T-645/16 DEP – Hypo Vorarlberg Bank/ SRB

T-645/16 DEP – Hypo Vorarlberg Bank/ SRB

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2024:97

BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)

9. Februar 2024(*)

„Verfahren – Verbindung – Kostenfestsetzung“

In den Rechtssachen T‑645/16 DEP und T‑645/16 R DEP,

Hypo Vorarlberg Bank AG mit Sitz in Bregenz (Österreich), vertreten durch Rechtsanwälte G. Eisenberger und A. Brenneis sowie Rechtsanwältin J. Holzmann,

Klägerin,

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch J. Kerlin, D. Ceran und C. Flynn als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richter G. De Baere (Berichterstatter), D. Petrlík und K. Kecsmár sowie der Richterin S. Kingston,

Kanzler: V. Di Bucci,

in Anbetracht des Beschlusses vom 6. Februar 2017, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank/SRB (T‑645/16 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:62), und des Urteils vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823),

folgenden

Beschluss

1        Mit seinen Anträgen nach Art. 170 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB), den Betrag der von der Klägerin, der Hypo Vorarlberg Bank AG, zu tragenden erstattungsfähigen Kosten, die ihm im Verfahren zur Hauptsache (Rechtssache T‑645/16) bzw. im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Rechtssache T‑645/16 R) entstanden sind, auf 88 000 Euro bzw. auf 22 000 Euro festzusetzen.

 Vorgeschichte der Streitigkeit

2        Mit Beschluss vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) beschloss die Präsidiumssitzung des SRB gemäß Art. 54 Abs. 1 Buchst. b und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) die Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags, den jedes beitragspflichtige Institut – darunter die Klägerin – für das Jahr 2016 zu entrichten hatte. Mit Beschluss vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 zur Ergänzung des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/13) senkte der SRB den Beitrag der Klägerin.

3        Mit am 14. Juli, 7. September und 18. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen und unter den Aktenzeichen T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16 in das Register eingetragenen Klageschriften erhob die Klägerin drei Klagen nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der oben in Rn. 2 genannten Beschlüsse (im Folgenden zusammen: Beschlüsse über die im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016), soweit sie sie betrafen.

4        Mit gesondertem und am 16. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz stellte die Klägerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der mit Beschluss vom 6. Februar 2017, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank/SRB (T‑645/16 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:62), wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen wurde. Die Kostenentscheidung wurde vorbehalten.

5        Mit Beschluss vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05) bestimmte die Präsidiumssitzung des SRB die Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags, den jedes beitragspflichtige Institut – darunter die Klägerin – für das Jahr 2017 zu entrichten hatte. Mit einer am 3. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift erhob die Klägerin Klage gegen diesen Beschluss, der unter dem Aktenzeichen T‑414/17 in das Register eingetragen wurde.

6        Am 8. November 2018 wurden die Rechtssachen T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16 nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens und nach Beweisaufnahme durch das Gericht gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden.

7        Mit Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823), gab das Gericht der Klage in der Rechtssache T‑377/16 statt und erklärte die Beschlüsse über die im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 für nichtig, soweit sie die Klägerin betrafen; die Klagen in den Rechtssachen T‑645/16 und T‑809/16 wies es wegen Rechtshängigkeit als unzulässig ab. Dementsprechend erlegte es dem SRB die Kosten auf, die der Klägerin in der Rechtssache T‑377/16 entstanden sind. Der Klägerin erlegte es die dem SRB in den Rechtssachen T‑645/16 und T‑809/16 sowie in der Rechtssache T‑645/16 R entstandenen Kosten auf. Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt, so dass es rechtskräftig wurde.

8        Mit Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), gab das Gericht der Klage statt und erklärte den Beschluss des SRB vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2017 für nichtig, soweit er die Klägerin betraf. Dem SRB erlegte es die Kosten der Klägerin auf. Gegen dieses Urteil legte der SRB ein Rechtsmittel ein, das unter dem Aktenzeichen C‑663/20 P in das Register eingetragen wurde.

9        Mit Schreiben vom 3. November 2020 forderte die Klägerin den SRB auf, ihr die ihr in den Rechtssachen T‑377/16 und T‑414/17 entstandenen erstattungsfähigen Kosten zu zahlen.

10      Mit Schreiben vom 25. November 2020 lehnte der SRB die Zahlung der geforderten Beträge ab und wies u. a. darauf hin, dass das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), noch nicht rechtskräftig sei, da gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel eingelegt worden sei.

11      Mit Beschluss vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C‑663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), erklärte der Gerichtshof das Rechtsmittel gegen das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), für offensichtlich begründet und hob dieses Urteil des Gerichts auf. Er beschloss, den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, und erklärte den Beschluss des SRB vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2017 für nichtig, soweit er die Klägerin betraf. Die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug und mit dem Rechtsmittelverfahren teilte er auf.

12      Mit Schreiben vom 16. März 2022 forderte die Klägerin den SRB erneut auf, ihr die ihr im Rahmen der Rechtssache T‑414/17 entstandenen erstattungsfähigen Kosten zu erstatten.

13      Mit Schreiben vom 13. April 2022 teilte der SRB der Klägerin die ihm in den Rechtssachen T‑645/16, T‑645/16 R und T‑809/16 entstandenen Kosten mit. Er schlug vor, die gegenseitigen Forderungen vorbehaltlich der Zahlung eines Differenzbetrags durch die Klägerin an ihn als erfüllt und erloschen anzusehen. Die Klägerin lehnte diesen Vorschlag ab.

14      Trotz mehrerer ergänzender Schriftwechsel zwischen dem 5. Oktober und dem 21. Dezember 2022 erzielten die Parteien keine Einigung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten.

 Anträge der Parteien

15      Der SRB beantragt, den Betrag der erstattungsfähigen Kosten, die ihm von der Klägerin zu erstatten sind, für das Verfahren zur Hauptsache auf 88 000 Euro und für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 22 000 Euro festzusetzen.

16      Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

–        die Kostenfestsetzungsanträge zurückzuweisen;

–        hilfsweise, die erstattungsfähigen Kosten für das Verfahren zur Hauptsache auf einen Betrag von höchstens 10 000 Euro und die erstattungsfähigen Kosten für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf einen Betrag von höchstens 2 000 Euro festzusetzen.

 Rechtliche Würdigung

17      Nach Anhörung der Parteien beschließt das Gericht, die vorliegenden Rechtssachen gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem Beschluss zu verbinden.

 Zur Zulässigkeit der Kostenfestsetzungsanträge

18      Die Klägerin macht geltend, die Kostenfestsetzungsanträge seien unzulässig, da sie verspätet gestellt worden seien, nämlich zwei Jahre und vier Monate nach Rechtskraft des Urteils vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823).

19      Der SRB habe die Kosten in den Rechtssachen T‑645/16, T‑645/16 R und T‑809/16 erstmals in seinem Schreiben vom 25. November 2020 erwähnt, ohne jedoch einen konkreten Betrag zu nennen oder die Kosten aufzuschlüsseln. Obwohl er dort mitgeteilt habe, dass er beabsichtige, diese Kosten „in den kommenden Wochen“ der Höhe nach zu bestimmen, habe der SRB die Erstattung dieser Kosten erstmalig mit Schreiben vom 13. April 2022 verlangt, d. h. 72 Wochen nach diesem Schreiben. Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass der SRB auf die Geltendmachung dieser Kosten verzichtet habe.

20      Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 170 der Verfahrensordnung keine Frist für die Geltendmachung eines Kostenfestsetzungsantrags vorsieht (vgl. Beschluss vom 15. Juni 2021, Fedtke/EWSA, T‑801/16 RENV-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:380, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Allerdings ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass ein Kostenfestsetzungsantrag innerhalb einer angemessenen Zeitspanne geltend zu machen ist, bei deren Überschreitung die zur Tragung der Kosten verurteilte Partei dazu berechtigt wäre, davon auszugehen, dass die berechtigte Partei auf ihren Anspruch verzichtet hat (vgl. Beschluss vom 15. Juni 2021, Fedtke/EWSA, T‑801/16 RENV-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:380, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Die Angemessenheit einer Zeitspanne ist anhand aller Umstände der jeweiligen Sache zu beurteilen, insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Angelegenheit und des Verhaltens der beteiligten Parteien (vgl. Beschluss vom 15. Juni 2021, Fedtke/EWSA, T‑801/16 RENV-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:380, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Im vorliegenden Fall ist das Urteil des Gerichts, mit dem dem SRB ein Kostenerstattungsanspruch für das Verfahren in den Rechtssachen T‑645/16, T‑645/16 R und T‑809/16 zuerkannt wurde, am 28. November 2019 ergangen. Da kein Rechtsmittel eingelegt worden ist, ist es mit Ablauf der zweimonatigen Rechtsmittelfrist nach Zustellung an die Parteien rechtskräftig geworden.

24      Die vorliegenden Kostenfestsetzungsanträge sind am 31. März 2023 gestellt worden, so dass zwischen dem Tag, an dem das Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823), rechtskräftig geworden ist, und der Stellung dieser Anträge etwa drei Jahre vergangen sind.

25      Es ist zu prüfen, ob diese Frist im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen ist.

26      Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin den SRB in ihrem Schreiben vom 3. November 2020 aufgefordert hat, die ihr in den Rechtssachen T‑377/16 und T‑414/17 entstandenen Kosten zu erstatten. Nachdem er festgestellt hatte, dass das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), noch nicht rechtskräftig geworden sei, hat der SRB in seinem Schreiben vom 25. November 2020 eine Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen aus der Rechtssache T‑377/16 mit denen aus den Rechtssachen T‑645/16, T‑645/16 R und T‑809/16 sowie eine Vertagung der Verhandlungen in Bezug auf die Kosten in der Rechtssache T‑414/17 vorgeschlagen. Nach Erlass des Beschlusses vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C‑663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), durch den Gerichtshof und der erneuten Aufforderung der Klägerin an den SRB, die in der Rechtssache T‑414/17 entstandenen Kosten zu erstatten, hat der SRB in seinem Schreiben vom 13. April 2022 die Höhe der in den Rechtssachen T‑645/16, T‑645/16 R und T‑809/16 entstandenen Kosten bestimmt und vorgeschlagen, sie mit den Forderungen der Klägerin in Bezug auf die Kosten in den Rechtssachen T‑377/16 und T‑414/17 aufzurechnen. Die weiteren Verhandlungen zwischen den Parteien betrafen die Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen für alle diese Verfahren.

27      Es trifft daher zu, dass der SRB die Kosten in den Rechtssachen T‑645/16, T‑645/16 R und T‑809/16 erstmals in seinem Schreiben vom 13. April 2022 geltend gemacht hat. Insoweit hat er, obwohl er in seinem Schreiben vom 25. November 2020 das Bestehen einer Forderung der Klägerin zu ihren Gunsten erwähnt hat, weder einen konkreten Betrag noch einen Nachweis vorgelegt. Ferner hat er in diesem Schreiben zwar klargestellt, dass er „die Höhe seiner Ansprüche bestimmen und der [Klägerin] in den kommenden Wochen die entsprechenden Unterlagen vorlegen [wird]“, ein Schriftstück hat er der Klägerin jedoch nicht übermittelt und erstmalig im Schreiben vom 13. April 2022 die Kosten tatsächlich geltend gemacht. Demnach ist nach der Verkündung des Urteils vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823), eine Zeitspanne von etwa zwei Jahren vergangen, bevor der SRB diese Kosten geltend gemacht hat.

28      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dieses Schreiben vom SRB versandt wurde, kurz nachdem der Gerichtshof den Beschluss vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C‑663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), über das Rechtsmittel des SRB gegen das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), erlassen hatte.

29      Die Rechtssache T‑414/17 hatte einen ähnlichen Gegenstand wie die verbundenen Rechtssachen T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, denn sie war auf die Nichtigerklärung eines Beschlusses des SRB gerichtet, mit dem in Bezug auf die Klägerin die im Voraus erhobenen Beiträge festgesetzt wurden. Zudem wurden die Verfahren in diesen Rechtssachen vor dem Gericht parallel geführt.

30      Außerdem ergibt sich oben aus Rn. 26, dass die Verhandlungen zwischen den Parteien sowohl die erstattungsfähigen Kosten in den verbundenen Rechtssachen T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16 als auch diejenigen in der Rechtssache T‑414/17 betrafen.

31      Somit wiesen die verbundenen Rechtssachen T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16 und die Rechtssache T‑414/17 – obwohl rechtlich getrennt – einen engen inhaltlichen Zusammenhang auf. Aus den Kostenfestsetzungsanträgen des SRB geht hervor, dass dieser Zusammenhang ihn dazu bewogen hat, diese Verfahren als eine einzige Akte zu behandeln, und ihn zu der Annahme veranlasst hat, es sei gerechtfertigt, den Kostenerstattungsantrag in den verbundenen Rechtssachen T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16 nach Abschluss des Verfahrens in der Rechtssache T‑414/17 geltend zu machen. Was den verstrichenen Zeitraum anbelangt, um die Zahlung seiner Kosten zu verlangen, ist das Verhalten des SRB demnach nicht auf Nachlässigkeit zurückzuführen, sondern vielmehr, wie er ausgeführt hat, auf eine Betrachtungsweise, der, wie er ausgeführt hat, der Gedanke der Verfahrensökonomie zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 27. November 2012, T‑413/06 P-DEP nicht veröffentlicht, EU:T:2012:624, Rn. 29).

32      Zwar hätte der SRB die Kosten früher geltend machen können, da, wie die Klägerin geltend macht, die Aufwendungen, die für das Verfahren in den Rechtssachen T‑645/16, T‑645/16 R und T‑809/16 notwendig waren, getrennt von den Aufwendungen für das Verfahren in der Rechtssache T‑414/17 ermittelt werden konnten, jedoch ist angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls nicht ersichtlich, dass er einen unangemessenen Zeitraum hätte verstreichen lassen, bevor er die Klägerin über den Betrag der in den genannten Rechtssachen geltend gemachten Kosten in Kenntnis gesetzt hat (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 27. November 2012, T‑413/06 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:624, Rn. 30).

33      Schließlich ist festzustellen, dass der SRB die vorliegenden Kostenfestsetzungsanträge etwas mehr als drei Monate nach Ablehnung des letzten Vorschlags des SRB zur gütlichen Beilegung der Streitigkeit durch die Klägerin am 21. Dezember 2022 gestellt hat.

34      Aus alledem ergibt sich daher, dass die Zeitspanne, nach der der SRB die vorliegenden Kostenfestsetzungsanträge gestellt hat, nicht unangemessen ist. Unter diesen Umständen sind die Anträge zulässig.

 Zur Begründetheit der Anträge

35      Nach Art. 170 Abs. 3 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag der betroffenen Partei durch unanfechtbaren Beschluss, nachdem der von dem Antrag betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

36      Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschluss vom 6. März 2003, Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, T‑226/00 DEP und T‑227/00 DEP, EU:T:2003:61, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Im vorliegenden Fall beantragt der SRB die Erstattung der Honorare seiner Anwälte als von ihm für das Verfahren zur Hauptsache (Rechtssache T‑645/16) und das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Rechtssache T‑645/16 R) aufgewandte erstattungsfähige Kosten.

38      Der Unionsrichter kann insofern nach ständiger Rechtsprechung nicht die Vergütungen festsetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern hat den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO – Biedermann [Nordschleife], T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Außerdem hat das Gericht, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Gegebenheiten des Falls frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falls, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und die wirtschaftlichen Interessen der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO – Biedermann [Nordschleife], T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Anhand dieser Erwägungen ist der Betrag der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten zu beurteilen.

 Zum Gegenstand, zur Art und zur Bedeutung des Rechtsstreits, zu den Schwierigkeiten des Falls sowie zu den auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interessen

–       Zum Verfahren zur Hauptsache (Rechtssache T645/16)

41      Was als Erstes den Gegenstand, die Art und die Komplexität des Rechtsstreits betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtssache T‑645/16 die Bestimmung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin zum SRF für das Jahr 2016 gemäß der Verordnung Nr. 806/2014 betraf.

42      Die Klägerin hat ihre Klage auf zwei Gründe gestützt. Mit dem Erlass der Beschlüsse über die im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 habe der SRB gegen wesentliche Formvorschriften verstoßen, zum einen wegen einer unvollständigen Bekanntgabe dieser Beschlüsse (erster Klagegrund) und zum anderen wegen eines Begründungsmangels (zweiter Klagegrund). Außerdem hat das Gericht von Amts wegen den Gesichtspunkt der fehlenden ordnungsgemäßen Feststellung der Beschlüsse über die im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 geprüft.

43      In tatsächlicher Hinsicht wies diese Rechtssache einen hohen Grad an Komplexität auf, insbesondere in Anbetracht des technischen Charakters der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF und angesichts der Festlegung dieser Beiträge anhand einer umfangreichen, komplexen und relativ neuen Regelung (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Juli 2023, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T‑377/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:412, Rn. 21).

44      In rechtlicher Hinsicht warf die Rechtssache neue und schwierige Rechtsfragen auf, u. a. zum einen die Frage der Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen von Kreditinstituten gegen Beschlüsse des SRB über die im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF im Hinblick auf die Voraussetzungen der individuellen und unmittelbaren Betroffenheit, die Klagefristen und das Problem der Rechtshängigkeit sowie zum anderen die Frage der Einhaltung wesentlicher Formvorschriften durch den SRB, insbesondere was die Anforderungen an die Begründung und die Feststellung der Beschlüsse angeht.

45      Die Schwierigkeit des Falls zeigt sich ferner an der Beweisaufnahme des Gerichts, das mehrere prozessleitende Maßnahmen und Beweiserhebungen erließ bzw. anordnete, sowie daran, dass die Rechtssache T‑645/16 an einen erweiterten Spruchkörper verwiesen wurde.

46      Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtssachen T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden worden sind. Im Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823), erklärte das Gericht die Klagen in den Rechtssachen T‑645/16 und T‑809/16 wegen Rechtshängigkeit für unzulässig.

47      Das Gericht hat nämlich festgestellt, dass sich bei den drei Klagen dieselben Parteien gegenüberstanden, dass sie auf die Nichtigerklärung derselben Rechtsakte abzielten und dass mit ihnen dieselben Klagegründe geltend gemacht wurden. Die Klagen in den Rechtssachen T‑645/16 und T‑809/16 wurden durch zwei Klagegründe gestützt, die die Klägerin bereits im Rahmen ihrer ersten, in der Rechtssache T‑377/16 erhobenen Klage geltend gemacht hatte, die vier Klagegründe enthielt. Die in den jüngeren Rechtssachen T‑645/16 und T‑809/16 geltend gemachten Klagegründe waren daher in der ersten, in der Rechtssache T‑377/16 eingereichten Klage enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823, Rn. 100 bis 102).

48      Die Klägerin kann zwar nicht geltend machen, dass die Rechtssache T‑377/16 die größten Schwierigkeiten aufgeworfen habe und dass sich die Tätigkeit im Laufe des Verfahrens hauptsächlich auf diese Rechtssache beschränkt habe, doch ist festzustellen, dass der SRB, vertreten durch dieselben Anwälte, die Argumente und Analysen zu diesen Klagegründen aus den Schriftsätzen der Rechtssache T‑377/16 übernehmen konnte, da die Klagegründe in der Rechtssache T‑645/16 in der ersten, in der Rechtssache T‑377/16 erhobenen Klage enthalten waren. Zudem konnte er die Argumente und Analysen zur Zulässigkeit der von den Kreditinstituten gegen die Beschlüsse des SRB erhobenen Nichtigkeitsklagen bezüglich der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF im Hinblick auf die individuelle und unmittelbare Betroffenheit übernehmen, die er bereits in der Rechtssache T‑377/16 vorgetragen hatte. Letztlich konnten die Anwälte des SRB in der Rechtssache T‑645/16 ihre Tätigkeit auf andere Zulässigkeitsfragen der Klage konzentrieren, u. a. was das Problem der Rechtshängigkeit anbelangt, so dass die Schwierigkeit des Falls in dieser Rechtssache zu relativieren ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 13. März 2017, Marcuccio/Kommission, T‑497/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:364, Rn. 34 und 36, sowie vom 19. September 2019, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission, T‑401/11 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:660, Rn. 60).

49      Was als Zweites die Bedeutung des Rechtsstreits aus unionsrechtlicher Sicht betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Rechtssache T‑645/16 um eine der ersten Rechtssachen beim Gericht handelte, die sich auf im Voraus erhobene Beiträge zum SRF gemäß der Verordnung Nr. 806/2014 bezog. Diese Rechtssache betraf somit Fragen, über die die Rechtsprechung noch nicht entschieden hatte. Außerdem warfen die beiden geltend gemachten Klagegründe eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht und einer unvollständigen Bekanntgabe der Beschlüsse über die im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 Fragen auf, die sich auf die internen Verfahren des SRB auswirken konnten.

50      Was als Drittes das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Rechtsstreit anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass in den Beschlüssen über die im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 der im Voraus erhobene Beitrag der Klägerin für dieses Jahr auf rund 6,3 Mio. Euro festgesetzt wurde.

51      Zwar hat die Klägerin, wie der SRB ausführt, mit ihrer Klage in der Rechtssache T‑645/16 nicht bestritten, dass sie grundsätzlich verpflichtet ist, im Voraus einen Beitrag zum SRF für das Jahr 2016 zu entrichten. Sie versuchte jedoch, mit ihren beiden Klagegründen eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht bzw. einer unvollständigen Bekanntgabe der Beschlüsse über die im Voraus erhobenen Beiträge darzutun, dass sie von diesen unmittelbar und individuell betroffen sei und dass sie deshalb ein Interesse daran habe, Erläuterungen zur Berechnung der sie betreffenden Beitragshöhe zu erhalten.

52      Während es für die Klägerin von großer Bedeutung war, dass diesem Vorbringen stattgegeben wurde, insbesondere weil nach Art. 70 der Verordnung Nr. 806/2014 die im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF jährlich von den betreffenden Instituten entrichtet werden, war demgegenüber die wirtschaftliche Bedeutung für den SRB relativ gering, da die Stattgabe der Klage, wie er zu Recht bemerkt, nicht zur Aufhebung der der Klägerin obliegenden Beitragspflicht zum SRF führen konnte.

–       Zum Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Rechtssache T645/16 R DEP)

53      Mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat die Klägerin zum einen beantragt, den Beschluss vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 auszusetzen. Zum anderen hat sie beantragt, dem SRB die vorläufige Rückerstattung ihres Beitrags bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage aufzutragen. Als für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständiges Gericht hatte das Gericht insbesondere zu prüfen, ob die beantragten einstweiligen Anordnungen dem ersten Anschein nach in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gerechtfertigt waren (fumus boni iuris) und ob sie dringlich waren. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass diese Fragen aus unionsrechtlicher Sicht weder besonders komplex noch bedeutsam waren.

54      Was das wirtschaftliche Interesse am Ausgang des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes für die Parteien anbelangt, dürfte ihm für die Klägerin zwar insofern Bedeutung zukommen, als sie die Aussetzung des Beschlusses vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 und die vorläufige Rückerstattung ihres Beitrags beantragte, das wirtschaftliche Interesse des SRB war demgegenüber jedoch gering. Entgegen dem Vorbringen des SRB konnten der Klägerin die von ihr beantragten einstweiligen Anordnungen nur dann gewährt werden, wenn sie dartat, dass ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde und dass die Anordnungen dringlich waren. Die Prüfung dieser Frage durch das Gericht war demnach nicht zwangsläufig auf die Situation anderer Beitragszahler des SRF anwendbar. Eine Präjudizwirkung dieses Falls dahin gehend, dass er die Liquidität des SRF gefährden konnte, kann daher nicht festgestellt werden.

 Zum Arbeitsaufwand, der den Vertretern des SRB durch das Verfahren entstehen konnte

55      Es ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Unionsrichters ist, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die sich die erbrachten Leistungen verteilt haben mögen, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die sich für das Verfahren vor dem Gericht als objektiv notwendig erweisen konnten (vgl. Beschluss vom 29. Juni 2022, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission, T‑69/18 DEP III, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:414, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Im vorliegenden Fall fordert der SRB, vertreten durch eine externe Anwaltskanzlei, als Honorare seiner Anwälte

–        für das Verfahren zur Hauptsache einen Betrag von 88 000 Euro, der 220 Arbeitsstunden entspricht;

–        für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen Betrag von 22 000 Euro, der 55 Arbeitsstunden entspricht.

57      Zunächst geht aus den detaillierten Aufstellungen der Arbeitsstunden der Anwälte des SRB, die dieser als Anlage A.15 zum Kostenfestsetzungsantrag in der Rechtssache T‑645/16 und als Anlage A.14 zum Kostenfestsetzungsantrag in der Rechtssache T‑645/16 R vorgelegt hat (im Folgenden: detaillierte Aufstellungen), hervor, dass diese Arbeitsstunden zu einem Stundensatz in Rechnung gestellt wurden, der je nach Seniorität des Anwalts zwischen 280 Euro und 550 Euro variierte.

58      Der SRB macht geltend, dass für seine Anwälte ein durchschnittlicher Stundensatz von 400 Euro zu berücksichtigen sei.

59      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, da es nach derzeitigem Stand des Unionsrechts hierfür an einer Gebührenordnung fehlt, nur dann von dem durchschnittlichen in Rechnung gestellten Stundensatz Abstand nehmen und die Höhe der erstattungsfähigen Anwaltshonorare nach billigem Ermessen festsetzen kann, wenn dieser Stundensatz offensichtlich überhöht ist (Beschlüsse vom 4. Juli 2017, EASA/Heli-Flight, C‑61/15 P DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:530, Rn. 16, und vom 19. Januar 2021, Romańska/Frontex, T‑212/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:30, Rn. 39).

60      Die Berücksichtigung eines hohen Stundensatzes erscheint nur dann angemessen, wenn es um die Vergütung der Leistungen eines Berufsträgers geht, der seinen Auftrag effizient und schnell erledigt hat, und muss dementsprechend zwingend mit einem strikten Ansatz der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden einhergehen (vgl. Beschluss vom 30. April 2018, European Dynamics Belgium u. a./EMA, T‑158/12 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:295, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Im vorliegenden Fall erscheint ein durchschnittlicher Stundensatz von 400 Euro, angewandt auf alle Leistungen, auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Rechtsstreitigkeiten offensichtlich überhöht.

62      Ein niedrigerer, auf 300 Euro pro Stunde festgelegter Satz erscheint angemessener, um die Dienste erfahrener Berufsträger zu vergüten, die effizient und schnell arbeiten können.

63      Es ist der Arbeitsaufwand zu prüfen, der erstens für das Verfahren zur Hauptsache und zweitens für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes objektiv notwendig war.

–       Zu den für das Verfahren zur Hauptsache objektiv notwendigen Arbeitsstunden

64      Der SRB ist zum einen der Ansicht, dass für das schriftliche Verfahren 195 Arbeitsstunden seiner Anwälte objektiv notwendig gewesen seien. In seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der SRB diese Arbeitsstunden wie folgt aufgeschlüsselt:

–        66 Arbeitsstunden für die Erstellung der Klagebeantwortung;

–        40 Arbeitsstunden für die Erstellung der Gegenerwiderung;

–        20 Arbeitsstunden für die Erstellung der Stellungnahme vom 17. Mai 2017 zum Streithilfeschriftsatz der Italienischen Republik;

–        fünf Arbeitsstunden für die Erstellung der Stellungnahme vom 5. Juli 2017 zu den neuen Beweisen und dem neuen Vorbringen der Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz der Italienischen Republik;

–        eine Arbeitsstunde für die Erstellung der Antwort vom 26. Oktober 2017 auf die prozessleitende Maßnahme vom 9. Oktober 2017;

–        zwei Arbeitsstunden für die Erstellung der Antwort vom 15. Januar 2018 auf die Beweiserhebung vom 14. Dezember 2017;

–        30 Arbeitsstunden für die Erstellung der Antwort vom 27. März 2018 auf die prozessleitenden Maßnahmen vom 12. März 2018;

–        zwei Arbeitsstunden für die Erstellung der Antwort vom 18. Mai 2018 auf die Beweiserhebung vom 2. Mai 2018;

–        15 Arbeitsstunden für die Erstellung der Stellungnahme vom 6. Juni 2018 zu einem am 22. Mai 2018 zu den Akten gereichten Schreiben der Klägerin, mit dem neue Beweise vorgelegt wurden und der Erlass von zwei prozessleitenden Maßnahmen beantragt wurde;

–        15 Arbeitsstunden für die Erstellung der Stellungnahme vom 11. September 2018 zu einem Antrag der Klägerin auf prozessleitende Maßnahmen vom 30. Juli 2018.

65      Zum anderen ist der SRB der Ansicht, dass für das mündliche Verfahren 25 Arbeitsstunden objektiv notwendig gewesen seien.

66      Es ist festzustellen, dass das Verfahren zwei Schriftsatzwechsel, zwei prozessleitende Maßnahmen und zwei Beweiserhebungen sowie eine mündliche Verhandlung umfasste. Im Übrigen hat die Italienische Republik beantragt, als Streithelferin zugelassen zu werden, so dass das Verfahren auch eine Stellungnahme zur Streithilfe umfasste. Für die Vertreter des SRB war es angesichts der Zahl der vorgelegten Rechtsakte und Schriftstücke daher mit einem gewissen Arbeitsaufwand verbunden. Zudem war ein erheblicher Teil der Schriftsätze der Parteien den Zulässigkeitsfragen der Klage, dem Verstoß gegen die Begründungspflicht und der Feststellung der angefochtenen Beschlüsse gewidmet. Wie sich aus den vorstehenden Rn. 44 bis 49 ergibt, waren diese Fragen neu und schwierig sowie aus unionsrechtlicher Sicht von Bedeutung.

67      Es ist jedoch festzustellen, dass die Stundenzahl, auf die sich der SRB beruft, zu hoch ist.

68      Erstens ist nämlich darauf hinzuweisen, dass zwischen den verbundenen Rechtssachen T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16 sehr starke Synergien bestanden.

69      Wie sich aus den vorstehenden Rn. 46 bis 48 ergibt, konnten die Anwälte des SRB in den Rechtssachen T‑645/16 und T‑809/16 weitgehend die Argumente und Analysen aus den Schriftsätzen der Rechtssache T‑377/16 übernehmen und sich daher auf die Prüfung der zusätzlichen Zulässigkeitsfragen in diesen beiden Rechtssachen, insbesondere das Problem der Rechtshängigkeit, beschränken.

70      Außerdem hatten die Anwälte des SRB bereits gewisse Kenntnis vom Gegenstand der vorliegenden Rechtssache, was ihre Recherchen und Analysen sowie die Ausarbeitung von Schriftsätzen erleichtert und den dafür objektiv erforderlichen Arbeitsaufwand erheblich reduziert hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. September 2001, UK Coal/Kommission, T‑64/99 DEP, EU:T:2001:217, Rn. 30). Da die Anwälte des SRB über eine umfassende Kenntnis des Rechtsstreits verfügten, waren sie unbestreitbar in der Lage, ihre Dienste besonders effizient und schnell anbieten zu können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. November 2009, Bayerische Hypo- und Vereinsbank/Kommission, T‑56/02 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:472, Rn. 51).

71      Darüber hinaus hatte der SRB, wie die Klägerin ausführt, auch über zwei ähnliche Klagen zu entscheiden, die andere Kreditinstitute gegen den Beschluss vom 15. April 2016 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 erhoben hatten. Solche Ähnlichkeiten zwischen diesen zusammenhängenden Rechtssachen haben zwangsläufig zu Synergieeffekten geführt (vgl. Beschluss vom 10. März 2020, Unitec Bio u. a./Rat, T‑111/14 DEP bis T‑118/14 DEP, EU:T:2020:99, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Auch wenn der SRB in seinem Kostenfestsetzungsantrag angegeben hat, dass er die Synergien in den verbundenen Rechtssachen T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16 berücksichtigt habe und demnach den Betrag der geltend gemachten Honorare, die der Zahl der Arbeitsstunden seiner Anwälte entsprächen, selbst herabgesetzt hat, indem er diese Arbeitsstunden auf die drei Rechtssachen aufgeteilt hat, ist folglich die Arbeitszeit, die für das schriftliche Verfahren in der vorliegenden Rechtssache erforderlich war, dennoch erheblich niedriger anzusetzen.

73      Zum einen sollte der Ansatz der Arbeitsstunden, die zur Erstellung der Klagebeantwortung und der Gegenerwiderung in der Rechtssache T‑645/16 objektiv notwendig waren, den Umstand widerspiegeln, dass die Anwälte des SRB, wie sich oben aus den Rn. 46 bis 48 sowie den Rn. 68 bis 71 ergibt, von sehr starken Synergien mit der Rechtssache T‑377/16 profitiert haben und sich daher auf eine Prüfung der Zulässigkeitsfragen, insbesondere des Problems der Rechtshängigkeit, beschränken konnten.

74      Was zum anderen die Antwort vom 26. Oktober 2017 auf die prozessleitende Maßnahme vom 9. Oktober 2017, die Antwort vom 15. Januar 2018 auf die Beweiserhebung vom 14. Dezember 2017, die Antwort vom 27. März 2018 auf die prozessleitenden Maßnahmen vom 12. März 2018, die Antwort vom 18. Mai 2018 auf die Beweiserhebung vom 2. Mai 2018, die Stellungnahme vom 6. Juni 2018 zu dem am 22. Mai 2018 zu den Akten gegebenen Schreiben der Klägerin betrifft, das auf die Vorlage neuer Beweise gerichtet war und mit dem der Erlass zweier prozessleitender Maßnahmen beantragt wurde, sowie die Stellungnahme vom 11. September 2018 zum Antrag der Klägerin auf prozessleitende Maßnahmen vom 30. Juli 2018 betrifft, so sind diese Schriftstücke in den drei verbundenen Rechtssachen T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16 identisch und am selben Tag eingereicht worden. In diesem Zusammenhang hat der SRB darauf hingewiesen, dass er in der Rechtssache T‑645/16 DEP nur etwa ein Drittel der für die Erstellung dieser Schriftstücke erforderlichen Arbeitsstunden geltend gemacht habe. Die Geltendmachung einer Zahl von Arbeitsstunden, die sich gleichmäßig auf die drei Rechtssachen verteilt, läuft angesichts der oben in Rn. 69 getroffenen Feststellung des Gerichts allerdings nicht auf eine Berücksichtigung der Synergieeffekte zwischen den Rechtssachen hinaus.

75      Zweitens waren die Schriftsätze der Parteien wenig umfangreich. Insbesondere umfassten die Klagebeantwortung und die Gegenerwiderung insgesamt nur 22 bzw. zwölf Seiten und die Klageschrift und die Erwiderung insgesamt nur 13 bzw. 19 Seiten.

76      Drittens ist zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung festzustellen, dass die Forderungen des SRB nicht kohärent sind. Insoweit hat der SRB ausgeführt, dass ungefähr 65 Arbeitsstunden erforderlich gewesen seien, um die mündliche Verhandlung in den verbundenen Rechtssachen T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16 vorzubereiten, und dass diese Arbeitsstunden proportional auf die drei Rechtssachen verteilt worden seien. Die vom SRB vorgenommene Verteilung ist jedoch nicht proportional, da er jeweils 25 Arbeitsstunden für die Rechtssachen T‑645/16 und T‑809/16 geltend macht, was bedeutet, dass nur 15 Arbeitsstunden für die Rechtssache T‑377/16 aufgewandt worden wären.

77      Jedenfalls ist festzustellen, dass die oben in den Rn. 68 bis 74 festgestellten sehr starken Synergien zwischen den drei verbundenen Rechtssachen T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16 auch für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gelten, so dass die für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache T‑645/16 erforderliche Zeit deutlich nach unten korrigiert werden muss.

78      Viertens erforderte den detaillierten Aufstellungen zufolge die Vertretung des SRB vor dem Gericht für das Verfahren zur Hauptsache in der Rechtssache T‑645/16 die Inanspruchnahme von 14 Anwälten derselben Kanzlei.

79      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass zwar grundsätzlich die Vergütung eines einzigen Bevollmächtigten, Beistands oder Anwalts erstattungsfähig ist; die Vergütung mehrerer Anwälte kann aber je nach den Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache, zu denen in erster Linie ihre Komplexität gehört, als unter den Begriff „notwendige Aufwendungen“ im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung fallend angesehen werden (vgl. Beschluss vom 20. Mai 2022, Moi/Parlament, T‑17/19 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:352, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80      Wird die Tätigkeit, Verfahrensschriftstücke zu erstellen, auf mehrere Anwälte aufgeteilt, bringt dies jedenfalls zwangsläufig eine gewisse Doppelarbeit mit sich, so dass das Gericht nicht die Gesamtzahl der geltend gemachten Arbeitsstunden anerkennen kann (vgl. Beschluss vom 29. Juni 2022, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission, T‑69/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:412, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81      Im vorliegenden Fall rechtfertigte zwar die Komplexität des Verfahrens zur Hauptsache das Tätigwerden von mehr als einem Rechtsanwalt, allerdings hat die Einbindung einer großen Zahl von Beratern offenbar zu Doppelarbeit geführt. An der Erstellung der Klagebeantwortung bzw. der Gegenerwiderung waren nämlich sechs bzw. fünf Anwälte beteiligt. Wie die Klägerin feststellt, ergibt sich aus den detaillierten Aufstellungen, dass für die Erstellung der Klagebeantwortung bzw. der Gegenerwiderung die Tätigkeit unterschiedlicher Anwälte derselben Kanzlei in Rechnung gestellt wurde, ohne dass die Arbeitsverteilung zwischen diesen Anwälten immer offensichtlich wäre. Dies ist bei der Bestimmung des Arbeitsaufwands, der für das Verfahren in diesen Rechtssachen objektiv notwendig war, zu berücksichtigen.

82      Außerdem wurden, wie die Klägerin vorträgt, auch Aufgaben im Zusammenhang mit Gesprächen zwischen Anwälten der Kanzlei im Rahmen der Erstellung bestimmter Unterlagen in Rechnung gestellt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten der Abstimmung zwischen Anwälten ein und derselben Partei nicht als notwendige Aufwendungen angesehen werden können, die bei der Berechnung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten zu berücksichtigen wären (vgl. Beschluss vom 29. Juni 2022, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission, T‑69/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:412, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83      Im Übrigen belegen die detaillierten Aufstellungen auch, dass bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit einer Abstimmung zwischen Anwälten in Rechnung gestellt wurden. Dies ist bei den mit „Kontakt mit dem Team“, „Kontakt mit LL Brüssel“ oder „Kontakt mit LL Frankfurt“ bezeichneten Aufgaben der Fall. Diese Kosten müssen von den erstattungsfähigen Kosten ausgeschlossen werden.

84      Fünftens hat, wie die Klägerin ausführt, der SRB zwar die Arbeitsstunden für Aufgaben, die nicht zu den erstattungsfähigen Kosten gehören, von den Honoraren abgezogen, bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit Übersetzungstätigkeiten, die für das Verfahren vor dem Gericht nicht erforderlich waren, sind allerdings in den detaillierten Aufstellungen aufgeführt. Solche Honorare dürfen jedoch im Rahmen der objektiv notwendigen Aufwendungen nicht berücksichtigt werden.

85      Nach alledem setzt das Gericht die Zahl der für die Erstellung der Klagebeantwortung bzw. der Gegenerwiderung für die Rechtssache T‑645/16 objektiv notwendigen Arbeitsstunden mit 15 bzw. fünf Arbeitsstunden an. Die Anwälte hatten nämlich erstens eine umfassende Kenntnis des Rechtsstreits und konnten die bereits in der Klagebeantwortung und der Gegenerwiderung in der Rechtssache T‑377/16 vorgebrachten Argumente weitgehend übernehmen (siehe oben, Rn. 68 bis 72), zweitens waren die Schriftsätze wenig umfangreich (siehe oben, Rn. 75), drittens haben mehrere Anwälte an den gleichen Schriftstücken gearbeitet, was zu Doppelarbeit und einer nicht erforderlichen Abstimmung zwischen Anwälten geführt hat (siehe oben, Rn. 81 bis 83), und viertens entfallen bestimmte Kosten auf die für das Verfahren nicht erforderliche Tätigkeit, diese Schriftsätze zu übersetzen (siehe oben, Rn. 84).

86      Was die Erstellung der Stellungnahme vom 17. Mai 2017 zum Streithilfeschriftsatz der Italienischen Republik bzw. die Erstellung der Stellungnahme vom 5. Juli 2017 zu den neuen Nachweisen und dem neuen Vorbringen der Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz der Italienischen Republik betrifft, ist davon auszugehen, dass für die Erstellung dieser Schriftstücke acht bzw. vier Arbeitsstunden objektiv notwendig waren. Denn erstens waren die Schriftsätze wenig umfangreich, da sie nur neun bzw. drei Seiten umfassten, zweitens hatten die Anwälte eine umfassende Kenntnis des Rechtsstreits, und drittens handelt es sich bei bestimmten in Rechnung gestellten Gebühren um eine Abstimmung zwischen Anwälten.

87      Was die Erstellung der anderen Schriftstücke betrifft, die das Gericht für die Zwecke der Beweisaufnahme angefordert hat und die oben in Rn. 74 genannt sind, so ist die Zahl der erforderlichen Arbeitsstunden im Hinblick auf die offensichtlichen Synergien zwischen den drei verbundenen Rechtssachen mit insgesamt 15 Stunden anzusetzen.

88      Schließlich ist das Gericht in Anbetracht der oben in Rn. 76 festgestellten Inkohärenz und der fehlenden Berücksichtigung der Synergien zwischen den verbundenen Rechtssachen T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, wie sie oben in Rn. 77 festgestellt wurde, der Ansicht, dass für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache T‑645/16 fünf Arbeitsstunden erforderlich waren.

89      Folglich wird der Arbeitsaufwand, der den Vertretern des SRB durch das Verfahren zur Hauptsache in der Rechtssache T‑645/16 entstehen konnte, mit 52 Arbeitsstunden angesetzt.

–       Zu den für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes objektiv notwendigen Arbeitsstunden

90      Nach Ansicht des SRB waren für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 55 Arbeitsstunden objektiv notwendig.

91      Im Hinblick auf den durch dieses Verfahren verursachten Arbeitsaufwand, der lediglich in der Vorbereitung der 18 Seiten umfassenden Stellungnahme zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bestand, sowie angesichts der fehlenden Komplexität und Bedeutung der aufgeworfenen Fragen, erscheint diese Zahl von Arbeitsstunden jedoch offensichtlich überhöht (siehe oben, Rn. 53).

92      Zudem stellt sich, wie die Klägerin ausführt, das Tätigwerden von sechs unterschiedlichen Anwälten allein zur Erstellung dieses Verfahrensschriftstücks nicht als angemessen dar; dies dürfte zu Doppelarbeit geführt haben, so dass das Gericht nicht alle geforderten Arbeitsstunden anerkennen kann (siehe oben, Rn. 79 und 80).

93      Im Übrigen sind, wie die Klägerin vorträgt, in den detaillierten Aufstellungen bestimmte Leistungen aufgeführt, bei denen es sich nicht um für das Verfahren notwendige Aufwendungen handelt. Dies ist bei den mit „Teambesprechung“ bzw. „Abstimmung“ bezeichneten Aufgaben der Fall, da sie für eine Abstimmung zwischen Anwälten stehen (siehe oben, Rn. 82). Dies gilt auch für die Aufgaben im Zusammenhang mit Übersetzungstätigkeiten, die für das Verfahren vor dem Gericht nicht erforderlich waren.

94      Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Anwälte des SRB bereits über eine umfassende Kenntnis des Rechtsstreits verfügten, so dass sie unbestreitbar in der Lage waren, ihre Dienste besonders effizient und schnell anbieten zu können (siehe oben, Rn. 70).

95      Aus den oben in den Rn. 91 bis 94 dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Zahl der Arbeitsstunden, die einer für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes objektiv notwendigen Tätigkeit entspricht, 15 Arbeitsstunden nicht übersteigen darf.

96      Nach alledem hält es das Gericht für angemessen, die erstattungsfähigen Kosten für Anwaltshonorare für das Verfahren zur Hauptsache auf 15 600 Euro festzusetzen, was 52 Arbeitsstunden zu einem durchschnittlichen Stundensatz von 300 Euro entspricht, und für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 4 500 Euro, was 15 Arbeitsstunden zu diesem durchschnittlichen Stundensatz entspricht. Der Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten für beide Verfahren beläuft sich daher auf 20 100 Euro.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Rechtssachen T645/16 DEP und T645/16 R DEP werden zu gemeinsamer Entscheidung durch Beschluss verbunden.

2.      Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Hypo Vorarlberg Bank AG dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss zu erstatten hat, wird auf 20 100 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 9. Februar 2023.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

A. Kornezov



Leave a Comment

Schreibe einen Kommentar