T-416/18 – Hungary Restaurant Company und Evolution Gaming Advisory/ Kommission

T-416/18 – Hungary Restaurant Company und Evolution Gaming Advisory/ Kommission

BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)

12. Oktober 2018()

„Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Verspätung – Offensichtliche Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑416/18

Hungary Restaurant Company Kereskedelmi és Szolgáltató Kft. mit Sitz in Sopron (Ungarn),

Evolution Gaming Advisory Kft. mit Sitz in Sopron,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Ruth,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission,

Beklagte,

wegen einer Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2017/2119 der Kommission vom 22. November 2017 zur Erstellung der „Prodcom-Liste“ der Industrieprodukte gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates (ABl. 2017, L 325, S. 1), hilfsweise auf teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2005, L 149, S. 22), äußerst hilfsweise auf teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64)

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen (Berichterstatter) sowie der Richter J. Schwarcz und C. Iliopoulos,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Verfahren und Anträge der Klägerinnen

1        Mit Klageschrift, die am 6. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen, die Hungary Restaurant Company Kereskedelmi és Szolgáltató Kft. und die Evolution Gaming Advisory Kft., die vorliegende Klage erhoben.

2        Sie beantragen,

–        die folgende Rubrik im Anhang der Verordnung (EU) 2017/2119 der Kommission vom 22. November 2017 zur Erstellung der „Prodcom-Liste“ der Industrieprodukte gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates (ABl. 2017, L 325, S. 1) für nichtig zu erklären:

CPA: 26.40.60

Videospielgeräte (zur Verwendung mit einem Fernsehempfangsgerät oder mit eigenem Bildschirm) und andere Geschicklichkeits- oder Glücksspiele mit einer elektronischen Anzeigevorrichtung

26.40.60.50

Videospielkonsolen (nicht mit Zahlungsmitteln betrieben) 

p/st

S

“;

–        hilfsweise, den folgenden Teil des neunten Erwägungsgrundes der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2005, L 149, S. 22) für nichtig zu erklären: „einschließlich solcher Vorschriften, die sich im Einklang mit dem [Union]srecht auf Glücksspiele beziehen“;

–        äußerst hilfsweise, Art. 3 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64) für nichtig zu erklären.

 Rechtliche Würdigung

3        Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist, die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

4        Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung dieses Artikels, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

5        Gemäß Art. 263 Abs. 6 AEUV ist eine Nichtigkeitsklage binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der angefochtenen Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Nach Art. 59 der Verfahrensordnung ist eine Frist für die Erhebung einer Klage gegen eine Handlung eines Organs, die mit der Veröffentlichung der Handlung im Amtsblatt der Europäischen Union beginnt, vom Ablauf des vierzehnten Tages nach dieser Veröffentlichung an zu berechnen. Nach Art. 60 der Verfahrensordnung wird diese Frist außerdem um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert. Schließlich bestimmt Art. 58 Abs. 2 der Verfahrensordnung, dass die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags endet, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.

6        Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Klagefrist zwingendes Recht, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt wurde, und es ist Sache des Unionsrichters, von Amts wegen zu prüfen, ob sie gewahrt wurde (Urteile vom 23. Januar 1997, Coen, C‑246/95, EU:C:1997:33, Rn. 21, und vom 18. September 1997, Mutual Aid Administration Services/Kommission, T‑121/96 und T‑151/96, EU:T:1997:132, Rn. 38 und 39).

7        Vorliegend geht aus der Akte hervor, dass die angefochtenen Rechtsakte am 8. Dezember 2017 bzw. am 11. Juni 2005 bzw. am 22. November 2011 im Amtsblatt veröffentlicht wurden. Folglich sind nach Art. 263 AEUV die Fristen für eine Nichtigkeitsklage gegen diese Rechtsakte am 5. März 2018 bzw. am 5. September 2005 bzw. am 16. Februar 2012 abgelaufen. Die am 6. Juli 2018 erhobene Klage ist somit verspätet.

8        Ferner haben die Klägerinnen weder nachgewiesen noch auch nur behauptet, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorgelegen habe, der es nach Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach deren Art. 53 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, erlauben würde, von der Einhaltung der fraglichen Frist abzusehen.

9        Nach alledem ist die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen, ohne dass es der Zustellung der Klageschrift an die Beklagte bedarf.

 Kosten

10      Da der vorliegende Beschluss ergangen ist, bevor die Klageschrift der Beklagten zugestellt wurde und ihr hätten Kosten entstehen können, ist nur zu entscheiden, dass die Klägerinnen gemäß Art. 133 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Hungary Restaurant Company Kereskedelmi és Szolgáltató Kft. und die Evolution Gaming Advisory Kft. tragen ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 12. Oktober 2018

Der Kanzler Der Präsident

E. Coulon

 

H. Kanninen


Leave a Comment

Schreibe einen Kommentar