T-58/20 – NetCologne/ Kommission

T-58/20 – NetCologne/ Kommission

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2020:480

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER SIEBTEN KAMMER DES GERICHTS

23. September 2020(*)

„Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Verpflichtungszusagen – Nichtigkeitsklage – Streithilfe – Kein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits“

In der Rechtssache T‑58/20

NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Geppert, P. Schmitz und J. Schulze zur Wiesche,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch G. Conte, A. Keidel, C. Vollrath und C. Sjödin als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 5187 final der Kommission vom 18. Juli 2019, mit dem der auf den Erwerb bestimmter Vermögenswerte von Liberty Global Plc durch die Vodafone Group Plc gerichtete Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wurde (Sache COMP/M.8864 – Vodafone/Certain Liberty Global Assets),

erlässt

DER PRÄSIDENT DER SIEBTEN KAMMER DES GERICHTS

folgenden

Beschluss

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 19. Oktober 2018 wurde bei der Europäischen Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2004, L 24, S. 1) ein geplanter Zusammenschluss angemeldet. Die Vodafone Group Plc beabsichtigte, im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung die alleinige Kontrolle über das Telekommunikationsgeschäft der Liberty Global Plc in der Tschechischen Republik, in Deutschland, in Ungarn und in Rumänien zu erwerben. Der Zusammenschluss sollte im Wege eines Veräußerungsvertrags erfolgen, mit dem Vodafone 100 % der Anteile der Gesellschaften erwerben wollte, die in den genannten Ländern das Telekommunikationsgeschäft von Liberty Global betreiben (im Folgenden: angemeldeter Zusammenschluss).

2        Am 18. Juli 2019 erließ die Kommission gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 den Beschluss C(2019) 5187 final, mit dem der angemeldete Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wurde (Sache COMP/M.8864 – Vodafone/Certain Liberty Global Assets) (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

3        In dem Beschluss prüfte die Kommission als Erstes, welche Auswirkungen der angemeldete Zusammenschluss wahrscheinlich haben werde.

4        Sie stellte insoweit zum einen fest, dass durch den angemeldeten Zusammenschluss der wirksame Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt der Erbringung von Festnetz‑Internetzugangsdiensten in Deutschland wegen horizontaler nicht koordinierter Effekte erheblich behindert würde. Dasselbe gelte für den Endkundenmarkt der Double-Play-Pakete (Festnetz‑Internetzugang plus Festnetztelefon) in Deutschland. Die beiden Märkte überschnitten sich stark.

5        Zum anderen vertrat die Kommission die Ansicht, dass durch den angemeldeten Zusammenschluss der wirksame Wettbewerb auf dem Vorleistungsmarkt der Übertragung von Fernsehsignalen in Deutschland wegen nicht koordinierter Effekte insbesondere aufgrund der erhöhten Marktmacht der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit erheblich behindert würde.

6        Hinsichtlich der übrigen Märkte, die der angemeldete Zusammenschluss betreffe, bestünden keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken.

7        Als Zweites stellte die Kommission fest, dass die von Vodafone eingegangenen Verpflichtungen geeignet seien, den angemeldeten Zusammenschluss mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu machen. Sie gelangte deshalb zu dem Schluss, dass durch den angemeldeten Zusammenschluss in der durch die Verpflichtungszusagen von Vodafone geänderten Form der wirksame Wettbewerb auf den Märkten, auf denen Wettbewerbsprobleme festgestellt worden seien, nicht erheblich behindert würde.

8        Entsprechend heißt es in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses, dass der angemeldete Zusammenschluss gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 und Art. 57 des EWR-Abkommens mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Die Art. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses sehen Bedingungen bzw. Auflagen vor, mit denen sichergestellt werden soll, dass Vodafone den gegenüber der Kommission eingegangenen Verpflichtungen nachkommt.

 Verfahren

9        Mit Klageschrift, die am 3. Februar 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin, die NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses erhoben.

10      Mit Schriftsatz, der am 14. Mai 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

11      Dieser Antrag ist den Hauptparteien gemäß Art. 144 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zugestellt worden.

12      Mit Schriftsatz, der am 26. Juni 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, ist die Klägerin dem Antrag von Telefónica Germany auf Zulassung zur Streithilfe entgegengetreten.

13      Die Kommission hat dem Gericht mit am 9. Juli 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz mitgeteilt, dass sie keine Einwände gegen die Zulassung von Telefónica Germany zur Streithilfe habe.

14      Die Hauptparteien haben gemäß Art. 144 Abs. 5 und 7 der Verfahrensordnung beantragt, bestimmte in den Akten enthaltene vertrauliche Angaben von der Übermittlung an Telefónica Germany auszunehmen. Sie haben zur Übermittlung an Telefónica Germany eine nicht vertrauliche Fassung der betreffenden Verfahrensschriftstücke vorgelegt.

 Rechtliche Würdigung

15      Nach Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach deren Art. 53 Abs. 1 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, können alle Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines beim Gericht anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen, diesem beitreten, es sei denn, es handelt sich um einen Rechtsstreit zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Organen der Union oder zwischen Mitgliedstaaten und Organen der Union.

16      Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff „berechtigtes Interesses am Ausgang des Rechtsstreits“ im Sinne von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach dem Gegenstand des Rechtsstreits selbst zu bestimmen und als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Klageanträge selbst beschieden werden, und nicht als ein Interesse an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln oder Argumenten. Denn unter dem „Ausgang des Rechtsstreits“ ist die beantragte Endentscheidung zu verstehen, wie sie sich im Tenor des Urteils niederschlagen würde (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Metalleftiki kai Metallourgiki Etairia Larymnis Larko/Kommission, C‑362/15 P[I], EU:C:2015:682, Rn. 6 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Insoweit ist insbesondere zu prüfen, ob derjenige, der einen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe stellt, von der angefochtenen Handlung unmittelbar betroffen ist und ob sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist. Grundsätzlich kann nur dann angenommen werden, dass ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hinreichend unmittelbar ist, wenn der Ausgang des Rechtsstreits eine Änderung der Rechtsstellung des Antragstellers bewirken könnte (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Metalleftiki kai Metallourgiki Etairia Larymnis Larko/Kommission, C‑362/15 P[I], EU:C:2015:682, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Im vorliegenden Fall macht Telefónica Germany erstens geltend, dass sie, wie sich aus Rn. 1849 des angefochtenen Beschlusses ergebe, die Käuferin der von Vodafone im Rahmen einer Fix-it-first-Lösung angebotenen Verpflichtung, Kabel-Breitbandzugang auf Vorleistungsebene zur Verfügung zu stellen (im Folgenden: WCBA-Verpflichtung), sei. Die WCBA-Verpflichtung bestehe in einer Vereinbarung, die sie und Vodafone geschlossen hätten. Danach werde Vodafone ihr auf der Vorleistungsebene einen Kabel-Breitbandzugang zur Verfügung stellen und es ihr ermöglichen, Endkunden Festnetz‑Internetzugangsdienste, Festnetztelefondienste und nicht vom Internet-Service-Provider selbst angebotene TV-Dienste („over the top“, „OTT“) anzubieten. Die Kommission sei zu dem Schluss gekommen, dass die WCBA-Verpflichtung genüge, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Erbringung von Festnetz‑Internetzugangsdiensten und Double-Play-Paketen (Festnetz‑Internetzugang plus Festnetztelefon) an Endkunden auszuräumen, und zur Beseitigung von auf dem Vorleistungsmarkt der Übertragung von TV-Signalen in Deutschland festgestellten Wettbewerbsproblemen beigetragen habe.

19      Telefónica Germany macht zweitens geltend, dass sie sich aktiv an der Prüfung des angemeldeten Zusammenschlusses durch die Kommission beteiligt und u. a. als Reaktion auf den Markttest der Kommission detaillierte Informationen vorgelegt habe.

20      Sie habe ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, da die Klägerin die Beurteilung der Kommission hinsichtlich der Eignung der WCBA-Verpflichtung und von ihr zur Ausräumung der wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die Endkundenmärkte für die Erbringung von Festnetz‑Internetzugangsdiensten und von Double-Play-Paketen in Deutschland sowie in Bezug auf den Vorleistungsmarkt für die Übertragung von TV-Signalen in Deutschland in Frage stelle.

21      Nach Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union können einem bei den Gerichten der Europäischen Union anhängigen Rechtsstreit alle Personen beitreten, sofern sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits „glaubhaft machen können“.

22      Der Antrag auf Zulassung zur Streithilfe muss, wenn er gemäß Art. 40 Abs. 2 oder 3 der Satzung gestellt wird, die Darstellung der Umstände, aus denen sich das Recht zum Streitbeitritt ergibt, enthalten (Art. 143 Abs. 2 Buchst. f der Verfahrensordnung).

23      Nach ständiger Rechtsprechung hat grundsätzlich derjenige, der sich zur Stützung eines Antrags auf Tatsachen beruft, diese zu beweisen (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 21. Juni 2016, Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie/Allergopharma, C‑157/16 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2016:476, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Dem Wortlaut von Art. 143 Abs. 2 Buchst. f der Verfahrensordnung ist nicht zu entnehmen, dass für einen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe gemäß Art. 40 Abs. 2 und 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gegenüber dem Grundsatz, dass derjenige, der sich zur Stützung eines Antrags auf Tatsachen beruft, diese zu beweisen hat, Beweiserleichterungen gelten (vgl. Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 21. Juni 2016, Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie/Allergopharma, C‑157/16 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2016:476, Rn. 20).

25      Im vorliegenden Fall ist Telefónica Germany die in der von Vodafone im Rahmen einer Fix-it-first-Abhilfemaßnahme („fix-it-first remedy“) eingegangenen WCBA-Verpflichtung benannte Telekommunikationsgesellschaft und hat Vodafone, um der WCBA-Verpflichtung nachzukommen, mit Telefónica Germany einen Vertrag geschlossen (im Folgenden: Zugangsvertrag).

26      Als Erstes ist jedoch festzustellen, dass der angefochtene Beschluss, wie sich aus seinem Art. 4 ergibt, nur an Vodafone gerichtet ist. Telefónica Germany kann nicht deshalb als Adressatin des angefochtenen Beschlusses angesehen werden, weil von ihr darin als die in der von Vodafone eingegangenen WCBA-Verpflichtung vorab benannte Telekommunikationsgesellschaft die Rede ist.

27      Als Zweites ist festzustellen, dass die Kommission ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden kann, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen – hier Vodafone – den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der Kommission hinsichtlich einer mit dem Binnenmarkt zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind (Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004).

28      Die in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses enthaltene Feststellung, dass der Zusammenschluss mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, ist an Bedingungen geknüpft (Art. 2 des angefochtenen Beschlusses) und mit Auflagen für Vodafone verbunden (Art. 3 des angefochtenen Beschlusses).

29      Die Bedingungen und Auflagen sind in dem Text mit den Verpflichtungen im Anhang des angefochtenen Beschlusses im Einzelnen genannt. In der Präambel dieses Texts wird darauf hingewiesen, dass Vodafone gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 „gegenüber der Europäischen Kommission“ hinsichtlich einer mit dem Binnenmarkt zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses Verpflichtungen eingegangen sei.

30      Die im angefochtenen Beschluss genannten Bedingungen und Auflagen, insbesondere die WCBA-Verpflichtung, sind also für Vodafone verbindlich. Sie betreffen das Rechtsverhältnis zwischen Vodafone und der Kommission.

31      Telefónica Germany hat aber nicht anhand des angefochtenen Beschlusses und des Texts mit den Verpflichtungen, die Bestandteil des Beschlusses sind, dargetan, dass die im angefochtenen Beschluss genannten Bedingungen und Auflagen für sie andere Rechtswirkungen hätten als der Zugangsvertrag oder zusätzlich zu diesem weitere Rechtswirkungen. Mithin hat Telefónica Germany auch nicht dargetan, dass sich eine Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses auf ihre Rechtsstellung auswirken würde.

32      Als Drittes ist festzustellen, dass Telefónica Germany nicht vorgetragen, geschweige denn bewiesen hat, dass eine Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zum Wegfall der Verpflichtung von Vodafone gemäß dem Zugangsvertrag führen würde, ihr auf der Vorleistungsebene Kabel-Breitbandzugang zur Verfügung zu stellen.

33      Zum einen ergeben sich aus dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vertrag zwischen Vodafone und Telefónica Germany von der Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses abhinge. In ihrem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe hat die Antragstellerin nämlich nicht behauptet, geschweige denn bewiesen, dass es in dem Vertrag eine solche Bestimmung gäbe.

34      Zum anderen geht aus dem angefochtenen Beschluss und dem Text mit den Verpflichtungen, die Bestandteil des Beschlusses sind, nicht hervor, dass der Zugangsvertrag eine Bedingung enthielte, die für den Fall, dass das Gericht den angefochtenen Beschluss für nichtig erklären sollte, das automatische Erlöschen der jeweiligen Verpflichtungen der Vertragsparteien vorsähe.

35      Schließlich ist ganz allgemein festzustellen, dass Telefónica Germany in ihrem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe nicht behauptet, dass der Zugangsvertrag von einer Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses betroffen wäre. Telefónica Germany macht z. B. nicht geltend, dass die Kommission befugt wäre, den Zugangsvertrag in Frage zu stellen oder die Parteien dieses Vertrags zu verpflichten, ihn zu kündigen.

36      Daher hat Telefónica Germany, die lediglich vorgetragen hat, dass sie die in der WCBA-Verpflichtung vorab benannte Telekommunikationsgesellschaft sei, dass sie einen Zugangsvertrag mit Vodafone geschlossen habe und dass die WCBA-Verpflichtung geeignet sei, die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission ganz oder teilweise zu zerstreuen, nicht dargetan, dass die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses auf sie oder den genannten Zugangsvertrag unmittelbare Rechtswirkungen hätte.

37      Somit ist festzustellen, dass Telefónica Germany nicht dargetan hat, dass ihre Rechtsstellung durch eine Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses in hinreichend unmittelbarer Weise beeinträchtigt würde, d. h., dass sie ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hätte.

38      Dem steht nicht entgegen, dass Telefónica Germany am Verwaltungsverfahren beteiligt war.

39      Damit ist nämlich noch nicht erwiesen, dass sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gehabt hätte (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 7. Dezember 2018, Google und Alphabet/Kommission, T‑612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:982, Rn. 15, vom 6. Mai 2019, KPN/Kommission, T‑691/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:321, Rn. 28, und vom 7. Mai 2020, Canon/Kommission, T‑609/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:203, Rn. 24).

40      Außerdem ändert die Beteiligung von Telefónica Germany am Verwaltungsverfahren nichts daran, dass im Antrag auf Zulassung zur Streithilfe in keiner Weise dargetan wird, welche Auswirkungen eine Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses auf ihre Rechtsstellung haben könnte. Die Beteiligung von Telefónica Germany am Verwaltungsverfahren vermag den fehlenden Nachweis eines unmittelbaren und gegenwärtigen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits nicht auszugleichen.

41      Der Antrag von Telefónica Germany, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden, wird daher zurückgewiesen.

42      Unter diesen Umständen ist über die Anträge auf vertrauliche Behandlung bestimmter Teile der Akten gegenüber Telefónica Germany (siehe oben, Rn. 14) nicht zu entscheiden.

 Kosten

43      Nach Art. 133 der Verfahrensordnung wird über die Kosten im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden. Da der vorliegende Beschluss das Verfahren in Bezug auf Telefónica Germany beendet, ist über die durch ihren Antrag entstandenen Kosten zu entscheiden.

44      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung in Verbindung mit deren Art. 144 Abs. 6 ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Im vorliegenden Fall sind Telefónica Germany gemäß dem Antrag der Klägerin neben ihren eigenen Kosten die der Klägerin durch den vorliegenden Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten aufzuerlegen. Da die Kommission in Bezug auf die durch den vorliegenden Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten keinen Antrag gestellt hat, sind ihr ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DER SIEBTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Der Antrag der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG auf Zulassung zur Streithilfe wird zurückgewiesen.

2.      Die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG trägt ihre eigenen Kosten und die der NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH durch den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

3.      Die Europäische Kommission trägt die ihr durch den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten selbst.

Luxemburg, den 23. September 2020

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

R. da Silva Passos



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