T-631/18 – Herholz/ EUIPO (#)

T-631/18 – Herholz/ EUIPO (#)

BESCHLUSS DES GERICHTS (Neunte Kammer)

28. März 2019()

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke # – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Abänderungsersuchen – Offenkundige Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑631/18

Herholz Vertrieb GmbH & Co. KG mit Sitz in Ahaus (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Sprenger,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Sesma Merino und A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. August 2018 (Sache R 445/2018-2) über die Anmeldung des Wortzeichens # als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni, der Richterin K. Kowalik-Bańczyk (Berichterstatterin) und des Richters C. Mac Eochaidh,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 17. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 12. Dezember 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung

folgenden

Beschluss

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 7. Juli 2017 meldete die Klägerin, die Herholz Vertrieb GmbH & Co. KG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen #.

3        Die Marke wurde für Waren der Klassen 6, 19 und 20 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Mit Entscheidung vom 11. Januar 2018 wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 für alle angemeldeten Waren zurück.

5        Am 7. März 2018 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung des Prüfers eine Beschwerde gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 ein.

6        Mit Entscheidung vom 22. August 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde der Klägerin auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zurück.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung dahin gehend abzuändern, dass die Markenanmeldung eingetragen wird;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

9        Ist das Gericht für die Entscheidung über eine Klage offensichtlich unzuständig oder ist eine Klage offensichtlich unzulässig oder fehlt ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage, so kann es gemäß Art. 126 seiner Verfahrensordnung auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

10      Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung dieses Artikels, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, auch wenn eine Partei beantragt hat, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

11      Die Klägerin beantragt nämlich nicht die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, sondern lediglich deren Abänderung dahin, dass die angemeldete Marke eingetragen wird.

12      Das Gericht ist nach Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 in der Tat befugt, die Entscheidung der Beschwerdekammer abzuändern. Diese Abänderungsbefugnis zielt jedoch darauf ab, dass das Gericht die Entscheidung erlässt, die die Beschwerdekammer nach der Verordnung 2017/1001 hätte erlassen müssen, was bedeutet, dass die Zulässigkeit eines Abänderungsersuchens im Hinblick auf die Befugnisse zu prüfen ist, die der Beschwerdekammer zukommen (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2016, Raimund Schmitt Verpachtungsgesellschaft/EUIPO [Brauwelt], T‑56/15, EU:T:2016:618, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Eine Beschwerdekammer kann sich bei einer Klage gegen eine Entscheidung des Prüfers oder der Widerspruchsabteilung nach Art. 66 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 in Anbetracht der ihr mit Art. 71 Abs. 1 dieser Verordnung übertragenen Befugnisse nur zu bestimmten Voraussetzungen für die Eintragung der Unionsmarke äußern, nämlich zur Übereinstimmung der Anmeldung mit der Verordnung und zum Ergebnis des Widerspruchs, der gegen die Anmeldung eingelegt werden kann (Beschluss vom 30. Juni 2009, Securvita/HABM [Natur-Aktien‑Index], T‑285/08, EU:T:2009:230, Rn. 21).

14      Daher ist die Beschwerdekammer nicht befugt, über einen Antrag zu entscheiden, der darauf gerichtet ist, dass sie eine Unionsmarke einträgt.

15      Somit steht es auch dem Gericht nicht zu, über einen Abänderungsantrag zu entscheiden, der auf die entsprechende Abänderung der Entscheidung einer Beschwerdekammer gerichtet ist (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2016, Brauwelt, T‑56/15, EU:T:2016:618, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Nach alledem ist die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen.

 Kosten

17      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Herholz Vertrieb GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Luxemburg, den 28. März 2019

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

S. Gervasoni


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