T-69/18 – Verband Deutscher Alten und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/ Kommission

T-69/18 – Verband Deutscher Alten und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/ Kommission

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER SECHSTEN KAMMER DES GERICHTS

3. Oktober 2018()

„Streithilfe – Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits“

In der Rechtssache T‑69/18

Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe, Landesverband Niedersachsen/Bremen und Hamburg/SchleswigHolstein e. V. mit Sitz in Hannover (Deutschland)

und

CarePool Hannover GmbH mit Sitz in Hannover,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Unger,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch K. Herrmann und F. Tomat als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen einer Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 7686 final der Kommission vom 23. November 2017 betreffend die Beihilferegelung in den Sachen SA.42268 (2017/E) – Deutschland Staatliche Beihilfe zur Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben und SA.42877 (2017/E) – Deutschland CarePool Hannover GmbH, die Deutschland zugunsten von Wohlfahrtsverbänden für Aufgaben der Wohlfahrtspflege angewandt haben soll (ABl. 2018, C 61, S. 1),

erlässt

DER PRÄSIDENT DER SECHSTEN KAMMER DES GERICHTS

folgenden

Beschluss

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Mit Beschluss C(2017) 7686 final vom 23. November 2017 betreffend die Beihilferegelung in den Sachen SA.42268 (2017/E) – Deutschland Staatliche Beihilfe zur Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben und SA.42877 (2017/E) – Deutschland CarePool Hannover GmbH, die Deutschland zugunsten von Wohlfahrtsverbänden für Aufgaben der Wohlfahrtspflege angewandt haben soll (ABl. 2018, C 61, S. 1, im Folgenden: angefochtener Beschluss), stellte die Kommission zum einen fest, dass die Finanzierung von Aufgaben der Wohlfahrtspflege nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege vom 16. Dezember 2014, soweit sie eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, als bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 108 AEUV (ABl. 2015, L 248, S. 9) einzustufen sei. Zum anderen nahm die Kommission in dem angefochtenen Beschluss jedenfalls zur Kenntnis, dass sich die deutschen Behörden verpflichtet haben, dafür zu sorgen, dass die Beihilfe für die Zukunft mit dem Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. 2012, L 7, S. 3), in Einklang gebracht wird.

2        Bei den durch die streitigen Finanzhilfen Begünstigten handelt es sich um sechs Spitzenverbände, nämlich die Arbeiterwohlfahrt, die Caritas, das Deutsche Rote Kreuz, die Diakonie, die Jüdische Wohlfahrt und den Paritätischen Wohlfahrtsverband (im Folgenden: Spitzenverbände), die sich zur Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen zusammengeschlossen haben. Sie erbringen über ihre Mitgliedsorganisationen, Einrichtungen und Institutionen soziale Dienstleistungen sowie Leistungen, die teils wirtschaftlicher (ambulante, stationäre oder gemischte Pflege) und teils nicht wirtschaftlicher Natur sind. Jeder Spitzenverband umfasst mehrere Mitgliedsorganisationen auf regionaler bzw. lokaler Ebene, die in Bezirks-, Kreis- und Ortsverbänden zusammengeschlossen sind.

3        Die den Spitzenverbänden gewährten Finanzhilfen setzen sich zusammen aus einem jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 21 252 000 Euro sowie einem variablen Betrag, der sich nach den Einnahmen aus den von den Wettunternehmern des Landes Niedersachsen zu entrichtenden Glücksspielabgaben richtet, falls diese in einem Kalenderjahr einen bestimmten Schwellenbetrag übersteigen. Nach mehreren Änderungen des einschlägigen rechtlichen Rahmens, der ursprünglich in dem Gesetz über das Zahlenlotto vom 2. März 1956 (nds. ZLottG, Nds. GVBl. 1956, S. 9) geregelt war, wurde der variable, ursprünglich aus einem Prozentsatz der in Rede stehenden Einnahmen bestehende Betrag der Beihilfe zu einem Pauschalbetrag.

 Verfahren

4        Mit Klageschrift, die am 5. Februar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger, der Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe, Landesverband Niedersachsen/Bremen und Hamburg/Schleswig‑Holstein e. V. und die CarePool Hannover GmbH die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses beantragt.

5        Mit besonderen Schriftsätzen, die am 30. April und am 4. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben das Diakonische Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e. V. (im Folgenden: erster Streithilfeantrag) und die Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Hannover e. V. (im Folgenden: zweiter Streithilfeantrag) beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

6        Mit Schriftsatz, der am 14. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Braunschweig e. V., die Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Weser‑Ems e. V., der Caritasverband für die Diözese Hildesheim e. V., der Caritasverband für die Diözese Osnabrück, der Landes-Caritasverband für Oldenburg e. V., der Paritätische Wohlfahrtsverband für Niedersachsen e. V., das Deutsche Rote Kreuz Landesverband Niedersachsen e. V., das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Oldenburg e. V. und der Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen KdöR beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden (im Folgenden: dritter Streithilfeantrag).

7        Der erste, der zweite und der dritte Streithilfeantrag (im Folgenden zusammen: Streithilfeanträge) sind den Hauptparteien gemäß Art. 144 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zugestellt worden.

8        Mit Schriftsätzen, die am 25. Mai, am 20. Juni und am 2. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat die Kommission dem Gericht mitgeteilt, dass sie zu den Streithilfeanträgen nicht Stellung nehmen werde.

9        Mit Schriftsätzen, die am 15. Mai, am 18. Juni und am 26. Juni 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kläger die Zulässigkeit der Streithilfeanträge in Abrede gestellt und dabei im Wesentlichen geltend gemacht, dass ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse der Antragsteller am Ausgang des Rechtsstreits nicht mit der von ihnen angeführten Gefahr begründet werden könne, dass sie bei einer Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses durch das Gericht die gewährten öffentlichen Fördermittel zurückzahlen müssten; im Übrigen sei der zweite Streithilfeantrag verspätet eingereicht worden.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit des zweiten Streithilfeantrags

10      Die Kläger machen geltend, der zweite Streithilfeantrag sei nach Ablauf der hierfür geltenden Frist, nämlich erst am 28. Mai 2018, eingereicht und ihnen erst am 29. Mai 2018 zugestellt worden. Somit sei er unzulässig.

11      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass – anders als von den Klägern vorgetragen – aus den Akten hervorgeht, dass der zweite Streithilfeantrag am 4. Mai 2018 eingereicht worden ist. Da die in Art. 79 der Verfahrensordnung vorgesehene Mitteilung am 26. März 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde (ABl. 2018, C 112, S. 44), ist die nach Art. 143 Abs. 1 der Verfahrensordnung für Streithilfeanträge geltende Frist von sechs Wochen ab dieser Veröffentlichung erst am 7. Mai 2018 abgelaufen.

12      Im Übrigen hat die Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Hannover zwar am 28. Mai 2018 ergänzende Unterlagen oder zusätzliche Informationen zu ihrem Antrag eingereicht. Zum einen wurden diese Dokumente aber nach Aufforderung durch den Kanzler des Gerichts vorgelegt, um gemäß Art. 78 Abs. 4 und 6 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 143 Abs. 4 Anwendung findet, Mängel des am 4. Mai 2018 eingereichten Antrags zu beheben, und zum anderen konnte der Streithilfeantrag gemäß Art. 80 Abs. 2 der Verfahrensordnung aufgrund dieser fehlenden Dokumente nicht zugestellt werden.

13      Nach alledem ist der zweite Streithilfeantrag zulässig.

 Zu den Streithilfeanträgen

14      Nach Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, können alle Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines Rechtsstreits glaubhaft machen, dem Rechtsstreit beitreten; ausgenommen davon sind Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Organen der Union oder zwischen Mitgliedstaaten und Organen der Union. Mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen können nur die Anträge einer Partei unterstützt werden.

15      Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff „berechtigtes Interesse am Ausgang eines … Rechtsstreits“ im Sinne von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs nach dem Gegenstand des Rechtsstreits selbst zu bestimmen und als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Klageanträge selbst beschieden werden, und nicht als ein Interesse an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln. Denn unter dem „Ausgang“ des Rechtsstreits ist die bei dem angerufenen Gericht beantragte Endentscheidung zu verstehen, wie sie sich im Tenor des Urteils niederschlagen würde. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die angefochtene Handlung den Antragsteller unmittelbar berührt und ob sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist (vgl. Beschlüsse vom 25. Februar 2003, BASF/Kommission, T‑15/02, EU:T:2003:38, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. November 2014, Comune di Milano/Kommission, T‑167/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:936, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Außerdem hat nach gefestigter Rechtsprechung der Begünstigte einer staatlichen Beihilfe im Rahmen eines Rechtsstreits, der diese Beihilfe betrifft, ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits (vgl. Beschluss vom 6. April 2017, Vereniging Gelijkberechtiging Grondbezitters u. a./Kommission, T‑79/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:313, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Im vorliegenden Fall macht die Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Hannover, um ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits darzulegen, zunächst geltend, dass sie als Spitzenverband auf regionaler Ebene, der der Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V. unterstehe, für die Erbringung sozialer Dienstleistungen durch die in ihr zusammengeschlossenen Organisationen öffentliche Gelder erhalten habe und in dem angefochtenen Beschluss in dieser Eigenschaft namentlich genannt werde. Insoweit sei sie vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens und insbesondere von der Feststellung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt, die eine Änderung ihrer Rechtsstellung bewirken könne, unmittelbar betroffen. Außerdem sei sie zum einen an dem Verwaltungsverfahren beteiligt gewesen, das mit dem angefochtenen Beschluss abgeschlossen worden sei, und habe aktiv mitgewirkt an dem Verfahren zur Anpassung der Förderung an den Beschluss 2012/21/EU sowie an der Ausgestaltung der künftigen Förderung durch die neue Vereinbarung über die Verwendung der Finanzhilfe, die von den Wohlfahrtsverbänden am 12. März 2018 unterzeichnet worden sei. Zum anderen habe sie der Bundesrepublik Deutschland Informationen bereitgestellt, die über die geförderten Maßnahmen Aufschluss gäben.

18      Das Diakonische Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen macht, um sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits darzulegen, zum einen geltend, dass es in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich als tatsächlicher Begünstigter der Beihilferegelung genannt werde, die von der Kommission als bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates eingestuft worden sei. Zum anderen weist es ebenso wie die Organisationen, die den dritten Streithilfeantrag gestellt haben – also die Spitzenverbände mit Ausnahme derjenigen, die den ersten und den zweiten Streithilfeantrag gestellt haben –, darauf hin, dass es bei einer Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses durch das Gericht die Fördermittel zurückzahlen müsste, die es bisher als Spitzenverband erhalten habe.

19      Es ist festzustellen, dass alle Antragsteller in den Erwägungsgründen 8 und 11 bis 16 des angefochtenen Beschlusses unmittelbar oder mittelbar als Begünstigte der in Rede stehenden Beihilfen genannt sind, was die Kläger im Übrigen in ihren Schriftsätzen nicht bestreiten. Folglich ist gemäß der oben in Rn. 16 angeführten Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Antragsteller ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits dargetan haben.

20      Sollte das Gericht den Anträgen der Kläger stattgeben, würden nämlich der angefochtene Beschluss und damit u. a. die in dessen 50. Erwägungsgrund getroffene Feststellung, dass eine mit dem Binnenmarkt vereinbare bestehende Beihilfe vorliege, für nichtig erklärt. Ein entsprechendes Urteil des Gerichts könnte sodann zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens und zum Erlass eines neuen Beschlusses durch die Kommission führen, mit dem die Unvereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt festgestellt und die Rückforderung der streitigen Fördergelder von den Begünstigten angeordnet würde. Somit haben die Antragsteller – anders als von den Klägern behauptet – als tatsächliche Begünstigte der in Rede stehenden Beihilferegelung ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs (vgl. Beschluss vom 6. April 2017, Vereniging Gelijkberechtiging Grondbezitters u. a./Kommission, T‑79/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:313‚ Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Nach alledem ist den drei Anträgen auf Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission stattzugeben.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER SECHSTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Das Diakonische Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e. V., die Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Hannover e. V., die Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Braunschweig e. V., die Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband WeserEms e. V., der Caritasverband für die Diözese Hildesheim e. V., der Caritasverband für die Diözese Osnabrück, der Landes-Caritasverband für Oldenburg e. V., der Paritätische Wohlfahrtsverband Niedersachsen e. V., das Deutsche Rote Kreuz Landesverband Niedersachsen e. V., das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Oldenburg e. V. und der Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen KdöR werden als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Europäischen Kommission zugelassen.

2.      Der Kanzler übermittelt den Streithelfern Abschriften aller den Hauptparteien zugestellten Verfahrensschriftstücke.

3.      Den Streithelfern wird eine Frist zur Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes gesetzt.

4.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 3. Oktober 2018

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

G. Berardis


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