T-377/16 DEP – Hypo Vorarlberg Bank/ CRU

T-377/16 DEP – Hypo Vorarlberg Bank/ CRU

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BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)

14. Juli 2023(*)

„Verfahren – Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T‑377/16 DEP,

Hypo Vorarlberg Bank AG mit Sitz in Bregenz (Österreich), vertreten durch Rechtsanwälte G. Eisenberger und A. Brenneis,

Antragstellerin,

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch J. Kerlin, C. Flynn und D. Ceran als Bevollmächtigte,

Antragsgegner,

erlässt

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richter G. De Baere (Berichterstatter), D. Petrlík und K. Kecsmár sowie der Richterin S. Kingston,

Kanzler: V. Di Bucci,

in Anbetracht des Urteils vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823),

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Antrag nach Art. 170 der Verfahrensordnung des Gerichts begehrt die Antragstellerin, die Hypo Vorarlberg Bank AG, den Betrag der vom Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) zu tragenden erstattungsfähigen Kosten, die ihr im Rahmen des Verfahrens in der Rechtssache T‑377/16 entstanden sind, auf 122 010,02 Euro zuzüglich Verzugszinsen festzusetzen.

 Vorgeschichte der Streitigkeit

2        Mit Beschluss vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) bestimmte die Präsidiumssitzung des SRB gemäß Art. 54 Abs. 1 Buchst. b und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) die Höhe des für das Jahr 2016 im Voraus erhobenen Beitrags jedes Instituts einschließlich der Antragstellerin. Mit Beschluss vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 zur Ergänzung des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/13) senkte der SRB den Beitrag der Antragstellerin.

3        Mit am 14. Juli, 7. September und 18. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen und unter den Aktenzeichen T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16 in das Register eingetragenen Klageschriften erhob die Antragstellerin drei Klagen nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der oben in Rn. 2 genannten Beschlüsse (im Folgenden: Beschlüsse über die im Voraus erhobenen Beiträge), soweit sie diese betrafen.

4        Am 8. November 2018 wurden die drei oben in Rn. 3 genannten Rechtssachen nach Art. 68 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden.

5        Mit Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823), wies das Gericht die Klagen in den Rechtssachen T‑645/16 und T‑809/16 als unzulässig ab; der Klage in der Rechtssache T‑377/16 gab es statt und erklärte die Beschlüsse über die im Voraus erhobenen Beiträge für nichtig, soweit sie die Antragstellerin betrafen. Dementsprechend erlegte das Gericht der Antragstellerin die dem SRB in den Rechtssachen T‑645/16 und T‑809/16 entstandenen Kosten sowie dessen Kosten in Zusammenhang mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in der Rechtssache T‑645/16 R, der zurückgewiesen worden war, auf. Dem SRB erlegte es die Kosten auf, die der Antragstellerin in der Rechtssache T‑377/16 entstanden waren. Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt, so dass es rechtskräftig wurde.

6        Mit Schreiben vom 3. November 2020 forderte die Antragstellerin den SRB u. a. auf, die ihr in der Rechtssache T‑377/16 entstandenen erstattungsfähigen Kosten zu erstatten.

7        Mit Schreiben vom 25. November 2020 lehnte der SRB die Zahlung des begehrten Betrags ab. Darüber hinaus informierte er die Antragstellerin darüber, dass jede Forderung, die sie gegenüber dem SRB geltend mache, mit den Forderungen verrechnet werde, die der SRB gegenüber der Antragstellerin in den Rechtssachen T‑645/16, T‑645/16 R und T‑809/16 habe.

8        Mit Schreiben vom 13. April 2022 teilte der SRB der Antragstellerin die ihm in den Rechtssachen T‑645/16, T‑645/16 R und T‑809/16 entstandenen Kosten mit. Er schlug ihr vor, die gegenseitigen Forderungen vorbehaltlich der Zahlung eines Differenzbetrags durch die Antragstellerin an ihn als erfüllt und erloschen anzusehen. Die Antragstellerin lehnte diesen Vorschlag ab.

9        Trotz mehrerer ergänzender Schriftwechsel gelangten die Parteien zu keiner Einigung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten.

 Anträge der Parteien

10      Die Antragstellerin beantragt,

–        den Betrag der vom SRB zu tragenden erstattungsfähigen Kosten für das Verfahren in der Rechtssache T‑377/16 auf 122 010,02 Euro inklusive Mehrwertsteuer festzusetzen;

–        auf diesen Betrag ab Zustellung des zu erlassenden Beschlusses Verzugszinsen anzuwenden;

–        den zu erlassenden Beschluss zum Zweck der Vollstreckung auszufertigen.

11      Der SRB beantragt, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen und den Gesamtbetrag der zu erstattenden Kosten für das Verfahren in der Rechtssache T‑377/16 und für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren auf einen Betrag von höchstens 30 000 Euro festzusetzen.

 Rechtliche Würdigung

12      Nach Art. 170 Abs. 3 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag der betroffenen Partei durch unanfechtbaren Beschluss, nachdem der von dem Antrag betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

13      Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschluss vom 6. März 2003, Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, T‑226/00 DEP und T‑227/00 DEP, EU:T:2003:61, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Im vorliegenden Fall macht die Antragstellerin verschiedene Aufwendungen und Honorare geltend, nämlich die nach Stundensätzen in Rechnung gestellten Anwaltshonorare, die Reisekosten für die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2019 und die Kosten für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren.

 Zu den Anwaltshonoraren

15      Nach ständiger Rechtsprechung kann der Unionsrichter nicht die Vergütungen festsetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern hat den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der kostentragenden Partei verlangt werden kann. Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO – Biedermann [Nordschleife], T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      In Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung bzw. von Unionsvorschriften über die erforderliche Anzahl von Arbeitsstunden hat das Gericht die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO – Biedermann [Nordschleife], T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Anhand dieser Erwägungen ist der Betrag der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten zu beurteilen.

 Zum Gegenstand, zur Art und zur Bedeutung des Rechtsstreits sowie zu den Schwierigkeiten des Falles und zu den betroffenen wirtschaftlichen Interessen

18      Was erstens den Gegenstand, die Art und die Komplexität des Rechtsstreits anbelangt, ist daran zu erinnern, dass die Rechtssache T‑377/16 die Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge der Antragstellerin zum SRF für das Jahr 2016 gemäß der Verordnung Nr. 806/2014 betraf.

19      Die Antragstellerin stützte ihre Klage auf vier Gründe. Der SRB habe beim Erlass der Beschlüsse über die im Voraus erhobenen Beiträge wesentliche Formvorschriften verletzt, da er gegen seine Begründungspflicht verstoßen habe (erster Klagegrund) und diese Beschlüsse nicht vollständig bekannt gegeben worden seien (zweiter Klagegrund). Außerdem rügte die Antragstellerin, dass die Berichtigung ihres Beitrags für das Jahr 2016 zu gering ausgefallen sei (dritter Klagegrund) und dass es rechtswidrig sei, wenn die Rückerstattung der Überzahlung erst im Jahr 2017 erfolge (vierter Klagegrund).

20      Es ist festzustellen, dass diese Rechtssache insbesondere in Anbetracht des technischen Charakters der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF einen hohen Grad an Komplexität in tatsächlicher Hinsicht aufwies.

21      Zudem erfolgt, wie die Antragstellerin ausführt, die Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF anhand einer umfangreichen, komplexen und relativ neuen Regelung. Die Beiträge sind in Art. 67 Abs. 1 und Art. 70 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehen; diese Verordnung wurde hinsichtlich der im Voraus erhobenen Beiträge durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung Nr. 806/2014 im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum SRF (ABl. 2015, L 15, S. 1) ergänzt. Darüber hinaus verweisen die Verordnung Nr. 806/2014 und die Durchführungsverordnung 2015/81 auf einige Bestimmungen, die insbesondere in der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) und in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) enthalten sind.

22      In rechtlicher Hinsicht warf die Rechtssache neue und schwierige Rechtsfragen auf, u. a., im Hinblick auf die Voraussetzungen der individuellen und unmittelbaren Betroffenheit und die Klagefristen, die Frage der Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen von Kreditinstituten gegen Beschlüsse des SRB über die im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF sowie die Frage der Einhaltung der wesentlichen Formvorschriften durch den SRB beim Erlass dieser Beschlüsse, insbesondere was die Anforderungen an die Begründung angeht.

23      Die Schwierigkeit des Falles zeigt sich ferner an der Beweisaufnahme des Gerichts, das mehrere prozessleitende Maßnahmen und Beweiserhebungen erließ bzw. durchführte, sowie daran, dass die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper verwiesen wurde.

24      Die Rechtssache war mithin von besonderer Schwierigkeit und Komplexität und erforderte eine eingehende Analyse der einschlägigen tatsächlichen und rechtlichen Fragen.

25      Allerdings wurden, wie der SRB hervorhebt, die Rechtssachen T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden. Erst im Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823), erklärte das Gericht zwei dieser Klagen wegen Rechtshängigkeit für unzulässig. Die Antragstellerin kann daher nicht geltend machen, dass sich die größten Schwierigkeiten in der Rechtssache T‑377/16 konzentrierten und sich der geleistete Arbeitsaufwand hauptsächlich auf dieses Verfahren beschränkte.

26      Was zweitens die Bedeutung des Rechtsstreits aus unionsrechtlicher Sicht betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtssache T‑377/16 eines der ersten Verfahren darstellte, die vor dem Gericht wegen der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF gemäß der Verordnung Nr. 806/2014 eingeleitet wurden. Es betraf daher Fragen, die von der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden waren.

27      Darüber hinaus warfen, wie die Antragstellerin ausführt, der erste und der zweite Klagegrund betreffend einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und betreffend die unvollständige Bekanntgabe der Beschlüsse über die im Voraus erhobenen Beiträge Fragen auf, die sich auf die internen Verfahren des SRB auswirken konnten.

28      Was drittens das wirtschaftliche Interesse des Rechtsstreits für die Parteien betrifft, so legten, wie die Antragstellerin ausführt, die Beschlüsse über die im Voraus erhobenen Beiträge ihren Beitrag für das Jahr 2016 auf einen Betrag in Höhe von rund 6,3 Mio. Euro fest.

29      Zwar bestritt die Antragstellerin in ihrer Klage nicht ihre grundsätzliche Verpflichtung zur Entrichtung eines im Voraus erhobenen Beitrags zum SRF, jedoch beanstandete sie mit ihrem dritten und ihrem vierten Klagegrund den Umfang der vom SRB beschlossenen Herabsetzung des Beitrags für das Jahr 2016 und die Modalitäten der Rückerstattung der Überzahlung, so dass sie ein nicht zu vernachlässigendes wirtschaftliches Interesse am Erfolg der Klage hatte.

30      Außerdem suchte sie mit ihrem ersten und ihrem zweiten Klagegrund betreffend einen Verstoß gegen die Begründungspflicht bzw. betreffend die unvollständige Bekanntgabe der Beschlüsse über die im Voraus erhobenen Beiträge darzutun, dass sie von diesen unmittelbar und individuell betroffen war und dass deshalb ihr Interesse daran, Erläuterungen zu erhalten, zu berücksichtigen sei. Die Beschlüsse ermöglichten es ihr jedoch nicht, nachzuvollziehen, wie der SRB zu der sie betreffenden Beitragshöhe gelangt war.

31      Auch angesichts dessen, dass die im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF von den Kreditinstituten nach Art. 70 der Verordnung Nr. 806/2014 jährlich entrichtet werden, hatte die Antragstellerin somit großes Interesse daran, dass diesem Vorbringen gefolgt wird.

 Zum Arbeitsaufwand der Vertreter der Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Verfahren

32      Es ist darauf hinzuweisen, dass es dem Unionsrichter zukommt, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die sich die erbrachten Leistungen verteilt haben mögen, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die sich für das Verfahren vor dem Gericht als objektiv notwendig erweisen konnten (vgl. Beschluss vom 29. Juni 2022, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission, T‑69/18 DEP III, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:414, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der in Anlage A.14 zum Kostenfestsetzungsantrag vorgelegten detaillierten Aufstellung der Kosten, die der Antragstellerin entstanden sind (im Folgenden: detaillierte Aufstellung), dass die Antragstellerin für Anwaltshonorare 94 499,16 Euro (exklusive Mehrwertsteuer) für einen Arbeitsaufwand von 344 Stunden und 22 Minuten zu einem je nach Seniorität des Anwalts zwischen 50 und 400 Euro variierenden Stundensatz fordert.

34      Die detaillierte Aufstellung ist nach Phasen des Verfahrens vor dem Gericht aufgeteilt. Die von der Antragstellerin je nach Verfahrensphase als erstattungsfähige Kosten geforderten Beträge lassen sich wie folgt aufzählen:

–        27 262,50 Euro exklusive Mehrwertsteuer für einen Arbeitsaufwand von 106 Stunden und 55 Minuten zwischen dem 30. Mai und dem 3. August 2016 für die Erstellung der Klageschrift;

–        28 108,33 Euro exklusive Mehrwertsteuer für 114 Arbeitsstunden zwischen dem 14. September 2016 und dem 8. März 2017 für die Erstellung der Erwiderung;

–        887,50 Euro exklusive Mehrwertsteuer für einen Arbeitsaufwand von zwei Stunden und 45 Minuten zwischen dem 15. März und dem 20. März 2017 für die Erstellung einer Stellungnahme zum Antrag auf Verbindung der Rechtssachen T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16;

–        21 957,50 Euro exklusive Mehrwertsteuer für einen Arbeitsaufwand von 73 Stunden und zwölf Minuten zwischen dem 22. März 2017 und dem 30. Juli 2018 für die Erstellung eines Schreibens vom 19. Mai 2018, dem neue Beweise beigefügt waren, und der schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichts vom 30. Juli 2018;

–        16 283,33 Euro exklusive Mehrwertsteuer für einen Arbeitsaufwand von 47 Stunden und 30 Minuten zwischen dem 13. Februar 2019 und dem 18. Februar 2020 für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung sowie für die Verkündung des Urteils vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823).

35      Zwar war das Verfahren in der Rechtssache T‑377/16 relativ komplex und umfasste zwei Schriftsatzwechsel sowie eine mündliche Verhandlung; gleichwohl ist die von den Rechtsanwälten der Antragstellerin in Rechnung gestellte Arbeitszeit von 344 Stunden und 22 Minuten nach Auffassung des Gerichts überhöht. Einige von der Antragstellerin verlangte Kosten sind nämlich nicht erstattungsfähig. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Anzahl der in Rechnung gestellten Stunden für das Verfahren in Gänze notwendig war.

–       Zur Erstattungsfähigkeit der Anwaltshonorare

36      Erstens ist hervorzuheben, dass die Vertretung der Antragstellerin im Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T‑377/16 das Tätigwerden mehrerer Anwälte derselben Kanzlei erforderte, deren Leistungen zu unterschiedlichen Stundensätzen in Rechnung gestellt wurden, die sich je nach deren Seniorität unterschieden.

37      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass zwar grundsätzlich die Vergütung eines einzigen Bevollmächtigten, Beistands oder Anwalts erstattungsfähig ist, doch kann es sein, dass je nach den Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache, zu denen in erster Linie ihre Komplexität gehört, die Vergütung mehrerer Anwälte unter den Begriff der notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung subsumiert werden kann (vgl. Beschluss vom 20. Mai 2022, Moi/Parlament, T‑17/19 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:352, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Allerdings können die Kosten der Koordinierung zwischen Anwälten ein und derselben Partei nicht als notwendige Aufwendungen angesehen werden, die bei der Berechnung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten zu berücksichtigen wären (vgl. Beschluss vom 29. Juni 2022, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission, T‑69/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:412, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Wie der SRB ausführt, enthält die detaillierte Aufstellung jedoch eine erhebliche Anzahl von Aufgaben mit der Bezeichnung „Besprechung intern“, die zweimal zu unterschiedlichen Stundensätzen in Rechnung gestellt werden, obwohl diese Besprechungen dieselbe Leistung betrafen. Aus dieser Doppelberechnung kann abgeleitet werden, dass an diesen Besprechungen – wahrscheinlich zu Koordinierungszwecken – mehrere Anwälte der Kanzlei wegen derselben Leistung teilnahmen. Diese Kosten dürfen daher bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten nicht berücksichtigt werden.

40      Gleiches gilt für die Kommunikationskosten, die in der detaillierten Aufstellung mit „Korrespondenz intern“ bezeichnet sind. Da diese Kosten die Kommunikation zwischen den Anwälten betreffen, können sie nämlich nicht als notwendige Aufwendungen angesehen werden (Beschluss vom 20. Mai 2022, Moi/Parlament, T‑17/19 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:352, Rn. 37).

41      Zweitens führt die Antragstellerin in der detaillierten Aufstellung einige Honorare im Zusammenhang mit der Koordinierung mit den Rechtsvertretern anderer Kreditinstitute in Parallelverfahren vor dem Gericht als erstattungsfähige Kosten an. Da allerdings eine solche Koordinierung vom Gericht nicht angeordnet worden war, können diese Aufwendungen nicht als für das Verfahren objektiv notwendig angesehen werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 20. Januar 2021, Rat/Gul Ahmed Textile Mills, C‑100/17 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:41, Rn. 38).

42      Drittens ist darauf hinzuweisen, dass einige in der detaillierten Aufstellung enthaltene Leistungen nicht das Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T‑377/16 zu betreffen scheinen. Dies ist etwa für die in der detaillierten Aufstellung aufgeführten Leistungen vom 7., 8. und 9. Juni 2016, vom 16. September 2016 sowie vom 23. Februar 2018 der Fall, die wahrscheinlich Anträge der Antragstellerin auf Zugang zu bestimmten Dokumenten des SRB betreffen, sowie für diejenigen vom 20. und 29. Juli 2016, vom 1. August 2016 sowie vom 2. Mai 2018, die die bei Untätigkeit des SRB auf diesen Antrag hin gegebenenfalls einzuleitenden Schritte betreffen. Gleiches gilt für die Leistungen vom 16. bis 18. Januar 2017, vom 8. März 2017 und vom 15. bis 17. Mai 2017, die die Analyse von Nichtigkeitsklagen anderer Kreditinstitute in Parallelverfahren sowie die Analyse des Standes dieser Verfahren betreffen.

43      Viertens begehrt die Antragstellerin die Erstattung der Honorare ihrer Vertreter im Zusammenhang mit verschiedenen, nach der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2019 erbrachten Leistungen. Insbesondere enthält die detaillierte Aufstellung Leistungen in Verbindung mit der Verkündung des Urteils vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823), einschließlich der Reise des Anwalts, um bei dieser Verkündung anwesend zu sein.

44      Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch die Erstattung von Kosten, die sich auf einen nach der mündlichen Verhandlung liegenden Zeitraum beziehen, abzulehnen, wenn nach der mündlichen Verhandlung keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen wurden (vgl. Beschlüsse vom 4. Oktober 2022, Freistaat Bayern/Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise, C‑488/16 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:768, Rn. 32, und vom 10. April 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission, T‑279/04 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:233, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insbesondere sind die vom Anwalt einer Partei aufgewendeten Kosten, um bei der Verkündung des Urteils des Gerichts in Luxemburg persönlich anwesend zu sein, grundsätzlich nicht für das Verfahren notwendig (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 2. Juni 2009, Sison/Rat, T‑47/03 DEP, EU:T:2009:166, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Daraus ergibt sich, dass die Kosten, die für nach der mündlichen Verhandlung erbrachte Leistungen beansprucht werden, keine erstattungsfähigen Kosten darstellen, da nach diesem Zeitpunkt keine Verfahrenshandlung mehr vorgenommen wurde.

46      Nach alledem sind von den erstattungsfähigen Kosten Anwaltshonorare für rund 78 Arbeitsstunden auszunehmen, nämlich

–        rund 31 Stunden für „Besprechung intern“ und „Korrespondenz intern“;

–        rund vier Stunden und 15 Minuten für die Koordinierung der Anwälte der Antragstellerin mit den Rechtsvertretern anderer Kreditinstitute;

–        rund 18 Stunden und 15 Minuten für Leistungen, die nicht das Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T‑377/16 betreffen;

–        rund 24 Stunden und 30 Minuten für nach der mündlichen Verhandlung erbrachte Leistungen.

–       Zu den für das Hauptverfahren objektiv notwendigen Arbeitsstunden

47      Was zunächst den anzusetzenden Stundensatz betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, da es nach derzeitigem Stand des Unionsrechts hierfür an einer Gebührenordnung fehlt, nur dann von dem durchschnittlichen in Rechnung gestellten Stundensatz Abstand nehmen und die Höhe der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren nach billigem Ermessen festsetzen kann, wenn dieser Stundensatz offensichtlich überhöht ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Juli 2017, AESA/Heli-Flight, C‑61/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:530, Rn. 16).

48      Im vorliegenden Fall erscheinen die von den Anwälten der Antragstellerin angesetzten Stundensätze, die nach deren Seniorität und Erfahrung zwischen 50 und 400 Euro variieren, angesichts der Merkmale der vorliegenden Rechtssache, insbesondere der Komplexität des Rechtsstreits und der betroffenen wirtschaftlichen Interessen, nicht unangemessen. Im Übrigen stellt der SRB die von den Anwälten der Antragstellerin angesetzten Stundensätze nicht in Frage. Der durchschnittliche Stundensatz der in Rechnung gestellten Leistungen, der sich daraus ergibt, dass der Betrag von 94 499,16 Euro für das Gesamthonorar exklusive Mehrwertsteuer durch die angegebene Gesamtarbeitszeit von 344 Stunden und 22 Minuten dividiert wird, beträgt mithin rund 275 Euro.

49      Für die Beurteilung des Umfangs der von den Vertretern der Antragstellerin geleisteten Arbeit sind als von diesen erbrachte Leistungen die Abfassung der Klageschrift, die Abfassung des Schreibens zur Ergänzung der Klageschrift vom 3. August 2016, die Abfassung der Erwiderung, die Abfassung der Stellungnahme zum Antrag auf Verbindung vom 20. März 2017, die Abfassung des Schreibens vom 9. Mai 2018, die Abfassung der schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichts vom 30. Juli 2018 sowie die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen.

50      Darüber hinaus mussten die Vertreter der Antragstellerin das Vorbringen des SRB prüfen. Insoweit ist festzustellen, dass der SRB bei der Kanzlei des Gerichts die Klagebeantwortung, die Gegenerwiderung, die Antwort auf die Fragen des Gerichts vom 26. Oktober 2017, die Antwort auf die Fragen des Gerichts vom 27. März 2018, das Schreiben vom 18. Mai 2018 und das Schreiben vom 11. September 2018 eingereicht hat. Nachdem das Gericht zwei Beweiserhebungsbeschlüsse erlassen hatte, legte er ferner mit Schriftsätzen vom 15. Januar 2018 und vom 18. Mai 2018 Dokumente vor.

51      In Anbetracht insbesondere der Anzahl der von den Parteien während des Verfahrens vorgelegten Schriftsätze und Dokumente führte das Verfahren in der Rechtssache T‑377/16 mithin zu einer gewissen Arbeitsbelastung der Vertreter der Antragstellerin. Zudem betraf ein bedeutender Teil der Schriftsätze der Antragstellerin Fragen der Zulässigkeit der Klage und des Verstoßes gegen die Pflicht zur Begründung der Beschlüsse über die im Voraus erhobenen Beiträge. Wie sich oben aus den Rn. 18 bis 31 ergibt, waren diese Fragestellungen neu und schwierig und wiesen aus unionsrechtlicher Sicht eine gewisse Bedeutung auf.

52      Gleichwohl ist erstens festzustellen, dass die Schriftsätze der Parteien nicht umfangreich waren. So umfassten die Klage und die Erwiderung lediglich insgesamt zehn bzw. 19 Seiten. Insbesondere enthielt die Klageschrift nur eine zusammenfassende Beschreibung der vier Klagegründe. Das Schreiben vom 3. August 2016 umfasste nur zwei Seiten, ebenso die Stellungnahme zum Antrag auf Verbindung vom 20. März 2017. Das 15-seitige Schreiben vom 9. Mai 2018 bestand im Wesentlichen aus einer Darstellung der Beschlüsse des SRB, die die Antragstellerin als neue Beweise vorlegen wollte. Die Antwort auf die Fragen des Gerichts vom 30. Juli 2018 ist mit insgesamt 25 Seiten das umfangreichste von der Antragstellerin eingereichte Dokument.

53      Auch die Schriftsätze des SRB waren nicht umfangreich. Insoweit ist festzustellen, dass die Klagebeantwortung und die Gegenerwiderung lediglich 24 bzw. 14 Seiten umfassten, die Antwort des SRB auf die Fragen des Gerichts vom 26. Oktober 2017 zwei Seiten, die Antwort des SRB auf die Fragen des Gerichts vom 27. März 2018 drei Seiten, ein Schreiben des SRB vom 18. Mai 2018 acht Seiten sowie ein Schreiben des SRB vom 11. September 2018 sechs Seiten.

54      Zweitens ist aus der detaillierten Aufstellung ersichtlich, dass einige Leistungen zweimal zu zwei verschiedenen Stundensätzen in Rechnung gestellt wurden.

55      Wie oben in Rn. 37 ausgeführt, ist zwar grundsätzlich die Vergütung eines einzigen Bevollmächtigten, Beistands oder Anwalts erstattungsfähig, doch kann je nach den Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache, zu denen in erster Linie ihre Komplexität gehört, gegebenenfalls die Vergütung mehrerer Anwälte als notwendige Aufwendungen des Verfahrens angesehen werden.

56      Setzt das Gericht unter diesen Umständen die Kosten fest, so hat es zu prüfen, inwieweit die Leistungen sämtlicher Anwälte für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens notwendig waren, und sich zu vergewissern, dass die Beschäftigung beider Gruppen von Anwälten nicht zu einer unnötigen Verdoppelung der Kosten geführt hat (vgl. Beschluss vom 20. Mai 2022, Moi/Parlament, T‑17/19 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:352, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Wird nämlich die Arbeit der Erstellung der Verfahrensschriftstücke auf mehrere Anwälte aufgeteilt, bringt dies zwangsläufig eine gewisse Verdopplung des Aufwands mit sich, so dass das Gericht nicht die Gesamtzahl der beanspruchten Arbeitsstunden anerkennen kann (vgl. Beschluss vom 29. Juni 2022, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission, T‑69/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:412, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Zwar rechtfertigte die Komplexität der Rechtssache T‑377/16 das Tätigwerden mehr als nur eines Anwalts, gleichwohl scheint die Einschaltung mehrerer Anwälte zu einer Verdopplung des Aufwands geführt zu haben. Aus der doppelten Berechnung bestimmter Leistungen zu unterschiedlichen Stundensätzen kann nämlich abgeleitet werden, dass mehrere Anwälte der Antragstellerin an derselben Leistung gearbeitet haben. Gewiss ist es nicht unüblich, dass ein dienstjüngerer Anwalt eine Aufgabe bearbeitet und dass seine Arbeit dann von einem dienstälteren Anwalt revidiert wird; eine solche Revision stellt keine Verdopplung des Aufwands dar. Aus der detaillierten Aufstellung ergibt sich jedoch, dass bestimmte Leistungen zweimal zu einem Stundensatz von 250, 350 oder 400 Euro in Rechnung gestellt wurden. Hieraus ist abzuleiten, dass erfahrene Anwälte an derselben Leistung gearbeitet haben, ohne dass eine Aufteilung der Arbeit zwischen ihnen ersichtlich wäre. Dies ist bei der Bestimmung des objektiv notwendigen Arbeitsaufwands zu berücksichtigen.

59      Drittens ist mit dem SRB darauf hinzuweisen, dass die drei Rechtssachen T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, die zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden wurden, ähnliche oder gar identische Fragen betrafen und vom Gericht parallel verhandelt wurden. Darüber hinaus haben, wie der SRB ausführt, die Anwälte der Antragstellerin in einer zusammenhängenden Rechtssache, die unter dem Aktenzeichen T‑376/16 in das Register eingetragen wurde, auch für ein anderes Kreditinstitut eine weitere Klage erhoben, deren Klageschrift und Erwiderung denjenigen des Verfahrens in der Rechtssache T‑377/16 ähnlich waren. Solche Ähnlichkeiten zwischen diesen zusammenhängenden Rechtssachen haben zwangsläufig zu Synergieeffekten geführt (vgl. Beschluss vom 10. März 2020, Unitec Bio u. a./Rat, T‑111/14 DEP bis T‑118/14 DEP, EU:T:2020:99, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Schließlich geht viertens aus der detaillierten Aufstellung hervor, dass ein Arbeitsaufwand von 16 Stunden und zehn Minuten für juristische Recherchen zu Art. 106 der Verfahrensordnung und zur Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung anfiel. Wie der SRB geltend macht, erscheint dieser Arbeitsaufwand unter Berücksichtigung der Erfahrung der Anwälte der Antragstellerin übermäßig.

61      Nach alledem bleibt der Arbeitsaufwand von 344 Stunden und 22 Minuten, den die Antragstellerin im Rahmen der erstattungsfähigen Kosten beansprucht, übermäßig, auch wenn er um rund 78 Stunden für nicht erstattungsfähige Anwaltshonorare (siehe oben, Rn. 46) reduziert wird.

62      Unter Berücksichtigung der oben in den Rn. 49 bis 60 enthaltenen Erwägungen ist der Arbeitsaufwand, der für das vorliegende Verfahren je nach den Phasen des Verfahrens als objektiv notwendig angesehen werden kann, nach Auffassung des Gerichts wie folgt zu bewerten:

–        60 Arbeitsstunden für die Erstellung der Klageschrift;

–        65 Arbeitsstunden für die Erstellung der Erwiderung;

–        zwei Arbeitsstunden für die Erstellung der Stellungnahme zum Antrag auf Verbindung der Rechtssachen T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16;

–        32 Arbeitsstunden für die Erstellung des Schreibens vom 19. Mai 2018, dem neue Beweise beigefügt waren, sowie der schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichts vom 30. Juli 2018;

–        21 Arbeitsstunden zur Vorbereitung und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

63      Nach alledem erscheint es angemessen, die erstattungsfähigen Kosten der Antragstellerin auf 49 500 Euro exklusive Mehrwertsteuer für die Honorare der von ihr in der Rechtssache T‑377/16 eingeschalteten Rechtsanwälte festzusetzen; dies entspricht 180 Arbeitsstunden zu einem durchschnittlichen Stundensatz von 275 Euro (siehe oben, Rn. 48).

64      Dieser Betrag ist um die von der Antragstellerin auf die Anwaltshonorare geschuldete Mehrwertsteuer zu erhöhen, da diese – ohne dass der SRB insoweit widersprochen hätte – ausgeführt hat, dass sie als Kreditinstitut, das von der Mehrwertsteuer befreite Umsätze erziele, keinen Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer auf die Honorare ihrer Anwälte habe, so dass erstattungsfähigen Kosten die Mehrwertsteuer umfassen müssten.

 Zu den Reise- und Aufenthaltskosten

65      Im vorliegenden Fall verlangt die Antragstellerin die Erstattung von Reisekosten in Höhe von 2 821,03 Euro für die Reise eines ihrer Anwälte zur mündlichen Verhandlung. Der SRB beanstandet diesen Betrag.

66      Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gehören Reise- und Aufenthaltskosten zu den Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren.

67      Es ist Sache des Antragstellers, Nachweise dafür vorzulegen, dass die Reise- und Aufenthaltskosten, deren Erstattung er beantragt, tatsächlich entstanden sind und in welcher Höhe (Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO – Biedermann [Nordschleife], T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 34).

68      Zwar ist das Gericht bei Fehlen solcher Nachweise nicht daran gehindert, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, doch muss es in einem solchen Fall die Forderungen des Antragstellers zwangsläufig streng beurteilen (vgl. Beschluss vom 21. März 2018, K&K Group/EUIPO – Pret A Manger [Europe] [Pret A Diner], T‑2/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:175, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Mit dem SRB ist festzustellen, dass die Antragstellerin keinen Nachweis vorgelegt hat, der die Höhe der Reise- und Aufenthaltskosten ihres Anwalts zum Zweck der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung belegen könnte. Zwar ist in der detaillierten Aufstellung eine Reise eines Anwalts nach Luxemburg aufgeführt. Diese Aufstellung weist nämlich mit Datum vom 12. und 13. Februar 2019 Leistungen aus für „Verhandlungsvorbereitung T-377/16 (während Anreise nach Luxemburg)“ und „Zusammenfassung des Verhandlungsverlaufs T‑377/16 (während Rückreise aus Luxemburg)“. Die Reise wird jedoch im Rahmen der Inrechnungstellung von juristischen Leistungen und nicht als eigene Aufwendung genannt, so dass sie keinen Beleg für die Höhe der Reise- und Aufenthaltskosten des Anwalts darstellt.

70      Gemäß der oben in Rn. 68 angeführten Rechtsprechung erscheint es angemessen, die Reise- und Aufenthaltskosten für die mündliche Verhandlung auf einen Pauschalbetrag von 1 000 Euro festzusetzen.

 Ergebnis zu den erstattungsfähigen Kosten

71      Die erstattungsfähigen Kosten belaufen sich auf 50 500 Euro zuzüglich der auf diesen Betrag geschuldeten Mehrwertsteuer.

 Zu den Kosten des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens

72      Bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten berücksichtigt das Gericht alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Stada Arzneimittel/EUIPO – Urgo recherche innovation et développement [Immunostad], T‑403/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:249, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Antrag auf Kostenfestsetzung überwiegend standardisiert und zeichnet sich grundsätzlich dadurch aus, dass er für einen Anwalt, der mit dem Verfahren bereits in der Sache befasst war, keine Schwierigkeit aufweist (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Stada Arzneimittel/EUIPO – Urgo recherche innovation et développement [Immunostad], T‑403/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:249, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Im vorliegenden Fall verlangt die Antragstellerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens 4 825 Euro exklusive Mehrwertsteuer für 17 Arbeitsstunden, die sich auf drei Anwälte verteilen.

75      Der von der Antragstellerin geforderte Betrag ist übermäßig für einen einfachen schriftlichen Kostenfestsetzungsantrag, der von den Anwälten verfasst wurde, die mit dem Verfahren bereits in der Sache befasst waren. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag 25 Seiten umfasst und nicht nur aus einer buchhalterischen Aufzählung der von den Anwälten erbrachten Leistungen besteht, sondert auch aus einer Erläuterung des Kontexts, in dem der vorliegende Kostenfestsetzungsantrag erging und der eine gewisse Komplexität aufweist.

76      Unter diesen Umständen ist die Anzahl der von den Anwälten der Antragstellerin für das vorliegende Verfahren aufgewendeten Arbeitsstunden auf zwölf Stunden festzusetzen, auf die der für das Hauptverfahren angesetzte durchschnittliche Stundensatz anzuwenden ist, so dass ein Gesamtbetrag von 3 300 Euro zur Deckung der mit dem vorliegenden Verfahren verbundenen Kosten als angemessen anzusehen ist (vgl. entsprechend Beschluss vom 10. März 2017, Penny-Markt/EUIPO – Boquoi Handels [B!O], T‑364/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:179, Rn. 23). Dieser Betrag ist um die Höhe der geschuldeten Mehrwertsteuer zu erhöhen.

 Zu den von der Antragstellerin begehrten Verzugszinsen

77      Mit ihrem zweiten Antrag begehrt die Antragstellerin, auf den Betrag der erstattungsfähigen Kosten ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses Verzugszinsen anzuwenden.

78      Nach gefestigter Rechtsprechung ist dem Antrag, den im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens geschuldeten Betrag um Verzugszinsen zu erhöhen, für den Zeitraum zwischen der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und der tatsächlichen Erstattung der Kosten stattzugeben (vgl. Beschluss vom 27. November 2020, Flagbeg Deutschland/Kommission, T‑103/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:585, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79      Im Hinblick auf Art. 99 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1) ist für die Berechnung des Zinssatzes der von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten maßgeblich (Beschluss vom 25. September 2019, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission, T‑689/13 DEP II, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:698, Rn. 58).

80      Auf den Betrag der erstattungsfähigen Kosten sind daher ab der Zustellung des vorliegenden Beschlusses Verzugszinsen in Höhe des von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegten Zinssatzes zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten zu zahlen.

 Zur Vollstreckbarkeit des Beschlusses

81      Mit ihrem dritten Antrag begehrt die Antragstellerin, den Beschluss zum Zweck der Vollstreckung auszufertigen. Hierzu genügt die Feststellung, dass der vorliegende Beschluss gemäß Art. 280 AEUV unter den in Art. 299 AEUV festgelegten Voraussetzungen vollstreckbar ist.

 Ergebnis

82      Nach alledem erscheint es angemessen, die Kosten, die der SRB der Antragstellerin zu erstatten hat, auf 53 800 Euro zuzüglich der hierauf geschuldeten Mehrwertsteuer festzusetzen. Dieser Betrag berücksichtigt alle bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses eingetretenen Umstände des Verfahrens.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

beschlossen:

1.      Der Gesamtbetrag der Kosten, die der Einheitliche Abwicklungsausschuss der Hypo Vorarlberg Bank AG zu erstatten hat, wird auf 53 800 Euro zuzüglich der hierauf geschuldeten Mehrwertsteuer festgesetzt.

2.      Auf diesen Betrag fallen ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses bis zum Tag der Zahlung Verzugszinsen an. Für die Berechnung des Zinssatzes ist der von der Europäischen Zentralbank (EZB) für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten maßgeblich.

Luxemburg, den 14. Juli 2023

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

A. Kornezov



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