Verhandlungstermin am 11. Juli 2024 um 9.00 Uhr in Sachen I ZR 67/23 (Urheberrechtliche Zulässigkeit von Bildaufnahmen mittels einer Drohne)
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 47/2024
Verhandlungstermin am 11. Juli 2024 um 9.00 Uhr in Sachen
I ZR 67/23 (Urheberrechtliche Zulässigkeit von
Bildaufnahmen mittels einer Drohne)
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob unter Zuhilfenahme einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken der Panoramafreiheit unterfallen.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft, die Rechte und Ansprüche von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten im visuellen Bereich wahrnimmt. Die Beklagte betreibt einen Buchverlag, in dem sie Führer zu Halden des Ruhrgebiets veröffentlicht. Darin enthalten sind mittels einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen verschiedener Kunstinstallationen auf Bergehalden. Die Schöpfer dieser Installationen haben Wahrnehmungsverträge mit der Klägerin abgeschlossen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Publikationen der Beklagten verletzten die an den Installationen bestehenden Urheberrechte, weil die Luftbildaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt seien. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht den zu zahlenden Schadensersatz herabgesetzt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen.
Bei den Installationen handele es sich um Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Durch die Veröffentlichung der Luftbildaufnahmen dieser Werke habe die Beklagte in das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht gemäß §§ 16, 17 UrhG eingegriffen. Der Eingriff sei nicht durch die Schrankenregelung in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG (Panoramafreiheit) gedeckt. Danach seien nur Aufnahmen aus Perspektiven zulässig, die sich den Augen eines Menschen von allgemein zugänglichen öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus böten. Die Perspektive mittels einer Drohne aus dem Luftraum sei davon nicht erfasst, weil der Mensch den Luftraum allein mit seinen naturgegebenen Fortbewegungsmöglichkeiten ohne technische Hilfsmittel nicht erreichen könne.
Die Beklagte verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Vorinstanzen:
LG Bochum – Urteil vom 18. November 2021 – I-8 O 97/21
OLG Hamm – Urteil vom 27. April 2023 – I-4 U 247/21
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 2 UrhG
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: […]
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; […]
§ 16 UrhG
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. […]
§ 17 UrhG
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. […]
§ 59 UrhG
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. […]
§ 97 UrhG
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. […]
Karlsruhe, den 5. März 2024
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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