Verhandlungstermin am 14. Februar 2019, 9.00Uhr, zur Schutzfähigkeit einer dreidimensionalen Formmarke für Kaffeekapseln nach Ablauf des Patentschutzes in Sachen I ZB 114/17
Mitteilung der Pressestelle
Nr.170/2018
Verhandlungstermin am 14. Februar 2019, 9.00Uhr, zur Schutzfähigkeit einer dreidimensionalen Formmarke für Kaffeekapseln nach Ablauf des Patentschutzes
in Sachen I ZB 114/17
Sachverhalt:
Für die Markeninhaberin ist eine dreidimensionale Formmarke international registriert, die Schutz als Zeichen für „Kaffee, Kaffeeextrakte und kaffeebasierte Zubereitungen, Kaffeeersatz und künstliche Kaffeeextrakte“ beansprucht. Sie zeigt eine Verpackungsgestaltung in Form einer Kapsel zur Verwendung in einer Kaffeekapselmaschine zum Aufbrühen von Kaffee. Die Markeninhaberin war zudem Inhaberin eines zwischenzeitlich durch Zeitablauf erloschenen Patents über eine „gemahlenen Kaffee enthaltende Patrone für eine Getränkemaschine“.
Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt am 7. Oktober 2011 die Schutzentziehung in Bezug auf die vorgenannten Waren mit der Begründung beantragt, ihre Form sei nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG* zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat der internationalen Marke den Schutz im beantragten Umfang für die Bundesrepublik Deutschland entzogen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin ist ohne Erfolg geblieben. Das Bundespatentgericht hat angenommen, die angegriffene Gestaltung bestehe ausschließlich aus einer Form, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG solle verhindern, dass der Inhaber des Markenrechts technische Lösungen für sich monopolisiere. Die wesentlichen Merkmale der in der angegriffenen Marke gezeigten Warenform seien zwei aufeinander platzierte Kegelstümpfe und ein den größeren Kegelstumpf umgebender Ring. Aus der Beschreibung des erloschenen Patents gehe hervor, dass die aufeinander gesetzten Kegelstümpfe dem technischen Zweck dienten, eine verbesserte Widerstandsfähigkeit gegen ein Verbeulen der Kapsel, insbesondere bei ihrem Perforieren bei der Kaffeezubereitung, zu erreichen und ihr Entfernen aus der Maschine zu erleichtern. Der nach außen verlaufende Ring diene ausweislich der Patentschrift der Festigkeit und Stabilität des Kapselkorpus selbst und helfe bei ihrer Verwendung in einer Getränkemaschine. Selbst der für den Gesamteindruck nicht entscheidende deckelförmige Abschluss am oberen Ende stelle nach der Patentschrift ein Merkmal dar, das technische Funktion aufweise. Schließlich sei auch die kaum wahrnehmbare Außenwölbung am unteren Ende der Kapsel technisch bedingt, da sie dem in der Kapsel herrschenden Innendruck geschuldet sei. Nicht-funktionale Merkmale der dreidimensionalen Gestaltung, die für den Gesamteindruck der Form wesentlich sein könnten, seien demgegenüber nicht ersichtlich.
Mit der vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Markeninhaberin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Schutzentziehungsantrags.
Vorinstanz:
Bundespatentgericht – Beschluss vom 17. November 2017 – 25 W (pat) 112/14
Die maßgebliche Vorschrift lautet:
*§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lautet:
Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.
Karlsruhe, den 24. Oktober 2018
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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