T-55/17 – Healy/ Kommission

T-55/17 – Healy/ Kommission

Language of document : ECLI:EU:T:2018:533

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

12. September 2018()

„Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Einstellung – Internes Auswahlverfahren – Erstellung einer Reserveliste für die Einstellung von Assistenten – Zulassungsvoraussetzung betreffend das Dienstalter in der Kommission – Nichtzulassung zur Teilnahme an den Prüfungen eines Auswahlverfahrens“

In der Rechtssache T‑55/17

John Morrison Healy, Vertragsbediensteter der Europäischen Kommission, wohnhaft in Celbridge (Irland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durchGBerscheid und L. Radu Bouyon als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen einer Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Ausschusses des internen Auswahlverfahrens COM/02/AST/16 (AST 2) über die Zurückweisung der Bewerbung des Klägers

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni sowie der Richterin K. Kowalik-Bańczyk und des Richters C. Mac Eochaidh (Berichterstatter),

Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2018

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 16. Januar 2013 trat der Kläger, John Morrison Healy, als Vertragsbediensteter der Funktionsgruppe III (GF III), Besoldungsgruppe 11, Dienstaltersstufe 1, in den Dienst der Europäischen Kommission ein.

2        Am 9. Februar 2016 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung von auf Prüfungen beruhenden internen Auswahlverfahren zur Erstellung einer Reserveliste für die Einstellung von Sekretariatskräften/Büroangestellten der Besoldungsgruppe 2 (AST/SC 2), Assistenten der Besoldungsgruppe 2 (AST 2) und AD-Beamten der Besoldungsgruppe 6 (AD 6) (im Folgenden: Bekanntmachung der Auswahlverfahren). Diese drei Auswahlverfahren hatten folgende Bezeichnung: COM/01/AST‑SC/16 (AST/SC 2) – Sekretariatskräfte/Büroangestellte, COM/02/AST/16 (AST 2) – Assistenten, bzw. COM/03/AD/16 (AD 6) – Beamte der Funktionsgruppe Administration.

3        In Abschnitt III („Zulassungsbedingungen“) Ziff. 2.1 Buchst. a der Bekanntmachung der Auswahlverfahren war insbesondere hinsichtlich der dienstrechtlichen Stellung der Bewerber vorgesehen:

„[Sie müssen] mindestens 42 Monate als Beamter, Bediensteter auf Zeit oder Vertragsbediensteter der Kommission gearbeitet haben (dabei muss es sich nicht um einen zusammenhängenden Zeitraum handeln). Eine Beschäftigung bei den Agenturen oder den anderen Organen sowie eine Beschäftigung als Leiharbeitskraft, Hilfskraft, örtlicher Bediensteter oder als abgeordneter nationaler Sachverständiger (ANS) wird nicht angerechnet.“

4        Im selben Abschnitt bestimmte Ziff. 2.3 der Bekanntmachung der Auswahlverfahren hinsichtlich des Diploms oder der erforderlichen Berufserfahrung:

„[Sie benötigen einen] postsekundäre[n] Bildungsabschluss oder [einen] sekundäre[n] Bildungsabschluss, der den Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, und mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung, oder eine gleichwertige Berufsausbildung oder Berufserfahrung.“

5        Gemäß Ziff. 2 der Bekanntmachung der Auswahlverfahren mussten alle Zulassungsbedingungen erfüllt sein.

6        Zu einem unbekannten Zeitpunkt bewarb sich der Kläger für die Teilnahme an dem internen Auswahlverfahren COM/02/AST/16 (AST 2).

7        Am 9. März 2016, d. h. am Tag des Ablaufs der Frist für die Anmeldung zum Auswahlverfahren, erreichte der Kläger das Dienstalter von 38 Monaten als Vertragsbediensteter der Funktionsgruppe III in der Kommission.

8        Am 11. April 2016 teilte der Prüfungsausschuss des internen Auswahlverfahrens COM/02/AST/16 (AST 2) dem Kläger seine Entscheidung mit, die Bewerbung des Klägers zurückzuweisen (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), da er nicht die in der Bekanntmachung der Auswahlverfahren vorgesehene Bedingung eines Dienstalters von mindestens 42 Monaten in der Kommission erfülle (im Folgenden: streitige Bedingung).

9        Am 11. Juli 2016 erhob der Kläger eine Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung.

10      Mit Entscheidung vom 19. Oktober 2016, die dem Kläger am selben Tag bekannt gegeben wurde, wies die Anstellungsbehörde seine Beschwerde zurück.

 Verfahren und Anträge der Parteien

11      Mit Klageschrift, die am 30. Januar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

12      Auf Anfrage durch die Kanzlei des Gerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Februar 2017 seine Zustimmung zur Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit den Rechtssachen T‑73/17, RS/Kommission, und T‑79/17, Schoonjans/Kommission, zu gemeinsamem mündlichen Verfahren erteilt.

13      Am 3. April 2017 hat die Kommission die Klagebeantwortung eingereicht.

14      Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2017 hat der Kläger seinen Verzicht auf die Einreichung einer Erwiderung erklärt.

15      Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2017 hat der Kläger die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

16      Mit Beschluss vom 14. November 2017 hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts beschlossen, die vorliegende Rechtssache und die Rechtssachen T‑73/17, RS/Kommission, und T‑79/17, Schoonjans/Kommission, nicht zu verbinden.

17      Die Parteien haben in der Sitzung vom 18. Januar 2018 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

18      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

19      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Vorbringen der Parteien

20      Zur Stützung der Klage macht der Kläger einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem er im Wesentlichen eine Einrede der Rechtswidrigkeit mit der Begründung erhebt, dass die streitige Bedingung, auf der die angefochtene Entscheidung beruhe, gegen die zwingenden Bestimmungen von Art. 27 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) verstoße. Indem die Anstellungsbehörde verlange, dass die Bewerber über ein Dienstalter von 42 Monaten verfügten, habe sie den Zugang zum internen Auswahlverfahren COM/02/AST/16 (AST 2) in unverhältnismäßiger Weise beschränkt.

21      Nach der Ansicht des Klägers legt Art. 27 des Statuts vielmehr der Anstellungsbehörde die Verpflichtung auf, Einstellungsverfahren auf möglichst breiter Grundlage durchzuführen. Die Begrenzung der Anzahl der Personen, die an einem internen Auswahlverfahren teilnehmen dürften, müsse im Hinblick auf die Erfordernisse der zu besetzenden Stellen und, allgemeiner, das dienstliche Interesse gerechtfertigt sein.

22      Ein Dienstalter von 42 Monaten in der Kommission als Voraussetzung sei nicht durch das dienstliche Interesse gerechtfertigt. Dieses Ziel werde im Übrigen nicht systematisch verfolgt, da Ziff. 2.3 des Abschnitts III („Zulassungsbedingungen“) der Bekanntmachung der Auswahlverfahren bestimme, dass die Bewerber über eine Berufserfahrung von mindestens 36 Monaten verfügen müssten.

23      Im Übrigen darf ein Dienstalter von 42 Monaten nach der Auffassung des Klägers nicht zwingend als aussagekräftiger als ein bei der Kommission erworbenes Dienstalter von 36 Monaten verstanden werden. Diese Bedingung sei für sich allein betrachtet nicht ausreichend, um der Anstellungsbehörde die Beurteilung der Berufserfahrung eines Bediensteten und seine Befähigung, die Aufgaben im Rahmen der zu besetzenden Dienststelle wahrzunehmen, zu ermöglichen, da sie andere Umstände – wie z. B. eine Verlängerung eines früheren Vertrags –, die Auskunft über diese Erfahrung und Eignung geben könnten, nicht berücksichtige.

24      Jedenfalls gehe der der streitigen Bedingung zugrunde liegende Art. 82 Abs. 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden BSB), indem er vorsehe, dass Vertragsbediensteten in den Funktionsgruppen II, III und IV die Genehmigung zur Teilnahme an internen Auswahlverfahren erst erteilt werden könne, nachdem sie in dem Organ drei Dienstjahre geleistet hätten, von der Vermutung aus, dass die Vertragsbediensteten, die über ein geringeres Dienstalter verfügten, niemals als mögliche Bewerber angesehen werden könnten, die im Hinblick auf die mittels interner Auswahlverfahren zu besetzenden Dienststellen eine Befähigung vorweisen könnten, die höchsten Ansprüchen genüge.

25      Indem in der Bekanntmachung der Auswahlverfahren verlangt werde, dass die Bewerber ein Dienstalter von 42 Monaten vorwiesen, habe diese Bekanntmachung es daher der Anstellungsbehörde erschwert, unter einem hinreichend breiten Kreis von Bewerbern die vernünftigste Wahl zu treffen, und zwar unter Verstoß gegen Art. 27 Abs. 1 des Statuts. Mit Verweis auf das Urteil vom 31. März 1965, Rauch/Kommission (16/64, EU:C:1965:29), vertritt der Kläger schließlich die Auffassung, dass diese Anforderung erst recht deshalb rechtswidrig sei, weil früher der Ausdruck „internes Auswahlverfahren eines Organs“ grundsätzlich alle Personen betroffen habe, die im Dienst des Organs tätig gewesen seien, unabhängig von der Art ihres Beschäftigungsverhältnisses.

26      Die Kommission wendet sich gegen das Vorbringen des Klägers.

 Würdigung durch das Gericht

27      Nach Art. 27 Abs. 1 des Statuts „[ist] [b]ei der Einstellung anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen. Kein Dienstposten darf den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden.“

28      Zum Ersten ist auf die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze betreffend die Bedingungen und Durchführungsmodalitäten eines Auswahlverfahrens hinzuweisen.

29      Erstens besteht die entscheidende Funktion der Ausschreibung eines Auswahlverfahrens darin, die Interessenten so genau wie möglich über die Art der Voraussetzungen für die Besetzung der fraglichen Stelle zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen (vgl. Urteil vom 31. Januar 2006, Giulietti/Kommission, T‑293/03, EU:T:2006:37, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Zweitens verfügt die Anstellungsbehörde insoweit bei der Festlegung der für die zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Befähigungsmerkmale und bei der unter Berücksichtigung dieser Merkmale und im dienstlichen Interesse vorzunehmenden Festlegung der Bedingungen und Durchführungsmodalitäten eines Auswahlverfahrens über ein weites Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2008, Chetcuti/Kommission, C‑16/07 P, EU:C:2008:549, Rn. 76 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 31. Januar 2006, Giulietti/Kommission, T‑293/03, EU:T:2006:37, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T‑173/05, EU:T:2006:392, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Die Ausübung des Ermessens der Organe bei der Durchführung von Auswahlverfahren, insbesondere in Bezug auf die Festlegung der Zulassungsbedingungen, muss jedoch mit den zwingenden Vorschriften des Art. 27 Abs. 1 und des Art. 29 Abs. 1 des Statuts vereinbar sein. Art. 27 Abs. 1 des Statuts bestimmt verbindlich den Zweck von Einstellungen und Art. 29 Abs. 1 des Statuts legt zwingend den Rahmen der Verfahren zur Besetzung freier Planstellen fest. Dieses Ermessen muss daher stets nach Maßgabe der Erfordernisse der zu besetzenden Stellen und, allgemeiner, im dienstlichen Interesse ausgeübt werden (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T‑173/05, EU:T:2006:392‚ Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F‑99/08, EU:F:2009:153‚ Rn. 28 und 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Was insbesondere Klauseln, die die Anmeldung von Bewerbern für ein Auswahlverfahren beschränken, anbelangt, ist festzustellen, dass sie zwar die Möglichkeiten des Organs, die besten Bewerber im Sinne von Art. 27 Abs. 1 des Statuts einzustellen, beschneiden können, daraus aber nicht folgt, dass jede Klausel, die eine solche Einschränkung enthält, gegen den genannten Artikel verstößt. Das Ermessen der Verwaltung bei der Durchführung von Auswahlverfahren und, allgemein, das dienstliche Interesse räumen dem Organ nämlich das Recht ein, Bedingungen aufzustellen, die es für geeignet hält und die, auch wenn sie den Zugang der Bewerber zum Auswahlverfahren und somit zwangsläufig die Zahl der angemeldeten Bewerber beschränken, nicht das Ziel gefährden, die Anmeldung von Bewerbern zu gewährleisten, die im Sinne von Art. 27 Abs. 1 des Statuts in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F‑99/08, EU:F:2009:153, Rn. 30).

33      Somit ist davon auszugehen, dass den Zugang der Bewerber zu einem Auswahlverfahren beschränkende Bedingungen nur dann im Widerspruch zu Art. 27 Abs. 1 des Statuts stehen, wenn sie das Ziel, die Anmeldung von Bewerbern, die höchsten Ansprüchen genügen, sicherzustellen, gefährden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Berge/Kommission, T‑40/96 und T‑55/96, EU:T:1997:28‚ Rn. 40, und vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F‑99/08, EU:F:2009:153‚ Rn. 32).

34      Drittens ist daran zu erinnern, dass angesichts des weiten Ermessens, über das die Organe in diesem Bereich verfügen, sich die vom Gericht vorzunehmende Kontrolle, ob dem dienstlichen Interesse Rechnung getragen wurde, auf die Frage beschränken muss, ob sich das Organ innerhalb vernünftiger, nicht zu beanstandender Grenzen gehalten und von seinem Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2015, Z/Gerichtshof, T‑88/13 P, EU:T:2015:393, Rn. 106).

35      Zum Zweiten ist zu bestimmen, welche Tragweite Art. 82 Abs. 7 Satz 1 der BSB hat.

36      Art. 82 Abs. 7 Satz 1 der BSB sieht vor, dass den Vertragsbediensteten in den Funktionsgruppen II, III und IV die Genehmigung zur Teilnahme an internen Auswahlverfahren erst erteilt werden kann, nachdem sie in dem Organ drei Dienstjahre geleistet haben.

37      Erstens hat sich der Unionsgesetzgeber entgegen dem Vorbringen des Klägers im Rahmen von Art. 82 Abs. 7 Satz 1 der BSB dafür entschieden, den Ermessensspielraum der Organe zu begrenzen, indem er eine Schwelle von drei Dienstjahren festgelegt hat, unterhalb der den Vertragsbediensteten der Funktionsgruppen II, III und IV unabhängig von ihren Eignungen und beruflichen Verdiensten keine Genehmigung zur Teilnahme an internen Auswahlverfahren erteilt werden kann. Eine solche Begrenzung folgt in Anbetracht von Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 3 des Statuts aus dem außergewöhnlichen Charakter der Organisation interner, diesen Vertragsbediensteten offenstehender Auswahlverfahren. Diese Auslegung wird im Übrigen bestätigt durch die Lektüre der Vorarbeiten zu der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. 2013, L 287, S. 15). Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments hat insoweit klargestellt, dass Vertragsbedienstete zu diesen Auswahlverfahren nur unter der Voraussetzung zugelassen werden können, „dass sie zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Einreichung der Bewerbungen mindestens drei Jahre als Vertragsbedienstete … für das betroffene Organ gearbeitet haben“ (Änderungsantrag 30 des Berichts über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, COM(2011) 890 – C7-0507/2011 – 2011/0455(COD), S. 26).

38      Zweitens war von der Rechtsprechung vor dieser Gesetzesreform bereits ein Dienstalter von drei Jahren (Urteile vom 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Berge/Kommission, T‑40/96 und T‑55/96, EU:T:1997:28‚ Rn. 47, und vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F‑99/08, EU:F:2009:153‚ Rn. 31), fünf Jahren (Urteil vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T‑173/05, EU:T:2006:392‚ Rn. 38, 40 und 42) und zehn Jahren (Urteil vom 21. November 2000, Carrasco Benítez/Kommission, T‑214/99, EU:T:2000:272‚ Rn. 56 und 61) als Bedingung anerkannt worden, soweit in diesen Fällen das betreffende Organ bei der Ausübung seines weiten Ermessens dem dienstlichen Interesse Rechnung getragen hat.

39      Drittens wurde bereits entschieden, dass das Erfordernis einer bestimmten Anzahl von Dienstaltersjahren ein geeignetes Mittel ist, um sicherzustellen, dass die Beamten über die von Art. 27 Abs. 1 des Statuts vorgeschriebenen Eigenschaften verfügen, und um damit das dienstliche Interesse zu gewährleisten. Denn ein bestimmtes Dienstalter und die damit einhergehende Erfahrung innerhalb der Organe der Europäischen Union stellt einen „sicheren Hinweis“ darauf dar, dass die genannten Eigenschaften vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T‑173/05, EU:T:2006:392, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Mit einer solchen an das Dienstalter geknüpften Bedingung lässt sich sicherstellen, dass Personen, die zum internen Auswahlverfahren zugelassen wurden, während eines bestimmten Zeitraums den für das Dienstpersonal der Organe geltenden Bestimmungen und insbesondere den Vorschriften über die Beurteilung und die Disziplin unterworfen waren und dass sie in diesem Rahmen ihre Kompetenzen unter Beweis gestellt haben. Das Einstellungsverfahren sichert daher dem Organ die Teilnahme am Auswahlverfahren von Beamten, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität, wie sie von den Organen selbst bewertet werden, höchsten Ansprüchen genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T‑173/05, EU:T:2006:392, Rn. 41).

41      Daraus folgt, dass, wie die Kommission vorträgt, das Organ, das beschließt, in Ausnahmefällen ein internes Auswahlverfahren für Vertragsbedienstete in den Funktionsgruppen II, III und IV durchzuführen, verpflichtet ist, die Obergrenze von drei Jahren Dienstalter im Sinne von Art. 82 Abs. 7 Satz 1 der BSB zu beachten. Dennoch steht es diesem Organ in Anbetracht seines weiten Ermessens unter Einhaltung der zwingenden Bestimmungen von Art. 27 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts frei, für bestimmte Stellen oder für bestimmte Funktionsgruppen, strengere Bedingungen festzulegen, indem insbesondere ein Dienstalter verlangt wird, das das in Art. 82 Abs. 7 Satz 1 der BSB vorgesehene Minimum überschreitet (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 13. Juli 1989, Jaenicke Cendoya/Kommission, 108/88, EU:C:1989:325‚ Rn. 24).

42      Diese Schlussfolgerung, die bedeutet, dass Vertragsbedienstete, die die an das Dienstalter geknüpften Bedingungen, die das betreffende Organ festgelegt hat, nicht erfüllen, ausgeschlossen sind, wird aber entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht dadurch entkräftet, dass der Ausdruck „internes Auswahlverfahren eines Organs“ grundsätzlich alle im Dienst des Organs stehenden Personen ungeachtet der Art ihres Beschäftigungsverhältnisses betroffen habe.

43      Denn die Verpflichtung, alle in seinem Dienst stehenden Personen zu einem internen Auswahlverfahren zuzulassen, würde das weite Ermessen dieses Organs beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2008, Chetcuti/Kommission, C‑16/07 P, EU:C:2008:549‚ Rn. 70 bis 76, und vom 24. September 2009, Brown/Kommission, F‑37/05, EU:F:2009:121‚ Rn. 68), so dass seinen Beamten und Bediensteten kein absolutes Recht auf Teilnahme an einem internen Auswahlverfahren dieses Organs zuerkannt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Berge/Kommission, T‑40/96 und T‑55/96, EU:T:1997:28‚ Rn. 39, und vom 8. November 2006, Chetcuti/Kommission, T‑357/04, EU:T:2006:339‚ Rn. 42).

44      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die streitige Bedingung, wonach die Bewerber eines internen Auswahlverfahrens ein Dienstalter von 42, nicht zwingend aufeinanderfolgenden Monaten aufweisen müssen, dem dienstlichen Interesse Rechnung trägt.

45      Denn es folgt aus der oben in den Rn. 38 bis 40 angeführten Rechtsprechung, dass das Erfordernis einer bestimmten Anzahl von Dienstaltersjahren einen „sicheren Hinweis“ darstellt, dass die in Art. 27 Abs. 1 des Statuts vorgeschriebenen Eigenschaften bei den Bewerbern interner Auswahlverfahren vorliegen.

46      So wird daher in der Bekanntmachung der Auswahlverfahren diesbezüglich ausdrücklich klargestellt, dass es das dienstliche Interesse verlangt, dass die Einstellung von Zeitbediensteten als Beamte der Kommission die Dienste von Beamten gewährleistet, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen, und dass demgemäß nur Bewerber mit nachgewiesener Erfahrung in einer bestimmten Funktionsgruppe unmittelbar als Beamte zum Einsatz kommen.

47      Wie von der Kommission in der Klagebeantwortung vorgetragen, zeigt sich das dienstliche Interesse bei der Durchführung in der Bekanntmachung ausgeschriebenen internen Auswahlverfahren in Form einer doppelten Zielsetzung, nämlich zum einen, die Situation bestimmter Bediensteter auf Zeit und Vertragsbediensteter durch ihre Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zu bereinigen, und zum anderen, Personal einzustellen, das nicht nur hoch qualifiziert, sondern auch sofort einsatzbereit ist.

48      Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts das Protokoll der Sitzung des sozialen Dialogs über die Vertragsbediensteten offenstehenden internen Auswahlverfahren vom 11. Dezember 2015 übermittelt hat. Daraus ergibt sich, dass die Kommission ursprünglich vorgesehen hatte, ein Dienstalter von vier Jahren zu verlangen. Diese Voraussetzung wurde damit begründet, dass „dadurch, dass [vier] Jahre Berufserfahrung in den Organen verlangt werden, … eine gewisse Gewähr für die berufliche Qualifikation der beteiligten Bediensteten [besteht], soweit diesen Bediensteten eine Vertragsverlängerung zuerkannt wurde“. Angesichts der Erklärungen mehrerer Gewerkschaften, die vorschlugen, dass dieses Dienstalter drei Jahre betragen solle, legte die Kommission aber abschließend eine Dauer der streitigen Bedingung von dreieinhalb Jahren fest (S. 4 des Protokolls).

49      Von Beginn an ging es der Kommission somit darum, dass die Bewerber über eine Mindestdienstzeit verfügen sollten, und zwar ursprünglich von vier Jahren und schließlich dreieinhalb Jahren, da diese eine gewisse Gewähr für ihre berufliche Qualifikation biete. Unter diesen Umständen hat dieses Organ, indem es als Bedingung in Bezug auf das Dienstalter in der Bekanntmachung der Auswahlverfahren eine Dauer verlangte, die die Mindestdauer gemäß Art. 82 Abs. 7 Satz 1 der BSB nur um sechs Monate überschreitet, sein Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt.

50      Im Übrigen kann auch dem Vorbringen des Klägers betreffend die Unvereinbarkeit der streitigen Bedingung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gefolgt werden.

51      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Handlungen der Unionsorgane geeignet sind, die mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele zu erreichen, und nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich ist (Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C‑293/12 und C‑594/12, EU:C:2014:238, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). Angesichts des weiten Ermessens, über das die Anstellungsbehörde bei der Festlegung der für die zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Befähigungsmerkmale und bei der unter Berücksichtigung dieser Merkmale und, allgemeiner, im dienstlichen Interesse vorzunehmenden Bestimmung der Bedingungen und Modalitäten der Durchführung eines Auswahlverfahrens verfügt (Urteil vom 5. Februar 1997, Petit-Laurent/Kommission, T‑211/95, EU:T:1997:13‚ Rn. 54), kann nur die offensichtliche Ungeeignetheit der streitigen Bedingung im Hinblick auf die verfolgten Ziele die Rechtmäßigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens in Frage stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2010, Vodafone u. a., C‑58/08, EU:C:2010:321, Rn. 52). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel jedes innerhalb der Union durchgeführten Auswahlverfahrens darin besteht, wie aus Art. 27 Abs. 1 des Statuts hervorgeht, dem Organ wie jeder Einrichtung ein Auswahlverfahren für Beamte bereitzustellen, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen (Urteil vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM, F‑82/08, EU:F:2011:45, Rn. 181).

52      Insoweit ergibt sich erstens aus den Ausführungen in den vorstehenden Rn. 44 bis 49, dass mit dem Erfordernis eines Dienstalters von 42 Monaten das angestrebte zweifache Ziel erreicht werden kann, nämlich zum einen, die Situation bestimmter Bediensteter auf Zeit und Vertragsbediensteter dadurch zu bereinigen, dass sie zu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, und zum anderen Personal einzustellen, das nicht nur hoch qualifiziert, sondern auch sofort einsatzbereit ist.

53      Zweitens geht die streitige Bedingung nicht über das zur Verwirklichung dieser beiden Ziele angemessene und notwendige Maß hinaus. Zum einen wird mit dem Erfordernis, eine Dienstzeit von 42 Monaten aufweisen zu müssen, die Mindestdauer gemäß Art. 82 Abs. 7 Satz 1 der BSB nur um sechs Monate überschritten. Das Gericht hat, wie oben in Rn. 38 ausgeführt, aber auch Dienstalter von mehr als 42 Monaten als Bedingung anerkannt, wenn, wie im vorliegenden Fall, das betreffende Organ sein weites Ermessen in einer mit dem dienstlichen Interesse vereinbaren Weise ausgeübt hatte. Zum anderen erfüllten, wie die Kommission in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts ausgeführt hat, 84 % der 615 eingegangenen Bewerbungen für das interne Auswahlverfahren COM/02/AST/16 (AST 2) die Zulassungsbedingungen.

54      Schließlich genügt diese letzte Feststellung, um das Argument des Klägers, wonach die streitige Bedingung es der Anstellungsbehörde nicht gestattet habe, das Einstellungsverfahren auf möglichst breiter Basis durchzuführen, zu entkräften. Die von der Kommission vorgelegten Zahlen zeigen nämlich, dass 519 Bewerber an dem in Rede stehenden internen Auswahlverfahren teilnehmen konnten.

55      In Anbetracht dieser Gesichtspunkte ist festzustellen, dass die Kommission, in dem sie die streitige Bedingung aufgestellt hat, ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat und dass sie somit nicht gegen die zwingenden Bestimmungen von Art. 27 Abs. 1 des Statuts verstoßen hat.

56      Daher ist die Einrede der Rechtswidrigkeit zurückzuweisen und demzufolge die Klage abzuweisen.

 Kosten

57      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Im vorliegenden Fall sind dem Kläger, da er unterlegen ist, gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr John Morrison Healy trägt die Kosten.

Gervasoni

Kowalik-Bańczyk

Mac Eochaidh

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. September 2018.

Unterschriften


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