T-613/13 – alfavet Tierarzneimittel/ EUIPO – Millet Innovation (Epibac)

T-613/13 – alfavet Tierarzneimittel/ EUIPO – Millet Innovation (Epibac)

BESCHLUSS DER PRÄSIDENTIN
DER SIEBTEN KAMMER DES GERICHTS

8. Oktober 2018()

„Streichung“

In der Rechtssache T-613/13

alfavet Tierarzneimittel GmbH mit Sitz in Neumünster (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Bender und D. Sprenger,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Millet Innovation, mit Sitz in Loriol-sur-Drôme (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Kuschel und Rechtsanwalt W. von der Osten-Sacken,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. September 2013 (Sache R 1253/2012-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Millet Innovation und alfavet Tierarzneimittel.

1        Mit Schreiben, das am 30. August 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 125 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknimmt. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 11. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte mitgeteilt, dass er keine Stellungnahme zur Klagerücknahme abgeben möchte, und hat gemäß Art. 136 Abs. 1 der Verfahrensordnung beantragt, die Klägerin zur Übernahme der Verfahrenskosten zur verurteilen.

3        Die Streithelferin hat binnen der gesetzten Frist keine Stellungnahme im Original eingereicht.

4        Nach Art. 136 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt.

5        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und der Klägerin sind ihre eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten aufzuerlegen; die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DIE PRÄSIDENTIN DER SIEBTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T613/13 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      alfavet Tierarzneimittel GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

3.      Millet Innovation trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 8. Oktober 2018

Der Kanzler

 

      Die Präsidentin

E. Coulon

 

        V. Tomljenović


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