T-600/18 – Berliner Stadtwerke/ EUIPO (berlinStrom)
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DES GERICHTS
6. November 2018()
„Streichung“
In der Rechtssache T-600/18
Berliner Stadtwerke GmbH mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, A. Schönfleisch und N. Willich,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Juli 2018 (Sache R 1404/2016-1) über die Anmeldung der Unionsbildmarke berlinStrom.
1 Mit Schreiben, das am 18. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 125 der Verfahrensordnung des Gerichts mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknimmt.
2 Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen.
3 Da die Klage vor Zustellung der Klageschrift an den Beklagten zurückgenommen worden ist und diesem somit keine Kosten entstehen konnten, ist nur zu entscheiden, dass die Klägerin ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Rechtssache T-600/18 wird im Register des Gerichts gestrichen.
2. Berliner Stadtwerke GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 6. November 2018
Der Kanzler |
Der Präsident |
E. Coulon |
M. Jaeger |
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