T-93/16 – Rheinmetall Waffe Munition/ EUIPO (VANGUARD)

T-93/16 – Rheinmetall Waffe Munition/ EUIPO (VANGUARD)

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

10. Oktober 2018()

„Unionsmarke – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Wortmarke VANGUARD – Absolute Eintragungshindernisse – Kein beschreibender Charakter – Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑93/16

Rheinmetall Waffe Munition GmbH mit Sitz in Südheide (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Schmidt,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. November 2015 (Sache R 69/2015-2) über die internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union der Wortmarke VANGUARD

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, des Richters L. Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín und der Richterin I. Reine (Berichterstatterin),

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 26. Februar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 17. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der Frage des Gerichts an das EUIPO und dessen am 20. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antwort auf diese Frage sowie der am 3. August 2017 eingereichten Erklärungen der Klägerin,

auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2017

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 25. Oktober 2013 benannte die Klägerin, die Rheinmetall Waffe Munition GmbH, die Europäische Union in der internationalen Registrierung Nr. 1166003 der Wortmarke VANGUARD. Diese Registrierung wurde dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) mitgeteilt.

2        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 13 und 35 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 13: „Projektile, nämlich Handwurfkörper oder Knallkörper mit Knall-Blitz- als auch Blend-Schock-Ladungen, zur Irritation und/oder Desorientierung“;

–        Klasse 35: „Werbung; Verteilung von Werbematerial“.

3        Am 12. Dezember 2013 erließ der Prüfer eine vorläufige Schutzverweigerung für alle im Antrag auf Registrierung mit Benennung der Europäischen Union genannten Waren und Dienstleistungen, da dieser Registrierung Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) entgegenstehe.

4        Nachdem die Klägerin zu den Einwendungen des Prüfers am 23. Januar 2014 Stellung genommen hatte, bestätigte dieser mit Entscheidung vom 13. November 2014 die Verweigerung des Schutzes der in Frage stehenden Marke für die betreffenden Waren und Dienstleistungen in der Europäischen Union.

5        Am 7. Januar 2015 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers bei der Beschwerdekammer des EUIPO Beschwerde ein.

6        Mit Entscheidung vom 19. November 2015 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers aus folgenden Gründen in vollem Umfang zurück:

–        Die maßgeblichen Verkehrskreise seien das englischsprachige spezialisierte Fachpublikum des Vereinigten Königreichs, Irlands und Maltas;

–        für die Definition des Begriffs „Vanguard“ werde auf allgemeine Wörterbücher in englischer Sprache, im vorliegenden Fall auf das Oxford Dictionary und das Merriam-Webster Dictionary, Bezug genommen;

–        da Waffen in diesen Wörterbüchern als Mittel zur Erlangung eines Vorteils oder zur Selbstverteidigung in einem Konflikt oder Kampf definiert würden, könnten die beanspruchten Waren der Klasse 13 als Waffen angesehen werden, selbst wenn sie nur zu Abschreckungszwecken und nicht für einen Angriff verwendet werden könnten;

–        im Licht dieser Erwägungen verstehe das maßgebliche Fachpublikum den Begriff „Vanguard“, wenn er auf einer Waffe angebracht sei, als eine beschreibende Botschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 des Inhalts, dass diese Waffe dazu bestimmt sei, durch den Teil der Streitkräfte verwendet zu werden, der an vorderster Stelle stehe, oder durch Soldaten, Polizisten etc., die die vorderste Position einnähmen; die Nutzer der Waren der Klägerin, d. h. die Polizei oder Spezialeinheiten einschließlich Marine-Spezialeinheiten würden als Spezialisten angesehen und „häufig in vorgezogenen militärischen Positionen und Situationen eingesetzt“;

–        der Begriff „Vanguard“ bezeichne ferner eine Gruppe, die in ihrem Bereich führend sei; er sei daher für die erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibend; darüber hinaus werde er sofort als anpreisend aufgefasst, da er die positiven Eigenschaften der beanstandeten Waren und Dienstleistungen hervorhebe und daher keine Unterscheidungskraft besitze.

 Anträge der Parteien und Verfahren

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Entscheidungsgründe

9        Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend, erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. c.

10      Zu prüfen ist zunächst der zweite Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, das Zeichen sei nicht beschreibend, und sodann der erste Klagegrund, wonach das Zeichen Unterscheidungskraft besitze.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

11      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer ihre Annahme vor, das Zeichen VANGUARD beschreibe zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

12      In Bezug auf die erste Bedeutung des Begriffs „Vanguard“, d. h. „die führende Division oder die führenden Einheiten einer Streitmacht; der vorderste Teil einer vorrückenden Armee oder Seestreitmacht; die Truppen an der Spitze einer Armee“, wendet sich die Klägerin zum einen gegen die Behauptung der Beschwerdekammer, der Begriff „Vanguard“ bezeichne nicht nur militärische Einheiten (wie sich aus den Wörterbüchern ergebe), sondern auch Polizeieinheiten und Spezialeinheiten einschließlich Marine-Spezialeinheiten. Nach Ansicht der Klägerin hat der Begriff „Vanguard“ eine ganz bestimmte Bedeutung, die sich auf das Militär beschränke und nicht auf alle Sicherheitskräfte erstreckt werden könne. Die Schlussfolgerung des EUIPO, Polizei- und Spezialeinheiten würden öfter in vorgezogenen militärischen Positionen und Situationen eingesetzt, sei daher nicht belegt.

13      Des Weiteren sei der Schluss unzulässig, dass die vom Zeichen VANGUARD erfassten Waren, im vorliegenden Fall Handwurfkörper oder Knallkörper, die nur der Irritation oder Desorientierung dienten, von einer Militäreinheit verwendet werden könnten, die die Vorhut einer Armee bildeten. Die Klägerin wiederholt hier das Argument, das sie bereits im Verwaltungsverfahren vor der Beschwerdekammer vorgebracht hatte, wonach solche Einheiten nur Waffen im eigentlichen Wortsinn verwendeten, die dazu bestimmt seien, Beschädigungen und Verletzungen zu bewirken, und nicht bloße Handwurfkörper oder Knallkörper, die nur der Irritation und/oder Desorientierung dienten und keine Verletzungen hervorriefen. Das angesprochene Fachpublikum werde keinen direkten und konkreten Zusammenhang zwischen den Handwurfkörpern und Knallkörpern der Klägerin und in vorgezogener Position operierenden Militäreinheiten herstellen, da diese solche Projektile nicht verwendeten.

14      Zur zweiten Definition des Begriffs „Vanguard“, d. h. eine „führende Position in jeder Bewegung oder auf jedem Gebiet oder die Personen, die eine solche Position einnehmen“, trägt die Klägerin vor, die maßgeblichen Verkehrskreise würden den auf diese Weise definierten Begriff „Vanguard“ nicht als unmittelbar und ohne weitere Überlegung verständliche Aussage in Bezug auf die Qualität von Waren wahrnehmen. Auch sei es kein Merkmal der Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, ob diese von den Führern in ihrem Feld stammten.

15      Nach Ansicht der Klägerin gelten die Erwägungen oben in Rn. 14 auch für die Dienstleistungen der Klasse 35.

16      Das EUIPO tritt diesem Vorbringen entgegen. Es trägt vor, dass die Projektile der Klägerin besonders für vorgezogene Einheiten geeignet oder bestimmt seien, dass sie in der Armee zur Irritation und/oder Desorientierung verwendet würden und dass es zahlreiche Überschneidungen zwischen der Armee und der Polizei gebe. Zudem könnten Defensivwaffen wie die der Klägerin in einem Rückzugsgefecht von vorgezogenen Einheiten eingesetzt werden.

 Vorbemerkungen

17      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Außerdem finden gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

18      Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Unionsmarke verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C‑108/97 und C‑109/97, EU:C:1999:230, Rn. 25, und vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31).

19      Zudem werden nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 Zeichen und Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung begehrt wird, dienen können, als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen (vgl. Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 7. November 2014, Kaatsu Japan/HABM [KAATSU], T‑567/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:937, Rn. 28).

20      Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Ablehnung der Eintragung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht voraus, dass die in dieser Bestimmung genannten Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet werden oder für ihre Merkmale beschreibend sind. Es genügt, dass diese Zeichen und Angaben dafür verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32, und vom 31. Mai 2016, Warimex/EUIPO [STONE], T‑454/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:325, Rn. 83).

21      Demnach fällt ein Zeichen nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (Urteil vom 18. Oktober 2016, Raimund Schmitt Verpachtungsgesellschaft/EUIPO [Brauwelt], T‑56/15, EU:T:2016:618, Rn. 32).

22      Dabei hebt die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Gesetzgeber den Umstand hervor, dass die von dieser Bestimmung erfassten Zeichen nur solche sind, die dazu dienen, eine leicht von den beteiligten Verkehrskreisen zu erkennende Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, zu bezeichnen. Somit kann auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 die Eintragung eines Zeichens nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Schließlich ist der beschreibende Charakter eines Zeichens im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und nach dem Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 38, und vom 7. November 2014, KAATSU, T‑567/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:937, Rn. 30).

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

24      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die betreffenden Waren spezialisierte Produkte seien, die sich an ein Fachpublikum mit einem relativ hohen Aufmerksamkeitsgrad richteten. Gleiches gelte auch für die erfassten Werbedienstleistungen, die sich an ein Fachpublikum richteten, das – zumindest in Bezug auf Werbung – einen höheren Grad an Aufmerksamkeit aufweise als Verbraucher von alltäglichen oder Massendienstleistungen. Da der Begriff „Vanguard“ der englischen Sprache entstamme, sei der beschreibende Charakter des Zeichens aus der Sicht des englischsprachigen Fachpublikums des Vereinigten Königreichs, Irlands und Maltas zu beurteilen. Die Klägerin bestreitet diese Feststellungen zwar nicht ausdrücklich, hat jedoch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren sehr spezifisch und für die Verwendung durch eine beschränkte Kategorie von Fachleuten, nämlich von Polizei- und Spezialeinheiten, bestimmt seien, um die in besonderen Situationen wie Demonstrationen, Antiterror-Einsätzen oder bei der Befreiung von Gefangenen oder Geiseln verfolgten Ziele zu erreichen.

25      Diese Ausführungen stehen jedoch den Feststellungen der Beschwerdekammer zur Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise im vorliegenden Fall nicht entgegen.

26      Für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 bestehen die maßgeblichen Verkehrskreise, nach deren Verständnis der beschreibende Charakter des in Frage stehenden Zeichens zu beurteilen ist, mithin aus dem englischsprachigen spezialisierten Fachpublikum des Vereinigten Königreichs, Irlands und Maltas.

 Zur Bedeutung des Zeichens

27      Der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass nach den Definitionen in mehreren englischen Wörterbüchern, dem Collins Dictionary of English, dem Oxford Dictionary und dem Merriam-Webster Dictionary, der Begriff „Vanguard“ Folgendes bezeichnet: „1. die führende Division oder die führenden Einheiten einer Streitmacht; der vorderste Teil einer vorrückenden Armee oder Seestreitmacht; die Truppen an der Spitze einer Armee; 2. die führende Position in jeder Bewegung oder auf jedem Gebiet oder die Personen, die eine solche Position einnehmen; eine Gruppe von Personen, die bei neuen Entwicklungen oder Ideen eine Vorreiterrolle einnehmen; die Spitze einer Aktion oder Bewegung“.

28      Diese Definitionen werden von der Klägerin nicht bestritten, so dass sie bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters des in Frage stehenden Zeichens zu berücksichtigen sind.

29      Vor diesem Hintergrund ist im Licht der oben in den Rn. 6, 12 bis 16 und 24 genannten Gesichtspunkte zu prüfen, ob das EUIPO zu dem Schluss gelangen durfte, dass aus Sicht des englischsprachigen spezialisierten Fachpublikums ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Begriff „Vanguard“ und den von der Schutzerstreckung erfassten Waren und Dienstleistungen bestehe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T‑219/00, EU:T:2002:44, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur Wahrnehmung des Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise

–       Zur ersten Bedeutung des Begriffs „Vanguard“

30      In Bezug auf die erste Bedeutung des Begriffs „Vanguard“, d. h. „die führende Division oder die führenden Einheiten einer Streitmacht; der vorderste Teil einer vorrückenden Armee oder Seestreitmacht; die Truppen an der Spitze einer Armee“, war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die beanspruchten Waren, auch wenn sie ausschließlich zu Verteidigungszwecken und nicht zu Angriffszwecken verwendet werden könnten, dennoch als Waffen anzusehen seien. Damit hat sie diese Waren Waffen gleichgestellt.

31      Ausgehend von diesen Erwägungen hat die Beschwerdekammer folgende Feststellungen des Prüfers bestätigt:

„[E]s ist dem maßgeblichen Verbraucher klar, dass, wenn der Begriff ‚Vanguard‘ auf einer Waffe verwendet wird, die beschreibende Botschaft lautet, dass die Waffe zur Verwendung durch den Teil des Militärs bestimmt ist, der als Vanguard (Vorhut) angesehen wird. Es ist normal, dass die verschiedenen Einheiten der Streitkräfte und der Polizei in Abhängigkeit von der Division, der sie angehören, unterschiedliche Arten von Waffen verwenden. So werden die Artillerie und die Heckenschützen unterschiedliche Waffen verwenden. In Bezug auf die Gemeinschaftsmarke bedeutet der Begriff ‚Vanguard‘ lediglich, dass die Waffe, auf der die Marke angebracht ist, für Soldaten, Polizisten etc. bestimmt ist, die die vorderste Position einnehmen.“

32      Außerdem bestätigte die Beschwerdekammer folgende Feststellung des Prüfers:

„[E]s ist durchaus möglich, dass die Nutzer der Waren, insbesondere die Spezialeinheiten der Marine, in einer vorgezogenen Stellung eingesetzt werden. Die Verbraucher, die von der Inhaberin der internationalen Registrierung als die Polizei oder Spezialeinheiten einschließlich Marine-Spezialeinheiten identifiziert wurden, werden als Spezialisten angesehen und häufig in vorgezogenen militärischen Positionen und Situationen eingesetzt. Es ist davon auszugehen, dass Nutzer dieser Waren als Vanguard (Vorhut) angesehen werden und über eine an ihre Positionen angepasste spezielle Ausrüstung verfügen möchten. Wenn die Verbraucher die Marke VANGUARD auf einer Waffe sähen, würden sie zutreffend davon ausgehen, dass diese Waffe zur Verwendung in einer besonderen Angriffssituation bestimmt ist. Die Marke ist daher beschreibend.“

33      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfer und die Beschwerdekammern des EUIPO nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 95 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001) zwar den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben und sich veranlasst sehen können, ihre Entscheidungen auf Tatsachen zu stützen, die vom Anmelder nicht angeführt worden sind, doch müssen sie in ihren Entscheidungen die Richtigkeit dieser Tatsachen belegen, wenn sie nicht allgemein bekannt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2014, Novartis/HABM [CARE TO CARE], T‑68/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:29, Rn. 22). Somit trägt das EUIPO, wenn es die Eintragung einer Marke von Amts wegen ablehnt, die Beweislast für die Behauptungen, auf denen seine Entscheidung beruht.

34      Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung die Definition des Begriffs „Vanguard“, wie sie oben in Rn. 27 angeführt worden ist, auf Polizeikräfte und Spezialeinheiten erstreckt hat, die ihrer Ansicht nach häufig in vorgezogenen militärischen Positionen oder Situationen eingesetzt werden. In den zitierten Wörterbüchern fallen aber unter diesen Begriff ausdrücklich nur (See-, Land-, Luft‑)Streitkräfte in „vorderster“ Stellung. Das EUIPO hat in den Akten keinen Auszug aus der Fachliteratur oder Glossaren zur Verfügung gestellt, die vom englischsprachigen Fachpublikum verwendet werden und geeignet wären, ihre Behauptung zu stützen, der Begriff „Vanguard“ beschreibe in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise eine Vorhut der Polizei oder von Spezialeinheiten. In der mündlichen Verhandlung hierzu befragt war das EUIPO nicht in der Lage, mit einem hinreichenden Grad an Klarheit und Genauigkeit zu erläutern, auf welcher Grundlage die Definition des Begriffs „Vanguard“ auf die genannten Einheiten erstreckt werden müsse.

35      Das EUIPO hat in der mündlichen Verhandlung auch nicht auf das Vorbringen der Klägerin geantwortet, dass aus Sicht des maßgeblichen Fachpublikums keine Polizei- oder Spezialeinheit als solche die Bezeichnung „Vanguard“ trage und dass diese Einheiten nicht in einer taktischen Position eingesetzt würden, die das angesprochene Fachpublikum als „Vanguard“ bezeichne.

36      Das EUIPO hat sich auf die Bemerkung beschränkt, dass es eine bekannte Tatsache sei, dass die Polizeieinheiten, die die beanspruchten Waren verwendeten, militärischen Charakter haben könnten, wie z. B. die Guardia Civil in Spanien. Es ist jedoch festzustellen, dass das vom EUIPO angeführte Beispiel der Guardia Civil einen einzelnen Mitgliedstaat betrifft, in dem, wie in den anderen Mitgliedstaaten der Union, die Streitkräfte und die Polizeikräfte spezielle Funktionen, eine spezielle Organisation und spezielle Vorrechte haben, und zwar auch in Bezug auf die Verwendung von Waffen. Dieses Beispiel der spanischen Guardia Civil greift im vorliegenden Fall umso weniger, als die maßgeblichen Verkehrskreise, wie sich oben aus Rn. 26 ergibt, aus dem englischsprachigen spezialisierten Fachpublikum des Vereinigten Königreichs, Irlands und Maltas besteht und nicht aus der spanischen Öffentlichkeit.

37      In Anbetracht des ganz besonderen Charakters der in Frage stehenden Waren und des hohen Grades an Spezialisierung der maßgeblichen Verkehrskreise lässt sich aus dem bloßen Verweis auf allgemeine Wörterbücher in englischer Sprache wie die oben in Rn. 27 angeführten – ohne weitere Belege und ohne Angaben aus der Literatur oder spezialisierteren Quellen – zweitens nicht schließen, dass die in Frage stehende Marke für diese Waren beschreibend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2007, HABM/Celltech, C‑273/05 P, EU:C:2007:224, Rn. 43).

38      Zweitens hat die Beschwerdekammer, wie oben aus Rn. 30 hervorgeht, in der angefochtenen Entscheidung Handwurfkörper und Knallkörper mit Knall-Blitz- und Blend-Schock-Ladungen Waffen im allgemeinen Wortsinn gleichgestellt und dabei nur auf die Definition des Begriffs „Waffe“ auf der Wikipedia-Website und im allgemeinen Wörterbuch Oxford Dictionary Bezug genommen. Ohne Nennung weiterer genauerer Informationsquellen hat sie daraus gefolgert, dass, auch wenn die Einheiten der Streitkräfte und der Polizei in Abhängigkeit von ihrer Division unterschiedliche Arten von Waffen verwendeten, das Fachpublikum die Waren der Klägerin sofort und ohne weiteres Nachdenken mit Waffen gleichsetze, die für führende Einheiten der Streitkräfte bestimmt seien.

39      Es ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer nicht auf das von der Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Argument eingegangen ist, führende Einheiten von Streitkräften verwendeten nur Waffen im eigentlichen Wortsinn, d. h. Vorrichtungen, die offensiv eingesetzt würden und dazu bestimmt seien, Verletzungen und Beschädigungen zu bewirken, und nicht bloße Handwurfkörper oder Knallkörper, die nur der Irritation und/oder Desorientierung dienten und keine Verletzungen hervorriefen. Weder die knappe Begründung der angefochtenen Entscheidung noch die Dokumente, die das EUIPO dem Gericht vorgelegt hat, können die Behauptung stützen, dass die beanspruchten Waren von führenden Einheiten der Streitkräfte verwendet werden könnten. Diese Behauptung wird von der Klägerin ausdrücklich widerlegt, und zwar gerade aufgrund der besonderen Natur von Handwurf- und Knallkörpern.

40      Da die Beschwerdekammer ihre Behauptungen, der Begriff „Vanguard“ könne nicht nur militärische Einheiten, sondern auch Polizeieinheiten und Spezialeinheiten bezeichnen, und Polizeieinheiten und Spezialeinheiten könnten die beanspruchten Waren verwenden, nicht rechtlich hinreichend substantiiert hat, hat sie die Richtigkeit der in den Rn. 30 bis 32 des vorliegenden Urteils angeführten Feststellungen, auf deren Grundlage sie den Schluss gezogen hat, dass die angemeldete Marke beschreibend sei, nicht dargetan (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2007, HABM/Celltech, C‑273/05 P, EU:C:2007:224, Rn. 43).

41      Folglich hat die Beschwerdekammer nicht rechtlich hinreichend dargetan, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Marke unmittelbar als einen Hinweis auf den Verwendungszweck der in Frage stehenden Waren wahrnehmen würden, ohne sich mit der genauen Beschreibung dieser Waren zu befassen und bestimmte Überlegungen zu ihrem Verwendungszweck und ihrer Verwendung anzustellen.

42      Dem steht nicht das Argument des EUIPO entgegen, Spezial- oder Polizeieinheiten könnten militärischen Charakter haben und die beanspruchten Waren bei Ausschreitungen oder gewaltsamen Demonstrationen verwenden. Auch wenn nämlich nicht ausgeschlossen ist, dass solche Einheiten in einer solchen Situation eingreifen können oder dass sogar Armeeeinheiten zur Unterstützung bei inneren Unruhen angefordert werden, ändert dies nichts daran, dass sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass die in einem solchen Kontext hinzugezogenen Einheiten solche sind, die in der Sprache des englischsprachigen Fachpublikums als „führende“ Einheiten der (See-, Land-, Luft‑)Streitkräfte angesehen würden.

–       Zur zweiten Bedeutung des Begriffs „Vanguard“

43      Zur zweiten Definition des Begriffs „Vanguard“, d. h. eine „führende Position in jeder Bewegung oder auf jedem Gebiet oder die Personen, die eine solche Position einnehmen“, hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass dieser Begriff im Licht dieser Definition als beschreibend wahrgenommen werde, und zwar nicht nur für die Qualität der hergestellten Waren, sondern auch für ein Merkmal der beanspruchten Werbedienstleistungen. Er bedeute, dass sie von Akteuren erbracht würden, die auf ihrem Gebiet führend seien.

44      Im vorliegenden Fall lässt ein solches Argument nicht den Schluss zu, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken einen Zusammenhang zwischen dem in Frage stehenden Zeichen und der hohen Qualität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen herstellen werden.

45      Dass ein Unternehmen die hohe Güte seiner Waren mittelbar und abstrakt anpreist, ohne jedoch den Verbraucher unmittelbar und sofort über eine bestimmte Eigenschaft oder ein bestimmtes Merkmal der betreffenden Waren und Dienstleistungen zu unterrichten, fällt nämlich in den Bereich der Erzeugung von Assoziationen und nicht in den einer Bezeichnung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 (vgl. Urteil vom 22. September 2016, Łabowicz/EUIPO – Pure Fishing [NANO], T‑237/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:529, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ein Wortzeichen fällt nur dann unter diese Bestimmung, wenn es dazu dient, die wesentlichen Merkmale der fraglichen Waren und Dienstleistungen konkret und nicht vage oder abstrakt zu bezeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2002, Dart Industries/HABM [UltraPlus], T‑360/00, EU:T:2002:244, Rn. 28, und vom 16. März 2016, Schoeller Corporation/HABM – Sqope [SCOPE], T‑90/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:153, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Der Begriff „Vanguard“ in der zweiten von der Beschwerdekammer angenommenen Bedeutung, d. h. eine „führende Position in jeder Bewegung oder auf jedem Gebiet oder die Personen, die eine solche Position einnehmen“, ist allenfalls ein anpreisender Begriff, der auf ein Merkmal hinweisen soll, das die Klägerin ihren eigenen Waren eventuell zuschreiben möchte, ohne jedoch das Fachpublikum über die objektiven und konkreten Merkmale der angebotenen Waren zu unterrichten. Es wird sich gegebenenfalls um ein gängiges Marketingargument handeln, das eher eine hinweisende als eine beschreibende Funktion hat.

47      Darüber hinaus war das EUIPO, als es in der mündlichen Verhandlung zur Wahrnehmung des Begriffs „Vanguard“ durch die im vorliegenden Fall maßgeblichen Verkehrskreise befragt wurde, nicht in der Lage, die genauen Gründe darzulegen, die dem Gericht das Verständnis erlauben würden, warum diese Verkehrskreise die Marke sofort als eine Beschreibung der Qualität gerade der im vorliegenden Fall in Frage stehenden Waren und nicht allgemein irgendwelcher Waren auffassen werden.

48      Wie aber oben in Rn. 33 ausgeführt, trägt das EUIPO, wenn es die Eintragung einer Marke von Amts wegen ablehnt, die Beweislast für die Behauptungen, auf denen seine Entscheidung beruht. Außerdem obliegt es dem EUIPO, den beschreibenden Charakter eines Zeichens nicht abstrakt, sondern vielmehr im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und nach dem Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 38, und vom 7. November 2014, KAATSU, T‑567/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:937, Rn. 30).

49      Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer nicht rechtlich hinreichend dargetan hat, dass das Zeichen VANGUARD in seiner zweiten Bedeutung für die beanspruchten Waren beschreibend ist.

50      Gleiches gilt für die Dienstleistungen der Klasse 35, da die Beschwerdekammer diese in der angefochtenen Entscheidung nicht getrennt geprüft und auch nicht erläutert hat, wie die Prüfung in Bezug auf die beanspruchten Waren auf diese Dienstleistungen übertragen werden kann und inwiefern die Bedeutung beschreibend sein kann.

51      Folglich hat die Beschwerdekammer nicht rechtlich hinreichend dargetan, dass die in Frage stehende Marke für die Waren der Klasse 13 und die Dienstleistungen der Klasse 35 im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibend ist. Dem zweiten Klagegrund ist daher stattzugeben.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

52      Im Rahmen des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dem Zeichen VANGUARD fehle es im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht an Unterscheidungskraft. Insoweit reiche der Umstand, dass der Begriff „Vanguard“ als lobend verstanden werde, nicht aus, um auf das Fehlen an Unterscheidungskraft zu schließen. Auch gebe es keinen Hinweis, dass dieser Begriff bei der Vermarktung der betreffenden Waren und Dienstleistungen üblicherweise verwendet werde.

53      Das EUIPO beantragt die Zurückweisung des Klagegrundes. Der Begriff „Vanguard“, der Personen bezeichne, die ihrer Zeit voraus seien, vermittele unmittelbar eine anpreisende Aussage, nämlich dass die Waren und Dienstleistungen von einem führenden Unternehmen stammten und daher qualitativ sehr hochwertig seien. Diese Feststellung allein genüge für den Schluss, dass es der beanstandeten Marke an Unterscheidungskraft fehle, zumal die Marke keine Originalität oder sprachliche Unüblichkeit aufweise.

54      Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen sind. Außerdem finden gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

55      Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bedeutet nach der Rechtsprechung, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wurde, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft eines Zeichens überdies zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die es angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C‑64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 43, vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C‑24/05 P, EU:C:2006:421, Rn. 23, und vom 15. Mai 2014, Louis Vuitton Malletier/HABM, C‑97/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:324, Rn. 50). Die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens kann sich daher nicht auf abstrakte Überlegungen stützen, die sich nicht auf die maßgeblichen Verkehrskreise und die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beziehen.

56      Für die Feststellung, dass ein Wortzeichen keine Unterscheidungskraft hat, genügt es zudem, dass dessen semantischer Gehalt den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrgenommen werden wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T‑122/01, EU:T:2003:183, Rn. 30, vom 23. September 2009, France Télécom/HABM [UNIQUE], T‑396/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:353, Rn. 17, und vom 15. Dezember 2009, Media-Saturn/HABM [BEST BUY], T‑476/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:508, Rn. 19).

57      Jedoch fehlt Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der mit diesen Marken bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, nicht allein deswegen die Unterscheidungskraft. Soweit solche Marken nicht beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind, können sie somit eine, und sei es auch einfache, Sachaussage enthalten und dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbebotschaft bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57).

58      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer insoweit die Auffassung vertreten, das Zeichen VANGUARD besitze wegen seiner anpreisenden Botschaft „unabhängig von seiner Verwendung in den fraglichen speziellen Bereichen“ keine Unterscheidungskraft.

59      Im vorliegenden Fall trifft es zu, dass der Begriff „Vanguard“ unabhängig von seiner Verwendung in speziellen Bereichen eine anpreisende Botschaft vermitteln kann, nämlich, dass die Waren und Dienstleistungen der Klägerin von Akteuren hergestellt oder geliefert werden, die auf ihrem Gebiet eine führende Position innehaben. Zusammen mit Ausdrücken wie „Best“, „Premium“ oder „Fortschritt“ könnte der Begriff „Vanguard“ in seiner allgemeinen Bedeutung als „führende Person auf einem bestimmten Gebiet“ als ein heutzutage relativ gängiger Begriff betrachtet werden, der als Werbeslogan oder Aufforderung zum Kauf wahrgenommen wird.

60      Diese Feststellung allein lässt es jedoch nicht zu, wie die Beschwerdekammer anzunehmen, dass dieser Begriff völlig der Unterscheidungskraft entbehrt, ohne dass die Waren und Dienstleistungen, für die er benutzt wird, und die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise, im vorliegenden Fall des spezialisierten Fachpublikums, geprüft werden müssten.

61      Entgegen den Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung hat das EUIPO, wie am Ende der Prüfung des zweiten Klagegrundes oben in Rn. 51 festgestellt, nicht rechtlich hinreichend dargetan, dass die in Frage stehende Marke beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ist. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass sie eine, und sei es auch einfache, Sachaussage enthalten und dennoch geeignet sein kann, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren und Dienstleistungen hinzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 57), was die Beschwerdekammer zu prüfen hatte.

62      Die Beschwerdekammer hat jedoch nach einer sehr knappen Prüfung, die allein auf den allgemeinen anpreisenden Begriff abgestellt hat, der im Wort „Vanguard“ enthalten sei, angenommen, das Zeichen VANGUARD gehöre unabhängig von seiner Verwendung in den fraglichen Bereichen zu den Zeichen, die offensichtlich untauglich oder ungeeignet seien, Unterscheidungskraft zu besitzen, ohne zu prüfen, ob es im Hinblick auf die maßgeblichen Verkehrskreise, insbesondere angesichts der sehr speziellen Natur der beanspruchten Waren, geeignet ist, die betriebliche Herkunft dieser Waren zu kennzeichnen.

63      Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer ihre Schlussfolgerung, die fragliche Marke besitze keine originäre Unterscheidungskraft und könne gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht eingetragen werden, nicht rechtlich hinreichend substantiiert hat.

64      Somit greift der erste Klagegrund durch. Da auch der zweite Klagegrund begründet ist, ist folglich der Klage in vollem Umfang stattzugeben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

 Kosten

65      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das EUIPO mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 19. November 2015 (Sache R 69/2015-2) wird aufgehoben.

2.      Das EUIPO trägt die Kosten.

Kanninen

Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín

Reine

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Oktober 2018.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Gervasoni


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