T-830/16 – Monolith Frost/ EUIPO – Dovgan (PLOMBIR)

T-830/16 – Monolith Frost/ EUIPO – Dovgan (PLOMBIR)

Language of document : ECLI:EU:T:2018:941

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

13. Dezember 2018()

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke PLOMBIR – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001) – Prüfung von Tatsachen – Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001] – Erstmals vor dem Gericht vorgelegte Beweise“

In der Rechtssache T‑830/16

Monolith Frost GmbH mit Sitz in Leopoldshöhe (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Liebich und Rechtsanwalt S. Labesius,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Söder, D. Walicka und M. Fischer als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Dovgan GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.‑C. Plate und R. Kaase,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. September 2016 (Sache R 1812/2015‑4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Monolith Frost und Dovgan

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richter V. Valančius und U. Öberg (Berichterstatter),

Kanzler: R. Ukelyte, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 23. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 20. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 6. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2018

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 14. Juni 2010 meldete die Streithelferin, die Dovgan GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen PLOMBIR.

3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klassen 29 und 30 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 29: „Fruchtmuse, Eier, Milch und Milchprodukte“;

–        Klasse 30: „Speiseeis, Kaffee, Kakao“.

4        Die Markenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 2011/118 vom 27. Juni 2011 veröffentlicht. Am 4. Oktober 2011 wurde die Marke unter der Nr. 009171695 für die oben in Rn. 3 genannten Waren als Unionsmarke eingetragen.

5        Am 12. Mai 2014 stellte die Klägerin, die Monolith Frost GmbH, nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001) beim EUIPO einen Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Marke PLOMBIR für die oben in Rn. 3 bezeichneten Waren.

6        Zur Stützung ihres Antrags machte die Klägerin ein Freihaltebedürfnis für die Ausfuhr geltend und trug vor, die angegriffene Marke sei die Transliteration des Begriffs „Пломбир“, was auf Russisch „Sahneeis“ bedeute, in lateinischen Schriftzeichen. Der beschreibende Charakter der angegriffenen Marke werde von Personen wahrgenommen, die in Deutschland und in anderen Ländern der Europäischen Union, etwa den baltischen Staaten, wohnhaft seien und über Russischkenntnisse verfügten.

7        Mit Entscheidung vom 14. Juli 2015 gab die Löschungsabteilung des EUIPO dem Antrag auf Nichtigerklärung für bestimmte Waren der Klassen 29 (Milch und Milchprodukte) und 30 (Speiseeis) (im Folgenden zusammen: in Rede stehende Waren) statt.

8        Am 9. November 2015 legte die Streithelferin gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) gegen die Entscheidung der Löschungsabteilung Beschwerde beim EUIPO ein. Sie begründete ihre Beschwerde am 16. November 2015.

9        Mit Entscheidung vom 22. September 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung der Löschungsabteilung auf und wies den Antrag auf Nichtigerklärung in vollem Umfang zurück. Sie war insbesondere der Ansicht, erstens sei, auch wenn sich die in Rede stehenden Waren im vorliegenden Fall an jeden Endverbraucher unabhängig von Alter, Einkommen oder Sprachkenntnissen wendeten, die Wahrnehmung des beschreibenden Charakters der angegriffenen Marke auf das deutsche Hoheitsgebiet zu beschränken, da die beigebrachten Beweise und die Erläuterungen der Klägerin ausschließlich dieses Gebiet beträfen.

10      Zweitens habe die Klägerin nicht belegt, dass ein relevanter Prozentsatz der Endverbraucher der in Rede stehenden Waren in Deutschland der russischen Sprache mächtig sei, da die hierfür beigebrachten Nachweise unzuverlässig oder unergiebig seien.

11      Drittens habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die relevanten Verkehrskreise gerade den Sinn des Wortes „plombir“ verstünden. Insoweit müssten die relevanten deutschen Verkehrskreise das Wort „plombir“ zunächst in kyrillische Buchstaben transliterieren und es dann als das russische Wort „Пломбир“ erkennen, bevor sie ihm eine beschreibende Bedeutung beimessen könnten; sie müssten also eine doppelte gedankliche Leistung erbringen. Schließlich verfüge die Beschwerdekammer nicht über genügend Nachweise, um dem Wort „plombir“ oder „Пломбир“ die beschreibende Bedeutung „Speiseeis“ in der russischen Sprache beizumessen.

 Anträge der Parteien

12      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten einschließlich der im Verfahren vor der Beschwerdekammer angefallenen Kosten aufzuerlegen.

13      Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit der erstmals vor dem Gericht vorgelegten Unterlagen

14      Das EUIPO und die Streithelferin machen geltend, einige Unterlagen, nämlich die Anlagen K6 bis K12, K14 und K15 zur Klageschrift sowie die Anlagen K16 bis K24 zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, seien erstmals vor dem Gericht vorgelegt worden. Sie beträfen das Verständnis der russischen Sprache in Deutschland und der übrigen Union, einschließlich insbesondere der baltischen Staaten, die Definition des Begriffs „Пломбир“ durch Online-Wörterbücher und die Verwendung des Begriffs „plombir“ zu beschreibenden Zwecken, als Bezeichnung für Sahneeis, in Deutschland.

15      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klage beim Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 72 der Verordnung 2017/1001) gerichtet ist, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen den Sachverhalt zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C‑29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 54, und vom 21. April 2005, Ampafrance/HABM – Johnson & Johnson [monBeBé], T‑164/03, EU:T:2005:140, Rn. 29).

16      Jedoch sind weder die Parteien noch das Gericht selbst daran gehindert, Elemente einzubeziehen, die sich aus der nationalen Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Literatur ergeben, da es nicht darum geht, der Beschwerdekammer vorzuwerfen, sie habe in einem bestimmten nationalen Urteil genannte Tatsachen außer Betracht gelassen, sondern darum, Rechtsprechung oder Literatur zur Untermauerung der Rüge heranzuziehen, dass sie eine Bestimmung der Verordnung Nr. 207/2009 fehlerhaft angewandt habe (vgl. Urteil vom 18. März 2016, Karl-May-Verlag/HABM – Constantin Film Produktion [WINNETOU], T‑501/13, EU:T:2016:161, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Im vorliegenden Fall bestehen die Anlagen K7 bis K9 zur Klageschrift aus mehreren Entscheidungen des Bundespatentgerichts (Deutschland). Mit ihnen soll jedoch eher das Verständnis des Russischen seitens der deutschen Fachkreise für den Handelsverkehr mit Russland belegt und daher der Beschwerdekammer vorgeworfen werden, Tatsachen nicht berücksichtigt zu haben, als der Inhalt des nationalen Rechts bestimmt werden. Nach der oben in Rn. 16 angeführten Rechtsprechung sind diese Anlagen daher als unzulässig anzusehen.

18      Dagegen ist die Zulässigkeit von Anlage K6 zur Klageschrift, die Auszüge aus einer Marktstudie des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft aus dem Jahr 2014 enthält, entgegen dem Vorbringen des EUIPO und der Streithelferin zu bejahen, da sie als Grundlage für die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 6. April 2016 (28 W [pat] 17/13) diente und einen Beweis ergänzt, der bereits vor den Stellen des EUIPO vorgelegt worden war.

19      Unter den Umständen des vorliegenden Falls sind auch die Anlagen K10 bis K12 zur Klageschrift für zulässig zu erklären. Obwohl sie erstmals vor dem Gericht vorgelegt worden sind, soll mit ihnen die Richtigkeit einer allgemein bekannten Tatsache belegt werden, nämlich der Tatsache, dass in den baltischen Staaten Russisch verstanden wird. Ein Kläger darf jedoch dem Gericht Unterlagen vorlegen, um eine allgemein bekannte Tatsache zu belegen, die in der vor dem Gericht angefochtenen Entscheidung der Stelle des EUIPO nicht bewiesen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2011, LG Electronics/HABM, C‑88/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:727, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Juni 2012, Kraft Foods Schweiz/HABM – Compañía Nacional de Chocolates [CORONA], T‑357/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:312, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Was die Anlagen K14 und K15 zur Klageschrift und die Anlagen K16 bis K24 zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich Erstere gegen die Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer richten, die zur Aufhebung der Entscheidung der Löschungsabteilung geführt haben, und dass mit Letzteren auf das Vorbringen des EUIPO im Rahmen des ersten Schriftsatzwechsels geantwortet werden soll.

21      Hierzu geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Gegenbeweis und die Erweiterung der Beweisangebote im Anschluss an einen Gegenbeweis der Gegenpartei in ihrer Klagebeantwortung von der Präklusionsvorschrift in Art. 85 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach Beweise und Beweisangebote im Rahmen des ersten Schriftsatzwechsels vorzulegen sind, nicht erfasst werden. Diese Vorschrift betrifft nämlich neue Beweismittel und ist im Zusammenhang mit Art. 92 Abs. 7 der Verfahrensordnung zu sehen, der ausdrücklich vorsieht, dass Gegenbeweis und Erweiterung des Beweisantritts vorbehalten bleiben (Urteil vom 22. Juni 2017, Biogena Naturprodukte/EUIPO [ZUM wohl], T‑236/16, EU:T:2017:416, Rn. 17; vgl. auch entsprechend Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 72, und vom 12. September 2012, Italien/Kommission, T‑394/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:417, Rn. 45).

22      Unter diesen Umständen sind die Anlagen K16 bis K24 zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ebenso zulässig wie die Anlagen K14 und K15 zur Klageschrift sowie alle anderen von der Klägerin erstmals vor dem Gericht vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Anlagen K7 bis K9 zur Klageschrift.

23      Hinsichtlich des von der Streithelferin während der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokuments, nämlich einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Deutschland) vom 6. Juli 2017, mit der die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 6. April 2016 aufgehoben wird, ist festzustellen, dass sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung geweigert hat, dieses Dokument zu den Akten zu nehmen, weil es verspätet vorgelegt worden ist.

 Zur Begründetheit

24      Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe, mit denen sie erstens die Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 rügt, zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz in ihrem Art. 76 Abs. 1 (jetzt Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001), dass der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln ist, und drittens eine Verletzung der in Art. 75 dieser Verordnung (jetzt Art. 94 der Verordnung 2017/1001) verankerten Begründungspflicht.

25      Das Gericht wird zunächst den zweiten und dann den ersten und den dritten Klagegrund prüfen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verletzung von Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009

26      Mit ihrem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin, die Beschwerdekammer habe allgemein bekannte, von ihr bereits vor der Löschungsabteilung geltend gemachte Tatsachen zur Verbreitung der russischen Sprache in Deutschland und in den baltischen Staaten nicht berücksichtigt.

27      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

28      Erstens ist zum Vorbringen der Klägerin, es sei allgemein bekannt, dass in Deutschland Russisch verstanden werde, festzustellen, dass damit eher Kritik an der Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, wonach im Wesentlichen nicht aus allgemein bekannten Tatsachen abgeleitet werden könne, dass ein nennenswerter Teil der maßgeblichen deutschen Verkehrskreise Russisch verstehe, geübt als ihr vorgeworfen werden soll, die Richtigkeit dieser Behauptung nicht beurteilt zu haben.

29      Da die Frage, ob die Beschwerdekammer bestimmte Tatsachen, Argumente oder Beweismittel richtig beurteilt hat, die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung betrifft und nicht die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens, das zu ihrem Erlass geführt hat, geht dieses Vorbringen der Klägerin im Rahmen des zweiten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen den in Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellten Grundsatz der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen belegt werden soll, ins Leere (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2017, Reisswolf/EUIPO [secret.service.], T‑163/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:350, Rn. 21).

30      Zweitens richtet sich das Vorbringen der Klägerin, es sei allgemein bekannt, dass in den baltischen Staaten Russisch verstanden werde, im Wesentlichen gegen die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, wonach die Staatsangehörigen der baltischen Staaten bei der Definition der maßgeblichen Verkehrskreise nicht zu berücksichtigen gewesen seien, weil die Klägerin lediglich behauptet habe, dass es in diesen Staaten einen hohen Anteil der russischen Sprache mächtiger Personen gebe, ohne hierfür einen Beweis vorzulegen.

31      Hierzu geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die das Nichtigkeitsverfahren kennzeichnende Vermutung der Gültigkeit der Unionsmarke die in Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verpflichtung des EUIPO beschränkt, den relevanten Sachverhalt, der es zu der Feststellung veranlassen könnte, dass ein absolutes Eintragungshindernis vorliegt, von Amts wegen zu ermitteln. Da die Gültigkeit der eingetragenen Unionsmarke vermutet wird, ist es Sache des die Nichtigerklärung begehrenden Antragstellers, vor dem EUIPO die konkreten Gesichtspunkte darzulegen, die ihre Gültigkeit in Frage stellen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2013, Fürstlich Castell’sches Domänenamt/HABM – Castel Frères [CASTEL], T‑320/10, EU:T:2013:424, Rn. 27 und 28, und vom 28. September 2016, European Food/EUIPO – Société des produits Nestlé [FITNESS], T‑476/15, EU:T:2016:568, Rn. 47 und 48).

32      Um die Gültigkeit einer eingetragenen Unionsmarke in Frage zu stellen, kann sich der die Nichtigerklärung begehrende Antragsteller jedoch auf allgemein bekannte Tatsachen stützen. Nach der Rechtsprechung sind diese definiert als Tatsachen, über die jedermann Bescheid wissen kann oder über die man sich aus allgemein zugänglichen Quellen informieren kann (Urteile vom 22. Juni 2004, Ruiz-Picasso u. a./HABM – DaimlerChrysler [PICARO], T‑185/02, EU:T:2004:189, Rn. 29, und vom 8. September 2010, Wilfer/HABM [Darstellung eines Gitarrenkopfs], T‑458/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:358, Rn. 72).

33      Außerdem sind nach der Rechtsprechung die Stellen des EUIPO, wenn sie entscheiden, allgemein bekannte Tatsachen zu berücksichtigen, nicht verpflichtet, in ihren Entscheidungen die Richtigkeit dieser Tatsachen nachzuweisen (vgl. Urteil vom 1. März 2016, Peri/HABM [Multiprop], T‑538/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:117, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 21. September 2017, Novartis/EUIPO – Meda [Zimara], T‑238/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:636, Rn. 123).

34      Ebenso kann den Beteiligten an einem Verfahren vor den Stellen des EUIPO nicht vorgeworfen werden, keine Beweise vorgelegt zu haben, mit denen die Richtigkeit allgemein bekannter Tatsachen bestätigt werden soll. Erst nachdem die Beschwerdekammer angegeben hat, dass die von den Beteiligten eines Nichtigkeitsverfahrens behaupteten allgemein bekannten Tatsachen nicht als solche angesehen werden könnten, kann sie diese gegebenenfalls mit der Begründung außer Acht lassen, dass die Beteiligten keine hinreichenden Beweise vorlegt haben, um ihre Richtigkeit zu belegen.

35      Aus alledem ist zu schließen, dass die Beschwerdekammer gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat, da sie die Staatsangehörigen der baltischen Staaten von der Definition der maßgeblichen Verkehrskreise nicht allein mit der Begründung ausnehmen durfte, dass keine konkreten Beweise hinsichtlich des Verständnisses des Russischen in diesen Staaten vorlägen, ohne sich zuvor zu der Frage zu äußern, ob es, wie von der Klägerin vorgebracht, allgemein bekannt ist, dass die dortige Bevölkerung häufig Russisch versteht.

36      Da die Beschwerdekammer das Vorbringen der Klägerin, wonach ein großer Teil der Bevölkerung der baltischen Staaten der russischen Sprache mächtig sei, nicht berücksichtigt hat und nicht geprüft hat, ob diese Tatsache allgemein bekannt ist, ist der zweite Klagegrund begründet.

37      Diese Feststellung allein vermag jedoch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht zu rechtfertigen, da der auf einer Verletzung von Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 beruhende Fehler der Beschwerdekammer für sich genommen das Ergebnis nicht entscheidend beeinflussen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2007, Philip Morris Products/HABM [Form einer Zigarettenschachtel], T‑140/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:272, Rn. 72).

38      Nur wenn der erste Klagegrund begründet wäre, namentlich in Bezug auf die beschreibende Bedeutung, die die angegriffene Marke für den der russischen Sprache mächtigen, gegebenenfalls insbesondere in den baltischen Staaten lebenden Teil der maßgeblichen Verkehrskreise haben kann, hätte der oben in Rn. 36 festgestellte Fehler Einfluss auf das Prüfungsergebnis und könnte somit die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen.

 Zum ersten Klagegrund: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

39      Mit dem ersten Klagegrund, der aus vier Teilen besteht, macht die Klägerin erstens geltend, dass die Beschwerdekammer die maßgeblichen Verkehrskreise falsch definiert habe, da sie weder die Fachkreise für den Handelsverkehr zwischen der Union und Russland noch die der russischen Sprache mächtigen Verkehrskreise der Union berücksichtigt habe.

40      Zweitens bringt die Klägerin vor, die Beschwerdekammer habe bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) den Teil der Union nicht richtig beurteilt, für den das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung genannte absolute Eintragungshindernis gelten könne.

41      Drittens beanstandet die Klägerin die Beurteilung der Bedeutung des russischen Begriffs „Пломбир“ durch die Beschwerdekammer. Viertens wendet sie sich gegen die Beurteilung der Beschwerdekammer in Bezug auf die Wahrnehmung der Transliteration dieses Begriffs in lateinische Buchstaben (plombir) durch die maßgeblichen Verkehrskreise.

42      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Sie bringen im Wesentlichen vor, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass der Begriff „plombir“ oder „Пломбир“ als russische Bezeichnung für Sahneeis verstanden werde. Diese beschreibende Bedeutung werde jedenfalls von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht wahrgenommen. Nach Ansicht des EUIPO gibt es keine allgemeinen Erkenntnisse hinsichtlich des Verständnisses des Russischen in der Union. Die Streithelferin führt aus, da Russisch für die Unionsbürger eine Fremdsprache sei, müsse die Klägerin beweisen, dass der Begriff „plombir“ zum Grundwortschatz dieser Sprache gehöre.

43      Nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 wird eine Unionsmarke für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Vorschriften von Art. 7 der Verordnung eingetragen worden ist. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“, von der Eintragung ausgeschlossen.

44      Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verfolgt ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, das verlangt, dass die Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei verwendet werden können. Diese Vorschrift schließt es daher aus, dass die betreffenden Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden und dass ein Unternehmen die Verwendung einer beschreibenden Bezeichnung zum Nachteil anderer Unternehmen, einschließlich seiner Wettbewerber, monopolisiert, denen infolgedessen zur Beschreibung ihrer eigenen Erzeugnisse nur ein entsprechend verringerter Wortschatz zur Verfügung stünde (vgl. Urteil vom 25. November 2015, Ewald Dörken/HABM – Schürmann [VENT ROLL], T‑223/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:879, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

–       Zum ersten und zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes

45      Der erste und der zweite Teil des ersten Klagegrundes sind zusammen zu prüfen, da mit ihnen dargetan werden soll, dass die Beschwerdekammer fehlerhaft beurteilt habe, anhand welcher Verkehrskreise und welchen Teils der Union der beschreibende Charakter der angegriffenen Marke zu beurteilen ist.

46      Nach ständiger Rechtsprechung kann die Unterscheidungskraft eines Zeichens nur anhand der betroffenen Waren oder Dienstleistungen und anhand des Verständnisses der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, beurteilt werden (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 38, und vom 22. Mai 2008, Radio Regenbogen Hörfunk in Baden/HABM [RadioCom], T‑254/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:165, Rn. 33; vgl. auch Urteil vom 17. Mai 2011, Consejo Regulador de la Denominación de Origen Txakoli de Álava u. a./HABM [TXAKOLI], T‑341/09, EU:T:2011:220, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass sich die von der angegriffenen Marke bezeichneten Waren an jeden Endverbraucher der Union richteten. Diese Beurteilung ist von der Klägerin im Übrigen nicht in Frage gestellt worden.

48      Die Klägerin bringt allerdings vor, die Beschwerdekammer habe das absolute Eintragungshindernis in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 im Hinblick auf die Fachkreise für den Handelsverkehr mit Russland und auf den der russischen Sprache mächtigen Teil der Verbraucher, die zur breiten Öffentlichkeit der Union zählten und insbesondere in Deutschland und in den baltischen Staaten lebten, zu Unrecht nicht berücksichtigt.

49      Insoweit beanstandet die Klägerin im Wesentlichen die von der Beschwerdekammer vorgenommene Auslegung des Begriffs „Teil der Union“ im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, wonach eine Marke auch dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, „wenn die [absoluten] Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen“. Nach Ansicht der Klägerin hätte die Beschwerdekammer den beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke aus dem Blickwinkel der der russischen Sprache mächtigen Verbraucher beurteilen müssen, die zur breiten Öffentlichkeit der Union zählten und insbesondere in Deutschland und in den baltischen Staaten als „Teil der Union“ im Sinne dieser Bestimmung lebten.

50      Hierzu ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung die Ansicht vertreten hat, dass eine grenzübergreifende Minderheit, anders als ein Mitgliedstaat oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten, keinen „Teil der Union“ im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 darstellen könne.

51      Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Juni 2006, Storck/HABM (C‑25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 83), entschieden hat, kann der in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 genannte Teil der Union auch ein einziger Mitgliedstaat sein.

52      Aus diesem Urteil, das aus dem dieser Rechtssache eigenen besonderen Sachverhalt resultiert, kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Unionsrichter damit die Wendung „Teil der Union“ in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 dahin hätte auslegen wollen, dass es sich nicht um ein Gebiet handeln kann, das kleiner ist als das Gebiet eines Mitgliedstaats. Aus der Wahl der vom Gesetzgeber in der genannten Bestimmung verwendeten Begriffe geht hervor, dass er die Eintragung eines Zeichens wegen Eintragungshindernissen unmöglich machen wollte, die in einem Teil eines oder mehrerer Mitgliedstaaten bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2012, Sogepi Consulting y Publicidad/HABM [ESPETEC], T‑72/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:424, Rn. 35 und 36).

53      Überdies kann Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 auch nicht so verstanden werden, dass er sich im Fall eines Wortzeichens zwingend auf eine der Amtssprachen eines Mitgliedstaats oder der Union bezieht (Urteil vom 13. September 2012, ESPETEC, T‑72/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:424, Rn. 36; vgl. auch Urteil vom 19. Juli 2017, Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/EUIPO [медведь], T‑432/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:527, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen bestehen, wie die Klägerin vorbringt, bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die für die Beurteilung des absoluten Eintragungshindernisses maßgeblichen Verkehrskreise aus den der russischen Sprache mächtigen Verbrauchern, die zur breiten Öffentlichkeit der Union zählen, da die Klägerin behauptet, dass die angegriffene Marke auf Russisch beschreibenden Charakter habe.

55      Zum Vorbringen der Klägerin, wonach die der russischen Sprache mächtigen Verbraucher der Union insbesondere in Deutschland und in den baltischen Staaten lebten, ist erstens festzustellen, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdekammer in den Rn. 23 und 24 der angefochtenen Entscheidung die ihr von der Klägerin vorgelegten Beweise schlüssig belegen, dass ein erheblicher Teil der deutschen Bevölkerung Russisch spricht. Dem Urteil des Amtsgerichts Köln (Deutschland) vom 27. Januar 2016, das die Klägerin vor der Beschwerdekammer vorgelegt hat, ist nämlich zu entnehmen, dass von der Bevölkerung des deutschen Hoheitsgebiets etwa drei Millionen Menschen der russischen Sprache mächtig sind.

56      Zweitens ist hinsichtlich der Frage, ob ein erheblicher Teil der der russischen Sprache mächtigen Unionsbürger in den baltischen Staaten lebt, hervorzuheben, dass das EUIPO in der mündlichen Verhandlung als allgemein bekannt anerkannt hat, dass Russisch in den baltischen Staaten im Allgemeinen verstanden werde.

57      Außerdem ist es, wie das Gericht vor Kurzem bestätigt hat, allgemein bekannt, dass ein erheblicher Teil der Bewohner der baltischen Staaten die russische Sprache beherrscht oder als Muttersprache hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2017, медведь, T‑432/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:527, Rn. 29). Die Klägerin hat zutreffend hervorgehoben, dass die Erste Beschwerdekammer des EUIPO in der Entscheidung vom 17. Mai 2016, die Gegenstand dieses Urteils war, sowie in einer anderen, auch in der Klageschrift angeführten Entscheidung vom 20. Juni 2013 in der Sache R 814/2012‑1 zum gleichen Ergebnis kam.

58      Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein und in jedem Einzelfall erfolgen muss (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77). Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO ist allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu überprüfen und nicht auf der Grundlage einer Entscheidungspraxis des EUIPO (vgl. Urteil vom 8. Mai 2012, Mizuno/HABM – Golfino [G], T‑101/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:223, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65, und vom 2. Mai 2012, Universal Display/HABM [UniversalPHOLED], T‑435/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:210, Rn. 37).

59      Im Licht der Rechtsprechung, wonach das EUIPO bereits erlassene Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74), ist jedoch davon auszugehen, dass die von der Klägerin genannten früheren Entscheidungen offenkundig ein Indiz aus jüngerer Zeit dafür darstellten, dass das Verständnis des Russischen in der Union und insbesondere in den baltischen Staaten als „allgemein bekannte Tatsache“ eingestuft werden konnte, zumal diese Tatsache von den Stellen des EUIPO im Rahmen der genannten Entscheidungen berücksichtigt worden war.

60      Daraus ist, ohne dass die Begründetheit des Vorbringens der Klägerin zur Existenz von Fachkreisen für den Handelsverkehr mit Russland geprüft zu werden braucht, der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdekammer bei der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise einen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat, da die für die Beurteilung des absoluten Eintragungshindernisses maßgeblichen Verkehrskreise die des Russischen mächtigen, aus der breiten Öffentlichkeit der Union, die Russisch versteht oder spricht und insbesondere in Deutschland und in den baltischen Staaten lebt, bestehenden Verkehrskreise waren.

61      Daher ist dem ersten und dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes stattzugeben.

–       Zum dritten und zum vierten Teil des ersten Klagegrundes

62      Mit dem dritten Teil des ersten Klagegrundes wendet sich die Klägerin im Wesentlichen gegen die Feststellung der Beschwerdekammer, wonach sie nicht bewiesen habe, dass der Begriff „Пломбир“ im Russischen für die von der angegriffenen Marke bezeichneten Waren beschreibende Bedeutung habe. Mit dem vierten Teil des ersten Klagegrundes stellt sie die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer in Frage, wonach die von den maßgeblichen Verkehrskreisen zu erbringende „gedankliche Leistung“ – eine Übersetzungsleistung in Verbindung mit einer Transliterationsleistung – nicht belegen könne, dass die maßgeblichen Verkehrskreise eine etwaige beschreibende Bezeichnung des Begriffs „plombir“ wahrnähmen.

63      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

64      Erstens ist zur Bedeutung des Begriffs „Пломбир“ oder „plombir“ im Russischen darauf hinzuweisen, dass die Löschungsabteilung des EUIPO, ohne dass dies von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung in Frage gestellt worden wäre, davon ausgegangen ist, dass die Bezeichnung „Пломбир“ in der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (Ex-UdSSR) zur Bezeichnung einer Art von Sahneeis verwendet worden sei.

65      Die Beschwerdekammer hat keinen Gesichtspunkt genannt, der den Schluss zuließe, dass der Begriff „plombir“ in Russland nicht mehr verwendet würde. Sie hat zwar in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Ausdrücke „Speiseeis“ oder „Sahneeis“ in Wörterbüchern der Sprachrichtung Deutsch-Russisch mit dem Begriff „(sliwotschnoje) moroschenoje“ (сливочное мороженое) übersetzt würden, doch kann allein aufgrund dieser Erwägungen nicht ausgeschlossen werden, dass auch der Begriff „Пломбир“ oder „plombir“ im Russischen zur Bezeichnung dieser Waren oder einer Art dieser Waren verwendet wird.

66      Zudem geht aus Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung und aus der Akte des EUIPO hervor, dass die Klägerin der Beschwerdekammer Auszüge aus den technischen Normen GOST von 2003 vorgelegt hat, in denen die mit dem Begriff „plombir“ bezeichneten Waren und die mit dem Begriff „moroschenoje“ bezeichneten Waren dieselbe Klassifizierungsnummer tragen (52175-2003). Diese offiziellen, nach dem Ende der Ex-UdSSR vom Staatlichen Komitee der Russischen Föderation für Standardisierung, Metrologie und Zertifizierung festgelegten Normen stellen einen konkreten Beweis dafür dar, dass der Begriff „plombir“ oder „Пломбир“ im Russischen ein geläufiger Begriff zur Bezeichnung von Speiseeis ist.

67      Die Klägerin hat der Beschwerdekammer ferner eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. März 2013 vorgelegt, die bestätigt, dass der Begriff „plombir“ oder „Пломбир“ auf Russisch auch zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung Sahneeis bezeichnete.

68      Folglich hat die Klägerin der Beschwerdekammer hinreichende Beweise dafür vorgelegt, dass der Begriff „plombir“ oder „Пломбир“ im Russischen für die in Rede stehenden Waren beschreibend ist.

69      Überdies bestätigen die von der Klägerin erstmals vor dem Gericht vorgelegten Wörterbuchauszüge (Anlagen K16 und K17 zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung), dass dieser Begriff im Russischen häufig als Bezeichnung für Sahneeis verwendet wird.

70      Das Vorbringen der Streithelferin, es müsse berücksichtigt werden, dass der Begriff „plombir“ oder „Пломбир“ zur Bezeichnung anderer Waren verwendet werde, kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen. Nach ständiger Rechtsprechung schließt nämlich der Umstand, dass ein Ausdruck mehrere Bedeutungen haben kann, das Vorliegen eines beschreibenden Charakters im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht aus. Insoweit genügt es, dass die Marke zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen zur Beschreibung der betreffenden Waren verwendet werden kann (vgl. Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, EU:C:2004:86, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Zweitens ist zur Wahrnehmung der angegriffenen Marke durch die der russischen Sprache mächtigen Verbraucher der Union, die insbesondere in den baltischen Staaten und in Deutschland leben, darauf hinzuweisen, dass ein Zeichen in den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fällt, wenn es zu den Waren oder Dienstleistungen, die es bezeichnet, einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Im vorliegenden Fall wird, entgegen der Annahme der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung, das der russischen Sprache mächtige Publikum der Union eher dem Begriff „plombir“ als dem Begriff „Пломбир“ eine beschreibende Bedeutung für Sahneeis auf Russisch beimessen, weil dieses gesamte Publikum das lateinische Alphabet beherrscht, aber nicht notwendigerweise das kyrillische Alphabet.

73      Wie die Klägerin geltend macht, benutzen die der russischen Sprache mächtigen Verkehrskreise der Union möglicherweise auch Kommunikationsmittel, die kyrillische Buchstaben nicht verarbeiten können, und sind es daher gewohnt, russische Begriffe in lateinische Buchstaben zu transliterieren.

74      Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Transliteration eines Begriffs aus einem anderen Alphabet in lateinische Buchstaben nicht zwangsläufig ein Hindernis für die Wahrnehmung der beschreibenden Bedeutung dieses Begriffs durch die maßgeblichen Verkehrskreise darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer/HABM [CHROMA], T‑281/09, EU:T:2010:537, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass die beschreibende Bedeutung des Begriffs „plombir“, da er die getreue Transliteration des Begriffs „Пломбир“ in Buchstaben des dem betroffenen, der russischen Sprache mächtigen Verbraucher der Union bekannten lateinischen Alphabets darstellt, von diesem Verbraucher sofort und unmittelbar erfasst werden kann.

76      Daher ist auch dem dritten und dem vierten Teil des ersten Klagegrundes und folglich dem gesamten ersten Klagegrund stattzugeben.

77      Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass der dritte Klagegrund, mit dem eine Verletzung der in Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Begründungspflicht gerügt wird, geprüft zu werden braucht.

 Kosten

78      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

79      Gemäß Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung gelten die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO notwendig waren, als erstattungsfähige Kosten.

80      Da das EUIPO mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Klägerin gemäß deren Antrag aufzuerlegen. Zu ihnen gehören auch die notwendigen Aufwendungen der Klägerin für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO.

81      Da die Streithelferin mit ihren Anträgen unterlegen ist, trägt sie ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. September 2016 (Sache R 1812/20154) wird aufgehoben.

2.      Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Monolith Frost GmbH einschließlich ihrer notwendigen Aufwendungen für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO.

3.      Die Dovgan GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

Pelikánová

Valančius

Öberg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Dezember 2018.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      I. Pelikánová


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