T-676/17 – UN/ Kommission
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTS
16. April 2018()
„Streichung“
In der Rechtssache T-676/17
UN, Beamtin der Europäischen Kommission, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch T. Bohr und L. Radu Bouyon als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen einer Klage nach Art. 270 AEUV, gerichtet zum einen auf die Aufhebung des Beurteilungsberichts der Klägerin für das Jahr 2015, und zum anderen auf den Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens.
1 Mit Schreiben, das am 20. Februar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 125 der Verfahrensordnung des Gerichts mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknimmt und dass über die Kosten eine Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde.
2 Mit Schreiben, das am 22. Februar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie keine besonderen Anmerkungen zur Klagerücknahme habe. Sie bestätigt, dass über die Kosten eine Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde.
3 Nach Art. 136 Abs. 3 der Verfahrensordnung wird im Fall der Klagerücknahme, wenn sich die Parteien über die Kosten einigen, gemäß der Vereinbarung entschieden.
4 Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen und über die Kosten gemäß der Vereinbarung zwischen den Parteien zu entscheiden.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Rechtssache T-676/17 wird im Register des Gerichts gestrichen.
2. UN und die Europäische Kommission tragen die Kosten nach der getroffenen Vereinbarung.
Luxemburg, den 16. April 2018
Der Kanzler |
Der Präsident |
E. Coulon |
H. Kanninen |
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