T-92/18 – Spieker/ EUIPO (Science for a better skin)

T-92/18 – Spieker/ EUIPO (Science for a better skin)

BESCHLUSS DES GERICHTS (Siebte Kammer)

8. Mai 2018()

„Unionsmarke – Vertretung durch einen Anwalt, der kein Dritter ist – Offensichtliche Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑92/18

Oliver Spieker, wohnhaft in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Spieker, Rechtsanwältin A. Schönfleisch und Rechtsanwalt M. Alber,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Dezember 2017 (Sache R 1067/2017‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens Science for a better skin als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Bieliūnas und A. Kornezov,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 13. Februar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift

folgenden

Beschluss

1        Der Kläger, Herr Oliver Spieker, hat mit Klageschrift, die am 13. Februar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

2        Die eingereichte Klageschrift ist nur von Rechtsanwalt Oliver Spieker unterzeichnet worden.

3        Der Kläger beantragt,

–        die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. Dezember 2017 (Sache R 1067/2017‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens Science for a better skin als Unionsmarke aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

4        Gemäß Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

5        Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund der Aktenlage für hinreichend informiert und beschließt, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

6        Aus den Akten – und insbesondere aus dem Original der Klageschrift und deren Anhang A.4 – ergibt sich, dass der Kläger Rechtsanwalt ist und als solcher die Klageschrift unterzeichnet hat, womit er seine Entscheidung, sich selbst zu vertreten, zum Ausdruck bringt.

7        Nach Art. 19 Abs. 3 und 4 sowie Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die gemäß Art. 53 Abs. 1 der Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar sind, und nach Art. 73 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen andere Parteien als die Mitgliedstaaten, die Organe der Europäischen Union, die Überwachungsbehörde der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) durch einen Anwalt vertreten sein, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten. Ferner muss die Klageschrift Namen und Wohnsitz des Klägers und die Stellung des Unterzeichnenden enthalten. Schließlich ist die Urschrift jedes Schriftsatzes vom Bevollmächtigten oder vom Anwalt der Partei zu unterzeichnen.

8        Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus den vorstehend genannten Bestimmungen und insbesondere aus der Verwendung des Begriffs „vertreten“ in Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass sich eine „Partei“ im Sinne dieses Artikels bei der Erhebung einer Klage vor dem Gericht eines Dritten zu bedienen hat, der berechtigt sein muss, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des EWR‑Abkommens aufzutreten (Beschlüsse vom 5. Dezember 1996, Lopes/Gerichtshof, C‑174/96 P, EU:C:1996:473, Rn. 11, vom 21. November 2007, Correia de Matos/Parlament, C‑502/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:696, Rn. 11, und vom 29. September 2010, EREF/Kommission, C‑74/10 P und C‑75/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:557, Rn. 54).

9        Der Kläger als einziger Rechtsanwalt, der das Original der Klageschrift unterzeichnet hat, kann für die Zwecke der vorliegenden Rechtssache nicht als „Dritter“ im Sinne dieser Rechtsprechung angesehen werden. Da weder das Statut des Gerichtshofs der Europäischen Union noch die Verfahrensordnung des Gerichts eine Abweichung oder Ausnahme von dieser Verpflichtung vorsieht, kann die Vorlage einer vom Kläger selbst unterzeichneten Klageschrift nicht für die Erhebung einer Klage ausreichen. Dies gilt selbst dann, wenn der Kläger ein Anwalt ist, der berechtigt ist, vor einem nationalen Gericht aufzutreten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Dezember 1996, Lopes/Gerichtshof, C‑174/96 P, EU:C:1996:473, Rn. 8 und 10).

10      Zwar tragen die im Sinne von Art. 73 Abs. 2 der Verfahrensordnung beglaubigten Kopien der Klageschrift auf dem Stempel mit dem Vermerk „Beglaubigt zwecks Zustellung“ die Unterschrift einer weiteren Person. Diese Unterschrift befindet sich jedoch nicht auf dem Original der Klageschrift.

11      Folglich wurde die vorliegende Klage, da die Klageschrift nur vom Kläger selbst unterzeichnet worden ist, nicht gemäß Art. 19 Abs. 3 und 4 sowie Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und nach Art. 73 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.

12      Nach alledem ist die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen.

13      Da der vorliegende Beschluss vor Zustellung der Klageschrift an das EUIPO ergeht und diesem damit keine Kosten entstehen konnten, ist gemäß Art. 133 der Verfahrensordnung zu entscheiden, dass der Kläger seine eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.      Herr Oliver Spieker trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 8. Mai 2018

Der Kanzler

 

      Die Präsidentin

E. Coulon

 

      V. Tomljenović


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