T-654/16 – Foshan Lihua Ceramic/ Kommission

T-654/16 – Foshan Lihua Ceramic/ Kommission

Language of document : ECLI:EU:T:2018:525

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

11. September 2018()

„Dumping – Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in China – Art. 11 Abs. 3 und 5 sowie Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (jetzt Art. 11 Abs. 3 und 5 sowie Art. 17 der Verordnung [EU] 2016/1036) – Ablehnung eines Antrags auf teilweise, auf das Dumping beschränkte Interimsüberprüfung des endgültigen, mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 eingeführten Antidumpingzolls – Dauerhafte Änderung der Umstände – Stichprobenauswahl – Individuelle Ermittlung – Keine Mitarbeit an der Untersuchung, die zum Erlass der endgültigen Maßnahmen geführt hat“

In der Rechtssache T‑654/16

Foshan Lihua Ceramic Co. Ltd mit Sitz in Foshan City (China), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Spinoit und D. Philippe,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch M. França, T. Maxian Rusche, N. Kuplewatzky und A. Demeneix als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2016) 4259 der Kommission vom 11. Juli 2016 über die Ablehnung eines Antrags auf eine teilweise, auf Dumpingaspekte beschränkte Interimsüberprüfung in Bezug auf die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates vom 12. September 2011,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richter J. Schwarcz (Berichterstatter) und C. Iliopoulos,

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2017

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die Foshan Lihua Ceramic Co. Ltd mit Sitz in Foshan (China), ist ein Hersteller von Keramikfliesen.

2        Am 12. September 2011 erließ der Rat der Europäischen Union die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2011, L 238, S. 1, im Folgenden: endgültige Verordnung). Die Antidumpingzollsätze wurden auf die durch die Untersuchung festgestellten Dumpingspannen gestützt, da diese niedriger als die Schadensspannen waren.

3        Bei der Untersuchung, die zur Einführung dieser endgültigen Maßnahmen geführt hatte, griff die Europäische Kommission gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 (ABl. 2014, L 18, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) [ersetzt durch die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21)] auf eine Stichprobenauswahl zurück. Gegen die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, denen gemäß Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung (jetzt Art. 9 Abs. 5 der Verordnung 2016/1036) eine individuelle Behandlung zuerkannt wurde, wurden individuelle Antidumpingzollsätze verhängt. Gegen die ausführenden Hersteller, die an der Untersuchung mitgearbeitet hatten, aber nicht in die Stichprobe aufgenommen worden waren, und einen ausführenden Hersteller, der in die Stichprobe aufgenommen, dem aber keine individuelle Behandlung gewährt worden war, wurde ein Antidumpingzollsatz verhängt, der gemäß Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung (jetzt Art. 9 Abs. 6 der Verordnung 2016/1036) als der gewogene Durchschnitt der Dumpingspannen der in die Stichprobe aufgenommenen ausführenden Hersteller, nämlich 30,6 %, berechnet wurde. Acht mitarbeitende ausführende Hersteller stellten Anträge auf individuelle Ermittlung nach Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung (jetzt Art. 17 Abs. 3 der Verordnung 2016/1036). Es wurde beschlossen, für einen einzigen dieser ausführenden Hersteller eine individuelle Ermittlung durchzuführen, da diese keine zu große Belastung darstellte. Bei diesem ausführenden Hersteller handelte es sich um den bei weitem wichtigsten der acht ausführenden Hersteller, die eine individuelle Ermittlung beantragt hatten. Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen stellte sich allerdings heraus, dass dieser ausführende Hersteller bestimmte erforderliche Informationen nicht vorgelegt hatte, so dass die Feststellungen zu diesem ausführenden Hersteller nach Art. 18 der Grundverordnung (jetzt Art. 18 der Verordnung 2016/1036) auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erfolgten. Gegen diesen ausführenden Hersteller und die nicht an der Untersuchung mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurde ein Antidumpingzollsatz verhängt, der unter Berücksichtigung der höchsten ermittelten Dumpingspanne für eine repräsentative Ware eines mitarbeitenden ausführenden Herstellers, nämlich 69,7 %, festgelegt wurde.

4        Die Klägerin beteiligte sich nicht am Verwaltungsverfahren, das zum Erlass der endgültigen Verordnung führte, so dass ihr Name nicht in Anhang I der endgültigen Verordnung aufgeführt ist. Ihre Einfuhren der betreffenden Ware wurden somit mit einem Satz von 69,7 % belegt.

5        Mit Schreiben vom 7. September 2013 beantragte die Klägerin bei der Kommission gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung (jetzt Art. 11 Abs. 3 der Verordnung 2016/1036) eine teilweise, auf das Dumping beschränkte Interimsüberprüfung. Sie begründete diesen Antrag damit, dass sie zum einen über ein verbundenes Unternehmen ein neues Vertriebssystem umgesetzt und zum anderen eine neue Warenart eingeführt habe, die es im Zeitraum zwischen dem 1. April 2009 und dem 31. März 2010 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum) nicht gegeben habe. An der Ausgangsuntersuchung habe sie sich nicht beteiligt, weil sie den endgültigen Bestimmungsort ihrer Waren, die sie im Untersuchungszeitraum ausschließlich an ein chinesisches Handelsunternehmen verkauft habe, nicht gekannt habe. Da die Klägerin geltend machte, die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht in die Europäische Union ausgeführt zu haben, machten die Dienststellen der Kommission sie darauf aufmerksam, dass, wenn dieses Vorbringen zutreffe, das geeignete rechtliche Mittel, um in den Genuss des Zollsatzes von 30,6 % zu gelangen, gemäß Art. 3 der endgültigen Verordnung ein Antrag auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller sei. Diese Bestimmung sieht Folgendes vor:

„Ein [chinesischer] Hersteller … kann der Kommission hinreichende Beweise dafür vorlegen, dass er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in China im Untersuchungszeitraum (1. April 2009 bis 31. März 2010) nicht ausgeführt hat, dass er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt, und dass er die betroffenen Waren erst nach Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich ausgeführt hat oder diesbezüglich eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist; in diesem Fall kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses mit einfacher Mehrheit beschließen, Artikel 1 Absatz 2 dahin gehend zu ändern, dass dem Hersteller der Zollsatz von 30,6 % für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen zugestanden wird.“

6        Nach einem intensiven Austausch mit der Kommission beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Februar 2015, die Bearbeitung ihres Antrags auf Interimsüberprüfung nach Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung auszusetzen, um ihren im Verlauf dieses Austauschs gestellten Antrag auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller nicht zu verzögern.

7        Am 28. Januar 2016 beantragte die Klägerin bei der Kommission, die Bearbeitung ihres Antrags auf Interimsüberprüfung wiederaufzunehmen. Am 13. April 2016 übermittelte die Kommission der Klägerin ein Dokument zur allgemeinen Unterrichtung, in dem der Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen wiedergegeben wurden, auf deren Grundlage die Kommission eine Ablehnung dieses Antrags erwog. Mit Beschluss vom 15. April 2016 lehnte die Kommission den Antrag auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller ab. Sie stellte u. a. fest, dass durch die Untersuchung nicht habe nachgewiesen werden können, dass die Klägerin die betroffene Ware mit Ursprung in China im Untersuchungszeitraum nicht ausgeführt habe und sie nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden sei, der den mit der endgültigen Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliege. Dieser Beschluss wurde von der Klägerin in der Rechtssache Foshan Lihua Ceramic/Kommission (T‑310/16) angefochten. Am 22. April 2016 beantwortete die Klägerin das Dokument zur allgemeinen Unterrichtung. Sie führte u. a. aus, dass die Beurteilung der Kommission insoweit rechtsfehlerhaft sei, als sie die Eröffnung einer Interimsüberprüfung mit der Begründung abgelehnt habe, dass die Klägerin nicht Teil der Stichprobe gewesen sei.

8        Mit Beschluss vom 11. Juli 2016 lehnte die Kommission den Antrag der Klägerin auf Interimsüberprüfung ab (im Folgenden: angefochtener Beschluss). Im achten Erwägungsgrund dieses Beschlusses führte die Kommission Folgendes aus:

„Wie in Abschnitt 8 des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung erläutert, bildete die Kommission bei der Ausgangsuntersuchung eine Stichprobe. Daher untersuchte sie die Situation einer begrenzten Anzahl ausführender Hersteller, die als Teil dieser Stichprobe, in die die Antragstellerin nicht aufgenommen wurde, ausgewählt wurden. Da die geltenden Maßnahmen auf der Untersuchung der Stichprobenunternehmen beruhen, muss sich der auf eine Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung gestützte Vortrag auf dieselben Stichprobenunternehmen beziehen oder auf Änderungen, die alle ausführenden Hersteller in diesem Land betreffen. Da sich die von der Antragstellerin dargelegten geänderten Umstände ausschließlich auf ihre eigene Situation beziehen und nicht auf die eines der Stichprobenunternehmen oder alle ausführenden Hersteller in [China], sind diese Änderungen im Rahmen eines Antrags nach Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung irrelevant. Die Ausgangsuntersuchung hat in der Tat keine individuelle Dumpingspanne für die Antragstellerin festgesetzt, da sie keinen Antrag auf individuelle Behandlung gestellt hat. Die Antragstellerin kann sich nicht auf Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung berufen, um nunmehr eine individuelle Dumpingspanne zu erhalten. Andernfalls würde die Möglichkeit der Stichprobenbildung ihres effet utile beraubt. Wenn ihre individuelle Dumpingspanne niedriger als die Maßnahme ist, der ihre Ausfuhren nach der auf der Grundlage der Stichprobe festgesetzten Dumpingspanne unterliegen, können ihre Einführer nach Art. 11 Abs. 8 der Grundverordnung [(jetzt Art. 11 Abs. 8 der Verordnung 2016/1036)] Erstattungen verlangen. Daher wird der Antrag der Antragstellerin … abgelehnt.“

 Verfahren und Anträge der Parteien

9        Mit Klageschrift, die am 13. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

10      Am 7. Dezember 2016 hat sie in der Erwiderung zur Rechtssache Foshan Lihua Ceramic/Kommission (T‑310/16) beantragt, diese mit der vorliegenden Rechtssache zu verbinden. Am 16. Dezember 2016 hat die Kommission dieser Verbindung widersprochen. Mit Beschluss vom 23. Januar 2017 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts beschlossen, die fraglichen Rechtssachen nicht zu verbinden.

11      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

12      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Die Klägerin macht einen einzigen Klagegrund geltend, und zwar einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 3 und 5 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung (Art. 11 Abs. 5 ist jetzt Art. 11 Abs. 5 der Verordnung 2016/1036) sowie gegen Art. 6.10.2. des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT) (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumpingübereinkommen) in Anhang 1 A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) (ABl. 1994, L 336, S. 3). Zur Stützung dieses Klagegrundes bringt die Klägerin sieben Argumente vor.

14      Erstens trägt die Klägerin vor, aus Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung ergebe sich nicht, dass der Antrag auf Interimsüberprüfung eines nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers auf den Nachweis geänderter Umstände gestützt werden müsse, die alle ausführenden Hersteller beträfen. Eine solche Änderung der Umstände darzulegen, sei im Übrigen fast immer unmöglich.

15      Zweitens meint die Klägerin, diskriminiert worden zu sein, da die in die Stichprobe aufgenommenen ausführenden Hersteller zur Beibringung eines solchen Beweises nicht verpflichtet seien. Insoweit bestreitet sie, dass sich die in die Stichprobe aufgenommenen und die nicht darin aufgenommenen ausführenden Hersteller in einer unterschiedlichen Situation befinden. Die Unterscheidung dieser beiden Kategorien ausführender Hersteller sei keiner unterschiedlichen „Besonderheit, Eigenheit oder Art“ zwischen ihnen geschuldet, sondern ergebe sich ausschließlich aus dem weiten Ermessen, über das die Kommission bei der Festlegung der Kriterien für die Stichprobe verfüge.

16      Drittens ergebe sich aus Rn. 189 des Urteils vom 9. Juni 2016, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat (T‑276/13, EU:T:2016:340), dass die individuelle Ermittlung für einen ausführenden Hersteller gewährt werden müsse, außer wenn die Anzahl der Ausführer oder Hersteller so groß sei, dass individuelle Ermittlungen die Behörden über Gebühr belasteten und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden. Obwohl die Kommission der Klägerin keine individuelle Ermittlung gewährt habe, mache sie nicht geltend, dass der Antrag der Klägerin auf Überprüfung vom September 2013 einen fristgerechten Abschluss der Überprüfungsuntersuchung verhindern würde. Daher habe die Kommission gegen Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung und Art. 6.10.2 des Antidumpingübereinkommens verstoßen. Entgegen dem Vorbringen der Kommission sehe die Grundverordnung außerdem keinerlei zeitliche Begrenzung für die Beantragung einer individuellen Ermittlung vor.

17      Viertens ergebe sich aus Art. 11 Abs. 5 der Grundverordnung, dass Art. 17 Abs. 3 dieser Verordnung auch für Interimsüberprüfungsverfahren gelte. Folglich sei die Begründung, die sich für die Ablehnung der Eröffnung einer Überprüfungsuntersuchung auf den effet utile der Stichprobenbildung stütze, irrig.

18      Fünftens habe die im Rahmen der WTO eingesetzte Sondergruppe in ihrem am 11. Juli 2011 angenommenen Bericht „Vereinigte Staaten – Antidumpingmaßnahmen für bestimmte Garnelen aus Vietnam“ (WT/DS404/R, Nr. 7.181) zur Interimsüberprüfung entschieden, dass der erste Satz von Art. 6.10.2 des Antidumpingübereinkommens nur zur Anwendung komme, wenn nicht ausgewählte Ausführer oder Hersteller sogenannte freiwillige Antworten erteilten. Der Antrag auf Interimsüberprüfung der Klägerin sei als freiwillige Antwort im Sinne dieser Bestimmung anzusehen.

19      Sechstens trägt die Klägerin in ihrer Erwiderung vor, dass es der Kommission, nachdem sie den Antrag gestellt und eine individuelle und spezifische Änderung der Umstände dargelegt habe, zumindest oblegen hätte, sie als nunmehr mitarbeitenden Ausführer zu behandeln und auf sie gemäß Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung den Antidumpingzollsatz anzuwenden, der als der gewogene Durchschnitt der Dumpingspannen der in die Stichprobe aufgenommenen ausführenden Hersteller berechnet worden sei.

20      Siebtens habe die Klägerin ihre auf Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung gestützten Argumente bereits in ihrer Beantwortung des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung vorgebracht, die Kommission sei im angefochtenen Beschluss aber nicht darauf eingegangen, so dass sie gegen das Recht der Klägerin auf ein faires Verfahren und ihre Verteidigungsrechte verstoßen habe. Außerdem habe die Kommission es dadurch, dass sie der Klägerin die Behandlung als neuer Ausführer und die Interimsüberprüfung verweigert habe, unmöglich gemacht, dass die geltenden Regelungen korrekt auf die Klägerin angewandt würden.

21      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

22      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 1 der Grundverordnung die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahmen u. a. infolge eines Antrags eines Ausführers, eines Einführers oder der Unionshersteller überprüft werden kann, wenn dieser Antrag ausreichende Beweise für die Notwendigkeit einer solchen Interimsüberprüfung enthält. Im vorliegenden Fall ist der Antrag von der Klägerin in ihrer Eigenschaft als ausführender Hersteller gestellt worden. Außerdem ist zwischen den Parteien unstreitig, dass dieser Antrag ausschließlich das Dumping betraf.

23      Aus Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 2 der Grundverordnung geht hervor, dass, wenn der Antrag von einem Ausführer gestellt worden ist und er ausschließlich das Dumping betrifft, die Notwendigkeit zur Überprüfung im Wesentlichen voraussetzt, dass dieser Antrag ausreichende Beweise enthält, die belegen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr notwendig ist.

24      Bezüglich der Behandlung eines ausschließlich das Dumping betreffenden Antrags auf Überprüfung ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Rat unter Berufung auf diese Bestimmungen feststellen kann, dass sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings wesentlich verändert haben, und nach Bestätigung der Dauerhaftigkeit dieser Veränderungen auch zu dem Schluss berechtigt ist, dass der in Rede stehende Antidumpingzoll geändert werden muss (vgl. Urteil vom 28. April 2015, CHEMK und KF/Rat, T‑169/12, EU:T:2015:231, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      So geht aus dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 2 und 3 der Grundverordnung (jetzt Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 2 und 3 der Verordnung 2016/1036) hervor, dass das Ziel der Interimsüberprüfung in der Beurteilung der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen besteht und insoweit, wenn der Überprüfungsantrag eines Ausführers nur das Dumping betrifft, von den Organen zunächst die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahme zu prüfen und infolgedessen nicht nur festzustellen ist, dass sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings wesentlich, sondern auch, dass sie sich dauerhaft verändert haben (Urteil vom 28. April 2015, CHEMK und KF/Rat, T‑169/12, EU:T:2015:231, Rn. 43).

26      Der Gerichtshof hat im Rahmen der Anwendung von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1984, L 201, S. 1) – wonach eine Überprüfung auf Antrag einer betroffenen Partei u. a. dann stattfindet, wenn diese Beweismittel hinsichtlich veränderter Umstände vorlegt, die ausreichen, um die Notwendigkeit einer Überprüfung zu rechtfertigen – erläutert, dass es dann zu einem Überprüfungsverfahren kommt, wenn sich die Umstände, anhand deren die in der Verordnung zur Einführung von Antidumpingmaßnahmen zugrunde gelegten Werte bestimmt worden sind, verändert haben (Urteil vom 24. Februar 1987, Continentale Produkten Gesellschaft Erhardt-Renken/Kommission, 312/84, EU:C:1987:94, Rn. 11). Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung hat das Gericht im Rahmen der Anwendung von Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) (dann Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung) entschieden, dass das Überprüfungsverfahren die auferlegten Zölle der Entwicklung der Elemente anpassen soll, die ihnen zugrunde lagen, und somit eine Veränderung dieser Elemente voraussetzt (Urteil vom 29. Juni 2000, Medici Grimm/Rat, T‑7/99, EU:T:2000:175, Rn. 82).

27      Daraus folgt, dass der in Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung vorgesehene Antrag eines ausführenden Herstellers auf eine auf das Dumping beschränkte Interimsüberprüfung Beweisangebote dafür enthalten muss, dass sich die Elemente wesentlich und dauerhaft verändert haben, die der Bestimmung der Dumpingspanne zugrunde lagen, die für die Festsetzung des Dumpingzolls berücksichtigt wurde, der für den ausführenden Hersteller gilt, der diesen Antrag gestellt hat.

28      Im vorliegenden Fall gilt die Klägerin, da sie sich nicht an der Untersuchung beteiligt hat, die zum Erlass der endgültigen Verordnung geführt hat, sowohl nach Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung (jetzt Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2016/1036) als auch nach Nr. 6 der Bekanntmachung der Einleitung dieses ursprünglichen Verfahrens (ABl. 2010, C 160, S. 20) als nichtmitarbeitendes Unternehmen. Die Feststellungen zu den nichtmitarbeitenden ausführenden Herstellern wurden nach diesen Bestimmungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen, mit der Folge, dass sie ungünstiger ausfallen konnten, als wenn diese Hersteller mitgearbeitet hätten.

29      Konkret ergibt sich aus den Erwägungsgründen 66 und 77 der Verordnung (EU) Nr. 258/2011 der Kommission vom 16. März 2011 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in [China] (ABl. 2011, L 70, S. 5) und den Erwägungsgründen 92 und 93 der endgültigen Verordnung, dass die nicht an der Untersuchung mitarbeitenden ausführenden Hersteller wie die Klägerin mit einer Dumpingspanne belegt wurden, die unter Berücksichtigung der höchsten ermittelten Dumpingspanne für eine repräsentative Ware eines mitarbeitenden ausführenden Herstellers festgesetzt wurde, nämlich 69,7 %.

30      Daraus ergibt sich, dass jeder ausführende Hersteller dieser Kategorie darzulegen hat, dass sich die dieser Festsetzung zugrunde liegenden Umstände wesentlich und dauerhaft verändert haben. Nachdem die Festsetzung auf Daten aus dem Stichprobeverfahren gestützt wurde, kann die Klägerin der ihr obliegenden Beweislast, wie die Kommission zu Recht geltend macht, auch dadurch nachkommen, dass sie entweder nachweist, dass sich diejenigen Elemente wesentlich und dauerhaft verändert haben, die der Bestimmung der Dumpingspanne zugrunde lagen, die für die Festsetzung der für die Stichprobenunternehmen geltenden Antidumpingzollsätze berücksichtigt wurde, oder aber, dass solche Veränderungen alle ausführenden Hersteller des Ausfuhrlandes betrafen.

31      Da sich die Klägerin in ihrem auf das Dumping beschränkten Antrag auf Interimsüberprüfung lediglich auf die Umsetzung eines neuen Vertriebssystems über ein verbundenes Unternehmen und die Einführung einer neuen Warenart, die es im Untersuchungszeitraum nicht gegeben habe, berufen hat, trägt sie lediglich Informationen zu ihrer eigenen Situation vor, was sie im Übrigen ausdrücklich einräumt.

32      Folglich durfte die Kommission davon ausgehen, dass die Klägerin die erforderlichen Elemente, die die Eröffnung einer teilweisen, auf das Dumping beschränkten Interimsüberprüfung rechtfertigen, nicht dargetan hat, und folglich ihren Antrag ablehnen.

33      Dieses Ergebnis wird durch die verschiedenen Argumente der Klägerin nicht in Frage gestellt.

34      Erstens ist bezüglich des Vorbringens, die Klägerin werde gegenüber den Stichprobenunternehmen diskriminiert, zum einen darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Beachtung der Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007, Asda Stores, C‑372/06, EU:C:2007:787, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Klägerin, die an der Ausgangsuntersuchung nicht mitgearbeitet hat, befindet sich jedoch hinsichtlich der Feststellungen zur Dumpingspanne keineswegs in der gleichen Situation wie die ausführenden Hersteller, die daran teilgenommen haben. Denn der Gesetzgeber hat in Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung vorgesehen, dass der Antidumpingzollsatz für die ausführenden Hersteller, die nicht mitgearbeitet haben, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen wird, mit der Folge, dass er ungünstiger ausfallen kann, als wenn sie mitgearbeitet hätten. Wie oben in den Rn. 22 bis 32 ausgeführt, wirkt sich die Art der Festsetzung dieses Satzes im ursprünglichen Verfahren logischerweise auf die Voraussetzungen aus, unter denen ein solcher ausführender Hersteller eine auf das Dumping beschränkte Interimsüberprüfung beantragen kann.

35      Zum anderen kann die Klägerin nicht beweisen, dass sie diskriminiert wird, indem sie vorträgt, dass die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe aufgenommen worden seien, und diejenigen, die in die Stichprobe aufgenommen worden seien, ungleich behandelt worden seien. Die Klägerin hat nicht beantragt, in die Stichprobe aufgenommen zu werden, weil sie nicht an der Ausgangsuntersuchung teilgenommen hat. Da ihr Vorbringen nicht ihre eigene Situation betrifft, kann es, selbst wenn es zuträfe, nicht zu einer Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses führen, soweit er die Klägerin betrifft. Sie hat daher kein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich dieses Vorbringens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2017, JingAo Solar u. a./Rat, T‑157/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:127, Rn. 64 bis 72).

36      Zweitens ist bezüglich des auf einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 5 und Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung (siehe oben, Rn. 16 und 17) gestützten Vorbringens zunächst darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteil vom 18. September 2014, Valimar, C‑374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Sodann ergibt sich aus Art. 11 Abs. 5 der Grundverordnung, dass „[d]ie einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung über die Verfahren und den Ablauf von Untersuchungen, abgesehen von den Bestimmungen über die Fristen, … für die Überprüfungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 [gelten]“. Somit erstreckt Art. 11 Abs. 5 der Grundverordnung nicht alle Bestimmungen über die Verfahren und den Ablauf von Untersuchungen, die für die Ausgangsuntersuchung gelten, auf die Überprüfungsverfahren. Art. 11 Abs. 5 der Grundverordnung knüpft die Geltung dieser Bestimmungen auf Überprüfungsverfahren daran, dass sie einschlägig sind.

38      Schließlich entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass sich ein Überprüfungsverfahren grundsätzlich vom Verfahren der Ausgangsuntersuchung unterscheidet, das sich nach anderen Bestimmungen der Grundverordnung richtet. Der objektive Unterschied zwischen diesen beiden Verfahrensarten besteht nämlich in Folgendem: Einer Überprüfung unterliegen diejenigen Einfuhren, für die bereits endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt worden sind und bei denen grundsätzlich ausreichende Beweise dafür beigebracht worden sind, dass bei einem Auslaufen dieser Maßnahmen das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Dagegen ist Gegenstand einer Ausgangsuntersuchung von Einfuhren gerade die Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken (Urteil vom 27. Januar 2005, Europe Chemi-Con [Deutschland]/Rat, C‑422/02 P, EU:C:2005:56, Rn. 48 bis 50; vgl. auch Urteil vom 28. April 2015, CHEMK und KF/Rat, T‑169/12, EU:T:2015:231, Rn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof bereits die Auffassung vertreten, dass einige der Bestimmungen, die die Ausgangsuntersuchung regeln, nach der allgemeinen Systematik und den Zwecken der mit der Grundverordnung eingeführten Regelung keine Anwendung auf Überprüfungsverfahren finden sollen (vgl. Urteil vom 28. April 2015, CHEMK und KF/Rat, T‑169/12, EU:T:2015:231, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass eine Anwendung von Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung mit der Folge einer individuellen Ermittlung auch im Zusammenhang mit der Prüfung eines Antrags auf Interimsüberprüfung eines ausführenden Herstellers, der in der Ausgangsuntersuchung nicht mitgearbeitet hatte, dem Zweck der Interimsüberprüfung, wie er oben in den Rn. 22 bis 27 dargestellt wurde, widerspräche. Bei einem solchen Vorgehen wäre es nämlich nicht möglich, zu beurteilen, ob sich die Elemente, die der Bestimmung der Dumpingspanne zugrunde lagen, die für die Festsetzung des für den ausführenden Hersteller geltenden Dumpingzollsatzes berücksichtigt wurden, wesentlich und dauerhaft verändert haben. Daten aus der Analyse der Informationen zu den in die Stichprobe aufgenommenen ausführenden Herstellern würden in diesem Fall mit eigenen Daten des fraglichen ausführenden Herstellers verglichen.

41      Folglich ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob die Eröffnung einer Interimsüberprüfungsuntersuchung auf der Grundlage der beiden von der Klägerin vorgetragenen Änderungen von Umständen erforderlich ist, ein Rückgriff auf die individuelle Ermittlung nicht relevant. Andernfalls könnte die Klägerin die Pflichten im Bereich der Beweislast umgehen, die ihr aufgrund ihres Status als Unternehmen, das in der Ausgangsuntersuchung nicht mitgearbeitet hat, im Rahmen der Anwendung von Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung obliegen.

42      Daraus folgt, dass die allgemeine Systematik und die Ziele der mit der Grundverordnung eingeführten Regelung es der Klägerin verwehren, sich auf Art. 11 Abs. 5 und auf Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung zu berufen, um am Ende des von ihr gemäß Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung eingeleiteten Verfahrens einen individuellen Antidumpingzollsatz einzufordern. Die Klägerin kann sich für ihr Vorbringen auch nicht auf Art. 6.10.2. des Antidumpingübereinkommens berufen, da diese Bestimmung – ausgenommen ihr zweiter Satz, nach dem „[f]reiwillige Stellungnahmen … zulässig [sind]“ – durch Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung umgesetzt wurde, ohne dass die Klägerin geltend machen würde, dass diese Umsetzung fehlerhaft wäre.

43      Diese Schlussfolgerungen werden zunächst durch den Wortlaut und die allgemeine Systematik von Art. 17 der Grundverordnung, insbesondere von dessen Absatz 3 bestätigt, wonach die in dieser Bestimmung vorgesehene individuelle Ermittlung nur im Rahmen von Untersuchungen zur Anwendung kommt, in denen die Kommission auf eine Stichprobe zurückgreift. Dort heißt es nämlich, dass „[i]n den Fällen, in denen die Untersuchung gemäß diesem Artikel beschränkt wurde, … dennoch eine individuelle Dumpingspanne … berechnet [wird]“. Die Untersuchung zu einem Antrag auf Interimsüberprüfung unterscheidet sich allerdings von der Untersuchung, die zur Einführung von endgültigen Antidumpingmaßnahmen geführt hat (siehe oben, Rn. 38), und stellt – entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung – nicht dessen Fortsetzung dar. Dass es sich um zwei verschiedene Untersuchungen handelt, wird außerdem durch das zwischen ihnen bestehende Verhältnis bestätigt, wie es sich aus der Grundverordnung ergibt. Denn erstens kann ein ausführender Hersteller eine Interimsüberprüfung nach Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 1 der Grundverordnung erst beantragen, wenn seit der Einführung der endgültigen Maßnahmen ein Jahr vergangen ist. Zweitens liegt der Untersuchungszeitraum für eine Interimsüberprüfung nach dem der Ausgangsuntersuchung (Urteile vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C‑283/14 und C‑284/14, EU:C:2016:57, Rn. 72, vom 13. September 2013, Cixi Jiangnan Chemical Fiber u. a./Rat, T‑537/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:428, Rn. 71, und Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen CM Eurologistik und GLS, C‑283/14 und C‑284/14, EU:C:2015:628, Nr. 29). Und drittens kann die Untersuchung zur Interimsüberprüfung u. a. auf das Dumping oder die Schädigung beschränkt werden, während die Ausgangsuntersuchung umfassend sein muss.

44      Im vorliegenden Fall hat die Kommission im Rahmen der Bearbeitung des Antrags auf Interimsüberprüfung der Klägerin keine Stichprobenauswahl gemäß Art. 17 Abs. 1 der Grundverordnung (jetzt Art. 17 Abs. 1 der Verordnung 2016/1036) vorgenommen. Sie hat den Antrag unmittelbar auf der Grundlage der darin enthaltenen Informationen bearbeitet. Daher war Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung in diesem Verfahren nicht anzuwenden.

45      Sodann kann die Klägerin entgegen ihrem Vorbringen nicht jederzeit eine individuelle Ermittlung nach Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung beantragen, um die Kommission zu einer Überprüfung des Antidumpingzolls anzuhalten, der für ihre Einfuhren gilt. Die Antidumpingzollsätze können nur nach Art. 11 und 12 der Grundverordnung (Art. 12 ist jetzt Art. 12 der Verordnung 2016/1036) geändert werden. Der Antrag der Klägerin wurde auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung gestellt, und oben in den Rn. 41 und 42 wurde bereits festgestellt, dass die Anwendung von Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung in diesem Rahmen im vorliegenden Fall nicht relevant ist.

46      Schließlich ergibt sich bei einem Rückgriff auf eine Stichprobenauswahl in der Ausgangsuntersuchung aus Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 4 der Grundverordnung (jetzt Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 4 der Verordnung 2016/1036), dass ein neuer ausführender Hersteller gemäß den vorhergehenden Unterabsätzen dieses Absatzes keine Überprüfung beantragen kann. Damit soll vermieden werden, dass solche ausführenden Hersteller in eine günstigere Lage versetzt werden als die ausführenden Hersteller, die an der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hatten, aber nicht in die Stichprobe aufgenommen wurden, und gegen die folglich ein nach Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung berechneter Antidumpingzollsatz verhängt wurde. Es besteht allerdings kein Grund für die Annahme, dass der Unionsgesetzgeber es einem ausführenden Hersteller, der nicht an der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hat, ermöglichen wollte, durch ein Überprüfungsverfahren die Anwendung eines individuellen Antidumpingzollsatzes zu erwirken, wenn der Gesetzgeber dies für neue ausführende Hersteller ausgeschlossen hat.

47      Drittens hat die Klägerin erst in ihrer Erwiderung vorgetragen, die Kommission hätte sie zumindest von da an als mitarbeitenden ausführenden Hersteller behandeln und ihr aus diesem Grund den nach Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung für mitarbeitende ausführende Hersteller geltenden Antidumpingzollsatz zugestehen können. In der mündlichen Verhandlung hierzu befragt, hat die Klägerin eingeräumt, dass es sich um einen neuen Klagegrund handelt, mit dem ein Verstoß gegen diese Bestimmung gerügt wird, aber nichts dafür vorgetragen, dass dieser Klagegrund auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt ist, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, oder dass er als Erweiterung eines in der Klageschrift geltend gemachten Arguments zu verstehen ist. Daher ist er gemäß Art. 84 der Verfahrensordnung des Gerichts unzulässig.

48      Viertens genügt bezüglich des Vorbringens zur Auslegung von Art. 6.10.2 des Antidumpingübereinkommens in dem am 11. Juli 2011 angenommenen Bericht „Vereinigte Staaten – Antidumpingmaßnahmen für bestimmte Garnelen aus Vietnam“ der im Rahmen der WTO eingesetzten Sondergruppe (WT/DS/404/R, Nr. 7.181) der Hinweis, dass sich weder aus der von der Klägerin angeführten Passage dieses Berichts noch aus irgendeiner anderen die Auslegung dieses Artikels betreffende Passage des Berichts ergibt, dass die mit Antidumpinguntersuchungen betrauten Behörden – wie die Kommission – verpflichtet wären, ein Verfahren zur Interimsüberprüfung wie das im Unionsrecht in Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung vorgesehene auf der Grundlage von Informationen zu eröffnen, die sich ausschließlich auf eine behauptete Änderung der Umstände stützen, die einen ausführenden Hersteller betrifft, der in der Ausgangsuntersuchung – in der eine Stichprobenauswahl erfolgte – nicht mitgearbeitet hat. Daraus ergibt sich ebenso wenig, dass sich ein solcher ausführender Hersteller in einer Situation wie der vorliegenden im Rahmen seines Antrags auf Eröffnung einer Interimsüberprüfung, die sich auf Informationen stützt, die lediglich ihn selbst betreffen, auf Art. 6.10.2 des Antidumpingübereinkommens berufen könnte.

49      Fünftens wirft die Klägerin der Kommission vor, im angefochtenen Beschluss nicht auf ihr Vorbringen zu Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung eingegangen zu sein. Diese Bestimmung hat aber, wie ausgeführt, im vorliegenden Fall keinerlei Einfluss auf die Auslegung von Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung, wie sie oben in den Rn. 22 bis 32 dargelegt wurde. Die Kommission konnte dadurch, dass sie nicht ausdrücklich auf das Vorbringen zu einer im vorliegenden Fall nicht anwendbaren Bestimmung eingegangen ist, nicht gegen das Recht auf einen fairen Prozess und die Verteidigungsrechte verstoßen.

50      Der einzige Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.

 Kosten

51      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

52      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Foshan Lihua Ceramic Co. Ltd trägt die Kosten.

Kanninen

Schwarcz

Iliopoulos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. September 2018.

Unterschriften


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