T-829/22 – Hausburg/ Deutschland

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BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

17. März 2023(*)

„Offensichtliche Unzuständigkeit“

In der Rechtssache T‑829/22,

Jörg Hausburg, wohnhaft in Schwedt (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt C. Wirth,

Kläger,

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Svenningsen (Berichterstatter), des Richters J. Laitenberger und der Richterin M. Stancu,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Der Kläger, Herr Jörg Hausburg, beantragt im Wesentlichen, der Bundesrepublik Deutschland aufzugeben, im Hinblick auf eine nicht veröffentlichte Entscheidung der deutschen Bundesregierung vom 30. oder 31. Mai 2022, die nach Erlass des „Sechsten Sanktionspakets“ gegen Russland durch die Europäische Union getroffen worden sei, ein bestimmtes Handeln zu unterlassen bzw. anders zu handeln. Der Kläger beantragt ferner die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

 Rechtliche Würdigung

2        Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn es für die Entscheidung über eine Klage offensichtlich unzuständig ist, die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

3        Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung dieses Artikels, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

4        Der Kläger begehrt im vorliegenden Fall den Erlass mehrerer, eventuell mit Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes verbundener Anordnungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland durch das Gericht dahin, dass dieser Mitgliedstaat die Sanktionen des „Sechsten Sanktionspakets“ der Union nicht ohne Begründung vorfristig umsetzen darf.

5        Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht weder für einen Rechtsstreit zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Mitgliedstaat zuständig ist (vgl. Beschluss vom 15. September 2016, Niculae u. a./Rumänien u. a., T‑256/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:524, Rn. 6 und die dort angeführte Rechtsprechung) noch befugt ist, den Mitgliedstaaten Anordnungen zu erteilen (vgl. Beschluss vom 30. September 2010, Platis/Rat und Griechenland, T‑311/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:421, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

6        Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Anträge des Klägers dahin auszulegen sein sollten, dass sie auf die Nichtigerklärung einer oder mehrerer Entscheidungen deutscher staatlicher Stellen gerichtet sind. Die Zuständigkeiten des Gerichts sind nämlich in Art. 256 AEUV aufgeführt, der in Art. 51 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union konkretisiert wird. Nach diesen Bestimmungen ist das Gericht für Entscheidungen über Klagen gemäß Art. 263 AEUV nur zuständig, wenn sie sich gegen Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union richten (Beschluss vom 25. April 2018, VU/Deutschland, T‑48/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:236, Rn. 7).

7        Im vorliegenden Fall kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit seiner Klage die Nichtigerklärung einer Handlung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union begehrt. Insoweit führt der Kläger im Übrigen aus, dass er sich nicht grundsätzlich gegen das „Sechste Sanktionspaket“ der Union wende.

8        Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die vorliegende Klage wegen offensichtlicher Unzuständigkeit abzuweisen ist, ohne dass sie der Beklagten zugestellt werden müsste.

9        Außerdem ist in Bezug auf den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe festzustellen, dass nach Art. 147 Abs. 2 der Verfahrensordnung der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mittels eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf der Website des Gerichtshofs abrufbaren Formulars zu stellen ist. Ein nicht mittels dieses Formulars gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird nicht berücksichtigt.

10      Im vorliegenden Fall ist der Antrag in der Klageschrift gestellt worden. Folglich kann er nicht berücksichtigt werden (Beschluss vom 11. Juli 2018, Tabački/Deutschland, T‑266/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:490, Rn. 11).

 Kosten

11      Da der vorliegende Beschluss ergangen ist, bevor die Klageschrift der Beklagten zugestellt wurde und ihr hätten Kosten entstehen können, ist nur zu entscheiden, dass der Kläger gemäß Art. 133 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Jörg Hausburg trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 17. März 2023

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

J. Svenningsen



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