T-652/17 – Eddy’s Snack Company/ EUIPO – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Eddy’s Snackcompany)
URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)
19. September 2018()
„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke Eddy’s Snackcompany – Ältere nationale Wortmarke TEDDY – Relatives Eintragungshindernis – Grundsatz ne ultra petita – Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 95 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2017/1001) – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001)“
In der Rechtssache T‑652/17
Eddy’s Snack Company GmbH mit Sitz in Lügde (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Decker,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Fischer als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:
Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG mit Sitz in Kilchberg (Schweiz),
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Juli 2017 (Sache R 1999/2016‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischenChocoladefabriken Lindt & Sprüngli und Eddy’s Snack Company
erlässt
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis (Berichterstatter), des Richters S. Papasavvas und der Richterin O. Spineanu-Matei,
Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,
aufgrund der am 26. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 5. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2018
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 Am 15. Juli 2015 meldete die Klägerin, die Eddy’s Snack Company GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.
2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Eddy’s Snackcompany.
3 Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klassen 29 und 30 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 29: „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Wurstwaren; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und ‑fette; getrocknete, geröstete, gesalzene und/oder gewürzte Erdnusskerne, Haselnüsse, Nüsse, Mandeln und Cashew-Kerne, Rosinen und Korinthen, vorgenannte Waren auch als Teilfertig- und Fertigerzeugnisse, Kartoffelchips, Kartoffelsticks; frittiertes Kartoffelgebäck; im Extrudierverfahren hergestellte Kartoffelprodukte für Knabberzwecke; Brotaufstrich, nämlich überwiegend aus Nüssen und/oder Erdnüssen bestehende Creme“;
– Klasse 30: „Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago; Mehle und Getreidepräparate, Konditorwaren, Backwaren, insbesondere Mürbe-, Spritz-, Waffel-, Salz-, Laugen-, Zwiebel- und Käsegebäck, Waffeln, Oblaten, Biskuits, Zwieback, Leb- und Honigkuchen, Kräcker, im Toaster verzehrfertig zuzubereitende Backwaren, insbesondere süßes und salziges Sandwich-Gebäck, Muffins; Zuckerwaren, insbesondere Toffees, Bonbons, Fondants und Fondantwaren, Marzipan sowie Krokant; Honig, Melassesirup; Hefe; Backpulver; Salz; Gewürze; Puffmais; Schokolade, Zucker- und Schokoladenwaren in Riegelform, Müsliriegel; Getreidepräparate, nämlich zubereitete Getreidekörner und Getreideflocken unter Beigabe von Nüssen, Rosinen, Früchten, Fruchtpulver, Weizenkeimen, Zucker und/oder Honig; verzehrfertig gebackene oder getrocknete, kleinstückige und halbfeste Erzeugnisse, die überwiegend aus Getreideprodukten hergestellt werden; Dauerbackwaren, insbesondere Hart- und Weichkeks; vorgenannte Waren auch als Teilfertig- und Fertigerzeugnisse; im Extrudierverfahren hergestellte Weizen-, Reis- und/oder Maisprodukte für Knabberzwecke“.
4 Die Anmeldung wurde im Blatt für Unionsmarken Nr. 147/2015 vom 7. August 2015 veröffentlicht.
5 Am 3. November 2015 erhob die Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren der Klasse 30.
6 Der Widerspruch wurde auf folgende ältere Rechte gestützt:
– die am 16. Dezember 1998 unter der Nr. 2105373 eingetragene und bis zum 31. März 2024 verlängerte deutsche Wortmarke TEDDY;
– die internationale Registrierung LINDT TEDDY vom 5. August 2011 mit der Nr. 1088834 und mit Benennung der Europäischen Union.
7 Die ältere deutsche Marke erfasst u. a. folgende Waren der Klasse 30: „Schokolade und Schokoladewaren (auch alkoholgefüllte Schokoladewaren und Kuvertüren); Zuckerwaren (auch in Drageeform); Pralinen; Marzipan; Kakao; feine Backwaren und Konditorwaren, insbesondere Dauerbackwaren; Zwieback; Salzgebäck; Knabberartikel, in der Hauptsache aus Getreideerzeugnissen oder Backwaren bestehend“.
8 Die ältere internationale Registrierung erfasst folgende Waren der Klasse 30: „Kakao und Schokoladenpulver; hohle und gefüllte Schokolade; Schokoladenkuchen, nämlich kleine gemischte Schokoladen (Pralinen); hohle und gefüllte Schokoladenfiguren“.
9 Als Widerspruchsgrund wurde Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) angegeben.
10 Am 27. Oktober 2016 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück. Dabei stellte sie im Wesentlichen fest, dass zwischen den Zeichen Eddy’s Snackcompany und TEDDY eine gewisse bildliche und klangliche Ähnlichkeit bestehe, die Verbraucher sie aber aufgrund ihrer völlig unterschiedlichen Bedeutungen unterscheiden könnten, so dass keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestehe. In Bezug auf die ältere internationale Registrierung sei diese Gefahr angesichts der sich aus dem Vorhandensein des Bestandteils „Lindt“ ergebenden visuellen und klanglichen Unterschiede erst recht ausgeschlossen.
11 Am 3. November 2016 legte Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung hinsichtlich der oben in Rn. 3 genannten Waren ein.
12 Mit Entscheidung vom 11. Juli 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO der Beschwerde statt und stellte fest, dass für die oben in Rn. 3 genannten Waren zwischen der älteren deutschen Marke und der angemeldeten Marke Verwechslungsgefahr bestehe. Hierzu führte sie insbesondere aus:
– Die maßgeblichen Verkehrskreise befänden sich in Deutschland und setzten sich aus dem breiten Publikum zusammen, das einen durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad aufweise.
– Die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren der Klassen 29 und 30 seien teilweise unähnlich und teilweise ähnlich in verschiedenen Abstufungen.
– Die einander gegenüberstehenden Zeichen wiesen einen zumindest durchschnittlichen Grad an bildlicher und klanglicher Ähnlichkeit auf, wohingegen sie in begrifflicher Hinsicht nicht soweit auseinanderlägen, dass es dem angesprochenen Publikum ein Leichtes wäre, sie auseinanderzuhalten.
Anträge der Parteien
13 Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichts klargestellt hat, beantragt sie,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer oder dem EUIPO, gemeinsam oder einzeln, die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.
14 Das EUIPO beantragt,
– der Klage stattzugeben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die Beschwerdekammer dem Widerspruch in Bezug auf die Waren der Klasse 29 stattgegeben hat;
– die Klage im Übrigen abzuweisen;
– jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.
Rechtliche Würdigung
15 Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, mit denen sie erstens die fehlerhafte Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens eine Verletzung von Art. 76 Abs. 1 dieser Verordnung (jetzt Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001) rügt.
16 Zunächst ist der zweite Klagegrund zu prüfen.
Zum zweiten Klagegrund: Verletzung von Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009
17 Die Klägerin weist darauf hin, dass das EUIPO nach Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse bei der Ermittlung des Sachverhalts auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt sei.
18 Insoweit wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, den Gegenstand des Widerspruchs erweitert zu haben, und macht geltend, der Widerspruch sei klar auf die Waren der Klasse 30 beschränkt gewesen, da sich Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli gar nicht auf die Waren der Klasse 29 berufen habe.
19 Das EUIPO bestätigt die Begründetheit des Vorbringens der Klägerin.
20 Nach ständiger Rechtsprechung darf die Beschwerdekammer gemäß Art. 42 Abs. 5 Satz 1 und Art. 64 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 47 Abs. 5 Satz 1 und Art. 71 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit deren Art. 76 Abs. 1 Satz 2 die Unionsmarkenanmeldung im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung nur in den Grenzen der Forderungen zurückweisen, die der Widersprechende in seinem Widerspruch gegen die Anmeldung erhoben hat. Die Beschwerdekammer darf nämlich mit ihrer Entscheidung nicht über den Gegenstand des Widerspruchs hinausgehen (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2006, Gagliardi/HABM – Norma Lebensmittelfilialbetrieb [MANŪ MANU MANU], T‑392/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:400, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Im vorliegenden Fall ergibt sich eindeutig aus den Akten und ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich der Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke nur auf die oben in Rn. 3 genannten Waren der Klasse 30 bezog.
22 In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer jedoch die Unionsmarkenanmeldung auch für die oben in Rn. 3 genannten Waren der Klasse 29 zurückgewiesen.
23 Folglich hat die Beschwerdekammer durch die rechtswidrige Ausdehnung ihrer Entscheidung auf Waren, die nicht Gegenstand des Widerspruchs von Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli waren, ultra petita entschieden und damit einen Rechtsfehler begangen.
24 Deshalb ist dem zweiten Klagegrund stattzugeben, so dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist, soweit die Beschwerdekammer die Unionsmarkenanmeldung für die Waren der Klasse 29 zurückgewiesen hat.
Zum ersten Klagegrund: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
25 Mit dem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe hier zu Unrecht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr bejaht. Sie bringt Argumente vor, die sich auf den Vergleich der Zeichen und auf die Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr beziehen.
Vorbemerkungen
26 Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Darüber hinaus sind nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung 2017/1001) unter älteren Marken in einem Mitgliedstaat eingetragene Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke zu verstehen.
27 Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ihrer Prüfung der Verwechslungsgefahr nur die ältere deutsche Marke zugrunde gelegt und die ältere internationale Registrierung nicht berücksichtigt. Diese Registrierung ist deshalb von der Würdigung des vorliegenden Klagegrundes auszunehmen.
Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen
29 Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der fraglichen Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 In den Rn. 7, 8 und 29 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer im Wesentlichen ausgeführt, dass die ältere Marke in Deutschland geschützt sei und dass sich die in Rede stehenden Waren an den allgemeinen Verbraucher richteten; deshalb setzten sich die maßgeblichen Verkehrskreise aus dem breiten Publikum in diesem Land zusammen, das einen durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad aufweise.
31 Diese Feststellungen, die von den Parteien im Übrigen nicht beanstandet werden, sind zu bestätigen.
Zum Vergleich der Waren
32 Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen sind nach ständiger Rechtsprechung alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem sie zueinander stehen (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33 Erstens sind nach Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung einige der von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 30, und zwar „Konditorwaren, Backwaren, insbesondere Mürbe-, Spritz-, Waffel-, Salz-, Laugen-, Zwiebel- und Käsegebäck, Waffeln, Oblaten, Biskuits, Zwieback, Leb- und Honigkuchen, Kräcker, im Toaster verzehrfertig zuzubereitende Backwaren, insbesondere süßes und salziges Sandwich-Gebäck, Muffins; Zuckerwaren, insbesondere Toffees, Bonbons, Fondants und Fondantwaren, Marzipan sowie Krokant; Honig, Melassesirup; Puffmais; Schokolade, Zucker- und Schokoladenwaren in Riegelform, Müsliriegel; Getreidepräparate, nämlich zubereitete Getreidekörner und Getreideflocken unter Beigabe von Nüssen, Rosinen, Früchten, Fruchtpulver, Weizenkeimen, Zucker und/oder Honig; verzehrfertig gebackene oder getrocknete, kleinstückige und halbfeste Erzeugnisse, die überwiegend aus Getreideprodukten hergestellt werden; Dauerbackwaren, insbesondere Hart- und Weichkeks; vorgenannte Waren auch als Teilfertig- und Fertigerzeugnisse; im Extrudierverfahren hergestellte Weizen-, Reis- und/oder Maisprodukte für Knabberzwecke“, auch als Knabberartikel bekannt oder zumindest als solche verwendbar und folgen den gleichen Vertriebswegen und haben die gleichen Hersteller wie die durch die ältere deutsche Marke geschützten „Knabberartikel“ in Klasse 30. Die Beschwerdekammer folgert daraus, dass die in Rede stehenden Waren zumindest durchschnittlich ähnlich seien.
34 Zweitens sind die übrigen von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 30, nämlich „Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago; Mehle und Getreidepräparate, Hefe; Backpulver; Salz; Gewürze“, nach Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung zum einen Grundbestandteile der durch die ältere deutsche Marke geschützten „Backwaren und Konditorwaren“, und zum anderen werden sie in Bäckereien und Konditoreien angeboten und stammen oftmals von denselben Unternehmen. Die Beschwerdekammer folgert daraus, dass diese Waren und die von der älteren deutschen Marke erfassten Waren in Klasse 30 zumindest schwach ähnlich seien.
35 Die von den Parteien im Übrigen nicht in Frage gestellten Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer zur Ähnlichkeit der Waren sind zu bestätigen.
Zum Vergleich der Zeichen
36 Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, eine Ähnlichkeit der Zeichen TEDDY und Eddy’s Snackcompany bejaht zu haben. Sie weist insbesondere darauf hin, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen nur in vier Buchstaben übereinstimmten und dass der Bestandteil „Snackcompany“ der angemeldeten Marke nicht zu vernachlässigen sei. Folglich seien diese Zeichen in bildlicher und klanglicher Hinsicht allenfalls schwach ähnlich. Begrifflich hätten die in Rede stehenden Zeichen vollkommen unterschiedliche Bedeutungen, was ihre eventuellen bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten neutralisiere.
37 Das EUIPO entgegnet, die Beschwerdekammer habe zu Recht festgestellt, dass das Element „Eddy“ die angemeldete Marke dominiere, und weist darauf hin, dass ihre weiteren Elemente nicht vollkommen vom Vergleich der Zeichen ausgenommen worden seien. Angesichts der besonderen Bedeutung dieses Elements, das sich zudem am Anfang der angemeldeten Marke befinde, sei die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher und klanglicher Hinsicht eine durchschnittliche Ähnlichkeit bestehe. In begrifflicher Hinsicht seien das Wort „Teddy“, auch wenn es im Deutschen zur Bezeichnung eines Plüschbären gebraucht werde, und das Wort „Eddy“ Koseformen zweier Vornamen. Darüber hinaus habe die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass ein Plüschbär von seinem Besitzer mit einem Vornamen, wie z. B. Eddy, bedacht werden könne. Selbst wenn diese Erwägungen zum Nachweis des Vorliegens einer begrifflichen Ähnlichkeit nicht ausreichen sollten, stünden sie der Feststellung entgegen, dass es begriffliche Unterschiede gebe, die die übrigen Ähnlichkeiten neutralisieren könnten.
– Zu den kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elementen der angemeldeten Marke
38 Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken darf sich nicht darauf beschränken, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 42). Das könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild der Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle ihre übrigen Bestandteile in dem durch sie hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 43).
40 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in den Rn. 22 bis 24 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Bestandteile „’s“ und „Snackcompany“ der angemeldeten Marke für die betreffenden Waren beschreibend und deshalb kennzeichnungsschwach seien. Deshalb dominiere das Element „Eddy“ die Anmeldemarke, zumal es sich am Anfang des Zeichens befinde.
41 Hierzu ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer die Elemente „’s“ und „Snackcompany“ der angemeldeten Marke beim Vergleich der Zeichen in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht überhaupt nicht berücksichtigt hat. Sie hat damit nicht nur explizit deren Element „Eddy“ als dominierend qualifiziert, sondern auch implizit, aber notwendigerweise die beiden anderen oben genannten Elemente als zu vernachlässigen eingestuft. In diesem Zusammenhang ist die vom EUIPO in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichts vertretene Auffassung zurückzuweisen, diese Elemente seien nicht als zu vernachlässigen eingestuft worden, da die Beschwerdekammer, wenn dies der Fall gewesen wäre, einen noch höheren Grad bildlicher und klanglicher Ähnlichkeit festgestellt hätte. Diese Auffassung berücksichtigt nämlich nicht das den Anfang der Elemente „Eddy“ und „Teddy“ kennzeichnende Unterscheidungsmerkmal, mit dem allein die Beschwerdekammer in den Rn. 25 und 26 der angefochtenen Entscheidung das Vorliegen eines zumindest durchschnittlichen Grades bildlicher und klanglicher Ähnlichkeit begründet hat.
42 Dass der Ansatz der Beschwerdekammer, die Elemente „’s“ und „Snackcompany“ vom Vergleich der Zeichen auszunehmen, richtig ist, kann aber nicht bestätigt werden.
43 Der Ausdruck „Snackcompany“ wird zwar vom deutschen Publikum als aus den beiden Wörtern „Snack“ und „company“ (Unternehmen) bestehend verstanden, die zum englischen Grundwortschatz gehören und als Ganzes „Unternehmen, das Snacks herstellt“ bedeuten. Zutreffend ist auch, dass der Ausdruck einen gewissen Zusammenhang mit den von der angemeldeten Marke erfassten Waren, die „Snacks“ sein können, aufweist, so dass er insofern wenig kennzeichnungskräftig ist. Zum einen besteht dieser Ausdruck jedoch aus zwölf Buchstaben, während der Vorname Eddy nur vier Buchstaben hat. Zum anderen und vor allem ist dieser Ausdruck durch das Element „’s“, mit dem im Englischen das ihm vorausgehende Wort in der besitzanzeigenden Form dekliniert wird, mit dem Vornamen Eddy verbunden. Die angemeldete Marke bedeutet somit als Ganzes „Eddys Unternehmen, das Snacks herstellt“. Auch wenn der Vorname Eddy in diesem Ausdruck kennzeichnungskräftiger ist, hat das nicht zur Folge, dass die übrigen Elemente zu vernachlässigen sind.
44 Dies gilt umso mehr, als es sich bei der angemeldeten Marke um eine Wortmarke handelt, so dass nicht angenommen werden kann, dass der Vorname Eddy unter Verwendung größerer oder leichter erkennbarer Schriftzeichen geschrieben wird als die übrigen Elemente der angemeldeten Marke. Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer die übrigen Elemente zu Unrecht vom Vergleich der Zeichen ausgenommen hat. Zu prüfen ist, inwieweit sich dieser Fehler auf die von der Beschwerdekammer vorgenommene Prüfung der Ähnlichkeit der Zeichen auswirkt.
– Zur bildlichen Ähnlichkeit
45 In Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass sich das dominierende Element „Eddy“ der Anmeldemarke und das Zeichen „TEDDY“, der einzige Bestandteil der älteren deutschen Marke, nur durch den Buchstaben „T“ am Anfang dieser Marke unterschieden, und daraus gefolgert, dass die Zeichen bildlich zumindest durchschnittlich ähnlich seien.
46 Nach der Rechtsprechung widmet der Verbraucher dem Anfang einer Marke im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit als ihrem Ende (vgl. Urteil vom 7. September 2006, Meric/HABM – Arbora & Ausonia [PAM-PIM’S BABY-PROP], T‑133/05, EU:T:2006:247, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
47 Folglich werden die maßgeblichen Verkehrskreise sofort bemerken, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen mit zwei verschiedenen Buchstaben beginnen, und zwar die ältere deutsche Marke mit dem Buchstaben „T“ und die angemeldete Marke mit dem Buchstaben „E“.
48 Daraus folgt auch, dass das Element „Eddy“ bei der bildlichen Beurteilung der älteren Marke eine wichtige Rolle spielt (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juli 2005, Wassen International/HABM – Stroschein Gesundkost [SELENIUM-ACE], T‑312/03, EU:T:2005:289, Rn. 41), da es kennzeichnungskräftiger ist als die übrigen Elemente dieser Marke.
49 Wie oben in den Rn. 42 bis 44 dargelegt worden ist, sind die übrigen Elemente der angemeldeten Marke zwar weniger kennzeichnungskräftig, aber nicht zu vernachlässigen.
50 Unter diesen Umständen weisen die einander gegenüberstehenden Zeichen entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer einen geringen Grad an bildlicher Ähnlichkeit auf.
– Zur klanglichen Ähnlichkeit
51 InRn. 26 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen klanglich zumindest durchschnittlich ähnlich seien, da der Buchstabe „T“ keinen signifikanten Unterschied zwischen den Elementen „Teddy“ und „Eddy“ schaffe.
52 Aus Gründen, die den oben in den Rn. 46 bis 49 dargelegten entsprechen, weisen die einander gegenüberstehenden Zeichen entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer einen geringen Grad an klanglicher Ähnlichkeit auf.
– Zur begrifflichen Ähnlichkeit
53 In Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen, auch wenn das Wort „Teddy“ in Deutschland als Bezeichnung für Plüschbären geläufig sei, nicht so weit auseinander lägen, dass es dem maßgeblichen Publikum ein Leichtes wäre, sie konzeptionell auseinanderzuhalten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Plüschtiere wie Haustiere von ihren Besitzern mit Namen bedacht würden, zu denen auch bekannte Vornamen wie Eddy gehörten.
54 Die Erwägungen der Beschwerdekammer zum Vergleich der Zeichen in begrifflicher Hinsicht sind aus folgenden Gründen fehlerhaft.
55 Erstens ist es eine durch Wörterbücher bestätigte allgemein bekannte Tatsache, dass das Wort „Teddy“ im Deutschen einen Plüschbären bezeichnet, während die Hypothese der Beschwerdekammer, solche Bären könnten mit dem Vornamen Eddy bedacht werden, reine Spekulation ist.
56 Zweitens ist die Bedeutung der angemeldeten Marke unter Berücksichtigung aller ihrer Bestandteile zu bestimmen, wie aus der oben in den Rn. 38 und 39 angeführten Rechtsprechung und den oben in den Rn. 42 bis 44 angestellten Erwägungen, wonach die Bestandteile „’s“ und „Snackcompany“ nicht zu vernachlässigen sind, hervorgeht. Somit stehen die Vorstellungen „Plüschbär“ und „Eddy gehörendes Unternehmen, das Snacks herstellt“ einander gegenüber.
57 Drittens wären die maßgeblichen Verkehrskreise, selbst wenn man unterstellt, dass sie den Ausdruck „Snackcompany“ aufgrund seiner geringen Kennzeichnungskraft weniger beachten, gleichwohl mit einem Wort, das „Plüschbär“ bedeutet, und mit der nach den Regeln der englischen Sprache in der besitzanzeigenden Form deklinierten Abkürzung des Vornamens Eduard konfrontiert. Somit sind die Zeichen auch dann begrifflich nicht ähnlich.
58 Viertens ist das Vorliegen einer begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen auch für den Teil des deutschen Publikums auszuschließen, der das Wort „Teddy“ als Abkürzung des Vornamens Theodor verstehen könnte. Dieser Vorname unterscheidet sich nämlich stark vom Vornamen Eduard, und die bei der älteren deutschen Marke verwendete Abkürzung ist nicht wie bei der angemeldeten Marke nach den Regeln der englischen Sprache in der besitzanzeigenden Form dekliniert.
59 Unter diesen Umständen weisen die einander gegenüberstehenden Zeichen begrifflich keine Ähnlichkeit auf; dies hatte im Übrigen auch die Widerspruchsabteilung im Wesentlichen festgestellt.
– Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr
60 Die Klägerin macht geltend, der Bedeutungsunterschied zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen neutralisiere ihre etwaigen bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten, so dass die Beschwerdekammer das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall zu Unrecht bejaht habe.
61 Das EUIPO entgegnet, die durchschnittlichen Ähnlichkeiten, die in bildlicher und klanglicher Hinsicht zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen bestünden, würden nicht durch begriffliche Unterschiede neutralisiert, da das Wort „Teddy“ nicht nur für einen Plüschbären stehe, sondern wie das Element „Eddy“ der angemeldeten Marke auch die Abkürzung eines männlichen Vornamens sei. Deshalb habe die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass im vorliegenden Fall für die Waren der Klasse 30 eine Verwechslungsgefahr bestehe.
62 Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74).
63 Überdies ist die Verwechslungsgefahr umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt (Urteil vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, EU:C:1997:528, Rn. 24).
64 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in den Rn. 29 und 30 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen angenommen, dass aufgrund des durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrads der maßgeblichen Verkehrskreise, der durchschnittlichen bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der Zeichen und des fehlenden begrifflichen Gegensatzes zwischen ihnen eine Verwechslungsgefahr für die von der angemeldeten Marke erfassten Waren bestehe, die eine zumindest schwache Ähnlichkeit mit den durch die ältere deutsche Marke geschützten Waren aufwiesen.
65 Ohne dass auf die von der Klägerin aufgeworfene und vom EUIPO unter den Umständen des vorliegenden Falles für irrelevant erachtete Frage, ob die einander gegenüberstehenden Zeichen begriffliche Unterschiede aufweisen, die die zwischen ihnen bestehenden klanglichen und bildlichen Ähnlichkeiten im Sinne der Rechtsprechung neutralisieren können (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C‑16/06 P, EU:C:2008:739, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung), eingegangen zu werden braucht, ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr jedenfalls auszuschließen.
66 Auch wenn der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise nur durchschnittlich ist, genügt die schwache Ähnlichkeit der Zeichen in bildlicher und klanglicher Hinsicht (siehe oben, Rn. 49 und 52) nämlich nicht, um eine solche Gefahr entstehen zu lassen, da erstens keine begriffliche Ähnlichkeit besteht (siehe oben, Rn. 59), zweitens die Waren zwar in unterschiedlichem Grad ähnlich, aber nicht identisch sind (siehe oben, Rn. 33 bis 35) und drittens Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli vor dem EUIPO nicht geltend gemacht und erst recht nicht dargetan hat, dass die ältere deutsche Marke aufgrund ihrer Bekanntheit beim Publikum eine erhöhte Kennzeichnungskraft aufweist.
67 Unter diesen Umständen ist dem ersten Klagegrund stattzugeben, und die angefochtene Entscheidung ist auch insoweit aufzuheben, als die Beschwerdekammer die Unionsmarkenanmeldung für die Waren der Klasse 30 zurückgewiesen hat.
Kosten
68 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
69 Da die angefochtene Entscheidung aufgehoben wird und das EUIPO somit unterlegen ist, ist es – ungeachtet seines Antrags, der Klage teilweise stattzugeben – entsprechend dem Antrag der Klägerin zu verurteilen, seine eigenen Kosten sowie die der Klägerin im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten zu tragen.
70 Was den die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer betreffenden Antrag der Klägerin anbelangt, wird diese im Licht des vorliegenden Urteils über die Kosten dieses Verfahrens zu entscheiden haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2012, Consorzio vino Chianti Classico/HABM – FFR [F.F.R.], T‑143/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:645, Rn. 74).
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. Juli 2017 (Sache R 1999/2016‑4) wird aufgehoben.
2. Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die der Eddy’s Snack Company GmbH im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten.
Berardis |
Papasavvas |
Spineanu-Matei |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. September 2018.
Der Kanzler |
Der Präsident |
E. Coulon |
G. Berardis |
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