T-492/15 – Deutsche Lufthansa / Kommission

T-492/15 – Deutsche Lufthansa / Kommission

BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer)

6. Juli 2018()

„Sprachenregelung“

In der Rechtssache T‑492/15

Deutsche Lufthansa AG mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Martin-Ehlers,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch K. Herrmann, T. Maxian Rusche und S. Noë als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Land Rheinland-Pfalz, Prozessbevollmächtigter: Professor C. Koenig,

und

Ryanair DAC, vormals Ryanair Ltd, mit Sitz in Dublin (Irland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Berrisch und B. Byrne, Solicitor,

Streithelfer,

betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/789 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.21121 (C 29/08) (ex NN 54/07) Deutschlands über die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn und die finanziellen Beziehungen zwischen dem Flughafen und Ryanair (ABl. 2016, L 134, S. 46)

erlässt

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, der Richter J. Schwarcz, C. Iliopoulos und L. Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín (Berichterstatter) sowie der Richterin I. Reine,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Klageschrift, die am 26. August 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie beantragt, den Beschluss (EU) 2016/789 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.21121 (C 29/08) (ex NN 54/07) Deutschlands über die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn und die finanziellen Beziehungen zwischen dem Flughafen und Ryanair (ABl. 2016, L 134, S. 46) für nichtig zu erklären.

2        Mit Schriftsatz, der am 23. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Ryanair Ltd (nunmehr Ryanair DAC, im Folgenden: Ryanair) beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

3        Mit Beschluss vom 17. März 2016 hat der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichts Ryanair als Streithelferin zugelassen.

4        Mit Entscheidung vom 5. Oktober 2016 ist die Rechtssache der Vierten Kammer des Gerichts zugewiesen worden.

5        Mit Schriftsatz, der am 5. Juni 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Ryanair beantragt, Frau Nicole Robins von der Beratungsgesellschaft Oxera zu gestatten, sich in der auf den 9. Juli 2018 terminierten mündlichen Verhandlung zu äußern, um etwaige Fragen des Gerichts insbesondere zu von Oxera erstellten wirtschaftlichen Studien, deren Hauptverfasserin sie sei, zu beantworten, und zwar in englischer Sprache, weil die Antworten von Frau Nicole Robins auf rein wirtschaftliche Fragen genauer ausfielen, wenn sie in dieser Sprache formuliert würden.

6        Die Parteien sind ersucht worden, zu diesem Antrag auf Abweichung von der Sprachenregelung Stellung zu nehmen.

7        Das Land Rheinland-Pfalz hat sich dafür ausgesprochen, dem Antrag von Ryanair, Frau Nicole Robins zu gestatten, sich in der mündlichen Verhandlung in englischer Sprache zu äußern, stattzugeben.

8        Die Klägerin wendet sich dagegen, dass sich Frau Nicole Robins in der mündlichen Verhandlung in englischer Sprache äußert, da die Verfahrenssprache Deutsch sei.

9        Die Kommission hat sich zu dem Antrag auf Abweichung von der Sprachenregelung nicht geäußert.

10      Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 45 Abs. 1 Buchst. a der Verfahrensordnung keine Ausnahme von der Regel vorsieht, dass die Streithelfer die vom Kläger gewählte Verfahrenssprache verwenden müssen. Jedoch kann das Gericht nach Art. 45 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung auf Antrag einer Partei, die kein Organ ist, nach Anhörung der anderen Parteien eine andere der in Art. 44 der Verfahrensordnung genannten Sprachen ganz oder teilweise als Verfahrenssprache zulassen.

11      Da Englisch in Art. 44 der Verfahrensordnung genannt ist, ist das Gericht der Auffassung, dass dem Antrag von Ryanair, Frau Nicole Robins die Verwendung dieser Sprache in der mündlichen Verhandlung zu gestatten, stattzugeben ist, und zwar zum einen aufgrund des offenkundigen Interesses von Ryanair, weiterhin von den Beratern ihrer Wahl unterstützt zu werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 9. April 2014, Dansk Automat Brancheforening/Kommission, T‑601/11, nicht veröffentlicht, Rn. 8), und zum anderen aufgrund des Interesses aller Parteien daran, dass Frau Nicole Robins ihre Antworten gegebenenfalls so genau wie möglich formuliert. Im Übrigen beeinträchtigt diese Abweichung von der Sprachenregelung nicht die Verfahrensrechte der Hauptparteien des Rechtsstreits, zumal in die deutsche Sprache gedolmetscht werden wird, und bringt insbesondere keine Verzögerung im Verfahrensablauf mit sich (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 6. Februar 1995, Auditel/Kommission, T‑66/94, EU:T:1995:20, Rn. 38).

12      Folglich wird es Frau Nicole Robins gestattet sein, sich in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2018 in Anwesenheit und unter Aufsicht der Vertreter von Ryanair in englischer Sprache zu äußern.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

beschlossen:

1.      Frau Nicole Robins wird gestattet, in der mündlichen Verhandlung die englische Sprache zu verwenden.

2.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 6. Juli 2018

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

H. Kanninen


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