T-779/16 DEP – Rühland/ EUIPO – 8 seasons design (Lampe en étoile)
BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
11. Juli 2018()
„Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Verfahren – Kostenfestsetzung“
In der Rechtssache T‑779/16 DEP
Lothar Rühland, wohnhaft in Wendeburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.‑P. Schrammek, C. Drzymalla, S. Risthaus und J. Engberding,
Kläger,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten zunächst durch S. Hanne, dann durch M. Fischer als Bevollmächtigte,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:
8 seasons design GmbH mit Sitz in Eschweiler (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Haberl,
wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil vom 28. September 2017, Rühland/EUIPO – 8 seasons design (Sternförmige Lampe) (T‑779/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:674),
erlässt
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias, der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin) und des Richters I. Ulloa Rubio,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien
1 Mit Klageschrift, die am 7. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhob Herr Lothar Rühland Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Juli 2016 (Sache R 878/2015‑3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen 8 seasons design und ihm.
2 8 seasons design trat dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des EUIPO bei und beantragte, die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
3 Mit Urteil vom 28. September 2017, Rühland/EUIPO – 8 seasons design (Sternförmige Lampe) (T‑779/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:674), wies das Gericht die Klage ab und erlegte Herrn Rühland auf der Grundlage von Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferin auf.
4 Da es zwischen den Parteien nicht zu einer Einigung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten gekommen ist, hat die Streithelferin mit am 22. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Antrag das Gericht auf der Grundlage von Art. 170 der Verfahrensordnung um Kostenfestsetzung ersucht und beantragt, dem Kläger die Zahlung von Kosten in Höhe von 3 458,57 Euro aufzugeben.
5 Mit Schriftsatz, der am 20. Februar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Herr Rühland die Höhe des von der Streithelferin geforderten Betrags bestritten.
Rechtliche Würdigung
6 Nach Art. 170 Abs. 1 bis 3 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei durch unanfechtbaren Beschluss.
7 Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gericht und zum anderen auf die für diese Zwecke notwendigen Aufwendungen beschränkt sind (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2016, Boehringer Ingelheim International/HABM – Lehning entreprise [ANGIPAX], T‑368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).
8 Was die Anwaltshonorare angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Richter der Europäischen Union nicht befugt ist, die Gebühren festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern zu bestimmen hat, bis zu welcher Höhe sie die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Kostentragung verurteilten Partei verlangen können (vgl. Beschluss vom 21. September 2015, dm‑drogerie markt/HABM – V‑Contact Kereskedelmi és Szolgáltató [CAMEA], T‑195/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:730, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
9 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung hat das Gericht in Ermangelung einer Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (Beschlüsse vom 25. Januar 2007, Royal County of Berkshire Polo Club/HABM – Polo/Lauren [ROYAL COUNTY OF BERKSHIRE POLO CLUB], T‑214/04 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:16, Rn. 14, und vom 12. Januar 2016, ANGIPAX, T‑368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9, Rn. 13).
10 Bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten berücksichtigt das Gericht alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen (Beschlüsse vom 23. März 2012, Kerstens/Kommission, T‑498/09 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:147, Rn. 15, und vom 12. Januar 2016, ANGIPAX, T‑368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9, Rn. 14).
11 Der Betrag der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten ist im Licht dieser Erwägungen zu beurteilen.
12 Aus dem Kostenfestsetzungsantrag ergibt sich, dass die Streithelferin vom Kläger die Erstattung eines Betrags von 3 458,57 Euro verlangt, wobei 2 897,57 Euro auf ihre Streithilfe in der Rechtssache, die zum Urteil vom 28. September 2017, Sternförmige Lampe (T‑779/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:674), geführt hat, und 561 Euro auf die vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren entfallen. Dazu hat sie drei Kostenrechnungen vom 31. März, vom 14. Dezember und vom 22. Dezember 2017 eingereicht, die ihr Anwalt ihr übersandt hatte.
13 Der Kläger bestreitet im Wesentlichen, dass die geltend gemachten Kosten notwendig seien, und trägt insbesondere vor, dass
– die Schwierigkeit und Bedeutung des Hauptsacheverfahrens nicht die Betrauung mehrerer Anwälte gerechtfertigt habe;
– die Erstattung von Honoraren für Recherchen der Literatur und der Unionsrechtsprechung sowie über formelle Vorgaben der Verfahrensordnung des Gerichts, die die Anwälte der Streithelferin am 14., 15. und 16. Februar 2017 durchgeführt hätten, nicht gerechtfertigt sei;
– die für das Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Kosten nicht erstattungsfähig seien.
Zur Erstattungsfähigkeit der der Streithelferin entstandenen Kosten
14 Erstens schließt die Streithelferin, wie sich aus der Kostenrechnung vom 14. Dezember 2017 ergibt, in den Gesamtbetrag ihrer Kosten einen Betrag von 729,30 Euro ein, der dem Zeitraum vom 29. September bis zum 14. Dezember 2017 entspricht und die Prüfung des Urteils und das Schreiben einer Mail an die Mandantin sowie Recherchen über die Einreichung eines Kostenfestsetzungsantrags betrifft. Zum einen ist die Erstattung der sich auf die Zeit nach der mündlichen Verhandlung beziehenden Kosten abzulehnen, wenn nach der mündlichen Verhandlung keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen wurden. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, da die Rechnung einen Zeitraum nach dem am 28. September 2017 ergangenen Urteil umfasst. Zum anderen stellen die für die Prüfung des Urteils des Gerichts sowie dessen Besprechung mit dem Mandanten verwandten Stunden nach ständiger Rechtsprechung keine Aufwendungen dar, die für das Verfahren notwendig waren (vgl. Beschluss vom 6. März 2017, Hostel Tourist World/EUIPO – WRI Nominees [HostelTouristWorld.com], T‑566/13 DEP, nicht veröffentlicht, Rn. 34 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher kann dieser Betrag von 729,30 Euro nicht unter die erstattungsfähigen Kosten fallen.
15 Zweitens können, wie der Kläger zu Recht geltend macht, die Kosten in Verbindung mit der Analyse der Rechtsprechung oder der Lektüre von Artikeln auch nicht als notwendige Kosten angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. November 2012, Al Shanfari/Rat und Kommission, T‑121/09 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:607, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
16 Drittens ist zum Vorbringen des Klägers, dass die Schwierigkeit und Bedeutung des Hauptsacheverfahrens nicht die Betrauung mehrerer Anwälte gerechtfertigt habe, darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Gerichts ist, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die sich diese Dienstleistungen verteilt haben mögen, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die für das Verfahren objektiv erforderlich waren (vgl. Beschluss vom 20. September 2017, Frucona Košice/Kommission, T‑11/07 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:650, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 Es ist auch hervorzuheben, dass die Aufwendungen für die Koordination nicht als Kosten angesehen werden können, die bei der Berechnung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten als notwendige Aufwendungen zu berücksichtigen sind (vgl. Beschluss vom 6. März 2017, HostelTouristWorld.com, T‑566/13 DEP, nicht veröffentlicht, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
18 Viertens ist zum Vorbringen des Klägers, dass die für das Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Kosten nicht erstattungsfähig seien, zum einen daran zu erinnern, dass das Gericht, wie sich aus Rn. 10 des vorliegenden Beschlusses ergibt, bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einschließlich der für dieses Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen berücksichtigt, und zum anderen daran, dass die im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens entstandenen Kosten im Beschluss, der dieses Verfahren beendet, geregelt werden (vgl. Beschluss vom 20. Oktober 2017, LG Developpement/EUIPO – Bayerische Motoren Werke [MINICARGO], T‑160/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:772, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Kläger macht also zu Unrecht geltend, dass die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren nicht erstattungsfähig seien.
Zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten
19 Es ist zu prüfen, ob angesichts des Gegenstands und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht, der Komplexität und der Schwierigkeiten des Falles, des wirtschaftlichen Interesses der Beteiligten sowie des Umfangs der erbrachten Arbeit die Festsetzung der geltend gemachten Kosten gerechtfertigt ist.
20 Das Gericht stellt, erstens, fest, dass das Hauptsacheverfahren hinsichtlich seines Gegenstands und seiner Art keine besondere Komplexität aufwies. Denn wie sich aus dem Urteil vom 28. September 2017, Sternförmige Lampe (T‑779/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:674), ergibt, betraf diese Rechtssache eine Nichtigkeitsklage des Klägers, die sich auf einen einzigen Klagegrund, einen angeblichen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) stützte, und zählte deshalb zu den gewöhnlichen Geschmacksmusterrechtsstreitigkeiten zur Beurteilung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters. Die genannte Rechtssache betraf weder eine neue Rechtsfrage noch eine komplexe Tatfrage und kann daher nicht als besonders schwierig eingestuft werden. Ebenso ist davon auszugehen, dass die Rechtssache in unionsrechtlicher Hinsicht keine besondere Bedeutung aufwies, da das Urteil vom 28. September 2017, Sternförmige Lampe (T‑779/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:674), der Linie einer gefestigten Rechtsprechung folgt (vgl. Beschluss vom 4. Februar 2015, Budziewska/HABM – Puma [Springende Raubkatze], T‑666/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:103, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Zweitens stellt das Gericht fest, dass, obwohl die Rechtssache für die Streithelferin zweifellos wirtschaftliche Bedeutung hatte, diese wirtschaftliche Bedeutung mangels von dieser vorgebrachter konkreter Anhaltspunkte nicht als ungewöhnlich oder als ein Interesse angesehen werden kann, das sich von dem jedem Antrag auf Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zugrunde liegenden wirtschaftlichen Interesse deutlich unterscheidet (vgl. Beschluss vom 4. Februar 2015, Springende Raubkatze, T‑666/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:103, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
22 Was drittens den Arbeitsaufwand anbelangt, der den Vertretern der Streithelferin durch das Verfahren hat entstehen können, ist darauf hinzuweisen, dass die Streithelferin beim Gericht lediglich eine Klagebeantwortung von acht Seiten vorlegte. Eine mündliche Verhandlung ist von den Verfahrensbeteiligten nicht beantragt worden.
23 Wie sich aus der Kostenrechnung vom 31. März 2017 des vorliegenden Kostenfestsetzungsantrags ergibt, verlangt die Streithelferin im Zusammenhang mit den im Hauptsacheverfahren vor dem Gericht im Zeitraum vom 14. Februar bis 16. Februar 2017 entstandenen Kosten 2 125,75 Euro für 7,01 Arbeitsstunden bei einem Stundensatz von 275 bis 330 Euro.
24 Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Frage, die sich im Hauptsacheverfahren stellte, weder neu noch komplex war (siehe oben, Rn. 20) und das schriftliche Verfahren nur aus einem einzigen Schriftsatzwechsel zwischen den Parteien bestand, ist das geleistete Arbeitsvolumen von 7,01 Stunden angemessen. Das Gleiche gilt für die verlangten Stundensätze.
25 Jedoch sind, wie sich aus Rn. 15 des vorliegenden Beschlusses ergibt, die Kosten in Bezug auf die Analyse der Rechtsprechung oder die Lektüre des Schrifttums, die das Gericht mangels genauer Angaben im vorliegenden Fall auf eine Arbeitsstunde zu einem Stundensatz von 275 Euro schätzt, von den erstattungsfähigen Kosten auszuschließen.
26 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit des Unionsrichters, den Wert der geleisteten Arbeit zu beurteilen, von der Genauigkeit der vorgelegten Informationen abhängt (Beschluss vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T‑342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Folglich sind die im Zusammenhang mit den Anwaltshonoraren im Hauptsacheverfahren vor dem Gericht zu erstattenden Kosten auf 1 850,75 Euro festzusetzen.
28 Zu den von der Streithelferin verlangten Pauschalbeträgen für Kosten, insbesondere für Telefon- und elektronische Kommunikation sowie für Fotokopien, in Höhe von 2 % des Anwaltshonorars, was im vorliegenden Fall 42,52 Euro sind, ist festzustellen, dass der geforderte Betrag für diese Kosten nicht überhöht ist. Daher sind diese Kosten als erstattungsfähig anzusehen.
29 Nach alledem ist das Gericht der Ansicht, dass es angemessen ist, die der Streithelferin für das Hauptsacheverfahren vor dem Gericht zu erstattenden Kosten auf einen Gesamtbetrag von 1 893,27 Euro festzusetzen.
30 In Bezug auf die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren entstandenen Kosten verlangt die Streithelferin einen Betrag von 561 Euro und legt als Beleg eine Rechnung ihres Beistands vor, in der insgesamt zwei Arbeitsstunden für alle für dieses Verfahren erforderlichen Handlungen und Arbeiten ausgewiesen sind.
31 Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kostenfestsetzungsantrag insgesamt aus drei Seiten besteht, wobei sieben Absätze den Sachverhalt und Details der geforderten Beträge betreffen, und die Anhänge im Wesentlichen aus Schriftstücken bestehen, die dem Anwalt der Streithelferin schon zur Verfügung gestanden haben dürften, ist festzustellen, dass der objektiv notwendige Arbeitsaufwand insgesamt eine Stunde nicht überschritt. Unter diesen Umständen führt die angemessene Würdigung der der Streithelferin im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten dazu, diese auf einen Betrag von 280,50 Euro zu begrenzen.
32 Nach alledem erscheint es angemessen, die der Streithelferin zu erstattenden Kosten auf 2 173,77 Euro festzusetzen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
beschlossen:
Der Gesamtbetrag der Kosten, die Herr Lothar Rühland der 8 seasons design GmbH zu erstatten hat, wird auf 2 173,77 Euro festgesetzt.
Luxemburg, den 11. Juli 2018
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D. Gratsias |
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