T-567/16 – McCoy/ Ausschuss der Regionen

T-567/16 – McCoy/ Ausschuss der Regionen

Language of document : ECLI:EU:T:2018:708

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

23. Oktober 2018()

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Soziale Sicherheit – Berufskrankheit – Beruflicher Ursprung der Krankheit – Art. 78 Abs. 5 des Statuts – Invaliditätsausschuss – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Haftung – Immaterieller Schaden“

In der Rechtssache T‑567/16

Robert McCoy, ehemaliger Beamter des Ausschusses der Regionen, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi,

Kläger,

gegen

Ausschuss der Regionen, vertreten durch J. C. Cañoto Argüelles und S. Bachotet als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,

Beklagter,

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Ausschusses der Regionen vom 2. Dezember 2014, die die Schlussfolgerungen des Invaliditätsausschusses vom 7. Mai 2014 bestätigt, mit denen dieser Ausschuss den Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner Krankheit als Berufskrankheit zurückgewiesen hat, und auf Ersatz des immateriellen Schadens, den der Kläger erlitten haben soll,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek sowie des Richters F. Schalin (Berichterstatter) und der Richterin J. Costeira,

Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2017

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

 Unregelmäßigkeiten innerhalb des Ausschusses der Regionen und berufliche Stellung des Klägers

1        Der Kläger, Herr Robert McCoy, übte beim Ausschuss der Regionen zunächst vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 die Tätigkeit des Finanzkontrolleurs aus und sodann ab dem 1. Januar 2003 die des Internen Prüfers.

2        Im Rahmen seiner Tätigkeit stellte der Kläger Unregelmäßigkeiten in der Haushaltsführung des Ausschusses der Regionen fest. Er teilte dies zunächst der Verwaltung und dem Generalsekretär des Ausschusses der Regionen mit und sodann dem Ausschuss für Haushaltskontrolle des Europäischen Parlaments (im Folgenden: Cocobu), an den er sich am 19. März 2003 wandte.

3        Auf den Hinweis eines Parlamentsmitglieds und eines Mitglieds des Cocobu untersuchte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) die vom Kläger angezeigten Unregelmäßigkeiten und erstellte zum 8. Oktober 2003 einen Untersuchungsbericht (im Folgenden: Bericht des OLAF). Im Rahmen seiner Untersuchung hörte das OLAF den Kläger an.

4        Der Bericht des OLAF stellte fest, dass in der Haushaltsführung des Ausschusses der Regionen verschiedene Unregelmäßigkeiten begangen worden seien, und empfahl insbesondere, die Eröffnung einer Disziplinaruntersuchung gegen einige Mitglieder des Personals, insbesondere Herrn F und Frau Y, zu erwägen. Das OLAF wies auch darauf hin, dass Herr F den Kläger gewarnt habe, dass er, wenn der Kläger nicht aufhöre, so zu tun, als sei er noch immer der Finanzkontrolleur des Ausschusses der Regionen, die Eröffnung einer Verwaltungsuntersuchung gegen ihn anstrengen werde, und dass der Kläger eine zunehmende Feindseligkeit seiner Vorgesetzten verspürt habe.

5        In den Schlussfolgerungen des Berichts des OLAF wird betont, dass der Ausschuss der Regionen allgemein versucht habe, den Kläger bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Finanzkontrolleur und später als Interner Prüfer zu „entmutigen oder zu verunsichern“, und dass der Ausschuss der Regionen offensichtlich Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses Nr. 294/99 des Präsidiums des Ausschusses der Regionen vom 17. November 1999 über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften nicht beachte, nach dem „[e]ine Mitteilung gemäß den Absätzen 1 und 2 … auf keinen Fall dazu führen [darf], dass der Beamte oder Bedienstete des Generalsekretariats ungerecht behandelt oder diskriminiert wird“.

6        Am 22. Dezember 2003 legte der Cocobu seinen Bericht betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2001 vor, dessen Einzelplan VII gerade den Ausschuss der Regionen betrifft (im Folgenden: Bericht des Cocobu). Gestützt insbesondere auf den Bericht des OLAF „verurteilt[e]“ der Cocobu nicht nur „die Behinderung von offizieller Seite, unter der der Finanzkontrolleur/Interne Prüfer und seine Bediensteten … zu leiden hatten und die der Verwaltung des Ausschusses [der Regionen] anzulasten ist“, sondern wies auch darauf hin, dass er „erwartet, dass die [vom Ausschuss der Regionen beabsichtigten] Reformmaßnahmen eine offene Berichterstattung über Unregelmäßigkeiten und Betrug gestatten, ohne dass die Gefahr eines individuellen oder institutionellen Mobbing besteht, wie es in der Vergangenheit vorgekommen ist“.

7        Im Hinblick auf den Bericht des OLAF und den Bericht des Cocobu erließ das Parlament im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach den Art. 275 und 276 EG zur Erteilung der Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union am 29. Januar 2004 eine Entschließung „mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2001 – Einzelplan VII – Ausschuss der Regionen“. Insbesondere in den Rn. 14, 22 und 24 dieser Entschließung „verurteilt [das Parlament] – unbeschadet des Ergebnisses des vom Internen Prüfer gemäß Art. 24 des Statuts angestrengten Verfahrens – die Behinderung von offizieller Seite, unter der [der Kläger] und seine Bediensteten … zu leiden hatten“, sowie das „individuelle oder institutionelle Mobbing“, dem der Kläger ausgesetzt gewesen sei, und „fordert, dass der Ausschuss der Regionen sich bei dem Internen Prüfer förmlich entschuldigt“.

8        Der Kläger, der unter Angstzuständen und Depressionen litt sowie posttraumatische Stresssymptome aufwies, wurde ab dem 28. April 2004 krankheitsbedingt beurlaubt. Dieser Krankheitsurlaub wurde bis zum 31. Dezember 2006 und später vom 22. Februar 2007 bis zum 30. Juni 2007, dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger wegen Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wurde, verlängert.

9        Da der Generalsekretär des Ausschusses der Regionen festgestellt hatte, dass der Kläger während der letzten drei Jahre mehr als zwölf Monate im Krankheitsurlaub gewesen war, beschloss er am 22. Februar 2006, gemäß Art. 59 Abs. 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) ein Verfahren über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit einzuleiten, und forderte Letzteren auf, einen Arzt für die Bildung des Invaliditätsausschusses zu benennen.

 Erster Invaliditätsausschuss und Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche der Kommission (PMO)

10      Der erste Invaliditätsausschuss setzte sich aus Dr. T., der vom Ausschuss der Regionen benannt worden war, Dr. G., den der Präsident des Gerichtshofs der Europäischen Union von Amts wegen zum Vertreter des Klägers bestellt hatte, und Dr. O. zusammen, den diese beiden Ärzte im gegenseitigen Einvernehmen benannt hatten.

11      Der Kläger nahm die Arbeit am 1. Januar 2007 wieder auf. Er arbeitete bis zum 21. Februar 2007, d. h. ungefähr sechs Wochen, und wurde sodann erneut krankheitsbedingt beurlaubt.

12      Am 27. Februar 2007 richtete der Kläger an den Generalsekretär des Ausschusses der Regionen einen Antrag nach Art. 73 des Statuts und Art. 16 der Sicherungsregelung auf Anerkennung seiner Krankheit als Berufskrankheit. Der Kläger wies den Generalsekretär des Ausschusses der Regionen außerdem darauf hin, dass er, da bereits ein Invaliditätsausschuss bestellt worden sei, um über seine Dienstunfähigkeit im Sinne von Art. 78 des Statuts zu entscheiden, diesen Invaliditätsausschuss ersucht habe, nicht nur seine Dienstunfähigkeit, sondern auch die gegebenenfalls bestehende Verbindung zwischen dieser und seiner dienstlichen Tätigkeit zu prüfen.

13      Mit Schreiben vom 10. April 2007 teilte der Generalsekretär des Ausschusses der Regionen dem Kläger mit, dass sein Antrag nach Art. 73 des Statuts an die Europäische Kommission als Ad-hoc-Anstellungsbehörde (im Folgenden: Anstellungsbehörde) für die Anwendung von Art. 73 des Statuts weitergeleitet worden sei und sein Antrag, dieser Invaliditätsausschuss möge auch über den ursächlichen Zusammenhang seiner möglichen Dienstunfähigkeit mit der Berufstätigkeit entscheiden, ordnungsgemäß an Letzteren weitergeleitet worden sei.

14      Nach seiner Sitzung vom 23. Mai 2007 kam der erste Invaliditätsausschuss zu dem Ergebnis, dass der Kläger dauernd voll dienstunfähig geworden sei und deshalb seinen Dienstposten nicht wahrnehmen könne. Zur Ursache der Dienstunfähigkeit erklärte der erste Invaliditätsausschuss hingegen, dass ihm nicht genügend Informationen vorlägen, um zu entscheiden, ob die Dienstunfähigkeit berufsbedingt sei, und er darauf warten müsse, dass ihm die Verwaltung „aussagekräftige Informationen“ liefere, um in dieser Hinsicht entscheiden zu können.

15      Mit Entscheidung vom 11. Juni 2007 versetzte das Präsidium des Ausschusses der Regionen den Kläger von Amts wegen gemäß Art. 53 des Statuts ab dem 30. Juni 2007 in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

16      Im Januar 2008 war das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche der Kommission (PMO) im Rahmen des Verfahrens nach Art. 73 des Statuts der Ansicht, dass keine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen sei, „da die Unterlagen in der Akte hinreichende Verwaltungsangaben [enthalten], um dem Arzt [des PMO] die Durchführung seiner Untersuchung zu ermöglichen“.

17      Mit Entscheidung vom 9. Januar 2009 erkannte das PMO an, dass die Krankheit des Klägers nach Art. 73 des Statuts berufsbedingt sei, und zwar auf der Grundlage der vom Arzt des PMO, Dr. J., erstellten bzw. eingeholten medizinischen Gutachten, nämlich eines Gutachtens des Letzteren vom 8. Mai 2008 und seiner Schlussfolgerungen vom 20. November 2008 sowie eines Gutachtens von Dr. R. vom 18. September 2008. Im Gutachten des Arztes des PMO vom 8. Mai 2008 wurden außerdem sechs weitere medizinische Gutachten von Dr. V. A. und anderen Krankenhausärzten angeführt, die der Kläger vorgelegt hatte, sowie mehrere nicht medizinische Unterlagen, darunter die oben in Rn. 7 erwähnte Entschließung des Parlaments. Das Gutachten von Dr. R. vom 18. September 2008 nannte außerdem einen von Prof. D. M. am 3. September 2008 erstellten psychologischen Befund.

18      In seinem Gutachten vom 8. Mai 2008 ging der Arzt des PMO in Anbetracht des Akteninhalts davon aus, dass das OLAF das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten im Ausschuss der Regionen und Versuchen der Ausgrenzung des Klägers, die ihn daran gehindert hätten, seine Arbeit als Finanzkontrolleur angemessen auszuüben, einerseits und von erheblichen zwischenmenschlichen Konflikten zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten andererseits festgestellt habe. Laut dem Arzt des PMO ist im Ergebnis, vorbehaltlich der von Dr. Re. erbetenen psychiatrischen Stellungnahme, u. a. ein „progressives Auftreten eines mit dem beruflichen Fehlverhalten einiger Beamter des Ausschusses der Regionen verbundenen Syndroms“ anzunehmen.

19      In seinen Schlussfolgerungen vom 20. November 2008 kam der Arzt des PMO zu dem Ergebnis, dass der Kläger „nicht mehr in der Lage ist, eine Berufstätigkeit bei den Europäischen Gemeinschaften auszuüben, dies umso mehr, als seine klinisch-psychische Situation im Zusammenhang mit dem Mobbing am Arbeitsplatz und dem sich daraus ergebenden ‚Burn-out‘ steht“ und „[seine] psychoaffektiven Störungen in unmittelbarem und sicherem Kausalzusammenhang mit [seiner] Berufstätigkeit stehen“.

20      Am 2. März 2010 entschied das PMO gemäß Art. 73 des Statuts, den durch die als berufsbedingt anerkannte Krankheit verursachten Invaliditätsgrad des Klägers mit 10 % festzusetzen. Diese Entscheidung wurde auf der Grundlage mehrerer zusätzlicher medizinischer Gutachten, die das PMO angefordert hatte, erlassen: eines am 12. August 2009 von Herrn D. erstellten psychologischen Gutachtens, einer am 17. Oktober 2009 von Dr. M. durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung, eines am 3. November 2009 von Dr. Re. erstellten „Psychiatrischen Untersuchungsberichts“ und der Schlussfolgerungen des Arztes des PMO vom 11. Februar 2010, in denen auch das Vorliegen reaktiver Störungen infolge eines beruflichen Konflikts festgestellt wird. Im Anschluss an das Gutachten von Dr. Re. vom 3. November 2009 beschrieb der Arzt des PMO die Berufskrankheit des Klägers als „ängstlich-depressive Störung im Rahmen eines schweren Verwaltungskonflikts, der mit Mobbing vergleichbar ist“, und beurteilte den sich daraus ergebenden Invaliditätsgrad mit 10 %. Alle diese Schlussfolgerungen und medizinischen Gutachten wurden dem ersten Invaliditätsausschuss übermittelt.

21      Nach der Entscheidung des PMO und nach Einsicht in die medizinischen und administrativen Akten traten die drei Mitglieder des ersten Invaliditätsausschusses am 2. Juli 2010 zusammen. Dieser erste Ausschuss kam mehrheitlich – nur Dr. T. und Dr. O. unterzeichneten diese Schlussfolgerungen – zu dem Ergebnis, dass die Dienstunfähigkeit des Klägers nicht auf einer Berufskrankheit beruhe. Lediglich Dr. G., der von Amts wegen für den Kläger bestellte Arzt, unterzeichnete ebenfalls am 2. Juli 2010 gesonderte Schlussfolgerungen und kam zu dem Ergebnis, dass die Dienstunfähigkeit des Klägers auf einer Berufskrankheit beruhe.

22      Bei einer Sitzung am 10. September 2010 „bestätigte [das Präsidium des Ausschusses der Regionen als Anstellungsbehörde die oben in Rn. 21 genannten Schlussfolgerungen von Dr. T. und Dr. O.], nach denen die Dienstunfähigkeit [des Klägers] nicht auf einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 78 [Abs. 5] des Statuts beruht[e]“.

23      Mit Schreiben vom 21. Januar 2011 reichte der Kläger eine Beschwerde gegen die Entscheidung vom 10. September 2010 ein. Mit Entscheidung vom 20. Mai 2011 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde zurück.

24      Am 8. September 2011 erhob der Kläger gegen die Entscheidung vom 10. September 2010 und gegen die Entscheidung vom 20. Mai 2011 über die Zurückweisung der Beschwerde Klage beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union. Mit Urteil vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen (F‑86/11, EU:F:2013:56), wurde die Entscheidung vom 10. September 2010 aufgehoben. Mit diesem Urteil gab das Gericht der Klage mit der Begründung statt, dass das Gutachten des ersten Invaliditätsausschusses einen Begründungsmangel enthalte und dieser Ausschuss einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe. Der Begründungsmangel beruhe auf dem Fehlen eines verständlichen Zusammenhangs zwischen den medizinischen Feststellungen des ersten Invaliditätsausschusses und den Schlussfolgerungen über die Ursache der Dienstunfähigkeit des Klägers (Urteil vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen, F‑86/11, EU:F:2013:56, Rn. 98). Der offensichtliche Beurteilungsfehler bestehe darin, dass der erste Invaliditätsausschuss festgestellt habe, die Anerkennung der Krankheit als berufsbedingt nach Art. 73 des Statuts habe sich tatsächlich „nur auf die Ausführungen des Patienten“ gestützt, obwohl sich aus der Akte ergebe, dass sich diese Anerkennung u. a. auf mehrere medizinische Gutachten gestützt habe, und der vorliegende Sachverhalt nicht in diese Richtung weise (Urteil vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen, F‑86/11, EU:F:2013:56, Rn. 106 bis 111).

25      Parallel zu dieser Klage erhob der Kläger beim Gericht für den öffentlichen Dienst am 20. Dezember 2012 eine Klage auf Schadensersatz (Rechtssache F‑156/12, McCoy/Ausschuss der Regionen). Wie nachstehend in Rn. 36 dargelegt, warf der Kläger dem Ausschuss der Regionen im Rahmen dieser Klage vor, sich ihm gegenüber in der Zeit nach der Entdeckung von Unregelmäßigkeiten innerhalb des Ausschusses der Regionen fehlerhaft verhalten zu haben.

 Zweiter Invaliditätsausschuss

26      Im Anschluss an das Urteil vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen (F‑86/11, EU:F:2013:56), beschloss der Ausschuss der Regionen mit Schreiben vom 7. Juli 2013, einen zweiten, aus drei Ärzten bestehenden Invaliditätsausschuss zu bilden.

27      Der Kläger benannte zu seiner Vertretung denselben Arzt, der ihn im ersten Invaliditätsausschuss vertreten hatte, nämlich Dr. G., und der Ausschuss der Regionen ernannte als Vertreter Dr. M.

28      Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 teilte der Ausschuss der Regionen dem Kläger mit, Dr. M. und Dr. G. hätten zur Bildung des zweiten Invaliditätsausschusses Einvernehmen über die Wahl des dritten Arztes, nämlich Dr. L., erzielt. Der Ausschuss der Regionen entnahm diese Information einem E‑Mail-Austausch zwischen diesen beiden Ärzten, in dem Dr. G. seine Präferenz für Dr. L. zum Ausdruck brachte.

29      Am 8. November 2013 teilte der Kläger dem Ausschuss der Regionen mit, dass er mit diesem Ergebnis nicht einverstanden sei. Er trug vor, ungeachtet der E‑Mail von Dr. G. habe dieser der Benennung des dritten Arztes nicht zugestimmt. Außerdem ersuchte er den Ausschuss der Regionen, zur Ernennung des dritten Arztes des zweiten Invaliditätsausschusses keinen Vorschlag zu machen, sondern zu diesem Zweck den Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union anzurufen.

30      Am 26. November 2013 richtete der Ausschuss der Regionen ein Schreiben an den Kläger, in dem er ihm mitteilte, dass er der Anrufung des Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht widerspreche. Er wies jedoch darauf hin, dass ein solches Vorgehen zusätzliche Verfahren auslöse, die den Ausgang des Verfahrens letztlich verzögern würden.

31      Der im Anschluss an diesen Schriftwechsel vom Ausschuss der Regionen angerufene Präsident des Gerichtshofs der Europäischen Union benannte einen dritten Arzt als Mitglied des zweiten Invaliditätsausschusses. Darüber wurde der Ausschuss der Regionen Ende Februar 2014 informiert.

32      Der vom Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union benannte Arzt war Dr. H. Somit setzte sich der zweite Invaliditätsausschuss aus Dr. G., dem vom Kläger benannten Arzt, Dr. M., dem vom Ausschuss der Regionen benannten Arzt, und Dr. H., dem vom Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union benannten Arzt, zusammen.

33      Der zweite Invaliditätsausschuss trat erstmals am 15. April 2014 zusammen. Am Ende dieser Sitzung kamen die Ärzte überein, eine zweite Sitzung vorzusehen, um mit dem Kläger zusammenzutreffen. Nachdem dem Kläger in der zweiten Sitzung, die am 7. Mai 2014 stattfand, Fragen gestellt worden waren, kam die Mehrheit des Ausschusses, d. h. Dr. M. und Dr. H., zu dem Schluss, dass die Dienstunfähigkeit des Klägers nicht berufsbedingt im Sinne von Art. 78 Abs. 5 des Statuts sei (im Folgenden: Schlussfolgerungen vom 7. Mai 2014), während Dr. G. diese Dienstunfähigkeit als berufsbedingt ansah.

34      Am 10. November 2014 übersandte der ärztliche Dienst des Ausschusses der Regionen Dr. G. eine E‑Mail mit den Protokollen der beiden Sitzungen des zweiten Invaliditätsausschusses sowie der Liste der in der medizinischen Akte des Klägers enthaltenen Dokumente und dessen Liste von Dokumenten. Diese Protokolle waren lediglich von Dr. M. und Dr. H. unterschrieben.

35      Am selben Tag unterzeichneten Dr. M. und Dr. H. ein zusammenfassendes medizinisches Gutachten, in dem die Gründe der Schlussfolgerungen vom 7. Mai 2014 dargelegt waren. Dieses Gutachten wurde Dr. G. am 23. März 2015 übermittelt. Am selben Tag übersandte Dr. M. der Anstellungsbehörde auch folgende Erklärung:

„Hiermit kann ich versichern, dass Sorge dafür getragen wurde, dass die Tätigkeit des Invaliditätsausschusses ordnungsgemäß abläuft und seine Schlussfolgerungen ordnungsgemäß begründet sind.“

36      Am 18. November 2014 erließ das Gericht für den öffentlichen Dienst das Urteil in dem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und dem Ausschuss der Regionen (Urteil vom 18. November 2014, McCoy/Ausschuss der Regionen, F‑156/12, EU:F:2014:247), in dem es feststellte, dass der Ausschuss der Regionen seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger verletzt habe. Diesem Urteil zufolge hatte der Ausschuss der Regionen nämlich nicht dargetan, dass er in dem für diese Rechtssache maßgeblichen Zeitraum und in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht die schwierigen Zeiten, die der Kläger in beruflicher und psychischer Hinsicht habe durchmachen müssen, sowie deren mögliche Auswirkungen auf seine Gesundheit und seine persönliche Situation berücksichtigt habe. Aus Rn. 128 des genannten Urteils geht hervor, dass „in Anbetracht der Entscheidung des PMO vom 2. März 2010 und der Schlussfolgerungen des Arztes des PMO vom 11. Februar 2010 zum einen der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Ausschusses der Regionen und dem erlittenen Schaden außer Zweifel steht und zum anderen der nach Art. 73 des Statuts zuerkannte Schadensersatz nicht den immateriellen Schaden umfasst, der in der Destabilisierung, der Missachtung, der Wartezeit und der Frustration besteht, die der Kläger mangels der Fürsorge des Ausschusses der Regionen erduldet hat“. Aufgrund dessen wurde der Ausschuss der Regionen verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 20 000 Euro zu zahlen.

37      Am 19. November 2014 übersandte Dr. G. Anmerkungen zu den Protokollen der Sitzungen des zweiten Invaliditätsausschusses und machte Dr. M. und Dr. H. auf das Urteil vom 18. November 2014, McCoy/Ausschuss der Regionen (F‑156/12, EU:F:2014:247), aufmerksam. Er beantragte auch, den zweiten Invaliditätsausschuss erneut einzuberufen. Dr. M. und Dr. H. hätten erklärt, dass ein erneutes Zusammentreffen des zweiten Invaliditätsausschusses nicht erforderlich sei.

38      In zwei Mitteilungen vom 23. und 30. November 2014 (letztere wurde nach Angabe des Klägers in Wirklichkeit am 2. Dezember 2014 versandt) übermittelte Dr. G. seine Anmerkungen zum Protokoll vom 7. Mai 2014, das die Schlussfolgerungen der Mehrheit (Dr. M. und Dr. H.) enthielt. Darin erklärte Dr. G., nicht einverstanden zu sein. Er bejahte einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der beruflichen Situation des Klägers und dessen Dienstunfähigkeit. Er betonte, der zweite Invaliditätsausschuss habe seine Aufgabe nicht erfüllt. Daher fordere er den Ausschuss auf, seine Arbeit wieder aufzunehmen.

39      Am 26. November 2014 richtete der Kläger ein Schreiben an den Generalsekretär des Ausschusses der Regionen, mit dem er ihn über die Schlussfolgerungen des zweiten Invaliditätsausschusses unterrichtete und ihn ersuchte, diesen aufzufordern, „seine Arbeit wieder aufzunehmen und dies entsprechend den Regeln zu tun“.

40      Mit Entscheidung vom 2. Dezember 2014 bestätigte das Präsidium des Ausschusses der Regionen die Schlussfolgerungen vom 7. Mai 2014 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Diese Entscheidung wurde mit Schreiben vom 22. Dezember 2014, aufgegeben am 5. Januar 2015 und eingegangen am 7. Januar 2015, bekannt gegeben.

41      Am 3. April 2015 legte der Kläger eine Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein. Diese Beschwerde wurde mit Entscheidung vom 24. Juli 2015, die dem Kläger am 27. Juli 2015 bekannt gegeben wurde, zurückgewiesen (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde).

42      Die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde stützte sich auf einen Vermerk, in dem Dr. M. die Fragen beantwortet hatte, die ihm der Juristische Dienst des Ausschusses der Regionen zum Zweck der Beantwortung der Beschwerde zugesandt hatte (im Folgenden: Vermerk vom 8. Mai 2015).

 Verfahren und Anträge der Parteien

43      Mit Klageschrift, die am 3. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage in der Rechtssache F‑139/15 erhoben.

44      Am 25. Januar 2016 hat der Ausschuss der Regionen die Klagebeantwortung bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingereicht.

45      Am 24. Februar 2016 ist entschieden worden, dass ein zweiter Schriftsatzwechsel nicht erforderlich ist, und das schriftliche Verfahren wurde geschlossen.

46      Nach Art. 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht (ABl. 2016, L 200, S. 137) ist die vorliegende Rechtssache in dem Stadium, in dem sie sich am 31. August 2016 befand, auf das Gericht übertragen worden. Sie ist unter der Nummer T‑567/16 eingetragen und der Zweiten Kammer zugewiesen worden.

47      Da das Gericht für den öffentlichen Dienst die Entscheidung, das schriftliche Verfahren zu schließen, vor dem 1. September 2016 getroffen hatte, hat das Gericht die Parteien am 8. November 2016 gefragt, ob sie eine mündliche Verhandlung wünschen. Die Parteien haben die Frage fristgerecht beantwortet, indem der Kläger dem Gericht am 29. November 2016 mitgeteilt hat, dass er eine mündliche Verhandlung wünsche, während der Ausschuss der Regionen in seiner Klagebeantwortung vom 7. Dezember angegeben hat, dass er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte.

48      Mit Entscheidung vom 23. Februar 2017 ist die vorliegende Rechtssache einem neuen Berichterstatter zugewiesen worden, der der Zweiten Kammer angehört.

49      Die Parteien haben in der Sitzung vom 13. Dezember 2017 mündlich verhandelt.

50      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit darin die Schlussfolgerungen des zweiten Invaliditätsausschusses bestätigt und damit die Anerkennung der Berufsbedingtheit der Dienstunfähigkeit des Klägers im Sinne von Art. 78 Abs. 5 des Statuts verweigert wurde;

–        die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

–        den Ausschuss der Regionen zur Zahlung von 25 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen;

–        dem Ausschuss der Regionen die gesamten Kosten aufzuerlegen.

51      Der Ausschuss der Regionen beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

52      Zur Stützung seiner Klage auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde macht der Kläger acht Klagegründe geltend. Mit dem ersten rügt er einen Verstoß gegen Art. 78 des Statuts wegen einer fehlenden Kontrolle der Tätigkeit des zweiten Invaliditätsausschusses und eine Verletzung von Verfahrensgarantien, mit dem zweiten einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und eine Verkennung des Begriffs der Berufskrankheit, mit dem dritten einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, mit dem vierten einen Verstoß gegen den Auftrag des zweiten Invaliditätsausschusses, mit dem fünften eine Verletzung der Fürsorgepflicht, mit dem sechsten einen Verstoß gegen Art. 266 AEUV, mit dem siebten eine Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer und mit dem achten einen Verstoß gegen das Kollegialprinzip. Ferner beantragt der Kläger, den Ausschuss der Regionen zur Zahlung von 25 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen, den er durch die vom Ausschuss der Regionen begangenen Rechtsverstöße erlitten habe.

53      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Aufhebungsantrag, der formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet ist, in dem Fall, dass diese Entscheidung keinen eigenständigen Gehalt hat, nach ständiger Rechtsprechung bewirkt, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist (Urteil vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen, F‑86/11, EU:F:2013:56, Rn. 55; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8).

54      Im vorliegenden Fall bestätigt die ablehnende Entscheidung über die Beschwerde die angefochtene Entscheidung und führt die Gründe, auf die sie gestützt ist, näher aus. In einem solchen Fall ist die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen beschwerenden Rechtsakts unter Berücksichtigung der Begründung in der ablehnenden Entscheidung über die Beschwerde zu prüfen, da diese Begründung auch für den ursprünglichen Rechtsakt gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. April 2012, Buxton/Parlament, F‑50/11, EU:F:2012:51, Rn. 21, und vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen, F‑86/11, EU:F:2013:56, Rn. 56).

55      Folglich hat der Antrag auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung über die Beschwerde keinen eigenständigen Gehalt, und die Klage ist als gegen die angefochtene Entscheidung, deren Begründung durch die ablehnende Entscheidung über die Beschwerde näher ausgeführt wird, gerichtet anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2004, Eveillard/Kommission, T‑258/01, Rn. 31 und 32, und vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen, F‑86/11, EU:F:2013:56, Rn. 57).

56      Ferner ist festzustellen, dass sich der erste, der fünfte und der sechste Klagegrund hauptsächlich auf das mögliche Fehlen einer Kontrolle der Tätigkeit des Invaliditätsausschusses im Stadium der Beschwerde, d. h. nach Erlass der angefochtenen Entscheidung, stützen. Folglich würden diese Klagegründe, sofern sie sich als begründet erweisen sollten, nicht die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen. Soweit die vom Kläger behaupteten Rechtsverstöße nach Erlass der angefochtenen Entscheidung begangen worden sein sollten, können sie sich nämlich weder auf den Inhalt des Gutachtens des Invaliditätsausschusses noch auf den Inhalt dieser Entscheidung ausgewirkt haben. Derartige Rechtsverstöße können die vom Invaliditätsausschuss vorgenommene Beurteilung der Berufsbedingtheit der Dienstunfähigkeit im Sinne von Art. 78 des Statuts grundsätzlich nicht ändern.

57      Da der Kläger jedoch Ersatz des immateriellen Schadens begehrt hat, den er nicht nur infolge der Rechtsverstöße erlitten haben will, die die angefochtene Entscheidung und die Umstände betreffen, unter denen sie ergangen ist, sondern auch infolge der Rechtsverstöße, die sich aus der mangelnden Kontrolle durch die Anstellungsbehörde während des Stadiums der Beschwerde ergeben hätten, sind die genannten Klagegründe zu prüfen, soweit sie sich auf die Schadensersatzforderung auswirken können. Aufgrund dieser Erwägungen hält das Gericht es für zweckmäßig, mit der Prüfung des zweiten, des dritten, des vierten, des siebten und des achten Klagegrundes zu beginnen, die zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen können, bevor die Klagegründe geprüft werden, die nur im Rahmen des Antrags auf Schadensersatz zu berücksichtigen sind.

 Klagegründe, die die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung betreffen

58      Hierzu ist klarzustellen, dass zwischen dem behaupteten Verstoß gegen die Begründungspflicht einerseits und der behaupteten Verkennung des Begriffs der Berufskrankheit andererseits kein offensichtlicher Zusammenhang besteht. Die Frage, ob der Invaliditätsausschuss die medizinische Vorgeschichte und den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers unter Verkennung des Begriffs der Berufskrankheit berücksichtigt hat, betrifft einen möglichen offensichtlichen Beurteilungsfehler und nicht einen Verstoß gegen die Begründungspflicht. Daher hält das Gericht es für zweckmäßig, die Verkennung des Begriffs der Berufskrankheit im Rahmen des dritten, auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler gestützten Klagegrundes und nicht schon im Rahmen des zweiten Klagegrundes zu behandeln.

 Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

59      Der Kläger vertritt die Auffassung, der Ausschuss der Regionen habe seine Begründungspflicht verletzt, weil die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde, die die Schlussfolgerungen des zweiten Invaliditätsausschusses bestätigten, nicht erkennen ließen, aus welchen Gründen dieser Ausschuss in seiner Mehrheit von den früheren medizinischen Gutachten abgewichen sei, und erst recht nicht, auf welche Umstände er die abweichend von den ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Gutachten getroffene Feststellung stütze, die Dienstunfähigkeit des Klägers sei nicht berufsbedingt.

60      Insoweit macht der Kläger erstens geltend, der zweite Invaliditätsausschuss habe sich zu Unrecht zu seiner Dienstfähigkeit geäußert, weil dies für die Beurteilung der Berufsbedingtheit seiner Krankheit unerheblich sei. Zweitens hätte dieser Ausschuss sich zu Unrecht auf den Gesundheitszustand des Klägers im Jahr 2014 gestützt, obwohl dies für die Frage, ob er 2007 wegen einer Berufskrankheit in den Ruhestand versetzt worden sei, ohne Belang sei. Drittens stehe die Tatsache, dass er im Jahr 2014 keine Antidepressiva oder Anxiolytika eingenommen habe, nicht im Widerspruch zu einem dauerhaften und psychisch zerstörenden emotionalen Zustand, der seinen Ursprung in der schlechten Behandlung habe, die ihm im Rahmen seiner früheren Tätigkeit widerfahren sei, was alle medizinischen Unterlagen bestätigten.

61      Außerdem macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass der zweite Invaliditätsausschuss die administrativen und juristischen Dokumente in der Akte, nämlich den Bericht des Cocobu und den Bericht des OLAF, nicht berücksichtigt habe. Ferner seien die Antworten von Dr. M. im Vermerk vom 8. Mai 2015 widersprüchlich und schwer nachvollziehbar. Die beiden Ärzte, die im zweiten Invaliditätsausschuss die Mehrheit gebildet hätten, hätten auch nicht angegeben, aus welchen Gründen ausgeschlossen sein solle, dass die Krankheit des Klägers ihre Ursache – auch – in der Ausübung seiner Tätigkeit habe.

62      Der Ausschuss der Regionen tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Er entgegnet, dass kein Widerspruch zwischen den Schlussfolgerungen des zweiten Invaliditätsausschusses und den früheren, im Rahmen von Art. 73 des Statuts getroffenen medizinischen Schlussfolgerungen bestehe.

63      Der Ausschuss der Regionen macht geltend, dass in den Schlussfolgerungen vom 7. Mai 2014, die die Anstellungsbehörde in der angefochtenen Entscheidung bestätigt habe, verschiedene Gründe angeführt seien, die die Auffassung der Mehrheit des zweiten Invaliditätsausschusses wiedergäben, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der dauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers und seiner Tätigkeit bestehe.

64      Dem Ausschuss der Regionen zufolge gibt die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde die Erläuterungen von Dr. M. zur Arbeitsmethode des zweiten Invaliditätsausschusses sowie zu den Gründen wieder, die diesen Ausschuss veranlasst haben, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Dienstunfähigkeit des Klägers und seiner beruflichen Tätigkeit zu verneinen.

65      Der Ausschuss der Regionen macht geltend, das Argument, dem zufolge der zweite Invaliditätsausschuss seinen Standpunkt nicht hinreichend begründet habe, soweit er zu Ergebnissen gekommen sei, die denen in den früheren medizinischen und administrativen Gutachten widersprächen, müsse als unbegründet zurückgewiesen werden. Das zusammenfassende medizinische Gutachten verweise nämlich auf die in den früheren medizinischen und administrativen Gutachten enthaltenen Stellungnahmen und Schlussfolgerungen. Der Ausschuss der Regionen weist nämlich darauf hin, dass in diesem Gutachten hervorgehoben werde, dass der Kläger bestimmten medizinischen Gutachten zufolge in der Lage sei, den Dienst wieder aufzunehmen. Ferner sei darin erwähnt, dass der Kläger einer „gründlichen ärztlichen Untersuchung“ unterzogen worden sei, der der zweite Invaliditätsausschuss Umstände habe entnehmen können, die die Feststellung erlaubten, dass die Dienstunfähigkeit des Klägers nicht auf einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 78 Abs. 5 des Statuts beruhe.

66      Außerdem habe der zweite Invaliditätsausschuss in dem zusammenfassenden medizinischen Gutachten ausdrücklich auf bestimmte medizinische und administrative Gutachten verwiesen. Im Gutachten sei klar begründet worden, weshalb kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Arbeitssituation des Klägers und seinem Gesundheitszustand bestehe und weshalb der Ausschuss die in den früheren medizinischen Gutachten vertretene Auffassung nicht teile. So weist der Ausschuss der Regionen darauf hin, dass der zweite Invaliditätsausschuss eine langjährige psychische Vorgeschichte erwähne, die eine Wiederaufnahme der Tätigkeit des Klägers verhindert habe.

67      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des Statuts über den Invaliditätsausschuss bezwecken, die endgültige Beurteilung aller medizinischen Fragen, die die Anstellungsbehörden aufgrund ihrer internen Zusammensetzung nicht vornehmen könnten, medizinischen Sachverständigen zu übertragen. In diesem Zusammenhang kann sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die eigentlichen ärztlichen Beurteilungen beziehen, die als endgültig anzusehen sind, wenn sie unter ordnungsgemäßen Bedingungen vorgenommen wurden. Dagegen kann sich die gerichtliche Kontrolle auf die Ordnungsmäßigkeit der Errichtung und der Tätigkeit des Invaliditätsausschusses sowie auf die Ordnungsmäßigkeit der von ihm abgegebenen Stellungnahmen erstrecken. Insoweit kann das Gericht nachprüfen, ob die Stellungnahme eine Begründung enthält, anhand deren die Erwägungen, auf denen die in ihr enthaltenen Schlussfolgerungen beruhen, beurteilt werden können, und ob ein verständlicher Zusammenhang zwischen den in ihr enthaltenen medizinischen Feststellungen und den Schlussfolgerungen besteht, zu denen der betreffende Invaliditätsausschuss gelangt (vgl. Urteil vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen, F‑86/11, EU:F:2013:56, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist im Hinblick auf den vorliegenden Fall zunächst festzustellen, dass die Schlussfolgerungen vom 7. Mai 2014, die von der Anstellungsbehörde in der angefochtenen Entscheidung bestätigt wurden, u. a. folgende Feststellung enthalten:

–        „Es gibt keinen Beweis für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und den beruflichen Stressfaktoren; der Patient hat mehrfach bestätigt, dass es im sehr gut gehe;

–        … der Patient litt im Gegenteil seit langer Zeit unter psychischen Beschwerden und hat sich deswegen verschiedenen Behandlungen unterzogen, die nach seiner Darstellung erfolgreich waren.“

69      Diese Feststellungen erklären jedoch nicht, wie der zweite Invaliditätsausschuss trotz der medizinischen und administrativen Gutachten in der Akte, die eine gegenteilige Schlussfolgerung stützen, zu diesem Ergebnis gelangt ist.

70      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass, wenn die Verwaltung in ihrer Antwort auf eine Beschwerde einzelfallbezogene Gründe anführt, um ihre Entscheidung zu rechtfertigen, davon auszugehen ist, dass diese Gründe auch für die ablehnende Entscheidung gelten und daher als eine für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung relevante Information anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2009, Kommission/Birkhoff, T‑377/08 P, EU:T:2009:485, Rn. 55 und 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Als Erstes gibt die Anstellungsbehörde in ihrer Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde an, dass sie Dr. M. ersucht habe, „zu bestätigen … dass die bereits am 23. Mai 2007 festgestellte Unfähigkeit von Herrn McCoy, seine Arbeit zu verrichten (Art. 78), tatsächlich nicht – auch nicht teilweise – mit seiner am 9. Januar 2009 anerkannten Berufskrankheit (Art. 73) (‚ängstlich-depressive Störung im Rahmen eines schweren Verwaltungskonflikts, der mit Mobbing vergleichbar ist‘) (vgl. Urteil vom 18. November 2014, McCoy/Ausschuss der Regionen, F‑156/12, EU:F:2014:247, Rn. 64), zusammenhing, [und dass diese] Schlussfolgerung in dem [zusammenfassenden] Gutachten, das insbesondere erläutere, warum der [zweite] Invaliditätsausschuss beschlossen habe, von den früheren, für Herrn McCoy günstigen Gutachten abzuweichen, gut begründet worden sei“.

72      Dr. M. beschreibt in seiner Antwort auf diese Frage, wie der zweite Invaliditätsausschuss zu seinen Schlussfolgerungen gelangt ist, und hebt im Wesentlichen hervor:

–        „Das Bestehen der Vorgeschichte vor Antritt seines Dienstes im Ausschuss der Regionen geht eindeutig aus der medizinischen Akte [von Herrn McCoy] hervor“;

–        „Zwei Dokumente der Akten enthalten Gutachten …, die bescheinigen, dass Herr McCoy im betreffenden Zeitraum in der Lage war, seine Arbeit wieder aufzunehmen“;

–        [Dr. H. hat, nachdem er sich mit der Akte vertraut gemacht hat,] „Herrn McCoy einer gründlichen psychiatrischen Untersuchung unterzogen, indem er Fragen gestellt hat, um festzustellen, in welchem Zustand sich [der Patient] befand“;

–        Es wurde einstimmig beschlossen, kein externes Gutachten und keine Informationen von den Ärzten für Allgemeinmedizin einzuholen, die Herrn McCoy zwischen 1996 und 2000 behandelt hatten.

73      Als Zweites hat die Anstellungsbehörde Dr. M. ersucht, zu „bestätigen, dass der zweite Invaliditätsausschuss bei seiner Schlussfolgerung, dass die Dienstunfähigkeit von Herrn McCoy keine Folge einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 78 des Statuts sei, die im Urteil vom 7. Mai 2013 angeführten Verwaltungsdokumente berücksichtigt hat“. Dr. M. hat daraufhin im Wesentlichen präzisiert, dass „dem zweiten Invaliditätsausschuss alle Dokumente, auch soweit sie nicht ausdrücklich aufgeführt [seien], zur Verfügung [ge]standen [hätten]“, und dass diese Dokumente den drei Mitgliedern des zweiten Invaliditätsausschusses vorgelegen hätten und von ihnen geprüft worden seien.

74      Aufgrund dieser Erwägungen bestätigt die Anstellungsbehörde in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde, dass sie „sich vergewissert hat, dass der Invaliditätsausschuss in seinem Gutachten die Gründe dargelegt hat, aus denen er annahm, dass aus medizinischer Sicht eine Anerkennung der Dienstunfähigkeit des Klägers als auch nur teilweise berufsbedingt nach Art. 78 Abs. 5 des Statuts nicht in Betracht kam, und dass er alle ihm zur Verfügung stehenden medizinischen und nicht medizinischen Unterlagen zu diesem Zweck berücksichtigt hat, ohne jedoch Kenntnis von ihren medizinischen Begründungen zu haben und somit beurteilen zu können, ob sie den Anforderungen des Gerichts im Urteil vom 7. Mai 2013 entsprechen“.

75      Trotz der Antworten von Dr. M. ist festzustellen, wie sich aus der Akte ergibt und im Urteil vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen (F‑86/11, EU:F:2013:56) festgestellt wurde, dass die medizinischen und administrativen Akten inhaltlich die gegenteilige Schlussfolgerung stützen, nach der die Krankheit, auf der die Dienstunfähigkeit des Klägers beruht, berufsbedingt ist.

76      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Invaliditätsausschuss, wenn er mit komplexen medizinischen Fragen befasst ist, die sich auf den Kausalzusammenhang zwischen der Krankheit des Betroffenen und der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit für ein Organ beziehen, nach der Rechtsprechung insbesondere anzugeben hat, auf welche Aktenbestandteile er sich stützt, und, im Fall von wesentlichen Abweichungen, die Gründe auszuführen hat, aus denen er von bestimmten früheren, einschlägigen medizinischen Gutachten abweicht, die für den Betroffenen günstiger sind (vgl. Urteil vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen (F‑86/11, EU:F:2013:56, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77      Auch wenn ein gemäß Art. 78 des Statuts befasster Invaliditätsausschuss zu anderen als den vom gemäß Art. 73 des Statuts befassten Ärzteausschuss angenommenen Schlussfolgerungen gelangen kann, hat er jedoch die Gründe darzulegen, die ihn dazu bewogen haben, von den Beurteilungen in den medizinischen Gutachten abzuweichen, die die Anerkennung der Krankheit als berufsbedingt nach Art. 73 des Statuts erlaubten, und diese Gründe klar und verständlich anzugeben (vgl. Urteil vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen (F‑86/11, EU:F:2013:56, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zwar sowohl in seinen an die Anstellungsbehörde übermittelten Schlussfolgerungen als auch in seinem etwaigen in der Folge erstellten zusammenfassenden medizinischen Gutachten.

78      Es ist daran zu erinnern, dass im Rahmen des nach Art. 73 des Statuts eingeleiteten Verfahrens mindestens zehn medizinische Gutachten geprüft worden waren, die dem zweiten Invaliditätsausschuss vorlagen, als dieser seine Schlussfolgerungen vom 7. Mai 2014 annahm (nämlich die Krankenhausberichte vom 16. Januar 2006, das Gutachten von Prof. D. M. vom 16. Oktober 2006, das Gutachten von Dr. R. vom 26. Oktober 2006, das Gutachten des Arztes des PMO vom 8. Mai 2008, das Gutachten von Dr. R. vom 18. September 2008, die Schlussfolgerungen des Arztes des PMO vom 20. November 2008, das Gutachten von Herrn D. vom 12. August 2009, das Gutachten von Prof. M. vom 17. Oktober 2009, das Gutachten von Dr. Re. vom 3. November 2009 und die Schlussfolgerungen des Arztes des PMO vom 11. Februar 2010). Die Gutachten weisen beispielsweise auf Folgendes hin:

–        „Auftreten eines mit dem beruflichen Fehlverhalten einiger Beamter des Ausschusses der Regionen verbundenen reaktiven ängstlich-depressiven Syndroms“;

–        „[Ein] ängstlich-depressiver Zustand“; dass „[der] ängstlich-depressive Aspekt schwerer wiegt als der reaktive depressive Aspekt, der nur von leichter Intensität ist“, und dass „[d]ieser Zustand eine Reaktion auf das Mobbing am Arbeitsplatz und den sich daraus ergebenden ‚Burn-out‘ ist“;

–        „ein als ‚Burn-out‘ bezeichnetes nervöses Erschöpfungssyndrom, das mit dem Mobbing in Verbindung steht, dem er im Rahmen seiner Berufstätigkeiten ausgesetzt war“;

–        „[ä]ngstlich-depressive Störung im Rahmen eines schweren Verwaltungskonflikts, der mit Mobbing vergleichbar ist“;

–        „[dass] in Anbetracht eines schweren, mit Mobbing vergleichbaren Verwaltungskonflikts, dem der Betroffene einige Jahre lang ausgesetzt war, davon ausgegangen werden kann, dass die ängstlich-depressiven Störungen reaktiver Art mit Aufmerksamkeitsschwierigkeiten und kognitiven Schwierigkeiten einhergehen, die seine psychische Integrität beeinträchtigen“.

79      In Bezug auf die Feststellungen in den oben in Rn. 78 angeführten medizinischen Gutachten ist darauf hinzuweisen, dass der zweite Invaliditätsausschuss in seinem zusammenfassenden Gutachten zum einen ausführt, dass „die dauernde volle Dienstunfähigkeit, aufgrund deren er einen Dienstposten seiner Funktionsgruppe nicht wahrnehmen kann“, nicht – wie in Art. 78 angegeben – durch „eine Berufskrankheit“ entstanden [ist]“. Der zweite Invaliditätsausschuss weist darauf hin, zu dieser Schlussfolgerung sei er unter Berücksichtigung der medizinischen und administrativen Akten sowie der folgenden Erwägungen gelangt:

–        der Kläger, den der zweite Invaliditätsausschuss einer „gründlichen ärztlichen Untersuchung“ unterzogen habe, weise keine posttraumatischen Stresssymptome auf;

–        einige Berichte in der medizinischen Akte hätten eine fortschreitende Wiederaufnahme der Arbeit durch den Kläger befürwortet;

–        es seien die dem Jahr 2000 und den Ereignissen, die Gegenstand des Berichts des OLAF sind, vorausgegangenen langjährigen psychischen Beschwerden des Patienten, die ihn gehindert hätten, seine Arbeit wieder aufzunehmen, was andernfalls möglich gewesen wäre.

80      Was erstens die „gründliche ärztliche Untersuchung“ betrifft, ist festzustellen, dass aus der dem Gericht vorgelegten Akte nicht hervorgeht, worin diese genau bestanden hat. Dr. M. nimmt darauf im Vermerk vom 8. Mai 2015 andeutungsweise Bezug, indem er angibt, Dr. H. habe im Hinblick auf die Sitzung vom 7. Mai 2014 anhand der medizinischen Akte des Klägers Fragen vorbereitet. Aus dem Bericht von Dr. G. geht jedoch hervor, dass der zweite Invaliditätsausschuss den Kläger nur 15 Minuten lang gesehen hat. Daraus folgt, dass aus der bloßen Verwendung des Ausdrucks „gründliche ärztliche Untersuchung“ nicht hergeleitet werden kann, dass der zweite Invaliditätsausschuss anhand dieser Untersuchung zu einer Schlussfolgerung gelangen konnte, die den früheren medizinischen Gutachten zuwiderlief, die im Übrigen auf umfangreicheren Untersuchungen und psychologischen Tests beruhten. Außerdem legt der zweite Invaliditätsausschuss keine Gründe dar, die erklären könnten, wie die „gründliche ärztliche Untersuchung“ des Klägers im Jahr 2014 es ermöglicht haben soll, dessen Gesundheitszustand zum Zeitpunkt seiner sieben Jahre zurückliegenden Zurruhesetzung zu beurteilen.

81      Was zweitens die Feststellung betrifft, dass der Kläger in der Lage gewesen sei, die Arbeit wieder aufzunehmen, zitiert der zweite Invaliditätsausschuss Auszüge aus zwei verschiedenen Gutachten. Der erste Auszug, dem zufolge „Herr Robert McCoy in der Lage ist, die Arbeit wieder aufzunehmen, sofern ihm ein geeigneter Dienstposten angeboten wird“, stammt aus einem Gutachten von Dr. V. A. vom 13. November 2006. Der zweite Auszug, dem zufolge die „möglichst rasche Wiederaufnahme einer produktiven Tätigkeit äußerst wichtig ist“, stammt aus einem Gutachten von Prof. L. vom 16. November 2006. Diese beiden Auszüge sind aber ohne Relevanz. Erstens kommen die beiden Gutachten, denen diese Auszüge entnommen sind, zu dem Ergebnis, dass der Kläger unter einer Berufskrankheit leidet. Zweitens sind diese Zitate aus dem Zusammenhang gerissen. Die von Prof. L. im November 2006 für „äußerst wichtig“ gehaltene Wiederaufnahme einer Tätigkeit stand nämlich in einem besonderen Zusammenhang, d. h. „[i]m Interesse des Selbstvertrauens von Herrn McCoy und der kontinuierlichen Besserung seines Zustands“, ohne dass Prof. L. die Berufsbedingtheit der Krankheit des Klägers in Frage stellte. Im selben Gutachten wird in der Tat darauf hingewiesen, dass „die Ursache der Krankheit in dem Brief von Dr. A. beschrieben ist und diese Krankheit durch die Ereignisse ausgelöst wurde, die seine Rolle als Finanzkontrolleur des Ausschusses der Regionen betrafen“. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass aus einem von demselben Arzt verfassten Brief vom 16. Januar 2006 hervorgeht, dass „die posttraumatischen Stresssymptome, Angstzustände und Depressionen sich wahrscheinlich verschlimmern werden, sollte Herr McCoy in naher Zukunft in die Arbeitsumgebung zurückkehren müssen, die seinen gegenwärtigen medizinischen Zustand verursacht hat“. Ebenso stand auch die zitierte Äußerung von Dr. V. A. im Zusammenhang mit einer Behandlung, weil Dr. V. A. nicht empfahl, dass der Kläger zu seinem alten Dienstposten zurückkehren solle, sondern andeutete, dass er die Arbeit unter der Voraussetzung wieder aufnehmen könne, dass diese Arbeit angemessen sei.

82      Drittens ist festzustellen, dass die beiden in Rede stehenden Auszüge vom November 2006 datieren, Dr. V. A. dem Kläger aber im Februar 2007 Krankheitsurlaub verordnete, nachdem dieser erst sechs Wochen zuvor seine Arbeit wieder aufgenommen hatte. Die Tatsachen zeigen daher, dass diese beiden Ärzte zwar im November 2006 davon ausgingen, dass der Kläger seine Arbeit wieder aufnehmen könne, zumindest einer von ihnen aber im Februar 2007 seine Meinung änderte. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der erste Invaliditätsausschuss in seinen Schlussfolgerungen vom 23. Mai 2007 zum Bestehen einer Dienstunfähigkeit festgestellt hat, dass der Kläger dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb einen Dienstposten seiner Funktionsgruppe nicht wahrnehmen kann.

83      Drittens ist zu den langjährigen psychischen Beschwerden des Klägers festzustellen, dass dieser Erwägung keine Würdigung und kein Schluss folgte und sie jedenfalls nicht hinreicht, um zu erklären, warum die zahlreichen medizinischen Analysen und die in den medizinischen und administrativen Gutachten genannten Tatsachen die gänzliche oder teilweise Berufsbedingtheit der Dienstunfähigkeit des Klägers nicht stützen konnten. Das zusammenfassende medizinische Gutachten erwähnt einen langen Zeitraum übermäßigen Konsums von Psychopharmaka und Alkohol sowie zahlreiche außerdienstliche Faktoren, insbesondere starke familiäre Spannungen, eine depressive Vorgeschichte und Persönlichkeitsstörungen. Diese Umstände liegen jedoch zeitlich vor den Ereignissen, die auf den Druck und das Mobbing zurückzuführen sind, denen der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit ausgesetzt war, und haben die Ärzte, die die Gutachten in der medizinischen Akte erstellt haben, nicht gehindert, zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass der ängstlich-depressive Zustand und der „Burn-out“ des Klägers ihre Ursache in seiner beruflichen Situation hätten.

84      Außerdem würde die Feststellung dieser Schwierigkeiten selbst dann, wenn sie dahin zu verstehen wäre, dass der Kläger bereits erkrankt gewesen sei, bevor er seine Tätigkeit als Interner Prüfer aufnahm, allein nicht hinreichen, um bei der Prüfung der Ursache seiner Dienstunfähigkeit eine Berufsbedingtheit der Krankheit nach Art. 78 des Statuts außer Betracht zu lassen, da die Berufskrankheit in einer Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit, die andere Ursachen hat, bestehen kann.

85      Der zweite Invaliditätsausschuss zitiert zwar Auszüge aus der Akte, erklärt aber nicht klar und verständlich, aus welchen Gründen er von den früheren und relevanten Gutachten abweicht, die für den Betroffenen günstiger waren (vgl. die oben in den Rn. 76 und 77 angeführte Rechtsprechung). Der zweite Invaliditätsausschuss beschränkt sich darauf, im zusammenfassenden Gutachten darauf hinzuweisen, dass „die im … Bericht von Dr. J. vom 11. [Februar] 2010 erwähnte ‚ängstlich-depressive Störung im Rahmen eines schweren Verwaltungskonflikts, der mit Mobbing vergleichbar ist‘, für die ‚ein Grad der dauernden Invalidität von 10 %‘ zuerkannt wurde, weil ‚im Sinne der Regelung eine mit emotionalen und kognitiven Schwierigkeiten einhergehende ängstlich-depressive Störung reaktiver Art fortbesteht‘, nach seiner Ansicht nicht zu der dauernden vollen Dienstunfähigkeit des Patienten beitragen konnte“, ohne dies jedoch näher zu erläutern.

86      Ferner weist der zweite Invaliditätsausschuss darauf hin, ihm sei „bewusst, dass der genannte Bericht von Dr. J. angibt, dass ‚Herr McCoy nicht mehr in der Lage ist, irgendeine Berufstätigkeit auszuüben, andererseits [aber] einzuräumen ist, dass er trotz seines Alters uneingeschränkt fähig bleibt, Berufstätigkeiten im Rahmen seines Privatlebens auszuüben‘“. Der Ausschuss hat jedoch lediglich angegeben, dass er sich „auf der Grundlage der von ihm durchgeführten gründlichen ärztlichen Untersuchung dieser Feststellung nicht anschließe“, ohne darzulegen, in welcher Hinsicht diese gründliche Untersuchung ihm ermöglicht habe, zum gegenteiligen Ergebnis zu kommen.

87      Es trifft zu, dass der Invaliditätsausschuss zwar einer verstärkten Begründungspflicht unterliegt, wenn er von früheren medizinischen Gutachten abweichen will, von ihm aber nicht verlangt werden kann, zu jedem Gutachten eine besondere eingehende Begründung zu geben. Er muss jedoch klar und verständlich darlegen, aus welchen Gründen er von diesen Gutachten abweicht. Im vorliegenden Fall hat der zweite Invaliditätsausschuss indessen nur mit unbestimmten und ungenauen Wendungen zu erklären versucht, warum er von den früheren medizinischen Gutachten abwich. Insoweit ist hervorzuheben, dass es nicht ausreichen kann, lediglich anzugeben, dass „dem zweiten Invaliditätsausschuss alle Dokumente, auch soweit sie nicht ausdrücklich aufgeführt [seien], zur Verfügung [ge]standen [hätten]“, wie es Dr. M. im Vermerk vom 8. Mai 2015 getan hat. Dieser Hinweis vermag keine klare und verständliche Erklärung zu liefern, warum der zweite Invaliditätsausschuss von den für den Kläger günstigen medizinischen und administrativen Gutachten abgewichen ist. Außerdem hat der zweite Ausschuss sich damit begnügt, lediglich zwei Sätze aus der medizinischen Akte zu kommentieren, obwohl diese mindestens zehn ärztliche Gutachten enthielt.

88      Letztlich ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass der zweite Invaliditätsausschuss zum einen die Gründe rechtlich nicht hinreichend dargelegt hat, die ihn veranlassten, von den früheren medizinischen Gutachten abzuweichen, die eindeutig bescheinigten, dass die Krankheit des Klägers berufsbedingt ist, und er zum anderen auch nicht hinreichend erläutert hat, aus welchem Grund die Dienstunfähigkeit des Klägers nicht berufsbedingt sein konnte. Insoweit hat der zweite Invaliditätsausschuss insbesondere die Tatsache nicht erläutert, dass er den möglichen Einfluss der sich aus der Verwaltungsakte ergebenden Umstände auf den Gesundheitszustand des Klägers nicht berücksichtigt hat, obwohl diese Akte klar auf einen schweren beruflichen Konflikt und auf „Mobbing“ gegen den Kläger Bezug nimmt. Dieser Begründungsmangel betrifft die an die Anstellungsbehörde übermittelten Schlussfolgerungen und die angefochtene Entscheidung, so dass dem vorliegenden Klagegrund stattzugeben ist.

89      Wie oben in Rn. 58 ausgeführt, hält das Gericht es für zweckmäßig, das auf eine Verkennung des Begriffs der Berufskrankheit gestützte Vorbringen im Rahmen des dritten, auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler gestützten Klagegrundes zu behandeln.

 Dritter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verkennung des Begriffs der Berufskrankheit

90      Der Kläger macht geltend, der zweite Invaliditätsausschuss habe sich ausschließlich mit seinem gegenwärtigen Gesundheitszustand befasst, ohne der Ursache seiner Krankheit nachzugehen. Dies ergebe sich insbesondere aus den Fragen, die Dr. M. und Dr. H. in der Sitzung vom 7. Mai 2014 gestellt hätten. Daraus folge, dass die Schlussfolgerung, der zufolge keine Anhaltspunkte für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und dem beruflichen Stressfaktor vorhanden seien, auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhe. Zur Stützung seines Vorbringens zitiert der Kläger Auszüge aus verschiedenen medizinischen Gutachten, in denen festgestellt wurde, dass seine Arbeitsunfähigkeit auf den Druck zurückzuführen sei, dem er bei der Arbeit ausgesetzt gewesen sei.

91      Außerdem ist der Kläger der Ansicht, wenn der zweite Invaliditätsausschuss die Dienstunfähigkeit als Folge eines übermäßigen Alkoholkonsums ansehe, müsse er über ärztliche Unterlagen verfügen, die dies belegen könnten. Der Kläger betont, dass sich hierzu in der Akte nichts finden lasse. Insbesondere enthalte die Akte keinerlei Hinweis auf irgendeinen – geschweige denn übermäßigen – Alkoholkonsum. Nach Auffassung des Klägers hätte der zweite Invaliditätsausschuss nur die Ergebnisse von im Jahr 2000 durchgeführten Blutuntersuchungen anzufordern brauchen, die im Übrigen bewiesen hätten, dass er keinen Alkohol zu sich nehme.

92      Soweit die Mehrheit des zweiten Invaliditätsausschusses die Ursachen der Dienstunfähigkeit außerdienstlichen Faktoren zuschreibe, handele es sich bei der Frage, ob das Vorliegen dieser außerdienstlichen Faktoren als Ursache – und zudem als alleinige Ursache – der Dienstunfähigkeit angesehen werden könne, im Gegensatz zu der von der Anstellungsbehörde in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht um eine medizinische Beurteilung.

93      Der Kläger macht ferner geltend, dass der zweite Invaliditätsausschuss den Begriff der Berufskrankheit verkannt habe, indem er die Untersuchung ausschließlich auf seinen gegenwärtigen Gesundheitszustand sowie auf seinen Gesundheitszustand vor den Ereignissen, die Gegenstand des Berichts des OLAF seien, gerichtet habe, ohne sich zur Verschlechterung seines Gesundheitszustands als Folge seiner beruflichen Situation zu äußern.

94      Der Ausschuss der Regionen tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Nach seiner Auffassung hat die Anstellungsbehörde ihre Kontrolle tatsächlich ausgeübt, indem sie überprüfte und beurteilte, ob der zweite Invaliditätsausschuss sich vergewissert hatte, dass er über alle notwendigen Angaben zur Erfüllung seiner Aufgabe verfügte und ordnungsgemäß über die Anforderungen informiert war, die sich aus der Durchführung des Urteils vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen (F‑86/11, EU:F:2013:56), ergaben.

95      Außerdem mache der Kläger zu Unrecht geltend, dass der zweite Invaliditätsausschuss sich ausschließlich auf seinen gegenwärtigen Gesundheitszustand gestützt habe. Der Ausschuss habe die Feststellung, dass die Dienstunfähigkeit des Klägers nicht berufsbedingt sei, nämlich erst getroffen, nachdem er die medizinische und administrative Akte des Klägers untersucht und auf dessen medizinische und psychische Vorgeschichte, auf dessen gegenwärtigen Gesundheitszustand sowie auf dessen Erläuterungen verwiesen habe.

96      Schließlich weist der Ausschuss der Regionen darauf hin, dass die Berücksichtigung des gegenwärtigen Gesundheitszustands des Klägers zur Klärung der möglicherweise berufsbedingten Ursache seiner Dienstunfähigkeit eine ärztliche Beurteilung im eigentlichen Sinne sei, die somit nicht der Kontrolle durch das Gericht unterliege. Dies gelte auch hinsichtlich der außerdienstlichen Faktoren der Dienstunfähigkeit.

97      Es ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die beschränkte gerichtliche Kontrolle, die das Gericht bei ärztlichen Beurteilungen im eigentlichen Sinne vorzunehmen hat, eine Rüge betreffend einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, mit dem das Gutachten des Invaliditätsausschusses behaftet sei, nicht durchgreifen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen, F‑86/11, EU:F:2013:56, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98      Wie bei der Kontrolle, die in Bereichen ausgeübt wird, in denen komplexe Beurteilungen erforderlich sind – insbesondere in Fällen, in denen zahlreiche Unterlagen wie Sachverständigengutachten, Stellungnahmen oder Untersuchungsberichte zur Verfügung stehen – muss der Unionsrichter jedoch, wenn er mit der Kontrolle der Entscheidung eines Invaliditätsausschusses oder der auf eine solche Entscheidung gestützten Entscheidung einer Anstellungsbehörde befasst ist, insbesondere nicht nur die rein sachliche Richtigkeit der angeführten Beweismittel, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 54).

99      Insbesondere ist es Sache des Unionsrichters, die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle auf der Grundlage der vom Kläger zur Stützung seiner Klagegründe vorgelegten Beweise vorzunehmen, ohne dass seine Kontrolle durch den Ermessensspielraum begrenzt wird, über den der Invaliditätsausschuss oder die Anstellungsbehörde bei der Wahl der Umstände verfügt, die sie zur Stützung ihrer Entscheidung heranzieht oder außer Acht lässt. Unter diesen Umständen kann die begrenzte richterliche Kontrolle ärztlicher Beurteilungen im eigentlichen Sinne den Unionsrichter nicht daran hindern, zu überprüfen, ob der Invaliditätsausschuss alle Umstände berücksichtigt hat, die im Hinblick auf die ihm übertragene Aufgabe als offenkundig bedeutsam erscheinen.

100    Wie der Ausschuss der Regionen vorträgt, geht im vorliegenden Fall aus dem zusammenfassenden medizinischen Gutachten hervor, dass der zweite Invaliditätsausschuss die medizinische und administrative Akte des Klägers untersucht und auf dessen außerdienstliche und psychische Vorgeschichte, auf dessen gegenwärtigen Gesundheitszustand sowie auf dessen Erläuterungen verwiesen hat, um zu der Feststellung zu gelangen, dass seine Krankheit nicht berufsbedingt sei. Das bestätigt, dass der zweite Invaliditätsausschuss sich, wie der Kläger geltend macht, ausschließlich auf dessen außerdienstliche und psychische Vorgeschichte sowie auf seinen Gesundheitszustand im Jahr 2014 gestützt hat. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der zweite Invaliditätsausschuss ausdrücklich auf die psychische Vorgeschichte und auf andere außerdienstliche Faktoren wie den übermäßigen Konsum von Psychopharmaka und Alkohol verweist, die sich aus der medizinischen Akte ergeben, während die schwierige berufliche Situation des Klägers, die ebenfalls aus der medizinischen und administrativen Akte hervorgeht, nur andeutungsweise erwähnt und ohne weitere Erläuterung abgetan wird (siehe oben, Rn. 79 bis 81). Wenn der zweite Invaliditätsausschuss die Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen der beruflichen Situation und der Gesundheit des Klägers untersucht hätte, wäre dies nämlich, zumindest im zusammenfassenden medizinischen Gutachten, ebenso ausführlich zur Sprache gekommen wie seine psychologische Vorgeschichte und sein Gesundheitszustand im Jahr 2014. Im vorliegenden Fall wird aber nur darauf verwiesen, dass der zweite Invaliditätsausschuss die medizinische und administrative Akte berücksichtigt habe, ohne dass dies weiter ausgeführt wird.

101    Hierzu ist festzustellen, dass sich aus der dem Gericht vorgelegten Akte ergibt, dass der Kläger in der Vergangenheit zwar gesundheitliche Probleme hatte, unter denen er aber nicht mehr litt, als er in den Dienst des Ausschusses der Regionen trat. Während des Zeitraums, in dem er seinen Dienst beim Ausschuss der Regionen versah, war er hingegen im Rahmen seiner Tätigkeit Mobbing und Druck ausgesetzt und hatte in dieser Zeit und kurz danach gesundheitliche Probleme. Der zweite Invaliditätsausschuss hat es jedoch offenbar unterlassen, diese Umstände, die im vorliegenden Fall von großer Bedeutung sind, zu untersuchen.

102    Da die Arbeiten des zweiten Invaliditätsausschusses darauf abzielten, einen Zusammenhang zwischen der beruflichen Situation und der Dienstunfähigkeit des Klägers festzustellen oder auszuschließen, ist zu entscheiden, dass der Ausschuss nicht zu erkennen geben konnte, dass er sich ausschließlich auf die psychische und außerdienstliche Vorgeschichte des Klägers sowie auf dessen Gesundheitszustand im Jahr 2014 stützte, ohne den Begriff der Berufskrankheit zu verkennen und somit in seinem zusammenfassenden medizinischen Gutachten einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen. Dies gilt vor allem, weil in der Verwaltungsakte festgestellt worden war, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit Opfer von Mobbing und Druck gewesen war. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Ärzteausschuss in komplexen Situationen, in denen die Krankheit eines Beamten mehrere – berufliche und außerberufliche, physische oder psychische – Ursachen hat, von denen jede einzelne zum Auftreten der Krankheit beigetragen hat, festzustellen hat, ob die Ausübung des Dienstes für die Unionsorgane einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Krankheit des Beamten, z. B. als deren auslösender Faktor, aufweist. In solchen Fällen ist es für die Anerkennung der Krankheit als Berufskrankheit nicht erforderlich, dass die Ausübung des Dienstes die einzige, wesentliche oder überwiegende Ursache der Krankheit ist (Urteil vom 14. September 2010, AE/Kommission, F‑79/09, EU:F:2010:99, Rn. 83).

103    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und auf eine Verkennung des Begriffs der Berufskrankheit gestützte dritte Klagegrund begründet ist und ihm stattgegeben werden muss.

 Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Auftrag des zweiten Invaliditätsausschusses

104    Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, durch die Untersuchung seines Gesundheitszustands im Jahr 2014 habe der zweite Invaliditätsausschuss gegen seinen Auftrag verstoßen, der darin bestanden habe, zu beurteilen, ob er zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im Jahr 2007 unter einer Berufskrankheit gelitten habe.

105    Der Ausschuss der Regionen vertritt die Auffassung, dass der zweite Invaliditätsausschuss seinen Auftrag erfüllt habe. Er ist der Ansicht, der zweite Invaliditätsausschuss habe medizinische Schlussfolgerungen aus seiner Arbeit gezogen und der Umstand, dass er sich insbesondere auf eine „gründliche ärztliche Untersuchung“ des Klägers am 7. Mai 2014 und auf dessen Vorgeschichte gestützt habe, verstoße nicht gegen seinen Auftrag. Dem Ausschuss der Regionen zufolge muss das Argument des Klägers, der zweite Invaliditätsausschuss „hätte sich rückwirkend aus der Sicht des Jahres 2007 äußern müssen“, zurückgewiesen werden, weil es darauf hinauslaufe, diesem Ausschuss das Recht abzusprechen, im Jahr 2014 irgendeine „gründliche ärztliche Untersuchung“ durchzuführen und eine medizinische Beurteilung der gesamten Akte vorzunehmen.

106    Es ist darauf hinzuweisen, dass der zweite Invaliditätsausschuss im Rahmen seines Auftrags aus medizinischer Sicht zu beurteilen hatte, ob die Dienstunfähigkeit des Klägers berufsbedingt war. Daher oblag es dem Invaliditätsausschuss, zu untersuchen, ob aus medizinischer Sicht die Dienstunfähigkeit des Klägers auf einer Berufskrankheit beruhte, deren Ursache in den Arbeitsbedingungen des Klägers zur Zeit seiner Tätigkeit im Ausschuss der Regionen lag oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 1987, Rienzi/Kommission, 76/84, EU:C:1987:17, Rn. 9 und 12).

107    Soweit der vierte Klagegrund dahin verstanden werden kann, dass damit gerügt wird, dass der zweite Invaliditätsausschuss in Bezug auf die Prüfung der Ursache der Dienstunfähigkeit des Klägers die Grenzen seines Mandats nicht beachtet habe, ist darauf hinzuweisen, dass es dem Invaliditätsausschuss im Rahmen seines Auftrags oblag, ärztliche und nicht rechtliche Beurteilungen zur Frage der Berufsbedingtheit der Dienstunfähigkeit vorzunehmen. Er hatte daher zu untersuchen, ob aus medizinischer Sicht die Dienstunfähigkeit des Klägers auf einer Berufskrankheit beruhte, deren Ursache in den Arbeitsbedingungen des Klägers lag, oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. Januar 1987, Rienzi/Kommission, 76/84, EU:C:1987:17, Rn. 9 und 12).

108    Unter diesem Blickwinkel ist daher festzustellen, dass der Invaliditätsausschuss die ihm übertragene Aufgabe im engeren Sinne ausgeführt hat, da er in den Schlussfolgerungen vom 7. Mai 2014 davon ausging, dass aus medizinischer Sicht die Dienstunfähigkeit des Klägers „nicht auf einer Berufskrankheit beruht[e]“.

109    Nach alledem ist der vierte Klagegrund unbegründet und zurückzuweisen.

 Siebter Klagegrund: Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer

110    Nach Auffassung des Klägers ist in Anbetracht des langen Zeitraums von 19 Monaten zwischen der Verkündung des Urteils vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen (F‑86/11, EU:F:2013:56), und dem Abschluss der Arbeiten des zweiten Invaliditätsausschusses am 10. November 2014 eine Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer festzustellen. Der Kläger wirft dem Ausschuss der Regionen vor, den zweiten Invaliditätsausschuss erst am 14. Februar 2014 gebildet zu haben. Ferner sei dieser Ausschuss erst am 15. April und am 7. Mai 2014 zusammengetreten. Außerdem wirft der Kläger Dr. H. vor, bis zum 10. November 2014 gewartet zu haben, um seinem Vertreter, Dr. G., die unterzeichneten Protokolle zu übersenden. Ferner trägt er vor, dass ihm die am 2. Dezember 2014 erlassene Entscheidung erst mit einem am 5. Januar 2015 aufgegebenen Schreiben vom 22. Dezember 2014 übermittelt worden sei.

111    Nach Auffassung des Klägers kann die Erklärung der Anstellungsbehörde in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde, der zufolge eines der Dokumente beschädigt gewesen sei, die verspätete Übersendung der Protokolle nicht rechtfertigen.

112    Der Ausschuss der Regionen tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

113    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht, ein Verwaltungsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen, einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, dessen Beachtung der Unionsrichter sicherstellt und der als Bestandteil des Rechts auf eine gute Verwaltung in Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union übernommen wurde (vgl. Urteil vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen, F‑86/11, EU:F:2013:56, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).

114    Jedoch rechtfertigt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist, sein Nachweis einmal unterstellt, nicht die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wegen eines Verfahrensfehlers. Eine überlange Dauer der Bearbeitung des Antrags des Klägers auf Anerkennung der Krankheit als berufsbedingt nach Art. 78 des Statuts kann sich nämlich grundsätzlich weder auf den Inhalt des Gutachtens des Invaliditätsausschusses noch auf den der angefochtenen Entscheidung selbst auswirken. Eine solche Dauer vermag nämlich außer in Ausnahmefällen die Beurteilung der beruflichen Ursache der Dienstunfähigkeit nach Art. 78 des Statuts durch den Invaliditätsausschuss nicht zu verändern (Urteil vom 21. Oktober 2009, V/Kommission, F‑33/08, EU:F:2009:141, Rn. 210; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 11. April 2006, Angeletti/Kommission, T‑394/03, EU:T:2006:111, Rn. 163). Es trifft zwar zu, dass die Dauer eines medizinischen Verfahrens sich auf die Beurteilung der Schwere und der Folgen einer Krankheit auswirken und die Untersuchung ihrer Ätiologie schwieriger gestalten kann (Urteil vom 14. September 2010, AE/Kommission, F‑79/09, EU:F:2010:99, Rn. 102), jedoch wurde im vorliegenden Fall weder nachgewiesen noch behauptet, dass die überlange Dauer des Verfahrens die sachlichen Gesichtspunkte betroffen hätte, in Anbetracht derer der Invaliditätsausschuss seine Schlussfolgerungen erlassen hat. Eine übermäßig lange Verfahrensdauer, ihr Nachweis einmal unterstellt, kann daher die Rechtmäßigkeit der Schlussfolgerungen des Invaliditätsausschusses und folglich der angefochtenen Entscheidung nicht beeinträchtigen.

115    Außerdem ist festzustellen, dass der Kläger den Ablauf einer Frist von 19 Monaten und die Verantwortung für die Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer, die sich daraus ergeben soll, zu Unrecht dem Ausschuss der Regionen zuschreibt. Entgegen der Behauptung des Klägers hatte nämlich er selbst beantragt, dass der Ausschuss der Regionen den Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union um Benennung eines dritten Arztes ersucht. Der Ausschuss der Regionen wurde aber erst im Februar 2014 über die Ernennung von Dr. H. informiert. Außerdem geht aus den zwischen Dr. H. und Dr. G. gewechselten E‑Mails hervor, dass Dr. G. am 19. September 2013 seine Präferenz für Dr. L. zum Ausdruck brachte, den Dr. M. vorgeschlagen hatte. Erst am 8. November 2013 teilte der Kläger dem Ausschuss der Regionen mit, dass weder er selbst noch Dr. G. der Ernennung von Dr. L. zustimmten. Somit ist festzustellen, dass der Kläger selbst zu der Verzögerung beigetragen hat, sie sich aus der Ernennung eines Arztes durch den Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union ergab.

116    Folglich ist der auf eine Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer gestützte siebte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Achter Klagegrund: Verstoß gegen das Kollegialprinzip

117    Der Kläger macht geltend, es verstoße gegen das Kollegialprinzip, dass die Anstellungsbehörde lediglich Dr. M. befragt habe, der sich ausschließlich mit Dr. H. besprochen habe, ohne Dr. G. auf dem Laufenden zu halten.

118    Der Ausschuss der Regionen vertritt unter Hinweis auf die Sitzungen des zweiten Invaliditätsausschusses vom 15. April und 7. Mai 2014 sowie auf den nachfolgenden Schriftwechsel die Auffassung, dass jedes Mitglied des zweiten Invaliditätsausschusses die Gelegenheit gehabt habe, seinen Standpunkt sachdienlich geltend zu machen, und somit nicht gegen das Kollegialprinzip verstoßen worden sei. Der Ausschuss der Regionen weist ferner auf die große Ähnlichkeit des vorliegenden Sachverhalts mit dem der Rechtssache hin, in der das Urteil vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen (F‑86/11, EU:F:2013:56), ergangen sei, in dem ein Verstoß gegen das Kollegialprinzip verneint worden sei.

119    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Invaliditätsausschuss seine Arbeiten auf kollegiale Weise durchzuführen, und jedes seiner Mitglieder muss die Möglichkeit haben, seine Meinung frei zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 1990, V/Parlament, T‑54/89, EU:T:1990:71, Rn. 34, und vom 27. Februar 2003, Camacho-Fernandes/Kommission, T‑20/00, EU:T:2003:47, Rn. 45 ff.).

120    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Grundsatz, auf den der Kläger sich beruft, nicht verletzt worden ist. Der zweite Invaliditätsausschuss ist nämlich zweimal zusammengetreten, am 15. April und am 7. Mai 2014. Bei diesen Sitzungen hat jeder Arzt nach Kenntnisnahme von der vollständigen medizinischen und administrativen Akte des Klägers seine Auffassung sowohl mündlich als auch schriftlich geltend machen können. Dr. M. und Dr. H. haben unterzeichnete Schlussfolgerungen vorgelegt und Dr. G. hat seine abweichenden Schlussfolgerungen vorlegen können. Außerdem hatten diese drei Ärzte die Möglichkeit, ihr Gutachten zu verfassen, das anschließend zur medizinischen Akte genommen wurde. Der auf einen vom zweiten Invaliditätsausschuss begangenen Verstoß gegen das Kollegialprinzip gestützte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

121    Somit ist der achte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

122    Daraus folgt, dass der vierte, der siebte und der achte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen sind. Hingegen ist dem zweiten Klagegrund, der auf einen Begründungsmangel gestützt wird, und dem dritten Klagegrund, der auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und auf eine Verkennung des Begriffs der Berufskrankheit gestützt wird, als begründet stattzugeben, so dass die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage dieser Klagegründe aufzuheben ist.

 Klagegründe, die auf Umstände gestützt werden, die nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetreten sind, und Antrag auf Schadensersatz

123    Wie oben in den Rn. 56 und 57 ausgeführt, können der erste, der fünfte und der sechste Klagegrund die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage stellen. Die mit diesen Klagegründen gerügten Rechtsverstöße sind jedoch im Rahmen des Antrags auf Schadensersatz zu berücksichtigen.

 Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 78 des Statuts wegen einer fehlenden Kontrolle der Tätigkeit des zweiten Invaliditätsausschusses

124    Der Kläger erhebt im Wesentlichen drei Rügen, mit denen dargetan werden soll, dass die Anstellungsbehörde ihrer Verpflichtung, die Tätigkeit des zweiten Invaliditätsausschusses zu kontrollieren, nicht nachgekommen sei. Erstens habe die Anstellungsbehörde einen Fehler begangen, als sie sich geweigert habe, die medizinische Akte heranzuziehen, obwohl sie dazu aufgefordert worden sei. Zweitens habe sie einen Fehler begangen, als sie sich darauf beschränkt habe, Dr. M. (siehe oben, Rn. 42) zur Ordnungsmäßigkeit der Arbeiten des zweiten Invaliditätsausschusses zu befragen, um sich des ordnungsgemäßen Ablaufs dieser Arbeiten zu vergewissern. Der Kläger ist der Ansicht, ein solches Vorgehen laufe darauf hinaus, die Anstellungsbehörde von der ihr obliegenden Kontrolle zu befreien und dieser Kontrolle jede praktische Wirksamkeit zu nehmen. Drittens macht der Kläger geltend, die Anstellungsbehörde habe die Verfahrensgarantien verletzt, weil sie allein den vom Ausschuss der Regionen benannten Arzt zur Beantwortung der Fragen aufgefordert habe, die die Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit der Arbeiten des zweiten Invaliditätsausschusses betroffen hätten, was insbesondere gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit verstoße.

125    Der Ausschuss der Regionen tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

126    Zur ersten Rüge trägt der Ausschuss der Regionen vor, die Kontrolle durch die Anstellungsbehörde sei beschränkt und von dieser gemäß den geltenden Regeln durchgeführt worden.

127    Der Ausschuss der Regionen bezieht sich auf das Dokument „Handbuch des Verfahrens des Invaliditätsausschusses“ und weist darauf hin, dass darin unter dem Titel IV („Arbeitsweise des Invaliditätsausschusses“) die Unabhängigkeit und die Geheimhaltung der Arbeiten des Invaliditätsausschusses verankert seien. Daraus folge, dass die Anstellungsbehörde sich keinen Zugang zu den in diesen Arbeiten enthaltenen Informationen verschaffen könne und lediglich über die Schlussfolgerungen des zweiten Invaliditätsausschusses verfüge, um ihre Entscheidung zu treffen; diese Schlussfolgerungen hätten keinerlei Informationen medizinischer Art enthalten.

128    Der Ausschuss der Regionen macht ferner geltend, entgegen dem Vorbringen des Klägers sei die Anstellungsbehörde nicht verpflichtet, die medizinische Akte heranzuziehen. Gegebenenfalls obliege es dem Kläger, der Anstellungsbehörde im Hinblick auf die Prüfung seiner Beschwerde die Informationen aus der medizinischen Akte ausdrücklich mitzuteilen und dabei darzulegen, in welchem Zusammenhang sie nach seiner Ansicht zu den in seiner Beschwerde erhobenen Rügen stünden.

129    Außerdem habe der Kläger die Anstellungsbehörde erst nach Einlegung der Beschwerde aufgefordert, die medizinische Akte heranzuziehen.

130    Darüber hinaus weist der Ausschuss der Regionen darauf hin, dass die eigentlichen ärztlichen Beurteilungen im Rahmen der Rechtsbehelfsverfahren nicht in Frage gestellt werden könnten. Wegen ihrer in dieser Hinsicht begrenzten Kontrolle sei die Anstellungsbehörde ausschließlich verpflichtet, die Tatsachen korrekt zu beurteilen und auf die richtige Anwendung der im Rahmen der Arbeiten des Invaliditätsausschusses geltenden Rechtsvorschriften zu achten.

131    Daher ist der Ausschuss der Regionen der Ansicht, der Anstellungsbehörde könne nicht vorgeworfen werden, die Tatsachen nicht korrekt beurteilt oder gegen die anwendbaren Rechtsvorschriften verstoßen zu haben.

132    Was die zweite Rüge betrifft, ist der Ausschuss der Regionen der Auffassung, sich an die Regeln gehalten zu haben, indem er Dr. M. befragt habe. Er macht nämlich geltend, die Anstellungsbehörde habe mit ihrer Entscheidung, die für die Behandlung der Beschwerde erforderlichen Informationen mit Hilfe eines Fragebogens einzuholen, die am wenigsten einschneidende Methode gewählt, um die Vertraulichkeit der Arbeiten des zweiten Invaliditätsausschusses, die ärztliche Schweigepflicht und den Schutz sensibler personenbezogener Daten nicht zu gefährden.

133    Was die dritte Rüge betrifft, der zufolge die Anstellungsbehörde einen Fehler begangen haben soll, indem sie allein den vom Organ bestellten Arzt befragt habe, trägt der Ausschuss der Regionen vor, die von der Anstellungsbehörde gestellten Fragen seien hinreichend neutral und präzise gewesen, um von diesem Arzt objektive Antworten zu erhalten. Im Übrigen beschränkt sich der Ausschuss der Regionen auf den Hinweis, dass es in Anbetracht der für den Beruf von Dr. M. geltenden standesrechtlichen Regeln unwahrscheinlich sei, dass dieser seiner Pflicht zur Unabhängigkeit nicht nachgekommen sei. Folglich verletze der Umstand, dass Dr. M. zur Beantwortung der Kontrollfragen aufgefordert worden sei, nicht den Grundsatz der Unparteilichkeit. Eine derartige Behauptung laufe darauf hinaus, die Unparteilichkeit der Anstellungsbehörde anzuzweifeln, wenn diese mit einer Beschwerde befasst sei.

134    Außerdem macht der Ausschuss der Regionen geltend, dass die drei Ärzte, die den zweiten Invaliditätsausschuss gebildet hätten, im Einklang mit den geltenden Regeln bestellt worden seien und Gelegenheit gehabt hätten, ihre Auffassungen in den Sitzungen am 15. April und am 7. Mai 2014 vorzubringen, was sie auch tatsächlich getan hätten. Nach der Darstellung des Ausschusses der Regionen ist Dr. M. erst nach dem Abschluss der Arbeiten des zweiten Invaliditätsausschusses und nach der Einlegung der Beschwerde – mit der der Kläger, gegebenenfalls mit Unterstützung seines Arztes, seine Rügen habe geltend machen können – befragt worden.

135    Was erstens die Rüge betrifft, dass die Anstellungsbehörde die Arbeiten des zweiten Invaliditätsausschusses nicht ausreichend kontrolliert habe, indem sie sich geweigert habe, die medizinische Akte heranzuziehen, ist zunächst mit dem Ausschuss der Regionen davon auszugehen, dass es dem Kläger selbst dann, wenn er den Invaliditätsausschuss von der Schweigepflicht über dessen Arbeiten entbunden hätte, oblegen hätte, der Anstellungsbehörde im Hinblick auf die Prüfung seiner Beschwerde die Informationen aus der medizinischen Akte ausdrücklich mitzuteilen und dabei darzulegen, in welchem Zusammenhang sie nach seiner Ansicht zu den in seiner Beschwerde erhobenen Rügen stehen.

136    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall Dr. M. auf die wesentlichen Gesichtspunkte aufmerksam gemacht hatte, die zur Aufhebung der Entscheidung des ersten Invaliditätsausschusses im Urteil vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen (F‑86/11, EU:F:2013:56), geführt hatten. In einer E‑Mail vom 2. April 2014 hatte die Anstellungsbehörde nämlich im Licht dieses Urteils u. a. darauf hingewiesen, wie wichtig es für den Invaliditätsausschuss sei, vorab über alle Angaben zu verfügen, der Verpflichtung zu einer (allgemeinen und spezifischen) Begründung nachzukommen, eine ärztliche Untersuchung und erforderlichenfalls ergänzende Untersuchungen vorzunehmen, seine Schlussfolgerungen der Verwaltung zu übermitteln und die medizinische Akte zumindest durch ein zusammenfassendes medizinisches Gutachten zu vervollständigen.

137    In Anbetracht dieser Erwägungen sowie des Umstands, dass der Kläger in seiner Beschwerde mehrere Argumente vorgebracht hatte, die darlegen sollten, dass nicht nur die Schlussfolgerungen des Invaliditätsausschusses, sondern auch das zusammenfassende medizinische Gutachten rechtswidrig seien, insbesondere im Licht des Urteils vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen (F‑86/11, EU:F:2013:56), hätte der Ausschuss der Regionen zumindest das Gutachten heranziehen müssen. Als der Kläger den Ausschuss der Regionen aufforderte, seine medizinische Akte heranzuziehen, antwortete dieser in einer E‑Mail vom 8. Juni 2015 mit folgendem Wortlaut: „[W]ir beabsichtigen nicht, Sie im Rahmen des Verfahrens der Behandlung Ihrer Beschwerde um Zugang zum zusammenfassenden medizinischen Gutachten zu ersuchen.“

138    Es ist zu entscheiden, dass das Unterlassen der Prüfung dieses Dokuments, obwohl der Kläger die Anstellungsbehörde aufgefordert hatte, es als für die Behandlung der Beschwerde bedeutsames Schriftstück heranzuziehen, als unterlassene Kontrolle der Arbeiten des zweiten Invaliditätsausschusses anzusehen ist. Es trifft zwar zu, dass die medizinische Akte der Geheimhaltung unterliegt und der Ausschuss der Regionen nicht die Möglichkeit hatte, sie vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung einzusehen, aber er hätte sich zumindest bereitfinden können, das zusammenfassende medizinische Gutachten zum Zeitpunkt der Beschwerde und nach entsprechender Aufforderung durch den Kläger heranzuziehen. Dies hätte den Ausschuss der Regionen in der Tat in die Lage versetzt, zu überprüfen, ob der Invaliditätsausschuss seine rechtlichen und verfahrensrechtlichen Verpflichtungen beachtet hatte, ohne sich insoweit zu den medizinischen Beurteilungen zu äußern.

139    Zur zweiten Rüge ist darauf hinzuweisen, dass die Anstellungsbehörde sich im vorliegenden Fall an den vom Ausschuss der Regionen bestellten Arzt gewandt hat, um ihm zum Zweck der Beantwortung der Beschwerde eine Reihe von Fragen zu stellen.

140    Indem sie diese Fragen nur dem vom Organ bestellten Arzt gestellt und sich allein auf dessen Antworten im Vermerk vom 8. Mai 2015 verlassen hat, hat die Anstellungsbehörde sich nicht vergewissert, hinreichend kontrolliert zu haben, ob die Arbeiten des zweiten Invaliditätsausschusses ordnungsgemäß waren. Wegen der unterlassenen Befragung der beiden anderen Ärzte und der Weigerung, das zusammenfassende medizinische Gutachten heranzuziehen, hatte die Anstellungsbehörde sich nämlich nur ein unvollständiges Bild von den Arbeiten des zweiten Invaliditätsausschusses gemacht. Im vorliegenden Fall war es aber besonders wichtig, dass die Anstellungsbehörde sich vergewisserte, diese Arbeiten vollständig erfasst zu haben, um zu kontrollieren, ob sie ordnungsgemäß waren, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass seit mehreren Jahren verschiedene Verfahren zwischen dem Kläger und dem Ausschuss der Regionen anhängig waren.

141    Zur dritten Rüge ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Rechtsprechung ergibt, dass „[n]ach Art. 41 der Charta … jede Person u. a. ein Recht darauf [hat], dass ihre Angelegenheiten von den Organen der Union unparteiisch behandelt werden [und d]ieses Unparteilichkeitsgebot … zum einen die subjektive Unparteilichkeit in dem Sinne [umfasst], dass kein Mitglied des betroffenen Organs, das mit der Sache befasst ist, Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen darf, und zum anderen die objektive Unparteilichkeit in dem Sinne, dass das Organ hinreichende Garantien bieten muss, um jeden berechtigten Zweifel in dieser Hinsicht auszuschließen“ (Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C‑439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 155).

142    Im Licht dieser Rechtsprechung ist zu entscheiden, dass die Anstellungsbehörde mangels Befragung der anderen Ärzte, die dem zweiten Invaliditätsausschuss angehörten, nicht sicherstellen konnte, so verfahren zu sein, dass ihre Prüfung, ob die Arbeiten dieses Ausschusses ordnungsgemäß waren, keinen Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zuließ. Somit ist zu betonen, dass es der Anstellungsbehörde unter Umständen wie denjenigen der vorliegenden Rechtssache oblag, sich nicht nur zu vergewissern, dass der Ausschuss der Regionen unparteilich handelte, sondern auch, dass seine Handlungen darauf ausgerichtet waren, diese Unparteilichkeit dem Kläger und Dritten gegenüber an den Tag zu legen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger die Unparteilichkeit von Dr. M. schon in seiner Beschwerde in Frage gestellt hatte. Seine Zweifel beruhten darauf, dass dieser Arzt sich schon bei der ersten Zusammenkunft des zweiten Invaliditätsausschusses zu seinem Nachteil geäußert hatte, als noch keine ärztliche Untersuchung und erst recht nicht die im Protokoll der zweiten Zusammenkunft am 7. Mai 2015 erwähnte „gründliche“ ärztliche Untersuchung hatte vorgenommen werden können.

143    Folglich hat der Ausschuss der Regionen keine vollständige Kontrolle der Arbeiten des zweiten Invaliditätsausschusses vorgenommen und den Grundsatz der Unparteilichkeit nicht hinreichend gewährleistet.

144    Somit erweisen sich die drei im Rahmen des ersten Klagegrundes erhobenen Rügen als begründet und sind bei der Prüfung des Antrags auf Schadensersatz zu berücksichtigen.

 Fünfter Klagegrund: Verletzung der Fürsorgepflicht

145    Der Kläger macht geltend, das Fehlen einer Kontrolle und die Verstöße gegen die Verfahrensgarantien, auf die er sich im Rahmen des ersten Klagegrundes berufe, seien dem Ausschuss der Regionen zur Kenntnis gebracht worden, so dass dieser hätte reagieren müssen, was aber nicht geschehen sei. Das stelle daher eine Verletzung der Fürsorgepflicht dar.

146    Der Ausschuss der Regionen macht geltend, die Anstellungsbehörde habe sich nicht in die Arbeiten des Invaliditätsausschusses einzumischen, der in völliger Unabhängigkeit tätig sein müsse. Er ist ferner der Auffassung, die Anstellungsbehörde habe sich ordnungsgemäß vergewissert, dass die Arbeiten des zweiten Invaliditätsausschusses korrekt abgelaufen seien, indem er Dr. M. Fragen gestellt habe. Der Ausschuss der Regionen weist auch darauf hin, dass mehrere E‑Mails gewechselt worden seien und Zusammentreffen zwischen dem Kläger und den höchsten Instanzen des Ausschusses der Regionen stattgefunden hätten. Somit habe dieser seine Fürsorgepflicht nicht verletzt.

147    Es ist darauf hinzuweisen, dass die der Verwaltung auferlegte Fürsorgepflicht und der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung nach der Rechtsprechung insbesondere gebieten, dass die Anstellungsbehörde bei der Entscheidung über die Stellung eines Beamten alle Gesichtspunkte berücksichtigt, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, und dabei nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch dasjenige des betroffenen Beamten berücksichtigt (Beschluss vom 7. Juni 1991, Weyrich/Kommission, T‑14/91, EU:T:1991:28, Rn. 50).

148    Was die im vorliegenden Fall von der Anstellungsbehörde ausgeübte Kontrolle betrifft, ist in Anbetracht dieses Grundsatzes und der vorstehenden Ausführungen festzustellen, dass es sowohl im dienstlichen Interesse als auch im Interesse des Klägers lag, dass die Anstellungsbehörde alle Gesichtspunkte berücksichtigte, die geeignet waren, sie in ihrer Entscheidung zu leiten. Aus diesem Grund hätte sie außer den Schlussfolgerungen vom 7. Mai 2014 das zusammenfassende medizinische Gutachten und die Stellungnahmen der dem zweiten Invaliditätsausschuss angehörenden drei Ärzte heranziehen müssen, um sich ein umfassenderes Bild von der Akte zu machen. Da dies nicht geschehen ist, hat die Anstellungsbehörde auch gegen ihre Fürsorgepflicht verstoßen. Es ist nämlich erneut darauf hinzuweisen, dass der Ausschuss der Regionen in Anbetracht der erheblichen Dauer der Gesamtheit der verschiedenen Verfahren zwischen ihm und dem Kläger sowie des Umstands, dass der Kläger Zweifel an der Unparteilichkeit des vom Organ bestellten Arztes haben konnte, verpflichtet war, sich zu vergewissern, dass derartige Zweifel nicht fortbestehen konnten. Weil der Ausschuss der Regionen keine Maßnahmen in diesem Sinn ergriffen hat, ist er seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen.

149    Der fünfte Klagegrund ist daher für begründet zu erklären und bei der Prüfung des Antrags auf Schadensersatz zu berücksichtigen.

 Sechster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 266 AEUV

150    Der Kläger trägt vor, der Ausschuss der Regionen habe das Urteil vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen (F‑86/11, EU:F:2013:56), nicht durchgeführt. Der Ausschuss der Regionen habe die Arbeiten des zweiten Invaliditätsausschusses nämlich nicht wirklich kontrolliert, weil er sich – wie oben ausgeführt – damit begnügt habe, Fragen an den vom Organ bestellten Arzt zu richten.

151    Der Ausschuss der Regionen tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und macht geltend, das Urteil vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen (F‑86/11, EU:F:2013:56), tatsächlich durchgeführt zu haben.

152    Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Organ, dessen Rechtsakt vom Richter aufgehoben wurde, nach Art. 266 AEUV verpflichtet ist, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Nach ständiger Rechtsprechung kommt das Organ, das den angefochtenen Akt erlassen hat, einem Aufhebungsurteil nur dann nach und führt es nur dann voll durch, wenn es nicht nur den Tenor des Urteils beachtet, sondern auch die Gründe, die zu dem Tenor geführt haben und ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerlässlich sind. Diese Gründe benennen nämlich zum einen die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des aufgehobenen Aktes zu beachten hat (vgl. Beschluss vom 29. Juni 2005, Pappas/Ausschuss der Regionen, T‑254/04, EU:T:2005:260, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

153    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 266 AEUV das betreffende Organ verpflichtet, an die Stelle der für nichtig erklärten Handlung keine Handlung zu setzen, die eben die Fehler aufweist, die im Nichtigkeitsurteil festgestellt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2010, HABM/Simões Dos Santos, T‑260/09 P, EU:T:2010:461, Rn. 70 bis 72).

154    Die Wirkungen der Aufhebung eines Rechtsakts durch den Richter treten ex tunc ein und nehmen damit der aufgehobenen Handlung rückwirkend ihren rechtlichen Bestand. Das beklagte Organ ist nach Art. 266 AEUV verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen der festgestellten Rechtsverstöße zu beseitigen, was im Fall eines bereits vollzogenen Rechtsakts bedeutet, dass der Kläger exakt in die Situation zurückversetzt werden muss, in der er sich vor Erlass dieses Rechtsakts befunden hat (Beschluss vom 29. Juni 2005, Pappas/Ausschuss der Regionen, T‑254/04, EU:T:2005:260, Rn. 37, und Urteil vom 15. April 2010, Angelidis/Parlament, F‑104/08, EU:F:2010:23, Rn. 36).

155    Im Licht dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Ausschuss der Regionen das Urteil vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen (F‑86/11, EU:F:2013:56), richtig durchgeführt hat.

156    Insoweit ist zu beachten, dass der Kläger nachgewiesen hat, wie dies im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes festgestellt worden ist, dass der Ausschuss der Regionen die Arbeiten des zweiten Invaliditätsausschusses nicht ausreichend kontrolliert hat. Eine solche unzureichende Kontrolle reicht aber für sich allein nicht aus, um nachzuweisen, dass der Ausschuss der Regionen gegen Art. 266 AEUV verstoßen hat. Dem Kläger obliegt es nämlich auch, im Licht der oben in Rn. 152 bis 154 angeführten Rechtsprechung zu präzisieren, in welcher Weise diese unzureichende Kontrolle zu einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Durchführung des Urteils vom 7. Mai 2013, McCoy/Ausschuss der Regionen (F‑86/11, EU:F:2013:56), beigetragen hat.

157    Unter diesen Umständen ist der sechste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Er ist daher im Rahmen des Antrags auf Schadensersatz nicht zu berücksichtigen.

 Zum Antrag auf Schadensersatz

158    Der Kläger begehrt eine Entschädigung in Höhe von 5 000 Euro wegen der Rechtsverstöße, die zu der Situation des Abwartens und der Ungewissheit, in der er sich befindet, beigetragen haben, und einen Betrag von 20 000 Euro wegen des vom Ausschuss der Regionen begangenen Verstoßes gegen Art. 266 AEUV.

159    Der Kläger macht geltend, dass der Erlass der angefochtenen Entscheidung ihn erneut in eine Situation gebracht habe, in der er auf den endgültigen Ausgang des Verfahrens nach Art. 78 des Statuts warten müsse, das im Anschluss an seine auf den Monat Juni 2007 zurückgehende Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit eingeleitet worden sei. Für ihn habe diese Verlängerung der Situation des Abwartens und der Ungewissheit, die durch die Rechtswidrigkeit sowohl der Entscheidung vom 10. September 2010 als auch der angefochtenen Entscheidung ausgelöst worden sei, zu dem von ihm behaupteten immateriellen Schaden geführt.

160    Darüber hinaus weist der Kläger auf die schwerwiegenden Folgen der angefochtenen Entscheidung, auf die Art des begangenen Rechtsverstoßes und auf die Umstände hin, unter denen dieser Rechtsverstoß begangen worden sei. Er trägt ferner vor, dass das Vorverfahren selbst dazu beigetragen habe, weitere Verstöße deutlich werden zu lassen, die zeigten, dass der Ausschuss der Regionen sich geweigert habe, die ihm zugewiesenen Befugnisse auszuüben, und insbesondere zweimal die einseitige Stellungnahme des vom Organ bestellten Arztes eingeholt habe.

161    Nach Auffassung des Klägers kann die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung als solche keinen angemessenen und hinreichenden Ausgleich für den verursachten immateriellen Schaden bieten, der auf der schwerwiegenden Verunsicherung und Beunruhigung durch die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung beruhe.

162    Der Ausschuss der Regionen tritt dem Schadensersatzantrag des Klägers entgegen. Er macht im Wesentlichen geltend, der Kläger habe den erlittenen Schaden nicht dargetan, die angefochtene Entscheidung sei in keiner Hinsicht rechtswidrig und ein Verstoß gegen Art. 266 AEUV liege nicht vor.

163    Was die Begründetheit des Schadensersatzantrags des Klägers betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Haftung der Union von einer Reihe von Voraussetzungen abhängt, die sich auf die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, auf das Vorliegen eines Schadens und auf das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen (Urteil vom 25. Oktober 2017, Lucaccioni/Kommission, T‑551/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:751, Rn. 122).

164    Wie bereits entschieden wurde, unterliegen auf der Grundlage von Art. 270 AEUV und Art. 90 und 91 des Statuts erhobene Klagen, die auf Ersatz des einem Beamten oder Bediensteten durch ein Organ zugefügten Schadens gerichtet sind, besonderen und speziellen Regeln, die sich von denen absetzen, die sich aus den Grundsätzen ergeben, die für die außervertragliche Haftung der Union im Rahmen von Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV gelten. Aus dem Statut ergibt sich nämlich, dass der Beamte oder Bedienstete der Union im Unterschied zu jeder anderen Privatperson an das Organ, dem er untersteht, durch ein Dienstverhältnis gebunden ist, das ein durch die Fürsorgepflicht des Organs gegenüber dem Betroffenen widergespiegeltes Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen besonderen Rechten und Pflichten beinhaltet. Daraus folgt, dass die Union, wenn sie als Arbeitgeberin auftritt, einer verschärften Haftung unterliegt, die sich in der Verpflichtung manifestiert, die Schäden zu ersetzen, die ihrem Personal durch jedweden von ihr als Arbeitgeberin begangenen Rechtsverstoß entstanden sind, ohne dass es zur Feststellung der außervertraglichen Haftung eines Organs in einem den europäischen öffentlichen Dienst betreffenden Rechtsstreit erforderlich wäre, zu beweisen, dass eine hinreichend qualifizierte Verletzung vorliegt oder das Organ die Grenzen seines Ermessens offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. Urteil vom 19. Juni 2013, Goetz/Ausschuss der Regionen, F‑89/11, EU:F:2013:83, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

165    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Aufhebung einer rechtswidrigen Maßnahme als solche eine angemessene und grundsätzlich hinreichende Wiedergutmachung des gesamten immateriellen Schadens sein, den die Maßnahme möglicherweise verursacht hat, es sei denn, der Kläger weist nach, dass er einen immateriellen Schaden erlitten hat, der sich von dem die Aufhebung begründenden Rechtsverstoß trennen lässt und durch diese Aufhebung nicht vollständig wiedergutgemacht werden kann (vgl. Urteil vom 14. Juli 2011, Petrilli/Kommission, F‑98/07, EU:F:2011:119, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

166    Im Licht dieser Grundsätze ist der Antrag des Klägers auf Schadensersatz zu prüfen.

167    Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit oder des Verschuldens, die dem Ausschuss der Regionen zuzurechnen sind, ist erstens darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall nicht erwiesen ist, dass der Ausschuss der Regionen gegen Art. 266 AEUV verstoßen hat.

168    Zweitens ist im vorliegenden Fall entschieden worden, dass die angefochtene Entscheidung, mit der die Schlussfolgerungen des zweiten Invaliditätsausschusses bestätigt wurden, einen Begründungsmangel und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufwies. Ferner ist mit dem Kläger davon auszugehen, dass im Vorverfahren weitere Rechtsverstöße begangen wurden. Hierzu ist festgestellt worden, dass der Ausschuss der Regionen die Arbeiten des zweiten Invaliditätsausschusses unzureichend kontrolliert und gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit sowie gegen die Fürsorgepflicht verstoßen hatte. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Rechtsverstöße, mit denen die angefochtene Entscheidung behaftet ist, hätten vermieden werden können, wie der Kläger im Wesentlichen im Rahmen seiner Klagegründe geltend gemacht hat. Wenn die Anstellungsbehörde sich nämlich nicht allein auf den Vermerk vom 8. Mai 2015 verlassen hätte, sondern Maßnahmen ergriffen hätte, um die Arbeiten des Invaliditätsausschusses hinreichend zu überprüfen, indem sie insbesondere der Aufforderung des Klägers nachgekommen wäre, das zusammenfassende medizinische Gutachten heranzuziehen und den anderen Ärzten des zweiten Invaliditätsausschusses Fragen zu stellen, hätte sie die Rechtsverstöße, mit denen die angefochtene Entscheidung behaftet war, korrigieren können. Da sie dies unterlassen hat, hat der Ausschuss der Regionen zu dem lang anhaltenden Zustand der Ungewissheit und der Besorgnis des Klägers beigetragen.

169    Drittens ist festzustellen, dass die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im vorliegenden Fall nicht ausreicht, um den vom Kläger erlittenen Schaden wiedergutzumachen. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung und der im Stadium der Beschwerde begangenen Rechtsverstöße befindet sich der Kläger nämlich erneut in derselben Situation des Abwartens und der Ungewissheit, die die Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 10. September 2010 herbeigeführt hatte. Eine solche Verlängerung der Situation des Abwartens und der Ungewissheit, die durch die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung herbeigeführt wurde, stellt einen schon jetzt ersatzfähigen immateriellen Schaden dar, den der Ausschuss der Regionen durch eine nach billigem Ermessen festzusetzende angemessene Entschädigung wiedergutzumachen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2017, Lucaccioni/Kommission, T‑551/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:751, EU:T:2017:751, Rn. 144).

170    Angesichts all dieser Umstände ist festzustellen, dass der Kläger einen bestimmten und dem Verhalten des Ausschusses der Regionen unmittelbar zuzurechnenden immateriellen Schaden erlitten hat. Daher ist die Höhe der dem Kläger wegen der vom Ausschuss der Regionen begangenen Rechtsverstöße als Ersatz des immateriellen Schadens zuzusprechenden Entschädigung nach billigem Ermessen auf 5 000 Euro festzusetzen.

 Kosten

171    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Ausschuss der Regionen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Klägers die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung des Präsidiums des Ausschusses der Regionen vom 2. Dezember 2014, die Anerkennung der Krankheit, die zur Dienstunfähigkeit von Herrn Robert McCoy geführt hat, als Berufskrankheit im Sinne von Art. 78 Abs. 5 des Statuts zu verweigern, wird aufgehoben.

2.      Der Ausschuss der Regionen wird verurteilt, an Herrn McCoy 5 000 Euro zu zahlen.

3.      Der Ausschuss der Regionen trägt die Kosten.

Prek

Schalin

Costeira

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. Oktober 2018.

Unterschriften


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