T-789/16 – InvoiceAuction B2B / EUIPO (INVOICE AUCTION)

T-789/16 – InvoiceAuction B2B / EUIPO (INVOICE AUCTION)

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

21. September 2017(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke INVOICE AUCTION – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑789/16

InvoiceAuction B2B GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Jonas,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Hanf als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. August 2016 (Sache R 2201/2015-1) über die Anmeldung des Bildzeichens INVOICE AUCTION als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins (Berichterstatter) sowie der Richter R. Barents und J. Passer,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 8. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 7. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Hauptparteien innerhalb der Frist von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, und des gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 14. April 2015 meldete die Klägerin, die InvoiceAuction B2B GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 36 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 9: „Computersoftware, insbesondere zum Betrieb von Portalen und elektronischen Marktplätzen; Computersoftware für Finanzgeschäfte und Geldangelegenheiten, insbesondere zur Rechnungsfakturierung; Computersoftware für die Verwaltung von Datenbanken, insbesondere Adress- und Branchenverzeichnissen; Dokumentenmanagement; Software zur Websitenentwicklung; Software für das Inkassowesen; Interaktive Computersoftware“;

–        Klasse 35: „Durchführung von Ausschreibungen, Auktionen und Versteigerungen von fälligen Rechnungen im Internet; Vermittlungsdienste in Geschäftsangelegenheiten über Internetplattformen; Werbung, Marketing, insbesondere Herstellung von Geschäftskontakten; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten; Preisvergleichsdienste; Sammeln, Systematisierung, Zusammen- und Bereitstellung von Geschäfts- und kaufmännischen Informationen in Computerdatenbanken; Beratungsleistungen; Administrative Dienstleistungen; Datenverarbeitung; Informationsvermittlung; Erstellung von Rechnungen“;

–        Klasse 36: „Finanzwesen; Finanzierungsgeschäfte; Geldgeschäfte; Kreditgeschäfte; Inkassogeschäfte; Bankgeschäfte; Investmentgeschäfte; Vermittlung von Geldgeschäften, insbesondere in Form der Rechnungsfakturierung; Vermittlung von Kurzkrediten; Factoring von Forderungen und Finanzprojekten; Auskunftserteilung über das Factoring, insbesondere der Versteigerung fälliger Rechnungen; Rechnungsdiskontierung; Dienstleistungen einer Factoringagentur; Inkassodienstleistungen; Informationsvermittlung; Vermittlung von Geschäften zur Abwicklung von Zahlungen zwischen Dritten, insbesondere über das Internet; finanzielles Sponsoring; Verwaltung von Factoring-Transaktionen über Portale; Finanzmanagement; elektronische Kapitaltransfers“.

4        Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 teilte der Prüfer der Klägerin seine Einwände gegen die Eintragung der angemeldeten Marke mit. Diese sei beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, und ihr fehle die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.

5        Am 30. Juli 2015 nahm die Klägerin zu diesen Einwänden Stellung.

6        Mit Entscheidung vom 11. September 2015 wies der Prüfer die Markenanmeldung mit der Begründung zurück, dass der angemeldeten Marke die Eintragungshindernisse nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 entgegenstünden.

7        Am 5. November 2015 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim EUIPO Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 ein.

8        Am 11. Januar 2016 reichte die Klägerin die Beschwerdebegründung ein.

9        Mit Entscheidung vom 3. August 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

10      Die Beschwerdekammer vertrat als Erstes die Auffassung, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als eine rein beschreibende Angabe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 wahrgenommen werde (Rn. 7 bis 20 der angefochtenen Entscheidung).

11      Hierzu führte sie erstens aus, dass sich die betreffenden Waren der Klasse 9 an ein Fachpublikum mit einem relativ hohen Grad an Wissen und Aufmerksamkeit richteten. Die Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 richteten sich an spezialisierte und informierte Verkehrskreise, die eine „erhöhte Aufmerksamkeit“ aufwiesen (Rn. 9 der angefochtenen Entscheidung). Da die Wortelemente der angemeldeten Marke Begriffe der englischen Sprache seien, handele es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen außerdem um ein englischsprachiges Publikum oder um ein Publikum, das hinreichende Kenntnisse der englischen Sprache besitze (Rn. 10 der angefochtenen Entscheidung).

12      Zweitens würden die Verkehrskreise in dem Anmeldezeichen „als Erstes“ den Ausdruck „invoice auction“ erkennen, der aus zwei gängigen Wörtern der englischen Sprache zusammengesetzt sei und sofort als „Versteigerung von Rechnungen“ verstanden werde (Rn. 11 und 12 der angefochtenen Entscheidung). In dem Anmeldezeichen sei auch das Prozentzeichen „%“ erkennbar. Bei der Versteigerung von Rechnungen dienten Prozente als „Auktionsmethode bzw. ‑währung“. Das Prozentzeichen habe somit für den maßgeblichen Verbraucher einen Sinn, den er mit der Bedeutung des Ausdrucks „invoice auction“ in Verbindung bringe. Jedenfalls werde der maßgebliche Verbraucher darin lediglich ein herkömmliches mathematisches Zeichen erkennen, das im maßgeblichen Finanzbereich üblich sei (Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung). Die Beschwerdekammer schloss daraus, dass die angemeldete Marke als Gesamtzeichen einen ohne Weiteres erfassbaren Begriff ergebe, der als Beschreibung der betreffenden Waren und Dienstleistungen verstanden werde (Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung). Nach einer Prüfung aller betreffenden Waren und Dienstleistungen stellte die Beschwerdekammer fest, dass die angemeldete Marke die Art und das Ziel bzw. den Gegenstand dieser Waren und Dienstleistungen beschreibe.

13      Drittens könne das grafische Element des Anmeldezeichens, d. h. das Prozentzeichen in Grün, nicht den dominierenden Charakter der Wortelemente im Gesamteindruck der komplexen Anmeldemarke entkräften (Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung).

14      Als Zweites vertrat die Beschwerdekammer – im Wesentlichen aus den gleichen Gründen – die Auffassung, dass die angemeldete Marke ohne Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sei (Rn. 21 bis 26 der angefochtenen Entscheidung). Insbesondere bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen über seinen offenkundig beschreibenden Inhalt hinaus als betrieblichen Herkunftshinweis wahrnehmen würden (Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung).

 Anträge der Parteien

15      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

16      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

17      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

18      Die Klägerin trägt als Erstes zum grafischen Element der angemeldeten Marke, dem darin enthaltenen Prozentzeichen in der Farbe Grün, vor.

19      Erstens sei es für die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens, das beschreibende Angaben enthalte oder aus solchen bestehe, ausreichend, wenn Elemente oder Merkmale vorhanden seien, durch die das angemeldete Zeichen gegenüber einer verkehrsüblichen Darstellung der Angaben hinreichend unterschiedlich sei. Dies sei vorliegend in Bezug auf das Prozentzeichen der Fall, das sich aus einer „raffinierten Ausgestaltung“ der Buchstaben „I“ und „O“ ergebe, die in beiden die angemeldete Marke bildenden Wörtern vorkämen und besonders grafisch ausgestaltet seien sowie durch die Verwendung der Farbe Grün gegenüber den anderen Buchstaben dieser Wörter farblich hervorgehoben würden.

20      Zweitens sei das Prozentzeichen per se gänzlich ungeeignet, die betreffenden Waren und Dienstleistungen zu beschreiben. Ein Prozentzeichen beschreibe ganz allgemein lediglich Größenverhältnisse und beziehe sich dabei auf einen Grundwert. Doch wiesen „sämtliche in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen … keinerlei (mathematischen) Grundwert auf, dessen Größenverhältnis durch ein Prozentzeichen angegeben werden könnte“.

21      Drittens gebe es keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die angemeldete Marke eine beschreibende Angabe sei. Beschreibende Angaben seien im Allgemeinen wörtliche Bezeichnungen. Bildliche Darstellungen fielen nur darunter, wenn sie ausschließlich ein bestimmtes Produkt darstellten oder eine bestimmte Dienstleistung anböten und keinen individualisierenden Überschuss aufwiesen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Das Prozentzeichen nehme wegen seiner besonderen grafischen Ausgestaltung in der angemeldeten Marke eine herausragende Stellung ein und könne keine beschreibende Angabe zu den betreffenden Waren und Dienstleistungen darstellen.

22      Als Zweites trägt die Klägerin vor, dass die Wortelemente der angemeldeten Marke nicht beschreibend seien.

23      Insoweit macht sie erstens geltend, dass es zur „Durchführung von Versteigerungen von Rechnungen“ keiner Computersoftware zum Betrieb von Portalen und elektronischen Marktplätzen, zur Rechnungsfakturierung, Verwaltung von Datenbanken oder zur Websiteentwicklung bedürfe. Wie sie bereits in ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2015 ausgeführt habe, sei das unter der angemeldeten Marke angebotene Auktionsgut „die Bereitschaft eines Schuldners, bisher nicht fällige Rechnungen zu zahlen“, und nicht die Rechnungen selbst.

24      Zweitens fassten die angesprochenen Fachkreise das Wort „invoice“ allenfalls als Hinweis auf die „Auktionswährung oder Auktionsmethode“ auf.

25      Das EUIPO entgegnet, dass die maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreise den Ausdruck „invoice auction“ als Hinweis auf die Art und Bestimmung aller betreffenden Waren und Dienstleistungen verstehen würden. Insbesondere weise die angemeldete Marke keine ungewöhnlichen grafischen oder sonstigen Elemente auf. Ihre grafische Ausgestaltung werde vom Verbraucher als Prozentzeichen erkannt und damit als weiterer beschreibender Bestandteil der betreffenden Waren und Dienstleistungen. Zumindest werde es als herkömmliches, im Finanzbereich üblicherweise verwendetes mathematisches Zeichen wahrgenommen. Damit sei die angemeldete Marke als eine rein beschreibende Angabe der Art, des Ziels bzw. des Gegenstands aller betreffenden Waren und Dienstleistungen von der Eintragung ausgeschlossen.

26      Das EUIPO trägt weiter vor, dass die Argumente der Klägerin nur eine Wiederholung ihrer vor dem Prüfer und der Beschwerdekammer vorgebrachten Argumente seien, mit denen sich diese bereits ausführlich auseinandergesetzt hätten.

27      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung „Marken [ausgeschlossen], die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“.

28      In Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 heißt es, dass die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung finden, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

29      Nach der Rechtsprechung verhindert Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, dass die in dieser Bestimmung genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Vorschrift verfolgt somit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von allen frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, vom 10. Juli 2014, BSH/HABM, C‑126/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2065, Rn. 19, und vom 27. Februar 2015, Universal Utility International/HABM [Greenworld], T‑106/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:123, Rn. 14).

30      Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 27. Februar 2015, Greenworld, T‑106/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:123, Rn. 15).

31      Folglich fällt ein Zeichen nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 27. Februar 2015, Greenworld, T‑106/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:123, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Außerdem lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise und in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen (Urteil vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 17).

33      Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die maßgeblichen Verkehrskreise festzustellen, dass sich die Klägerin weder gegen die Beurteilung der Beschwerdekammer wendet, dass sich die betreffenden Waren und Dienstleistungen an spezialisierte Verkehrskreise richteten, die eine relativ hohe Aufmerksamkeit aufwiesen, noch gegen diejenige, dass es sich aufgrund der Verwendung von Begriffen der englischen Sprache in der angemeldeten Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen um ein englischsprachiges Publikum oder zumindest um ein Publikum handele, das hinreichende Kenntnisse der englischen Sprache besitze.

34      Es ist zu prüfen, ob aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise im Sinne der oben in Rn. 31 angeführten Rechtsprechung ein hinreichend direkter und konkreter Bezug zwischen der angemeldeten Marke und den Waren und Dienstleistungen besteht, für die sie angemeldet wurde.

35      Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um eine zusammengesetzte Marke, die aus den in zwei Reihen übereinander gestellten Wortbestandteilen „invoice“ und „auction“ in den Farben Schwarz und Grün sowie einem Bildbestandteil in Form eines Prozentzeichens in grüner Farbe besteht, das aus dem Übereinanderstellen der Buchstabengruppe „OI“ des Wortbestandteils „invoice“ und aus der Buchstabengruppe „IO“ des Wortbestandteils „auction“ gebildet wird.

36      In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 11 der angefochtenen Entscheidung ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in der angemeldeten Marke als Erstes den Ausdruck „invoice auction“ erkennen und unmittelbar als „Versteigerung von Rechnungen“ verstehen werden. Wie in Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, ergibt sich u. a. aus den Erläuterungen auf der Website der Klägerin, dass dieser Ausdruck eine Auktion für die sofortige Bezahlung bisher nicht fälliger Rechnungen mit Abschlägen über eine Internet-Plattform beschreibt, auf der ein Einkäufer (Schuldner) und seine Zulieferer (Gläubiger) zusammentreffen.

37      Wie die Beschwerdekammer in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung zutreffend feststellt, ist das Argument der Klägerin, der Versteigerungsdienst, den sie unter der angemeldeten Marke anbiete, betreffe nicht die Rechnungen selbst, sondern ihre sofortige Bezahlung, für die Beurteilung des beschreibenden Charakters dieser Marke unwesentlich. Da die maßgeblichen Verkehrskreise aus Personen bestehen, die über Kenntnisse im Finanzbereich und in der Unternehmensführung verfügen, werden sie nämlich wissen, dass der Ausdruck „Versteigerung von Rechnungen“ tatsächlich die Versteigerung der sofortigen Bezahlung bisher nicht fälliger Rechnungen meint. Jedenfalls findet sich dieser Ausdruck im fast gleichen Wortlaut auch im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung, in dem u. a. die „Durchführung von … Versteigerungen von fälligen Rechnungen im Internet“ aufgeführt ist.

38      Wie die Beschwerdekammer in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, werden die maßgeblichen Verkehrskreise das Prozentzeichen in der angemeldeten Marke erkennen. Nach den eigenen Angaben der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2015 wird das Prozentzeichen, insbesondere dann, wenn es mit der Wendung „auf die Rechnung“ verbunden ist (also „% auf die Rechnung“), im Rahmen von Versteigerungen der sofortigen Bezahlung nicht fälliger Rechnungen als „Auktionsmethode bzw. ‑währung“ verwendet. Dies wird auch durch Informationen auf der Website der Klägerin bestätigt. Daher hat die Beschwerdekammer in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass das Prozentzeichen für die maßgeblichen Verkehrskreise einen Sinn ergebe, den sie mit der klaren Bedeutung des Ausdrucks „invoice auction“ sofort in Verbindung bringen würden. Jedenfalls werden die maßgeblichen Verkehrskreise das Prozentzeichen als ein herkömmliches mathematisches Zeichen wahrnehmen, das im Bereich der Finanzen, der Geldangelegenheiten und des Handels, zu dem die betreffenden Waren und Dienstleistungen gehören, allgemein gebräuchlich ist. Somit betont und verstärkt das Prozentzeichen in der angemeldeten Marke die festgestellte Bedeutung des Ausdrucks „invoice auction“.

39      Die angemeldete Marke hat somit, wie die Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, bei einer Gesamtbetrachtung eine klare und für die maßgeblichen Verkehrskreise ohne Weiteres erfassbare Bedeutung.

40      Wie die Beschwerdekammer ebenfalls zutreffend in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, werden die maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der angemeldeten Marke bei einer Gesamtbetrachtung als Beschreibung der betreffenden Waren und Dienstleistungen verstehen.

41      Was die von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 9 anbelangt, so wird diese Marke, wenn sie zur Bezeichnung von „Computersoftware“ verwendet wird, von den maßgeblichen Verkehrskreisen sofort in dem Sinne verstanden werden, dass die Computersoftware der Durchführung von Rechnungsversteigerungen mit Hilfe eines Computers dient. Gleiches gilt für die „Computersoftware für Finanzgeschäfte und Geldangelegenheiten, insbesondere zur Rechnungsfakturierung“ und die „Software für das Inkassowesen“ wegen des eindeutigen Zusammenhangs zwischen der Funktion dieser Software und dem Sinngehalt der angemeldeten Marke. Außerdem kann eine Finanzdienstleistung wie die im vorliegenden Fall in Rede stehende die Verwendung von „Computersoftware für die Verwaltung von Datenbanken, insbesondere Adress- und Branchenverzeichnissen“, von „Software zur Websitenentwicklung“ und von „interaktiver Computersoftware“ erfordern. Es besteht folglich auch ein klarer Zusammenhang zwischen dem Sinngehalt der angemeldeten Marke und dieser weiteren von der Anmeldung erfassten Software der Klasse 9. Die Marke ist daher für die Bestimmung der verschiedenen betreffenden Waren beschreibend.

42      Zu den angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 35 ist festzustellen, dass die „Durchführung von Ausschreibungen, Auktionen und Versteigerungen von fälligen Rechnungen im Internet“ genau dem Sinngehalt der angemeldeten Marke entspricht. Die angemeldete Marke weist somit unmittelbar auf diese Art von Dienstleistungen hin und wird als beschreibend für ihre Art wahrgenommen werden. Wird die angemeldete Marke zur Bezeichnung der Dienstleistungen „Vermittlungsdienste in Geschäftsangelegenheiten über Internetplattformen“, „Werbung“, „Marketing, insbesondere Herstellung von Geschäftskontakten“, „Hilfe in Geschäftsangelegenheiten“, „Preisvergleichsdienste“, „Sammeln, Systematisierung, Zusammen- und Bereitstellung von Geschäfts- und kaufmännischen Informationen in Computerdatenbanken“, „Beratungsleistungen“, „administrative Dienstleistungen“, „Datenverarbeitung“, „Informationsvermittlung“ und „Erstellung von Rechnungen“ benutzt, wird sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Verweis darauf verstanden werden, dass diese Dienstleistungen die Durchführung von Rechnungsversteigerungen ergänzen. Die angemeldete Marke wird somit als für die Bestimmung dieser Dienstleistungen beschreibend wahrgenommen werden. Ähnliches gilt für das „Dokumentenmanagement“, das unter den von der angemeldeten Marke erfassten „Waren“ der Klasse 9 aufgeführt ist.

43      Bei den angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 36 handelt es sich ausschließlich um Finanzdienstleistungen. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden die angemeldete Marke, wenn sie mit ihr im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen konfrontiert werden, unmittelbar dahin wahrnehmen, dass sie den Gegenstand dieser Dienstleistungen (hier die Rechnungsversteigerung) identifiziert.

44      Schließlich ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, das grafische Element der angemeldeten Marke, das Prozentzeichen in grüner Farbe, sei in der angemeldeten Marke dominant und habe keinerlei beschreibenden Charakter. Zum einen sind es nämlich, wie die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, die Wortelemente der angemeldeten Marke, die den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck prägen. Dass die Buchstaben „I“ und „O“, die so angeordnet sind, dass sie das Zeichen „%“ bilden, eine im Vergleich zu den anderen Buchstaben besondere grafische Ausgestaltung und eine andere Farbe als diese haben, kann die maßgeblichen Verkehrskreise nicht von der beschreibenden Bedeutung des Ausdrucks „invoice auction“ ablenken. Zum anderen verstärkt das Prozentzeichen, das weit davon entfernt ist, keinen beschreibenden Charakter zu haben, tatsächlich den Zusammenhang des aus den Wortelementen der angemeldeten Marke bestehenden Ausdrucks mit der Art und der Bestimmung der betreffenden Waren und Dienstleistungen, wie bereits oben in Rn. 38 ausgeführt.

45      Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer fehlerfrei davon ausgegangen ist, dass die angemeldete Marke nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht eingetragen werden konnte.

46      Der erste Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

47      Die Klägerin trägt nochmals vor, dass das Prozentzeichen wegen seiner besonderen und phantasievollen grafischen Ausgestaltung und der Verwendung der Farbe Grün für den von der angemeldeten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sei. Dieses grafische Element gebe der angemeldeten Marke eine über die werbliche Anpreisung hinausgehende Prägung und ermögliche den maßgeblichen Verkehrskreisen, die betreffenden Waren und Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die angemeldete Marke enthalte auch keinerlei Angaben zu den von ihr umfassten Waren und Dienstleistungen. Ferner könne zur Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke nicht allein auf die Wortelemente „invoice“ und „auction“ abgestellt werden.

48      Das EUIPO beantragt aus den gleichen Gründen, wie sie oben in den Rn. 25 und 26 dargestellt worden sind, die Zurückweisung des zweiten Klagegrundes als unbegründet.

49      Da sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil vom 28. Juni 2011, ReValue Immobilienberatung/HABM [ReValue], T‑487/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:317, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist im vorliegenden Fall der zweite von der Klägerin vorgebrachte Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung nicht mehr zu prüfen.

50      Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

51      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

52      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die InvoiceAuction B2B GmbH trägt die Kosten.

Collins

Barents

Passer

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. September 2017.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      A. M. Collins


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