Verhandlungstermin am 10. April 2018, 11.30 Uhr, in Sachen KVR 38/17 (Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg)
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 62/2018
Verhandlungstermin am 10. April 2018, 11.30 Uhr, in Sachen
KVR 38/17 (Rundholzvermarktung
in Baden-Württemberg)
Sachverhalt
Das Land Baden-Württemberg verkaufte im Rahmen seiner Waldbewirtschaftung nicht nur Holz aus dem Staatswald, sondern betrieb darüber hinaus die – hiermit gebündelte – Vermarktung von Rundholz aus Körperschafts- und Privatwald. Bereits 2001 hatte das Bundeskartellamt ein Kartellverwaltungsverfahren eingeleitet. Dieses wurde 2008 durch eine Verpflichtungszusage des Landes gemäß § 32b GWB beendet. Danach beteiligte sich das Land an Holzvermarktungskooperationen im Wesentlichen nur noch, wenn die Forstbetriebsfläche der einzelnen beteiligten nichtstaatlichen Unternehmen 3.000 ha nicht überstieg. Aufgrund neuer Ermittlungen ab 2012 kam das Bundeskartellamt zu dem Ergebnis, dass der 2008 festgelegte Schwellenwert nicht ausreiche, um das Ziel einer wettbewerblichen Angebotsstruktur zu erreichen. Das Bundeskartellamt hob daher mit Verfügung vom 9. Juli 2015 die Verpflichtungszusage 2008 auf und setzte – mit Übergangsfristen – den Schwellenwert auf 100 ha herab. Außerdem untersagte es dem Land – mit Übergangsfristen und unter bestimmten Voraussetzungen –, für Waldbesitzer mit mehr als 100 ha die jährliche Betriebsplanung, die forsttechnische Betriebsleitung und den Revierdienst durchzuführen.
Bisheriger Prozessverlauf:
Die Beschwerde des Landes gegen die Verfügung des Bundeskartellamts zum Oberlandesgericht blieb im Wesentlichen ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts war das Bundeskartellamt trotz Verpflichtungszusage 2008 zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigt. Die gebündelte Rundholzvermarktung durch das Land, das als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts anzusehen sei, stelle, soweit sie vom Bundeskartellamt untersagt wurde, eine unzulässige bezweckte und spürbare Wettbewerbsbeschränkung nach Art. 101 Abs. 1 AEUV dar. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt das Land den Antrag auf Aufhebung der Verfügung des Bundeskartellamts weiter.
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf – Beschluss vom 15. März 2017 – VI-Kart 10/15 (V)
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 32b GWB:
(1) 1 Bieten Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens nach […] § 32 an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kartellbehörde nach vorläufiger Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kartellbehörde für diese Unternehmen die Verpflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklären. 2 Die Verfügung hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde vorbehaltlich des Absatzes 2 von ihren Befugnissen nach den […] §§ 32 und 32a keinen Gebrauch machen wird. 3 Sie kann befristet werden.
(2) Die Kartellbehörde kann die Verfügung nach Absatz 1 aufheben und das Verfahren wieder aufnehmen, wenn
1. sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich geändert haben,
(…)
Art. 101 AEUV
(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere
a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
(…)
Karlsruhe, den 26. März 2018
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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