T-466/14 – Spanien / Kommission

T-466/14 – Spanien / Kommission

Language of document : ECLI:EU:T:2016:742

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

15. Dezember 2016(*)

„Zollunion – Einfuhr von Thunfischerzeugnissen aus El Salvador – Nacherhebung von Einfuhrabgaben – Antrag auf Nichterhebung von Einfuhrabgaben – Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 – Recht auf eine gute Verwaltung im Rahmen des Art. 872a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 – Vernünftigerweise nicht zu erkennender Irrtum der zuständigen Behörden“

In der Rechtssache T‑466/14

Königreich Spanien, zunächst vertreten durch A. Rubio González, dann durch V. Ester Casas, abogado del Estado,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch P. Arenas, A. Caeiros und B.‑R. Killmann als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen eines auf Art. 263 AEUV gestützten Antrags auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 2363 final der Kommission vom 14. April 2014 zur Feststellung, dass in einem Einzelfall der Erlass von Einfuhrabgaben für einen bestimmten Betrag gerechtfertigt und für einen anderen Betrag nicht gerechtfertigt ist (Sache REM 02/2013), soweit darin festgestellt wird, dass der Erlass der Einfuhrabgaben in Höhe von 14 417 193,41 Euro nicht gerechtfertigt ist,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich sowie des Richters J. Schwarcz (Berichterstatter) und der Richterin V. Tomljenović,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2016

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Zwischen 2007 und 2009 führten zwei in Spanien niedergelassene Gesellschaften des Calvo-Konzerns, die Calvo Conservas, SL und die Calvo Distribución Alimentaria, SL (im Folgenden zusammen: Zollschuldner), Erzeugnisse aus der Thunfischverarbeitung nach Spanien ein, nämlich Thunfisch in Dosen und gefrorene Thunfischfilets, als deren Ursprungsland El Salvador angegeben wurde (im Folgenden: streitige Einfuhren).

2        Der Zollschuldner beantragte bei den spanischen Zollbehörden, auf die streitigen Einfuhren das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (im Folgenden: APS) anzuwenden – was die Aussetzung des Gemeinsamen Zolltarifs zum Satz von 24 % bedeutete –, indem er Ursprungszeugnisse nach Formblatt A vorlegte, die von den Zollbehörden von El Salvador ausgestellt und auf Antrag des Ausführers, einer anderen Gesellschaft des Calvo-Konzerns, erteilt worden waren, der Calvo Conservas El Salvador, SA de C.V., die bei den Zollbehörden von El Salvador die Bescheinigungen zum Nachweis des Ursprungs der Erzeugnisse für die Zwecke des APS eingereicht hatte.

3        Auf der Grundlage der vom Zollschuldner vorgelegten Ursprungszeugnisse erkannten die spanischen Zollbehörden den salvadorianischen Ursprung der Erzeugnisse an und gaben dem Antrag des Zollschuldners auf Gewährung der Zollpräferenzbehandlung für die streitigen Einfuhren statt.

4        Vom 8. bis 20. November 2009 führten Vertreter des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) und mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegen des Verdachts des Betrugs bei der Einfuhr verarbeiteter Thunfischerzeugnisse eine Untersuchungsmission in El Salvador durch.

5        Aus den Prüfberichten des OLAF vom 2. Juni und 7. Dezember 2009 sowie aus dem abschließenden Bericht vom 16. September 2010 geht hervor, dass die APS-Regeln nicht beachtet worden waren. Mehrere Unregelmäßigkeiten bezüglich des Ursprungs der streitigen Einfuhren wurden aufgedeckt. Diese Unregelmäßigkeiten betrafen die Verwendung von Ursprungszeugnissen, die den Zwecken des APS nicht entsprachen, die Nichterfüllung der Voraussetzung, dass die Besatzung der Schiffe zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder von Mitgliedstaaten bestehen muss, damit das Schiff als zur Nationalität des begünstigten Landes gehörig gilt, und die Verwendung zweier Flaggen – der salvadorianischen und der seychellischen – durch die dem Calvo-Konzern gehörenden Thunfischfänger Montelape und Montealegre, so dass diese beiden Schiffe als staatenlos anzusehen waren und der von ihnen gefangene Thunfisch folglich nicht als Ursprungserzeugnis von El Salvador angesehen werden konnte.

6        Die Unregelmäßigkeit hinsichtlich der zwei Flaggen der Thunfischfänger Montelape und Montealegre war Gegenstand einer vom OLAF durchgeführten Mission zur Prüfung der Verwendung von Mitteln des Strukturfonds für die Fischerei, die eine Gesellschaft des Calvo-Konzerns, die Calvopesca, SA erhalten hatte. Der abschließende Bericht des OLAF kam zu dem Ergebnis, dass schwerwiegende Unregelmäßigkeiten hinsichtlich dieser Schiffe vorlagen, die in den Seychellen registriert worden waren, um von der Finanzierung durch den Strukturfonds für die Fischerei profitieren zu können, und deren Flagge nach zwei Betriebsjahren gegen die salvadorianische Flagge ausgetauscht wurde, und zwar in der Absicht, die Fänge als Ursprungserzeugnisse aus El Salvador auszugeben, um in den Genuss der APS-Zollpräferenzbehandlung zu gelangen.

7        2010 leiteten die spanischen Behörden im Anschluss an die Berichte des OLAF ein Verfahren der Nacherhebung von Einfuhrabgaben ein und wandten auf die streitigen Einfuhren den allgemeinen Zollsatz von 24 % an. Der Betrag der geforderten Zölle belief sich auf 15 292 471,19 Euro.

8        Am 1. Juli 2011 stellte der Zollschuldner einen Antrag auf Erlass der Einfuhrabgaben gemäß Art. 236 in Verbindung mit Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1, im Folgenden: ZK).

9        Nachdem die Europäische Kommission dem Zollschuldner mitgeteilt hatte, dass sie eine ablehnende Stellungnahme beabsichtige, nahm dieser seinen Antrag auf Erlass der Abgaben mit Schreiben vom 5. September 2012 zurück.

10      Daraufhin teilte die Kommission dem Zollschuldner am 10. September 2012 mit, dass sie das Verfahren auf Erlass der Abgaben als nicht eingeleitet betrachte.

11      Am 16. Januar 2013 stellten die spanischen Behörden von Amts wegen bei der Kommission einen Antrag auf Erlass der Abgaben auf der Grundlage von Art. 236 in Verbindung mit Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK.

12      Der Zollschuldner vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen von Art. 236 in Verbindung mit Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK erfüllt seien, und schloss sich den Ausführungen der spanischen Behörden an, widersprach jedoch der Verweisung der Sache an die Kommission unter Berufung auf das Urteil der Audiencia Nacional (Nationaler Gerichtshof, Spanien) vom 21. Mai 2012, die entschieden hatte, dass die APS-Zollpräferenzbehandlung im vorliegenden Fall gewährt werden könne. Seiner Ansicht nach hätte die Sache daher an die nationalen Behörden zurückverwiesen werden müssen, die gegebenenfalls ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof hätten richten können.

13      Die Kommission vertrat hingegen den Standpunkt, dass die spanische Gerichtsentscheidung sie nicht hindere, einen Beschluss in einer Angelegenheit zu erlassen, die in ihre Zuständigkeit falle.

14      Am 13. Februar, am 16. Juli und am 8. Oktober 2013 ersuchte die Kommission um ergänzende Auskünfte, die die spanischen Behörden erteilten. Der Zollschuldner nahm von diesen Auskunftsersuchen Kenntnis und konnte zu den Antworten, die die spanischen Behörden zu geben beabsichtigten, Stellung nehmen.

15      Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 gemäß Art. 872a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex (ABl. 1993, L 253, S. 1) forderte die Kommission den Zollschuldner auf, zu allen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen Stellung zu nehmen, die zur Zurückweisung seines Antrags führen könnten (im Folgenden: Mitteilung von Einwänden).

16      Mit Schreiben vom 9. Januar 2014 machte der Zollschuldner geltend, die salvadorianischen Behörden hätten einen Irrtum begangen. Er bestand darauf, gutgläubig gewesen zu sein und die Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten zu haben. Außerdem wandte er sich gegen die Auslegung der die Flagge betreffenden Bestimmungen durch die Kommission und hob die Schwierigkeiten hervor, das Kriterium der Zusammensetzung der Besatzung nach Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2454/93 einzuhalten. Schließlich machte er geltend, die Kommission habe den salvadorianischen Behörden nicht die richtigen Stempel überlassen und die Verteidigungsrechte verletzt, da sie ihm nicht alle Dokumente übersandt habe, auf die sie ihre Entscheidung habe stützen wollen.

17      Zur Prüfung des Falls trat am 17. Februar 2014 gemäß Art. 873 der Verordnung Nr. 2454/93 eine Sachverständigengruppe zusammen, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestand.

18      Mit Beschluss C(2014) 2363 final vom 14. April 2014 entschied die Kommission, dass in einem Einzelfall der Erlass von Einfuhrabgaben für einen bestimmten Betrag gerechtfertigt sei, nicht aber für einen anderen Betrag (Sache REM 02/2013) (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

19      Im 27. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wies die Kommission darauf hin, dass die Ausstellung unrichtiger Zertifikate durch die Zollbehörden eines Drittlands nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK einen Irrtum darstelle, den der Wirtschaftsteilnehmer, der seinerseits gutgläubig gehandelt und die in der geltenden Regelung vorgesehenen Vorschriften über die Zollanmeldung beachtet habe, vernünftigerweise nicht habe erkennen können.

20      Was die Voraussetzung in Bezug auf die Erkennbarkeit des Irrtums betrifft, stellte die Kommission im 28. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses fest, dass die salvadorianischen Behörden einen Fehler begangen hätten, indem sie die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A unter Verstoß gegen die Verordnung Nr. 2454/93 ausgestellt hätten. In den Erwägungsgründen 30 bis 32 des angefochtenen Beschlusses führte die Kommission aus, sie habe weder in Bezug auf die Aushändigung der Stempel an die salvadorianischen Behörden noch in Bezug auf die Übermittlung der Dokumente, auf die sie ihre Entscheidung habe stützen wollen, einen Fehler begangen. Im ersten Fall machte sie geltend, dass ein solcher Fehler, selbst wenn er erwiesen wäre, nur Bedeutung gehabt hätte, wenn die Ursprungszeugnisse gefälscht worden wären. Dem sei aber nicht so gewesen. Im zweiten Fall versicherte sie, dem Zollschuldner alle erforderlichen Dokumente übermittelt und ihm Gelegenheit gegeben zu haben, zu diesen Dokumenten Stellung zu nehmen.

21      Die Kommission wies darauf hin, dass sie bei der Beurteilung dieser ersten Voraussetzung alle Umstände des Einzelfalls, die Art des Irrtums sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Zollschuldners berücksichtigen müsse. Ferner sei die Art des Irrtums nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung des Komplexitätsgrads der anwendbaren Regelung zu beurteilen. Im 35. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass der Zollschuldner gegen die Ursprungsregeln verstoßen habe, weil er sich nicht vergewissert habe, dass die Voraussetzung, nach der die Besatzung der Thunfischfänger zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union oder des begünstigten Landes bestehen müsse, erfüllt gewesen sei. Außerdem führte sie in den Erwägungsgründen 36 und 37 des angefochtenen Beschlusses aus, die Zollpräferenzbehandlung sei auf der Grundlage ungeeigneter Bescheinigungen gewährt worden, nämlich von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die von den Behörden der Seychellen oder der Elfenbeinküste ausgestellt worden seien, sowie von Zeugnissen über den nichtpräferenziellen Ursprung, die die spanische und die französische Handelskammer ausgestellt hätten. In diesen Fällen sei es nicht möglich gewesen, die Herkunft des Thunfischs zurückzuverfolgen. Da der Ausführer eine Tochtergesellschaft des Calvo-Konzerns gewesen sei, dem auch der Zollschuldner angehöre, hätte dieser den Irrtum erkennen müssen. Hingegen vertrat die Kommission im 38. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses die Ansicht, der Zollschuldner habe nicht wissen können, ob die von Panama – einem Land, das ebenso wie El Salvador zum Regionalzusammenschluss II gehöre – erteilten Ursprungszeugnisse von den salvadorianischen Behörden korrekt ausgestellt worden seien.

22      Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung, betreffend die Gutgläubigkeit des Zollschuldners, stellte die Kommission in den Erwägungsgründen 40 und 41 des angefochtenen Beschlusses fest, dass der Zollschuldner angesichts der Art seiner Aktivitäten und seiner Zugehörigkeit zu einem Konzern, der auf mehreren Kontinenten tätig sei und folglich unterschiedliche Regelungen zu beachten habe, nicht die Sorgfalt an den Tag gelegt habe, die erforderlich sei, um die Voraussetzung in Bezug auf die Zusammensetzung der Besatzung zu erfüllen.

23      Im 42. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses führte die Kommission ferner aus, der Ausführer habe in bestimmten Fällen entweder gleichzeitig von der spanischen und der französischen Handelskammer ausgestellte Zeugnisse über den nicht präferenziellen Ursprung sowie – nicht von den Zollbehörden der Union im Hinblick auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete (ABl. 2000, L 317, S. 3) und im Namen der Gemeinschaft durch Beschluss 2003/159/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 (ABl. 2003, L 65, S. 27) genehmigte Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden: AKP-Abkommen) ausgestellte – Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder aber gleichzeitig von den Behörden der Seychellen ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie von den Behörden Panamas ausgestellte Ursprungszeugnisse nach Formblatt A vorgelegt. Mit der Vorlage von Ursprungszeugnissen, anhand deren sich die Herkunft des Thunfischs nicht feststellen lasse, habe der Zollschuldner gegen die Vorschriften über die Zollanmeldung und gegen die anwendbaren Ursprungsregeln verstoßen.

24      Schließlich führte die Kommission in den Erwägungsgründen 43 bis 45 des angefochtenen Beschlusses aus, die beiden dem Calvo-Konzern gehörenden Thunfischfänger hätten zwei Flaggen geführt oder seien in zwei Staaten registriert gewesen, obwohl die Unionsregelung eindeutig verlange, dass jedes Schiff nur in einem einzigen Land ins Schiffsregister eingetragen sein dürfe und dessen Flagge führen müsse, um die Zollpräferenzbehandlung in Anspruch nehmen zu können. Dadurch, dass der Zollschuldner Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2454/93 nicht beachtet habe, habe er nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt.

25      Aufgrund dessen entschied die Kommission, dass der Erlass von Einfuhrabgaben in Höhe von 230 879,88 Euro für diejenigen Einfuhren gerechtfertigt sei, bei denen der Nachweis des Ursprungs des in El Salvador verarbeiteten Thunfischs auf von den Behörden Panamas ausgestellten Ursprungszeugnissen nach Formblatt A beruhe, nicht aber bezüglich der die anderen Einfuhren betreffenden Einfuhrabgaben in Höhe von 14 417 193,41 Euro.

 Verfahren und Anträge der Parteien

26      Mit Klageschrift, die am 24. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Königreich Spanien die vorliegende Klage erhoben. Die Kommission hat am 18. September 2014 eine Klagebeantwortung eingereicht. Am 17. November 2014 hat das Königreich Spanien seine Erwiderung und am 22. Januar 2015 die Kommission ihre Gegenerwiderung eingereicht.

27      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

28      In der Sitzung vom 6. April 2016 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

29      Das Königreich Spanien beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass der Erlass der Einfuhrabgaben in Höhe von 14 417 193,41 Euro nicht gerechtfertigt ist,

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

30      Die Kommission beantragt,

–        die Klage insgesamt abzuweisen,

–        dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

 Vorbringen der Parteien

31      Zur Stützung seiner Klage macht das Königreich Spanien zwei Klagegründe geltend. Der erste stützt sich auf eine Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung im Zusammenhang mit Art. 872a der Verordnung Nr. 2454/93 und der zweite auf einen Verstoß gegen Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK.

 Erster Klagegrund: Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung im Rahmen des Art. 872a der Verordnung Nr. 2454/93

32      Das Königreich Spanien macht geltend, ein Beschluss, der sich auf Gründe stütze, die zuvor nicht mitgeteilt worden seien, verletze das Recht auf eine gute Verwaltung im Rahmen des Art. 872a der Verordnung Nr. 2454/93 und verstoße gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

33      Art. 872a der Verordnung Nr. 2454/93 sehe im Rahmen des Verfahrens des Erlasses von Einfuhrabgaben vor, dass die Kommission, wenn sie einen ablehnenden Beschluss zu erlassen beabsichtige, verpflichtet sei, dem Betroffenen ihre Einwände und die Unterlagen, auf die sie sich stütze, schriftlich mitzuteilen, um ihm Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt darzulegen. Angesichts der drei an den Zollschuldner gerichteten Aufforderungen der Kommission, ergänzende Auskünfte zu erteilen, ist das Königreich Spanien der Auffassung, dass die drei in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK genannten Voraussetzungen für den Erlass von Einfuhrangaben vollständig geprüft worden seien und die in der Mitteilung von Einwänden nicht erwähnten Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden müssten.

34      In der Mitteilung von Einwänden habe die Kommission nur Einwände angesprochen, die die Voraussetzung der Erkennbarkeit des Irrtums für den Zollschuldner betroffen hätten, und die Voraussetzungen der Gutgläubigkeit und der Beachtung der Vorschriften über die Zollanmeldung nicht angesprochen. Gleichwohl habe sie die letztgenannten Voraussetzungen in den Erwägungsgründen 40 bis 42 des angefochtenen Beschlusses geprüft und somit gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte verstoßen.

35      In der Erwiderung vertritt das Königreich Spanien die Ansicht, die Erwähnung der Nichteinhaltung der Ursprungsregeln in der Mitteilung von Einwänden reiche nicht aus, weil es sich um die Voraussetzung handele, von der die Einleitung des Verfahrens des Erlasses von Einfuhrabgaben abhänge. Der Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses könne nicht dadurch ausgeglichen werden, dass die Kommission ihrer Mitteilung von Einwänden Dokumente beigefügt habe, die die Erfüllung der Voraussetzungen der Gutgläubigkeit und die Beachtung der Vorschriften über die Zollanmeldung beträfen. Außerdem bedeute der Umstand, dass die Antwort des Zollschuldners auf die Mitteilung von Einwänden Ausführungen zur Gutgläubigkeit und zur Zollanmeldung enthalte, nicht, dass diese Mitteilung ordnungsgemäß begründet gewesen sei. Schließlich hätte das Verfahren einen anderen Ausgang nehmen können, weil der Irrtum nicht zu entdecken gewesen sei, da der Ausführer den Sachverhalt nicht unrichtig dargestellt habe.

36      Die Kommission trägt vor, sie sei der in Art. 872a der Verordnung Nr. 2454/93 vorgesehenen Verpflichtung nachgekommen, indem sie die Mitteilung von Einwänden und sämtliche Unterlagen, auf die diese Einwände sich stützten, an den Zollschuldner übersandt habe, der seine Stellungnahme, u. a. zur Gutgläubigkeit, mit Schreiben vom 9. Januar 2014 eingereicht habe. Die Kommission macht geltend, die Mitteilung von Einwänden habe Ausführungen zur Gutgläubigkeit und zur Zollanmeldung enthalten. Sie weist darauf hin, dass sich in der Mitteilung von Einwänden ein ganzer Absatz mit der Gutgläubigkeit des Zollschuldners befasse und dass diese Voraussetzung ihrer Ansicht nach mit der Voraussetzung der Erkennbarkeit des Irrtums untrennbar verbunden sei. Wenn der Zollschuldner den Irrtum gekannt und die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung beantragt hätte, hätte er nämlich nicht als gutgläubig angesehen werden können, weil ein Zollschuldner sich auf seine Gutgläubigkeit nur berufen könne, wenn er alle Vorschriften der Regelung eingehalten habe. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass sie ihrer Begründungspflicht nachgekommen sei, indem sie die Sorgfalt des Zollschuldners und die Erkennbarkeit des Irrtums geprüft habe.

37      Die Kommission führt aus, sowohl der angefochtene Beschluss als auch die Mitteilung von Einwänden erwähnten die Voraussetzung der Beachtung der Vorschriften über die Zollanmeldung, da der Zollschuldner in seinem Schreiben vom 9. Januar 2014 zu diesem Punkt Stellung genommen habe, so dass eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht festgestellt werden könne. Der Umfang der Begründungspflicht sei u. a. anhand des Kontexts und somit anhand der der Mitteilung von Einwänden beigefügten Unterlagen zu beurteilen, die insbesondere die Erfüllung der Voraussetzungen der Gutgläubigkeit und der Zollanmeldung im Hinblick auf die Ursprungsregeln betroffen hätten.

38      Außerdem betont die Kommission, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zur Folge habe, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Da die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK kumulativ seien, hält sie den Umstand, dass im angefochtenen Beschluss ausgeführt sei, dass der Zollschuldner den im vorliegenden Fall in Rede stehenden Irrtum hätte erkennen können, für ausreichend, um die Ablehnung des Erlasses der Einfuhrabgaben zu rechtfertigen. Zudem weise nichts darauf hin, dass der Zollschuldner noch Weiteres vorzutragen gehabt hätte, was zum Erlass einer anderen Entscheidung hätte führen können.

39      Die Wahrung der Verteidigungsrechte ist ein tragender Grundsatz des Unionsrechts, mit dem der Anspruch darauf, in jedem Verfahren gehört zu werden, untrennbar verbunden ist (Urteile vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C‑349/07, EU:C:2008:746, Rn. 33 und 36, und vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C‑129/13 und C‑130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 28).

40      Der Anspruch darauf, in jedem Verfahren gehört zu werden, ist heute nicht nur durch die Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte verbürgt, die die Wahrung der Verteidigungsrechte sowie das Recht auf ein faires Verfahren im Rahmen jedes Gerichtsverfahrens gewährleisten, sondern auch durch Art. 41 der Charta der Grundrechte, der das Recht auf eine gute Verwaltung sicherstellt. Nach Art. 41 Abs. 2 der Charta umfasst das Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird (Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C‑129/13 und C‑130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 29).

41      Nach diesem Grundsatz, der anwendbar ist, wann immer die Verwaltung beabsichtigt, gegenüber einer Person eine sie beschwerende Maßnahme zu erlassen (Urteile vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C‑349/07, EU:C:2008:746, Rn. 36, und vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C‑129/13 und C‑130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 30), müssen die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zu den Elementen, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, sachdienlich vorzutragen (Urteil vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C‑349/07, EU:C:2008:746, Rn. 37).

42      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte in Zollsachen durch Art. 872a der Verordnung Nr. 2454/93 gewährleistet ist, der bestimmt, dass in allen Phasen des Verfahrens nach den Art. 872 und 873 dieser Verordnung die Kommission, wenn sie eine Entscheidung zulasten des antragstellenden Beteiligten treffen will, diesem in einem Schreiben alle der Entscheidung zugrunde liegenden Argumente mitteilt und ihm alle Unterlagen übersendet, auf die sie die Entscheidung stützt, dass der Beteiligte innerhalb eines Monats, gerechnet vom Datum dieses Schreibens, schriftlich Stellung nimmt und dass, wenn er seine Stellungnahme nicht innerhalb dieser Frist abgegeben hat, davon ausgegangen wird, dass er auf das Recht zur Stellungnahme verzichtet.

43      Im Licht dieser Erwägungen ist der Klagegrund zu prüfen.

44      Im vorliegenden Fall hat die Kommission dem Zollschuldner eine Mitteilung von Einwänden übersandt, auf die dieser geantwortet hat (siehe oben, Rn. 15 und 16).

45      Gleichwohl macht das Königreich Spanien im Wesentlichen geltend, daraus, dass sich die Mitteilung von Einwänden nicht auf die Voraussetzungen der Gutgläubigkeit des Zollschuldners und der Beachtung der Vorschriften über die Zollanmeldung erstreckt habe, müsse geschlossen werden, dass die Kommission in Bezug auf diese beiden Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK keine Einwände gehabt habe und diese Voraussetzungen als vom Zollschuldner erfüllt anzusehen seien. Indem die Kommission diese Gesichtspunkte in den Erwägungsgründen 40 bis 42 des angefochtenen Beschlusses geprüft habe, habe sie den Anspruch des Zollschuldners auf rechtliches Gehör verletzt und damit gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte verstoßen.

46      Ohne dass entschieden zu werden braucht, ob der auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützte Klagegrund – angesichts der Frage, ob sich das Königreich Spanien auf eine solche den Zollschuldner beeinträchtigende Verletzung berufen kann, die ihrem Wesen nach eine Verletzung von subjektiven Rechten ist (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Juli 2010, Nuova Terni Industrie Chimiche/Kommission, T‑64/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:270, Rn. 186) – zulässig ist oder nicht, ist der erste Klagegrund jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

47      Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Zollbehörden nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK nur dann von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben absehen, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Voraussetzung ist zunächst, dass die Abgaben wegen eines Irrtums der zuständigen Behörden nicht erhoben worden sind, sodann, dass deren Irrtum von einem gutgläubigen Abgabenschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte, und schließlich, dass dieser alle für seine Zollerklärung geltenden Bestimmungen beachtet hat. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf, dass von einer Nacherhebung abgesehen wird (vgl. Urteile vom 18. Oktober 2007, Agrover, C‑173/06, EU:C:2007:612, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C‑409/10, EU:C:2011:843, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      In Bezug auf die erste dieser Voraussetzungen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK das berechtigte Vertrauen des Abgabenschuldners in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte schützen soll, die bei der Entscheidung darüber, ob Zölle nacherhoben werden oder nicht, Berücksichtigung finden. Das berechtigte Vertrauen des Abgabenschuldners ist nur dann schutzwürdig im Sinne dieser Vorschrift, wenn es gerade die zuständigen Behörden waren, die die Grundlage für dieses Vertrauen geschaffen haben. Somit begründen lediglich solche Irrtümer, die auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen sind, einen Anspruch darauf, dass von der Nacherhebung der Zölle abgesehen wird (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2007, Agrover, C‑173/06, EU:C:2007:612, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Was die zweite der erwähnten Voraussetzungen angeht, so ist die Erkennbarkeit des Irrtums der zuständigen Zollbehörden unter Berücksichtigung seiner Art, der Berufserfahrung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und der von ihnen aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen. Die Art des Irrtums ist unter Berücksichtigung des Komplexitätsgrads der betreffenden Regelung und der Länge des Zeitraums, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharrten, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2007, Agrover, C‑173/06, EU:C:2007:612, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Hinsichtlich der dritten Voraussetzung hat der Zollanmelder den Zollbehörden alle Angaben zu machen, die nach den Unionsvorschriften oder den nationalen Regelungen, die diese Vorschriften gegebenenfalls ergänzen oder umsetzen, für die beantragte Zollbehandlung der fraglichen Ware erforderlich sind (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2007, Agrover, C‑173/06, EU:C:2007:612, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Entgegen den Behauptungen des Königreichs Spanien ergibt sich aus der Mitteilung von Einwänden – insbesondere aus ihrem Teil B, dessen Überschrift erstens auf die Voraussetzung betreffend die Erkennbarkeit des Irrtums, zweitens auf die Gutgläubigkeit des Zollschuldners und drittens darauf verweist, dass dieser alle für seine Zollerklärung geltenden Bestimmungen beachtet haben muss –, dass die Kommission u. a. der Auffassung war, dass sie zur Beurteilung der Gutgläubigkeit des Zollschuldners prüfen müsse, ob dieser den Irrtum der salvadorianischen Behörden hätte erkennen können.

52      Unter diesem Gesichtspunkt hat die Kommission sich mit der Frage befasst, ob eine schlichte Analyse des Sachverhalts genügt hätte, um den von diesen Behörden begangenen Irrtum erkennen zu können. Sie hat die Behauptung des Zollschuldners, gutgläubig gewesen zu sein, eindeutig mit der Frage verknüpft, in welchem Umfang er von dem Irrtum Kenntnis hatte oder hätte haben können. Hinzu kommt, dass aus der Antwort des Zollschuldners vom 9. Januar 2014 hervorgeht, dass dieser die genannten Erklärungen in diesem Sinne verstanden und spezifische Angaben gemacht hat, die insbesondere seine Gutgläubigkeit und im Übrigen den Umstand betrafen, dass er die Anforderungen der einschlägigen Vorschriften erfüllt habe.

53      Was insbesondere die Zusammensetzung der Besatzungen der Schiffe angeht, hat die Kommission die Tätigkeiten des Zollschuldners und den Umstand berücksichtigt, dass er auf mehreren Ozeanen und Meeren tätig sowie unterschiedlichen Regelungen unterworfen war, und daraus den Schluss gezogen, dass er die Vorschriften über die Zollpräferenzbehandlung und die Ursprungsregeln korrekt hätte anwenden können und sich hätte vergewissern müssen, dass die Voraussetzungen einer solchen Zollpräferenzbehandlung erfüllt gewesen seien, indem er sich Zugang zu solchen Informationen verschaffte. Die Kommission war der Auffassung, dass die in Rede stehenden Vorschriften nicht als komplex anzusehen seien. Nach ihrer Ansicht hätte der Ausführer im vorliegenden Fall den Irrtum der salvadorianischen Behörden erkennen können.

54      Was den Nachweis des Ursprungs der Fänge betrifft, hat die Kommission ausgeführt, der Zollschuldner hätte wissen müssen, dass die vorgelegten Bescheinigungen keine Dokumente waren, die dem Zweck der regionalen Kumulierung entsprachen, und dass die Erzeugnisse, für die die salvadorianischen Behörden Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt hatten, nicht die Voraussetzungen erfüllten, um ihnen einen Präferenzursprung einzuräumen, und daraus geschlossen, dass der Ausführer den Irrtum der salvadorianischen Behörden hätte erkennen müssen.

55      Was die oben in Rn. 6 erwähnten zwei Flaggen der beiden Schiffe betrifft, hat die Kommission festgestellt, dass der Zollschuldner demselben Konzern angehört habe wie die Gesellschaft, die Eigner der Schiffe gewesen sei, und daher gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass diese Schiffe auch in den Seychellen registriert gewesen seien, und dass er mit den insoweit anwendbaren Vorschriften, die nicht als komplex einzustufen seien, hätte vertraut sein müssen.

56      Hinsichtlich der Berufserfahrung des Zollschuldners hat die Kommission hervorgehoben, dass er einem Konzern angehört habe, der eine führende Rolle auf dem Gebiet der Fischerei sowie der Zubereitung, Verarbeitung, Verpackung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen für den menschlichen Verzehr gespielt habe.

57      Was die Frage der möglichen Sorgfalt des Zollschuldners betrifft, hat die Kommission sich auf die verschiedenen oben in den Rn. 53 bis 56 angeführten Feststellungen und Schlussfolgerungen gestützt, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass der Zollschuldner nicht die Sorgfalt an den Tag gelegt habe, die von einem gewerblichen Wirtschaftsbeteiligten habe erwartet werden können, und dass er den Zollbehörden nicht alle Angaben gemacht habe, die nach den Unionsbestimmungen für die beantragte Zollbehandlung der in Rede stehenden Erzeugnisse erforderlich gewesen seien.

58      Angesichts dieser Umstände sind die Gründe, die die Kommission in Übereinstimmung mit der oben in Rn. 47 angeführten Rechtsprechung zu der Auffassung veranlasst haben, dass ein gutgläubig handelnder Wirtschaftsteilnehmer den Irrtum der salvadorianischen Behörden leicht hätte erkennen können, in der Mitteilung von Einwänden hinreichend klar und vollständig aufgeführt. Das Königreich Spanien kann daher nicht geltend machen, der Anspruch des Zollschuldners auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil gegen dessen Gutgläubigkeit keine Einwände vorgebracht worden seien.

59      Sodann ist im Hinblick auf die Voraussetzung der Beachtung der Vorschriften über die Zollanmeldung festzustellen, dass die Kommission in der Mitteilung von Einwänden klar und eingehend dargelegt hat, warum sie diese Voraussetzung als nicht erfüllt angesehen hat. Wie die Kommission betont, wurde in der Mitteilung von Einwänden nämlich angegeben, dass sie der Auffassung sei, der Zollschuldner habe die Vorschriften über die APS-Ursprungsregeln der Union in Titel IV Kapitel 2 der Verordnung Nr. 2454/93 nicht beachtet. Dieses Ergebnis schloss sich in der Mitteilung von Einwänden an die Feststellung an, dass der Ausführer, der derselben Unternehmensgruppe angehöre wie der Zollschuldner, hätte wissen können, dass die verwendeten Bescheinigungen nicht geeignet waren, um die regionale Ursprungskumulierung in Anspruch nehmen zu können, dass die Erzeugnisse, für die die salvadorianischen Behörden Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt hatten, nicht die Voraussetzungen erfüllten, um ihnen El Salvador als präferenziellen Ursprung zuzuerkennen, und dass die nach der Unionsregelung vorgesehene Zollpräferenzbehandlung für sie nicht in Anspruch habe genommen werden können.

60      Mit diesen Feststellungen hat die Kommission ihre Zweifel zum Ausdruck gebracht, ob der Zollschuldner die Vorschriften über die Zollanmeldung beachtet hat. Die fehlerhafte Anwendung der Regeln über den Ursprung der in die Union eingeführten Erzeugnisse, um eine Zollpräferenzbehandlung zu erlangen, wirkt sich nämlich auf die Zollanmeldung dieser Erzeugnisse aus, weil sie irrtümlich einer Regelung unterworfen werden, die für sie nicht in Anspruch genommen werden kann.

61      So sieht Art. 84 der Verordnung Nr. 2454/93 vor, dass die Ursprungsnachweise den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats nach Maßgabe des Art. 62 ZK vorzulegen sind. Der letztgenannte Artikel betrifft die schriftliche Zollanmeldung. Er bestimmt, dass die Zollanmeldung auf einem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck abzugeben ist, dass sie unterzeichnet werden und alle Angaben enthalten muss, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind, und dass ihr alle Unterlagen beizufügen sind, deren Vorlage zur Anwendung der Vorschriften über dieses Zollverfahren erforderlich ist. Um eine Zollpräferenzbehandlung wegen des Ursprungs der eingeführten Erzeugnisse zu erlangen, muss der Einführer gemäß Art. 62 ZK in Verbindung mit Art. 84 der Verordnung Nr. 2454/93 seiner Zollanmeldung ein korrektes Ursprungszeugnis nach Formblatt A beifügen.

62      Daher führt der Verstoß gegen die Vorschriften über den Ursprung der eingeführten Erzeugnisse zu einem Verstoß gegen die Vorschriften über die Zollanmeldung.

63      Folglich ist das Vorbringen des Königreichs Spanien, die Erwähnung der Nichtbeachtung der Ursprungsregeln in der Mitteilung von Einwänden reiche nicht aus, weil es sich um die Voraussetzung handele, von der die Einleitung des Verfahrens des Erlasses von Einfuhrabgaben abhänge, zurückzuweisen, weil der Umstand, dass die salvadorianischen Behörden die Ursprungszeugnisse nicht korrekt ausgestellt hatten, zwar der Anlass dafür war, dass die spanischen Zollbehörden – im Anschluss an die Berichte des OLAF – das Nacherhebungsverfahren durchführten, zugleich aber aufzeigt, dass der Zollschuldner die Vorschriften über den Ursprung der Erzeugnisse und über die Zollanmeldung nicht beachtet hat.

64      Soweit die Kommission die Frage der Unterlagen angesprochen hat, die der Mitteilung von Einwänden beizufügen waren und auf die sie ihre Einwände gestützt hat, ist ferner festzustellen, dass das Königreich Spanien ihr nicht vorwirft, für den Schutz der Verteidigungsrechte des Zollschuldners erforderliche Unterlagen nicht übermittelt zu haben. Im Übrigen trägt das Königreich Spanien in seiner Erwiderung lediglich vor, die Kommission könne ihre Einwände zwar auf die Unterlagen stützen, die sie als Anlage zur Mitteilung von Einwänden beifüge, diese Einwände aber nicht allein mit diesen Unterlagen begründen.

65      Mithin ist der erste Klagegrund jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

 Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK

66      In erster Linie macht das Königreich Spanien geltend, dass der Irrtum für den Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkennbar gewesen sei, und hilfsweise, dass der Zollschuldner zum einen sorgfältig gehandelt und zum anderen die Vorschriften über den Zollwert beachtet habe. Das Königreich Spanien trägt seine Argumente, auf die es den zweiten Klagegrund stützt, zwar in drei Teilen vor, die den Voraussetzungen entsprechen, die Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK für das Absehen von einer Nacherhebung aufstellt, stellt aber auch den kumulativen Charakter dieser drei Voraussetzungen in Frage.

67      Vorab ist über die Zulässigkeit einer in der Erwiderung erhobenen Rüge zu befinden.

 Zulässigkeit der Rüge, die einen früheren Antrag des Zollschuldners auf Erlass von Einfuhrabgaben betrifft

68      In der Erwiderung macht das Königreich Spanien geltend, soweit die Kommission offenbar Fragen aufwerfe, die die Sache REM 01/11 beträfen, müsse der Erlass, der Gegenstand dieses Vorgangs gewesen sei, als bewilligt angesehen werden, weil die in Art. 871 Abs. 6 erster oder fünfter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2454/93 vorgesehenen Voraussetzungen für eine Rücksendung nicht erfüllt seien. Dieser Erlass sei wegen des Ablaufs der gesetzlichen Fristen bestandskräftig geworden, bevor der angefochtene Beschluss erlassen worden sei, weil den diese Sache betreffenden Unterlagen weder eine Änderung der tatsächlichen Umstände oder der rechtlichen Beurteilung noch eine Meinungsverschiedenheit über die Darstellung des Sachverhalts zu entnehmen sei.

69      In der Gegenerwiderung vertritt die Kommission die Auffassung, das Vorbringen, das ein anderes Verfahren auf Erlass von Abgaben betreffe, müsse für unzulässig erklärt werden, weil es verspätet sei.

70      In der mündlichen Verhandlung hat das Königreich Spanien auf eine Frage des Gerichts erklärt, bei den in der Erwiderung angeführten Argumenten, die die Sache REM 01/11 beträfen, handele es sich nicht um ein neues Angriffsmittel, sondern allein um eine Erwiderung auf das Vorbringen der Kommission.

71      Jedenfalls geht aus Art. 76 Buchst. d in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts hervor, dass die Klageschrift den Streitgegenstand nennen und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und dass neue Angriffs- und Verteidigungsmittel oder Argumente im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, sie werden auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2015, Dennekamp/Parlament, T‑115/13, EU:T:2015:497, Rn. 80).

72      Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass das Vorbringen des Königreichs Spanien in der Erwiderung, im vorliegenden Fall sei ein Erlass der streitigen Einfuhrabgaben angebracht, weil die gesetzlichen Fristen für einen Beschluss der Kommission über den vom Zollschuldner am 1. Juli 2011 gestellten Erlassantrag abgelaufen seien, nur eine Reaktion auf bestimmte Behauptungen der Kommission gewesen sei, ändert das nichts daran, dass es sich um eine Rüge handelt, die in der Klageschrift nicht erhoben wurde, obwohl sie auf tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten beruht, die dem Königreich Spanien schon bei Einreichung dieser Klageschrift bekannt waren, weil unstreitig ist, dass es die spanischen Behörden waren, die diesen Antrag sowie die vom Zollschuldner erklärte Rücknahme seines Antrags auf Erlass von Abgaben an die Kommission weitergeleitet hatten, und dass ihnen mitgeteilt worden war, dass die Kommission dieses Verfahren als nicht eingeleitet betrachte.

73      Folglich ist festzustellen, dass diese erstmals in der Erwiderung – und somit verspätet – erhobene Rüge unzulässig ist.

 Kumulativer Charakter der in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK genannten Voraussetzungen

74      Mit seiner Rüge, der Irrtum sei nicht erkennbar gewesen, macht das Königreich Spanien geltend, nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK seien die Behörden des Ausfuhrlands für Irrtümer bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen und bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzregelungen verantwortlich, wenn der Irrtum im Anschluss an eine korrekte Schilderung der Tatsachen durch den Ausführer begangen worden sei oder im Anschluss an eine nicht korrekte Schilderung, sofern diese Behörden in diesem Fall gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass die Bescheinigung nicht korrekt gewesen sei. In Bezug auf die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Feststellung, es liege ein Irrtum der salvadorianischen Behörden vor, und in Bezug auf die an die spanischen Behörden gerichteten Ersuchen um zusätzliche Auskünfte ist das Königreich Spanien der Auffassung, der Ausführer habe weder die Tatsachen unzutreffend dargestellt noch die genannten Behörden irregeführt, weil er alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen erteilt und insbesondere die Nachweise über den Ursprung der Ausgangserzeugnisse sowie Besatzungslisten der Schiffe vorgelegt habe. Daher hätte der Irrtum als vernünftigerweise nicht erkennbar angesehen werden müssen.

75      Im Wesentlichen ist das Königreich Spanien der Ansicht, dass die den Irrtum betreffenden Voraussetzungen erfüllt seien und damit feststehe, dass der Ausführer den begangenen Irrtum nicht hätte erkennen können, wenn der Irrtum der Zollbehörden des Ausfuhrlands nicht auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruhe oder, selbst wenn das der Fall sei, die Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass die vorgelegten Bescheinigungen unrichtig gewesen seien. Es beruft sich auch auf die in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. 2000, L 311, S. 17) geänderten Fassung enthaltenen Bestimmungen über präferenzberechtigte Erzeugnisse, die es als eine im Rahmen der Präferenzregelungen anwendbare Sonderregelung ansieht, nach der die Feststellung eines auf der Grundlage korrekter Angaben des Ausführers begangenen Irrtums zur Folge habe, dass dieser Irrtum vernünftigerweise nicht erkannt werden könne.

76      Aus dieser Argumentation leitet das Königreich Spanien ab, dass die Bezugnahmen auf die Voraussetzungen hinsichtlich der Gutgläubigkeit und der Vorschriften über die Zollanmeldung fehlerhaft seien, weil die Kommission in dem angefochtenen Beschluss nicht festgestellt habe, dass der Irrtum auf einer unrichtigen Darstellung des Sachverhalts beruht habe oder die salvadorianischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass die vorgelegten Bescheinigungen unrichtig gewesen seien.

77      Die Kommission ist der Ansicht, die Rüge des Königreichs Spanien greife nicht durch, weil der Umstand, dass eine der drei Voraussetzungen für den Erlass von Abgaben erfüllt sei, nicht bedeute, dass die beiden anderen ebenfalls erfüllt seien. Ferner hat die Kommission vor dem Gericht ausführlich zu der Frage Stellung genommen, ob der Irrtum der salvadorianischen Behörden vernünftigerweise hätte erkannt werden können, und zwar anhand der Art des von diesen Behörden begangenen Irrtums.

78      Um auf die vom Königreich Spanien erhobene Rüge zu antworten, ist zum einen zu klären, ob sich die Nichterkennbarkeit des Irrtums der Behörden des Ausfuhrlands in Bezug auf die Ursprungszeugnisse in Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 ZK automatisch aus den Umständen ergibt, unter denen dieser Irrtum begangen wurde, und zum anderen, falls dieser Irrtum als vom Zollschuldner nicht erkennbar anzusehen ist, ob die anderen Anwendungsvoraussetzungen dieses Artikels deshalb als erfüllt anzusehen sind.

 Nichterkennbarkeit des Irrtums

79      Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Zweck der nachträglichen Kontrolle darin besteht, die Ursprungsangabe in dem zuvor ausgestellten Ursprungszeugnis nach Formblatt A auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Bescheinigungen EUR.1 Urteile vom 9. März 2006, Beemsterboer Coldstore Services, C‑293/04, EU:C:2006:162, Rn. 32, und vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C‑409/10, EU:C:2011:843, Rn. 43, sowie in Bezug auf Ursprungszeugnisse nach Formblatt A Urteil vom 8. November 2012, Lagura Vermögensverwaltung, C‑438/11, EU:C:2012:703, Rn. 17).

80      Wenn sich bei einer nachträglichen Überprüfung keine Bestätigung für die im Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder in der EUR.1-Bescheinigung enthaltene Angabe über den Warenursprung finden lässt, ist daraus zu schließen, dass die Ware unbekannten Ursprungs ist und dass das Ursprungszeugnis demnach zu Unrecht ausgestellt und der Vorzugstarif zu Unrecht gewährt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 2006, Beemsterboer Coldstore Services, C‑293/04, EU:C:2006:162, Rn. 34, vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C‑409/10, EU:C:2011:843, Rn. 44, und vom 8. November 2012, Lagura Vermögensverwaltung, C‑438/11, EU:C:2012:703, Rn. 18).

81      Haben die Behörden des Ausfuhrstaats unrichtige Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt, ist diese Ausstellung nach Art. 220 Abs.2 Buchst. b Unterabs. 2 und 3 ZK daher als Irrtum dieser Behörden anzusehen, es sei denn, es stellt sich heraus, dass diese Zeugnisse auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruhen. Wurden die genannten Zeugnisse auf der Grundlage falscher Erklärungen des Ausführers ausgestellt, müssen die Einfuhrabgaben nacherhoben werden, sofern insbesondere nicht offensichtlich ist, dass die Behörden, die solche Zeugnisse ausgestellt haben, wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C‑409/10, EU:C:2011:843, Rn. 48, und vom 8. November 2012, Lagura Vermögensverwaltung, C‑438/11, EU:C:2012:703, Rn. 19).

82      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob der Zollschuldner die Irrtümer der salvadorianischen Behörden hätte erkennen können.

83      Unter Berufung auf Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 ZK in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung vertritt das Königreich Spanien die Ansicht, dass sich – weil die Kommission das Vorliegen eines Irrtums der zuständigen Behörden einräume – aus dieser Bestimmung unmittelbar ergebe, dass der Irrtum nicht erkennbar gewesen sei.

84      Die Kommission hat sich darauf beschränkt, in der Gegenerwiderung eingehend darzulegen, dass die in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK vorgesehenen Voraussetzungen in Anbetracht der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der engen Auslegung einer Ausnahme von der gewöhnlichen Regelung der Zahlung einer Zollschuld kumulativ erfüllt sein müssten, um beschließen zu können, die Einfuhrabgaben nicht nachzuerheben.

85      Durch das Vorbringen des Königreichs Spanien sieht das Gericht sich veranlasst, festzustellen, welche Bestimmungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK im vorliegenden Fall anwendbar sind und welche Voraussetzungen diese Bestimmungen aufstellen, damit einem Antrag auf Nichterhebung stattgegeben werden kann.

86      Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 ZK bestimmt, dass der Irrtum im Sinne des Unterabs. 1 vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte, wenn die Behörden eines Drittlands eine unrichtige Bescheinigung im Rahmen einer Regelung ausgestellt haben, nach der der Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung dieser Behörden ermittelt wird. Andererseits bestimmt Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3 ZK, dass die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung keinen Irrtum darstellt, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, außer insbesondere dann, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten.

87      Es ist daher zunächst anhand des angefochtenen Beschlusses festzustellen, unter welchen Umständen die salvadorianischen Behörden den Irrtum begangen haben, ehe die Konsequenzen eines solchen Irrtums für die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 und 3 ZK gezogen werden können.

88      Als Erstes ist auf die Feststellung der Kommission hinzuweisen, dass erhebliche Mengen Thunfisch aus El Salvador zum Zweck der Inanspruchnahme des APS mit Ursprungszeugnissen nach Formblatt A eingeführt wurden, die nicht rechtmäßig ausgestellt waren, wobei sämtliche Unregelmäßigkeiten dieser Ursprungszeugnisse Verstöße gegen die Ursprungsregeln darstellten, insbesondere wegen der unrichtigen Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (Erwägungsgründe 6 bis 9 des angefochtenen Beschlusses). Daraus hat die Kommission den Schluss gezogen, dass der im APS vorgesehene Präferenzzollsatz für die betroffenen Thunfischeinfuhren nicht hätte gewährt werden dürfen (zehnter Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

89      Im 28. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission angesichts der Umstände des vorliegenden Falls die Ansicht vertreten, dass die salvadorianischen Behörden einen Irrtum begangen hätten, indem sie die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A unrichtig ausgestellt hätten, ohne die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 2454/93 zu beachten.

90      Im Anschluss an die Feststellung, dass sie selbst in Bezug auf die den salvadorianischen Behörden zur Verfügung gestellten Musterabdrücke der Stempel keinen Irrtum begangen habe (Erwägungsgründe 30 bis 32 des angefochtenen Beschlusses), hat die Kommission geprüft, ob der Zollschuldner den von diesen Behörden begangenen Irrtum vernünftigerweise hätte erkennen können (Erwägungsgründe 29 und 33 bis 39 des angefochtenen Beschlusses), und sodann, ob er gutgläubig gehandelt hatte (Erwägungsgründe 40 bis 47 des angefochtenen Beschlusses).

91      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in dem angefochtenen Beschluss keineswegs festgestellt hat, dass die unrichtigen Bescheinigungen auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht hätten, und erst recht nicht, dass die salvadorianischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass die Erzeugnisse im Gegensatz zu dem, was in Art 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3 ZK vorgesehen ist, die erforderlichen Voraussetzungen für die Zollpräferenzbehandlung nicht erfüllten.

92      Als Zweites ist es daher erforderlich, darüber zu befinden, ob der Zollschuldner sich auf die in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 ZK aufgestellte Regel berufen kann, nach der der Irrtum als im Sinne von Unterabs. 1 vernünftigerweise nicht erkennbar gilt, wenn die unrichtige Ausstellung durch die Behörden eines Drittlands im Rahmen einer Regelung erfolgt, bei der der Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung dieser Behörden ermittelt wird. Diese Regel steht daher im Zusammenhang mit Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK, indem sie bestimmt, dass im besonderen Fall eines unrichtig ausgestellten Ursprungszeugnisses eine gesetzliche Vermutung dafür besteht, dass der Irrtum nicht erkennbar war.

93      Zunächst geht aus den Erwägungsgründen 7 bis 9 und 35 bis 38 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die von der Kommission aufgedeckten Unregelmäßigkeiten bei der Ausstellung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A die Ursprungsregeln betreffen, die für in die Union eingeführte Erzeugnisse gelten.

94      Sodann waren die unrichtigen Ursprungszeugnisse nach Formblatt A in Anwendung des APS ausgestellt, das zum maßgeblichen Zeitpunkt zum einen nach der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ABl. 2005, L 169, S. 1) und zum anderen nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission (ABl. 2008, L 211, S. 1) vorgesehen war.

95      Aus Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 980/2005 und aus Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 732/2008 ergibt sich, dass für die Zwecke der in Art. 1 Abs. 2 beider Verordnungen genannten Regelungen, nämlich für die Regelungen, aufgrund deren Zollpräferenzen gewährt werden, die in der Verordnung Nr. 2454/93 niedergelegten Regeln über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gelten.

96      In seiner auf den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache anzuwendenden Fassung nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2005 der Kommission vom 10. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung Nr. 2454/93 (ABl. 2005, L 148, S. 5) bestimmt Art. 81 der Verordnung Nr. 2454/93, dass Ursprungserzeugnisse, sofern sie unmittelbar befördert worden sind, bei der Einfuhr in die Union die Zollpräferenzbehandlung nach dieser Verordnung in der Regel auf Vorlage eines von den Zollbehörden oder anderen zuständigen Regierungsbehörden des von der Präferenzbehandlung begünstigten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formblatt A erhalten. Da das Ursprungszeugnis nach Formblatt A der Nachweis für die Inanspruchnahme der Zollpräferenzen im Sinne dieser Verordnung ist, sieht Art. 83 dieser Verordnung vor, dass es den Regierungsbehörden des Ausfuhrlands obliegt, die zur Prüfung des Ursprungs der Erzeugnisse und der Richtigkeit der übrigen Angaben in dem Ursprungszeugnis erforderlichen Bestimmungen zu treffen.

97      Die Art. 93 bis 95 der Verordnung Nr. 2454/93 betreffen die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zwischen den vom APS begünstigten Ländern und der Kommission, zu denen die nachträgliche Überprüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A immer dann gehört, wenn die Zollbehörden der Union begründete Zweifel an deren Echtheit, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des den APS betreffenden Abschnitts der Verordnung haben, wobei die Behörden des Ausfuhrlands diese Prüfung innerhalb von sechs Monaten durchzuführen und ihr Ergebnis den Zollbehörden der Union zur Kenntnis zu bringen haben (Art. 94 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 2454/93). Außerdem sieht Art. 94 Abs. 6 der Verordnung Nr. 2454/93 vor, dass das begünstigte Ausfuhrland, wenn das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen lassen, dass die Vorschriften des den APS betreffenden Abschnitts nicht eingehalten worden sind, von sich aus oder auf Antrag der Union die erforderlichen Ermittlungen durchführt oder die erforderlichen Vorkehrungen dafür trifft, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten, und dass die Union zu diesem Zweck an diesen Ermittlungen mitwirken kann. Schließlich sieht Art. 94 Abs. 7 der Verordnung Nr. 2454/93 vor, dass die Abschriften der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A von den Regierungsbehörden des Ausfuhrlands mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden.

98      Somit ergibt sich aus der Verordnung Nr. 980/2005 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 732/2008 einerseits und der Verordnung Nr. 2454/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 883/2005 andererseits, dass der Präferenzstatus der betroffenen Erzeugnisse anhand eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden eines Drittlands, nämlich denen von El Salvador, ermittelt wurde.

99      Daher stellte der von den salvadorianischen Behörden bei der Ausstellung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A begangene Irrtum gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 ZK einen Irrtum dar, von dem zu vermuten ist, dass er im Sinne von Unterabs. 1 dieser Bestimmung vernünftigerweise nicht hätte erkannt werden können.

100    Unter diesen Umständen ist im Folgenden weiter zu prüfen, ob die anderen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK im vorliegenden Fall erfüllt sein müssen oder ob dies – wie das Königreich Spanien geltend macht – nicht erforderlich ist, weil die Kommission in dem angefochtenen Beschluss nicht festgestellt hat, dass der Irrtum auf einer unrichtigen Darstellung des Sachverhalts beruht habe oder die salvadorianischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass die vorgelegten Bescheinigungen unrichtig gewesen seien.

 Verpflichtung zur Erfüllung der anderen Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK

101    Das Königreich Spanien hält die Bezugnahmen der Kommission auf die Voraussetzungen hinsichtlich der Gutgläubigkeit und der Vorschriften über die Zollanmeldung für rechtswidrig, weil die Kommission in dem angefochtenen Beschluss nicht festgestellt habe, dass der Irrtum der salvadorianischen Behörden auf einer unrichtigen Darstellung des Sachverhalts durch den Ausführer beruht habe.

102    Die Kommission ist im Wesentlichen der Ansicht, dass die drei Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK erfüllt sein müssten, um von der Nacherhebung der Zollschuld absehen zu können, und dass sie zu Recht geprüft habe, ob der Zollschuldner gutgläubig gewesen sei und die Vorschriften über die Zollanmeldung beachtet habe. Was die Voraussetzung der Gutgläubigkeit betrifft, ist die Kommission außerdem der Ansicht, dass der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 eingeführte Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 4 ZK auf den Fall des Zollschuldners anwendbar sei und es einem Zollschuldner, der nicht sorgfältig gehandelt habe, verwehre, sich auf seine Gutgläubigkeit zu berufen.

103    Um auf die Argumente des Königreichs Spanien einzugehen, ist genau zu bestimmen, ob die Verordnung Nr. 2700/2000 in Bezug auf Anträge auf Absehen von der Nacherhebung eine besondere Regelung für den Fall eingeführt hat, dass eingeführte Erzeugnisse einen Präferenzstatus genießen.

104    Wie sich bereits aus den Rn. 92 bis 99 des vorliegenden Urteils ergibt, stellt die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung durch die Behörden gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 ZK dann, wenn der Präferenzstatus einer Ware anhand eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden eines Drittlands ermittelt wird, einen Irrtum dar, von dem vermutet wird, dass er im Sinne von Unterabs. 1 vernünftigerweise nicht hätte erkannt werden können, so dass eine solche Regelung eine Ausnahme ist, weil sie als Ausgangspunkt der Beurteilung eine gesetzliche Vermutung vorsieht, die bei der Würdigung der hier in Rede stehenden kumulativen Voraussetzungen zu berücksichtigen ist (siehe oben, Rn. 47).

105    Zudem ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 2700/2000 – auf die das Königreich Spanien vor allem seine Auffassung stützt, sie habe eine Sonderregelung für die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrabgaben im Rahmen der Präferenzregelungen eingeführt – Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK ergänzt, indem sie seinem ersten Unterabsatz vier weitere Unterabsätze hinzufügt, die alle die Präferenzregelung betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2006, Beemsterboer Coldstore Services, C‑293/04, EU:C:2006:162, Rn. 3 und 4). Außerdem verstärkt die Neufassung den Vertrauensschutz des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers im Hinblick auf Irrtümer der Zollbehörden im Zusammenhang mit dem Präferenzstatus von Waren aus Drittländern (Urteil vom 9. März 2006, Beemsterboer Coldstore Services, C‑293/04, EU:C:2006:162, Rn. 25), indem sie für den besonderen Fall der Präferenzbehandlung von Waren aus Drittländern eine Klarstellung bewirkt (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Beemsterboer Coldstore Services, C‑293/04, EU:C:2006:527, Nr. 29).

106    Somit ergibt sich aus diesen Vorbemerkungen, dass Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 bis 5 ZK Sonderregelungen eingeführt hat, nach denen angefallene Einfuhrabgaben nicht nachträglich buchmäßig erfasst werden, wenn der Präferenzstatus einer Ware anhand eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden eines Drittlands ermittelt wird. Entgegen der von der Kommission vertretenen Auffassung ist der Antrag auf Absehen von der Nacherhebung von Einfuhrabgaben im Hinblick auf Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 bis 5 ZK zu prüfen.

107    Allerdings ist ein Antrag auf Absehen von der Nacherhebung von Einfuhrabgaben auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK und somit der darin genannten Voraussetzungen zu prüfen, die kumulativ und zusätzlich zu der Voraussetzung erfüllt sein müssen, dass der Irrtum der zuständigen Behörden vernünftigerweise nicht hätte erkannt werden können (siehe oben, Rn. 92 bis 99), nämlich dass der Zollschuldner gutgläubig war und alle Bestimmungen der geltenden Regelung beachtet hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 1. Oktober 2009, Agrar-Invest-Tatschl/Kommission, C‑552/08 P, EU:C:2009:605, Rn. 52, 55 und 56, sowie Urteil vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C‑409/10, EU:C:2011:843, Rn. 47).

108    Was erstens die Voraussetzung der Gutgläubigkeit des Zollschuldners betrifft, geht aus Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 4 ZK hervor, dass der Abgabenschuldner Gutgläubigkeit nur geltend machen kann, wenn er darzulegen vermag, dass er sich während des Ablaufs des fraglichen Handelsgeschäfts mit der gebotenen Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt wurden (Urteil vom 16. Dezember 2010, HIT Trading und Berkman Forwarding/Kommission, T‑191/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:535, Rn. 53).

109    Daher macht das Königreich Spanien zu Unrecht geltend, dass die Kommission rechtswidrig auf die Voraussetzung der Gutgläubigkeit Bezug genommen habe, bevor sie darüber entschieden habe, ob die angefallenen Einfuhrabgaben gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK in der Fassung der Verordnung Nr. 2700/2000 nachzuerheben gewesen seien.

110    Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der Voraussetzung der Gutgläubigkeit des Wirtschaftsteilnehmers und derjenigen der fehlenden Kenntnis vom Irrtum der Zollbehörden ein gewisser Zusammenhang besteht. Um die Frage zu beantworten, ob ein Wirtschaftsteilnehmer gutgläubig gehandelt hat, muss u. a. notwendigerweise festgestellt werden, ob er den Irrtum der zuständigen Behörden vernünftigerweise hätte erkennen können (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C‑153/94 und C‑204/94, EU:C:1996:198, Rn. 83 und 98 bis 102, vom 18. Oktober 2007, Agrover, C‑173/06, EU:C:2007:612, Rn. 30, und vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C‑409/10, EU:C:2011:843, Rn. 47).

111    Nunmehr ist zu prüfen, in welcher Weise die Voraussetzung der Gutgläubigkeit des Wirtschaftsteilnehmers im Hinblick auf die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 bis 4 ZK in dem rechtlichen Zusammenhang zu sehen ist, der sich aus dem Erlass der Verordnung Nr. 2700/2000 ergibt, d. h. auf dem Gebiet der Präferenzregelungen. Dazu ist es erforderlich, die Erkenntnisse zu berücksichtigen, die sich aus den Erwägungsgründen dieser Verordnung, aus dem Verfahren, das ihrem Erlass vorausging, und aus der Rechtsprechung gewinnen lassen.

112    Was zunächst die Erwägungsgründe der Verordnung Nr. 2700/2000 betrifft, ist es deren elften Erwägungsgrund zufolge erforderlich, für die Präferenzbehandlung die Begriffe „Irrtum der Zollbehörden“ und „Gutgläubigkeit des Abgabenschuldners“ zu definieren. Dieser Erwägungsgrund befasst sich zunächst mit der Frage des Irrtums der Drittlandsbehörden und fährt dann mit dem allgemeinen Hinweis fort, dass der Abgabenschuldner Gutgläubigkeit geltend machen kann, wenn er darlegen kann, dass er mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt hat, es sei denn, es wurde im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung veröffentlicht, dass begründete Zweifel bestehen. Dieser Erwägungsgrund ist somit als Hinweis darauf zu verstehen, dass die Gutgläubigkeit des Zollschuldners zu prüfen ist, wenn der von den Behörden des Drittlands begangene Irrtum zur Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung geführt hat, unabhängig davon, ob dieser Irrtum auf eigenes Verschulden dieser Behörden oder auf eine unrichtige Darstellung der Fakten durch den Ausführer zurückzuführen ist.

113    Was sodann das Verfahren zum Erlass der Verordnung Nr. 2700/2000 betrifft, ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Änderung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK in dem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. 1998, C 228, S. 8) nicht vorgesehen war.

114    Im Anschluss an die Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung, in der vorgeschlagen worden war, Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK einen zweiten und einen dritten Unterabsatz hinzuzufügen, hatte die Kommission einen geänderten Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. 2000, C 248 E, S. 1) vorgelegt.

115    Zudem ergibt sich aus dem Protokoll der 2 248. Tagung des Rates der Europäischen Union (Binnenmarkt) in Brüssel (Belgien) vom 16. März 2000, bei der eine politische Einigung über den Vorschlag zur Änderung des Zollkodex erzielt worden war, dass dieser Vorschlag vorsah, die Begriffe „Irrtum der Zollbehörden“ und „Gutgläubigkeit des Einführers“ in Bezug auf Transaktionen mit Waren, die aufgrund von den Behörden eines Drittlands unrichtig ausgestellter Bescheinigungen Gegenstand einer Präferenzbehandlung waren, genau zu definieren.

116    Der Gemeinsame Standpunkt (EG) Nr. 31/2000 vom 25. Mai 2000, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Zollkodex (ABl. 2000, C 208, S. 1), enthält die Erwägungsgründe und Bestimmungen, die in Gestalt der Verordnung Nr. 2700/2000 endgültig angenommen wurden.

117    Zweitens hat das für den Binnenmarkt zuständige Mitglied der Kommission in der Pressemitteilung IP/2000/1123 vom 5. Oktober 2000 darauf hingewiesen, dass die betreffende Änderung eine neue Definition des Schutzes des guten Glaubens von Wirtschaftsteilnehmern einführe, die Waren im Rahmen von Präferenzregelungen importieren, falls die Ursprungszeugnisse sich als unrichtig erweisen sollten, und dass die Einführer somit wissen sollten, dass sie nicht automatisch exkulpiert seien, nur weil ein gefälschtes Ursprungszeugnis vom Exporteur in einem Land außerhalb der EU stamme.

118    Somit geht aus dem Verfahren zum Erlass der Verordnung Nr. 2700/2000 eindeutig hervor, dass Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 4 ZK, der die Gutgläubigkeit des Zollschuldners betrifft, zur Anwendung kommt, wenn Bescheinigungen, die zur Inanspruchnahme einer Präferenzregelung berechtigen, von den Behörden eines Drittlands unrichtig ausgestellt wurden, was das oben in Rn. 112 a. E. gefundene Ergebnis bestätigt.

119    Drittens ergibt sich, wie der Gerichtshof entschieden hat, aus dem elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2700/2000, dass die Änderung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK bezweckte, für den besonderen Fall der Präferenzbehandlung die Begriffe „Irrtum der Zollbehörden“ und „Gutgläubigkeit des Abgabenschuldners“ zu definieren, und dass dieser Artikel, ohne eine inhaltliche Änderung vorzunehmen, diese beiden Begriffe erläutern sollte, die bereits in der ursprünglichen Fassung des Art. 220 enthalten waren und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs präzisiert worden sind (vgl. Urteil vom 9. März 2006, Beemsterboer Coldstore Services, C‑293/04, EU:C:2006:162, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aufgrund dessen hat der Unionsrichter festgestellt, dass Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK in erster Linie Auslegungscharakter hat (Urteil vom 9. März 2006, Beemsterboer Coldstore Services, C‑293/04, EU:C:2006:162, Rn. 23).

120    Damit hat der Gerichtshof die Erwägungen in den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Beemsterboer Coldstore Services, (C‑293/04, EU:C:2005:527, Nrn. 29 und 32) übernommen, nach denen zum einen mit der Neufassung von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK keine Änderung, sondern nur eine Klarstellung für den besonderen Fall der Präferenzbehandlung von Waren aus Drittländern beabsichtigt war, weil der Unionsgesetzgeber es für erforderlich gehalten hatte, die Begriffe „Irrtum der Zollbehörden“ und „Gutgläubigkeit des Abgabenschuldners“ genauer zu definieren, und zum anderen die Neufassung dieser Bestimmung lediglich dazu diente, die bisherige Rechtslage für den besonderen Fall von Irrtümern der Zollbehörden im Zusammenhang mit dem Präferenzstatus von Waren aus Drittländern zu kodifizieren und zu präzisieren.

121    Unter diesen Umständen bleibt die bisherige Rechtsprechung zur Nacherhebung von Einfuhrabgaben weiterhin anwendbar. Wie oben in Rn. 110 ausgeführt, folgt daraus, dass zwischen der Voraussetzung der Gutgläubigkeit des Wirtschaftsteilnehmers und derjenigen der fehlenden Kenntnis vom Irrtum der Zollbehörden ein gewisser Zusammenhang besteht, weil zur Beantwortung der Frage, ob der Wirtschaftsteilnehmer gutgläubig gehandelt hat, u. a. festgestellt werden muss, ob er den Irrtum der zuständigen Behörden vernünftigerweise hätte erkennen können.

122    Ungeachtet des Umstands, dass ein von den Behörden eines Drittlands bei der Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung begangener Irrtum gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 ZK einen Irrtum darstellt, von dem zu vermuten ist, dass er im Sinne von Unterabs. 1 vernünftigerweise nicht hätte erkannt werden können (siehe oben, Rn. 99), ist folglich auch zu berücksichtigen, dass zwischen der Voraussetzung der Gutgläubigkeit des Wirtschaftsteilnehmers und derjenigen der fehlenden Kenntnis vom Irrtum der Zollbehörden ein gewisser Zusammenhang besteht (vgl. oben, Rn. 121), was zur Folge hat, dass diese Voraussetzungen jedenfalls im Licht der gesetzlichen Vermutung von Unterabs. 2 dieser Bestimmung anhand der konkreten Umstände des Falls zu prüfen sind.

123    Eine solche Auslegung hält auch die praktische Wirksamkeit von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 4 ZK aufrecht, weil die Gutgläubigkeit des Zollschuldners unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen geltend gemacht und von der Kommission im Einzelfall und unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falls geprüft werden kann, selbst wenn vermutet wird, dass der Irrtum vernünftigerweise nicht hätte erkannt werden können.

124    Was sodann die Voraussetzung der Beachtung der für die Zollerklärung geltenden Bestimmungen betrifft, ist festzustellen, dass die neuen, durch die Verordnung Nr. 2700/2000 in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK eingefügten Bestimmungen keinerlei Bezugnahme darauf enthalten. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass bei der Prüfung eines Antrags auf Absehen von der Nacherhebung von Einfuhrabgaben auch die Bestimmungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK und somit die darin genannten Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen (siehe oben, Rn. 92 bis 99), zu berücksichtigen sind, nämlich insbesondere die Voraussetzung, dass der Zollschuldner gutgläubig gewesen sein und alle Bestimmungen der geltenden Regelung beachtet haben muss (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 1. Oktober 2009, Agrar-Invest-Tatschl/Kommission, C‑552/08 P, EU:C:2009:605, Rn. 52, 55 und 56, sowie Urteil vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C‑409/10, EU:C:2011:843, Rn. 47).

125    Daher findet die Voraussetzung der Einhaltung der für die Zollerklärung geltenden Regelung Anwendung, wenn das Nacherhebungsverfahren den Präferenzstatus einer Ware betrifft und die Behörden eines Drittlands insoweit eine unrichtige Bescheinigung ausgestellt haben.

 Anwendung der anderen Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK

126    Wie sich aus Rn. 123 des vorliegenden Urteils ergibt, hindert der Umstand, dass der von den zuständigen Behörden begangene Irrtum einen Irrtum darstellt, von dem zu vermuten ist, dass er vernünftigerweise nicht hätte erkannt werden können, die Kommission nach der oben in Rn. 121 angeführten Rechtsprechung keineswegs, unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob der Zollschuldner gutgläubig war.

127    Außerdem muss die Kommission auch die Voraussetzung der Beachtung der für die Zollerklärung geltenden Regelung prüfen, so dass angesichts des Vorbringens des Königreichs Spanien zu untersuchen ist, ob der angefochtene Beschluss in diesem Punkt mit Fehlern behaftet ist.

–       Umstände, die die Gutgläubigkeit des Zollschuldners betreffen

128    Vorab ist festzustellen, dass bei der Prüfung der Frage, ob der Zollschuldner im vorliegenden Fall gutgläubig war, insbesondere zwei von der Kommission in dem angefochtenen Beschluss angeführte Gesichtspunkte berücksichtigt werden müssen.

129    Erstens gehört der Zollschuldner einem Konzern an, der auf dem Gebiet der Fischerei sowie der Zubereitung, Verarbeitung, Verpackung und Vermarktung von als Frischware, Kühlware oder Konserven angebotenen Fischereierzeugnissen für den menschlichen Verzehr weltweit tätig ist (39. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

130    Zweitens handelt es sich bei dem Ausführer der betroffenen Erzeugnisse, von dem die Angaben stammten, auf deren Grundlage die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt wurden, um eine Gesellschaft desselben Konzerns, zu dem auch der Zollschuldner gehört (Erwägungsgründe 37 und 46 des angefochtenen Beschlusses), und die beiden Schiffe, die unter zwei Flaggen fuhren, stehen in Eigentum dieses Konzerns (43. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Nach Auffassung der Kommission wäre es unter diesen Umständen nicht hinnehmbar, wenn die sich aus der Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 ZK ergebende Vermutung, dass der Irrtum vernünftigerweise nicht hätte erkannt werden können, dazu führen würde, die Gutgläubigkeit des Zollschuldners anzuerkennen.

131    In dieser Hinsicht geht aus der Rechtsprechung insbesondere hervor, dass der Irrtum der zuständigen Behörden so geartet sein muss, dass er vom gutgläubigen Zollschuldner trotz seiner Berufserfahrung und der von ihm aufgewandten Sorgfalt vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2002, Ilumitrónica, C‑251/00, EU:C:2002:655, Rn. 38).

132    In einem ersten Schritt ist festzustellen, dass das Königreich Spanien die von der Kommission in dem angefochtenen Beschluss angeführten Umstände in Bezug auf die Berufserfahrung des Zollschuldners (siehe oben, Rn. 129) nicht bestreitet, sondern im Gegenteil einräumt, dass die Kommission im 39. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt habe, dass der Zollschuldner ein sehr erfahrener Wirtschaftsteilnehmer gewesen sei, es aber zugleich geltend macht, die Berufserfahrung des Zollschuldners sei kein Präjudiz dafür, dass er die in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK vorgesehenen Voraussetzungen nicht beachtet habe.

133    Es trifft zwar zu, dass die Berufserfahrung für sich genommen die Gutgläubigkeit des Wirtschaftsteilnehmers oder die Nichterkennbarkeit des Irrtums nicht ausschließt, wie das Königreich Spanien betont. Dennoch ist festzustellen, dass von einem erfahrenen Wirtschaftsteilnehmer erwartet werden kann, den administrativen und faktischen Gegebenheiten, deren Beurteilung in den üblichen Rahmen seiner Tätigkeit fällt, erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken, so dass er jede Abweichung von dem, was eine gewöhnliche und korrekte Praxis darstellt, leichter erkennen kann.

134    In einem zweiten Schritt ist, was die Sorgfalt betrifft, darauf hinzuweisen, dass der Wirtschaftsteilnehmer sich, wenn er Zweifel hat, nach Kräften informieren muss, um die jeweiligen Vorschriften nicht zu verletzen (vgl. entsprechend Urteile vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke, C‑48/98, EU:C:1999:548, Rn. 58, und vom 13. September 2007, Common Market Fertilizers/Kommission, C‑443/05 P, EU:C:2007:511, Rn. 191).

135    Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass die Kommission die Voraussetzung der Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers anhand der verschiedenen Umstände geprüft hat, die sie als Verstoß gegen die Ursprungsregeln beurteilt hatte.

136    Soweit es erstens um die Voraussetzung betreffend die Zusammensetzung der Besatzung der Fischereischiffe geht, hat die Kommission die Auffassung vertreten, der Zollschuldner habe angesichts der Art seiner Tätigkeit und seiner Zugehörigkeit zu einem Konzern, der auf mehreren Weltmeeren tätig und folglich unterschiedlichen Regelungen unterworfen sei, nicht sorgfältig gehandelt, indem er die in den Verordnungen Nrn. 980/2005 und 732/2008 vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung nicht beachtet habe.

137    Zweitens hat die Kommission festgestellt, dass der Ausführer in bestimmten Fällen gleichzeitig entweder von der spanischen und der französischen Handelskammer ausgestellte Zeugnisse über den nicht präferenziellen Ursprung sowie nicht von den Zollbehörden der Union im Hinblick auf das AKP-Abkommen ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder von den Behörden der Seychellen ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie von den Behörden Panamas ausgestellte Ursprungszeugnisse nach Formblatt A vorgelegt habe. Sie hat die Auffassung vertreten, dass es unter diesen Umständen mangels der erforderlichen Rückverfolgbarkeit nicht möglich gewesen sei, die Herkunft des Thunfischs festzustellen, und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Zollschuldner gegen die anwendbaren Ursprungsregeln und Vorschriften über die Zollanmeldung verstoßen habe.

138    Drittens hat die Kommission festgestellt, dass die Begriffe „zweifache Registrierung“, „Registernummer“ und „zweifache Staatszugehörigkeit“ der Schiffe nicht unklar, sondern durch das Recht der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) eindeutig definiert seien. Des Weiteren hat sie ausgeführt, das Unionsrecht verlange eindeutig, dass ein Fischereifahrzeug nur in einem Land registriert sein und nur eine einzige Flagge führen dürfe, um am APS teilnehmen zu können. Die Kommission hat indessen geltend gemacht, die beiden betroffenen Schiffe seien in den Seychellen registriert gewesen und fünf Jahre lang unter der Flagge dieses Landes gefahren; gleichwohl habe der Zollschuldner – weil sie in El Salvador registriert gewesen seien und die salvadorianische Flagge geführt hätten – erklärt, dass die Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2454/93 für die Gewährung der APS-Präferenz erfüllt gewesen seien.

139    Viertens hat die Kommission ausgeführt, die Angaben, auf deren Grundlage die salvadorianischen Behörden die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt hätten, stammten von einer Tochtergesellschaft des Konzerns des Zollschuldners.

140    Daraus hat die Kommission den Schluss gezogen, dass der Zollschuldner nicht die Sorgfalt an den Tag gelegt habe, die von einem gewerblichen Wirtschaftsbeteiligten bei der für die betroffenen Erzeugnisse erforderlichen zollrechtlichen Behandlung angesichts der von ihr festgestellten Situationen erwartet werde.

141    In einem dritten Schritt ist auf die verschiedenen Argumente einzugehen, mit denen das Königreich Spanien die mangelnde Sorgfalt des Zollführers in Abrede stellt.

142    Erstens macht das Königreich Spanien vorab geltend, es sei widersprüchlich, wenn in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt werde, dass die salvadorianischen Behörden einen Irrtum begangen hätten, ohne dass der Ausführer eine unrichtige Darstellung der Fakten geliefert habe, und dass der Zollschuldner es in Bezug auf dieselben Fakten an Sorgfalt habe fehlen lassen.

143    Dazu ist zwar darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung der Nichterkennbarkeit des von den zuständigen Behörden begangenen Irrtums unbestreitbar in einem gewissen Zusammenhang mit der Frage der Gutgläubigkeit des Zollschuldners steht, wie sich aus der Rechtsprechung ergibt. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass die Vermutung, der Irrtum hätte vernünftigerweise nicht erkannt werden können, die sich aus der Anwendung der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 eingeführten Regel des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 ZK ergibt, automatisch und zwangsläufig zur Folge haben soll, dass die Gutgläubigkeit des Zollschuldners festgestellt werden müsse. Im vorliegenden Fall gilt dies angesichts der in den Rn. 128 bis 130 des vorliegenden Urteils bereits festgestellten Umstände erst recht. Was den vom Königreich Spanien angeführten Widerspruch zwischen der Feststellung eines begangenen Irrtums und dem Fehlen einer unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer betrifft, werden keine Argumente zur Stützung dieses Vorbringens vorgetragen, dessen Logik sich auch nicht aus der Rechtsprechung erschließt. Das Gleiche gilt für den vermeintlichen Widerspruch zwischen dem Fehlen einer unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer und der mangelnden Sorgfalt des Zollschuldners in Bezug auf dieselben Fakten. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Gutgläubigkeit des Zollschuldners unmittelbar aus dem Verhalten des Ausführers ergibt, weil dessen Verhalten dem Zollschuldner insbesondere nicht unter Umständen zugutekommen kann, unter denen die vom Ausführer gemachten tatsächlichen Angaben nicht zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A durch die zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands führen können. Somit ist festzustellen, dass die vorstehenden Ausführungen des Königreichs Spanien im Hinblick darauf zu beurteilen sind, dass bestimmte Irrtümer der salvadorianischen Zollbehörden auf die Berücksichtigung ursprünglicher Bescheinigungen, die offenkundig nicht als zur Erlangung der Präferenzbehandlung geeignet angesehen werden können, und andere Irrtümer auf erhebliche Verstöße, insbesondere gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Besatzung und die Flagge der betreffenden Schiffe, zurückzuführen waren.

144    Das Vorbringen des Königreichs Spanien ist daher zurückzuweisen.

145    Zweitens ist das Königreich Spanien zum einen der Ansicht, es sei unverhältnismäßig, vom Zollschuldner zu verlangen, die Zusammensetzung der Besatzung eines jeden Schiffs zum Zeitpunkt der verschiedenen Fänge zu kennen, die von nicht zum Calvo-Konzern gehörenden Schiffen erzielt worden seien, so dass dieser Konzern keine Angaben über die Zusammensetzung der Besatzung habe verlangen können. Es trägt vor, der Zollschuldner habe zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen ergriffen, indem er von seinen Lieferanten einen Eigentumsnachweis verlangt habe, der bescheinige, dass die Regelung in Bezug auf die Zusammensetzung der Besatzung eingehalten worden sei. Zum anderen beruft es sich darauf, dass die Komplexität der den Ursprung von Fischereierzeugnissen betreffenden Regelung eines der Kriterien sei, die für die Beurteilung der Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK von Belang seien, und dass diese Komplexität im vorliegenden Fall außer Zweifel stehe.

146    Zum ersten Argument, dem zufolge es unverhältnismäßig sein soll, vom Zollschuldner die Kenntnis der Zusammensetzung der Besatzung der Schiffe zu verlangen, die die fraglichen Fänge getätigt hätten, ist festzustellen, dass die Kommission dies in dem angefochtenen Beschluss zwar vom Zollschuldner verlangt hat, in ihren Schriftsätzen an das Gericht das Gleiche aber auch vom Ausführer verlangt. Jedenfalls ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die mangelnde Sorgfalt des Ausführers bei der Prüfung der die Zusammensetzung der Besatzung der Schiffe betreffenden Voraussetzung in Anbetracht der Zugehörigkeit des Zollschuldners und des Ausführers zum selben Konzern auch dem Zollschuldner zugerechnet werden kann, insbesondere weil Gesellschaften, die zum selben Konzern gehören, die Möglichkeit haben, sich zu erkundigen. Zudem ist festzustellen, dass das Königreich Spanien mit der Vorlage von Nachweisen über das Eigentum an den Schiffen, aus denen die Zusammensetzung der Besatzung hervorgeht und die der Calvo-Konzern sich angeblich von den Schiffseignern üblicherweise ausstellen lässt, in Wirklichkeit einen klaren Hinweis darauf liefert, dass die vom Ausführer oder vom Zollschuldner verlangte Kenntnis der Zusammensetzung der Besatzung offenkundig nicht unverhältnismäßig ist und dass es sich im Gegenteil um eine im Fischereisektor recht gängige Praxis handelt, insbesondere wenn die Fänge dieser Schiffe zur Einfuhr in die Union im Rahmen des APS bestimmt sind. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Ausführer oder der Zollschuldner, der die APS-Präferenz in Anspruch nehmen möchte, sich von seinen Lieferanten – auch denen, die nicht zum Calvo-Konzern gehören – im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen Angaben zur Zusammensetzung der Besatzung verschaffen kann, ungeachtet der Behauptung des Königreichs Spanien, solche Informationen seien vor allem deshalb schwer zu erlangen, weil sich die Zusammensetzung der Besatzung zum Zeitpunkt der jeweiligen Fänge geändert haben könne und bestimmte Personen nicht ständig an Bord seien. Außerdem steht die Beachtung der Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten – im Gegensatz zum Vorbringen des Königreichs Spanien – einer solchen Sichtweise nicht entgegen, weil in der Praxis mehrere Möglichkeiten bestehen, derartige Daten ohne Verstoß gegen die genannten Bestimmungen zu erheben und aufzubewahren, indem nämlich von den betroffenen Personen – insbesondere, was die nicht zum Konzern des Ausführers und des Zollschuldners gehörenden Schiffe betrifft – die hierfür erforderlichen Einwilligungen eingeholt werden. Dem Vorbringen des Königreichs Spanien zu diesem Punkt zu folgen, würde zudem das Erfordernis hinfällig machen, die Zusammensetzung der Besatzung der Schiffe zum Zeitpunkt des Fangs nachzuweisen, obwohl feststeht, dass im vorliegenden Fall aufgrund der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Vorschriften eine solche Verpflichtung bestand.

147    Zu den sieben Bescheinigungen, die das Königreich Spanien dem Gericht vorgelegt hat, trägt die Kommission vor, aus ihnen ergebe sich nicht, dass die Voraussetzung in Bezug auf die Zusammensetzung der Schiffsbesatzung, nach der 75 % der Besatzungsmitglieder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Union oder des von der Zollpräferenzbehandlung begünstigten Landes sein müssten, erfüllt gewesen sei. Hierzu ist festzustellen, dass diese Bescheinigungen, wie die Kommission zu Recht vorträgt, nur den Prozentsatz der Besatzungsmitglieder angeben, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Union oder eines beliebigen anderen zur APS-Kumulierungsgruppe II gehörenden Landes waren („porcentaje de nacionales de un País miembro de la UE o del grupo II de Países SPG“), und dass eine dieser Bescheinigungen sich auf den Prozentsatz der Besatzungsmitglieder bezog, die Staatsangehörige von Unterzeichnerstaaten des AKP-Abkommens waren. Unter diesen Umständen muss festgestellt werden, dass die fraglichen Bescheinigungen wegen ihrer ungenauen Angaben nicht geeignet sind, die Erfüllung der Voraussetzung in Bezug auf die Zusammensetzung der Besatzung darzutun.

148    Was schließlich die Komplexität der Regelung über den Ursprung von Fischereierzeugnissen betrifft, kann diese in Bezug auf den in der vorliegenden Rechtssache streitigen rechtlichen Gesichtspunkt nicht als gegeben angesehen werden. Art. 68 Abs. 1 Buchst. f und g sowie Abs. 2 fünfter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2454/93 in der auf den Sachverhalt anwendbaren Fassung bestimmt nämlich, dass als in einem begünstigten Land oder in der Union vollständig gewonnen oder hergestellt Erzeugnisse der Seefischerei und andere von ihren Schiffen außerhalb der eigenen Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse sowie Erzeugnisse gelten, die an Bord ihrer Fabrikschiffe hergestellt werden, wobei die Begriffe „ihre Schiffe“ und „ihre Fabrikschiffe“ nur auf Schiffe und Fabrikschiffe anwendbar sind, deren Besatzung zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder der Mitgliedstaaten besteht.

149    Eine solche Regelung kann nicht als so komplex angesehen werden, dass sie einem sehr erfahrenen Wirtschaftsteilnehmer wie dem Zollschuldner oder dem Ausführer die Feststellung, ob sie beachtet wurde, übermäßig erschwert. Somit ist das Vorbringen des Königreichs Spanien in Bezug auf die Anzahl der Beschlüsse, mit denen die Kommission von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Einfuhrabgaben im Thunfischsektor abgesehen haben soll, ohne dass behauptet wird, die Schwierigkeit der Regelung habe in diesen Fällen gerade die Frage der Zusammensetzung der Besatzung betroffen, ebenso zurückzuweisen wie sein Vorbringen hinsichtlich der Änderungen, die die Unionsorgane am Rechtsrahmen in APS-Angelegenheiten vorgenommen hätten. Solche Umstände lassen nämlich nicht darauf schließen, dass die Voraussetzung in Bezug auf die Zusammensetzung der Schiffsbesatzung komplex gewesen wäre. Zudem ist der Umstand, dass die Kommission sich für eine Vereinfachung der Ursprungsregeln im Rahmen der Präferenzregelungen eingesetzt hatte, die zur Abschaffung der Voraussetzung der Zusammensetzung der Schiffsbesatzung führte, allenfalls ein Indiz dafür, dass das Organ im Anschluss an eine Folgenabschätzung der in Rede stehenden Bestimmungen eine bessere gesetzgeberische Praxis anstrebte, ohne dass daraus geschlossen werden könnte, dass diese Bestimmungen für auf diesem Gebiet erfahrene Geschäftsleute schwer verständlich gewesen seien. Wie die Kommission zu Recht hervorhebt, ist im Übrigen nicht dargetan, dass die Ausführungen des Königreichs Spanien zur Komplexität der Regelung speziell der hier in Rede stehenden Voraussetzung hinsichtlich der Besatzung gegolten hätten. Ebenso ist auch der Umstand, dass zu diesem Punkt eine Konsultation zwischen dem OLAF und dem Juristischen Dienst der Kommission stattgefunden hat, kein ausschlaggebender Beweis für die Komplexität der hier in Rede stehenden Rechtsfrage. Was außerdem die Auslegung des Begriffs „Besatzung“ durch den Gerichtshof im Urteil vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a. (C‑153/94 und C‑204/94, EU:C:1996:198, Rn. 47), betrifft, kann die Beschränkung dieses Begriffs auf die ständige Schiffsmannschaft nicht als eine Quelle zusätzlicher Schwierigkeiten für die Feststellung angesehen werden, ob die in Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 fünfter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2454/93 vorgesehene Regelung beachtet wurde, weil diese Beschränkung im Gegenteil dazu führt, dass man sich nur nach den Besatzungsmitgliedern zu erkundigen braucht, die in einer dauerhaften Verbindung zu dem Schiff stehen, das die vom APS begünstigten Fänge tätigt.

150    Das Vorbringen des Königreichs Spanien zu diesem Punkt ist daher zurückzuweisen.

151    Drittens ist das Königreich Spanien der Auffassung, der angefochtene Beschluss sei widersprüchlich, weil darin ausgeführt werde, dass der Zollschuldner aufgrund seiner Tätigkeit hätte wissen müssen, dass die Voraussetzung der Zusammensetzung der Besatzung nicht eingehalten worden sei, aber in Bezug auf die Fänge, deren Ursprung durch die von Panama ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bescheinigt worden sei, den Irrtum nicht habe erkennen können. Außerdem sei die Kommission von ihrer Entscheidungspraxis abgewichen, der zufolge sie erfahrenen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausübten wie der Zollschuldner, die Zollabgaben stets erlassen habe, was ein im vorliegenden Fall zu berücksichtigender relevanter Umstand sei, auch wenn diese Beschlüsse in Anwendung des Art. 239 ZK oder der AKP-Regeln erlassen worden seien.

152    Zur Widersprüchlichkeit des angefochtenen Beschlusses ist festzustellen, dass aus dem 38. Erwägungsgrund dieses Beschlusses klar hervorgeht, aus welchen Gründen die Kommission der Ansicht war, dass der Fall der aus Panama stammenden Rohmaterialien anders zu behandeln sei als die übrigen Fälle. Der Ursprung der hier in Rede stehenden Rohmaterialien war durch Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bescheinigt worden, die von den Behörden Panamas ausgestellt worden waren, eines Landes, das zum Regionalzusammenschluss II gehört, und nicht – wie im Fall der streitigen Einfuhren – durch Bescheinigungen anderer Art, die von den Behörden nicht zu demselben Regionalzusammenschluss gehörender Länder stammten. Angesichts dieser Umstände hat die Kommission eingeräumt, dass der Zollschuldner nicht habe wissen können, ob die von den salvadorianischen Behörden für die streitigen Einfuhren ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ordnungsgemäß auf der Grundlage gleichartiger Bescheinigungen der panamaischen Behörden ausgestellt worden waren oder nicht. Somit weist der angefochtene Beschluss keinen Widerspruch auf.

153    In Bezug auf ihre bisherige Entscheidungspraxis macht die Kommission zu Recht geltend, dass die Beschlüsse REM 07/02 und REM 08/02 Fälle betroffen hätten, in denen es nicht um die Vorlage ursprünglicher, für die Zwecke des APS ungeeigneter Ursprungszeugnisse durch den Ausführer unter Umständen gegangen sei, unter denen – wie im vorliegenden Fall – Schuldner der Zollabgaben über eine besondere Berufserfahrung verfügten oder der Zollschuldner und der Ausführer demselben Konzern angehörten. Diese Beschlüsse betrafen nämlich Probleme, die eher mit der Zusammensetzung der Besatzung und im zweiten Fall auch mit der Frage zusammenhingen, wer Eigner der fraglichen Schiffe war. Was die weiteren vom Königreich Spanien vorgelegten Beschlüsse angeht, ist festzustellen, dass keiner von ihnen einen Fall betrifft, in dem der Zollschuldner und der Ausführer demselben Konzern angehörten. Somit handelt es sich um Beschlüsse, die andere Sachverhalte als den des vorliegenden Falls betreffen. Sie können daher keine Entscheidungspraxis begründen, die für die Lösung des vorliegenden Falls maßgeblich sein könnte. Zudem enthält keiner der genannten Beschlüsse die Feststellung, dass die in Rede stehende Regelung komplex sei und deshalb einen Erlass der Einfuhrabgaben rechtfertige.

154    Das Vorbringen des Königreichs Spanien zu diesem Punkt ist daher zurückzuweisen.

155    Viertens weist das Königreich Spanien darauf hin, dass der Zeitraum, während dessen die Zollbehörden dasselbe Verhalten an den Tag legen, nach der Rechtsprechung von einiger Bedeutung für die Beurteilung der Sorgfalt der Wirtschaftsteilnehmer sei. Die salvadorianischen Behörden hätten, obwohl sie über die ausgestellten Bescheinigungen ordnungsgemäß informiert worden seien, jahrelang keine Einwände gegen die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A erhoben, insbesondere nicht wegen der ihnen von der Kommission nicht zur Verfügung gestellten Stempel, und damit der Ausstellung unrichtiger Bescheinigungen Vorschub geleistet.

156    Mit der Kommission stellt das Gericht fest, dass das Argument, die zuständigen Behörden hätten ihren Standpunkt über längere Zeit beibehalten, für sich genommen nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der Frage ist, ob der Zollschuldner mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt hat, auch wenn es sich um einen hilfreichen Anhaltspunkt für die Prüfung handelt, ob ein Irrtum dieser Behörden vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2013, Recombined Dairy System/Kommission, T‑65/11, EU:T:2013:295, Rn. 25 und 29). In Anbetracht aller maßgeblichen Aspekte des vorliegenden Falls, genauer gesagt der Erfahrung des Zollschuldners, seiner Zugehörigkeit zum selben Konzern wie der Ausführer und der Art des begangenen Irrtums, kann der Zeitraum, zu dem die salvadorianischen Behörden ihren Standpunkt beibehielten, den Zollschuldner nicht von seiner mangelnden Sorgfalt entlasten. Abgesehen davon ist festzustellen, dass die Frage der Stempel, die die Kommission den genannten Behörden hätte zur Verfügung stellen müssen, keine Auswirkungen auf die Art des begangenen Irrtums und folglich auch nicht auf die Sorgfalt hat, die der Zollschuldner hätte an den Tag legen müssen. Im Anschluss an sein Vorbringen, dass die unterlassene Übergabe der Stempel ein der Kommission unmittelbar zuzurechnendes Versäumnis sei, das zweifellos zur Ausstellung unrichtiger Bescheinigungen und zur Fortdauer des Irrtums beigetragen habe, weist das Königreich Spanien im Übrigen selbst darauf hin, „dass es sich hierbei nicht um die Hauptursache für die Ausstellung unrichtiger Bescheinigungen handeln [könne]“. Dem ist hinzuzufügen, dass sich die Frage einer etwaigen Fälschung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die Grundlage der Ausstellung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A waren, im vorliegenden Fall nicht stellt, so dass die unterbliebene Überlassung der fraglichen Stempel durch die Kommission keine praktischen Folgen haben konnte.

157    Das Vorbringen des Königreichs Spanien zu diesem Punkt ist daher zurückzuweisen.

158    Fünftens trägt das Königreich Spanien vor, die Ursprungsregel sehe lediglich vor, dass die Schiffe in dem begünstigten Staat oder einem Mitgliedstaat registriert oder ins Schiffsregister eingetragen sein müssten, während der Ausschluss der Präferenzregelungen im Fall zweifacher Registrierung auf einer Auslegung durch die Kommission beruhe, die bei Einreichung der Anträge auf Bescheinigungen, in denen die Führung der Flagge der Seychellen angegeben worden sei, nicht bekannt gewesen sei. Daher ergäben sich die Folgen der zweifachen Registrierung aus einer komplexen Regelung, was sich auch darin zeige, dass die salvadorianischen Behörden die die Flagge betreffende Voraussetzung anders ausgelegt hätten als die Kommission.

159    Wie die Kommission zu Recht ausführt, räumt das Königreich Spanien insoweit ein, dass sowohl der Zollschuldner als auch der Ausführer wussten, dass die fraglichen Schiffe in zwei Ländern registriert waren. Es macht indessen geltend, der Ausführer habe den salvadorianischen Behörden in gutem Glauben angezeigt, dass zwei Flaggen geführt worden seien. Außerdem ist unstreitig, dass die fraglichen Schiffe im Eigentum einer anderen Gesellschaft des Konzerns standen, zu dem auch der Zollschuldner und der Ausführer gehören.

160    Entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2454/93 vorgesehene Ursprungsregel besonders komplex ist. Diese Bestimmungen sehen nämlich vor, dass Schiffe, die vom APS begünstigte Fänge tätigen, in dem begünstigten Land oder in einem Mitgliedstaat registriert oder ins Schiffsregister eingetragen sein und die Flagge des begünstigten Landes oder eines Mitgliedstaats führen müssen. Somit ist davon auszugehen, dass die einzige noch relevante Frage die Folgen betrifft, die sich daraus ergeben, dass die beiden fraglichen Schiffe sowohl in El Salvador als auch in den Seychellen registriert waren.

161    Wie die Kommission mehrfach betont hat, regelt das Recht der UNO die Folgen, die sich für ein Schiff ergeben, wenn es unter mehreren Flaggen fährt.

162    So bestimmt Art. 92 Abs. 2 des am 10. Dezember 1982 in Montego Bay unterzeichneten und am 16. November 1994 in Kraft getretenen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, dass ein Schiff, das unter den Flaggen von zwei oder mehr Staaten fährt, von denen es nach Belieben Gebrauch macht, keine dieser Staatszugehörigkeiten gegenüber dritten Staaten geltend machen kann und dass es einem Schiff ohne Staatszugehörigkeit gleichgestellt werden kann. Aus dieser Regelung folgt, dass ein Schiff, das zwei Flaggen führt, sich nach internationalem Recht in einer rechtswidrigen Situation befindet.

163    Was die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen mit Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens (ABl. 1998, L 179, S. 1) im Namen der Union genehmigt wurde. Dies hat zur Folge, dass die Union daran gebunden ist und die Bestimmungen dieses Übereinkommens fortan integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind (Urteile vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland, C‑459/03, EU:C:2006:345, Rn. 82, und vom 3. Juni 2008, Intertanko u. a., C‑308/06, EU:C:2008:312, Rn. 53).

164    Daher hat die Kommission die in Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2454/93 vorgesehene Ursprungsregel zu Recht angewandt, indem sie die in Art. 92 Abs. 2 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen getroffene Bestimmung berücksichtigt hat. Somit kann angesichts der recht einfachen Methode der Auslegung einer Bestimmung dieser Verordnung im Licht dieses Übereinkommens, die im Übrigen zum Zeitpunkt der maßgebenden Ereignisse keineswegs neu war, nicht davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehende Regelung komplex war. Zudem kann das Königreich Spanien angesichts der Erfahrung des Ausführers und des Zollschuldners sowie ihrer Zugehörigkeit zu einem Konzern von internationaler Dimension auf dem Gebiet der Fischerei nicht mit Erfolg geltend machen, sie hätten die Regel in Bezug auf die zweifache Flagge und deren strikte Folgen nicht gekannt.

165    Unter diesen Umständen ist das gesamte Vorbringen des Königreichs Spanien, das sich gegen die im angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung in Bezug auf die zweifache Flagge richtet – einschließlich der Behauptung, der Ausführer habe nicht verheimlicht, dass die Schiffe zwei Flaggen geführt hätten –, zurückzuweisen. Der Umstand, dass diese Situation den Behörden bekannt war, ändert nämlich nichts an der Erheblichkeit der Tatsache, dass es sich um ein Verhalten handelte, das mit den vorstehend genannten Bestimmungen nicht vereinbar war (siehe oben, Rn. 162 und 163).

166    Was schließlich das Vorbringen zur Berufserfahrung des Zollschuldners betrifft – die die Kommission nach Auffassung des Königreichs Spanien nicht gehindert hätte, die Einfuhrabgaben zu erlassen, wie sich aus ihrer Praxis ergebe –, ist festzustellen, dass darauf bereits, insbesondere in den Rn. 128 bis 133, 146 und 149 des vorliegenden Urteils, in dem Sinne geantwortet worden ist, dass der Zollschuldner unter den Umständen des vorliegenden Falls und insbesondere aufgrund seiner Berufserfahrung eine Sorgfalt hätte an den Tag legen müssen, die er in Bezug auf den Irrtum der salvadorianischen Behörden nicht beachtet hat.

167    Was den Umstand betrifft, dass eine solche Erfahrung der Nichterhebung der Einfuhrabgaben für die aus Panama stammenden Einfuhren nicht entgegengestanden hätte, geht aus Rn. 152 des vorliegenden Urteils hinreichend hervor, dass der Nachweis des Ursprungs durch Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, die von den Behörden Panamas – eines zum Regionalzusammenschluss II gehörenden Landes – ausgestellt worden waren, den Zollschuldner nicht in den Stand setzten, zu wissen, ob die von den salvadorianischen Behörden für die streitigen Einfuhren ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ordnungsgemäß auf der Grundlage der entsprechenden Ursprungszeugnisse der panamaischen Behörden ausgestellt waren oder nicht. Daher kann das Königreich Spanien aus dieser Feststellung nicht ableiten, dass die Argumentation der Kommission, die auf der Beurteilung zweier unterschiedlicher Sachverhalte in Bezug auf die vom Zollschuldner durchgeführten Einfuhren beruht, widersprüchlich sei.

168    Folglich hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass der Zollschuldner seine Sorgfaltspflicht verletzt hat und deshalb für die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK nicht als gutgläubig angesehen werden kann.

–       Umstände, die die Beachtung der Vorschriften über die Zollanmeldung betreffen

169    Das Königreich Spanien macht in erster Linie geltend, die Kommission habe nicht spezifiziert, welche Bestimmungen über den Zollwert nicht beachtet worden seien, sondern nur einen Verstoß gegen die Ursprungsregeln festgestellt. Mit einer solchen Feststellung könne ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Zollanmeldung nicht dargetan werden. Der Zollschuldner habe korrekte Zollanmeldungen eingereicht, in denen er Anträge auf Zollpräferenzbehandlung gestellt habe, die auf die hierfür erforderlichen Bescheinigungen gestützt worden seien. Ihm könne daher nicht vorgeworfen werden, Angaben, die er vernünftigerweise weder habe kennen noch sich verschaffen können, nicht gemacht zu haben.

170    Zur Stützung seines Vorbringens verweist das Königreich Spanien auf den Bericht des OLAF, dem zufolge die Möglichkeit bestehe, ausgehend von einem Fang die daraus gewonnenen Fertigerzeugnisse und diejenigen Lieferungen in die Union zu identifizieren, die diese Erzeugnisse enthalten hätten, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestünden, dass es unmöglich sei, den Ursprung der Fänge zu ermitteln. Außerdem hätten die Lieferungen in die Union Erzeugnisse aus Rohmaterialien umfasst, die von den im vorliegenden Fall betroffenen Schiffen, aber auch von anderen Schiffen gefangen worden seien. Wenn aber sämtliche Lieferungen Erzeugnisse aus der Verarbeitung von Rohmaterialien umfasst hätten, die von mehreren Schiffen gefangen worden seien, sei die Behauptung der Kommission, bestimmte Lieferungen, die mit demselben Zeugnis nach Formblatt A erfolgt seien, hätten gegen die Vorschriften über den Zollwert verstoßen, folglich willkürlich, weil dieser Umstand auf sämtliche Fälle zutreffe.

171    Schließlich macht das Königreich Spanien geltend, das bestehende Rückverfolgungssystem ermögliche es, den Ursprung der Fänge zu bestimmen, denn das OLAF nehme ausdrücklich auf die vom Zollschuldner vorgelegten Rückverfolgungsberichte Bezug, was beweise, dass ein geeignetes Rückverfolgungssystem vorhanden gewesen sei und die Möglichkeit bestehe, bei jeder Lieferung Ursprungserzeugnisse von Nichtursprungserzeugnissen zu unterscheiden. Außerdem habe die Kommission in einem Schreiben vom 14. März 2014 mit dem Aktenzeichen Ares(2014) 732193 die Rückverfolgbarkeit im vorliegenden Fall anerkannt; dieser Brief habe mit dem angefochtenen Beschluss im Zusammenhang gestanden, weil darin eine Entscheidung des Tribunal de Cuentas (Rechnungshof, Spanien) über Festsetzungsbescheide des Jahres 2009 beurteilt worden sei, die die streitigen Einfuhren betroffen hätten.

172    In der Erwiderung macht das Königreich Spanien geltend, die Auslegung, nach der die zweifache Registrierung eines Schiffs die Anwendung der Präferenzregelungen ausschließe, sei erst vorgenommen worden, nachdem die spanische Finanzverwaltung die meisten nachträglichen Festsetzungen abgeschlossen habe, ohne dabei zwischen in ein- und derselben Bescheinigung erfassten Ursprungs- und Nichtursprungserzeugnissen zu unterscheiden.

173    Außerdem weist das Königreich Spanien darauf hin, dass die Nichtbeachtung der Ursprungsregel zwar die Ermittlung der Zollschuld ermögliche, die für die Einleitung eines Verfahrens des Erlasses von Abgaben erforderlich sei, aber keine Voraussetzung für einen solchen Erlass darstelle.

174    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem 42. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, dass der Zollschuldner durch die Vorlage von Ursprungszeugnissen, anhand deren der Ursprung des Thunfischs nicht festgestellt werden kann, gegen die anwendbaren Ursprungsregeln und Bestimmungen über die Zollanmeldung verstoßen hat.

175    Es ist festzustellen, dass es sich dabei um die einzige Erwägung handelt, auf die der Vorwurf der Nichtbeachtung der Bestimmungen über die Zollanmeldung gestützt wird, weil die Kommission vor dem Gericht nicht in sachgerechter Weise auf das Argument des spanischen Königreichs geantwortet hat, eine solche Nichtbeachtung lasse sich nicht aus einem Verstoß gegen die Ursprungsregeln ableiten, der nach seiner Auffassung der Ausgangspunkt des Verfahrens der Nacherhebung sei, aber kein Kriterium für die Beurteilung, ob die Voraussetzung in Bezug auf die Zollanmeldung erfüllt sei oder nicht.

176    Nach der Rechtsprechung hat der Zollanmelder den Zollbehörden alle Angaben zu machen, die nach den Unionsvorschriften oder den nationalen Regelungen, die diese Vorschriften gegebenenfalls ergänzen oder umsetzen, für die beantragte Zollbehandlung der fraglichen Ware erforderlich sind (Urteile vom 23. Mai 1989, Top Hit Holzvertrieb/Kommission, 378/87, EU:C:1989:209, Rn. 26, und vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C‑153/94 und C‑204/94, EU:C:1996:198, Rn. 108).

177    Wie der Gerichtshof betont hat, kann diese Verpflichtung indessen nicht über die Angabe der Daten hinausgehen, die der Abgabenschuldner vernünftigerweise kennen und sich beschaffen kann, so dass es genügt, wenn diese Angaben, auch wenn sie unrichtig sind, in gutem Glauben gemacht wurden (Urteile vom 1. April 1993, Hewlett Packard France, C‑250/91, EU:C:1993:134, Rn. 29, und vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C‑153/94 und C‑204/94, EU:C:1996:198, Rn. 109).

178    Aus den Rn. 61 und 62 des vorliegenden Urteils geht jedoch hervor, dass die festgestellte Nichtbeachtung der Regeln über den Ursprung der eingeführten Erzeugnisse im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen die für die Zollerklärung geltende Regelung nach sich zieht. Art. 84 der Verordnung Nr. 2454/93 sieht nämlich vor, dass die Ursprungsnachweise den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats nach Maßgabe des Art. 62 ZK vorzulegen sind. Der letztgenannte Artikel betrifft die schriftliche Zollanmeldung. Er schreibt vor, dass die Zollanmeldung auf einem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck abzugeben ist, dass sie unterzeichnet werden und alle Angaben enthalten muss, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind, und dass ihr alle Unterlagen beizufügen sind, deren Vorlage zur Anwendung der Vorschriften über dieses Zollverfahren erforderlich ist. Um eine Zollpräferenzbehandlung wegen des Ursprungs der eingeführten Erzeugnisse zu erlangen, muss der Einführer gemäß Art. 62 ZK in Verbindung mit Art. 84 der Verordnung Nr. 2454/93 seiner Zollanmeldung ein korrektes Ursprungszeugnis nach Formblatt A beifügen.

179    Wie ferner die Kommission zutreffend vorträgt, ließ sich der Ursprung der hier in Rede stehenden Fänge anhand des vom Zollschuldner verwendeten Rückverfolgungssystems nicht feststellen. Die von den spanischen Behörden vorgenommenen nachträglichen buchmäßigen Erfassungen betrafen nämlich nur die Nichtursprungserzeugnisse und die Erzeugnisse, die sich von Nichtursprungserzeugnissen nicht trennen ließen, so dass diese Behörden die Nachverfolgbarkeit ebenfalls als unzureichend angesehen haben. Desgleichen geht, wie die Kommission betont, auch aus dem oben in Rn. 171 erwähnten Schreiben vom 14. März 2014 hervor, dass die Rückverfolgbarkeit nur bei den Erzeugnissen gegeben war, die als Ursprungserzeugnisse von der Nacherhebung ausgenommen werden konnten, weil sie sich von den Nichtursprungserzeugnissen hatten trennen lassen. Alles in allem betrifft die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse somit, wie die Kommission zu Recht ausführt, ein dem vorliegenden Verfahren vorausgehendes Stadium, nämlich das der Ermittlung der Zollschuld, die den nationalen Behörden oblag, und nicht das Stadium des Erlasses von Abgaben. Entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien ist im Übrigen auch in den Prüfberichten des OLAF von schwerwiegenden Unzulänglichkeiten des Rückverfolgungssystems die Rede.

180    Schließlich kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass die Kommission die unterschiedlichen Sachverhalte, auf die sich die vorgelegten Bescheinigungen beziehen, willkürlich beurteilt habe, denn es handelt sich – wie oben in Rn. 152 festgestellt – um objektiv unterschiedliche und nicht miteinander vergleichbare Sachverhalte.

181    Ohne dass es einer Prüfung der hierzu vorgebrachten und oben in den Rn. 170 bis 173 wiedergegebenen weiteren Argumente des Königreichs Spanien bedarf – die weder die Feststellung, dass die mögliche Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen nicht die im vorliegenden Fall fraglichen Erzeugnisse betraf, noch die Schlussfolgerung, dass die Kommission den Sachverhalt nicht willkürlich beurteilt hat, entkräften können –, sind folglich die erste Rüge des zweiten Klagegrundes und mit ihr dieser Klagegrund insgesamt sowie die vorliegende Klage zurückzuweisen.

 Kosten

182    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

183    Da das Königreich Spanien unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag der Kommission seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Dittrich

Schwarcz

Tomljenović

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Dezember 2016.

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt

Verfahren und Anträge der Parteien

Vorbringen der Parteien

Erster Klagegrund: Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung im Rahmen des Art. 872a der Verordnung Nr. 2454/93

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK

Zulässigkeit der Rüge, die einen früheren Antrag des Zollschuldners auf Erlass von Einfuhrabgaben betrifft

Kumulativer Charakter der in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK genannten Voraussetzungen

Nichterkennbarkeit des Irrtums

Verpflichtung zur Erfüllung der anderen Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK

Anwendung der anderen Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK

–  Umstände, die die Gutgläubigkeit des Zollschuldners betreffen

–  Umstände, die die Beachtung der Vorschriften über die Zollanmeldung betreffen

Kosten


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