T-561/17 – L-Shop-Team/ EUIPO (bags2GO)
URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)
10. Oktober 2018()
„Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke bags2GO – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)“
In der Rechtssache T‑561/17
L-Shop-Team GmbH mit Sitz in Dortmund (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Sautter,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch V. Mensing und A. Söder als Bevollmächtigte,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Juni 2017 (Sache R 1650/2016‑5) über die Anmeldung des Bildzeichens bags2GO als Unionsmarke
erlässt
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, des Richters L. Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín und der Richterin I. Reine (Berichterstatterin),
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 15. August 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 31. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 Am 18. April 2016 meldete die Klägerin, die L-Shop-Team GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.
2 Dabei handelt es sich um folgendes Bildzeichen:
3 Die Marke wurde für Waren der Klassen 18 und 25 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet. Für das vorliegende Verfahren sind folgende Waren der Klasse 18 relevant: „Handtaschen, Einkaufstaschen, Umhängetaschen, Schultertaschen, Rucksäcke, Kosmetikkoffer, Waschtaschen, Handkoffer, Aktentaschen, Schulranzen, Dokumentenkoffer, Handgelenktaschen, Gürteltaschen, Geldbörsen, Brieftaschen, Schlüsseltaschen, Kartenhüllen (Brieftaschen), Reisetaschen, Reisekoffer, Handkoffer, Kleidersäcke für die Reise, Reisenecessaires – alle vorgenannten Waren aus Leder, Lederimitat, Kunststoff oder Textilstoff“.
4 Mit Entscheidung vom 12. Juli 2016 wies die Prüferin des EUIPO die Anmeldung für die in Rede stehenden Waren auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) zurück. Die Prüferin führte insbesondere aus, dass „bags2GO“ den Verbrauchern unmittelbar deutlich mache, dass es sich bei den in Rede stehenden Waren um Taschen, Koffer, Beutel, Säcke oder Tüten zum Mitnehmen handele. Die grafische Darstellung sei so minimaler Natur, dass sie der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit keine Unterscheidungskraft verleihen könne.
5 Am 9. September 2016 legte die Klägerin beim EUIPO gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin ein.
6 Mit Entscheidung vom 14. Juni 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie kam im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die Eintragungshindernisse des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke und der fehlenden Unterscheidungskraft nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 ihrer Eintragung für die in Rede stehenden Waren entgegenstünden. Die Beschwerdekammer führte insbesondere aus:
– Die in Rede stehenden Waren richteten sich an Durchschnittsverbraucher, deren Aufmerksamkeitsgrad nicht erhöht, sondern bei der angemeldeten Marke eher gering sei.
– Da die angemeldete Marke aus dem englischsprachigen Ausdruck „bags2go“ bestehe, bestünden die maßgeblichen Verkehrskreise aus den englischsprachigen Verbrauchern in der Europäischen Union.
– Die angemeldete Marke sei für die in Rede stehenden Waren eine ausschließlich beschreibende Angabe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009. Die Bedeutung der Bestandteile der angemeldeten Marke, nämlich der Elemente „bags“, „2“ und „go“, übermittele nämlich keine zusätzliche Botschaft über den in ihren verschiedenen Bestandteilen enthaltenen Sinngehalt hinaus. Die Zusammensetzung aus einem Substantiv und dem Ausdruck „to go“ (auch in der abgekürzten Form „2 go“) sei verbreitet und weiche keinesfalls vom üblichen Sprachgebrauch ab. Taschen dienten per definitionem dazu, als Transportbehälter von Gegenständen mitgenommen zu werden. In Anbetracht der Banalität und Schlichtheit der verwendeten grafischen Mittel könnten die Bildelemente der angemeldeten Marke die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise nicht von der durch die Elemente, aus denen die Marke bestehe, vermittelten beschreibenden Aussage ablenken.
– Die Eintragung der angemeldeten Marke sei auch wegen ihrer fehlenden Unterscheidungskraft abgelehnt worden. Aufgrund ihres beschreibenden Charakters sei die angemeldete Marke nämlich nicht geeignet, ihre Funktion als unterscheidungskräftiges Zeichen zu erfüllen. Die grafische Ausgestaltung könne keine Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke begründen, da der Verbraucher in dieser Ausgestaltung keine Besonderheit erkennen werde, die auf eine betriebliche Herkunft hinweisen könnte.
Anträge der Parteien
7 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
8 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
9 Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. c rügt.
10 Der zweite Klagegrund, mit dem vorgebracht wird, dass das Zeichen keinen beschreibenden Charakter habe, ist vor dem ersten, die Unterscheidungskraft des Zeichens betreffenden Klagegrund zu prüfen.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
11 Die Klägerin beanstandet im Wesentlichen die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung, dass die angemeldete Marke beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei.
12 Das EUIPO beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen.
13 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 finden die Vorschriften von Abs. 1 dieses Artikels auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.
14 Nach der Rechtsprechung verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, das verlangt, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 7. November 2014, Kaatsu Japan/HABM [KAATSU], T‑567/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:937, Rn. 27).
15 Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 7. November 2014, KAATSU, T‑567/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:937, Rn. 28).
16 Somit fällt ein Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteile vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T‑458/13, EU:T:2014:891, Rn. 16, vom 18. November 2015, Research Engineering & Manufacturing/HABM – Nedschroef Holding [TRILOBULAR], T‑558/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:858, Rn. 17, und vom 12. April 2016, Choice/EUIPO [Choice chocolate & ice cream], T‑361/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:214, Rn. 15).
17 Es ist im Übrigen nicht erforderlich, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für Waren oder Dienstleistungen wie die von der Marke beanspruchten oder für die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet werden. Wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, genügt es, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32).
18 Die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Gesetzgeber hebt den Umstand hervor, dass von der oben in Rn. 17 genannten Bestimmung nur solche Zeichen erfasst werden, die dazu dienen, eine leicht von den beteiligten Verkehrskreisen zu erkennende Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, zu bezeichnen. So kann auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 die Eintragung eines Zeichens nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
19 Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ansehen zu können, genügt es zudem nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (vgl. Urteil vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20 Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer bzw. seiner Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. Urteil vom 22. Juni 2005, PAPERLAB, T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur anhand seiner Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise und in Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilen lässt (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 38, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 17).
22 Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer, wie die Klägerin geltend macht, mit ihrer Feststellung, dass die angemeldete Marke beschreibend sei, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat.
23 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen hat die Beschwerdekammer in Rn. 11 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass sich die in Rede stehenden Waren an Durchschnittsverbraucher richteten, deren Aufmerksamkeitsgrad nicht erhöht, sondern bei der angemeldeten Marke eher gering sei. In Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung hat sie hinzugefügt, da die angemeldete Marke den englischsprachigen Ausdruck „bags2go“ enthalte, bestünden die maßgeblichen Verkehrskreise aus den englischsprachigen Verbrauchern in der Union.
24 Es besteht kein Anlass, diese Beurteilungen der Beschwerdekammer, die im Übrigen von den Parteien nicht beanstandet worden sind, in Frage zu stellen. Für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 bestehen daher die maßgeblichen Verkehrskreise, auf die bei der Würdigung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke abzustellen ist, aus den englischsprachigen Durchschnittsverbrauchern.
25 Zur Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise hat die Beschwerdekammer in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die Bestandteile der Anmeldemarke machten den Verbrauchern unmittelbar, und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssten, deutlich, dass es sich um Taschen handele, die zum Mitnehmen geeignet seien. Insoweit hat sie in derselben Randnummer der angefochtenen Entscheidung auf die Erläuterung in der Entscheidung der Prüferin verwiesen. Ferner hat sie in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Zusammensetzung aus einem Substantiv und dem Ausdruck „to go“ (auch in der abgekürzten Form „2 go“) verbreitet sei und keinesfalls vom üblichen Sprachgebrauch abweiche, und in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung hinzugefügt, in Anbetracht der Banalität und Schlichtheit der verwendeten grafischen Mittel sei davon auszugehen, dass die Bildelemente der angemeldeten Marke die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise nicht von der durch die Elemente, aus denen die Marke bestehe, vermittelten beschreibenden Aussage ablenken könnten.
26 Die Klägerin macht erstens geltend, die Beschwerdekammer habe gegen ihre Begründungspflicht verstoßen, indem sie davon ausgegangen sei, dass der Bestandteil „2go“ vom Verkehr im Sinne von „to go“ verstanden werde, was „zum Mitnehmen“ bedeute.
27 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen des EUIPO nach Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001) mit Gründen zu versehen sind. Hinzuzufügen ist, dass die Pflicht des EUIPO, seine Entscheidungen mit Gründen zu versehen, denselben Umfang hat wie die aus Art. 296 AEUV folgende Verpflichtung. Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck bringen. Sie soll dazu dienen, die Betroffenen über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C‑447/02 P, EU:C:2004:649, Rn. 63 bis 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Pflicht zur Begründung von Entscheidungen um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen sie beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (vgl. Urteil vom 13. Mai 2015, Group Nivelles/HABM – Easy Sanitairy Solutions [Duschabflussrinne], T‑15/13, EU:T:2015:281, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung die Gründe angegeben, aus denen sich ihres Erachtens ergibt, dass der Ausdruck „to go“ (auch in der abgekürzten Form „2 go“) „zum Mitnehmen“ bedeutet. Aus der Entscheidung der Prüferin, auf die die Beschwerdekammer in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Bedeutung des Bestandteils „bags2go“ verwiesen hat, geht hervor, dass die Bedeutung des Ausdrucks „to go“ („zum Mitnehmen“) dem Online-Wörterbuch Leo (https://www.leo.org) entnommen wurde. Darüber hinaus hat die Beschwerdekammer in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Zusammensetzung aus einem Substantiv und dem Ausdruck „to go“ (auch in der abgekürzten Form „2 go“) verbreitet sei und keinesfalls vom üblichen Sprachgebrauch abweiche.
30 Folglich hat die Beschwerdekammer die Bedeutung sowohl des Bestandteils „2go“ („to go“) als auch des Ausdrucks „to go“ („zum Mitnehmen“) begründet.
31 Zweitens bringt die Klägerin vor, die angemeldete Marke bedeute wörtlich übersetzt „Taschen zwei gehen“. Ein für die in Rede stehenden Waren beschreibender Sinngehalt lasse sich dieser Wortfolge nicht entnehmen.
32 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben in Rn. 16 angeführten Rechtsprechung ein Wortzeichen bereits dann unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fällt, wenn es in zumindest einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren bezeichnet.
33 Wie die Beschwerdekammer in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, ist die Zusammensetzung aus einem Substantiv und dem Ausdruck „to go“ (auch in der abgekürzten Form „2 go“) verbreitet und weicht keinesfalls vom üblichen Sprachgebrauch ab. Aus der Rechtsprechung des Gerichts geht nämlich hervor, dass die Ziffer 2 im Englischen häufig als gleichbedeutend mit der Präposition „to“ verwendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. September 2016, Intesa Sanpaolo/EUIPO [WAVE 2 PAY und WAVE TO PAY], T‑129/15 und T‑130/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:575, Rn. 25, und vom 15. Mai 2018, Wirecard/EUIPO [mycard2go], T‑675/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:267, Rn. 34). Im Einklang mit der Beschwerdekammer kann daher bei vernünftiger Betrachtung davon ausgegangen werden, dass die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit sofort und ohne weitere Überlegungen im Sinne von „bags to go“, übersetzt „Taschen zum Mitnehmen“, verstanden wird. Der bloße Umstand, dass die angemeldete Marke eine andere Bedeutung haben könnte, ist für die Beurteilung ihres beschreibenden Charakters ohne Belang.
34 Drittens führt die Klägerin aus, selbst wenn die Bestandteile der angemeldeten Marke im Sinne von „Taschen“ und „zum Mitnehmen“ übersetzt werden könnten, ließe dies nicht die Feststellung zu, dass die Marke einen beschreibenden Sinngehalt aufweise. Der Ausdruck „zum Mitnehmen“ werde nämlich in Bezug auf die in Rede stehenden Waren nicht verwendet und ergäbe für sie auch keinen Sinn.
35 Dem kann nicht gefolgt werden. Es steht fest, dass der Ausdruck „zum Mitnehmen“, angewandt auf die betreffenden Waren, eine übliche Situation beschreibt, und zwar die Tatsache, dass eine Tasche mitgeführt und zum Transport von Gegenständen verwendet werden kann. Wie die Klägerin selbst einräumt, liegt es auf der Hand, dass der Eigentümer einer Tasche diese mitnehmen will, da sie dazu dient, Gegenstände zu transportieren. Somit kann der Ausdruck „zum Mitnehmen“ entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht ausschließlich bei Verbrauchsartikeln wie Getränken oder Speisen verwendet werden. Die englischsprachigen Verkehrskreise werden folglich die Beschreibung dieser üblichen Situation ohne geistige Anstrengungen erkennen.
36 Viertens schließlich vertritt die Klägerin die Ansicht, dass die Bildelemente der angemeldeten Marke die Bedeutung der Wortelemente erheblich veränderten. Die Abbildung einer gelben Tüte und der Ziffer 2, die zugleich Bestandteil des Wortelements der Anmeldemarke und der stilisierten Tasche sei, weise nämlich das erforderliche Maß an Originalität und Eigenheit auf.
37 Nach der Rechtsprechung ist für die Beurteilung des beschreibenden Charakters des in Rede stehenden Zeichens entscheidend, ob die Bildelemente aus der Sicht der angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher die Bedeutung der angemeldeten Marke in Bezug auf die betreffenden Waren verändern (Urteil vom 15. Mai 2014, Katjes Fassin/HABM [Yoghurt-Gums], T‑366/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:256, Rn. 30).
38 Im vorliegenden Fall steht fest, dass als Bildelemente der angemeldeten Marke zum einen ein schwarzes Rechteck mit den Worten „bags“ und „go“ in verschiedenen Schriftarten in weißer Farbe und zum anderen die schwarze Ziffer 2 innerhalb der Abbildung einer gelben Tasche verwendet werden.
39 All diese Bestandteile sind als wenig unterscheidungskräftig anzusehen, was bewirkt, dass den Elementen, aus denen das Zeichen besteht, ein dominierender Charakter verliehen wird.
40 Zunächst wird nämlich die für die Buchstaben, aus denen die angemeldete Marke besteht, benutzte Schriftart häufig verwendet. Sodann kommt Farben im Allgemeinen keine Unterscheidungskraft zu, da sie in der Werbung und bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen wegen ihrer Anziehungskraft gewöhnlich in großem Umfang ohne eindeutige Botschaft verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C‑49/02, EU:C:2004:384, Rn. 38). Schließlich weisen die Bildelemente der angemeldeten Marke keinen Aspekt – etwa in Form phantasievoller Gestaltung oder hinsichtlich der Art ihrer Kombination – auf, der es dieser Marke ermöglichen würde, für die von der Anmeldung erfassten Waren ihre Hauptfunktion zu erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 71 und 74).
41 Insbesondere beschreibt das Bildelement, das eine gelbe Tasche darstellt, eines der Wortelemente der Anmeldemarke, nämlich „bags“, und unterstreicht dessen Bedeutung. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass es ein besonderes unterscheidungskräftiges Element darstellt oder dass es die Bedeutung der Anmeldemarke in Bezug auf die in Rede stehenden Waren verändert.
42 Insoweit ist es nicht von Belang, dass das eine gelbe Tasche darstellende Bildelement nicht als Umhängetasche, Schultertasche, Waschtasche, Aktentasche, Handgelenktasche, Gürteltasche, Geldbörse, Brieftasche, Schlüsseltasche, Kartenhülle (Brieftasche), Reisetasche, Rucksack, Kosmetikkoffer, Handkoffer, Schulranzen, Dokumentenkoffer, Reisekoffer, Handkoffer, Kleidersack für die Reise oder Reisenecessaire angesehen werden kann.
43 Zudem ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht ersichtlich, dass die von der Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung angeführte Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht angewendet werden kann. Hierzu genügt in Einklang mit dem EUIPO die Feststellung, dass die Beschwerdekammer durch die Bezugnahme auf konkrete Randnummern der Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM (C‑37/03 P, EU:C:2005:547), vom 15. Mai 2014, Yoghurt-Gums (T‑366/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:256), und vom 14. Januar 2015, Melt Water/HABM [MELT WATER Original] (T‑69/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:8), auf die für die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Bildzeichens maßgebliche Rechtsprechung hingewiesen hat.
44 Hinsichtlich der Art und Weise, in der die Bildelemente zusammengesetzt sind, ist dem EUIPO beizupflichten, dass sie den Lesefluss der Wörter nicht unterbrechen und die durch die Elemente, aus denen die Anmeldemarke besteht, vermittelte beschreibende Botschaft sogar verstärken. Somit ist die Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass die Bildelemente die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise nicht ablenken können.
45 Schließlich ist zu dem Argument der Klägerin, dass nach der früheren Entscheidungspraxis des EUIPO zahlreiche Marken eingetragen worden seien, die ausschließlich aus rein warenbeschreibenden Elementen und dem Zusatz „2go“ oder „2GO“ bestünden, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer, die gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind, allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis des EUIPO, die in jedem Fall den Unionsrichter nicht binden kann, zu beurteilen ist (Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 47, vom 30. April 2013, Boehringer Ingelheim International/HABM [RELY‑ABLE], T‑640/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:225, Rn. 33, und vom 16. Oktober 2014, GRAPHENE, T‑458/13, EU:T:2014:891, Rn. 35).
46 Zwar muss das EUIPO angesichts der Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung die bereits zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit der Beachtung des Grundsatzes rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, da es keine Gleichheit im Unrecht geben kann und sich eine Person, die ein Zeichen als Marke anmeldet, nicht auf eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung zu ihren Gunsten oder zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen.
47 Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Daher muss eine solche Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen, da die Eintragung eines Zeichens als Marke von speziellen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien abhängt, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 77, vom 10. September 2015, Laverana/HABM [BIO organic], T‑610/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:613, Rn. 22, und vom 17. Mai 2017, adp Gauselmann/EUIPO [MULTI FRUITS], T‑355/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:345, Rn. 40).
48 Im vorliegenden Fall führt die Klägerin nicht näher aus, inwiefern das Vorliegen des Elements „2go“ und anderer rein warenbeschreibender Elemente in den angeführten Eintragungen mit der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit vergleichbar sein soll und in welchem Maß die Beschwerdekammer dies infolgedessen hätte berücksichtigen müssen.
49 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen hat die Beschwerdekammer somit zu Recht festgestellt, dass das Zeichen „bags2GO“ für die betreffenden Waren beschreibend ist.
50 Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
51 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht festgestellt, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehle.
52 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das fragliche Zeichen, wie aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 hervorgeht, nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann, wenn auch nur eines der dort aufgeführten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Beschluss vom 12. Dezember 2013, Getty Images [US]/HABM, C‑70/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:875, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
53 Da das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 genannte Eintragungshindernis von der Beschwerdekammer rechtsfehlerfrei auf die Waren angewandt wurde, für die auch das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung genannte Eintragungshindernis gilt, ist der erste Klagegrund als ins Leere gehend zurückzuweisen.
54 Folglich ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
55 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
56 Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die L-Shop-Team GmbH trägt die Kosten.
Kanninen |
Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín |
Reine |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Oktober 2018.
Der Kanzler |
Der Präsident |
E. Coulon |
S. Gervasoni |
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