T-59/17 – L/ Parlament

T-59/17 – L/ Parlament

Language of document : ECLI:EU:T:2019:140

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

7. März 2019()

„Öffentlicher Dienst – Akkreditierter parlamentarischer Assistent – Kündigung des Vertrags – Zerstörung des Vertrauensverhältnisses – Nebentätigkeiten – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Antrag auf Schadensersatz“

In der Rechtssache T‑59/17

L, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Coutant Peyre,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch Í. Ní Riagáin Düro und M. Windisch als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 24. Juni 2016, den Vertrag des Klägers als akkreditierter parlamentarischer Assistent zu kündigen, und auf Ersatz des immateriellen Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll,

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni sowie der Richter L. Madise (Berichterstatter) und R. da Silva Passos,

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 22. Mai 2014 wurde der Kläger, L, vom Europäischen Parlament auf Antrag eines Mitglieds des Parlaments (im Folgenden: Europaabgeordneter) eingestellt. Er war aufgrund eines Vertrags für die Jahre 2014 bis 2019 als akkreditierter parlamentarischer Assistent (im Folgenden: APA) dieses Europaabgeordneten tätig.

2        Am 25. Februar 2016 übersandte der Europaabgeordnete der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde des Parlaments (im Folgenden: Einstellungsbehörde) einen schriftlichen Antrag auf Kündigung des APA-Vertrags des Klägers.

3        Am 21. April 2016 nahm der Kläger auf Einladung der Einstellungsbehörde an einem Treffen teil, in dessen Verlauf die Einstellungsbehörde ihm den Grund mitteilte, den der Europaabgeordnete in seinem Antrag auf Kündigung des APA-Vertrags angegeben hatte.

4        Am 9. Mai 2016 übersandte der Kläger der Einstellungsbehörde einen Vermerk (im Folgenden: Vermerk vom 9. Mai 2016), in dem er zum Antrag auf Kündigung seines APA-Vertrags Stellung nahm.

5        Am 25. Mai 2016 (laut Klageschrift) oder 26. Mai 2016 (laut Klagebeantwortung) wurde der Kläger im Hinblick auf den Vermerk vom 9. Mai 2016 zu einem zweiten Gespräch mit der Einstellungsbehörde eingeladen.

6        Am 31. Mai 2016 fand das Schlichtungsverfahren gemäß Art. 139 Abs. 3a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) statt.

7        Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 stellte der Schlichter des Parlaments fest, dass es für die Parteien unmöglich sei, weiterhin zusammenzuarbeiten, und beendete das Schlichtungsverfahren.

8        Am 24. Juni 2016 teilte das Parlament dem Kläger die Entscheidung mit, dessen APA-Vertrag zu kündigen (im Folgenden: Kündigungsentscheidung oder Entscheidung über die Kündigung). In dieser Entscheidung erklärte die Einstellungsbehörde, „[d]a das Vertrauen die Grundlage der Beziehung zwischen dem [Europaabgeordneten] und seinem APA [sei, habe sie] entschieden, [dessen] Vertrag im Einklang mit Art. 139 Abs. 1 Buchst. d) der [BSB] mit der Begründung zu kündigen, dass dieses Vertrauen wegen [seiner] Nichtbeachtung der Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten zerstört [sei]“.

9        Am 19. September 2016 legte der Kläger gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), der aufgrund der Verweisung in Art. 117 der BSB auf Titel VII des Statuts auch für die sonstigen Bediensteten gilt, Beschwerde ein, um die Kündigungsentscheidung anzufechten.

10      Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 wies der Generalsekretär des Parlaments die Beschwerde zurück. Er führte aus, dass sich aus der Akte des Klägers ergebe, dass dieser während der Dauer seines APA-Vertrags eine Nebentätigkeit ausgeübt habe, die in der Ausübung eines juristischen Berufs bestanden habe, ohne zuvor um Zustimmung nachgesucht zu haben, und damit gegen Art. 12b des Status verstoßen habe, dem zufolge „der Beamte[, der] eine Nebentätigkeit gegen Entgelt oder ohne Entgelt ausüben oder einen Auftrag außerhalb der Union übernehmen [will], … die vorherige Zustimmung der Anstellungsbehörde einholen [muss]“. Er wies insoweit darauf hin, dass diese Verpflichtung dem Kläger aufgrund seiner juristischen Ausbildung und seiner vorausgegangenen Beschäftigung beim Parlament zwischen 2005 und 2007, in der er sich dem gleichen Problem gegenübergesehen habe, mit Sicherheit bekannt gewesen sei. Er wies ferner darauf hin, dass der Kläger in seiner Korrespondenz mit den Dienststellen des Parlaments mehrfach eingeräumt habe, während der Dauer dieses Vertrags tatsächlich weitere Tätigkeiten ausgeübt zu haben, die in keinem Zusammenhang mit seinen vertraglichen Verpflichtungen gestanden hätten.

 Verfahren und Anträge der Parteien

11      Mit Schreiben, das am 24. Januar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dieser Antrag wurde unter dem Aktenzeichen T‑59/17 AJ eingetragen.

12      Mit Schriftsatz, der am 14. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

13      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 5. September 2017 ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden.

14      Aufgrund eines auf Art. 66 der Verfahrensordnung des Gerichts gestützten Antrags des Klägers hat das Gericht dessen Namen in der öffentlich zugänglichen Fassung dieses Urteils weggelassen.

15      Da die Parteien nicht gemäß Art. 106 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt haben, hat das Gericht (Neunte Kammer), das sich aufgrund des Akteninhalts der Rechtssache für ausreichend unterrichtet hält, gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung beschlossen, über die Klage ohne mündliches Verfahren zu entscheiden.

16      Der Kläger beantragt,

–        die Kündigungsentscheidung aufzuheben;

–        das Parlament zur Zahlung von „immateriellem Schadensersatz“ in Höhe von 100 000 Euro zu verurteilen;

–        dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

17      Das Parlament beantragt,

–        die Klage als teilweise unzulässig und jedenfalls als unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger die gesamten Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Aufhebungsantrag

18      Der Kläger macht in seiner Klageschrift acht Klagegründe geltend, nämlich erstens einen Verstoß gegen Art. 22b Abs. 1 des Statuts über den Schutz von internen Hinweisgebern, zweitens einen Begründungsmangel, drittens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, viertens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, fünftens eine Verletzung der Sorgfaltspflicht, sechstens das Fehlen einer Antwort auf den Antrag des Klägers auf Beistand und eine Verletzung der Verteidigungsrechte sowie des „Rechts auf Inanspruchnahme der Schlichtung“, siebtens einen fehlenden Zugang zu Dokumenten und achtens einen Ermessensmissbrauch.

19      In der Erwiderung macht der Kläger einen neunten, auf eine missbräuchliche Kündigung gestützten Klagegrund geltend.

20      Zunächst ist der dritte Klagegrund zu prüfen, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler gerügt wird.

 Dritter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler

21      Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Parlament habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem es davon ausgegangen sei, dass das Vertrauensverhältnis dadurch habe zerstört werden können, dass der Kläger die ihm zur Last gelegten „Nebentätigkeiten“ nicht im Sinne von Art. 12b Abs. 1 des Statuts angezeigt habe.

22      Der Kläger betont in diesem Zusammenhang, dass der Europaabgeordnete Kenntnis von den in Rede stehenden Tätigkeiten gehabt habe, die auf dessen Weisung und für dessen Rechnung ausgeübt worden und betrügerisch gewesen seien. Daher habe das Parlament offensichtlich zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten geeignet gewesen sei, den Verlust des Vertrauens herbeizuführen, das dieser Abgeordnete in ihn gesetzt habe.

23      Der Kläger fügt hinzu, dass das Parlament den Vermerk vom 9. Mai 2016 nur unvollständig zur Kenntnis genommen habe. Nach seiner Ansicht gehe das Parlament davon aus, dass er das Vorliegen von Nebentätigkeiten „eingeräumt“ habe, verschweige dabei aber den Kontext dieser „Tätigkeiten“, nämlich den Umstand, dass diese Tätigkeiten Gegenstand einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft [vertraulich()] und beim Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gewesen und auf Anordnung des Europaabgeordneten durchgeführt worden seien, der somit von ihnen Kenntnis gehabt habe. Er macht geltend, derartige Tätigkeiten seien in Anbetracht des Kontextes, in dem sie ausgeübt worden seien, nicht geeignet, den in der Kündigungsentscheidung erwähnten Verlust des Vertrauens dieses Abgeordneten herbeizuführen. Somit habe das Parlament einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem es die Ausübung dieser Tätigkeiten als Grund für den Vertrauensverlust angesehen habe.

24      Das Parlament entgegnet, dass ein APA nach dem Statut verpflichtet sei, ein bestimmtes Verwaltungsverfahren einzuhalten, nämlich die Zustimmung der Einstellungsbehörde zur Ausübung einer Nebentätigkeit einzuholen. Im vorliegenden Fall sei die Kündigungsentscheidung mit der endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Europaabgeordneten wegen des Verstoßes des Klägers gegen seine Verpflichtung aus Art. 12b des Statuts zur Anzeige von Nebentätigkeiten begründet worden.

25      Das Parlament betont in diesem Zusammenhang, dass das Gericht im Urteil vom 11. September 2013, L/Parlament, T‑317/10 P, EU:T:2013:413, Rn. 68 bis 70), festgestellt habe, dass das Vorhandensein eines Vertrauensverhältnisses nicht auf objektiven Gesichtspunkten beruhe und seinem Wesen nach keiner gerichtlichen Nachprüfung unterliege, weil das Gericht die Beurteilung durch die Einstellungsbehörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen dürfe, „sondern sich auf die Prüfung beschränken [müsse], ob der vom Organ dargelegte Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde lieg[e], sachlich richtig [sei]“. Dies sei hier der Fall. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Europaabgeordneten und dem Kläger sei dadurch zerstört worden, dass der Kläger Nebentätigkeiten unter Verstoß gegen Art. 12b Abs. 1 des Statuts ausgeübt habe. Das Parlament weist zunächst darauf hin, dass der Kläger eine Zustimmung zur Ausübung einer Nebentätigkeit nach dieser Vorschrift unstreitig weder beantragt noch erhalten habe. Ferner habe der Kläger bei seinem Treffen mit der Einstellungsbehörde und dem Schlichter mehrfach eingeräumt, solche Tätigkeiten ausgeübt zu haben. Schließlich bestätige der Kläger das Vorliegen von Nebentätigkeiten ausdrücklich in seinem Vermerk vom 9. Mai 2016.

26      Das Parlament weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Beweismittel, die die klagende Partei beizubringen habe, um nachzuweisen, dass die Verwaltung einen offensichtlichen Fehler bei der Sachverhaltswürdigung begangen habe, der die Aufhebung einer auf der Grundlage dieser Würdigung getroffenen Entscheidung rechtfertige, nach der Rechtsprechung ausreichen müssten, um die Sachverhaltswürdigung der Verwaltung als nicht plausibel erscheinen zu lassen. Der auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler gestützte Klagegrund sei mit anderen Worten zurückzuweisen, wenn die angegriffene Würdigung trotz der vom Kläger vorgebrachten Beweise als gerechtfertigt und kohärent angesehen werden könne (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2012, Mocová/Kommission, F‑41/11, EU:F:2012:82, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Kläger habe jedoch keine Nachweise vorgelegt, die den Schlussfolgerungen des Parlaments die Plausibilität nehmen könnten.

27      Gemäß Art. 139 Abs. 1 Buchst. d der BSB endet „[d]as Beschäftigungsverhältnis des akkreditierten parlamentarischen Assistenten … außer im Falle des Todes … unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Vertrauen die Grundlage der Beschäftigungsbeziehung zwischen dem Mitglied [des Europäischen Parlaments] und seinem akkreditieren parlamentarischen Assistenten ist, nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Kündigungsfrist …“.

28      Im vorliegenden Fall hat die Einstellungsbehörde in der Kündigungsentscheidung angegeben, dass die Kündigung des APA-Vertrags des Klägers damit begründet werde, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Europaabgeordneten wegen der Nichteinhaltung der Regeln für die Ausübung von Nebentätigkeiten zerstört sei.

29      Insoweit hat die Einstellungsbehörde sich zum einen – auch wenn es nicht ihre Sache ist, die Beurteilung des betreffenden Abgeordneten, das Vertrauensverhältnis sei tatsächlich zerstört, durch ihre eigene zu ersetzen – gleichwohl zu vergewissern, dass die angegebene Begründung auf Tatsachen beruht, die sie plausibel erscheinen lassen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2019, RY/Kommission, T‑160/17, EU:T:2019:1, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Zum anderen muss das Gericht, wenn ein Organ einen APA-Vertrag zu kündigen beschließt und dabei als Grund für die Kündigungsentscheidung insbesondere auf einen Vertrauensverlust Bezug nimmt, die Plausibilität dieser Begründung überprüfen. Damit setzt das Gericht nicht seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der zuständigen Behörde, die den Vertrauensverlust für erwiesen hält, sondern es beschränkt sich auf die Kontrolle, ob der vom Organ dargelegte Grund, auf dem die Entscheidung beruht, nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 11. September 2013, L/Parlament, T‑317/10 P, EU:T:2013:413, Rn. 70).

31      Was im vorliegenden Fall den Vertrauensverlust betrifft, mit dem die Kündigungsentscheidung begründet wird, stützt sich das Parlament auf Tatsachen, die in der Ausübung nicht angezeigter Nebentätigkeiten bestehen. Daher ist zu überprüfen, ob das Parlament einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem es diesen Sachverhalt als mögliche Ursache des vom Europaabgeordneten geltend gemachten Vertrauensverlustes ansah (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 11. September 2013, L/Parlament, T‑317/10 P, EU:T:2013:413, Rn. 76).

32      In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Parlament die Ausübung der vom Kläger in seinem Vermerk vom 9. Mai 2016 beschriebenen und in der Ausübung eines juristischen Berufs parallel zu seinen Aufgaben als APA bestehenden Tätigkeiten als solche nicht bestreitet, nämlich:

–        erstens die Stellung von Anträgen auf politisches Asyl bei russischen, französischen, schweizerischen und andorranischen Behörden, um es dem Europaabgeordneten zu ermöglichen, sich einer in [vertraulich] gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren zu entziehen, einschließlich einer Berufung gegen eine diesen Abgeordneten betreffende ablehnende Asylentscheidung, die der Kläger in dessen Auftrag eingelegt zu haben versichert;

–        zweitens die Anwerbung und anwaltliche Vertretung von [vertraulich] Staatsangehörigen, die sich im Ruhestand befinden oder den Mindestlohn beziehen, im Rahmen von bei den [vertraulich] Gerichten anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten, um diesen Abgeordneten als „Verteidiger der Menschenrechte“ erscheinen zu lassen und so seine Inhaftierung zu erschweren;

–        drittens die Vertretung dieses Abgeordneten vor dem Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in diesen Abgeordneten betreffenden Rechtssachen, bei denen es im ersten Fall u. a. um den Widerspruch gegen den Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität ging, den die [vertraulich] Behörden im Anschluss an die in [vertraulich] gegen den betreffenden Abgeordneten verhängte Freiheitsstrafe gestellt hatten, und im zweiten Fall um die Anfechtung eines Hausarrests, den die [vertraulich] Justizbehörden nach einem gegen den in Rede stehenden Abgeordneten eingeleiteten Strafverfahren wegen Bestechung angeordnet hatten.

33      Vielmehr stützt sich das Parlament im Rahmen seiner Erwiderung auf den Klagegrund einer unzureichenden Begründung auf den Vermerk vom 9. Mai 2016, um darzulegen, dass der Kläger die Art der Nebentätigkeiten, die zur Zerstörung des Vertrauensverhältnisses geführt hätten, gekannt habe. Insoweit ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die in der Kündigungsentscheidung angeführte Zerstörung dieses Vertrauensverhältnisses auf andere Tätigkeiten als diejenigen zurückzuführen sein könnte, auf die sich das Parlament beruft, um darzutun, dass die Begründung ausreichend sei.

34      In diesem Zusammenhang ist im Einklang mit der Rechtsprechung (siehe oben, Rn. 29 bis 31) zu prüfen, ob die in Rede stehenden Nebentätigkeiten des Klägers für den vom Europaabgeordneten geltend gemachten und von der Einstellungsbehörde in der Kündigungsentscheidung festgestellten Verlust des Vertrauensverhältnisses ursächlich sein konnten.

35      Insoweit ergibt sich erstens aus den Akten, dass die in Rede stehenden Nebentätigkeiten dem Europaabgeordneten nicht nur bekannt waren, sondern darüber hinaus auf dessen unmittelbare Initiative zurückzuführen waren.

36      Was zunächst die Rechtsstreitigkeiten vor den [vertraulich] Gerichten betrifft, geht aus den im Vermerk vom 9. Mai 2016 angeführten und vom Kläger vorgelegten E‑Mails (Anlagen A.3.3 und A.3.4 zu diesem Vermerk) hervor, dass der Europaabgeordnete die Organisierung der Anwerbung und Vertretung der im Rahmen dieser Rechtsstreitigkeiten betroffenen [vertraulich] Staatsangehörigen persönlich überwachte und somit zwangsläufig darüber „Bescheid wusste“.

37      Diese Beurteilung wird durch die eidesstattliche Erklärung einer im Rahmen der in Rede stehenden Rechtsstreitigkeiten angeworbenen Person (Anhang A.3.5 zum Vermerk vom 9. Mai 2016) untermauert, nach deren Wortlaut „[der Europaabgeordnete] unmissverständlich [erläutert hat], dass die Gerichtsverfahren kostenlos betrieben werden sollten und der [APA] für diese Aufgabe aus [seiner] Abgeordnetenpauschale bezahlt werde“ und der zufolge die angeworbene Person gemäß der mit diesem Abgeordneten getroffenen „mündlichen“ Vereinbarung „statt für den von [diesem Abgeordneten] vorgeschlagenen Rechtsstreit zu zahlen, die Partei … während der Parlamentswahlen öffentlich zu unterstützen und an Fernsehsendungen sowie an anderen Medienereignissen teilzunehmen hat[te]“.

38      Was sodann die Vertretung des Europaabgeordneten vor europäischen oder internationalen Gerichten oder Organisationen betrifft, legt der Kläger Vertretungsvollmachten vor, die nach seinen Angaben von diesem Abgeordneten eigenhändig unterzeichnet sind (Anlagen A.3.6 und A.3.7 zum Vermerk vom 9. Mai 2016), was das Parlament nicht bestreitet.

39      Zu den namens des Europaabgeordneten gestellten Asylanträgen trägt der Kläger schließlich vor, dass dieser Abgeordnete am 24. Februar 2013 im [vertraulich] Fernsehen öffentlich erklärt habe, falls das Berufungsgericht die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe bestätigen sollte, werde er politisches Asyl in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union beantragen. Hierzu fügt er einen Presseartikel bei, der diese Erklärung bestätigt (Anlage A.3.19 zum Vermerk vom 9. Mai 2016). Außerdem beschreibt er die Schritte, die er in Andorra, in der Schweiz, in Russland und in Frankreich unternommen hat, um für diesen Abgeordneten politisches Asyl zu erlangen, und fügt Flugtickets bei, die mit diesen Reisezielen übereinstimmen (Anlagen A.3.15 bis A.3.18 zum vorgenannten Vermerk). Keine dieser Unterlagen und Erklärungen wird vom Parlament bestritten.

40      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Europaabgeordnete gewusst haben muss, dass der Kläger parallel zu seinen Aufgaben als APA einen juristischen Beruf ausübte, weil die Wahrnehmung dieser Aufgaben, wie aus den Akten hervorgeht, auf Weisung dieses Abgeordneten erfolgte.

41      Zweitens bestimmt Art. 6 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zu Titel VII der BSB, die mit Beschluss des Präsidiums des Parlaments vom 9. März 2009 erlassen und zuletzt durch Beschluss des Präsidiums des Parlaments vom 14. April 2014 geändert wurden, dass der zuständige Abgeordnete im Fall der Anzeige einer Nebentätigkeit „angehört“ wird. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Europaabgeordnete von der Einstellungsbehörde zu den in Rede stehenden „Nebentätigkeiten“ angehört worden wäre. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass diesem Abgeordneten schwerlich hatte verborgen bleiben können, dass diese Tätigkeiten, die in der Ausübung eines juristischen Berufs im Rahmen der Verteidigung seiner eigenen Interessen bestanden, der Einstellungsbehörde vom Kläger nicht gemäß Art. 12b Abs. 1 des Statuts angezeigt worden waren.

42      Daher ist das Parlament offenkundig zu Unrecht davon ausgegangen, dass die vom Kläger unterlassene Anzeige der in Rede stehenden Nebentätigkeiten einen Verlust des Vertrauens des Europaabgeordneten im Sinne von Art. 139 Abs. 1 Buchst. d der BSB herbeiführen konnte, obwohl dieser Abgeordnete nicht behaupten konnte, er habe nicht gewusst, dass für diese Tätigkeiten keine Zustimmung des Parlaments nach Art. 12b Abs. 1 des Statuts eingeholt worden sei.

43      Zudem ergibt sich aus dem Vermerk vom 9. Mai 2016 und der oben in Rn. 37 angeführten Erklärung, dass der Europaabgeordnete in Anbetracht der Art der in Rede stehenden Nebentätigkeiten vernünftigerweise nicht erwarten konnte, dass diese dem Parlament durch einen förmlichen Antrag auf Zustimmung zu Nebentätigkeiten nach Art. 12b Abs. 1 des Statuts zur Kenntnis gebracht würden.

44      Nach alledem geht – entgegen dem Vorbringen des Parlaments (siehe oben, Rn. 26) – aus den Akten hervor, dass der vom Europaabgeordneten angegebene Grund zur Rechtfertigung der Kündigungsentscheidung, nämlich der Verlust des Vertrauens, nicht plausibel ist. Folglich hat die Einstellungsbehörde einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie dem auf diesen Grund gestützten Antrag dieses Abgeordneten auf Kündigung des APA-Vertrags des Klägers stattgab.

45      Daher ist der dritte Klagegrund für begründet zu erklären und dem Antrag auf Aufhebung der Kündigungsentscheidung stattzugeben, ohne dass es erforderlich wäre, die anderen Klagegründe zu prüfen, einschließlich des neunten Klagegrundes, dessen Zulässigkeit umstritten ist.

 Zum Antrag auf Schadensersatz

46      In der Klageschrift beantragt der Kläger, das Parlament zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 100 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, den er erlitten haben will.

47      In der Klagebeantwortung macht das Parlament geltend, der Schadensersatzantrag sei unzulässig, weil er nicht den Anforderungen von Art. 76 Buchst. d) der Verfahrensordnung entspreche. Seiner Ansicht nach enthalte die Klageschrift zwar einen Antrag auf Schadensersatz, führe aber kein Argument zur Stützung dieses Antrags an.

48      In der Erwiderung weist der Kläger insbesondere darauf hin, dass er Mobbinghandlungen des Europaabgeordneten ausgesetzt gewesen sei. Insoweit fügt er ein Protokoll seiner Vernehmung durch die belgische Polizei über eine Freiheitsberaubung in den Räumen des Parlaments bei (Anlage A.3.14 zum Vermerk vom 9. Mai 2016), deren Opfer er gewesen zu sein behauptet.

49      Das Parlament weist in seiner Gegenerwiderung erneut darauf hin, dass eine Klage auf Ersatz der von einem Organ der Union verursachten Schäden nach der Rechtsprechung die Angaben enthalten müsse, denen sich entnehmen lasse, welches Verhalten der Kläger dem Organ vorwerfe, aus welchen Gründen er einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem behaupteten Schaden annehme, und welcher Art und welchen Umfangs dieser Schaden sei. In der Klageschrift habe der Kläger aber nicht angegeben, aus welchen Gründen er der Auffassung sei, dass zwischen dem vorgetragenen Verhalten und dem Schaden, den er erlitten zu haben behaupte, ein Kausalzusammenhang bestehe. Die Klageschrift schweige sich zur Art und zum Umfang dieses Schadens vollständig aus.

 Zur Zulässigkeit des Antrags auf Ersatz des immateriellen Schadens

50      Zum einen ist festzustellen, dass sich aus der Klageschrift hinreichend deutlich ergibt, dass dem Kläger nach dessen Vorbringen durch die Kündigungsentscheidung ein immaterieller Schaden entstanden ist, und zum anderen, dass der Antrag auf Ersatz dieses Schadens beziffert worden ist.

51      Unter diesen Umständen kann das Parlament nicht einwenden, dass der Antrag auf Schadensersatz unzulässig sei, weil der Kläger die Art und den Umfang des Schadens, den er erlitten haben will, und die Gründe für seine Auffassung, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Parlaments und diesem Schaden bestehe, nicht genau angegeben habe.

52      Dagegen ist festzustellen, dass sich die in der Erwiderung geltend gemachten Mobbinghandlungen, die dem Europaabgeordneten zuzurechnen sein sollen, von dem rechtswidrigen Verhalten, das dem Parlament im Antrag auf Aufhebung vorgeworfen wird, trennen lassen.

53      Ein Schadensersatzantrag ist zwar selbst dann zulässig, wenn zuvor kein entsprechender Antrag an die Verwaltung gerichtet wurde, sofern eine direkte Verbindung zwischen diesem Antrag und der Anfechtungsklage besteht; anders verhält es sich jedoch, wenn der geltend gemachte Schaden auf Fehlern oder Unterlassungen der Verwaltung beruht, die sich von dem in der Anfechtungsklage angeführten Verhalten trennen lassen. In letzterem Fall, in dem der geltend gemachte Schaden nicht auf dem Rechtsakt beruht, dessen Aufhebung beantragt wird, sondern auf anderen behaupteten Fehlern und Unterlassungen, muss das Vorverfahren zwingend mit einem Antrag beginnen, mit dem die Verwaltung zum Ersatz dieses Schadens aufgefordert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2015, Gioria/Kommission, F‑82/14, EU:F:2015:108, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass im Vorverfahren kein Antrag auf Schadensersatz wegen der vom Kläger erwähnten Mobbinghandlungen gestellt wurde, so dass dieser Antrag – sofern davon auszugehen wäre, dass der Kläger auch wegen dieser Mobbinghandlungen Schadensersatz fordert – wegen Nichtbeachtung der das Vorverfahren regelnden Vorschriften als unzulässig zurückzuweisen wäre.

55      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Antrag auf Schadensersatz nur insoweit zulässig ist, als er sich auf den mit der Kündigungsentscheidung zusammenhängenden Schaden bezieht.

 Zur Begründetheit des Antrags auf Ersatz des immateriellen Schadens im Zusammenhang mit der Kündigungsentscheidung

56      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Haftung der Verwaltung an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft: Die den Organen vorgeworfene Handlung muss rechtswidrig sein, es muss ein tatsächlicher Schaden eingetreten sein, und zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Urteil vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C‑136/92 P, EU:C:1994:211, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Im vorliegenden Fall ist zunächst die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Parlaments festgestellt worden. Ferner ist die Grundlage der für die Kündigungsentscheidung angeführten Begründung gekünstelt, was beim Kläger ein Gefühl der Ungerechtigkeit auslösen und daher zu einem immateriellen Schaden führen konnte. Schließlich besteht ein Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Parlaments und dem geltend gemachten Schaden, der Folge der genannten Entscheidung ist.

58      Im Hinblick auf den immateriellen Schaden ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung eines von einem Beamten angefochtenen Aktes der Verwaltung nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts für sich genommen bereits einen angemessenen und grundsätzlich hinreichenden Ersatz für den gesamten immateriellen Schaden darstellt, den dieser Beamte möglicherweise erlitten hat, und dass der Antrag auf Schadensersatz gegenstandslos ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 1990, Culin/Kommission, C‑343/87, EU:C:1990:49, Rn. 26, und vom 21. Januar 2004, Robinson/Parlament, T‑328/01, EU:T:2004:13, Rn. 79).

59      Zwar hat der Unionsrichter einige Ausnahmen von dieser Regel zugelassen, u. a. die folgenden: Erstens kann die Aufhebung der rechtswidrigen Handlung der Verwaltung keine vollständige Wiedergutmachung des immateriellen Schadens darstellen, wenn diese Handlung eine Beurteilung der Qualitäten oder des Verhaltens des Betroffenen enthält, die geeignet ist, diesen zu kränken. Zweitens kann die Aufhebung der rechtswidrigen Handlung der Verwaltung keine vollständige Wiedergutmachung des erlittenen immateriellen Schadens darstellen, wenn die begangene Rechtsverletzung besonders schwer ist. Drittens ist bereits entschieden worden, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Handlung, wenn sie jeder praktischen Wirksamkeit entbehrt, als solche kein angemessener und grundsätzlich hinreichender Ersatz für den gesamten Schaden sein kann, der durch die aufgehobene Handlung entstanden ist (vgl. Urteile vom 9. März N/Parlament, F‑26/09, EU:F:2010:17, Rn. 103, 105 und 107 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. Juli 2011, V/Parlament, F‑46/09, EU:F:2011:101, Rn. 169, 171 und 173 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sich in einer der oben in Rn. 59 erwähnten Situationen befindet. Erstens enthält die auf die Nichtanzeige von Nebentätigkeiten gestützte Kündigungsentscheidung nämlich keine Beurteilung der Fähigkeiten oder des Verhaltens des Klägers, die ihn zu kränken geeignet wäre, zweitens weist die vom Parlament begangene Rechtsverletzung keine besondere Schwere im Sinne der Rechtsprechung auf und drittens entbehrt die Aufhebung der Kündigungsentscheidung nicht jeder praktischen Wirksamkeit.

61      Aus alledem folgt, dass der Antrag auf Schadensersatz im vorliegenden Fall zurückzuweisen ist.

 Kosten

62      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

63      Da das Parlament im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Klägers die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung des Parlaments vom 24. Juni 2016, den Vertrag von L als akkreditierter parlamentarischer Assistent zu kündigen, wird aufgehoben.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Das Europäische Parlament trägt die Kosten.

Gervasoni

Madise

da Silva Passos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. März 2019.

Unterschriften



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