T-482/16 RENV – Arango Jaramillo u.a./ EIB

T-482/16 RENV – Arango Jaramillo u.a./ EIB

Language of document : ECLI:EU:T:2017:901

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

13. Dezember 2017()

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete der EIB – Klagefrist – Angemessene Frist – Versorgungsbezüge – Reform von 2008 – Vertragliche Natur des Arbeitsverhältnisses – Verhältnismäßigkeit – Begründungspflicht – Rechtssicherheit – Haftung – Immaterieller Schaden“

In der Rechtssache T‑482/16 RENV

Oscar Orlando Arango Jaramillo, Bediensteter der Europäischen Investitionsbank, wohnhaft in Luxemburg (Luxemburg), und die weiteren im Anhang() aufgeführten Bediensteten der Europäischen Investitionsbank, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Cortese und B. Cortese,

Kläger,

gegen

Europäische Investitionsbank (EIB), vertreten zunächst durch C. Gómez de la Cruz und T. Gilliams, dann durch T. Gilliams und G. Nuvoli und schließlich durch T. Gilliams und G. Faedo als Bevollmächtigte, im Beistand von Rechtsanwalt P.-E. Partsch,

Beklagte,

wegen einer Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung der in den Gehaltsabrechnungen der Kläger für Februar 2010 enthaltenen Entscheidungen der EIB, ihre Beiträge zum Versorgungssystem zu erhöhen, und auf Verurteilung der EIB zur Zahlung eines symbolischen Euro als Ersatz für den immateriellen Schaden, der den Klägern entstanden sein soll,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek (Berichterstatter) sowie des Richters E. Buttigieg und der Richterin J. Costeira,

Kanzler: G. Predonzani, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2017

folgendes

Urteil()

1        Das vorliegende Verfahren folgt auf das Urteil vom 9. Juli 2013, Arango Jaramillo u. a./EIB (T‑234/11 P RENV‑RX, im Folgenden: Rechtsmittelurteil nach Überprüfung, EU:T:2013:348), mit dem das Gericht (Rechtsmittelkammer) den Beschluss vom 4. Februar 2011, Arango Jaramillo u. a./EIB (F‑34/10, im Folgenden: aufgehobener Beschluss, EU:F:2011:7) aufgehoben und die Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union zurückverwiesen hat.

2        Das Rechtsmittelurteil nach Überprüfung folgte auf das Urteil vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C‑334/12 RX‑II, im Folgenden: Überprüfungsurteil, EU:C:2013:134), mit dem der Gerichtshof nach der Feststellung, dass das Urteil vom 19. Juni 2012, Arango Jaramillo u. a./EIB (T‑234/11 P, im Folgenden: überprüftes Urteil, EU:T:2012:311), wegen eines Rechtsmittels gegen den aufgehobenen Beschluss die Kohärenz des Rechts der Europäischen Union verletzt, dieses Urteil aufgehoben und die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen hatte.

[nicht wiedergegeben]

I.      Verfahren im ersten Rechtszug und aufgehobener Beschluss

18      Mit Klageschrift, die am 26. Mai 2010 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging, erhoben die Kläger eine unter dem Aktenzeichen F‑34/10 eingetragene Klage auf Aufhebung ihrer Gehaltsabrechnungen für Februar 2010, soweit sie die Entscheidungen der EIB über die Erhöhung ihrer Versorgungsbeiträge enthielten, und auf Verurteilung der EIB zur Zahlung eines symbolischen Euro als Ersatz des ihnen entstandenen immateriellen Schadens.

19      Mit besonderem, an die Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst gerichteten Schriftsatz vom 20. Juli 2010 erhob die EIB gemäß Art. 78 der Verfahrensordnung dieses Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit und beantragte, vorab über die Unzulässigkeit der Klage zu entscheiden.

20      In ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede machten die Kläger insbesondere geltend, in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles und insbesondere mangels einer ausdrücklichen Vorschrift über die Klagefristen der Bediensteten der EIB beeinträchtige die strikte Anwendung der allgemeinen Klagefrist von drei Monaten und zehn Tagen ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (aufgehobener Beschluss, Rn. 18).

21      Mit dem aufgehobenen Beschluss, der gemäß Art. 78 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst erging, wies das Gericht für den öffentlichen Dienst, ohne mündlich zu verhandeln und ohne die Entscheidung dem Endurteil vorzubehalten, die Klage wegen Verspätung als unzulässig ab.

22      Wie aus den Rn. 15 und 16 des aufgehobenen Beschlusses hervorgeht, kam das Gericht für den öffentlichen Dienst zu dem Schluss, dass den betroffenen Bediensteten angesichts dessen, dass sie vom Inhalt ihrer Gehaltsabrechnungen für Februar 2010 erst am Montag, den 15. Februar 2010, Kenntnis erlangt hätten, und angesichts der pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen eine Klagefrist bis zum 25. Mai 2010 (Dienstag) zur Verfügung gestanden habe.

23      In Rn. 17 dieses Beschlusses stellte das Gericht für den öffentlichen Dienst indessen fest, dass die Klage der betroffenen Bediensteten erst in der Nacht vom Dienstag, den 25. Mai, auf Mittwoch, den 26. Mai 2010, genauer am 26. Mai 2010 um 0.00 Uhr, auf elektronischem Weg bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingegangen sei.

24      Mit dem aufgehobenen Beschluss wies das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage als unzulässig ab. Es entschied im Wesentlichen, dass, da die Klagefrist am 25. Mai 2010 abgelaufen sei, die am 26. Mai 2010 um 0.00 Uhr auf elektronischem Weg bei der Kanzlei eingegangene Klage der betroffenen Bediensteten verspätet und damit unzulässig sei. Es wies das Vorbringen dieser Bediensteten zurück, mit dem diese zum einen eine Verletzung ihres Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gerügt und zum anderen geltend gemacht hatten, dass Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliege.

II.    Rechtsmittel vor dem Gericht

25      Mit Schriftsatz, der am 28. April 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, legten die Kläger gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Rechtsmittel gegen den aufgehobenen Beschluss ein, das unter dem Aktenzeichen T‑234/11 P in das Register eingetragen wurde.

26      Im Rahmen dieses Rechtsmittels beantragten die Kläger, diesen Beschluss aufzuheben, die von der EIB in der Rechtssache F‑34/10 erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen und die Sache zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen.

27      Im Anschluss an die Feststellung, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen sei, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt habe, entschied das Gericht ohne mündliche Verhandlung über den Rechtsstreit.

28      Die Kläger stützten ihr Rechtsmittel auf drei Gründe, einen Hauptgrund und zwei hilfsweise geltend gemachte Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügten sie einen Rechtsfehler bei der Auslegung des Begriffs „angemessene Frist“ für die Erhebung einer Klage in erster Instanz und insbesondere einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die Verletzung des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz. Der zweite Rechtsmittelgrund wurde auf einen Rechtsfehler bei der Auslegung der einschlägigen Verfahrensvorschriften, insbesondere der Vorschriften über das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt, gestützt. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wurden eine Verfälschung der dem Gericht für den öffentlichen Dienst unterbreiteten Belege für das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt sowie eine Verletzung der Vorschriften über die Beweisaufnahme und prozessleitende Maßnahmen im ersten Rechtszug gerügt.

29      Im überprüften Urteil wies das Gericht das Rechtsmittel mit der Begründung zurück, dass die von den Klägern angeführten Rechtsmittelgründe teils unzulässig und im Übrigen unbegründet seien.

30      Zur Zurückweisung des ersten Rechtsmittelgrundes, auf den sich das Rechtsmittel in erster Linie stützte, führte das Gericht aus, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst im aufgehobenen Beschluss auf den Fall der Kläger zutreffend eine Regel angewendet habe, nach der in Analogie zu der in Art. 91 Abs. 3 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) vorgesehenen Klagefrist eine Frist von drei Monaten für die Erhebung einer Anfechtungsklage durch einen Bediensteten der EIB gegen eine ihn beschwerende Handlung der Letztgenannten grundsätzlich als angemessen anzusehen sei (überprüftes Urteil, Rn. 27).

31      Daraus hat das Gericht, ebenfalls in Rn. 27 des überprüften Urteils, „im Umkehrschluss“ abgeleitet, dass „eine Klage, die ein Bediensteter der EIB nach Ablauf der Frist von drei Monaten zuzüglich der pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen erhebt, grundsätzlich als nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhoben anzusehen ist“. Es fügte hinzu, dieser Umkehrschluss sei zulässig, „da nur durch eine strikte Anwendung der Verfahrensvorschriften, mit denen eine Ausschlussfrist festgelegt wird, dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden, entsprochen werden kann“.

32      Sodann wies das Gericht in Rn. 30 dieses Urteils die Argumentation der betroffenen Bediensteten zurück, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe die Anwendung des seinem Wesen nach flexiblen und einer konkreten Interessenabwägung zugänglichen Grundsatzes der Einhaltung einer angemessenen Frist durch eine strikt und generell anwendbare Frist von genau drei Monaten ersetzt. Es führte insbesondere aus, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe lediglich „einen Rechtsgrundsatz angewandt …, der sich … klar und eindeutig im Umkehrschluss aus der [in Rn. 27 dieses Urteils angeführten] Rechtsprechung [des Gerichts] ergibt“ und bei dem es sich um eine spezielle Ausprägung des Grundsatzes der Beachtung einer angemessenen Frist in den Rechtsstreitigkeiten zwischen der EIB und ihren Bediensteten handele, die den Rechtsstreitigkeiten zwischen der Union und ihren Beamten und Bediensteten weitgehend ähnelten. Das Gericht führte weiter aus, dass „der genannte Grundsatz, der auf einer allgemeinen Vermutung beruht, dass eine Frist von drei Monaten grundsätzlich ausreicht, um es den Bediensteten der EIB zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der sie beschwerenden Handlungen der Bank zu prüfen und gegebenenfalls ihre Klagen vorzubereiten, den Unionsrichter, der ihn anzuwenden hat, nicht dazu [verpflichtet], die Umstände jedes Einzelfalls zu berücksichtigen und insbesondere eine konkrete Interessenabwägung vorzunehmen“.

33      In den Rn. 33 bis 35 des überprüften Urteils schloss das Gericht unter Bezugnahme auf diese Erwägungen zur Bestimmung der Klagefrist sowohl die Berücksichtigung des Stromausfalls, der die Übersendung der Klageschrift verzögert haben soll, als auch den Umstand, dass die EIB ihrer Pflicht als Regelungsgeber zur Festlegung genauer Klagefristen nicht nachgekommen sei, sowie eine Reihe anderer von den betroffenen Bediensteten angeführter Besonderheiten des konkreten Falles aus.

34      In den Rn. 41 bis 43 dieses Urteils wies das Gericht auch das auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Verletzung des Anspruchs auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gestützte Vorbringen der betroffenen Bediensteten zurück.

35      Schließlich wies das Gericht in den Rn. 51 bis 58 des überprüften Urteils den auf die Weigerung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, die Umstände, die zur verspäteten Klageerhebung geführt hätten, als Zufall oder Fall höherer Gewalt einzustufen, gestützten Rechtsmittelgrund der betroffenen Bediensteten zurück. Ferner folgte das Gericht in den Rn. 59 bis 66 dieses Urteils auch nicht dem von diesen Bediensteten vorgebrachten Rechtsmittelgrund, die Beweise für das Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt seien verfälscht worden.

III. Überprüfung durch den Gerichtshof

36      Im Anschluss an den vom Ersten Generalanwalt unterbreiteten Vorschlag beschloss der Gerichtshof (in Art. 123b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in ihrer zur Zeit dieses Vorschlags geltenden Fassung vorgesehene besondere Kammer) mit Entscheidung vom 12. Juli 2012 (C‑334/12 RX), eine Überprüfung vorzunehmen. Nach dieser Entscheidung sollte sich diese Überprüfung einerseits auf die Frage beziehen, ob das überprüfte Urteil die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts verletze, soweit das Gericht als Rechtsmittelinstanz den Begriff „angemessene Frist“ im Kontext der Anfechtungsklage, die die betroffenen Bediensteten der EIB gegen einen von dieser gegen sie erlassenen beschwerenden Rechtsakt erhoben hatten, als eine Frist ausgelegt habe, deren Überschreitung zu einer verspäteten Einlegung des Rechtsmittels und daher zu dessen Unzulässigkeit führe, ohne dass der Unionsrichter dabei die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen müsste, und andererseits die Frage, ob diese Auslegung des Begriffs „angemessene Frist“ nicht das durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestätigte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzen könne.

37      Im Überprüfungsurteil hob der Gerichtshof das überprüfte Urteil auf, weil es seines Erachtens tatsächlich dadurch die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt, dass das Gericht als Rechtsmittelgericht den Begriff „angemessene Frist“ im Kontext der Erhebung einer Anfechtungsklage von Bediensteten der EIB auf Aufhebung einer sie beschwerenden Handlung der Bank als eine Frist von drei Monaten auslegte, deren Überschreitung automatisch zur Verspätung der Klage und damit zu ihrer Unzulässigkeit führt, ohne dass der Unionsrichter die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hätte (Überprüfungsurteil, Rn. 26, 27 und 54).

38      Ferner urteilte der Gerichtshof, dass diese Verfälschung des Begriffs der angemessenen Frist es den betroffenen Bediensteten unmöglich machte, ihre Rechte in Bezug auf ihr Gehalt mittels eines wirksamen Rechtsbehelfs vor einem Gericht unter Wahrung der in Art. 47 der Charta der Grundrechte vorgesehenen Voraussetzungen zu verteidigen (Überprüfungsurteil, Rn. 45).

39      Aufgrund der Erwägung, dass sich die endgültige Klärung der Frage, ob die Klage der Kläger zulässig ist und ob diese insbesondere innerhalb einer angemessenen Frist im Sinne der mit dem Grundsatz des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf konformen Rechtsprechung erhoben wurde, nicht aus den Tatsachenfeststellungen ergibt, auf denen das überprüfte Urteil beruht, kam der Gerichtshof jedoch zu dem Ergebnis, dass er den Rechtsstreit nicht gemäß Art. 62b der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union selbst endgültig entscheiden kann. Infolgedessen entschied er zwar über die Kosten des Überprüfungsverfahrens, verwies die Sache aber an das Gericht zurück, damit dieses im Licht aller besonderen Umstände der Rechtssache beurteilt, ob die Kläger ihre Klage vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst innerhalb einer angemessenen Frist erhoben haben (Überprüfungsurteil, Rn. 56 bis 59).

IV.    Rechtsmittel vor dem Gericht nach Überprüfung

40      Nach Art. 121a der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 bewirkte das Überprüfungsurteil, dass das Gericht erneut für das Rechtsmittel im vorliegenden Verfahren zuständig wurde.

41      In ihren Erklärungen zu den aus dem Überprüfungsurteil hinsichtlich der Entscheidung des Rechtsstreits zu ziehenden Schlussfolgerungen beantragten die Kläger insbesondere, dem ersten Rechtsmittelgrund zu folgen und auf dieser Grundlage den aufgehobenen Beschluss aufzuheben, da ihre Klageschrift beim Gericht für den öffentlichen Dienst in Anbetracht aller besonderen Umstände der Rechtssache innerhalb einer angemessenen Frist eingereicht worden sei (Rechtsmittelurteil nach Überprüfung, Rn. 21). Die EIB beantragte insbesondere, die Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen, hilfsweise das Rechtsmittel auf der Grundlage der Bestätigung der Unzulässigkeit der von den Klägern beim Gericht für den öffentlichen Dienst erhobenen Klage wegen Verspätung zurückzuweisen, da diese Klage innerhalb einer Frist erhoben worden sei, die in Anbetracht der besonderen Umstände der Rechtssache nicht angemessen sei (Rechtsmittelurteil nach Überprüfung, Rn. 20).

42      Mit dem Rechtsmittelurteil nach Überprüfung folgte das Gericht dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes der Kläger, der sich auf einen Rechtsirrtum stützte, der dem Gericht für den öffentlichen Dienst in dem aufgehobenen Beschluss bei der Auslegung des Begriffs „angemessene Frist“ hinsichtlich der Erhebung der Klage im ersten Rechtszug unterlaufen sei. Daher gab es, ohne eine Entscheidung über den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sowie den zweiten und den dritten Rechtsmittelgrund für erforderlich zu erachten, den Rechtsmittelanträgen statt und hob die Aufhebung des Beschlusses auf. Im Übrigen verwies das Gericht mit der Begründung, dass der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif sei, die Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zur erneuten Entscheidung über die Klage zurück (Rechtsmittelurteil nach Überprüfung, Rn. 22, 35 und 36).

V.      Verfahren in erster Instanz nach Zurückverweisung

43      Mit Schreiben vom 8. August 2013 forderte die Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst gemäß Art. 114 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst die Kläger auf, ihre schriftlichen Erklärungen zu dem Rechtsmittelurteil nach Überprüfung abzugeben.

44      Am 27. September 2013 reichten die Kläger bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst ihre Erklärungen und einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ein.

45      Mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 bestätigte die Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst den Eingang dieser Erklärungen und teilte den Klägern mit, dass der Aussetzungsantrag später behandelt werde. Am selben Tag übermittelte sie die Erklärungen der Kläger an die EIB und teilte dieser die Frist für die Abgabe ihrer Erklärung mit. Die EIB reichte ihre Erklärungen am 12. November 2013 ein.

46      Mit den Schreiben vom 14. April 2014 setzte die Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst die Parteien von ihrer Entscheidung in Kenntnis, die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten, und ersuchte die EIB um Abgabe einer Klagebeantwortung.

47      Am 21. Mai 2014 reichte die EIB ihre Klagebeantwortung ein.

48      Am 11. Juli 2014 reichten die Kläger ihre Erwiderung ein.

49      Am 22. August 2014 reichte die EIB ihre Gegenerwiderung ein.

[nicht wiedergegeben]

51      Mit Beschluss vom 6. Februar 2015, Arango Jaramillo u. a./EIB (F‑34/10 RENV‑RX, nicht veröffentlicht, EU:F:2015:6) wurde das Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst nach Anhörung der Parteien bis zur Verkündung der endgültigen Entscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T‑240/14 P, Bodson u. a./EIB, und T‑241/14 P, Bodson u. a./EIB ausgesetzt.

52      Mit den Schreiben vom 4. März 2016 setzte die Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst die Parteien davon in Kenntnis, dass das Verfahren nach der Verkündung der Urteile vom 26. Februar 2016, Bodson u. a./EIB (T‑241/14 P, EU:T:2016:103), und vom 26. Februar 2016, Bodson u. a./EIB (T‑240/14 P, EU:T:2016:104), wieder aufgenommen worden sei, und forderte diese zur Abgabe ihrer Erklärungen zu den möglichen aus diesen Urteilen zu ziehenden Schlussfolgerungen auf.

53      Die Kläger reichten ihre Erklärungen am 25. April 2016 ein. Am 1. Juni 2016 setzte die Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst die EIB von ihrer Entscheidung in Kenntnis, die von dieser verspätet eingereichten Erklärungen nicht zu den Akten zu nehmen.

[nicht wiedergegeben]

55      Nach Art. 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht (ABl. 2016, L 200, S. 137) ist die Rechtssache F‑34/10 RENV-RX in dem Stadium, in dem sie sich am 31. August 2016 befand, auf das Gericht übertragen worden. Sie ist unter dem Aktenzeichen T‑482/16 RENV in das Register eingetragen und der Zweiten Kammer zugewiesen worden.

56      Die Parteien haben in der Sitzung vom 5. Mai 2017 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

VI.    Anträge der Parteien

57      Die Kläger beantragen,

–        die Einrede der Unzulässigkeit der EIB zurückzuweisen;

–        hilfsweise, die Entscheidung über die Zulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten;

–        die in ihren Gehaltsabrechnungen für Februar 2010 enthaltenen Entscheidungen der EIB, durch die ihre Versorgungsbeiträge mittels einer Erhöhung zum einen der Berechnungsgrundlage (beitragspflichtiges Entgelt) und zum anderen des in einem Prozentsatz dieses beitragspflichtigen Entgelts ausgedrückten Berechnungskoeffizienten angehoben werden, aufzuheben;

–        die EIB zur Zahlung eines symbolischen Euro als Ersatz des ihnen angeblich entstandenen immateriellen Schadens zu verurteilen;

–        der EIB die Kosten aufzuerlegen.

58      Die EIB beantragt,

–        die Anfechtungsklage als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, die Anfechtungsklage als unbegründet abzuweisen;

–        demgemäß den Antrag auf Schadensersatz zurückzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

VII. Rechtliche Würdigung

A.      Zur Zulässigkeit der Klage

59      Die Kläger tragen vor, in Anbetracht aller Umstände des Falles sei die Klage innerhalb einer angemessenen Frist erhoben worden. Die vorliegende Rechtssache sei komplex und von großer Bedeutung. Im Übrigen habe die EIB keine Klagefristen normiert. Auch habe sie den Text der Regelung zur Reform der Versorgungsbezüge den Bediensteten nicht korrekt mitgeteilt. Schließlich sei ihr Verhalten weder unangemessen noch fehlerhaft gewesen.

60      Die EIB tritt diesem Vorbringen entgegen. Nach ihrem Vortrag können die Komplexität und die Bedeutung der vorliegenden Rechtssache nicht die Zulässigkeit der Klage begründen. Im Übrigen hätten die Kläger nicht so sorgfältig gehandelt, wie es erforderlich sei. Schließlich seien die Bediensteten vor dem Inkrafttreten der Reform klar und präzise über diese informiert worden.

61      Es ist darauf hinzuweisen, dass keine Vorschrift des Unionsrechts Hinweise auf die für Rechtsstreitigkeiten zwischen der EIB und ihren Bediensteten geltende Klagefrist enthält. So legt Art. 41 der Personalordnung keine Klagefrist fest; sondern enthält lediglich Vorschriften über die Zuständigkeit des Unionsrichters für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten zwischen der EIB und ihren Bediensteten.

62      Jedoch verlangt der Ausgleich zwischen dem zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts zählenden Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, kraft dessen der Betroffene über eine hinreichende Frist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des ihn beschwerenden Rechtsakts und gegebenenfalls für die Vorbereitung seiner Klage verfügen muss, einerseits, und dem Gebot der Rechtssicherheit, das erfordert, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist die von den Stellen der Union erlassenen Rechtsakte unanfechtbar werden, andererseits, dass der Unionsrichter mit diesen Rechtsstreitigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist befasst wird (vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2002, D/EIB, T‑275/02 R, EU:T:2002:306, Rn. 31 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Daher ist zu prüfen, ob davon ausgegangen werden kann, dass die vorliegende Klage innerhalb einer angemessenen Frist erhoben worden ist.

64      Nach der Rechtsprechung ist die „Angemessenheit“ einer Frist anhand aller Umstände der jeweiligen Rechtssache und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache und des Verhaltens der beteiligten Parteien zu beurteilen (vgl. Überprüfungsurteil, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Deshalb kann für eine im Voraus bestimmte Dauer nicht allgemein die Vermutung gelten, dass sie eine angemessene Frist darstellt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 12. Mai 2010, Bui Van/Kommission, T‑491/08 P, EU:T:2010:191, Rn. 62).

65      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung, auch wenn die Dreimonatsfrist des Art. 91 Abs. 3 des Statuts nur auf Rechtsstreitigkeiten zwischen den Unionsorganen und ihren Beamten oder Bediensteten gilt und nicht für ausschließlich interne Streitigkeiten zwischen der EIB und ihren Bediensteten, insbesondere für jene Streitigkeiten, in deren Rahmen diese Bediensteten die Aufhebung von sie beschwerenden Rechtsakten der EIB beantragen, diese eine sachdienliche Vergleichsgrundlage darstellt, da die erstgenannten Rechtsstreitigkeiten ihrer Natur nach den zweitgenannten ähneln und beide der richterlichen Kontrolle nach Art. 270 AEUV unterliegen (Urteil vom 23. Februar 2001, De Nicola/EIB, T‑7/98, T‑208/98 und T‑109/99, EU:T:2001:69, Rn. 100).

66      Im Hinblick auf den oben in Rn. 64 angeführten Begriff der angemessenen Frist kann diese Dreimonatsfrist des Art. 91 Abs. 3 des Statuts jedoch auf Bedienstete der EIB nicht entsprechend als Ausschlussfrist zur Anwendung kommen, wenn sie gegen einen sie beschwerenden Rechtsakt der EIB Klage erheben (Überprüfungsurteil, Rn. 39).

67      Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Frist für eine Klage gegen die angefochtenen, in den Gehaltsabrechnungen für Februar 2010 enthaltenen Entscheidungen am Montag, dem 15. Februar 2010, und damit am ersten Werktag nach dem Tag der Eingabe dieser Abrechnungen in das Computersystem Peoplesoft der EIB am Samstag, den 13. Februar 2010, zu laufen begann. Denn nach dem Vorbringen der Kläger konnten sie erst an diesem 15. Februar 2010 von dem Inhalt ihrer Gehaltsabrechnungen für Februar 2010 Kenntnis nehmen.

68      Die Klage der Kläger in der vorliegenden Rechtssache ging am 26. Mai 2010 um 0.00 Uhr und somit drei Monate und 11 Tage nach dem Tag, an dem die Kläger Kenntnis von diesen Gehaltsabrechnungen Kenntnis erlangen konnten, per E‑Mail bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst ein.

69      Angesichts der besonderen Umstände der vorliegenden Rechtssache, die bei der Prüfung, ob diese Klage innerhalb einer angemessenen Frist erhoben wurde, zu berücksichtigen sind, ist zum ersten darauf hinzuweisen, dass die Kläger die in ihren Gehaltsabrechnungen für Februar 2010 enthaltenen Entscheidungen beanstanden und im Wege der Einrede die Rechtswidrigkeit der Übergangsregelung sowie der Vereinbarung geltend machen. Die Rechtsfragen des vorliegenden Rechtsstreits betreffen somit nicht nur die Rechte und Pflichten der Kläger, sondern auch allgemein die Reform der Pensionsordnung der EIB im grundsätzlichen Sinne und hinsichtlich ihrer Modalitäten, was bedeutende Auswirkungen auf Finanzierung und Funktionsweise dieses Versorgungssystems haben kann. Im Übrigen weist die Rechtssache, die mehrere Aspekte der Reform der Pensionsordnung der EIB betrifft, eine gewisse Komplexität auf.

70      Zum zweiten ist, wie das Gericht für den öffentlichen Dienst in dem aufgehobenen Beschluss (Rn. 12, 17 und 21) festgestellt hat, den Akten zu entnehmen, dass die Klage am 25. Mai 2010 um 23.59 Uhr auf elektronischem Weg versendet und am 26. Mai 2010 um 0.00 Uhr bei der E‑Mail-Adresse der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingegangen ist und dass die Kläger zur Zeit der Klageerhebung von der oben in Rn. 65 wiedergegebenen Rechtsprechung Kenntnis hatten. Im Übrigen ersuchten die Kläger, nachdem sie die Mitteilung der Kanzlei des Gerichts über die Eintragung der vorliegenden Rechtssache in das Register erhalten und festgestellt hatten, dass in dieser Mitteilung als Zeitpunkt für die Einreichung der Klage der 26. Mai 2010 festgehalten war, die Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst, diesen Tageszeitpunkt durch jenen des 25. Mai 2010 zu ersetzen, was darauf hinweist, dass die Kläger ihre Klage innerhalb einer Frist einlegen wollten, die sie als „vermutlich angemessene“ Frist im Sinne dieser Rechtsprechung erachteten.

71      Unter Berücksichtigung zum einen der in den vorstehenden Randnummern erwähnten besonderen Umstände des Falles und zum anderen der Rechtsprechung, die zugunsten der Kläger das Bestehen einer starken Vermutung für die Angemessenheit der Richtfrist von drei Monaten annimmt (vgl. in diesem Sinne die Stellungnahme des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C‑334/12 RX‑II, EU:C:2012:733, Rn. 49; Urteil vom 23. Februar 2001, De Nicola/EIB, T‑7/98, T‑208/98 und T‑109/99, EU:T:2001:69, Rn. 101 und 107, und Beschluss vom 6. Dezember 2002, D/EIB, T‑275/02 R, EU:T:2002:306, Rn. 33; vgl. auch oben, Rn. 65), zuzüglich der pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen, ist davon auszugehen, dass die im vorliegenden Fall innerhalb von drei Monaten und elf Tagen erhobene Klage der Kläger innerhalb einer angemessenen Frist erhoben wurde.

72      Insoweit ist klarzustellen, dass die Klagefrist von drei Monaten im Sinne der oben in Rn. 65 wiedergegebenen Rechtsprechung, zuzüglich einer pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen, im vorliegenden Fall nicht als Ausschlussfrist zur Anwendung kommen kann, sondern lediglich als sachdienliche Vergleichsgrundlage dienen kann. Ferner ist festzustellen, dass die EIB kein Argument vorbringt, mit dem nachgewiesen werden könnte, dass die Überschreitung dieser Frist um einen Tag (bzw. um lediglich einige Sekunden in der Nacht vom 25. auf den 26. Mai 2010) ausreichen würde, um der in Rede stehenden Frist in dem Sinne den Charakter der „Angemessenheit“ zu nehmen, dass diese Differenz tatsächlich das Erfordernis der Rechtssicherheit beeinträchtigen könnte, aufgrund dessen die Rechtsakte der Unionsorgane nach Ablauf einer bestimmten Frist unanfechtbar werden sollen.

73      Dem hält die EIB entgegen, dass jede Überschreitung der Dreimonatsfrist gerechtfertigt sein müsse, dass die Kriterien der Bedeutung der Rechtsstreitigkeit und der Komplexität der vorliegenden Rechtssache für die Anwendung einer „maximalen“ Frist von drei Monaten und 10 Tagen sprächen, dass die Kläger keine Gründe für eine Rechtfertigung der Anwendung einer längeren Klagefrist vorbrächten und dass im vorliegenden Fall die Anwendung einer solchen Frist von drei Monaten und zehn Tagen es den Klägern hätte ermöglichen können, ihre Klage ohne Beeinträchtigung ihres Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf sachgerecht vorzubereiten. In Anbetracht der in den vorstehenden Randnummern angestellten Erwägungen sind diese Argumente zurückzuweisen.

74      Nach alledem ist die vorliegende Klage für zulässig zu erklären.

[nicht wiedergegeben]

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Oscar Orlando Arango Jaramillo und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Bediensteten der Europäischen Investitionsbank (EIB) tragen die Kosten des vorliegenden Verfahrens.

3.      Die EIB trägt die in den Rechtssachen F34/10, T234/11 P und T234/11 P RENVRX entstandenen Kosten.

Prek

Buttigieg

Costeira

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Dezember 2017.

Unterschriften




Leave a Comment

Schreibe einen Kommentar