T-826/17 – TeamBank/ EUIPO – Fio Systems (FYYO)

T-826/17 – TeamBank/ EUIPO – Fio Systems (FYYO)

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

22. November 2018()

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke FYYO – Ältere Unionswortmarke FIO – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑826/17

TeamBank AG Nürnberg mit Sitz in Nürnberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Terheggen und H. Lindner,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Fischer und D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Fio Systems AG mit Sitz in Leipzig (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Hänsel,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. November 2017 (Sache R 2337/2016-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Fio Systems und TeamBank Nürnberg

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović sowie der Richter E. Bieliūnas (Berichterstatter) und A. Kornezov,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 22. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 8. Februar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der am 13. März 2018 eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 23. September 2015 meldete die Klägerin, die TeamBank AG Nürnberg, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen FYYO.

3        Dieses wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 36 und 38 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet, u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38:

–        Klasse 9: „Computersoftware und Computerprogramme (gespeichert und herunterladbar), insbesondere auch Apps für mobile Endgeräte ausschließlich mit Bezug zu den Dienstleistungen Finanzwesen und Geldgeschäfte; Apps (Software) für mobile Endgeräte ausschließlich mit Bezug zu den Dienstleistungen Finanzwesen und Geldgeschäfte“;

–        Klasse 38: „Bereitstellung eines Zugangs zu Plattformen und Portalen im Internet ausschließlich mit Bezug zu den Dienstleistungen Finanzwesen und Geldgeschäfte“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 2015/200 vom 22. Oktober 2015 veröffentlicht.

5        Am 11. Januar 2016 erhob die Streithelferin, die Fio Systems AG, gegen die Anmeldung teilweise Widerspruch gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001).

6        Der Widerspruch war u. a. auf die ältere Unionswortmarke FIO gestützt, die Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 35, 38, 42 und 45 erfasst, darunter folgende Waren und Dienstleistungen:

–        Klasse 9: „Computerhard- und ‑software“;

–        Klasse 38: „Bereitstellen des Zugangs zu Informationen im Internet; Bereitstellen von Internetzugängen (Software); Bereitstellung von Portalen im Internet; elektronischer Versand von Nachrichten über das Internet, insbesondere E‑Mail; Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken“.

7        Der Widerspruch war gegen einen Teil der von der Markenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen, nämlich die in den Klassen 9 und 38, gerichtet. Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) geltend gemacht.

8        Am 7. November 2016 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch in vollem Umfang zurück.

9        Am 14. Dezember 2016 legte die Streithelferin gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde beim EUIPO ein.

10      Mit Entscheidung vom 6. November 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und wies die Markenanmeldung für die Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9 und 38 zurück.

11      Die Beschwerdekammer war insbesondere der Auffassung, die einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen seien für die maßgeblichen Verkehrskreise, die englischsprachigen Endverbraucher in der Union, deren Aufmerksamkeitsgrad durchschnittlich sei, identisch. Des Weiteren seien die Zeichen in visueller Hinsicht unterdurchschnittlich ähnlich, ihre Ähnlichkeit in klanglicher Hinsicht erhöht oder die Zeichen gar identisch, während der Vergleich in begrifflicher Hinsicht neutral bleibe. Nach der Feststellung, dass die originäre Kennzeichnungskraft der älteren Marke durchschnittlich sei, gelangte die Beschwerdekammer schließlich zu dem Ergebnis, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen der Anmeldemarke und der älteren Unionswortmarke FIO bestehe und eine Prüfung der Gefahr der Verwechslung mit den anderen älteren Marken daher nicht mehr erforderlich sei.

 Anträge der Parteien

12      Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

13      Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

14      Im Wesentlichen macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 rügt. Die Beschwerdekammer habe zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr zwischen der Anmeldemarke und der älteren Marke angenommen.

15      Hierzu führt die Klägerin aus, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in visueller Hinsicht keinerlei Ähnlichkeit aufwiesen und dem Fehlen der visuellen Ähnlichkeit wegen der Auswirkung der Art des Erwerbs der Waren und Dienstleistungen im vorliegenden Fall bei der umfassenden Beurteilung eine größere Bedeutung zukomme, so dass eine Verwechslungsgefahr hier zu verneinen sei.

16      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Vorbemerkungen

17      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

18      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Zunächst ist festzustellen, dass die Parteien weder die Feststellung der Beschwerdekammer, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus den englischsprachigen Endverbrauchern in der Union bestünden, deren Aufmerksamkeitsgrad durchschnittlich sei, noch die Feststellung, dass die einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen identisch seien und die ältere Marke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweise, in Abrede stellen.

20      Außerdem beanstanden die Parteien weder die Feststellung der Beschwerdekammer, dass die Zeichen in phonetischer Hinsicht eine hohe Ähnlichkeit aufwiesen oder gar identisch seien, noch die Feststellung, dass die Ähnlichkeit in begrifflicher Hinsicht neutral sei.

21      Angesichts der betreffenden Marken sowie der betreffenden Waren und Dienstleistungen sind die oben in den Rn. 19 und 20 genannten Feststellungen der Beschwerdekammer nicht in Frage zu stellen.

22      Hingegen wendet sich die Klägerin gegen die Beurteilung der visuellen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und damit des Bestehens einer Verwechslungsgefahr durch die Beschwerdekammer. Insbesondere macht sie geltend, dass die visuelle Wahrnehmung wegen der Art des Erwerbs der fraglichen Waren und Dienstleistungen eine entscheidende Rolle bei der umfassenden Beurteilung der Zeichen spiele und die Verwechslungsgefahr daher zu verneinen sei.

 Zur visuellen Ähnlichkeit der Zeichen

23      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Zur visuellen Ähnlichkeit der Zeichen stellte die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung zunächst fest, dass die Zeichen in ihren Anfangs- und Endbuchstaben „f“ und „o“ und damit in zwei von drei bzw. vier Buchstaben an gleicher Position übereinstimmten. Ferner unterschieden sie sich in dem Doppelbuchstaben „yy“ in der angefochtenen Marke und dem Buchstaben „i“ in der Mitte der älteren Marke. Unter Berücksichtigung der Kürze der Zeichen gelangte sie schließlich zu dem Ergebnis, dass diese eine unterdurchschnittliche Ähnlichkeit aufwiesen.

25      Die Klägerin ist der Ansicht, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen aufgrund der unüblichen und überdurchschnittlich markanten Verwendung des Doppelvokalbuchstabens „yy“ völlig unähnlich seien. Da die Zeichen nur vier bzw. drei Buchstaben hätten, schlössen die zwei Buchstaben „yy“, die nur in einem der beiden Zeichen vorkämen, jegliche Ähnlichkeit aus.

26      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

27      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die ältere Marke aus einer einzigen Buchstabengruppe („fio“) besteht, ebenso wie die Anmeldemarke („fyyo“). Die fraglichen Marken weisen somit die gleiche Struktur auf, da sie beide aus einem einzigen Wortbestandteil bestehen.

28      Außerdem besteht die ältere Marke aus drei Buchstaben, während das angemeldete Zeichen vier Buchstaben umfasst. Die Abweichung der Zahl der Buchstaben zweier einander gegenüberstehender Zeichen um lediglich einen Buchstaben vermag jedoch die bildliche Ähnlichkeit nicht aufzuheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2015, Nanu-Nana Joachim Hoepp/HABM – Vincci Hoteles [NANU], T‑89/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:479, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Darüber hinaus sind zwei Buchstaben der fraglichen Zeichen identisch und stehen an der gleichen Position, nämlich der Buchstabe „f“ am Anfang und der Buchstabe „o“ am Ende der Zeichen. Dass in beiden betreffenden Zeichen mehrere Buchstaben an der gleichen Position stehen, kann bei der Beurteilung der bildlichen Ähnlichkeiten zwischen diesen Zeichen von gewisser Bedeutung sein (vgl. Urteil vom 7. März 2017, Lauritzen Holding/EUIPO – DK Company [IWEAR], T‑622/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:143, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Somit unterscheiden sich die fraglichen Zeichen lediglich in ihrem mittleren Teil, also „yy“ einerseits und „i“ andererseits. Aber auch wenn der Buchstabe „y“ des angemeldeten Zeichens die Aufmerksamkeit auf sich lenkt, da es sich um eine wenig gebräuchliche Buchstabenkombination handelt, genügt diese Besonderheit allein noch nicht, um jede Ähnlichkeit zwischen den beiden Zeichen zu verneinen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2006, Armour Pharmaceutical/HABM – Teva Pharmaceutical Industries [GALZIN], T‑483/04, EU:T:2006:323, Rn. 74).

31      Wie die Klägerin vorträgt, ist zwar bei kurzen Wortzeichen jeder Unterschied beachtlich. So kann manchmal eine Abweichung, die in einem einzigen Buchstaben besteht, der Feststellung eines hohen Grades an Ähnlichkeit zwischen zwei relativ kurzen Wortzeichen entgegenstehen (vgl. Urteil vom 15. September 2016, JT International/EUIPO – Habanos [PUSH], T‑633/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:492, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      In der oben in Rn. 31 angeführten Rechtsprechung wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine Abweichung um einen Buchstaben bei kurzen Zeichen der Feststellung eines hohen Grades bildlicher Ähnlichkeit entgegenstehen kann, aber nicht ihrer bloßen Ähnlichkeit im Sinne der oben in Rn. 23 angeführten Rechtsprechung, oder anders ausgedrückt, einer durchschnittlichen bildlichen Ähnlichkeit dieser Zeichen (vgl. Urteil vom 15. September 2016, PUSH, T‑633/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:492, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Folglich können die einander gegenüberstehenden Zeichen im vorliegenden Fall zwar wegen des Unterschieds in ihrem jeweiligen Mittelteil nicht als in visueller Hinsicht hochgradig ähnlich angesehen werden; dies verbietet es jedoch keineswegs, sie zumindest als unterdurchschnittlich ähnlich anzusehen.

34      Zudem hat die Beschwerdekammer die Kürze der einander gegenüberstehenden Zeichen berücksichtigt und festgestellt, dass sie „unterdurchschnittlich ähnlich“ seien. In Anbetracht der oben in Rn. 27 bis 30 ausgeführten Erwägungen ist diese Feststellung frei von Beurteilungsfehlern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, PUSH, T‑633/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:492, Rn. 31).

35      Nach einer Gesamtbeurteilung ist somit festzustellen, dass die Beschwerdekammer zutreffend entschieden hat, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen bildlich – wenn auch unterdurchschnittlich – ähnlich sind.

 Zur Verwechslungsgefahr

36      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der erfassten Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74).

37      Die Beschwerdekammer führt in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung aus, dass für das englischsprachige Publikum in der Union die Gefahr von Verwechslungen bestehe, auch wenn die schriftbildliche Zeichenähnlichkeit unterdurchschnittlich sei.

38      Die Klägerin macht unter Bezugnahme auf das Urteil vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer (C‑342/97, EU:C:1999:323, Rn. 27), geltend, dass der visuellen Wahrnehmung wegen der in ständiger Rechtsprechung anerkannten Auswirkung der Erwerbsart der Waren und Dienstleistungen bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidende Bedeutung zukomme und eine Verwechslungsgefahr daher nicht bejaht werden könne.

39      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

40      Im vorliegenden Fall ist zu bestätigen, dass angesichts der Identität der einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen, des zumindest erhöhten Grades phonetischer Ähnlichkeit dieser Zeichen, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke und der durchschnittlichen Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr besteht, auch wenn die visuelle Ähnlichkeit der Zeichen unterdurchschnittlich ist.

41      Dieses Ergebnis wird nicht durch das oben in Rn. 38 genannte Argument der Klägerin in Frage gestellt, dass der visuellen Wahrnehmung bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidende Bedeutung zukomme.

42      Nach der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung ist, um zu beurteilen, wie weit die Ähnlichkeit zwischen den betreffenden Marken geht, der Grad ihrer bildlichen, phonetischen und begrifflichen Ähnlichkeit zu bestimmen sowie gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen und der Bedingungen, unter denen sie vertrieben werden, zu bewerten, welche Bedeutung diesen einzelnen Elementen beizumessen ist (Urteil vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, EU:C:1999:323, Rn. 27). Zwar kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen (insbesondere die Software sowie der Zugang zu Plattformen und Portalen im Internet) hauptsächlich online gekauft und verwendet werden, was nahelegt, dass der visuellen Wahrnehmung eine wichtige Rolle bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zukommt.

43      Dieser Umstand vermag jedoch das Ergebnis, zu dem die Beschwerdekammer hinsichtlich der Verwechslungsgefahr gelangt ist, nicht in Frage zu stellen. Wie oben in Rn. 34 festgestellt, sind die einander gegenüberstehenden Zeichen nämlich in bildlicher Hinsicht ähnlich, wenn auch zu einem unterdurchschnittlichen Grad. Des Weiteren kann die phonetische Ähnlichkeit oder gar Identität bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht vernachlässigt werden, da nicht ausgeschlossen ist, dass in bestimmten Fällen im Radio oder von anderen Verbrauchern mündlich Werbung für die betreffenden Waren und Dienstleistungen gemacht wird. Dies gilt insbesondere, wenn es sich bei den einander gegenüberstehenden Marken um Wortmarken handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. September 2011, NEC Display Solutions Europe/HABM – C More Entertainment [see more], T‑501/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:527, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. Juli 2016, Future Enterprises/EUIPO – McDonald’s International Property [MACCOFFEE], T‑518/13, EU:T:2016:389, Rn. 33). Schließlich können in Anbetracht der oben in Rn. 36 angeführten Rechtsprechung, da die betreffenden Waren und Dienstleistungen identisch sind und der Grad der Aufmerksamkeit des Publikums durchschnittlich ist, die Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen, wie oben in Rn. 40 ausgeführt, die zwischen ihnen bestehenden Ähnlichkeiten nicht aufwiegen.

44      Nach alledem hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke Verwechslungsgefahr besteht. Folglich ist der einzige Klagegrund zurückzuweisen und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

45      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

46      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die TeamBank AG Nürnberg trägt die Kosten.

Tomljenović

Bieliūnas

Kornezov

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. November 2018.

Der Kanzler

 

      Die Präsidentin

E. Coulon

 

      V. Tomljenović


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