T-478/16 – Frank / Kommission
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS
29. Juni 2018()
„Prozesskostenhilfe Einreichung eines Antrags vor Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung des Gerichts – Unzuständigkeit – Art. 127 der Verfahrensordnung des Gerichts“
In der Rechtssache T‑478/16 AJ II
Regine Frank, wohnhaft in Bonn (Deutschland),
Antragstellerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch R. Lyal und B. Conte als Bevollmächtigte,
Antragsgegnerin,
betreffend einen Antrag auf Prozesskostenhilfe nach Art. 147 der Verfahrensordnung des Gerichts
erlässt
DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS
folgenden
Beschluss
Sachverhalt
1 Mit Schriftsatz, der am 26. August 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin nach Art. 147 der Verfahrensordnung des Gerichts die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
2 Dieser Antrag wurde von ihr im Hinblick auf die Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung einer zu erwartenden ablehnenden Entscheidung der Kommission über ihre nach Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. 2003, L 11, S. 1), eingelegte Verwaltungsbeschwerde betreffend einen Förderantrag im Zusammenhang mit einem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation gestellt.
3 Mit Klageschrift, die am 26. Oktober 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin eine Klage auf Nichtigerklärung der Beschlüsse der Kommission (Az.: Ares [2016] 5716994) erhoben, mit denen die Kommission am 16. und am 30. September 2016 stillschweigend und dann ausdrücklich die von der Antragstellerin eingelegte Verwaltungsbeschwerde zurückgewiesen hatte.
4 Mit Schreiben vom 25. November 2016 ist den Parteien mitgeteilt worden, dass die Rechtssache T‑478/16 der Fünften Kammer zugewiesen worden ist.
5 Durch Beschluss vom 16. Februar 2017 ist der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
6 Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 hat die Antragstellerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, die am 26. Januar 2018 stattgefunden hat.
7 In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin einen Befangenheitsantrag gegen die Richter der Fünften Kammer und den Kanzler gestellt (im Folgenden: Befangenheitsantrag).
8 Im Protokoll der mündlichen Verhandlung heißt es: „Der Vertreter der Klägerin stellt einen Befangenheitsantrag gegen [die Fünfte Kammer], weist jedoch darauf hin, sich der Begründung dieses Antrags nicht anschließen zu können. Die Beklagte hat keine Bemerkungen zu diesem Antrag. Mit der Genehmigung des Kammerpräsidenten, in Anwesenheit und unter Aufsicht des Vertreters der Klägerin, reicht Frau Frank ein Schriftstück zur Begründung des Befangenheitsantrags ein.“
9 Mit Entscheidung vom 26. Februar 2018 hat der Vizepräsident des Gerichts den Befangenheitsantrag zurückgewiesen.
Antrag und Verfahren
10 Mit Schriftsatz, der am 23. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin nach Art. 147 der Verfahrensordnung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
11 Dieser Antrag ist im Hinblick auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Vizepräsidenten des Gerichts vom 26. Februar 2018 gestellt worden, mit der der Befangenheitsantrag abgelehnt worden ist.
Rechtliche Würdigung
12 Nach Art. 54 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs verweist das Gericht, wenn es feststellt, dass es für eine Klage nicht zuständig ist, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt, den Rechtsstreit an den Gerichtshof.
13 Nach Art. 127 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht über eine Verweisung nach Art. 54 Abs. 2 der Satzung auf Vorschlag des Berichterstatters durch mit Gründen versehenen Beschluss.
14 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Begründung des Antrags auf Prozesskostenhilfe vom 23. Mai 2018, dass er im Hinblick auf ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Vizepräsidenten des Gerichts vom 26. Februar 2018 gestellt worden ist, mit der der Befangenheitsantrag abgelehnt worden ist.
15 Das Gericht kann aber nicht für die Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung eines seiner Spruchkörper oder eines seiner Mitglieder zuständig sein.
16 Gemäß Art. 56 der Satzung kann gegen die Endentscheidungen des Gerichts und gegen die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat, ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden; die Rechtsmittelfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
17 Da für die Entscheidung über das Rechtsmittel, das die Antragstellerin einlegen will, der Gerichtshof zuständig ist, fällt auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die Einlegung dieses Rechtsmittels nach den Art. 185 bis 187 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in dessen Zuständigkeit.
18 Daher ist die Rechtssache T-478/16 AJ II gemäß Art. 54 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs an den Gerichtshof zu verweisen.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
Die Rechtssache T-478/16 AJ II wird an den Gerichtshof verwiesen.
Luxemburg, den 29. Juni 2018
Der Kanzler |
Der Präsident |
E. Coulon |
D. Gratsias |
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