T-572/15 – Aldi/ EUIPO – Rouard (GOURMET)

T-572/15 – Aldi/ EUIPO – Rouard (GOURMET)

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

8. September 2017(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke GOURMET – Ältere Unionsbildmarke ORIGINE GOURMET – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Aussetzung des Verwaltungsverfahrens – Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 2868/95“

In der Rechtssache T‑572/15

Aldi GmbH & Co. KG mit Sitz in Mülheim an der Ruhr (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher, C. Fürsen und N. Bertram,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl und M. Fischer als Bevollmächtigte,

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Pierre-André Rouard, wohnhaft in Madrid (Spanien), Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Merino Baylos,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Juli 2015 (Sache R 1985/2013‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Rouard und Aldi,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović, des Richters E. Bieliūnas und der Richterin A. Marcoulli (Berichterstatterin),

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 25. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 20. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der schriftlichen Fragen des Gerichts an die Parteien und ihrer am 8. und am 16. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antworten auf diese Fragen,

auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2017

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Am 20. Dezember 2011 meldete die Klägerin, die Aldi GmbH & Co. KG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Dabei handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 29 bis 33 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 29: „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; Konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und ‑fette; [essbare Vogelnester]“;

–        Klasse 30: „Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Salz, Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; [Propolis für Speisezwecke; Pudding; Reissnacks; Gelee royale für die menschliche Ernährung, nicht für medizinische Zwecke; Sandwiches; Frühlingsrollen; Sushi; Meerwasser für die Küche]“;

–        Klasse 31: „Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Lebende Tiere; Frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen“;

–        Klasse 32: „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“;

–        Klasse 33: „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 16/2012 vom 24. Januar 2012 veröffentlicht.

5        Am 23. April 2012 erhob Herr Pierre-André Rouard nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren Widerspruch.

6        Der Widerspruch wurde auf die nachstehend wiedergegebene, am 20. Januar 2009 unter der Nr. 4686606 eingetragene ältere Unionsbildmarke gestützt:

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7        Die ältere Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 35 und 43 eingetragen:

–        Klasse 29: „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtmuse; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und ‑fette“;

–        Klasse 35: „Einzelhandelsverkauf in Geschäften und über weltweite Datennetze von Gastronomiewaren; Unternehmensberatung auf Franchising-Basis; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“;

–        Klasse 43: „Verpflegung von Gästen (Lebensmittel); Beherbergung von Gästen“.

8        Mit dem Widerspruch wurden die Eintragungshindernisse nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht.

9        Am 27. September 2013 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 für die oben in Rn. 3 genannten Waren der Klassen 29 bis 33 mit Ausnahme folgender Waren, die zur Eintragung zugelassen wurden, teilweise statt:

–        Klasse 29: „Proteine für den menschlichen Verzehr; Zubereitete Pollen für Nahrungszwecke; Alginate für Nahrungszwecke; Pektin für Nahrungszwecke; Lab; Algenextrakte für Nahrungszwecke“;

–        Klasse 30: „Tapioka, Sago; Mehle; Hefe, Backpulver; Kühleis; Essenzen für Nahrungszwecke, ausgenommen ätherische Essenzen und Öle; Aromen [pflanzliche], ausgenommen ätherische Öle; Aromastoffe für Getränke, ausgenommen ätherische Öle; Aromastoffe [pflanzliche] für Getränke, ausgenommen ätherische Öle; Backaromen, ausgenommen ätherische Öle; Bindemittel für Speiseeis; Fleischbeizmittel [Mittel zum Zartmachen] für Haushaltszwecke; Speiseeispulver; Wurstbindemittel; Stärke für Nahrungszwecke; Sahnestandmittel; Bindemittel für Kochzwecke“;

–        Klasse 31: „Malz; Aromatisierter Sand [Streu] für Haustiere; Gesandetes Papier [Streu] für Haustiere“;

–        Klasse 33: „Alkoholische Essenzen; alkoholische Extrakte; Alkoholhaltige Fruchtextrakte“.

10      Am 9. Oktober 2013 legte die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

11      Am 31. Juli 2014 beantragte die Klägerin die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens mit der Begründung, sie habe am 2. April 2014 beim EUIPO einen unter dem Aktenzeichen 9204 C registrierten Antrag auf Erklärung des Verfalls der oben in Rn. 6 genannten älteren Bildmarke für alle von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen gestellt.

12      Mit Entscheidung vom 24. Juli 2015 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO der Beschwerde teilweise statt und hob die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf, soweit darin der Widerspruch für einige unähnliche Waren der Klasse 31, und zwar „land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen“, zurückgewiesen wird. Im Übrigen wies sie die Beschwerde zurück. Insbesondere war sie in Bezug auf die identischen oder ähnlichen Waren und Dienstleistungen der Ansicht, dass in Anbetracht der durchschnittlichen visuellen Ähnlichkeit, der geringen klanglichen Ähnlichkeit und der begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen sowie der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken bestehe.

13      Mit Entscheidung vom 30. Juli 2015 erklärte die Löschungsabteilung des EUIPO die oben in Rn. 6 genannte ältere Marke, mit Ausnahme der Waren „zubereitetes Fleisch, Lachs“ in Klasse 29, wegen fehlender ernsthafter Benutzung mit Wirkung vom 2. April 2014 für verfallen.

14      Mit Entscheidung vom 27. September 2016 bestätigte die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO im Wesentlichen den Verfall der oben in Rn. 6 genannten älteren Marke wegen fehlender ernsthafter Benutzung mit Wirkung vom 2. April 2014, ausgenommen nicht nur die Waren „zubereitetes Fleisch, Lachs“ in Klasse 29, sondern umfassender die Waren „Fleisch; Fisch“ in dieser Klasse.

 Anträge der Parteien

15      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

16      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

17      Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen zwei Klagegründe geltend: erstens die Verletzung von Art. 63 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Regel 20 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1), da die Beschwerdekammer ihren Antrag auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens aufgrund der Einreichung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls der älteren Marke nicht berücksichtigt habe, und zweitens die Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke Verwechslungsgefahr bestehe.

18      Zum ersten, auf die Verletzung von Art. 63 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Regel 20 Abs. 7 der Verordnung Nr. 2868/95 gestützten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe den von ihr am 31. Juli 2014 aufgrund der Einreichung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls der älteren Marke gestellten Antrag auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens nicht geprüft. Der Aussetzungsantrag sei in der angefochtenen Entscheidung nicht behandelt und nicht einmal erwähnt worden. Die Beschwerdekammer verfüge zwar nach Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 bei der Beurteilung der Frage, ob das Verfahren auszusetzen sei, über ein Ermessen, doch habe sie sich in der angefochtenen Entscheidung überhaupt nicht mit dem Aussetzungsantrag befasst und gar kein Ermessen ausgeübt. Solch ein Ermessensnichtgebrauch stelle die stärkste Form eines Ermessensmissbrauchs oder Ermessensfehlers dar, und das Ermessen der Beschwerdekammer wäre auf null reduziert, da die ältere Marke für den ganz überwiegenden Teil der von ihr beanspruchten Waren und Dienstleistungen löschungsreif gewesen sei und dies erhebliche Auswirkungen auf das Verfahren hätte haben können.

19      Das EUIPO hält dem entgegen, die Beschwerdekammer verfüge bei der Aussetzung des Verfahrens über ein weites Ermessen, und die Argumente der Klägerin zielten darauf ab, ihr eine fehlerhafte, nicht jedoch eine rechtsmissbräuchliche Ermessensausübung nachzuweisen. Die Beschwerdekammer habe dieses Ermessen im vorliegenden Fall nicht ausüben können, da die Klägerin zum möglichen Fortfall der älteren Marke nichts vorgetragen habe, sondern lediglich auf das anhängige Verfallsverfahren verwiesen habe. Im Unterschied dazu habe insbesondere die Antragstellerin in der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. November 2015, Société des produits Nestlé/HABM – Terapia (ALETE) (T‑544/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:842), ergangen sei, die Erfolgschancen ihres Nichtigkeitsantrags detailliert und ausführlich dargestellt. Ferner könne bei Zweifeln an der Gültigkeit der älteren Marke nicht stets eine Aussetzung des Verfahrens angeordnet werden; wenn das Nichtigkeitsverfahren eine Voraussetzung für die Eintragung der angemeldeten Marke wäre, hätte es der Klägerin oblegen, vor Einreichung ihrer Anmeldung dieses andere Verfahren in Gang zu setzen und seinen Abschluss abzuwarten.

20      Nach Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95, die gemäß deren Regel 50 Abs. 1 in Verfahren vor der Beschwerdekammer anwendbar ist, kann das EUIPO das Widerspruchsverfahren aussetzen, wenn die Aussetzung den Umständen entsprechend zweckmäßig ist (Urteile vom 25. November 2014, Royalton Overseas/HABM – S.C. Romarose Invest [KAISERHOFF], T‑556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 29, und vom 21. Oktober 2015, Petco Animal Supplies Stores/HABM – Gutiérrez Ariza [PETCO], T‑664/13, EU:T:2015:791, Rn. 31).

21      Nach der Rechtsprechung verfügt die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung der Frage, ob sie das Beschwerdeverfahren aussetzt, über ein weites Ermessen. Die Aussetzung bildet lediglich eine Befugnis der Beschwerdekammer, von der diese nur Gebrauch macht, wenn sie es für gerechtfertigt hält. Das Verfahren vor der Beschwerdekammer wird somit nicht automatisch auf einen entsprechenden Antrag eines Beteiligten vor dieser Kammer hin ausgesetzt (Urteile vom 25. November 2014, KAISERHOFF, T‑556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 30, und vom 21. Oktober 2015, PETCO, T‑664/13, EU:T:2015:791, Rn. 31).

22      Der Umstand, dass die Beschwerdekammer über ein weites Ermessen hinsichtlich der Aussetzung des bei ihr anhängigen Verfahrens verfügt, entzieht ihre Beurteilung nicht der Kontrolle durch den Richter der Europäischen Union. Er beschränkt diese Kontrolle allerdings in materieller Hinsicht auf die Prüfung, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteile vom 25. November 2014, KAISERHOFF, T‑556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Oktober 2015, PETCO, T‑664/13, EU:T:2015:791, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Die Beschwerdekammer muss nach der Rechtsprechung bei der Ausübung ihres Ermessens in Bezug auf die Aussetzung des Verfahrens die allgemeinen Grundsätze beachten, die für ein faires Verfahren in einer Rechtsgemeinschaft maßgebend sind. Deshalb muss sie dabei nicht nur die Interessen des Beteiligten berücksichtigen, dessen Unionsmarke oder Unionsmarkenanmeldung angegriffen wird, sondern auch die der anderen Beteiligten. Die Entscheidung darüber, ob das Verfahren ausgesetzt wird, muss das Ergebnis einer Abwägung der in Rede stehenden Interessen sein (vgl. Urteile vom 25. November 2014, KAISERHOFF, T‑556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Oktober 2015, PETCO, T‑664/13, EU:T:2015:791, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Darüber hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung die Frage der Aussetzung des bei der Beschwerdekammer anhängigen Verfahrens vor der Frage zu prüfen, ob zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke Verwechslungsgefahr besteht (Urteile vom 25. November 2014, KAISERHOFF, T‑556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 52, vom 21. Oktober 2015, PETCO, T‑664/13, EU:T:2015:791, Rn. 19, und vom 12. November 2015, ALETE, T‑544/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:842, Rn. 20).

25      Im Licht dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer gegen Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 verstoßen hat.

26      Zunächst ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin im Abschnitt „Beschwerdegründe und Argumente der Beteiligten“ der angefochtenen Entscheidung in Rn. 7 ihr Aussetzungsantrag und in Rn. 8 die Stellungnahme des Widersprechenden hierzu erwähnt werden.

27      Wie das EUIPO in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichts bestätigt hat, wird der Aussetzungsantrag der Klägerin jedoch, abgesehen von den oben in Rn. 26 erwähnten Angaben zum Sachverhalt, in keiner weiteren Randnummer der angefochtenen Entscheidung behandelt. Die angefochtene Entscheidung enthält nämlich keine Würdigung des Aussetzungsantrags durch die Beschwerdekammer und insbesondere weder eine Abwägung der in Rede stehenden Interessen noch eine Begründung für eine etwaige insoweit getroffene Entscheidung.

28      Demnach hat die Beschwerdekammer nicht von dem ihr durch Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, um unter Berücksichtigung der relevanten Umstände und insbesondere der in Rede stehenden Interessen darüber zu entscheiden, ob das bei ihr anhängige Beschwerdeverfahren aufgrund des Antrags der Klägerin auf Erklärung des Verfalls der älteren Marke auszusetzen war (vgl. entsprechend Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C‑610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 110). Zudem steht fest, dass im vorliegenden Fall, wie die Klägerin ausführt, der etwaige Verfall der älteren Marke für alle von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen, mit dessen Beantragung der Antrag auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens begründet wurde, Auswirkungen auf dieses Verfahren hätte haben können – wobei die ältere Marke hier im Übrigen für die meisten der von ihr erfassten Waren tatsächlich für verfallen erklärt wurde.

29      Darüber hinaus hindert die Tatsache, dass die angefochtene Entscheidung keinerlei Würdigung des Aussetzungsantrags enthält, das Gericht daran, insoweit eine Rechtmäßigkeitskontrolle vorzunehmen.

30      Unter diesen Umständen hat die Beschwerdekammer dadurch gegen Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 verstoßen, dass sie von dem ihr eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat, um darüber zu entscheiden, ob das bei ihr anhängige Beschwerdeverfahren auszusetzen war.

31      Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen des EUIPO nicht in Frage gestellt.

32      Erstens macht das EUIPO geltend, die Argumente der Klägerin seien nicht geeignet, eine rechtsmissbräuchliche Ermessensausübung zu belegen, sondern zielten lediglich darauf ab, eine fehlerhafte Ermessensausübung nachzuweisen. Dieses Vorbringen ist unbegründet und geht jedenfalls ins Leere.

33      Zum einen beruht dieses Vorbringen auf einer fehlerhaften Auslegung des ersten Klagegrundes, mit dem eine Verletzung von Art. 63 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Regel 20 Abs. 7 der Verordnung Nr. 2868/95 und kein Ermessensmissbrauch gerügt wird. Die Klägerin hat zwar darauf hingewiesen, dass „[s]olch ein Ermessensnichtgebrauch … die stärkste Form eines Ermessensmissbrauchs oder Ermessensfehlers dar[stellt]“, doch impliziert allein dieser Hinweis nicht, dass die Klägerin dadurch den Gegenstand des ersten Klagegrundes, wie er sich aus dessen Wortlaut und ihren Ausführungen ergibt, geändert hätte.

34      Zum anderen hat dieses Vorbringen jedenfalls keinen Einfluss auf die Feststellung, dass die Beschwerdekammer den Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens unter Verstoß gegen Regel 20 Abs. 7 der Verordnung Nr. 2868/95 nicht gewürdigt hat (vgl. entsprechend Urteil vom 12. November 2015, ALETE, T‑544/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:842, Rn. 44), und ändert damit auch nichts an der Begründetheit des ersten Klagegrundes, soweit mit ihm eine Verletzung von Regel 20 Abs. 7 der Verordnung Nr. 2868/95 geltend gemacht wird.

35      Zweitens führt das EUIPO aus, die Klägerin habe im Aussetzungsantrag nicht dargelegt, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit dem Fortfall des älteren Rechts zu rechnen gewesen sei, was die Beschwerdekammer an der Ausübung ihres Ermessens gehindert habe.

36      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass eine solche Beurteilung in der angefochtenen Entscheidung nicht enthalten ist. Zum einen ist es aber nicht Sache des Gerichts, im Rahmen seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung eine Frage zu beurteilen, zu der die Beschwerdekammer nicht Stellung genommen hat (Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C‑263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 72), und zum anderen kann sich das EUIPO vor dem Gericht zur Stützung der angefochtenen Entscheidung nicht auf darin nicht berücksichtigte Gesichtspunkte berufen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Dezember 2014, CEDC International/HABM – Underberg [Form eines Grashalms in einer Flasche], T‑235/12, EU:T:2014:1058, Rn. 71).

37      Ferner ist es bei einem Aussetzungsantrag, der – wie im vorliegenden Fall – zu einem Zeitpunkt (dem 31. Juli 2014) gestellt wurde, bevor der Inhaber der angefochtenen älteren Marke (am 16. September 2014) zum Verfallsantrag Stellung nahm, per definitionem für die Person, die den Verfallsantrag stellt, schwierig, im Rahmen des Aussetzungsantrags die Erfolgsaussichten ihres Verfallsantrags nachzuweisen, weil der von ihr zu erbringende Nachweis des Fehlens einer ernsthaften Benutzung durch den Inhaber der älteren Marke schwer zu führen ist. Im Rahmen des Verfallsverfahrens ist es nämlich Sache der anderen Partei – also des Inhabers der Marke –, deren ernsthafte Benutzung nachzuweisen. Diese Aspekte muss die Beschwerdekammer somit bei der Würdigung eines ihr unterbreiteten Aussetzungsantrags berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2015, ALETE, T‑544/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:842, Rn. 38). Deshalb kann das EUIPO der Klägerin nicht vorwerfen, nicht hinreichend dargetan zu haben, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit dem Fortfall des älteren Rechts zu rechnen gewesen sei.

38      Schließlich kann dem Vorbringen des EUIPO, die vorliegende Rechtssache unterscheide sich von der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. November 2015, ALETE (T‑544/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:842), ergangen sei, nicht gefolgt werden. Zum einen betraf diese Rechtssache nämlich, wie aus Rn. 12 des Urteils vom 12. November 2015, ALETE (T‑544/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:842), hervorgeht, ebenso wie der vorliegende Fall einen mit der Begründung, dass ein Verfallsverfahren anhängig sei, gestellten Aussetzungsantrag und nicht, wie das EUIPO angibt, ein Nichtigkeitsverfahren. Zum anderen ist, wie aus den Rn. 22 und 23 des Urteils vom 12. November 2015, ALETE (T‑544/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:842), hervorgeht, der Umstand, dass das Gericht in dieser Sache die Würdigung des Aussetzungsantrags durch die Beschwerdekammer im Licht der von der Antragstellerin in ihrem Antrag geltend gemachten Gesichtspunkte prüfte, gerade darauf zurückzuführen, dass eine solche Würdigung vorlag, woran es im vorliegenden Fall fehlt.

39      Drittens ist das Vorbringen des EUIPO, die Argumentation der Klägerin liefe darauf hinaus, bei Zweifeln an der Gültigkeit des älteren Rechts stets eine Aussetzung des Verfahrens anzuordnen, unbegründet und geht jedenfalls ins Leere. Zum einen bildet die Aussetzung, wie sich aus der oben in den Rn. 21 bis 23 angesprochenen Rechtsprechung ergibt, lediglich eine Befugnis der Beschwerdekammer, von der diese nur Gebrauch macht, wenn sie es unter Berücksichtigung der relevanten Umstände und insbesondere der in Rede stehenden Interessen für gerechtfertigt hält. Zum anderen kann durch dieses Vorbringen nicht in Frage gestellt werden, dass die Beschwerdekammer den Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens entgegen Regel 20 Abs. 7 der Verordnung Nr. 2868/95 nicht gewürdigt hat (vgl. entsprechend Urteil vom 12. November 2015, ALETE, T‑544/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:842, Rn. 43).

40      Viertens macht das EUIPO unter Berufung auf Rn. 77 des Urteils vom 16. Mai 2011, Atlas Transport/HABM – Atlas Air (ATLAS) (T‑145/08, EU:T:2011:213), geltend, dass die Klägerin, wenn sie der Auffassung gewesen sei, dass ein Verfahren zur Nichtigerklärung der älteren Marke eine Voraussetzung für ihre Anmeldung sei, dieses Verfahren vor Einreichung ihrer Anmeldung beim EUIPO hätte einleiten müssen. Auch diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden, denn zum einen betrifft der vorliegende Fall kein Nichtigkeits-, sondern ein Verfallsverfahren, und zum anderen war die Klägerin jedenfalls durch Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 daran gehindert, die fehlende ernsthafte Benutzung der älteren Marke zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer Anmeldung zu beanstanden, da die ältere Marke noch nicht seit fünf Jahren eingetragen war.

41      Fünftens genügt hinsichtlich des Vorbringens des EUIPO, Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 betreffe das Verfahren vor der Widerspruchsabteilung und nicht das Verfahren vor der Beschwerdekammer, der Hinweis, dass diese Regel, wie oben in Rn. 20 ausgeführt, gemäß Regel 50 Abs. 1 der Verordnung in Verfahren vor der Beschwerdekammer anwendbar ist.

42      Nach alledem hat die Beschwerdekammer gegen Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 verstoßen.

43      Somit ist dem ersten Klagegrund stattzugeben. Im Einklang mit der oben in Rn. 24 wiedergegebenen Rechtsprechung ist, da der die Aussetzung des Verfahrens vor der Beschwerdekammer betreffende erste Klagegrund vor dem zweiten, das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke betreffenden Klagegrund zu prüfen ist und da seine Prüfung zu der Feststellung führt, dass die Beschwerdekammer gegen Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 verstoßen hat, weil sie den Aussetzungsantrag der Klägerin nicht gewürdigt hat, die angefochtene Entscheidung im Hinblick darauf, dass die Beschwerdekammer die Prüfung des auf einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der älteren Marke für alle von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen gestützten Antrags auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens unterlassen hat, insgesamt aufzuheben, ohne dass auf den zweiten Klagegrund eingegangen zu werden braucht.

 Kosten

44      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

45      Da das EUIPO unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 24. Juli 2015 (Sache R 1985/2013-4) wird aufgehoben.

2.      Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Aldi GmbH & Co. KG.

Tomljenović

Bieliūnas

Marcoulli

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. September 2017.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      V. Tomljenović


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