BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)
3. August 2023(* )
„Verfahren – Kostenfestsetzung“
In der Rechtssache T‑578/17 DEP,
a&o hostel and hotel Berlin GmbH, Rechtsnachfolgerin der A & O Hotel and Hostel Friedrichshain GmbH, mit Sitz in Berlin (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte S. Heise und M. Lindner,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche als Bevollmächtigten,
Beklagte,
unterstützt durch
Bundesrepublik Deutschland,
Streithelferin,
erlässt
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos sowie des Richters S. Gervasoni und der Richterin I. Reine (Berichterstatterin),
Kanzler: V. Di Bucci, Kanzler,
aufgrund des Urteils vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission (T‑578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437),
aufgrund des schriftlichen Verfahrens
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrem Antrag nach Art. 170 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt die Klägerin, die a&o hostel and hotel Berlin GmbH, Rechtsnachfolgerin der A & O Hotel and Hostel Friedrichshain GmbH, den Betrag der erstattungsfähigen Kosten, die ihr im Verfahren in der Rechtssache T‑578/17 und im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren entstanden und von der Beklagten, der Europäischen Kommission, zu erstatten sind, auf 112 879,53 Euro festzusetzen.
I. Vorgeschichte der Streitigkeit
2 Mit Klageschrift, die am 26. August 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter der Nummer T‑578/17 in das Register eingetragen wurde, erhob die Klägerin Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 3220 final der Kommission vom 29. Mai 2017, staatliche Beihilfe SA.43145 (2016/FC) – Deutschland, mutmaßliche nichtsteuerliche Beihilfemaßnahmen zugunsten der Jugendherberge Berlin Ostkreuz gGmbH.
3 Die Bundesrepublik Deutschland wurde zur Unterstützung der Anträge der Beklagten als Streithelferin zugelassen.
4 Mit Urteil vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission (T‑578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437), gab das Gericht der Klage statt und verurteilte die Beklagten zur Tragung der Kosten der Klägerin.
5 Mit Schreiben vom 6. April 2020 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sich der Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten einschließlich der Anwaltshonorare und der sonstigen Kosten auf 108 586,19 Euro belaufe.
6 Mit Schreiben vom 20. April 2020 bat die Beklagte die Klägerin um eine telefonische Unterredung, die am 28. April 2020 stattfand. Bei dieser Unterredung teilte die Beklagte mit, dass sie die von der Klägerin angemeldeten Kosten für überhöht halte.
7 Mit Schreiben vom 5. Juni 2020 schlug die Beklagte einen Festbetrag in Höhe von 24 606,50 Euro vor. Die Klägerin wies diese Bewertung zurück und erhielt ihren Antrag auf Erstattung aufrecht. Eine Einigung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten wurde somit zwischen den Parteien nicht erzielt.
II. Anträge der Parteien
8 Die Klägerin beantragt,
– den Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten, die von der Beklagten zu erstatten sind, auf 112 879,53 Euro festzusetzen;
– der Beklagten aufzugeben, auf den zu erstattenden Betrag ab der Zustellung des Festsetzungsbeschlusses bis zur Zahlung Verzugszinsen zu entrichten;
– der Klägerin eine Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen.
9 Die Beklagte beantragt,
– den Betrag der erstattungsfähigen Kosten auf insgesamt 29 784 Euro festzusetzen, wovon 28 537,50 Euro auf Anwaltshonorare, was 114,15 Arbeitsstunden entspricht, 200 Euro auf administrative Tätigkeiten und 546,50 auf Auslagen für das Verfahren zur Hauptsache sowie 500 Euro auf Anwaltshonorare, was zwei Arbeitsstunden entspricht, für das vorliegende Verfahren entfallen.
III. Rechtliche Würdigung
10 Nach Art. 170 Abs. 3 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag der betroffenen Partei durch unanfechtbaren Beschluss, nachdem der von dem Antrag betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
11 Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschluss vom 6. März 2003, Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, T‑226/00 DEP und T‑227/00 DEP, EU:T:2003:61, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
12 Das Gericht berücksichtigt bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht, wozu auch die notwendigen Aufwendungen für das Kostenfestsetzungsverfahren gehören (Beschluss vom 23. März 2012, Kerstens/Kommission, T‑498/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:147, Rn. 15).
13 Im vorliegenden Fall geht aus dem Antrag auf Kostenfestsetzung hervor, dass die Klägerin mit ihrem ersten Antrag von der Beklagten die Erstattung von 112 879,53 Euro begehrt, die sich wie folgt verteilen:
– 106 325,50 Euro für Anwaltshonorare im Hauptverfahren;
– 1 566,53 Euro für Auslagen im Hauptverfahren;
– 4 987,50 Euro für Anwaltshonorare im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren.
A. Zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten, die der Klägerin im Hauptverfahren entstanden sind
1. Zu den Anwaltshonoraren
14 Die Klägerin verlangt insgesamt 106 325,50 Euro als Honorare für ihre beiden Anwälte, Herrn Heise und Herrn Lindner, was zum einen ca. 297 Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von 350 Euro und zum anderen 15 Stunden entspricht, die zu einem Stundensatz von 150 Euro für die Reise der beiden Anwälte zur mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2019 abgerechnet werden.
15 Nach ständiger Rechtsprechung kann der Unionsrichter nicht die Vergütungen festsetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern hat den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO – Biedermann [Nordschleife], T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).
16 Auch hat das Gericht, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Umstände des Falles frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten der Sache, den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beiständen verursachen konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die für die Parteien mit dem Rechtsstreit verbunden waren, zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO – Biedermann [Nordschleife], T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 In welcher Höhe die Kosten im vorliegenden Fall erstattungsfähig sind, ist nach Maßgabe dieser Erwägungen zu beurteilen.
18 Als Erstes ist in Bezug auf den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten der Sache festzustellen, dass die Beklagte mit dem im Hauptverfahren angefochtenen Beschluss die Auffassung vertrat, dass bestimmte Maßnahmen, die von den deutschen Behörden gegenüber einer gemeinnützigen Gesellschaft im Sinne des deutschen Rechts mit dem Zweck, eine Jugendherberge zu errichten und zu betreiben, ergriffen worden waren – unter der Annahme, dass sie als staatliche Beihilfen eingestuft werden können – nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. Ohne das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, entschied sie daher, gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9) keine Einwände gegen diese Maßnahmen zu erheben.
19 Zur Stützung ihrer Klage machte die Klägerin, die international u. a. als Anbieterin von Low-Budget-Unterkünften tätig ist, als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV, gegen Art. 4 Abs. 4 und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 sowie gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV geltend, da die Beklagte trotz ernsthafter Schwierigkeiten hinsichtlich der Vereinbarkeit der streitigen Maßnahmen mit dem Binnenmarkt nicht das förmliche Prüfverfahren eingeleitet habe. Dieser Klagegrund gliederte sich in vier Rügen: Sie betrafen erstens eine unzureichende Prüfung der streitigen Maßnahmen anhand von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV durch die Beklagte, zweitens das Fehlen einer Prüfung der streitigen Maßnahmen nach den für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse geltenden Regelungen, drittens einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und viertens den Umstand, dass die deutschen Behörden eine Ausschreibung hätten durchführen müssen, anstatt die streitigen Maßnahmen zu erlassen.
20 Die Klägerin führt zunächst aus, dass sich eine gewisse Komplexität des Hauptverfahrens und seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht daraus ergäben, dass ihre Anwälte entscheidende Unterschiede zwischen dem dem Hauptverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt und dem Sachverhalt der Rechtssache hätten herausarbeiten müssen, in der das Urteil vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission (T‑162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341), ergangen sei. Auf Letzteres hätten sich die Beklagte und die Streithelferin im Hauptverfahren berufen. Das Hauptverfahren habe dem Gericht Gelegenheit gegeben, die unionsrechtlichen Besonderheiten staatlicher Beihilfen zugunsten gemeinnütziger Rechtsträger und ihrer zweckbetrieblichen Leistungen klarzustellen. Genauer gesagt habe das Hauptverfahren insbesondere den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz betroffen, der im Anwendungsbereich des Unionsrechts im Bereich staatlicher Beihilfen von der Unionsrechtsprechung noch nicht abschließend geklärt gewesen bzw. noch nicht abschließend geklärt sei.
21 Dass Klagen, mit denen unter dem Blickwinkel des Bestehens ernsthafter Schwierigkeiten die Rechtmäßigkeit eines ohne Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens getroffenen Beschlusses der Kommission, keine Einwände gegen die in Rede stehende Maßnahme zu erheben, in Abrede gestellt wird, in einen komplexen tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Kontext eingebettet sein können, ist zwar grundsätzlich richtig, wie namentlich das Hauptverfahren zeigt. In dieser Rechtssache enthielt der angefochtene Beschluss nämlich 21 Seiten, und die Klägerin reichte eine Klageschrift von 50 Seiten nebst 40 Anhängen mit insgesamt 417 Seiten ein. Zudem erhob die Streithelferin zwei Unzulässigkeitseinreden gegen die Klage, die sich zum einen auf die Klagebefugnis und zum anderen auf das Rechtsschutzinteresse der Klägerin bezogen.
22 Allerdings kann ungeachtet des komplexen tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Kontexts und der aufgeworfenen Zulässigkeitsfragen der rechtliche Schwierigkeitsgrad der im Hauptverfahren thematisierten Rechtsfragen nicht als besonders hoch eingestuft werden, wie die Tatsache zeigt, dass diese Rechtssache nicht an einen erweiterten Spruchkörper verwiesen wurde. Die beiden Unzulässigkeitseinreden, die von der Streithelferin gegen die Klage erhoben wurden, wiesen aus unionsrechtlicher Sicht auch keine Schwierigkeit auf, die nicht im Licht der bestehenden Rechtsprechung hätte gelöst werden können.
23 Auch wenn diese Rechtssache dazu beitragen konnte, zum einen die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission (T‑162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341), und zum anderen die Definition des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes im Bereich staatlicher Beihilfen zu präzisieren, ist ihre unionsrechtliche Bedeutung zu relativieren: Es ist dabei zu berücksichtigen, dass diese rechtlichen Erkenntnisgewinne nicht dazu geführt haben, dass das Urteil in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht wurde. Daher ist davon auszugehen, dass das Hauptverfahren einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad und insgesamt keine besondere unionsrechtliche Bedeutung aufwies.
24 Diese Schlussfolgerung kann nicht mit dem Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt werden, ihr habe dadurch, dass sie die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses gerügt habe, die Beweislast für das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten oblegen, was zwangsläufig eine Auswirkung auf den Pflichtenkanon anwaltlicher Vertretung in Richtung auf einen möglichst umfassenden Sach- und Rechtsvortrag gehabt habe. Gleiches gelte für die von der Beklagten und der Streithelferin erhobenen Unzulässigkeitseinreden, die ihren Arbeitsaufwand im Hauptverfahren in die Höhe getrieben hätten.
25 Dieses Vorbringen zur Arbeitsbelastung der Klägerin im Hauptverfahren ist nämlich, soweit es im Zusammenhang mit dessen Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht und den Schwierigkeiten der Sache steht, als irrelevant anzusehen. Denn die von der Klägerin thematisierte Arbeitsbelastung bezieht sich auf den Arbeitsaufwand ihrer Anwälte und nicht auf die Bedeutung der zu prüfenden Fragen.
26 Als Zweites trägt die Klägerin hinsichtlich der auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interessen vor, dass der Rechtsstreit für sie eine besonders hohe, ja existenzielle Bedeutung gehabt habe, und zwar aus drei Gründen. Erstens habe ihre Jugendherberge in einem direkten Wettbewerbsverhältnis zu einer gemeinnützigen Gesellschaft gestanden, gegenüber der die deutschen Behörden die streitigen Maßnahmen erlassen hätten und die nur 300 m von ihrem Betrieb entfernt sei. Zweitens habe das in Rede stehende Bruttosubventionsäquivalent der streitigen Maßnahmen mindestens 17 bis 18 Mio. Euro betragen. Drittens beruft sich die Klägerin auf die Auswirkungen, die der Misserfolg ihrer Klage auf das von ihr auf nationaler Ebene angestrengte Klageverfahren hätte haben können. Dazu komme, dass der Klage der Klägerin im Hauptverfahren erhebliche Präzedenz zugekommen sei, die die turnusmäßige hochvolumige Förderpraxis der deutschen Behörden zugunsten dieser gemeinnützigen Gesellschaft ans Licht gebracht habe. Diese habe sich erheblich auf das Wettbewerbsverhältnis sämtlicher Jugendherbergen der Klägerin zu denen dieser Gesellschaft ausgewirkt.
27 Es ist festzustellen, dass für die Klägerin das Hauptverfahren zwar von wirtschaftlichem Interesse war, sie jedoch keine konkreten Nachweise dafür vorgelegt hat, dass dieses Interesse außergewöhnlich wäre oder sich erheblich von dem Interesse unterschiede, das anderen gleichartigen Verfahren zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. Januar 2017, Wahlström/Frontex, T‑653/13 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:12, Rn. 22).
28 Als Drittes ist zu dem Arbeitsaufwand, der den Vertretern der Klägerin durch das Verfahren hat entstehen können, darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Unionsrichters ist, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die sich diese Dienstleistungen verteilt haben mögen, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die für das Verfahren objektiv erforderlich waren (vgl. Beschluss vom 29. November 2016, TrekStor/EUIPO – Scanlab [iDrive], T‑105/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:716, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Im vorliegenden Fall verlangt die Klägerin als Honorare ihrer beiden Anwälte zum einen die Erstattung der Kosten für die Reisezeit, die für ihre Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2019 erforderlich war, also ca. 15 Stunden zu einem Stundensatz von 150 Euro.
30 Hierzu genügt der Hinweis, dass im Rahmen der Honorarrechnung die Kosten für die Reisezeit keinesfalls als vom Begriff der Aufwendungen, die für das Verfahren notwendig waren, im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung erfasst angesehen werden können (Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C‑38/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 37).
31 Zum anderen verlangt die Klägerin die Erstattung eines Betrags in Höhe von 104 125 Euro, der ca. 297 Arbeitsstunden für die beiden Anwälte der Klägerin zu einem Stundensatz von 350 Euro entspreche. Vor dem Gericht legt sie die detaillierte Aufstellung dieser Arbeitsstunden in zwei Fassungen – vom 10. März 2020 und vom 27. Dezember 2022 – vor, in der die erfassten Zeiten den Arbeits- und Verfahrensschritten zugeordnet ist. Gemäß dieser Aufstellung verteilen sich die Arbeitsstunden auf ihre beiden Anwälte, Herrn Heise und Herrn Lindner, die 245 bzw. 52 Arbeitsstunden für sich beanspruchen. Diese Arbeitsstunden betreffen die folgenden elf Aufgaben:
1. Initiale Prüfung der rechtlichen Ansatzpunkte zum klageweisen Vorgehen gegen den angefochtenen Beschluss, was ca. 22 Arbeitsstunden für beide Anwälte entspricht (ca. 20 Stunden für Herrn Heise und ca. zwei Stunden für Herrn Lindner),
2. Abfassen der 50-seitigen Klageschrift, Aufstellung des Verzeichnisses der 40 Anlagen, Zusammenstellung des Anlagenapparats mit insgesamt 417 Seiten und Erstellen einer Zusammenfassung der Klagegründe und wesentlichen Argumente, was ca. 94 Arbeitsstunden für beide Anwälte entspricht (ca. 87 Stunden für Herrn Heise und ca. sieben Stunden für Herrn Lindner),
3. Prüfung des Streithilfeantrags der Bundesrepublik Deutschland, Verfassen einer Stellungnahme hierzu und Kenntnisnahme von der Streithilfezulassung durch das Gericht, was ca. zwei Arbeitsstunden für beide Anwälte entspricht (ca. eine Stunde für jeden der beiden Anwälte),
4. Prüfung der Klagebeantwortung (38 Seiten) und ihrer acht Anlagen mit insgesamt 51 Seiten und Verfassen der Erwiderung von 23 Seiten und zwei Anlagen mit insgesamt 43 Seiten, was insgesamt 39 Arbeitsstunden für beide Anwälte entspricht (ca. 30 Stunden für Herrn Heise und ca. neun Stunden für Herrn Lindner),
5. Durchsicht der Gegenerwiderung (24 Seiten) und ihrer fünf Anlagen mit insgesamt 22 Seiten, Prüfung des Streithilfeschriftsatzes der Bundesrepublik Deutschland (23 Seiten) und 19 Anlagen mit insgesamt 226 Seiten und Verfassen der Stellungnahme hierzu (16 Seiten nebst 13 Anlagen mit insgesamt 234 Seiten), was insgesamt 32 Arbeitsstunden für beide Anwälte entspricht (ca. 28 Stunden für Herrn Heise und ca. vier Stunden für Herrn Lindner),
6. Verfassen des Antrags auf mündliche Verhandlung (zwei Seiten), was ca. fünf Arbeitsstunden für beide Anwälte entspricht (ca. vier Stunden für Herrn Heise und ca. eine Stunde für Herrn Lindner),
7. Prüfung eines Zwischenstreitantrags der Beklagten auf Entfernung der Anlagen der Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz aus der Akte (drei Seiten) und Verfassen der Stellungnahme hierzu (zehn Seiten), was zwölf Arbeitsstunden für beide Anwälte entspricht (9,5 Stunden für Herrn Heise und 2,5 Stunden für Herrn Lindner),
8. Prüfung der prozessleitenden Maßnahmen und Verfassen der Antworten (acht Seiten nebst sechs Anlagen mit insgesamt 154 Seiten); Prüfung der Implikationen für das Hauptverfahren der auf Klägerseite erfolgten Verschmelzung und Verfassen eines Antrags auf Zulassung eines Parteiwechsels infolge gesetzlicher Gesamtrechtsnachfolge (fünf Seiten nebst vier Anlagen mit insgesamt 17 Seiten); Prüfung der Antworten der Beklagten auf die prozessleitenden Maßnahmen (16 Seiten nebst drei Anlagen mit insgesamt 41 Seiten), was ca. 37 Arbeitsstunden für beide Anwälte entspricht (30 Stunden für Herrn Heise und sieben Stunden für Herrn Lindner),
9. Vorbereitung der mündlichen Verhandlung unter Durchsicht des Sitzungsberichts (17 Seiten), Verfassen des Antrags auf Verwendung technischer Hilfsmittel (1,5 Seiten) und des Manuskripts für das Eröffnungsplädoyer (sieben Seiten) sowie Vorbereitung einer Powerpoint-Präsentation (acht Folien), was ca. 36 Arbeitsstunden für beide Anwälte entspricht (ca. 26 Stunden für Herrn Heise und ca. zehn Stunden für Herrn Lindner),
10. Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Nachbesprechung mit der Klägerin, was 13 Arbeitsstunden für beide Anwälte entspricht (jeweils 6,5 Stunden für beide Anwälte), und
11. Durchsicht des Sitzungsprotokolls der mündlichen Verhandlung sowie des Urteils nebst Unterrichtung der Klägerin, was ca. fünf Arbeitsstunden für beide Anwälte entspricht (ca. drei Stunden für Herrn Heise und ca. zwei Stunden für Herrn Lindner).
32 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für den Unionsrichter, den Wert der verrichteten Arbeit zu beurteilen, von der Genauigkeit der erteilten Informationen abhängt (vgl. Beschluss vom 16. Oktober 2017, NeXovation/Kommission, T‑353/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:737, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dass die Klägerin eine detaillierte Aufstellung der von ihren Beiständen geleisteten Arbeitsstunden vorgelegt hat, mag zwar für die Beurteilung von Art und Umfang der erbrachten Arbeit nützlich sein, genügt aber für sich genommen nicht zum Beweis dafür, dass alle angegebenen Arbeitsstunden objektiv notwendig waren (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2020, Oppenheim/Kommission, T‑586/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:79, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Unionsrichter ist nämlich nicht an die Abrechnung gebunden, die ihm von der die Kostenerstattung beantragenden Partei vorgelegt wird (Beschluss vom 14. Juli 2015, Ntouvas/ECDC, T‑223/12 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:570, Rn. 20).
a) Zu den nicht erstattungsfähigen Kosten
33 Die oben in Rn. 31 genannte detaillierte Aufstellung enthält zwei Arten nicht erstattungsfähiger Kosten.
34 Zum einen verlangt die Klägerin die Erstattung der Kosten für die initiale Prüfung der rechtlichen Anhaltspunkte zum klageweisen Vorgehen gegen den angefochtenen Beschluss, was ca. 22 Arbeitsstunden entspricht (siehe oben, Rn. 31, unter Punkt 1).
35 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im vorgerichtlichen Verfahren zwar im Allgemeinen erhebliche juristische Arbeit geleistet wird, unter dem „Verfahren“ im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung jedoch nur das Verfahren vor dem Gericht unter Ausschluss des Vorverfahrens zu verstehen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 139 der Verfahrensordnung, der vom „Verfahren vor dem Gericht“ spricht (vgl. Beschluss vom 24. Januar 2002, Groupe Origny/Kommission, T‑38/95 DEP, EU:T:2002:13, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Außerdem können nach der Rechtsprechung die für die Klägerin angefallenen Aufwendungen und Honorarzahlungen für Beratungen durch ihre Anwälte hinsichtlich der Erfolgsaussichten ihrer in Betracht gezogenen Vorgehensweise keine erstattungsfähigen Kosten darstellen (Beschluss vom 9. April 2018, Real Express/EUIPO-MIP Metro [real], T‑580/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:185, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Die Zeit, die die Anwälte der Klägerin für die initiale Prüfung der rechtlichen Ansatzpunkte zum klageweisen Vorgehen gegen den angefochtenen Beschluss aufgewendet haben, ist deshalb nicht zu berücksichtigen, da diese Arbeit angefallen ist, bevor die Klägerin die Entscheidung getroffen hat, die Klage im Verfahren zur Hauptsache zu erheben, und die dafür in Rechnung gestellten 22 Arbeitsstunden sind daher zurückzuweisen.
38 Zum anderen kann die Klägerin von der Beklagten keine Erstattung der Honorare für die Durchsicht des Protokolls der mündlichen Verhandlung sowie des im Hauptverfahren ergangenen Urteils und für die Unterrichtung der Klägerin, was ungefähr fünf Arbeitsstunden entspricht (siehe oben, Rn. 31, unter Punkt 11), verlangen. Die Anwaltshonorare, die sich auf einen Zeitraum nach dem mündlichen Verfahren beziehen, können nämlich nicht als für das Verfahren notwendige Aufwendungen eingestuft werden (Beschluss vom 18. September 2015, Autortiesību un komunicēšanās konsultāciju aģentūra/Latvijas Autoru apvienība u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen T‑414/08 DEP bis T‑420/08 DEP und T‑442/08 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:726, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Infolgedessen sind die oben in Rn. 31 unter Punkt 1 und 11 genannten Kosten nicht erstattungsfähig.
b) Zu den Anwaltshonoraren
40 Es ist festzustellen, dass die oben in Rn. 31 genannte detaillierte Aufstellung die Leistungen von zwei Anwälten, Herrn Heise und Herrn Lindner, beinhaltet, die die Klägerin vor dem Gericht im Hauptverfahren vertraten.
41 Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass die Erstattung der Kosten für die Leistungen mehrerer Anwälte nicht per se unzulässig ist. Vielmehr ist zu ermitteln, welche Kosten konkret notwendig waren. Wie oben in Rn. 28 ausgeführt, ist nämlich bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten die Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die auf die erbrachten und für die betreffenden Verfahren als objektiv notwendig erachteten Leistungen entfallen, zu berücksichtigen, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die diese Arbeit verteilt war (Beschluss vom 23. März 2012, Kerstens/Kommission, T‑498/09 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:147, Rn. 19).
42 Nach der Rechtsprechung ist zwar grundsätzlich die Vergütung eines einzigen Anwalts erstattungsfähig, doch kann es sein, dass je nach den Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache, zu denen in erster Linie ihre Komplexität gehört, die Vergütung mehrerer Anwälte unter den Begriff der notwendigen Aufwendungen subsumiert werden kann (Beschluss vom 15. September 2010, Huvis/Rat, T‑221/05 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:402, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
1) Zu den Aufwendungen von Herrn Lindner
43 Zum einen ist mit der Beklagten festzustellen, dass im vorliegenden Fall die meisten der von Herrn Lindner vor der mündlichen Verhandlung im Hauptverfahren erbrachten Leistungen die von Herrn Heise erbrachte Arbeit dupliziert haben.
44 Aus der oben in Rn. 31 genannten detaillierten Aufstellung geht nämlich hervor, dass die von Herrn Lindner am 21. und 25. August 2017, am 16., 17 und 21. November 2017, am 6. Dezember 2017, am 7. und 8. Januar 2018, am 16. April 2018, am 16. Mai 2018, am 13. Juni 2018, am 31. Oktober 2018, am 15., 21 und 26. November 2018, am 3., 6. und 28. Dezember 2018 sowie am 9. Januar 2019 erbrachten Leistungen, für die ca. 34 Stunden aufgewendet wurden, zum einen die Prüfung und Durchsicht derjenigen von der Beklagten oder der Streithelferin beim Gericht eingereichten oder vom Gericht selbst übermittelten Dokumente betrafen, die auch von dem anderen Anwalt, Herrn Heise, geprüft und gelesen wurden (am 16., 17. und 21. November 2017, am 6. Dezember 2017, am 31. Oktober 2018, am 21. November 2018, am 3. und 6 Dezember 2018 sowie am 9. Januar 2019), und dass sie zum anderen der Prüfung, der Überarbeitung oder der Korrektur der von dem anderen Anwalt, Herrn Heise, verfassten Dokumentenentwürfe (vom 21. und 25. August 2017, 7. und 8. Januar 2018, 16. April 2018, 16. Mai 2018, 13. Juni 2018, 15. und 26. November 2018 und 28. Dezember 2018) galten.
45 Zum anderen bezogen sich der oben in Rn. 31 genannten detaillierten Aufstellung zufolge die meisten der oben in Rn. 44 aufgeführten von Herrn Lindner erbrachten Leistungen auch auf die Koordination der Arbeit zwischen den beiden Anwälten. Ferner beziehen sich seine Leistungen vom 25. August 2017, 25. April 2018 und 2. Januar 2019, auf die 1,5 Arbeitsstunden entfielen, einzig auf die genannte Arbeitskoordination. Nach der Rechtsprechung können Aufwendungen für die Koordination indessen nicht als notwendige Aufwendungen angesehen werden, die bei der Berechnung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten zu berücksichtigen sind (Beschluss vom 21. Mai 2014, KMIX, T‑444/10 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:356, Rn. 22).
46 Daher können die Kosten, die von der Klägerin für die oben in den Rn. 44 und 45 genannten von Herrn Lindner erbrachten Leistungen verlangt werden, nicht als notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung angesehen werden, die bei der Berechnung des Betrags der erstattungsfähigen Kosten zu berücksichtigen sind.
47 Die Leistungen von Herrn Lindner vom 11. Juni 2018, für die ca. eine Stunde aufgewendet wurde, sind hingegen als der Klägerin zu erstattende Kosten anzusehen. Im Gegensetz zu den oben in den Rn. 44 und 45 genannten Leistungen geht aus der detaillierten Aufstellung nämlich nicht hervor, dass sie im Wesentlichen in einer Duplizierung der Arbeit des anderen Anwalts bestanden oder die Koordination zwischen den beiden Anwälten betrafen.
48 In Bezug auf die Leistungen von Herrn Lindner vom 16. und 17. Januar 2019, die für sein ca. dreistündiges Treffen mit der Klägerin und dem anderen Anwalt, Herrn Heise, am Vortag der mündlichen Verhandlung und seine Teilnahme an dieser erbracht wurden und auf die ca. 6,5 Stunden entfielen, führt die Klägerin aus, dass die Teilnahme der beiden Anwälte an der mündlichen Verhandlung wegen der Anwesenheit von fünf juristischen Berufsträgern, die die Beklagte und die Streithelferin vertreten hätten, erforderlich gewesen sei. Diese Vertretung zeige für sich allein genommen, dass angesichts des Umfangs, der Komplexität und der Bedeutung des Hauptverfahrens eine angemessene Vertretung der rechtlichen Interessen der Parteien bei der mündlichen Verhandlung im Hauptverfahren die Teilnahme von mehr als einem einzigen Anwalt offensichtlich erfordert habe. Außerdem sei die Teilnahme von Herrn Lindner am Hauptverfahren durch seine besondere wirtschaftsrechtliche und steuerfachliche Expertise, die für die Zwecke der Klage erforderlich gewesen sei, gerechtfertigt gewesen.
49 Wie oben in Rn. 23 festgestellt wurde, wies das Hauptverfahren einen mittleren Schwierigkeitsgrad auf, obwohl seine unionsrechtliche Bedeutung relativiert werden muss.
50 Des Weiteren geht aus den Akten hervor, dass Herr Heise, der sich in erster Linie um das Hauptverfahren kümmerte, im Vergabe- und im EU-Beihilfenrecht spezialisiert ist, während Herr Lindner angibt, über eine Expertise in wirtschaftspolitischen und wirtschaftsrechtlichen Angelegenheiten zu verfügen. In Anbetracht der Aufteilung der Spezialisierungen sowie des Erfahrungsniveaus von Herrn Lindner, was die Kommission im Wesentlichen nicht bestreitet, konnte Herr Lindner seine wirtschaftsrechtliche Expertise in der mündlichen Verhandlung einbringen, so dass seine Teilnahme an dieser als notwendig anzusehen ist.
51 Die Honorare von Herrn Lindner für seine Leistungen vom 16. und 17. Januar 2019, die seinem Treffen mit der Klägerin und Herrn Heise am Vortag der mündlichen Verhandlung sowie seiner Teilnahme an dieser galten, sind somit als notwendig anzusehen. In diesem Zusammenhang ist das Gericht der Auffassung, dass drei Stunden für das Treffen mit der Klägerin und dem anderen Anwalt, Herrn Heise, am Vortag der mündlichen Verhandlung als objektiv gerechtfertigt anzusehen sind.
52 Was hingegen die oben in Rn. 31 unter Punkt 10 genannte Teilnahme von Herrn Lindner an der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2019 betrifft, wofür 6,5 Arbeitsstunden in Ansatz gebracht werden, ist festzustellen, wie die Beklagte vorträgt, dass diese ungefähr vier Stunden dauerte. Die Leistungen von Herrn Lindner hierfür stellen daher nur in Höhe von vier Stunden notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung dar.
53 Infolgedessen sind für die Arbeit von Herrn Lindner im Hauptverfahren insgesamt acht Stunden als objektiv gerechtfertigt anzusehen.
2) Zu den Aufwendungen von Herrn Heise
54 Was die Stunden betrifft, die von Herrn Heise für die oben in Rn. 31 unter den Punkten 2 bis 10 genannte Arbeit aufgewendet wurden, auf die ca. 222 Stunden entfielen, ist das Gericht der Auffassung, dass eine solche Stundenzahl in Anbetracht der durchschnittlichen Schwierigkeit des Hauptverfahrens, wie oben in Rn. 23 festgestellt wurde, sowie des zugrunde gelegten Stundensatzes überhöht ist. Des Weiteren geht aus den Akten hervor, dass Herr Heise für die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren bei der Beklagten sowie im Klageverfahren auf nationaler Ebene vor dem Verwaltungsgericht Berlin tätig geworden ist.
55 Dass das Hauptverfahren von durchschnittlicher Schwierigkeit war und dass Herr Heise die Rahmenumstände dieser Rechtssache bereits im Vorhinein kannte, hätte seine Arbeit im Verfahren vor dem Gericht nämlich erleichtern müssen. Überdies ist Herr Heise in Anbetracht seines Stundensatzes von 350 Euro als erfahrener Anwalt anzusehen, der seine Arbeit effizient und schnell erledigte. Wird ein hoher Stundensatz berücksichtigt, so muss dies nämlich nach der Rechtsprechung zwangsläufig mit einer strengen Beurteilung der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden einhergehen (vgl. Beschluss vom 30. April 2018, European Dynamics Belgium u. a./EMA, T‑158/12 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:295, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
56 Demnach ist unter den oben in Rn. 55 beschriebenen Umständen und unter Heranziehung der oben in Rn. 16 angeführten Rechtsprechung wie folgt zu entscheiden.
57 In Bezug auf die ca. 87 Stunden, die mehr als zwei vollen Arbeitswochen entsprechen und die von Herrn Heise für die oben in Rn. 31 unter Punkt 2 genannte Arbeit aufgewendet wurden – für das Verfassen der Klageschrift (50 Seiten), die Aufstellung des Verzeichnisses der 40 Anlagen, die Zusammenstellung des Anlagenapparats mit insgesamt 417 Seiten und das Verfassen der zweiseitigen Zusammenfassung der Klagegründe und wesentlichen Argumente – ist das Gericht erstens der Auffassung, dass nur 60 Stunden als objektiv notwendig erscheinen.
58 In Bezug auf die ca. 30 Stunden, die von Herrn Heise für die oben in Rn. 31 unter Punkt 4 genannte Arbeit – für die Prüfung der Klagebeantwortung (38 Seiten) und der acht Anhänge mit insgesamt 51 Seiten sowie für das Erstellen der Erwiderung (23 Seiten) und von zwei Anhängen mit insgesamt 43 Seiten – aufgewendet wurden, geht zweitens aus der oben in Rn. 31 genannten detaillierten Aufstellung hervor, dass Herr Heise ca. 15 Stunden für das Verfassen der Erwiderung (vgl. seine Leistungen vom 5., 6. und 7. Januar 2018) und zudem ca. neun Stunden für deren Finalisierung (vgl. seine Leistungen vom 8. Januar 2018) aufgewendet hat. Es ist jedoch insbesondere angesichts dessen, dass das Verfassen der Klageschrift die Prüfung der Klagebeantwortung sowie das Verfassen der Erwiderung deutlich erleichtert hat, davon auszugehen, dass nur die Hälfte der geltend gemachten Stunden, also 15 Stunden, objektiv notwendig erscheint.
59 Drittens hat Herr Heise, was die oben in Rn. 31 unter den Punkten 3 bis 5 genannte Arbeit betrifft, insgesamt ca. 29 Stunden für die Prüfung des zweiseitigen Streithilfeantrags der Streithelferin, ihres Streithilfeschriftsatzes (23 Seiten) und von 19 Anhängen mit insgesamt 226 Seiten, der Gegenerwiderung (24 Seiten) und von fünf Anhängen mit insgesamt 22 Seiten sowie für das Verfassen der Stellungnahme zu diesem Antrag (eine Seite) und diesem Schriftsatz (16 Seiten) nebst 13 Anhängen mit insgesamt 234 Seiten aufgewendet. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Umfang der Arbeit von Herrn Heise hierfür, insbesondere was die Prüfung des Streithilfeschriftsatzes und das Verfassen der Stellungnahme hierzu im Hauptverfahren betrifft, in die Prüfung der Klagebeantwortung und das Verfassen der Erwiderung in dieser Sache einzubeziehen ist. Daher ist zu entscheiden, dass 15 Stunden für die oben in Rn. 31 unter den Punkten 3 bis 5 genannte Arbeit von Herrn Heise als objektiv notwendig erscheinen.
60 Viertens ist in Bezug auf die ca. vier Stunden, die von Herrn Heise für die oben in Rn. 31 unter Punkt 6 genannte Arbeit, nämlich das Verfassen des zweiseitigen Antrags auf mündliche Verhandlung, aufgewendet wurde, davon auszugehen, dass in Anbetracht der Begrenztheit eines solchen Antrags und der geringen Anzahl der zu seiner Stützung geltend gemachten Gründe nur 1,5 Stunden für diese Arbeit objektiv notwendig erscheinen.
61 In Bezug auf die 9,5 Stunden, die Herr Heise für die oben in Rn. 31 unter Punkt 7 genannte Arbeit – die Prüfung eines dreiseitigen Zwischenstreitantrags der Beklagten auf Entfernung der Anlagen der Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz und das Verfassen der zehnseitigen Stellungnahme hierzu – aufgewendet hat, ist das Gericht fünftens der Ansicht, dass für die fragliche Arbeit vier Stunden objektiv notwendig waren.
62 Sechstens hat Herr Heise, was die oben in Rn. 31 unter Punkt 8 genannte Arbeit betrifft, 30 Stunden für die Prüfung der prozessleitenden Maßnahmen und das Verfassen der Antworten hierauf (acht Seiten nebst 6 Anlagen mit insgesamt 154 Seiten) aufgewendet. Des Weiteren ist in diesen Stunden auch seine Arbeit inbegriffen, die sich zunächst auf die Prüfung bezieht, welche Implikationen für das Hauptverfahren die auf Klägerseite erfolgte Verschmelzung hat, und die sodann das Verfassen eines Antrags auf Zulassung eines Parteiwechsels infolge gesetzlicher Gesamtrechtsnachfolge (fünf Seiten nebst vier Anlagen mit insgesamt 17 Seiten) und schließlich die Prüfung der Antworten der Beklagten auf die prozessleitenden Maßnahmen (16 Seiten und drei Anhänge mit insgesamt 41 Seiten) betrifft.
63 Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht mit den prozessleitenden Maßnahmen im Hauptverfahren die Klägerin lediglich aufgefordert hat, bestimmte Dokumente vorzulegen. In ihrer Antwort hat die Klägerin nicht nur die verlangten Dokumente vorgelegt, sondern auch bestimmte Aspekte in ihnen kenntlich gemacht, die ihrer Meinung nach im Rahmen der Fragen, die vom Gericht bei der Aufforderung zur Vorlage der Dokumente gestellt wurden, von Belang waren. Es ist davon auszugehen, dass nur acht Stunden für diese Arbeit als objektiv gerechtfertigt erscheinen.
64 In Bezug auf die Arbeit von Herrn Heise bezüglich der Verschmelzung der Klägerin und die Antworten der Beklagten auf die prozessleitenden Maßnahmen ist das Gericht der Auffassung, dass nur zwei Arbeitsstunden als objektiv gerechtfertigt erscheinen.
65 Daher ist zu entscheiden, dass insgesamt zehn Stunden für die oben in Rn. 31 unter Punkt 8 genannte Arbeit von Herrn Heise als objektiv notwendig erscheinen.
66 Siebtens verlangt die Klägerin, was die oben in Rn. 31 unter Punkt 9 genannte Arbeit betrifft, Honorare für ca. 26 Stunden, die Herr Heise für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung aufgewendet hat. Dies betreffe die Durchsicht des Sitzungsberichts (17 Seiten), das Verfassen des Antrags auf Verwendung technischer Hilfsmittel (1,5 Seiten), des Manuskripts für das Eröffnungsplädoyer (sieben Seiten) sowie eine Powerpoint-Präsentation mit acht Folien.
67 Insoweit sind bei der Entscheidung über die Kostenfestsetzung im Hauptverfahren die Stunden, die für die Prüfung der Gegenerwiderung, der Antworten der Beklagten auf die prozessleitenden Maßnahmen sowie des Streithilfeschriftsatzes der Streithelferin aufgewendet wurden, bereits berücksichtigt worden (siehe oben, Rn. 59 und 64). Das Gericht ist daher der Auffassung, dass nur zehn Stunden als objektiv notwendig erscheinen.
68 Achtens ist in Bezug auf die oben in Rn. 31 unter Punkt 10 genannte Teilnahme von Herrn Heise an der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2019, auf die 6,5 Arbeitsstunden entfallen, auf die obige Rn. 52 zu verweisen und zu entscheiden, dass die Leistungen von Herrn Heise insoweit daher nur in Höhe von vier Stunden notwendige Auslagen im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung darstellen.
69 Im Ergebnis ist das Gericht der Auffassung, dass nur insgesamt 119,5 Stunden der Arbeit, die Herr Heise für die oben in Rn. 31 unter den Punkten 2 bis 10 genannten Aufgaben aufgewendet hat, als objektiv notwendig anzusehen sind.
70 In Bezug auf den Stundensatz der Anwälte der Klägerin ist die Beklagte der Auffassung, dass ein Betrag in Höhe von 350 Euro nicht objektiv gerechtfertigt sei. Ihrer Ansicht nach ist ein Stundensatz von 270 Euro zugrunde zu legen. In diesem Zusammenhang beruft sich die Beklagte auf den Beschluss vom 27. Februar 2020, Oppenheim/Kommission (T‑586/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:79), in dem das Gericht diesen Stundensatz für erfahrene Anwälte und im Rahmen eines Rechtsstreits von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung akzeptiert habe.
71 In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass es beim derzeitigen Stand des Unionsrechts an einer entsprechenden Gebührenordnung fehlt, so dass das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Honorare von Anwälten und Wirtschaftssachverständigen nur dann abweichend von dem durchschnittlichen in Rechnung gestellten Stundensatz nach billigem Ermessen festsetzen kann, wenn dieser offensichtlich überhöht erscheint (vgl. Beschluss vom 19. Januar 2021, Romańska/Frontex, T‑212/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:30, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
72 Die Berücksichtigung eines hohen Stundensatzes erscheint nur dann angemessen, wenn es um die Vergütung der Leistungen eines Berufsangehörigen geht, der seinen Auftrag effizient und schnell erledigt hat. Entsprechend muss im Gegenzug die Beurteilung der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden zwangsläufig streng ausfallen (vgl. Beschluss vom 30. April 2018, European Dynamics Belgium u. a./EMA, T‑158/12 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:295, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
73 In Anbetracht der in beihilferechtlichen Rechtssachen angesetzten Stundensätze und unter Berücksichtigung der Erfahrung der beiden Anwälte der Klägerin, was von der Beklagten nicht bestritten wird, ist das Gericht der Auffassung, dass der im vorliegenden Fall geforderte Stundensatz von 350 Euro nicht offensichtlich überhöht erscheint.
74 Im Bereich staatlicher Beihilfen hat das Gericht bereits entschieden, dass ein auf 300 Euro festgesetzter Stundensatz für diese Art von Rechtsstreitigkeit angemessen ist (Beschluss vom 29. Juni 2022, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission, T‑69/18 DEP III, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:414, Rn. 57 und 58). Außerdem hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass die auf 330 Euro und 400 Euro pro Stunde festgelegten Sätze für einen erfahrenen anwaltlichen Mitarbeiter bzw. für einen besonders erfahrenen Anwalt angemessen sind (Beschluss vom 14. Juli 2020, Bundesverband Glasindustrie u. a./Kommission, T‑108/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:346, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
c) Ergebnis zu den Anwaltshonoraren
75 Nach alledem ist unter Berücksichtigung des oben in den Rn. 53 und 69 angesetzten Stundenvolumens, das 127,5 Stunden entspricht, sowie des Stundensatzes von 350 Euro der Betrag der erstattungsfähigen Kosten auf insgesamt 44 625 Euro für die Honorare der beiden Anwälte der Klägerin festzusetzen.
2. Zu den Auslagen
76 Die Klägerin verlangt ebenfalls die Zahlung von Auslagen für folgende Aufwendungen:
– Handelsregistergebühren in Höhe von 58,50 Euro;
– Bewirtungskosten am Vortag der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2019 in Höhe von 274 Euro;
– Übernachtungskosten von Herrn Heise für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in Höhe von 320 Euro;
– Übernachtungskosten von Herrn Lindner für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in Höhe von 305 Euro;
– Fahrtkosten von Herrn Heise für die Hin- und Rückfahrt Frankfurt-Luxemburg-Frankfurt mit dem Auto zur mündlichen Verhandlung in Höhe von 168 Euro;
– Flug- und Transferkosten von Herrn Lindner mit einem Mietwagen zur mündlichen Verhandlung in Höhe von 441,03 Euro.
77 Zunächst ist festzustellen, dass die Beklagte die Kosten in Höhe von 546,50 im Zusammenhang mit dem Handelsregister, den Übernachtungskosten von Herrn Heise und seiner Anreise mit dem Auto zur mündlichen Verhandlung (siehe oben, Rn. 76, erster, dritter und fünfter Gedankenstrich) nicht bestreitet.
78 Was sodann die Kosten der Teilnahme von Herrn Lindner an der mündlichen Verhandlung betrifft, die sich insgesamt auf 746,03 Euro belaufen (siehe oben, Rn. 76, vierter und sechster Gedankenstrich), so sind seine Übernachtungskosten in Höhe von 305 Euro, die den von der Klägerin für die Teilnahme von Herrn Heise an der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Kosten im Wesentlichen entsprechen und von der Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht bestritten werden, als objektiv gerechtfertigt anzusehen. Was die Flug- und Transferkosten mit einem Mietwagen betrifft, wird der Betrag der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen auf 200 Euro festgesetzt.
79 Was schließlich die Bewirtungskosten am Vortag der mündlichen Verhandlung, am 16. Januar 2019, in Höhe von 274 Euro anbelangt, so bezieht sich dieser Betrag nur auf die beiden Rechtsanwälte. Ungeachtet dessen, dass diese Aufwendungen unmittelbar mit der mündlichen Verhandlung zusammenhängen und sie daher als für das in Rede stehende Verfahren vor dem Gericht unerlässlich anzusehen sind, erscheint dieser Betrag überhöht. Der Betrag der erstattungsfähigen Kosten wird nach billigem Ermessen auf 100 Euro für beide Anwälte festgesetzt.
80 Infolgedessen ist zu entscheiden, dass ein Betrag von 1 151,50 Euro als erstattungsfähige Auslagen anzusehen ist.
81 Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist der Betrag der erstattungsfähigen Kosten auf 45 776,50 Euro festzusetzen.
B. Zu den Aufwendungen für das Kostenfestsetzungsverfahren
82 Die Klägerin beantragt die Erstattung von 4 987,50 Euro für 14,25 Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von 350 Euro als im Rahmen des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens entstandene Aufwendungen.
83 Die Beklagte bestreitet diesen Betrag und schlägt vor, ihn mit 500 Euro anzusetzen.
84 Hinsichtlich dieses Antrags ist daran zu erinnern, dass die Möglichkeit für den Unionsrichter, den Wert der verrichteten Arbeit zu beurteilen, von der Genauigkeit der erteilten Informationen abhängt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Mai 2014, Esge/HABM – De’Longhi Benelux [KMIX], T‑444/10 DEP, EU:T:2014:356, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung). Fehlen solche Informationen, insbesondere zu den Stundensätzen und der zur Erfüllung verschiedener Aufgaben aufgewandten Zeit, ist das Gericht zwar nicht daran gehindert, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, doch muss es in einem solchen Fall die ihm unterbreiteten Forderungen zwangsläufig streng beurteilen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. Oktober 2011, Marcuccio/Kommission, T‑176/04 DEP II, EU:T:2011:616, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
85 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Kostenfestsetzungsantrag weitgehend standardisiert und grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass er für den Anwalt, der mit der Rechtssache bereits in der Sache befasst war, keine Schwierigkeit aufweist (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Stada Arzneimittel/EUIPO – Urgo recherche innovation et développement [Immunostad], T‑403/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:249, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
86 Im vorliegenden Fall hält das Gericht den Betrag von 4 987,50 Euro, den die Klägerin geltend macht und in keiner Weise begründet, für unverhältnismäßig und entscheidet, die Höhe der Aufwendungen für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren auf einen Pauschalbetrag von 1 000 Euro festzusetzen.
C. Zu sämtlichen erstattungsfähigen Kosten
87 Nach alledem beläuft sich der Betrag der erstattungsfähigen Kosten, die die Klägerin für das Hauptverfahren verlangt, auf 45 776,50 Euro und der Betrag der erstattungsfähigen Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens auf 1 000 Euro, was insgesamt 46 776,50 Euro ergibt.
D. Zu den Verzugszinsen
88 Mit ihrem zweiten Antrag beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, ihr Verzugszinsen auf den Betrag der zu erstattenden Kosten ab der Zustellung des Festsetzungsbeschlusses und bis zur Zahlung zu entrichten.
89 Nach gefestigter Rechtsprechung ist im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens dem Antrag, den geschuldeten Betrag um Verzugszinsen zu erhöhen, für den Zeitraum zwischen der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und der tatsächlichen Erstattung der Kosten stattzugeben (vgl. Beschluss vom 27. November 2020, Flabeg Deutschland/Kommission, T‑103/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:585, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
90 In Anbetracht von Art. 99 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1) ist für die Berechnung des anwendbaren Zinssatzes der von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten maßgeblich (Beschluss vom 25. September 2019, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission, T‑689/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:698, Rn. 58).
91 Auf den Betrag der erstattungsfähigen Kosten fallen ab der Zustellung des vorliegenden Beschlusses somit Verzugszinsen zu dem von der EZB im betreffenden Zeitraum für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten an.
E. Zum Antrag der Klägerin, ihr eine Ausfertigung des vorliegenden Beschlusses zu erteilen
92 Mit ihrem dritten Antrag beantragt die Klägerin, ihr eine Ausfertigung des vorliegenden Beschlusses zu erteilen.
93 Über diesen Antrag ist nicht zu entscheiden. Die Pflicht des Gerichts, eine solche Ausfertigung zu erteilen, ergibt sich aus Art. 170 Abs. 4 seiner Verfahrensordnung. Ein solcher Antrag ist nämlich rein administrativer Art und hat nichts mit dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits zu tun (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2018, Accorinti u. a./EZB, T‑224/12 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:366, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
94 Nach alledem erscheint es angemessen, die erstattungsfähigen Kosten der Klägerin auf 46 775,50 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses bis zur Zahlung des geschuldeten Gesamtbetrags festzusetzen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
beschlossen:
1. Der Gesamtbetrag der der a&o hostel and hotel Berlin GmbH, Rechtsnachfolgerin der A & O Hotel and Hostel Friedrichshain GmbH, von der Europäischen Kommission zu erstattenden Kosten wird auf 46 776,50 Euro festgesetzt.
2. Auf diesen Betrag fallen ab der Zustellung des vorliegenden Beschlusses bis zur Zahlung Verzugszinsen an.
Luxemburg, den 3. August 2023
Der Kanzler
Der Präsident
V. Di Bucci
R. da Silva Passos