T-468/16 – Verein Deutsche Sprache / Kommission
URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
23. April 2018()
„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente betreffend eine Entscheidung der Kommission zur Änderung der visuellen Gestaltung des Pressesaals im Gebäude Berlaymont verbunden mit der Beschränkung der Beschriftung allein auf die französische und die englische Sprache – Teilweise Verweigerung des Zugangs – Erklärung der Kommission über das Nichtexistieren von Dokumenten – Vermutung der Rechtmäßigkeit – Rechtsfehler – Begründungspflicht“
In der Rechtssache T‑468/16
Verein Deutsche Sprache e. V. mit Sitz in Dortmund (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Ehrhardt,
Kläger,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch F. Erlbacher und F. Clotuche-Duvieusart als Bevollmächtigte,
Beklagte,
betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 3714 final der Kommission vom 10. Juni 2016 über einen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) vom Kläger gestellten Antrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten im Zusammenhang mit einer Entscheidung der Kommission zur Änderung der visuellen Gestaltung des Pressesaals im Gebäude Berlaymont in Brüssel verbunden mit der Beschränkung der Beschriftung allein auf die englische und die französische Sprache
erlässt
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek, des Richters F. Schalin und der Richterin M. J. Costeira (Berichterstatterin),
Kanzler: G. Predonzani, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2017
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 Im Jahr 2012 führte die Europäische Kommission eine neue visuelle Identität ein, inklusive eines neuen Logos. In diesem Zusammenhang nahm die Generaldirektion (GD) Kommunikation der Kommission auch eine neue Gestaltung des Pressesaals im Gebäude Berlaymont in Brüssel (Belgien) vor. Damit das Logo der Kommission für Fernsehkameras sichtbar und lesbar erscheine, wurde entschieden, das Logo zusammen mit dem Begriff „Europäische Kommission“, ausschließlich in englischer und in französischer Sprache, auf dem Hintergrundbild des Pressesaals und auf dem Rednerpult abzubilden.
2 Der Kläger, der Verein Deutsche Sprache e. V., ist ein Verein zum Schutz und zur Förderung der deutschen Sprache, der zugleich den Grundsatz der kulturellen Vielfalt der Europäischen Union unterstützt. Um dem Rückgang der deutschen Sprache in internationalen Organisationen entgegenzutreten, protestierte er gegen die Neugestaltung des Pressesaals der Kommission und forderte diese auf, zu einer sprachneutralen Darstellung zurückzukehren oder zumindest auch die deutsche Sprache zu verwenden. Der Kläger wandte sich außerdem von 2012 bis Februar 2014 mit verschiedenen Schreiben an die Kommission, um die genauen Umstände in Erfahrung zu bringen, die zu der in Rede stehenden Neugestaltung geführt hatten. Die Kommission antwortete und erläuterte die Sprachenwahl.
3 Am 6. März 2014 reichte der Kläger wegen dieses für die visuelle Außendarstellung der Kommission in ihrem Pressesaal in Brüssel verwendeten neuen zweisprachigen Logos eine Beschwerde bei der Europäischen Bürgerbeauftragten ein. In ihrer Entscheidung vom 31. März 2016 vertrat die Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die von der Kommission gewählte Methode objektiv gerechtfertigt sei, weshalb die Neugestaltung des Pressesaals keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstelle.
4 Am 7. April 2016 stellte der Kläger nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) einen Erstantrag auf Dokumentenzugang mit folgendem Wortlaut:
„Ich beantrage die Zusendung aller Dokumente aus den Jahren 2010 bis 2012, einschließlich der Protokolle von Sitzungen sowie aller internen sowie mit Dritten ausgetauschten elektronischen Nachrichten (e-mails), die die Entscheidung betreffen, im Rahmen der Reform der visuellen Außendarstellung der Kommission die visuelle Gestaltung des Pressesaals im Kommissionsgebäude Berlaymont sowie die Beschriftung von Rednerpulten der Kommission nur in den Sprachen Englisch und Französisch vorzunehmen. Dies betrifft insbesondere alle Dokumente des Generalsekretariats einschließlich des Protokolldienstes der Kommission, der Generaldirektion für Kommunikation (DG COMM), des Dolmetscher- und Konferenzdienstes der Kommission (SCIC), des Juristischen Dienstes (SJ), des Büros für Infrastruktur und Logistik in Brüssel (OIB) sowie die damals zuständigen politischen Kabinette, einschließlich das des Präsidenten.“
5 Mit Beschluss vom 29. April 2016 gab die Kommission dem Antrag statt, indem sie unbeschränkten Zugang zu einem Dokument sowie teilweisen Zugang zu zwei weiteren gewährte, in denen bestimmte personenbezogene und geschäftliche Daten gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 unkenntlich gemacht waren.
6 Da der Kläger die Antwort der Kommission für unzureichend und lückenhaft hielt, stellte er mit Schreiben vom 3. Mai 2016 gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 einen Zweitantrag auf Dokumentenzugang. Darin stellte er ausdrücklich fest, dass er der Unkenntlichmachung personenbezogener und geschäftlicher Daten in den übermittelten Dokumenten nicht widerspreche. Er vertrat jedoch die Auffassung, die Kommission habe seinem Antrag als solchem nicht in vollem Umfang stattgegeben, da er es für unwahrscheinlich halte, dass es zu der Entscheidung der Kommission über die Umgestaltung des Pressesaals keine weiteren schriftlichen Dokumente als diejenigen gebe, die ihm auf seinen Erstantrag hin übermittelt worden seien. Er bezog sich dabei auf die in der Entscheidung der Bürgerbeauftragten vom 31. März 2016 erwähnte Stellungnahme der Kommission, in der von einem Dialog mit der Internationalen Pressevereinigung und einer Abstimmung mit dem Protokolldienst der Kommission die Rede sei. Er wiederholte daher seinen Erstantrag und forderte die Kommission auf, ihre Position zu überdenken.
7 Mit Beschluss C(2016) 3714 final vom 10. Juni 2016 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) beantwortete die Kommission den Zweitantrag des Klägers, indem sie teilweisen Zugang zu einem weiteren Dokument gewährte, nämlich der „Einladung zur Sitzung der GD COMM vom 15. Februar 2012 (Ref. Ares[2016]2358805)“, in der bestimmte personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 unkenntlich gemacht worden waren. Die Kommission teilte mit, dass sie eine neuerliche Suche nach den angeforderten Dokumenten durchgeführt habe, und dass, abgesehen von diesem Dokument, keine weiteren Dokumente ermittelt worden seien, die Gegenstand des Zweitantrags seien. Darüber hinaus wies sie darauf hin, dass das besagte Dokument die Verbindung zwischen dem Protokolldienst der Kommission, dem Dolmetscher- und Konferenzdienst der Kommission und der getroffenen „operativen Entscheidung“ verdeutliche.
Verfahren und Anträge der Parteien
8 Mit Klageschrift, die am 23. August 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
9 Die Klagebeantwortung der Kommission ist am 17. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.
10 Die Erwiderung ist am 4. Januar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.
11 Die Gegenerwiderung ist am 6. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.
12 Der Kläger beantragt,
– den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
13 Die Kommission beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
14 Am 20. Februar 2017, mithin nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens, hat der Kläger gemäß Art. 85 der Verfahrensordnung des Gerichts bei der Kanzlei des Gerichts ein neues Beweisangebot vorgelegt und die Vernehmung eines Zeugen vor dem Gericht beantragt.
15 Die Kommission hat am 31. März 2017 ihre Stellungnahme zu diesem neuen Beweisangebot bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.
16 In der Sitzung vom 14. November 2017 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
Rechtliche Würdigung
Zur Zulässigkeit des neuen Beweisangebots und des Antrags auf Vernehmung eines Zeugen
17 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gerichts ist, über die Zulässigkeit des verspätet, am 20. Februar 2017, gemäß Art. 85 der Verfahrensordnung bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Beweisangebots des Klägers und über den in diesem Beweisangebot gestellten Antrag des Klägers auf Vernehmung eines Zeugen zu entscheiden.
18 Die Kommission vertritt in ihrer am 31. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Stellungnahme die Ansicht, dass der Antrag auf Vernehmung zurückzuweisen sei.
19 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung Folgendes bestimmt:
„Sofern die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist, können die Hauptparteien ausnahmsweise noch vor Abschluss des mündlichen Verfahrens oder vor einer Entscheidung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, Beweise oder Beweisangebote vorlegen.“
20 Im vorliegenden Fall hat der Kläger am 20. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts ein Beweisangebot eingereicht, mit dem er dem Gericht Informationen zukommen lassen wollte, die in einer E‑Mail eines wissenschaftlichen Mitarbeiters der Ruhr‑Universität Bochum (Deutschland) enthalten waren, wobei er darauf hingewiesen hat, dass er von dieser E‑Mail am Tag ihres Eingangs, dem 13. Februar 2017, Kenntnis erlangt habe, d. h. nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens. Unter diesen Umständen rechtfertigt die Tatsache, dass er diese E‑Mail an dem besagten Tag erhalten hat, ausnahmsweise die verspätete Einreichung dieses Schriftstücks, dessen Einreichung somit zulässig ist.
21 Was den Antrag des Klägers betrifft, als Zeugin die damalige Chef‑Pressesprecherin der Kommission vorzuladen, ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gerichts ist, zu prüfen, ob eine Beweisaufnahme oder prozessleitende Maßnahmen, die von einer Partei beantragt werden, zweckdienlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2016, Oikonomopoulos/Kommission, T‑483/13, EU:T:2016:421, Rn. 249 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).
22 Im vorliegenden Fall hat der Kläger keinen präzisen und schlüssigen Anhaltspunkt dafür benannt, dass die beantragte Zeugenvernehmung für die Entscheidung des Rechtsstreits von Interesse sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T‑120/04, EU:T:2006:350, Rn. 80). Das Gericht ist außerdem nach der Prüfung dieses Beweismittels im Hinblick auf die geltend gemachten Gründe und Argumente zu dem Schluss gelangt, dass es angesichts der ihm vorliegenden Informationen für die Entscheidung über die vorliegende Klage weder sachdienlich noch erforderlich ist und dass daher diesem Antrag auf Zeugenvernehmung nicht stattzugeben ist. Jedenfalls ist dieser Antrag verspätet eingereicht worden, da der Name der Zeugin, deren Vorladung der Kläger beantragt, bereits in den Dokumenten genannt wurde, die ihm im Rahmen seines Zugangsantrags übermittelt wurden, und ihm somit vollauf bewusst war, dass diese Person an der Neugestaltung des Pressesaals beteiligt gewesen war, so dass er diesen Antrag auf Zeugenvernehmung rechtzeitig, d. h. bei Erhebung seiner Klage, hätte stellen können.
23 Es wurde daher entschieden, das am 20. Februar 2017 eingereichte Beweisangebot des Klägers zuzulassen und seinen in diesem Beweisangebot gestellten Antrag auf Vernehmung eines Zeugen zurückzuweisen.
Zur Begründetheit
24 Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger formal zwei Klagegründe geltend. Erstens verstoße der angefochtene Beschluss gegen Art. 10 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 2 EUV, gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und gegen Nr. 3 des Kodex für gute Verwaltungspraxis in den Beziehungen der Bediensteten der Europäischen Kommission zur Öffentlichkeit im Anhang der Geschäftsordnung der Kommission (ABl. 2000, L 308, S. 26, im Folgenden: Kodex für gute Verwaltungspraxis).
Zweitens verstoße der angefochtene Beschluss gegen Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 1 AEUV, gegen die Art. 41 und 42 der Charta und gegen Art. 2 Abs. 1 und 3 sowie Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001; zudem sei die Begründung des angefochtenen Beschlusses widersprüchlich.
25 Da der erste und der zweite Klagegrund eng miteinander zusammenhängen und sich weitgehend überschneiden, hält es das Gericht für angebracht, sie zusammen zu prüfen.
26 Mit dem ersten Klagegrund trägt der Kläger insbesondere vor, der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 10 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 2 EUV, gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta und gegen Nr. 3 des Kodex für gute Verwaltungspraxis.
27 In dieser Hinsicht macht der Kläger geltend, in seinem Zugangsantrag ganz konkret verschiedene Dienststellen der Kommission bezeichnet zu haben, die am Entscheidungsprozess zur Neugestaltung des Pressesaals mitgewirkt haben müssten, dass die Kommission jedoch kein Dokument aus den Geschäftsbereichen dieser Dienststellen und schließlich auch kein einziges Dokument zur behaupteten Abstimmung mit der Internationalen Pressevereinigung beigebracht habe. Lediglich vier Dokumente überwiegend formaler Natur aus dem Geschäftsbereich der GD „Kommunikation“ seien übermittelt worden. Der Kläger geht daher davon aus, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht auf die im Antrag bezeichneten Quellen eingegangen sei und dem Antrag daher unter Verstoß gegen Art. 10 Abs. 3 EUV und die Begründungspflicht aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta und Nr. 3 des Kodex für gute Verwaltungspraxis nicht vollständig stattgegeben habe.
28 Ferner missachte die aus dem angefochtenen Beschluss ersichtliche mangelhafte Antwort der Kommission auch die Verpflichtung aus Art. 11 Abs. 2 EUV, wonach die Organe der Union einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden unterhalten sollten, wie etwa dem Kläger, der die Interessen seiner Mitglieder mit der Zielsetzung vertrete, die deutsche Sprache und die sprachliche Vielfalt Europas zu erhalten.
29 Mit dem zweiten Klagegrund trägt der Kläger vor, dass die Kommission gegen Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 1 AEUV, gegen die Art. 41 und 42 der Charta und gegen Art. 2 Abs. 1 und 3 sowie Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen habe, indem sie den Antrag auf Zugang zu den Dokumenten ignoriert habe, die aus den Geschäftsbereichen der im Antrag aufgeführten Kommissionsdienststellen stammten.
30 In diesem Zusammenhang macht der Kläger geltend, dass alle am Entscheidungsprozess zur Neugestaltung des Pressesaals der Kommission beteiligten Dienststellen der Kommission vorbereitende Dokumente erstellt und sie zur Gestaltung des Prozesses an andere beteiligte Stellen der Kommission weitergeleitet hätten. Daher müsse es bei jeder der im Antrag benannten Dienststellen Dokumente (handschriftlich, ausgedruckt oder elektronisch) über originäre Entscheidungen (Festlegungen oder Anregungen oder Fragen) und Dokumente zur Weiterleitung dieser Entscheidungen an andere Dienststellen geben. Es sei vollkommen unglaubhaft und stünde im Widerspruch zu den Verwaltungsprinzipien der Union, dass außer den vier übermittelten Dokumenten aus dem Geschäftsbereich der GD „Kommunikation“ in der gesamten Verwaltungsstruktur der Kommission kein einziges anderes Dokument über die Vorbereitung und die Ausführung des besagten Entscheidungsprozesses in einer so sensiblen Materie wie der des Sprachengebrauchs existiere. Da der Kläger überdies bereits Anhaltspunkte dargelegt habe, die auf die Existenz von Dokumenten schließen ließen, genüge die simple Behauptung, die Dokumente existierten nicht, nicht zur Begründung der Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu diesen Dokumenten.
31 Zudem leide der angefochtene Beschluss an einem Widerspruch in der Begründung. Abgesehen davon, dass die Kommission unter der Überschrift „Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen“ von einem „Dokument 11a“ spreche, das jedoch nicht vorgelegt worden sei, was die Begründung dieses Beschlusses bereits fehlerhaft mache, widerspreche sich die Kommission nämlich, indem sie zunächst erkläre, außer dem bereits übermittelten und dem Beschluss angehängten Dokument „Einladung zur Sitzung der GD COMM vom 15. Februar 2012 (Ref. Ares[2016]2358805)“ gebe es keine weiteren Dokumente, „die Gegenstand Ihres Zweitantrags sind“, und dann ein „Dokument 11a“, also offensichtlich ein „weiteres Dokument“, erwähne. Im Übrigen sei nicht zu verstehen, warum eine Schwärzung im „Dokument 11a“, zu dem nicht einmal teilweiser Zugang gewährt worden sei, nicht möglich gewesen sein solle. In diesem Zusammenhang sei das Transparenzgebot aus Art. 15 EUV dem Schutz personenbezogener Daten im Unionsrecht prinzipiell gleichrangig, und die Kommission müsse bei ihrer Entscheidung über einen Zugangsantrag eine sorgfältige einzelfallbezogene Abwägung vornehmen, was sie nicht getan habe.
32 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen und beantragt die Zurückweisung der beiden Klagegründe.
33 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission dem Kläger im zweiten Absatz des Abschnitts 2 des angefochtenen Beschlusses mitgeteilt hat, dass sie auf seinen Zweitantrag hin eine neuerliche Suche nach den angeforderten Dokumenten durchgeführt und im Zuge dieser Prüfung ein zusätzliches Dokument ermittelt habe, nämlich die „Einladung zur Sitzung der GD COMM vom 15. Februar 2012 (Ref. Ares[2016]2358805)“, zu dem sie teilweise Zugang gewährt hat, wobei bestimmte personenbezogene Daten auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 geschwärzt worden waren. Im fünften Absatz des Abschnitts 2 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission erklärt, dass abgesehen von diesem Dokument keine weiteren Dokumente ermittelt worden seien, die Gegenstand des Zweitantrags seien. Die Kommission belegt die Richtigkeit dieser Aussage durch die Vorlage eines vom Generaldirektor der GD „Kommunikation“ unterzeichneten internen Vermerks vom 20. Mai 2016, der in der Anlage B.2 zur Klagebeantwortung enthalten ist. Sie bestätigt diese Feststellung erneut in Rn. 12 ihrer im vorliegenden Verfahren eingereichten Klagebeantwortung.
34 Aus Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 ergibt sich, dass ein Organ oder eine Einrichtung der Union einem Zugangsantrag selbstverständlich nur dann nachkommen kann, wenn die in dem betreffenden Antrag bezeichneten Dokumente existieren (vgl. Urteil vom 11. Juni 2015, McCullough/Cedefop, T‑496/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:374, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe bezieht sich nämlich nur auf existierende Dokumente, die sich im Besitz des betreffenden Organs befinden, und die genannte Verordnung kann nicht herangezogen werden, um ein Organ zu verpflichten, ein nicht existierendes Dokument zu erstellen (Urteil vom 11. Januar 2017, Typke/Kommission, C‑491/15 P, EU:C:2017:5, Rn. 31; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C‑127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 38 und 46).
35 Nach gefestigter Rechtsprechung gilt für jede Erklärung der Organe hinsichtlich der Nichtexistenz von angeforderten Dokumenten eine Rechtmäßigkeitsvermutung. Folglich ist mit dieser Erklärung eine Wahrheitsvermutung verbunden. Es handelt sich allerdings um eine einfache Vermutung, die der Kläger in jeder Weise aufgrund schlüssiger und übereinstimmender Indizien widerlegen kann (vgl. Urteile vom 26. April 2005, Sison/Rat, T‑110/03, T‑150/03 und T‑405/03, EU:T:2005:143, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juni 2015, McCullough/Cedefop, T‑496/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:374, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Vermutung hat entsprechend zu gelten, wenn das Organ erklärt, nicht im Besitz der angeforderten Dokumente zu sein (Urteil vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T‑355/04 und T‑446/04, EU:T:2010:15, Rn. 155).
36 Für die Behauptung der Kommission, dass keine weiteren Dokumente im Zusammenhang mit dem Zugangsantrag des Klägers existierten, gilt somit eine Rechtmäßigkeitsvermutung, die nur durch vom Kläger beigebrachte schlüssige und übereinstimmende Indizien widerlegt werden könnte.
37 Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch keine schlüssigen und übereinstimmenden Indizien beigebracht, die diese Vermutung widerlegen könnten. Er hat sich nämlich im Wesentlichen auf die Erklärung beschränkt, dass es unglaubhaft sei, dass eine Entscheidung über die Umgestaltung des Pressesaals der Kommission, an der mehrere Dienste beteiligt gewesen seien, auf der Grundlage von nur vier Dokumenten getroffen worden sei. In Ermangelung solcher schlüssigen und übereinstimmenden Indizien muss die Erklärung der Kommission, dass sie nicht im Besitz der im Zugangsantrag bezeichneten Dokumente sei, somit als zutreffend angesehen werden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Januar 2008, Terezakis/Kommission, T‑380/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:19, Rn. 162 bis 167). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Feststellung nicht ausschließt, dass Dokumente existieren, die aus einem anderen Zeitraum als dem im Zugangsantrag genannten stammen.
38 Der Kommission kann somit kein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 1 AEUV, Art. 42 der Charta sowie Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgeworfen werden.
39 Im Übrigen ist ferner festzustellen, dass der angefochtene Beschluss entgegen dem Vorbringen des Klägers hinreichend begründet ist und somit nicht gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta und Nr. 3 des Kodex für gute Verwaltungspraxis verstößt.
40 Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich nämlich, dass die Kommission klar und eindeutig erklärt hat, dass trotz zusätzlicher Nachforschungen nur ein weiteres Dokument ermittelt worden sei. Außerdem ist eindeutig erkennbar, dass die Kommission auf die auf die Entscheidung der Bürgerbeauftragten gestützte Argumentation des Klägers ausdrücklich eingegangen ist. Die Kommission hat ferner einen Auszug aus der Entscheidung der Bürgerbeauftragten wiedergegeben und deren Erklärung übernommen, wonach sich aus dem mit dieser Entscheidung übermittelten Dokument ergebe, dass die Neugestaltung des Pressesaals mit mehreren Dienststellen der Kommission besprochen worden sei, insbesondere mit dem vom Kläger in seinem Zugangsantrag ausdrücklich erwähnten Protokolldienst.
41 Zu der angeblich widersprüchlichen Begründung des angefochtenen Beschlusses genügt die Feststellung, dass die vom Kläger insoweit vorgebrachten Rügen und insbesondere sein Verweis auf das „Dokument 11a“ auf einem offensichtlich falschen Verständnis dieses Beschlusses beruhen.
42 Die Erwähnung eines „Dokuments 11a“ im Anschluss an die Überschrift „Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen“ auf Seite 3 des angefochtenen Beschlusses stellt nämlich zweifellos ein Verwaltungsversehen dar, durch das dieser Ausdruck in den Text aufgenommen wurde, obwohl er nicht dort stehen sollte, wie die Kommission in ihrer Klagebeantwortung und in der mündlichen Verhandlung eindeutig erklärt hat. Es handelt sich daher offensichtlich nicht um ein zusätzliches Dokument, zu dem der Zugang dem Kläger vollständig verweigert worden wäre. Wie die Kommission in ihren Schriftsätzen ausführt, bezieht sich dieser Abschnitt über den „Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen“ auf das Dokument, das dem Kläger mit dem angefochtenen Beschluss übermittelt wurde. Dies ergibt sich eindeutig aus dem dritten Absatz des Abschnitts 2 „Prüfung und Schlussfolgerungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001“ des angefochtenen Beschlusses, in dem es heißt, dass ein „weitreichender teilweiser Zugang zu dem Dokument gewährt wird, wobei aus den nachstehend dargelegten Gründen auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b (Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen) der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 lediglich personenbezogene Daten geschwärzt wurden“. Diese Passage ist ganz offensichtlich mit dem genannten Abschnitt über den „Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen“ zu lesen.
43 Die Rügen des Klägers, mit denen eine angeblich widersprüchliche Begründung und allgemein ein Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend gemacht werden, sind demnach zurückzuweisen.
44 Schließlich untermauert der Kläger in keiner Weise seine Rügen bezüglich eines angeblichen Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 2 EUV, die somit ebenfalls zurückzuweisen sind.
45 Nach alledem sind die beiden zusammen geprüften Klagegründe zurückzuweisen, und die Klage ist somit insgesamt abzuweisen.
Kosten
46 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Verein Deutsche Sprache e. V. trägt die Kosten.
Prek |
Schalin |
Costeira |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. April 2018.
Der Kanzler |
Der Präsident |
E. Coulon |
M. Prek |
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