T-356/15 – Österreich / Kommission
URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
12. Juli 2018()
„Staatliche Beihilfen – Vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C – ‚Contract for Difference‘, ‚Secretary of State Agreement‘ und Kreditgarantie – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Ziel von allgemeinem Interesse – Förderung der Kernenergie – Erforderlichkeit eines Eingreifens des Staates – Garantiemitteilung – Bestimmung des Beihilfeelements – Verhältnismäßigkeit – Investitionsbeihilfe – Betriebsbeihilfe – Recht auf Äußerung – Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags – Begründungspflicht“
In der Rechtssache T‑356/15
Republik Österreich, vertreten zunächst durch C. Pesendorfer und M. Klamert, dann durch G. Hesse und M. Fruhmann als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H. Kristoferitsch,
Klägerin,
unterstützt durch
Großherzogtum Luxemburg, vertreten durch D. Holderer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt P. Kinsch,
Streithelfer,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch É. Gippini Fournier, R. Sauer, T. Maxian Rusche und P. Němečková als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
die Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, T. Müller und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
durch
die Französische Republik, vertreten zunächst durch G. de Bergues, D. Colas und J. Bousin, dann durch D. Colas und J. Bousin als Bevollmächtigte,
durch
Ungarn, vertreten zunächst durch M. Fehér und M. Bóra, dann durch B. Sonkodi, dann durch A. Steiner als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt P. Nagy, schließlich durch A. Steiner,
durch
die Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
durch
Rumänien, vertreten zunächst durch R. Radu und M. Bejenar, dann durch M. Bejenar und C.‑R. Canţăr als Bevollmächtigte,
durch
die Slowakische Republik, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,
und durch
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten zunächst durch C. Brodie und S. Brandon, dann durch C. Brodie, S. Simmons und M. Holt, dann durch C. Brodie, S. Simmons und D. Robertson, dann durch C. Brodie und D. Robertson, dann durch C. Brodie, schließlich durch C. Brodie und Z. Lavery als Bevollmächtigte im Beistand von T. Johnston, Barrister, und A. Robertson, QC,
Streithelfer,
betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/658 der Kommission vom 8. Oktober 2014 über die vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (ABl. 2015, L 109, S. 44), mit dem die Kommission festgestellt hat, dass die Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, und die Durchführung der Beihilfe genehmigt hat,
erlässt
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias sowie der Richter A. Dittrich (Berichterstatter) und P. G. Xuereb,
Kanzler: N. Schall, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2017,
folgendes
Urteil
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland meldete am 22. Oktober 2013 Maßnahmen zur Unterstützung des Blocks C des Kernkraftwerks Hinkley Point (im Folgenden: Kernkraftwerk Hinkley Point C) an. Begünstigtes Unternehmen der angemeldeten Maßnahmen ist die NNB Generation Company Limited (im Folgenden: NNBG), eine Tochtergesellschaft der EDF Energy plc (im Folgenden: EDF).
2 Wegen der angemeldeten Maßnahmen eröffnete die Europäische Kommission am 18. Dezember 2013 ein förmliches Prüfverfahren. Der Beschluss wurde am 7. März 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. 2014, C 69, S. 60).
3 Am 8. Oktober 2014 erließ die Kommission dann den Beschluss (EU) 2015/658 über die vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (ABl. 2015, L 109, S. 44, im Folgenden: angefochtener Beschluss).
4 Die vom Vereinigten Königreich angemeldeten Maßnahmen sind dort in Abschnitt 2 beschrieben.
5 Die erste angemeldete Maßnahme (vgl. Abschnitt 2.1 des angefochtenen Beschlusses) ist ein „Contract for Difference“. Es handelt sich dabei um ein Instrument, mit dem während des Betriebs des Kernkraftwerks Hinkley Point C für den von NNBG verkauften Strom Preisstabilität gewährleistet werden soll. In dem Vertrag ist vorgesehen, dass NNBG den im Kernkraftwerk Hinkley Point C erzeugten Strom auf dem Markt verkauft. Die Einkünfte von NNBG werden aber durch den „Contract for Difference“ stabilisiert. Hierzu wird der Basispreis, der auf der Grundlage der von NNBG veranschlagten Bau- und Betriebskosten, einschließlich eines angemessenen Gewinns, errechnet wurde, mit dem Referenzpreis verglichen, dem gewichteten Durchschnitt der Großhandelspreise, den das Vereinigte Königreich für alle mit einem „Contract for Difference“ geförderten Betreiber festlegt. Der Referenzpreis spiegelt den Marktpreis wider. Im Fall von NNBG ist der Referenzpreis der Referenzpreis auf dem Grundlastmarkt, der für alle Stromerzeuger im Grundlastbereich gilt. Liegt der Referenzpreis unter dem Basispreis, erhält NNBG eine Differenzzahlung, die der Differenz zwischen diesen beiden Preisen entspricht. Der Anspruch auf die Differenzzahlung wird begrenzt durch eine Höchsterzeugungsmenge. Liegt der Referenzpreis hingegen über dem Basispreis, ist NNBG verpflichtet, der Vertragspartei des „Contract for Difference“, nämlich der Low Carbon Contracts Company Ltd. (im Folgenden: Vertragspartei von NNBG), einer Einrichtung, zu deren Finanzierung alle lizenzierten Stromversorger gemeinsam gesetzlich verpflichtet sind, die Differenz zwischen den beiden Preisen zu erstatten. Es gibt zwei Gewinnbeteiligungsmechanismen. Der eine beruht auf den Produktionskosten, der andere auf der Höhe der Eigenkapitalrendite. Für die Überprüfung der Betriebskosten sind zwei Zeitpunkte festgelegt, nämlich 15 bzw. 25 Jahre nach Inbetriebnahme des ersten Reaktors.
6 Der „Contract for Difference“ sieht ferner vor, dass NNBG bei bestimmten Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen unter bestimmten Voraussetzungen Ausgleichszahlungen erhält. Solche Ausgleichszahlungen erhält NNBG unter bestimmten Voraussetzungen auch im Fall der vorzeitigen Stilllegung des Kernkraftwerks Hinkley Point C aus politischen Gründen oder aus Gründen der nuklearen Haftpflichtversicherung. Bei einer solchen Stilllegung können sowohl die Kapitalgeber von NNBG als auch das Vereinigte Königreich die Überführung von NNBG in Staatseigentum verlangen, wobei die Kapitalgeber eine Ausgleichszahlung erhalten.
7 Die zweite angemeldete Maßnahme (vgl. Abschnitt 2.3 des angefochtenen Beschlusses) ist eine Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Energie und Klimawandel des Vereinigten Königreichs und den Kapitalgebern von NNBG (im Folgenden: „Secretary of State Agreement“). Es handelt sich um eine Ergänzung des „Contract for Difference“. Die Vereinbarung sieht für den Fall, dass die Vertragspartei von NNBG nach einer politisch bedingten vorzeitigen Abschaltung des Kernkraftwerks Hinkley Point bei der Ausgleichszahlung an die Kapitalgeber von NNBG in Verzug geraten sollte, vor, dass das Ministerium den vereinbarten Ausgleich an die Kapitalgeber zahlt. Außerdem sind Gewinnbeteiligungsmechanismen geregelt.
8 Die dritte angemeldete Maßnahme (vgl. Abschnitt 2.2 des angefochtenen Beschlusses) ist eine Kreditgarantie des Vereinigten Königreichs für die von NNBG emittierten Schuldverschreibungen, mit der bis zu einem Betrag von 17 Mrd. Pfund Sterling (GBP) die fristgerechte Begleichung abgedeckter Verbindlichkeiten (Zinsen und Tilgung) garantiert wird. Die Kommission hat im angefochtenen Beschluss eine Kreditgarantiegebühr in Höhe von 295 Basispunkten gebilligt.
9 In Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission dargelegt, dass die drei angemeldeten Maßnahmen (im Folgenden: Maßnahmen des Vereinigten Königreichs) eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV beinhalteten.
10 In den Abschnitten 9 und 10 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission geprüft, ob die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können. Sie hat insoweit ausgeführt, dass die Maßnahmen mit der bestehenden Marktordnung vereinbar seien (Abschnitt 9.1 des angefochtenen Beschlusses). Das Ziel von allgemeinem Interesse, das das Vereinigte Königreich mit den Maßnahmen verfolge, sei die Förderung der Kernenergie, insbesondere die Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung dieser Energieform (Abschnitt 9.2 des angefochtenen Beschlusses). Das Eingreifen des Vereinigten Königreichs sei notwendig, um dieses Ziel in angemessener Zeit zu erreichen (Abschnitt 9.3 des angefochtenen Beschlusses). Die Kommission hat sodann geprüft, ob die Maßnahmen angemessene Instrumente darstellen, um das Ziel zu erreichen, und einen Anreizeffekt haben (Abschnitt 9.4 des angefochtenen Beschlusses). Zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen hat sie festgestellt, dass diese unter der Voraussetzung einer Anpassung der Kreditgarantiegebühr auf 295 Basispunkte und einer Änderung der Gewinnbeteiligungsmechanismen als erforderlich anzusehen seien und dass die Wettbewerbsverfälschungen beschränkt seien und die negativen Effekte der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs durch die positiven wettgemacht würden (Abschnitte 9.5 und 9.6 des angefochtenen Beschlusses). Auf dieser Grundlage ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar seien (Abschnitt 10 des angefochtenen Beschlusses).
11 Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses lautet:
„Die Beihilfe für [das Kernkraftwerk Hinkley Point C] in Form eines Contract for Difference …, einer Vereinbarung mit dem Ministerium (Secretary of State Agreement) und einer Kreditgarantie sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Elemente, die das Vereinigte Königreich durchzuführen plant, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c [AEUV] mit dem Binnenmarkt vereinbar.“
II. Verfahren vor dem Gericht und Anträge der Parteien
12 Mit Klageschrift, die am 6. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Republik Österreich die vorliegende Klage erhoben.
13 Die Kommission hat am 18. September 2015 die Klagebeantwortung eingereicht.
14 Am 5. November 2015 hat die Republik Österreich die Erwiderung eingereicht.
15 Die Kommission hat am 15. Januar 2016 die Gegenerwiderung eingereicht.
16 Mit Schriftsatz, der am 9. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Slowakische Republik beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Entscheidung des Präsidenten der Kammer vom 9. Dezember 2015 ist diesem Antrag stattgegeben worden. Am 14. März 2016 hat die Slowakische Republik ihren Streithilfeschriftsatz eingereicht.
17 Mit Schriftsatz, der am 20. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Großherzogtum Luxemburg beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Republik Österreich zugelassen zu werden. Mit Entscheidung des Präsidenten der Kammer vom 18. Dezember 2015 ist diesem Antrag stattgegeben worden. Am 24. März 2016 hat das Großherzogtum Luxemburg seinen Streithilfeschriftsatz eingereicht.
18 Mit Schriftsatz, der am 25. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Ungarn beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Entscheidung des Präsidenten der Kammer vom 6. Januar 2016 ist diesem Antrag stattgegeben worden. Am 24. März 2016 hat Ungarn seinen Streithilfeschriftsatz eingereicht.
19 Mit Schriftsatz, der am 26. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Vereinigte Königreich beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Entscheidung des Präsidenten der Kammer vom 6. Januar 2016 ist diesem Antrag stattgegeben worden. Am 23. März 2016 hat das Vereinigte Königreich seinen Streithilfeschriftsatz eingereicht.
20 Mit Schriftsatz, der am 30. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Französische Republik beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Entscheidung des Präsidenten der Kammer vom 11. Januar 2016 ist diesem Antrag stattgegeben worden. Am 18. März 2016 hat die Französische Republik ihren Streithilfeschriftsatz eingereicht.
21 Mit Schriftsatz, der am 2. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Tschechische Republik beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Entscheidung des Präsidenten der Kammer vom 11. Januar 2016 ist diesem Antrag stattgegeben worden. Am 24. März 2016 hat die Tschechische Republik ihren Streithilfeschriftsatz eingereicht.
22 Mit Schriftsatz, der am 3. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Republik Polen beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Entscheidung des Präsidenten der Kammer vom 11. Januar 2016 ist diesem Antrag stattgegeben worden. Am 24. März 2016 hat die Republik Polen ihren Streithilfeschriftsatz eingereicht.
23 Mit Schriftsatz, der am 3. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Rumänien beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Entscheidung des Präsidenten der Kammer vom 11. Januar 2016 ist diesem Antrag stattgegeben worden. Am 24. März 2016 hat Rumänien seinen Streithilfeschriftsatz eingereicht.
24 Am 21. Juli 2016 hat die Republik Österreich ihre Stellungnahme zu den Streithilfeschriftsätzen der Tschechischen Republik, der Französischen Republik, Ungarns, der Republik Polen, Rumäniens, der Slowakischen Republik und des Vereinigten Königreichs eingereicht.
25 Die Kommission hat am 19. Juli 2016 ihre Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz des Großherzogtums Luxemburg eingereicht.
26 Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen. Es hat an die Republik Österreich, an das Vereinigte Königreich und an die Kommission schriftliche Fragen gerichtet (prozessleitende Maßnahme gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung), die fristgemäß beantwortet wurden.
27 Am 14. September 2017 hat die Kommission ein Beweisangebot vorgelegt, dem ein Dokument beigefügt war. Das Beweisangebot und das Dokument sind zu den Akten genommen worden. Die anderen Parteien haben Gelegenheit erhalten, hierzu Stellung zu nehmen.
28 Mit Schriftsätzen vom 18. bzw. 28. September 2017 haben die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich zum Sitzungsbericht Stellung genommen.
29 In der Sitzung vom 5. Oktober 2017 haben die Kommission, die Tschechische Republik, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Österreich und das Vereinigte Königreich mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
30 Das Großherzogtum Luxemburg und die Republik Österreich beantragen,
– den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
31 Die Kommission beantragt,
– die Klage als unbegründet abzuweisen;
– der Republik Österreich die Kosten aufzuerlegen.
32 Die Tschechische Republik und die Slowakische Republik beantragen,
– die Klage als unbegründet abzuweisen;
– der Republik Österreich die Kosten aufzuerlegen.
33 Ungarn beantragt,
– die Klage als unbegründet abzuweisen;
– der Republik Österreich sämtliche Kosten des vorliegenden Verfahrens, einschließlich der Verwaltungskosten und der Rechtsanwaltsvergütung, aufzuerlegen.
34 Die Französische Republik, die Republik Polen, Rumänien und das Vereinigte Königreich beantragen,
– die Klage als unbegründet abzuweisen.
III. Rechtliche Würdigung
35 Die Republik Österreich macht zehn Klagegründe geltend.
36 Die Kommission gehe fälschlich vom Vorliegen eines eigenen Marktes für Kernenergie aus und nehme ebenso fälschlich an, dass auf diesem Markt ein Marktversagen vorliege (erster Klagegrund).
37 Die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass es sich bei der im Kernkraftwerk Hinkley Point C angewandten Technologie um eine neuartige Technologie handle (zweiter Klagegrund).
38 Weiter habe sie zu Unrecht festgestellt, dass es sich bei den Maßnahmen des Vereinigten Königreichs um Investitionsbeihilfen handele. Es handele sich um mit dem Binnenmarkt unvereinbare Betriebsbeihilfen (dritter Klagegrund).
39 Entgegen der Auffassung der Kommission werde mit dem Bau des Kernkraftwerks Hinkley Point C kein Ziel von „gemeinsamem“ Interesse verfolgt (vierter Klagegrund).
40 Die Kommission habe bei den Maßnahmen des Vereinigten Königreichs das Beihilfeelement unzureichend determiniert (fünfter Klagegrund).
41 Die Feststellung der Kommission, dass die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügten, gehe fehl (sechster Klagegrund).
42 Das Vereinigte Königreich hätte für das Kernkraftwerk Hinkley Point C ein Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags durchführen müssen (siebter Klagegrund).
43 Die Kommission habe ihre Mitteilung über die Anwendung der Artikel [107] und [108] des [AEU‑]Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. 2008, C 155, S. 10) (im Folgenden: Garantiemitteilung) nicht beachtet (achter Klagegrund).
44 Sie habe auch ihre Begründungspflicht verletzt (neunter Klagegrund).
45 Außerdem sei der Anspruch auf Gewährung von rechtlichem Gehör verletzt worden (zehnter Klagegrund).
46 Die Republik Österreich wendet sich mit ihrer Klage gegen die Feststellung der Kommission, dass die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könnten.
47 Nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, die die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden.
48 Die Feststellung, dass eine Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Beihilfe der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs dient, der ein Ziel von öffentlichem Interesse darstellt; außerdem muss die Beihilfe geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T‑177/07, EU:T:2010:233, Rn. 125).
49 Der Systematik von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV folgend ist zunächst der vierte Klagegrund zu prüfen, der sich auf das vom Vereinigten Königreich definierte Ziel von öffentlichem Interesse bezieht, nämlich die Förderung der Kernenergie, insbesondere die Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung dieser Energieform, im Anschluss daran der zweite Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass es sich bei der im Kernkraftwerk Hinkley Point C angewandten Technologie um eine neuartige Technologie handle, dann der erste Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, die Kommission habe den relevanten Markt nicht richtig abgegrenzt und zu Unrecht ein Marktversagen angenommen, und schließlich der fünfte (unzureichende Determinierung der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs), der achte (Nichtbeachtung der Garantiemitteilung) und der siebte Klagegrund (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).
50 Unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Prüfung wird dann der dritte Klagegrund geprüft werden, mit dem geltend gemacht wird, es handele sich bei den Maßnahmen des Vereinigten Königreichs um mit dem Binnenmarkt unvereinbare Betriebsbeihilfen.
51 Anschließend werden der siebte Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, das Vereinigte Königreich hätte für das Kernkraftwerk Hinkley Point C ein öffentliches Vergabeverfahren durchführen müssen, und der zehnte Klagegrund, mit dem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird, geprüft werden.
52 Der neunte Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt wird, gliedert sich in sechs Teile. Da diese sich auf Feststellungen der Kommission beziehen, deren Richtigkeit im Rahmen der ersten sechs Klagegründe in Zweifel gezogen wird, werden sie zusammen mit diesen Klagegründen geprüft werden.
53 Bevor nun auf die einzelnen Klagegründe eingegangen werden wird, ist zunächst noch das Vorbringen der Republik Österreich zu prüfen, der Streithilfeschriftsatz Ungarns sei unzulässig.
A. Zu dem Vorbringen, der Streithilfeschriftsatz Ungarns sei unzulässig
54 Die Republik Österreich macht geltend, der Streithilfeschriftsatz Ungarns sei als unzulässig zurückzuweisen. Beim Beitritt zu einer Klage könnten nur die Anträge einer Partei unterstützt werden. Ungarn sei als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden, die die Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses beantrage. Dieser sei auf Art. 107 AEUV gestützt. In seinem Streithilfeschriftsatz mache Ungarn aber geltend, dass Art. 107 AEUV im Bereich der Kernenergie überhaupt nicht zur Anwendung komme. Dann wäre der angefochtene Beschluss aber für nichtig zu erklären. Ungarn unterstütze demnach nicht die Anträge der Kommission.
55 Nach Art. 40 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 142 der Verfahrensordnung kann die Streithilfe nur die völlige oder teilweise Unterstützung der Anträge einer Hauptpartei zum Gegenstand haben. Sofern der Streitgegenstand nicht geändert und mit der Streithilfe durchweg die Unterstützung der Anträge der Hauptpartei bezweckt wird, kann der Streithelfer aber durchaus andere Argumente als die Hauptpartei vorbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 1995, Siemens/Kommission, T‑459/93, EU:T:1995:100, Rn. 21).
56 Zum Streithilfeschriftsatz Ungarns ist als Erstes festzustellen, dass sich die Anträge mit denen der Kommission decken. Wie die Kommission beantragt Ungarn die Abweisung des von der Republik Österreich gestellten Antrags auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses.
57 Als Zweites ist festzustellen, dass Ungarn in seinem Streithilfeschriftsatz nicht bestreitet, dass die Kommission unter den Umständen des vorliegenden Falls befugt war, den angefochtenen Beschluss auf der Grundlage von Art. 107 AEUV zu erlassen.
58 Somit ist der Streithilfeschriftsatz Ungarns, selbst wenn das in ihm enthaltene Vorbringen zur Zuständigkeit der Kommission für den Erlass von Beschlüssen gemäß den Art. 107 und 108 AEUV im Bereich der Kernenergie teilweise über den Rahmen des Rechtsstreits hinausgehen sollte, entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich nicht insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.
B. Zum vierten Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, dass die Förderung der Kernenergie kein Ziel von „gemeinsamem“ Interesse sei, und zum fünften Teil des neunten Klagegrundes, mit dem eine unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses gerügt wird
59 Mit dem vierten Klagegrund und dem fünften Teil des neunten Klagegrundes wird die Feststellung der Kommission angegriffen, dass das vom Vereinigten Königreich mit seinen Maßnahmen verfolgte Ziel, nämlich die Förderung der Kernenergie, ein Ziel von „gemeinsamem“ Interesse sei (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 366 bis 374).
60 In einem ersten Schritt wird das Vorbringen der Republik Österreich geprüft werden, der angefochtene Beschluss sei hinsichtlich der Feststellung, dass das vom Vereinigten Königreich mit seinen Maßnahmen verfolgte Ziel ein Ziel von „gemeinsamem“ Interesse sei, nicht hinreichend begründet (neunter Klagegrund, fünfter Teil). Sodann wird in einem zweiten Schritt auf das Vorbringen des Großherzogtums Luxemburg und der Republik Österreich eingegangen werden, die Feststellungen der Kommission in den Erwägungsgründen 366 bis 374 des angefochtenen Beschlusses gingen fehl (vierter Klagegrund).
1. Zum fünften Teil des neunten Klagegrundes (unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses)
61 Im Rahmen des fünften Teils des neunten Klagegrundes macht die Republik Österreich geltend, der angefochtene Beschluss sei hinsichtlich der Feststellung, dass das vom Vereinigten Königreich mit seinen Maßnahmen verfolgte Ziel ein Ziel von „gemeinsamem“ Interesse sei, nicht hinreichend begründet. Die Kommission habe im angefochtenen Beschluss das Verhältnis zwischen den Vorschriften des Euratom-Vertrags und den Vorschriften des AEU-Vertrags nicht genug beleuchtet. Die entsprechenden Ausführungen der Kommission seien nicht nachvollziehbar und unzureichend.
62 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.
63 Die durch Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das ihn erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, EU:C:2006:416, Rn. 137). Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob ein Rechtsakt hinsichtlich seiner Begründung den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 11. Juli 2014, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, T‑533/10, EU:T:2014:629, Rn. 199).
64 Die Frage, ob die Begründung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Feststellung, dass das vom Vereinigten Königreich mit seinen Maßnahmen verfolgte Ziel ein Ziel von „gemeinsamem“ Interesse ist, ausreicht, ist nach Maßgabe dieser Rechtsprechung zu prüfen.
65 Als Erstes ist festzustellen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 366 bis 374 des angefochtenen Beschlusses auf das Verhältnis zwischen den Vorschriften des Euratom-Vertrags und Art. 107 AEUV zwar nicht eigens eingegangen ist, aus Abschnitt 7 („Vorliegen einer staatlichen Beihilfe“) des angefochtenen Beschlusses jedoch hervorgeht, dass die Kommission angenommen hat, dass Art. 107 AEUV auf die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs anwendbar ist. Außerdem hat sie in Abschnitt 9.2 („Ziele von gemeinsamem Interesse“) des angefochtenen Beschlusses ihre Feststellung, dass die Förderung der Kernenergie ein Ziel von „gemeinsamem“ Interesse sei, u. a. auf Art. 2 Buchst. c und Art. 40 EA gestützt, ist also davon ausgegangen, dass bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV die Vorschriften des Euratom-Vertrags heranzuziehen sind.
66 Als Zweites ist festzustellen, dass der Kontext zu berücksichtigen ist, in dem der angefochtene Beschluss ergangen ist. Dazu gehört u. a. die bisherige Praxis der Kommission, die die Mitgliedstaaten kennen müssen. Der Ansatz, dem die Kommission im angefochtenen Beschluss gefolgt ist, entspricht aber deren bisheriger Praxis. Danach waren Maßnahmen eines Mitgliedstaats, die sich auf einen Bereich bezogen, der unter den Euratom-Vertrag fiel, soweit sie nicht für die Ziele des Euratom-Vertrags notwendig waren, über diese hinausgingen oder den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen oder zu verfälschen drohten, auch nach Art. 107 AEUV zu prüfen (vgl. Entscheidung 2005/407/EG der Kommission vom 22. September 2004 über die staatliche Beihilfe des Vereinigten Königreichs zugunsten von British Energy plc, ABl. 2005, L 142, S. 26, 239. Erwägungsgrund). Ein Ziel, das unter den Euratom-Vertrag fiel, konnte ein Ziel von allgemeinem Interesse im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV sein (vgl. in diesem Sinne Entscheidung 2006/643/EG der Kommission vom 4. April 2006 über die staatliche Beihilfe des Vereinigten Königreichs für die Einrichtung der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen, ABl. 2006, L 268, S. 37, 162. Erwägungsgrund).
67 Aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses geht also hinreichend deutlich hervor, dass die Kommission davon ausgegangen ist, dass bei den Maßnahmen des Vereinigten Königreichs, auch wenn sie die Kernenergie betreffen, soweit sie staatliche Beihilfen darstellen, zu prüfen war, ob sie im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, und dass bei der Anwendung dieser Bestimmung, insbesondere bei der Prüfung der Frage, ob die Förderung der Kernenergie ein Ziel von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV ist, die Vorschriften des Euratom-Vertrags zu berücksichtigen waren. Die Betroffenen konnten der Begründung des angefochtenen Beschlusses mithin die Gründe für dessen Erlass entnehmen, und das Gericht ist in der Lage, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen.
68 Folglich ist der fünfte Teil des neunten Klagegrundes (Verletzung der Begründungspflicht) zurückzuweisen.
2. Zum vierten Klagegrund (Richtigkeit der Feststellungen der Kommission)
69 Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg wenden sich gegen die Feststellungen der Kommission in den Erwägungsgründen 366 bis 374 des angefochtenen Beschlusses. Sie meinen, anders als die Kommission festgestellt habe, sei die Förderung der Kernenergie nicht von gemeinsamem Interesse.
70 Die Kommission, die Tschechische Republik, die Französische Republik, Ungarn, die Republik Polen, Rumänien, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich treten diesem Vorbringen entgegen.
71 Bevor auf das Vorbringen der Republik Österreich und des Großherzogtums Luxemburg eingegangen wird, mit dem die Feststellung der Kommission, die Kernenergie stelle ein Ziel von „gemeinsamem“ Interesse dar, angegriffen wird, ist zunächst zu prüfen, inwieweit Art. 107 AEUV auf Maßnahmen, die den Bereich der Kernenergie betreffen, anwendbar ist und inwieweit bei der Anwendung dieser Vorschrift die Ziele des Euratom-Vertrags zu berücksichtigen sind.
a) Zur Anwendung von Art. 107 AEUV auf den Bereich der Kernenergie betreffende Maßnahmen und zur Berücksichtigung der Ziele des Euratom-Vertrags bei der Anwendung dieser Vorschrift
72 Zur Anwendbarkeit von Art. 107 AEUV auf Maßnahmen, die den Bereich der Kernenergie betreffen, ist festzustellen, dass die Vorschriften des EU- und des AEU-Vertrags die Vorschriften des Euratom-Vertrags nicht beeinträchtigen (Art. 106a Abs. 3 EA). Die Vorschriften des Euratom-Vertrags sind gegenüber den Vorschriften des AEU-Vertrags also lex specialis, d. h., sie gehen Letzteren vor.
73 Dass die Vorschriften des Euratom-Vertrags gegenüber den Vorschriften des AEU-Vertrags lex specialis sind, schließt bei Maßnahmen, mit denen ein unter den Euratom-Vertrag fallendes Ziel verfolgt wird, die Anwendbarkeit von Art. 107 AEUV aber nicht aus. Sofern der Euratom-Vertrag keine speziellen Regelungen enthält, sind die Vorschriften des AEU-Vertrags über eine Politik der Union auf solche Maßnahmen anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 1990, Griechenland/Rat, C‑62/88, EU:C:1990:153, Rn. 17, vom 12. April 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich, C‑61/03, EU:C:2005:210, Rn. 44, und vom 4. Juni 2015, Kernkraftwerke Lippe-Ems, C‑5/14, EU:C:2015:354, Rn. 69 bis 82; vgl. entsprechend auch Gutachten 1/94 [Abkommen, die dem WTO-Abkommen als Anhänge beigefügt sind] vom 15. November 1994, EU:C:1994:384, Rn. 24).
74 Der Euratom-Vertrag enthält aber keine umfassenden Wettbewerbsregeln, die einer Anwendung der in Titel VII Kapitel 1 des AEU-Vertrags enthaltenen Regeln entgegenstehen könnten. Insbesondere sind im Euratom-Vertrag staatliche Beihilfen nicht abschließend geregelt.
75 Zwar betreffen bestimmte Vorschriften des Euratom-Vertrags wie etwa Art. 2 Buchst. c und die Vorschriften in Titel II Kapitel 4 die Investitionen im Bereich der Kernenergie. In ihnen ist aber nicht geregelt, unter welchen Voraussetzungen staatliche Beihilfen, die solche Investitionen betreffen, trotz der durch sie bedingten Wettbewerbsverzerrungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können.
76 Demnach ist Art. 107 AEUV auf die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs, auch wenn mit ihnen ein Ziel verfolgt wird, das unter den Euratom-Vertrag fällt, anwendbar.
77 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 106a Abs. 1 EA, in dem bestimmte Vorschriften des EU-Vertrags und des AEU-Vertrags aufgezählt sind, die auf den Euratom-Vertrag Anwendung finden. Wie dem zweiten Erwägungsgrund des dem Vertrag von Lissabon beigefügten Protokolls Nr. 2 zur Änderung des [Euratom-Vertrags] (ABl. 2007, C 306, S. 199) zu entnehmen ist, wird mit dieser Vorschrift lediglich der Euratom-Vertrag an die neuen im EU- und im AEU-Vertrag festgelegten Vorschriften, insbesondere in den Bereichen Institutionen und Finanzen, angepasst. Aus Art. 106a Abs. 1 EA kann hingegen nicht geschlossen werden, dass sämtliche Vorschriften des EU- und des AEU-Vertrags, die dort nicht genannt sind, auf Maßnahmen, mit denen in den Bereich des Euratom-Vertrags fallende Ziele verfolgt werden, nicht anwendbar wären. Ein solches Verständnis von Art. 106a Abs. 1 EA wäre nicht mit Abs. 3 dieses Artikels vereinbar, aus dem hervorgeht, dass die Vorschriften des EU- und des AEU-Vertrags im Bereich der Kernenergie grundsätzlich Anwendung finden. Nur soweit der Euratom-Vertrag spezielle Regelungen enthält, finden sie keine Anwendung.
78 Somit ist festzustellen, dass Art. 107 AEUV auf die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs Anwendung findet. Bei seiner Anwendung auf Maßnahmen, die den Bereich der Kernenergie betreffen, sind jedoch die Vorschriften und Ziele des Euratom-Vertrags zu beachten.
b) Zu dem Vorbringen, die Feststellung der Kommission, die Förderung der Kernenergie sei ein Ziel von „gemeinsamem“ Interesse, sei unzutreffend
79 Das Vorbringen, mit dem sich die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg gegen die Feststellung der Kommission im 374. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wenden, dass das vom Vereinigten Königreich mit seinen Maßnahmen verfolgte Ziel der Förderung der Kernenergie (Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie) ein Ziel von „gemeinsamem“ Interesse sei, ist nach Maßgabe der Ausführungen oben in den Rn. 72 bis 78 zu prüfen.
80 Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg machen als Erstes geltend, dass ein Ziel, bei dem die begründeten Interessen auch nur eines Mitgliedstaats übergangen würden, nicht als Ziel von gemeinsamem Interesse angesehen werden könne. Bestimmte Mitgliedstaaten hätten es stets abgelehnt, den Bau neuer Kernreaktoren als Ziel von gemeinsamem europäischem Interesse anzuerkennen.
81 Die Kommission, die Tschechische Republik, die Französische Republik, Ungarn, die Republik Polen, Rumänien, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich treten diesem Vorbringen entgegen.
82 Nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
83 Zwar hat das Gericht in Rn. 125 des Urteils vom 15. Juli 2010, Mediaset/Kommission (T‑177/07, EU:T:2010:233), festgestellt, dass eine Beihilfe, um mit dem Binnenmarkt im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV vereinbar zu sein, eine Zielsetzung von allgemeinem Interesse aufweisen sowie zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein muss.
84 Wenn im Urteil vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission (T‑177/07, EU:T:2010:233), auf ein Ziel von „allgemeinem“ Interesse abgestellt wird, so ist damit nicht gemeint, dass bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV nur Ziele in Betracht kämen, die im Interesse aller Mitgliedstaaten oder der Mehrheit der Mitgliedstaaten sind.
85 Bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV ist nämlich zu unterscheiden zwischen dem Ziel, das von dem Mitgliedstaat verfolgt wird, etwa der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs, und der Voraussetzung, dass die Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern darf, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
86 Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV beschränkt die Ziele, die von den Mitgliedstaaten verfolgt werden dürfen, nicht auf diejenigen, die im Interesse aller Mitgliedstaaten oder der Mehrheit der Mitgliedstaaten sind. Indem es in Rn. 125 des Urteils vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission (T‑177/07, EU:T:2010:233), auf ein „allgemeines“ Interesse abgestellt hat, hat das Gericht lediglich darauf hingewiesen, dass es sich um ein öffentliches Interesse handeln muss, und nicht lediglich um ein Privatinteresse des Begünstigten.
87 Das am Ende von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV genannte Tatbestandsmerkmal des gemeinsamen Interesses betrifft die Abwägung der Vor- und Nachteile der Beihilfemaßnahme. Beihilfemaßnahmen, die die Handelsbedingungen in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, sollen nicht genehmigungsfähig sein. Das Tatbestandsmerkmal kommt bei der Prüfung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV also erst in einem späteren Stadium zum Tragen. Es bedeutet nicht, dass von einem Mitgliedstaat nur solche Ziele von öffentlichem Interesse verfolgt werden dürften, die allen Mitgliedstaaten oder der Mehrheit der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
88 Die Feststellung der Kommission im 374. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass mit den Maßnahmen des Vereinigten Königreichs ein Ziel von „gemeinsamem“ Interesse verfolgt werde, ist vor diesem Hintergrund zu sehen. Der 374. Erwägungsgrund gehört zu Abschnitt 9.2 des angefochtenen Beschlusses, in dem sich die Kommission mit der Frage befasst hat, ob die Förderung der Kernenergie als Ziel gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV in Betracht kommt. Entsprechend hat die Kommission dort lediglich festgestellt, dass das Vereinigte Königreich nach den Vorschriften des Euratom-Vertrags befugt war, die Förderung der Kernenergie als Ziel von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV zu definieren. Sie hat nicht festgestellt, dass dieses Ziel von allen Mitgliedstaaten oder der Mehrheit der Mitgliedstaaten geteilt würde. Sie hat sich auch nicht mit der Frage befasst, ob die Maßnahmen die Handelsbedingungen in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Aus der Systematik des angefochtenen Beschlusses geht eindeutig hervor, dass die Kommission diese Frage später, nämlich in den Abschnitten 9.3 bis 9.6 des angefochtenen Beschlusses, geprüft hat.
89 Folglich ist das Vorbringen der Republik Österreich, die Kommission habe im 374. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nicht hinreichend berücksichtigt, dass bestimmte Mitgliedstaaten, darunter die Republik Österreich, den Bau neuer Kernreaktoren stets abgelehnt hätten, zurückzuweisen.
90 Als Zweites macht die Republik Österreich geltend, die Kommission habe in den Erwägungsgründen 366 bis 374 des angefochtenen Beschlusses verkannt, dass die Notwendigkeit einer Beihilfe und ihre Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus der Sicht der Union zu beurteilen seien. Auch in Art. 34 EUV und in Art. 142 AEUV sei mit „gemeinsamem Interesse“ das Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten gemeint.
91 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.
92 In den Erwägungsgründen 366 bis 374 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission nämlich nicht in Frage gestellt, dass, soweit Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV vorsieht, dass eine Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern darf, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, das Interesse der Union und sämtlicher Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 88), hat sich die Kommission in diesen Erwägungsgründen nicht mit dieser Interessenabwägung befasst, sondern einzig und allein mit der Frage, ob das Vereinigte Königreich befugt war, die Förderung der Kernenergie als Ziel von öffentlichem Interesse zu definieren.
93 Als Drittes wendet sich die Republik Österreich gegen die Feststellung der Kommission, dass ein Mitgliedstaat die Förderung der Kernenergie, insbesondere die Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie, als Ziel von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV verfolgen dürfe. Erstens seien Adressat von Art. 2 Buchst. c EA nicht die Mitgliedstaaten. Zweitens beziehe sich diese Vorschrift nur auf die wesentlichen Anlagen, die für die Entwicklung der Kernenergie notwendig seien; das Kernkraftwerk Hinkley Point C scheine keine derartig wesentliche Anlage zu sein. Drittens sei das Ziel der Förderung der Kernenergie bereits erreicht, da in ganz Europa zahlreiche Kernkraftwerke errichtet worden seien. Viertens habe die Kommission den historischen Kontext des Euratom-Vertrags und die sich daraus ergebenden Limitierungen übersehen.
94 Die Kommission, die Tschechische Republik, die Französische Republik, Ungarn, die Republik Polen, Rumänien, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich treten diesem Vorbringen entgegen.
95 Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 80 bis 89), muss bei Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV das Ziel von öffentlichem Interesse, das mit der Maßnahme verfolgt wird, nicht unbedingt ein Ziel sein, dass von allen Mitgliedstaaten oder der Mehrheit der Mitgliedstaaten geteilt wird.
96 Bei der Anwendung von Art. 107 AEUV auf Maßnahmen, mit denen ein Ziel verfolgt wird, das unter den Euratom-Vertrag fällt, sind die Vorschriften und Ziele des Euratom-Vertrags zu berücksichtigen (siehe oben, Rn. 72 bis 78). Nach dem Euratom-Vertrag ist es Aufgabe der Euratom-Gemeinschaft, durch die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit den anderen Ländern beizutragen (Art. 1 Abs. 2 EA). Zur Erfüllung ihrer Aufgabe hat die Euratom-Gemeinschaft nach Maßgabe des Euratom-Vertrags die Investitionen zu erleichtern und, insbesondere durch Förderung der Initiative der Unternehmen, die Schaffung der wesentlichen Anlagen sicherzustellen, die für die Entwicklung der Kernenergie in der Gemeinschaft notwendig sind (Art. 2 Buchst. c EA).
97 Die Feststellung der Kommission, dass das Vereinigte Königreich die Förderung der Kernenergie, insbesondere die Schaffung von Anreizen für die Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie, als ein Ziel von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV habe definieren dürfen, ist im Hinblick auf Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Buchst. c EA nicht zu beanstanden. Zum einen deckt sich dieses Ziel mit dem Ziel der Euratom-Gemeinschaft, Investitionen im Bereich der Kernenergie zu erleichtern. Und nach Art. 192 Abs. 1 EA erleichtern die Mitgliedstaaten der Euratom-Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgabe. Zum anderen ergibt sich aus Art. 194 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV, dass jeder Mitgliedstaat das Recht hat, zwischen verschiedenen Energiequellen zu wählen.
98 Das Vorbringen der Republik Österreich vermag dies nicht in Frage zu stellen.
99 Die Republik Österreich macht erstens geltend, die Kommission habe den historischen Kontext des Euratom-Vertrags und die sich daraus ergebenden Limitierungen übersehen. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Euratom-Vertrags bestehende Atom-Euphorie sei inzwischen in vielen Mitgliedstaaten und weiten Bevölkerungsgruppen deutlicher Skepsis bis hin zur völligen Ablehnung und zum völligen Ausstieg aus dieser Form der Energiegewinnung gewichen. Anders als die übrigen Bestimmungen des Primärrechts sei der Euratom-Vertrag kaum überarbeitet worden. Er sei also älter als der AEU-Vertrag.
100 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.
101 Anders als die Republik Österreich annimmt, sind die Vorschriften des Euratom-Vertrags voll in Kraft und ist der Euratom-Vertrag nicht älter als der AEU-Vertrag. Zum einen gilt der Euratom-Vertrag auf unbegrenzte Zeit (Art. 208 EA). Nach dem ersten Erwägungsgrund der Präambel des dem Vertrag von Lissabon beigefügten Protokolls Nr. 2 zur Änderung des [Euratom-Vertrags] entfalten seine Bestimmungen weiterhin volle rechtliche Wirkung. Zum anderen geht aus diesem Protokoll hervor, dass durch den Vertrag von Lissabon nicht nur der AEU- und der EU-Vertrag, sondern auch der Euratom-Vertrag geändert und bestätigt worden sind.
102 In diesem Zusammenhang ist auch das Vorbringen der Republik Österreich zurückzuweisen, in der Erklärung Nr. 54 der Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat, komme zum Ausdruck, dass der Euratom-Vertrag überholt sei. Dass fünf Mitgliedstaaten erklärt haben, dass die Bestimmungen des Euratom-Vertrags seit dessen Inkrafttreten in ihrer Substanz nicht geändert worden seien und aktualisiert werden müssten, ändert nämlich nichts daran, dass die Vorschriften des Euratom-Vertrags voll in Kraft sind.
103 Soweit sich die Republik Österreich auf die Gemeinsame Erklärung der Bevollmächtigten zur Anwendung des Euratom-Vertrags im Rahmen der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 382) beruft, kann es mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass die Mitgliedstaaten die Entscheidung über die Erzeugung von Kernenergie nach dieser Erklärung entsprechend ihren eigenen politischen Ausrichtungen treffen. Aus der Erklärung kann nicht gefolgert werden, dass die Förderung der Kernenergie nicht als ein verfolgbares Ziel von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV in Betracht käme.
104 Zweitens macht die Republik Österreich geltend, dass sich Art. 2 Buchst. c des Euratom-Vertrags nur auf die wesentlichen Anlagen, die für die Entwicklung der Kernenergie notwendig seien, beziehe und dass das Ziel der Förderung der Kernenergie bereits erreicht sei.
105 Hierzu ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss auf Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV gestützt ist, in dem von der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs die Rede ist. Die Feststellung der Kommission, mit dem Bau des Kernkraftwerks Hinkley Point C solle ein Wirtschaftszweig im Sinne der genannten Vorschrift entwickelt werden, ist nicht zu beanstanden. Nach Art. 194 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV hat das Vereinigte Königreich das Recht, zwischen verschiedenen Energiequellen zu wählen. Wie dem 510. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses und den Rn. 6 und 7 des Beschlusses über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zu entnehmen ist, sollen mit dem Bau des Kernkraftwerks Hinkley Point C alte Kernkraftwerke ersetzt werden, deren Stilllegung geplant ist. Im Übrigen besteht kein Zweifel daran, dass die Technologie, die im Kernkraftwerk Hinkley Point C zum Einsatz kommen soll, gegenüber der der bestehenden Kernkraftwerke eine Weiterentwicklung darstellt.
106 Das Vorbringen der Republik Österreich, das Kernkraftwerk Hinkley Point C sei keine wesentliche Anlage, die für die Entwicklung der Kernenergie notwendig sei, und das Ziel der Förderung der Kernenergie sei bereits erreicht, ist also zurückzuweisen.
107 Zurückzuweisen ist drittens auch das Vorbringen der Republik Österreich, die Mitgliedstaaten seien nicht Adressat von Art. 2 Buchst. c EA. Zwar ist diese Vorschrift nicht unmittelbar an die Mitgliedstaaten, sondern an die Euratom-Gemeinschaft gerichtet. Das Vereinigte Königreich durfte sie dennoch berücksichtigen. Nach Art. 192 Abs. 1 EA erleichtern die Mitgliedstaaten der Euratom-Gemeinschaft nämlich die Erfüllung ihrer Aufgabe.
108 Viertens macht die Republik Österreich geltend, dass, wenn die Förderung der Kernenergie als Ziel von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV angesehen würde, jede Maßnahme, mit der dieses Ziel verfolgt werde, gerechtfertigt werden könnte. Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission im 374. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses lediglich festgestellt hat, dass die Förderung der Kernenergie ein Ziel von öffentlichem Interesse sei. Sie hat dort nicht geprüft, ob die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs im Hinblick auf dieses Ziel geeignet, erforderlich und verhältnismäßig waren. Mit dieser Frage hat sie sich in den Abschnitten 9.3 bis 9.6 des angefochtenen Beschlusses befasst.
109 Das Vorbringen, es sei nicht mit den Vorschriften des Euratom-Vertrags zu vereinbaren, die Förderung der Kernenergie, insbesondere die Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung dieser Energieform, als Ziel von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV anzuerkennen, ist somit in vollem Umfang zurückzuweisen.
110 Als Viertes machen die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg geltend, es bestehe ein Konflikt zwischen der Förderung der Kernenergie einerseits und dem Grundsatz des Umweltschutzes, dem Vorsorgeprinzip, dem Verursacherprinzip und dem Nachhaltigkeitsprinzip sowie bestimmten in Art. 194 Abs. 1 AEUV festgelegten Zielen wie der Förderung der Energieeffizienz, der Entwicklung neuer Energiequellen und der Förderung der Energienetze andererseits. Die Kommission hätte dem Ziel der Förderung der Kernenergie keinen bedingungslosen Vorrang einräumen dürfen. Sie hätte dem zwischen der Förderung der Kernenergie und den genannten Grundsätzen bestehenden Konflikt Rechnung tragen müssen. Das Großherzogtum Luxemburg weist in diesem Zusammenhang auch auf die Gefahr terroristischer Anschläge hin.
111 Die Kommission, die Tschechische Republik, die Französische Republik, Ungarn, die Republik Polen, Rumänien, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich treten diesem Vorbringen entgegen.
112 In Anbetracht der Ziele des Euratom-Vertrags kann nicht angenommen werden, dass ein Mitgliedstaat durch die von der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg angeführten Grundsätze daran gehindert wäre, die Förderung der Kernenergie als Ziel von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV zu definieren. Zu den Grundsätzen, die die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg aus dem AEU-Vertrag ableiten, ist festzustellen, dass die Vorschriften des EU- und des AEU-Vertrags die Vorschriften des Euratom-Vertrags nicht beeinträchtigen (Art. 106a Abs. 3 EA).
113 Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen der Republik Österreich und des Großherzogtums Luxemburg, die Kommission habe dem Ziel der Förderung der Kernenergie einen bedingungslosen Vorrang eingeräumt. In Abschnitt 9.2 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission lediglich festgestellt, dass die Förderung der Kernenergie ein Ziel von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV sei. Auf die Frage, ob die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs verhältnismäßig waren, ist sie in diesem Stadium der Prüfung nicht eingegangen.
114 Mithin ist das Vorbringen der Republik Österreich und des Großherzogtums Luxemburg, soweit geltend gemacht wird, dass die Förderung der Kernenergie nicht als Ziel von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV in Betracht komme, zurückzuweisen. Soweit die Feststellungen der Kommission zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs angegriffen werden, wird auf das Vorbringen der Republik Österreich und des Großherzogtums Luxemburg im Rahmen der Prüfung des sechsten Klagegrundes (Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) zurückzukommen sein.
115 Als Fünftes macht die Republik Österreich geltend, es ergebe sich aus den von der Kommission in regelmäßigen Abständen zu veröffentlichenden hinweisenden Nuklearprogrammen, dass sich Investitionen in Nuklearenergie in Anbetracht von Art. 40 EA nicht als Ziel von gemeinsamem Interesse qualifizieren ließen.
116 Die Kommission, die Tschechische Republik, die Französische Republik, Ungarn, die Republik Polen, Rumänien, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich treten diesem Vorbringen entgegen.
117 Erstens ist festzustellen, dass die oben in den Rn. 79 bis 115 angestellten Erwägungen, die auf die Vorschriften des Euratom- und des AEUV-Vertrags gestützt sind, durch Ausführungen der Kommission in hinweisenden Nuklearprogrammen nicht in Frage gestellt werden können. Das ergibt sich aus der Rechtsnatur dieser Programme (vgl. Art. 40 EA).
118 Zweitens geht aus den hinweisenden Nuklearprogrammen, auf die sich die Republik Österreich beruft, jedenfalls in keiner Weise hervor, dass die Förderung der Kernenergie keinen Wirtschaftszweig darstellte, dessen Entwicklung gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV gefördert werden kann.
119 Dass es in Abschnitt 7 des hinweisenden Nuklearprogramms KOM(2007) 565 endgültig vom 4. Oktober 2007 heißt, dass die Entscheidung über die Nutzung von Kernenergie bei den Mitgliedstaaten liege, wie die Republik Österreich geltend macht, bestätigt das Recht des Vereinigten Königreichs, diese Energieform zu fördern (siehe oben, Rn. 97).
120 Soweit die Republik Österreich geltend macht, dass den hinweisenden Nuklearprogrammen KOM(1996) 339 endg. vom 25. September 1996 (S. 18), KOM(2008) 776 endgültig vom 13. November 2008 (Abschnitt 3.3) und KOM(2007) 565 endgültig vom 4. Oktober 2007 (Abschnitt 4.2) zu entnehmen sei, dass im Bereich der Kernenergie wegen deren Wettbewerbsfähigkeit keine staatlichen Beihilfen fließen dürften, kann es mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass mit diesem Vorbringen die Feststellung der Kommission, dass die Förderung der Kernenergie ein Ziel von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV sein könne, nicht in Frage gestellt werden kann. In Frage gestellt werden kann damit allenfalls die Feststellung der Kommission zur Erforderlichkeit der Maßnahmen. Das Vorbringen der Republik Österreich geht hier also ins Leere, wird aber im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes, der sich auf die Feststellungen der Kommission zur Erforderlichkeit eines Eingreifens des Staates bezieht, berücksichtigt werden.
121 Das Vorbringen zu den von der Kommission veröffentlichten hinweisenden Nuklearprogrammen ist also zurückzuweisen.
122 Als Sechstes macht die Republik Österreich geltend, die Kommission habe im angefochtenen Beschluss ihre Überlegungen zu den Zielen der Diversifizierung und der Versorgungssicherheit nicht weiter vertieft. Das Großherzogtum Luxemburg macht geltend, die Versorgungssicherheit sei nicht gewährleistet, da Uran aus Ländern außerhalb der Union importiert werden müsse.
123 Die Kommission hat in den Erwägungsgründen 366 bis 374 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Förderung der Kernenergie ein Ziel von öffentlichem Interesse sei, das die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs bereits rechtfertige. Indem sie im 374. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen hat, dass die Förderung der Kernenergie gleichzeitig einen Beitrag zu den Zielen Diversifizierung und Versorgungssicherheit leisten könne, hat sie nicht festgestellt, dass es sich dabei um Ziele handele, die die Maßnahmen bereits für sich genommen rechtfertigen könnten. Dass die Kommission ihre Überlegungen zu diesen Zielen in Abschnitt 9.2 des angefochtenen Beschlusses nicht weiter vertieft hat, ist deshalb nicht zu beanstanden.
124 Folglich ist das Vorbringen der Republik Österreich und des Großherzogtums Luxemburg zurückzuweisen.
125 Als Siebtes bringt die Republik Österreich Argumente zu einer unrichtigen Abgrenzung des Markts, zu einem fehlenden Marktversagen im Bereich des Baus und des Betriebs von Kernkraftwerken, zur Einstufung der Maßnahmen als Investitionsbeihilfen und zur Veränderung der Bedingungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten vor.
126 Dieses Vorbringen bezieht sich auf Gesichtspunkte, die im Rahmen der Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV nach der Bestimmung des verfolgten Ziels von öffentlichem Interesse zu prüfen sind. Mit ihm kann also nicht dargetan werden, dass der Kommission bei der Einstufung der Förderung der Kernenergie als Ziel von öffentlichem Interesse im Sinne dieser Vorschrift ein Fehler unterlaufen wäre.
127 Soweit das Vorbringen zur Stützung des vorliegenden Klagegrundes geltend gemacht wird, geht es also ins Leere. Auf den ersten (unrichtige Abgrenzung des Markts) und den zweiten Gesichtspunkt (fehlendes Marktversagen) wird aber im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes eingegangen werden, mit dem geltend gemacht wird, dass die Kommission von einem gesonderten Kernenergiemarkt ausgegangen sei und dass beim Strommarkt kein Marktversagen vorliege, auf den dritten (Einstufung der Beihilfen als Investitionsbeihilfen) im Rahmen der Prüfung des dritten Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wird, dass die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs als Betriebsbeihilfen hätten eingestuft werden müssen, und auf den vierten (Veränderung der Bedingungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten) im Rahmen des sechsten Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wird, die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachteten.
128 Somit ist festzustellen, dass der vierte Klagegrund, vorbehaltlich der in den Rn. 114, 120 und 125 genannten Gesichtspunkte, zurückzuweisen ist.
C. Zum zweiten Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass es sich bei der im Kernkraftwerk Hinkley Point C angewandten Technologie um eine neuartige Technologie handle
129 Mit dem zweiten Klagegrund werden die Feststellungen der Kommission im 392. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angegriffen, wonach mit den Investitionen in neue Kernkraftwerke das Ziel von öffentlichem Interesse der Förderung der Kernenergie verfolgt werde und die Investitionen ohne ein Eingreifen des Vereinigten Königreichs nicht erfolgen würden.
130 Die Republik Österreich vertritt die Auffassung, diese Feststellungen gingen fehl.
131 Als Erstes macht die Republik Österreich geltend, die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass es sich bei der Technologie, die im Kernkraftwerk Hinkley Point C zum Einsatz kommen solle, um eine neuartige Technologie handele. Es handele sich nicht um eine neuartige, sondern um eine bereits erprobte Technologie, nämlich um eine Variante des seit Jahrzehnten im Einsatz befindlichen Druckwasserreaktors, die große Ähnlichkeit mit zahlreichen derzeit in Betrieb befindlichen Druckwasserreaktoren besitze.
132 Die Kommission, die Tschechische Republik, die Französische Republik, Ungarn, die Republik Polen und das Vereinigte Königreich treten diesem Vorbringen entgegen.
133 Das Vorbringen der Republik Österreich beruht auf der Annahme, dass die Kommission im 392. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass es sich bei der Technologie, die im Kernkraftwerk Hinkley Point C zum Einsatz kommen solle, um eine neue Technologie handele.
134 Diese Annahme trifft nicht zu.
135 Zwar ist im 392. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses in der deutschen Sprachfassung von „Investitionen in neue Nukleartechnologien“ die Rede.
136 Wie auf der ersten Seite des angefochtenen Beschlusses angegeben, ist aber nur der englische Text verbindlich. In der englischen Sprachfassung des angefochtenen Beschlusses wird im 392. Erwägungsgrund der Ausdruck „new nuclear investment“ verwendet, womit Investitionen in neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie gemeint sind. In dem Erwägungsgrund wird ausgeführt, dass mit den Investitionen das in Abschnitt 9.2 des angefochtenen Beschlusses dargelegte Ziel von allgemeinem Interesse verfolgt werde und dass die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs u. a. wegen der besonderen Art von Investitionen notwendig seien. Demnach wird nicht auf neue Nukleartechnologien, sondern auf Investitionen in neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie abgestellt.
137 Dieses Verständnis des 392. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses wird bestätigt durch die Erwägungsgründe 375 bis 391, die der Schlussfolgerung im 392. Erwägungsgrund vorausgehen. Dort ist nicht vom Einsatz neuer Nukleartechnologien die Rede.
138 Das Vorbringen der Republik Österreich beruht also auf einem unrichtigen Verständnis des 392. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses. Es ist zurückzuweisen.
139 Als Zweites ist das Vorbringen der Republik Österreich zurückzuweisen, die Kommission habe nicht angegeben, welcher Wirtschaftszweig im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV durch die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs gefördert werden solle. Insoweit kann es mit der Feststellung sein Bewenden haben, das aus dem 392. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hinreichend deutlich hervorgeht, dass es sich um die Förderung der Kernenergie handelt.
140 Als Drittes ist das Vorbringen der Republik Österreich zu prüfen, Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und Art. 2 Buchst. c EA setzten eine Entwicklung eines Wirtschaftszweigs voraus, eine bloß ersetzende Maßnahme sei hierfür nicht ausreichend. In diesem Zusammenhang ist auch das Vorbringen der Republik Österreich zu berücksichtigen, es sei nicht mit Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV] (ABl. 2014, L 187, S. 1), den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (ABl. 2014, C 200, S. 1) und der Mitteilung der Kommission – Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. 2014, C 198, S. 1) zu vereinbaren, Maßnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen, mit denen es einem Unternehmen lediglich ermöglicht werden solle, dem Stand der Technik zu entsprechen oder geltende Sicherheits- und Umweltnormen einzuhalten.
141 Erstens ist zur Verordnung Nr. 651/2014 festzustellen, dass diese lediglich eine typisierende Beurteilung (sogenannte Gruppenfreistellung) enthält, die die Kommission bei einer unmittelbar auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV durchgeführten Einzelfallprüfung nicht bindet.
142 Zweitens ist zu den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 und der Mitteilung der Kommission – Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation festzustellen, dass sich das Vorbringen der Republik Österreich zum einen auf das Ziel, über die Unionsnormen im Bereich des Umweltschutzes hinauszugehen, und auf das Ziel, den Umweltschutz bei Fehlen solcher Normen zu verbessern (vgl. Rn. 18 Buchst. a der Leitlinien), und zum anderen auf Ziele der Forschung, Entwicklung und Innovation bezieht. Im angefochtenen Beschluss hat die Kommission der Vereinbarkeit der Maßnahmen aber nicht im Hinblick auf diese Ziele beurteilt. Das Vorbringen der Republik Österreich ist daher zurückzuweisen.
143 Drittens verlangt Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV lediglich, dass es sich bei den Maßnahmen um Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige handelt. Und Art. 2 Buchst. c EA zielt darauf ab, die Investitionen zu erleichtern und die Schaffung der wesentlichen Anlagen sicherzustellen, die für die Entwicklung der Kernenergie in der Gemeinschaft notwendig sind. Eine technische Innovation ist also weder Voraussetzung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV noch von Art. 2 Buchst. c EA.
144 Viertens ist festzustellen, dass das Ziel der Förderung der Kernenergie, insbesondere das Ziel, für die Unternehmen einen Anreiz zu schaffen, in neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie zu investieren, unter den Umständen des vorliegenden Falles den Anforderungen von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und Art. 2 Buchst. c EA genügt. Entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich liegt nicht deshalb keine Entwicklung im Sinne dieser Bestimmungen vor, weil durch die neuen Kapazitäten alte ersetzt werden sollen. Da alte Kernkraftwerke stillgelegt werden müssen (angefochtener Beschluss, 510. Erwägungsgrund; Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens, Rn. 6 und 7), wäre die Kernenergie im Vereinigten Königreich ohne Investitionen in neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie weniger entwickelt. Jedenfalls steht fest, dass die Technologie, die im Kernkraftwerk Hinkley Point C zum Einsatz kommen soll, fortschrittlicher ist als die der Kernkraftwerke, die durch das Kernkraftwerk Hinkley Point C ersetzt werden sollen. Auch wenn die Republik Österreich bestreitet, dass es sich um eine grundsätzlich neue Technologie handelt, räumt sie ein, dass es sich um eine weiterentwickelte Technologie handelt.
145 Das Vorbringen der Republik Österreich ist also zurückzuweisen und damit der zweite Klagegrund insgesamt.
D. Zum ersten Klagegrund und zum ersten und zum zweiten Teil des neunten Klagegrundes, die sich auf die Marktabgrenzung der Kommission beziehen, und zu den auf der Annahme eines Marktversagens basierenden Feststellungen der Kommission
146 Mit dem ersten Klagegrund, dem ersten und dem zweiten Teil des neunten Klagegrundes sowie Teilen des vierten Klagegrundes (hinweisende Nuklearprogramme, Fehler bei der Marktabgrenzung und fehlendes Marktversagen, siehe oben, Rn. 120 und 125) werden die Ausführungen der Kommission in Abschnitt 9.3 des angefochtenen Beschlusses angegriffen, in dem diese festgestellt hat, dass neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie ohne ein Eingreifen des Staates nicht rechtzeitig geschaffen würden.
147 Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg sind der Ansicht, dass diese Feststellungen nicht hinreichend begründet seien und nicht zuträfen. Ihr Vorbringen lässt sich in drei Teile gliedern. Als Erstes machen die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg geltend, die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass ein Eingreifen des Vereinigten Königreichs notwendig gewesen sei. Nur wenn sie bei der Stromerzeugung und ‑versorgung ein Marktversagen festgestellt hätte, hätte sie die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären dürfen. Die entsprechenden Feststellungen der Kommission seien aber nicht hinreichend begründet, jedenfalls offensichtlich unzutreffend. Als Zweites machen die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg geltend, die Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es einen Markt für den Bau und den Betrieb von Kernkraftwerken gebe, und habe den angefochtenen Beschluss insoweit nicht hinreichend begründet. Als Drittes machen die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg geltend, durch den Ansatz der Kommission sei ein Präjudiz für die Kernenergie geschaffen worden.
1. Zu dem Vorbringen, mit dem die Feststellung der Kommission angegriffen wird, dass ein Eingreifen des Vereinigten Königreichs notwendig gewesen sei
148 Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg machen geltend, die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass ein Eingreifen des Vereinigten Königreichs notwendig gewesen sei. Sie hätte die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs nur dann gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären dürfen, wenn sie beim Markt der Stromerzeugung und ‑versorgung ein Marktversagen festgestellt hätte. Die Stromerzeugung und ‑versorgung hätten aber durch andere Technologien als die Nukleartechnologie gewährleistet werden können. Die Kommission habe daher zu Unrecht festgestellt, dass ein Marktversagen vorliege.
149 Die Kommission, die Tschechische Republik, die Französische Republik, Ungarn die Republik Polen, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich treten diesem Vorbringen entgegen.
150 Zunächst ist festzustellen, dass Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV nicht ausdrücklich ein Marktversagen voraussetzt. Die Vorschrift verlangt lediglich, dass mit der Beihilfe ein Ziel von öffentlichem Interesse verfolgt wird und dass die Beihilfe geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist (siehe oben, Rn. 48). Entscheidend ist also, ob das verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse auch ohne das Eingreifen des betreffenden Mitgliedstaats erreicht würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission, T‑162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341, Rn. 77).
151 Ein Marktversagen kann zwar einen maßgeblichen Gesichtspunkt für die Erklärung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt darstellen, sein Fehlen bedeutet aber nicht unbedingt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV nicht erfüllt wären (Urteile vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission, T‑162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341, Rn. 78 und 79, und vom 18. Januar 2017, Andersen/Kommission, T‑92/11 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:14, Rn. 69). So kann z. B. ein Eingreifen des Staates als notwendig im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, wenn das verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse durch die Kräfte des Marktes allein nicht rechtzeitig verwirklicht werden kann, auch wenn bei dem Markt als solchem kein Marktversagen vorliegt.
152 Dies ist bei der Prüfung des Vorbringens zu berücksichtigen, mit dem sich die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg gegen die Feststellung der Kommission wenden, ein Eingreifen des Vereinigten Königreichs sei erforderlich gewesen, um das verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse (Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie) zu verwirklichen. Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg machen erstens geltend, die Kommission habe nicht erläutert, warum die Investitionen in das Kernkraftwerk Hinkley Point C von besonderer Art seien und ein Eingreifen des Staates erforderten. Zweitens litten die Feststellungen der Kommission in Abschnitt 9.3 des angefochtenen Beschlusses unter materiellen und formellen Fehlern. Drittens habe die Kommission nicht dargelegt, warum die Ziele der Versorgungssicherheit und der Verringerung der CO2-Emissionen nicht ohne staatliche Beihilfen verwirklicht werden könnten. Viertens hätte die Kommission näher erläutern müssen, inwieweit beim Kernkraftwerk Hinkley Point C neue Technologien zum Einsatz kämen.
a) Zur Rüge einer unzureichenden Begründung hinsichtlich der besonderen Art der Investitionen in das Kernkraftwerk Hinkley Point C
153 Die Republik Österreich macht geltend, die Kommission habe im 392. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Investitionen in das Kernkraftwerk Hinkley Point C von besonderer Art seien, ohne dies zu begründen.
154 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.
155 Der 392. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses enthält das Ergebnis der in den Erwägungsgründen 381 bis 391 getroffenen Feststellungen. In den Erwägungsgründen 382 und 383 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission aber u. a. festgestellt, dass Investitionen in die Kernenergie aufgrund der Kombination aus hohen Investitionskosten, langen Bauzeiten und einer langen Betriebsdauer zur Deckung dieser Kosten mit einem erheblichen Risiko verbunden seien. Es fehlten marktbasierte Finanzinstrumente und andere Vertragstypen zur Absicherung gegen dieses erhebliche Risiko. Dieses Phänomen gelte für einige Technologien, zu denen die Kernenergie gehöre. Die verfügbaren Marktinstrumente böten keine Zeithorizonte, die über zehn oder 15 Jahre hinausgingen, und zwar weder als langfristige Verträge noch als Instrumente zur Risikoabsicherung. In diesem Zusammenhang hat die Kommission auch auf den extrem langen und komplexen Lebenszyklus von Kernkraftwerken hingewiesen, was diese von den meisten anderen Formen der Energieerzeugung und auf jeden Fall von der Mehrzahl der Infrastrukturinvestitionen im Allgemeinen unterscheide. Im Regelfall umfasse die Errichtung eines Kernkraftwerks einen Zeitraum von acht bis zehn Jahren, in dem Kosten, jedoch keine Einnahmen entstünden und die Risiken allein vom Investor getragen würden. In der Betriebszeit von 60 Jahren würden Einnahmen erwirtschaftet, denen jedoch eine ungewisse Entwicklung der Großhandelspreise zugrunde liege. Die anschließende Stilllegungsphase könne 40 Jahre in Anspruch nehmen, wobei für die Außerdienststellung der Anlage Reserven gebildet werden müssten. Die Lagerung und Behandlung der hochaktiven nuklearen Abfälle werde vor deren Abtransport in ein Endlager, wo die Abfälle Jahrtausende lang gelagert würden, üblicherweise auf dem Kraftwerksgelände vorgenommen. Es bestehe die Gefahr eines „Hold-up“, was die Unsicherheit für private Investoren verstärken könne. In Anbetracht des umstrittenen Charakters der Kerntechnologie sei es nämlich möglich, dass spätere Regierungen einen anderen Standpunkt verträten.
156 Die Kommission hat in den Erwägungsgründen 382 und 383 des angefochtenen Beschlusses also hinreichend klar dargelegt, warum Investitionen in neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie ohne ein Eingreifen des Vereinigten Königreichs nicht rechtzeitig erfolgt wären. Sie hat insbesondere auf das Fehlen marktbasierter Finanzinstrumente und anderer Vertragstypen zur Absicherung gegen das bestehende erhebliche Risiko hingewiesen.
157 Die Rüge, die im 392. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses enthaltene Begründung sei unzureichend, ist also zurückzuweisen.
b) Zur Rüge materieller und formeller Fehler der Feststellungen der Kommission in Abschnitt 9.3 des angefochtenen Beschlusses
158 Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg wenden sich gegen die Feststellung der Kommission in Abschnitt 9.3 des angefochtenen Beschlusses, wonach wegen des Fehlens marktbasierter Finanzinstrumente und anderer Vertragstypen zur Absicherung gegen das erhebliche Risiko, mit dem Investitionen in die Kernenergie verbunden seien, ein Eingreifen des Staates notwendig gewesen sei, um das Ziel der Förderung der Kernenergie, insbesondere der Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie, zu verwirklichen. Der Kommission seien bei dieser Feststellung materielle und formelle Fehler unterlaufen.
159 Die Kommission, die Tschechische Republik, die Französische Republik, Ungarn, die Republik Polen, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich treten diesem Vorbringen entgegen. Die Kommission macht geltend, das Vorbringen sei teilweise verspätet und damit unzulässig.
160 Die Kommission verfügt bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 3 AEUV über ein weites Ermessen, das sie nach Maßgabe komplexer wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt. Die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens ist deshalb auf die Überprüfung der Beachtung der Vorschriften über das Verfahren und die Begründung sowie auf die Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der Tatsachen und des Fehlens von offensichtlichen Beurteilungsfehlern und von Ermessensmissbrauch beschränkt (Urteile vom 26. September 2002, Spanien/Kommission, C‑351/98, EU:C:2002:530, Rn. 74, und vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C‑372/97, EU:C:2004:234, Rn. 83).
161 Dass die Kommission in Wirtschaftsfragen über einen Ermessensspielraum verfügt, bedeutet nicht, dass der Unionsrichter eine Kontrolle der Auslegung von Wirtschaftsdaten durch die Kommission unterlassen müsste. Der Unionsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen. Im Rahmen dieser Kontrolle darf er jedoch nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass in Fällen, in denen ein Unionsorgan über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, der Kontrolle der Einhaltung bestimmter Verfahrensgarantien wesentliche Bedeutung zukommt. Zu diesen Garantien gehört nach der Rechtsprechung die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen und seine Entscheidung hinreichend zu begründen (vgl. Urteil vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C‑525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 56 bis 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
162 Das Vorbringen der Republik Österreich und des Großherzogtums Luxemburg ist nach Maßgabe dieser Grundsätze zu prüfen.
163 Als Erstes macht die Republik Österreich geltend, es könne nicht bereits deshalb festgestellt werden, dass ein verfolgtes Ziel von öffentlichem Interesse ohne ein Eingreifen des betreffenden Mitgliedstaats nicht verwirklicht werden könne, weil sich ein bestimmtes Unternehmen nicht am Markt finanzieren könne.
164 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.
165 In den Erwägungsgründen 381 bis 391 des angefochtenen Beschlusses befasst sich die Kommission nämlich nicht lediglich mit der konkreten Situation von NNBG bzw. der Kapitalgeber dieser Gesellschaft, sondern allgemein mit der Frage, ob im Vereinigten Königreich in Anbetracht des Fehlens marktbasierter Finanzinstrumente und anderer Vertragstypen zur Absicherung gegen das erhebliche Risiko, mit dem Investitionen in die Kernenergie verbunden sind, ohne staatliche Maßnahmen neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie geschaffen würden.
166 Als Zweites macht die Republik Österreich geltend, die Feststellung der Kommission in den Erwägungsgründen 382 und 383 des angefochtenen Beschlusses, dass es keine geeigneten Finanzinstrumente für Investitionen in neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie gebe, beruhe nicht auf einer hinreichend gründlichen und umfassenden Prüfung. Sie sei auch nicht hinreichend begründet.
167 Erstens habe die Kommission sonstige Investitionsformen, wie etwa die Möglichkeit der Finanzierung durch ein internationales Kreditkonsortium oder Einzelzuschüsse privater Anleger, die über entsprechende Mittel verfügten, nicht berücksichtigt.
168 Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 381 bis 392 des angefochtenen Beschlusses im Einzelnen dargelegt hat, warum Investitionen in die Kernenergie mit einem erheblichen Risiko verbunden seien, und festgestellt hat, dass marktbasierte Finanzinstrumente und andere Vertragstypen zur Absicherung gegen dieses Risiko fehlten. Aufgrund von Modellierungen hat sie ferner festgestellt, dass große Unsicherheit in der Frage herrsche, ob der Markt ohne einen realistischen Zeitrahmen private Investitionen in neue Nukleartechnologien tätigen würde.
169 Deshalb hat die Republik Österreich mit dem bloßen Hinweis auf die Möglichkeit der Finanzierung durch ein internationales Kreditkonsortium oder Einzelzuschüsse privater Anleger, die über entsprechende Mittel verfügten, nicht dargetan, dass die Feststellungen der Kommission unter einem offensichtlichen Beurteilungsfehler leiden.
170 Ein die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigender offensichtlicher Irrtum der Kommission bei der Würdigung des Sachverhalts kann nämlich nur festgestellt werden, wenn die vom Kläger vorgebrachten Beweise ausreichen, um die Sachverhaltswürdigung in der Entscheidung als nicht plausibel erscheinen zu lassen (Urteile vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T‑380/94, EU:T:1996:195, Rn. 59, und vom 6. Oktober 2009, FAB/Kommission, T‑8/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:386, Rn. 78).
171 Die Republik Österreich bleibt aber eine Erklärung dafür schuldig, warum das erhebliche Risiko, mit dem Investitionen in die Kernenergie aufgrund der Kombination aus hohen Investitionskosten, langen Bauzeiten und einer langen Betriebsdauer zur Deckung dieser Kosten verbunden sind, der extrem lange und komplexe Lebenszyklus, die ungewisse Entwicklung der Großhandelspreise und der Kosten der Stilllegung, sowie die Gefahr eines „Hold-up“ der Finanzierung durch ein internationales Kreditkonsortium oder Einzelzuschüsse nicht entgegenstehen sollen.
172 Das Vorbringen der Republik Österreich ist deshalb zurückzuweisen.
173 Die Republik Österreich macht zweitens geltend, das Problem der mangelnden langfristigen Preissignale treffe auch auf andere Technologien zu und sei somit als übliche Marktgegebenheit einzustufen, die in der Risikobewertung des Projekts abzubilden sei. Anders als die Kommission behaupte, gebe es am Strommarkt keine stabilen Preissignale für zehn bis 15 Jahre. An den liquidesten europäischen Strombörsen würden gegenwärtig Produkte im Bereich von bis zu sieben Jahren angeboten. Auch für Technologien mit kürzeren Betriebszeiten, als dies für Kernkraftwerke der Fall sei, seien für wesentliche Teile der Kraftwerkslaufzeit keine umfassenden Preissignale vorhanden.
174 Dieses Vorbringen der Republik Österreich vermag – einmal unterstellt, es träfe in tatsächlicher Hinsicht zu – die Feststellung der Kommission, es fehlten geeignete Finanzinstrumente für Investitionen in neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie, nicht zu entkräften. Das Argument, es gebe stabile Preissignale nicht einmal für kürzere Zeiträume als die zehn bis 15 Jahre, auf die die Kommission abgestellt habe, bestätigt vielmehr die Erwägungen der Kommission zur Existenz von Faktoren, die Investitionen in neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie erschweren.
175 Drittens ist das Vorbringen der Republik Österreich zurückzuweisen, die Kommission hätte im Zuge ihrer Prüfung nicht nur die Finanzmärkte des Vereinigten Königreichs berücksichtigen dürfen. Im 382. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission festgestellt, dass marktbasierte Finanzinstrumente und andere Vertragstypen zur Absicherung gegen das erhebliche Risiko, mit dem Investitionen in Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie verbunden seien, fehlten. Aus dem Erwägungsgrund geht nicht hervor, dass sich die Kommission bei ihrer Prüfung auf im Vereinigten Königreich verfügbare Finanzinstrumente beschränkt hätte.
176 Viertens macht die Republik Österreich geltend, die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei insoweit unzureichend.
177 Insoweit macht die Republik Österreich zum einen geltend, die Kommission habe nicht begründet, warum ausschließlich auf die Finanzmärkte im Vereinigten Königreich abgestellt werden sollte. Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 175), beruht es auf der unzutreffenden Annahme, dass sich die Kommission auf die Finanzmärkte im Vereinigten Königreich beschränkt hätte.
178 Zum anderen macht die Republik Österreich geltend, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 381 bis 392 des angefochtenen Beschlusses jedenfalls nicht angegeben habe, auf welche Finanzmärkte sie abgestellt habe. Hierzu ist festzustellen, dass die in diesen Erwägungsgründen enthaltene Begründung ausreicht. Die Republik Österreich kann ihr nämlich entnehmen, warum die Maßnahme getroffen worden ist, und das Gericht ist in der Lage, seine Kontrolle auszuüben. Hätten nach Überzeugung der Republik Österreich Finanzinstrumente vorgelegen, die von den von der Kommission festgestellten Faktoren nicht betroffen sind, so hätte sie dies im Verfahren vor dem Gericht geltend machen können, und das Gericht hätte überprüfen können, ob die entsprechende Feststellung der Kommission richtig ist.
179 Das Vorbringen, mit dem die Feststellungen der Kommission zum Fehlen geeigneter Finanzinstrumente angegriffen werden, ist somit zurückzuweisen.
180 Als Drittes wendet sich die Republik Österreich gegen die Feststellungen der Kommission zur Gefahr eines politischen „Hold-up“.
181 Im 384. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission, nachdem sie offengelassen hat, ob die von ihr festgestellte Situation eines „Hold-up“ als Marktversagen gewertet werden kann, festgestellt, dass das Risiko eines „Hold-up“ aus politischen Gründen „Investitionen in neue Kernkraftwerke erschwer[en] [kann], insbesondere in Anbetracht der langen Zeiträume, die der Bau, der Betrieb und die Stilllegung von Kernkraftwerken in Anspruch nehmen“, also für potenzielle Investoren einen Faktor darstelle, der Investitionen in neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie erschwere.
182 Die Republik Österreich macht erstens geltend, dass von einer „Hold-up“-Situation nur die Rede sein könne, wenn bei langfristigen, zum Abschlusszeitpunkt nicht voll spezifizierten Verträgen eine Seite erheblichen Spielraum zu opportunistischem Verhalten habe, die andere hingegen durch beträchtliche, nicht transferierbare Investitionen in Vorleistung getreten sei. Anders als die Kommission festgestellt habe, sei dies hier nicht der Fall.
183 Wie in den Erwägungsgründen 384 und 385 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt wird, können von einem politisch motivierten „Hold-up“ zwar grundsätzlich alle Technologien betroffen sein. Vorhaben im Bereich Kernenergie sind diesem Risiko aber stärker ausgesetzt. Die Kommission hat insoweit festgestellt, dass es möglich sei, dass spätere Regierungen einen anderen Standpunkt verträten, was die Unsicherheit für private Investoren verstärken könne, und dass die Unsicherheit bei der Kerntechnologie wegen deren umstrittenen Charakters, des längeren Zeithorizonts und der höheren Investitionen größer sei.
184 Die Republik Österreich beschränkt sich darauf, zu erläutern, was sie unter einer „Hold-up“-Situation versteht, und macht lediglich geltend, dass sich ein Unternehmen, das in Kernkraftwerke investiere, nicht in einer solchen Situation befinde.
185 Die Republik Österreich hat aber nicht dargetan, dass die Feststellungen der Kommission in den Erwägungsgründen 384 und 385 des angefochtenen Beschlusses unter offensichtlichen Beurteilungsfehlern litten (siehe oben, Rn. 160, 161 und 170). Insbesondere hat sie die Feststellung der Kommission, dass das oben in Rn. 183 beschriebene Risiko einen Faktor darstelle, der Investitionen in den Bau und den Betrieb neuer Kernkraftwerke erschwere, nicht entkräftet.
186 Das Vorbringen der Republik Österreich ist daher zurückzuweisen.
187 Zweitens macht die Republik Österreich geltend, dass das Risiko, dass sich die politischen Rahmenbedingungen änderten, kein spezifisches Risiko von Kernkraftwerken sei, sondern ein allgemeines Risiko, das für sämtliche, insbesondere ressourcenintensive, und in der Öffentlichkeit umstrittene Projekte generell bestehe. Ein solches Risiko sei daher kein Faktor, der mit einer staatlichen Beihilfe auszugleichen sei.
188 Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 384 und 385 des angefochtenen Beschlusses nicht ausgeschlossen hat, dass das Risiko der Änderung der politischen Rahmenbedingungen auch bei anderen Vorhaben bestehen und entsprechende Investitionen erschweren kann.
189 Zum anderen hat die Republik Österreich die Feststellung der Kommission, dass das Risiko der Änderung der politischen Rahmenbedingungen bei der Kerntechnologie wegen deren umstrittenen Charakters, wegen der Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des Risikos, wegen der Tragweite der Änderung der politischen Rahmenbedingungen, die bis zu einem völligen Ausstieg aus der Kernenergie gehen kann, wegen der sehr langen Rückzahlungszeiträume und wegen der sehr hohen Beträge, die zu investieren sind, in besonderem Maß bestehe, nicht entkräftet.
190 Die Republik Österreich hat mithin nicht dargetan, dass die Erwägungen der Kommission unter einem offensichtlichen Fehler litten.
191 Drittens macht die Republik Österreich geltend, dass im Fall von Enteignungen zum Schutz der Investitionen und vermögenswerten Rechte eine finanzielle Entschädigung garantiert sei.
192 Dieses Vorbringen ist, soweit es darauf abzielt, dass die Kommission nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass eine finanzielle Entschädigung garantiert sei, zurückzuweisen. Die Kommission hat nämlich durchaus geprüft, inwieweit bei einer vorzeitigen Stilllegung des Kernkraftwerks Hinkley Point eine Entschädigung garantiert wäre. In Rn. 192 des Beschlusses über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hat sie ausgeführt, dass die Leistung von Schadensersatz durch eine Behörde zum Ersatz eines durch den Staat verursachten Schadens keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sei. Außerdem hat sie im 322. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die allgemeinen Grundsätze, die dem Recht des Vereinigten Königreichs und dem Unionsrecht zugrunde lägen, im Fall des Entzugs eines Eigentumsrechts einen Ausgleichsanspruch begründeten.
193 Das Vorbringen der Republik Österreich ist aber auch insoweit zurückzuweisen, als es darauf abzielen sollte, dass die Annahme, dass das Risiko eines „Hold-up“ aus politischen Gründen ein Faktor sei, der Investitionen in neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie erschwere, wegen der garantierten finanziellen Entschädigung offensichtlich fehlerhaft sei. Dass nach den dem Recht des Vereinigten Königreichs und dem Unionsrecht zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätzen ein Anspruch auf eine Entschädigung besteht, ändert nämlich nichts daran, dass das Risiko eines „Hold-up“ aus politischen Gründen auf potenzielle Investoren abschreckend wirkt. In Anbetracht der Höhe der Investitionen, um die es hier geht, vermag die bloße Aussicht darauf, im Fall der Enteignung gegebenenfalls, unter Umständen erst nach einem Rechtsstreit, eine finanzielle Entschädigung in ungewisser Höhe zu halten, das Investitionshindernis des Risikos eines „Hold-up“ aus politischen Gründen nicht vollends zu beseitigen. Die Feststellung der Kommission, dass dieses Risiko trotz eines Anspruchs auf Entschädigung einen Faktor darstelle, der Investitionen in neue Kernkraftwerke erschwere, leidet also nicht unter einem offensichtlichen Beurteilungsfehler.
194 Viertens macht die Republik Österreich geltend, es sei nicht richtig, die Betreiber des Kernkraftwerks Hinkley Point C gegen zukünftige, auf demokratischem Wege getroffene politische Entscheidungen zu „immunisieren“. Das Großherzogtum Luxemburg macht geltend, solche Entscheidungen könnten nicht als Marktversagen angesehen werden.
195 Soweit das Vorbringen der Republik Österreich und des Großherzogtums Luxemburg darauf abzielt, dass zukünftige, auf demokratischem Wege getroffene politische Entscheidungen bei der Prüfung der Frage, ob es Faktoren gibt, die Investitionen in neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie erschweren, nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, ist es zurückzuweisen. Bei der Prüfung dieser Frage durfte die Kommission nämlich sämtliche Gesichtspunkte berücksichtigen, wegen derer neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie allein durch die Kräfte des Marktes, also ohne ein Eingreifen des Staates nicht rechtzeitig hätten geschaffen werden können. Die Berücksichtigung von Unsicherheiten wegen des Risikos eines „Hold-up“ aus politischen Gründen, die, wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 189), im Bereich der Kernenergie in besonderem Maß bestehen, war also nicht offensichtlich fehlerhaft.
196 Soweit das Vorbringen der Republik Österreich nicht nur darauf abzielt, dass ein Eingreifen des Vereinigten Königreichs nicht erforderlich gewesen sei, sondern auch darauf, dass eine Überkompensation vorliege, weil die konkreten Maßnahmen, nämlich der „Contract for Difference“, das „Secretary of State Agreement“ und die Kreditgarantie, über das hinausgingen, was erforderlich sei, um die festgestellten Hindernisse zu überwinden, richtet es sich gegen die Feststellungen der Kommission zur Erforderlichkeit der Maßnahme und überschneidet sich mit dem Vorbringen im Rahmen des sechsten Klagegrundes. Insoweit geht es hier ins Leere. Es wird aber im Rahmen der Prüfung des sechsten Klagegrundes berücksichtigt werden.
197 Somit ist das Vorbringen, mit dem die Feststellungen der Kommission zum Risiko eines „Hold-up“ aus politischen Gründen angegriffen werden, mit Ausnahme des Gesichtspunkts der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, auf den im Rahmen der Prüfung des sechsten Klagegrundes zurückzukommen sein wird, in vollem Umfang zurückzuweisen.
198 Als Viertes macht die Republik Österreich geltend, der Bau anderer Kernkraftwerke sei ohne staatliche Beihilfen finanziert worden. Als Beispiele führt sie u. a. die Kernkraftwerke Flamanville (Frankreich) und Olkiluoto (Finnland) an.
199 In den Erwägungsgründen 381 bis 392 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission ausgeführt, dass Investitionen in die Kernenergie mit einem erheblichen Risiko verbunden seien und marktbasierte Finanzinstrumente und andere Vertragstypen zur Absicherung gegen dieses Risiko fehlten, so dass große Unsicherheit in der Frage herrsche, ob der Markt in einem realistischen Zeitrahmen Investitionen in neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie tätigen würde. Sie hat dieses Ergebnis nicht nur auf diese Faktoren, sondern auch auf Modellierungen gestützt.
200 Folglich ist zu prüfen, ob diese Feststellungen der Kommission durch das Vorbringen der Republik Österreich, dass in Flamanville und in Olkiluoto Kernkraftwerke mit demselben Reaktortyp wie dem, der im Kernkraftwerk Hinkley Point C zum Einsatz kommen solle, ohne staatliche Beihilfen gebaut würden, entkräftet werden.
201 Insoweit ist erstens festzustellen, dass bereits vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses bekannt war, dass es bei den Projekten des Baus der Kernkraftwerke von Flamanville und Olkiluoto zu erheblichen Mehrkosten gekommen ist (Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens, Rn. 25).
202 Zweitens sind die Entscheidungen, in die Projekte des Baus der Kernkraftwerke von Flamanville und Olkiluoto zu investieren, nach den Angaben der Kommission und der Französischen Republik, die von der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg nicht bestritten werden, vor dem Reaktorunfall in Fukushima (Japan) getroffen worden.
203 Drittens sind die Kernkraftwerke von Flamanville und Olkiluoto unter anderen Rahmenbedingungen geplant worden. Wie die Kommission ausgeführt hat, ohne dass die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg substantiiert widersprochen hätten, wurde die Entscheidung, in den Bau des Kernkraftwerks von Flamanville zu investieren, 2005 getroffen, d. h. vor der weltweiten Finanzkrise 2007/2008. Der angefochtene Beschluss wurde nach dem Eintritt dieser Krise erlassen. Was das Kernkraftwerk von Olkiluoto angeht, ist festzustellen, dass aus dem hinweisenden Nuklearprogramm KOM(2007) 565 endgültig vom 4. Oktober 2007 hervorgeht, dass die Investition in dieses Kernkraftwerk durch den Abschluss einer Aktionärsvereinbarung erreicht worden ist, die den Besitzern/Investoren einen festen Energiepreis sichert. Nach den Angaben der Kommission, die von der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg nicht substantiiert bestritten worden sind, sind Aktionäre des Kernkraftwerks von Olkiluoto hauptsächlich Papierhersteller und wird die erzeugte Energie unter den Aktionären zum Selbstkostenpreis aufgeteilt.
204 Viertens macht die Kommission geltend, dass der Großhandelspreis für Strom in der Union seit den Entscheidungen, in den Bau der Kernkraftwerke von Flamanville und Olkiluoto zu investieren, erheblich gesunken sei (35 % bis 45 % von 2008 bis 2012), was von der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg nicht bestritten wird.
205 Die Feststellungen der Kommission in den Erwägungsgründen 381 bis 392 des angefochtenen Beschlusses werden allein durch das Vorbringen der Republik Österreich, dass in Flamanville und in Olkiluoto Kernkraftwerke mit demselben Reaktortyp wie dem, der im Kernkraftwerk Hinkley Point C zum Einsatz kommen soll, ohne staatliche Beihilfen gebaut würden, also nicht entkräftet.
206 Das entsprechende Vorbringen der Republik Österreich ist daher zurückzuweisen.
207 Als Fünftes macht die Republik Österreich geltend, es gebe durchaus vergleichbare Infrastrukturprojekte (Wasserkraftwerke, Tunnels, große Forschungseinrichtungen im Bereich der Pharmazeutik, Gentechnik und Weltraumprojekte), bei denen die Betreiber hohe Investitionskosten, lange Bauzeiten und eine lange Betriebsdauer zu gewärtigen hätten.
208 Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 381 bis 385 des angefochtenen Beschlusses keineswegs ausgeschlossen hat, dass es auch bei anderen Infrastrukturprojekten Faktoren geben kann, die Investitionen erschweren.
209 Zum anderen wird die Feststellung der Kommission in den Erwägungsgründen 381 bis 392 des angefochtenen Beschlusses, in denen u. a. auf das Risiko, mit dem die Erzeugung von Kernenergie verbunden ist, und auf das Fehlen marktbasierter Finanzinstrumente und anderer Vertragstypen zur Absicherung gegen dieses Risiko abgestellt wird, durch die bloße Behauptung, auch bei anderen Infrastrukturprojekten, die nicht im Einzelnen genannt werden, müsse mit hohen Investitionskosten, langen Bauzeiten und einer langen Betriebsdauer umgegangen werden, nicht entkräftet. Wie bereits ausgeführt, besteht bei Investitionen in neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie typischerweise das Risiko eines „Hold-up“ aus politischen Gründen und eines völligen Ausstiegs aus der Kernenergie wegen deren Umstrittenheit.
210 Auch dieses Vorbringen der Republik Österreich ist also zurückzuweisen.
211 Als Sechstes sind die Argumente zu prüfen, die die Republik Österreich im Rahmen des vierten Klagegrundes aus den hinweisenden Nuklearprogrammen ableitet (siehe oben, Rn. 120). Die Republik Österreich macht geltend, aus bestimmten hinweisenden Nuklearprogrammen gehe hervor, dass die Kernenergie wettbewerbsfähig sei und in Kernenergieprojekte keine staatlichen Beihilfen fließen dürften. Das Vorbringen zielt darauf ab, dass neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie, anders als die Kommission festgestellt habe, auch ohne ein Eingreifen des Vereinigten Königreichs hätten rechtzeitig geschaffen werden können.
212 Es ist hier der Inhalt der hinweisenden Nuklearprogramme zu prüfen, auf die sich die Republik Österreich beruft.
213 Im hinweisenden Nuklearprogramm KOM(2007) 565 endgültig vom 4. Oktober 2007 stellt die Kommission zwar fest, dass in mehreren Mitgliedstaaten die Tendenz bestehe, dass neue Kernkraftwerke im Allgemeinen ohne Beihilfen gebaut würden, was ein Anzeichen dafür sei, dass die Kernenergie zunehmend als wettbewerbsfähig angesehen werde (Abschnitte 4.2 und 4.3). Sie weist aber darauf hin, dass die Ungewissheit in Bezug auf künftige Elektrizitätspreise, die künftige Marktstruktur und die Marktbedingungen sowie energiepolitische Strategien und die Politik zur Bekämpfung des Klimawandels ein erhebliches Risiko für langfristige Investitionen im Energiesektor darstelle, das insbesondere die Kernenergie betreffe, und zwar aufgrund der hohen Kapitalinvestition, die mit dem Bau eines neuen Kernkraftwerks verbunden sei, und des relativ langen Zeitraums, bevor eine solche Investition Gewinn abwerfe (Abschnitt 4.3). Investoren bevorzugten Investitionen mit niedrigeren Konstruktionskosten und kurzer Vorlaufzeit (Abschnitt 4.3). Da seit mehr als einem Jahrzehnt keine neuen Anlagen mehr gebaut worden seien, gebe es für die neue Generation von Kernkraftwerken keine gesicherten Daten (Abschnitt 4.2), so dass es schwierig sei, die genauen Kosten für die jüngste Generation von Reaktoren zu veranschlagen (Abschnitt 4.3).
214 Im hinweisenden Nuklearprogramm KOM(2008) 776 endgültig vom 13. November 2008 stellt die Kommission in Abschnitt 3.3 zwar klar, dass es wichtig sei, dass in der Union in Kernenergieprojekte keine staatlichen Beihilfen flössen. Sie weist aber darauf hin, dass ein Kernkraftwerk deutlich höhere Baukosten aufweise als ein entsprechendes Kohle- oder Gaskraftwerk, dass der Umfang der anfänglichen Investition und die für die Rückzahlung benötigte Zeit ein hohes Risiko für privatwirtschaftliche Unternehmen bedeuteten und dass die jüngste Volatilität auf den globalen Kreditmärkten Druck auf Großinvestitionsprojekte ausüben dürfte (Abschnitte 3.3, 3.3.1 und 3.3.2). Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass, obschon die Finanzierung neuer Kernkraftwerke privaten Betreibern und den Kapitalmärkten obliege, Maßnahmen gerechtfertigt sein könnten, diese Finanzierung zu erleichtern, vor allem in Anbetracht des generellen Investitionsklimas für Großkredite, das in den vergangenen zwölf Monaten schwieriger geworden sei.
215 Anders als die Republik Österreich behauptet, besteht zwischen den Feststellungen der Kommission in den hinweisenden Nuklearprogrammen KOM(2007) 565 endgültig vom 4. Oktober 2007 und KOM(2008) 776 endgültig vom 13. November 2008 und Abschnitt 9.3 des angefochtenen Beschlusses kein Widerspruch.
216 Jedenfalls spiegeln die hinweisenden Nuklearprogramme die Situation wider, die zu dem Zeitpunkt bestand, als sie verfasst wurden. Umständen, die danach eingetreten sind, z. B. den Folgen des Reaktorunfalls von Fukushima, wird in ihnen nicht Rechnung getragen.
217 Mit dem Inhalt der hinweisenden Nuklearprogramme, auf die sich die Republik Österreich beruft, ist entgegen deren Vorbringen also nicht dargetan, dass der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen wäre.
218 Als Siebtes macht die Republik Österreich geltend, die Kommission habe die Dimension des Projekts zu Unrecht als Faktor berücksichtigt, der Investitionen in neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie erschwere. Dieses Kriterium hätte nach der Mitteilung der Kommission über die Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt (ABl. 2014, C 188, S. 4) im Rahmen der Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV berücksichtigt werden müssen.
219 Auch dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.
220 Entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich ist die Kommission durch nichts daran gehindert, im Rahmen der Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV, insbesondere bei der Prüfung der Frage, ob ein Eingreifen des Staates erforderlich ist, die Dimension des angemeldeten Projekts zu berücksichtigen.
221 Das Vorbringen, mit dem sich die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg gegen die Feststellung der Kommission wenden, dass das verfolgte Ziel der Schaffung neuer Kapazitäten zur Erzeugung von Kernenergie ohne das Eingreifen des Vereinigten Königreichs nicht rechtzeitig erreicht werde, ist also mit Ausnahme des Gesichtspunkts der Überkompensation (siehe oben, Rn. 196), auf den im Rahmen der Prüfung des sechsten Klagegrundes zurückzukommen sein wird, in vollem Umfang zurückzuweisen, ohne dass auf das Vorbringen der Kommission eingegangen zu werden braucht, dass das Vorbringen der Republik Österreich teilweise verspätet und damit unzulässig sei.
c) Zu der Rüge, mit der geltend gemacht wird, die Ziele der Versorgungssicherheit und der Dekarbonisierung könnten auch ohne staatliche Beihilfen erreicht werden
222 Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg machen geltend, anders als die Kommission festgestellt habe, könnten die Ziele der Versorgungssicherheit und der Dekarbonisierung auch ohne die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs erreicht werden.
223 Die Kommission, die Tschechische Republik, die Französische Republik, Ungarn, Polen, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich treten diesem Vorbringen entgegen. Nach Auffassung der Kommission ist das Vorbringen der Republik Österreich teilweise verspätet und damit unzulässig.
224 Als Erstes ist festzustellen, dass die Rüge der Republik Österreich und des Großherzogtums Luxemburg auf einer unzutreffenden Annahme beruht. Die Kommission hat bei ihren Feststellungen zur Notwendigkeit eines Eingreifens des Vereinigten Königreichs nicht darauf abgestellt, dass die Ziele der Versorgungssicherheit und der Dekarbonisierung ohne staatliche Beihilfen nicht erreicht werden könnten. Die Kommission ist vielmehr davon ausgegangen, dass diese Ziele keine Investitionen speziell in die Erzeugung von Kernenergie rechtfertigen dürften, sondern im weiteren Sinne eher Investitionen in die CO2-arme Stromerzeugung bzw. in Maßnahmen zur Internalisierung der positiven externen Effekte der Verfügbarkeit von Strom (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 378 bis 380).
225 Als Zweites ist festzustellen, dass Ausgangspunkt der Erwägungen, die die Kommission in Abschnitt 9.3 des angefochtenen Beschlusses zur Erforderlichkeit eines Eingreifens des Vereinigten Königreichs anstellt, das Ziel der Förderung der Kernenergie, insbesondere das Ziel der Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie, ist. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 153 bis 221), haben die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg nicht dargetan, dass die Erwägungen der Kommission unzureichend begründet wären oder unter materiellen Fehlern litten.
226 Die Rüge, die Ziele der Versorgungssicherheit und der Dekarbonisierung könnten auch ohne staatliche Beihilfen erreicht werden, ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf das Vorbringen der Kommission eingegangen zu werden braucht, das Vorbringen der Republik Österreich sei teilweise verspätet.
d) Zu der Rüge, die Kommission habe nicht ausreichend erläutert, inwieweit im Kernkraftwerk Hinkley Point C neue Technologien zum Einsatz kämen
227 Das Vorbringen, die Kommission hätte näher erläutern müssen, inwieweit im Kernkraftwerk Hinkley Point C neue Technologien zum Einsatz kämen, beruht auf einem unrichtigen Verständnis des 392. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses (siehe oben, Rn. 131 bis 138). Es ist ebenfalls zurückzuweisen.
228 Somit ist das gesamte Vorbringen, mit dem die Feststellung der Kommission angegriffen wird, dass zur Verwirklichung des vom Vereinigten Königreich verfolgten Ziels von öffentlichem Interesse ein Eingreifen des Staates notwendig gewesen sei, zurückzuweisen.
2. Zum Vorbringen zu der von Kommission vorgenommenen Marktdefinition
229 Die Republik Österreich macht geltend, die Kommission habe den relevanten Markt nicht richtig definiert. Anders als im Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens habe sie im angefochtenen Beschluss nicht auf den liberalisierten Markt für Stromerzeugung und ‑versorgung, sondern auf einen Markt für den Bau und den Betrieb von Kernkraftwerken abgestellt. Sie habe die Regeln über die Marktdefinition nicht angewandt und sei von ihrer einschlägigen Praxis abgewichen.
230 Die Kommission, die Tschechische Republik, die Französische Republik, Ungarn, die Republik Polen, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich treten diesem Vorbringen entgegen.
231 Als Erstes ist festzustellen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss den liberalisierten Markt für Stromerzeugung und ‑versorgung als den Markt identifiziert hat, der von den Maßnahmen des Vereinigten Königreichs betroffen ist. Bei ihrer Feststellung im 340. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass die Maßnahmen den Wettbewerb verfälschten und den Handel beeinträchtigten, hat sie nämlich auf deren Auswirkungen auf den liberalisierten Markt für Stromerzeugung und ‑versorgung abgestellt. Auch bei der Abwägung der Vor- und Nachteile der Maßnahmen (Abschnitt 9.6 des angefochtenen Beschlusses) hat sie die Verfälschung des Wettbewerbs und die Beeinträchtigung des Handels auf diesem Markt berücksichtigt.
232 Das Vorbringen der Republik Österreich, die Kommission habe im angefochtenen Beschluss auf den Markt für den Bau und den Betrieb von Kernkraftwerken abgestellt, ist mithin zurückzuweisen.
233 Als Zweites ist, soweit die Republik Österreich rügt, dass die Kommission nicht geprüft habe, inwieweit der Bau und der Betrieb von Kernkraftwerken als relevanter Markt angesehen werden könnten, festzustellen, dass die Kommission auf diesen Gesichtspunkt bei der Prüfung der Frage, ob zur Erreichung des verfolgten Ziels der Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie ein Eingreifen des Vereinigten Königreichs erforderlich war, nicht eingehen musste. Das Vorbringen der Republik Österreich ist deshalb zurückzuweisen.
234 Als Drittes ist zum übrigen Vorbringen der Republik Österreich zu der von der Kommission vorgenommenen Marktdefinition festzustellen, dass es auf der unzutreffenden Annahme beruht, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss auf den Markt für den Bau und den Betrieb von Kernkraftwerken abgestellt habe und dass sie die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs nur nach Feststellung eines Marktversagens gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar hätte erklären dürfen. Deshalb ist auch dieses Vorbringen zurückzuweisen und damit das gesamte Vorbringen zur Marktdefinition.
3. Zu dem Vorbringen, es sei ein Präjudiz für die Kernenergie geschaffen worden
235 Die Republik Österreich macht weiter geltend, durch den Ansatz der Kommission sei ein Präjudiz für die Kernenergie geschaffen worden.
236 Die Kommission, die Tschechische Republik, die Französische Republik, Ungarn, die Republik Polen, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich treten diesem Vorbringen entgegen.
237 Als Erstes ist festzustellen, dass eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, wenn sie der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs dient, der ein Ziel von allgemeinem Interesse darstellt, sowie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Nach Art. 2 Buchst. c EA und Art. 194 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV kann ein Mitgliedstaat die Förderung der Kernenergie als ein solches Ziel ansehen (siehe oben, Rn. 97).
238 Als Zweites ist festzustellen, dass die Republik Österreich, soweit sie geltend macht, die Maßnahmen könnten wegen ihrer Auswirkungen auf Investitionen in andere Energiequellen als die Kernenergie nicht als verhältnismäßig angesehen werden, die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs in Frage stellt. In Abschnitt 9.3 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission aber lediglich geprüft, ob ein Eingreifen des Vereinigten Königreichs erforderlich war. Das Vorbringen der Republik Österreich ist hier also als ins Leere gehend zurückzuweisen. Im Rahmen der Prüfung des sechsten Klagegrundes, mit dem sich die Republik Österreich insbesondere gegen die Feststellungen der Kommission zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme wendet, wird aber auf diesen Gesichtspunkt zurückzukommen sein.
239 Soweit sich die Republik Österreich gegen die Feststellung der Kommission wendet, ein Eingreifen des Vereinigten Königreichs sei erforderlich gewesen, ist ihr Vorbringen demnach zurückzuweisen.
240 Schließlich ist das Vorbringen der Republik Österreich und des Großherzogtums Luxemburg zurückzuweisen, die Kommission habe zu Unrecht ein Marktversagen festgestellt. Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV verlangt nämlich nicht ausdrücklich ein Marktversagen. Den Ausführungen der Kommission in Abschnitt 9.3 des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen der Republik Österreich und des Großherzogtums Luxemburg nicht entkräftet werden, ist zu entnehmen, dass ohne ein Tätigwerden des Vereinigten Königreichs Investitionen in neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie nicht rechtzeitig erfolgt wären. Selbst wenn die Kommission also zu Unrecht festgestellt hätte, dass ein Marktversagen vorliege, ließe dies ihre Feststellung, dass zur Erreichung des verfolgten Ziels von öffentlichem Interesse ein Tätigwerden des Vereinigten Königreichs erforderlich gewesen sei, unberührt.
241 Der erste Klagegrund, der erste und der zweite Teil des neunten Klagegrundes (Vorliegen eines Marktversagens) und das auf die hinweisenden Nuklearprogramme gestützte Vorbringen im Rahmen des vierten Klagegrundes, mit dem die Feststellungen der Kommission zur Marktdefinition und zum Vorliegen eines Marktversagens angegriffen werden, sind also mit Ausnahme der Gesichtspunkte der Immunisierung gegen das Risiko eines „Hold-up“ aus politischen Gründen und der Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen wegen der Auswirkungen auf Investitionen in andere Energiequellen als die Kernenergie (siehe oben, Rn. 196 und 238), auf die im Rahmen der Prüfung des sechsten Klagegrundes zurückzukommen sein wird, zurückzuweisen.
E. Zum fünften und zum achten Klagegrund (unzulängliche Determinierung der Beihilfeelemente und Verstoß gegen die Garantiemitteilung) und zum vierten Teil des neunten Klagegrundes (Verletzung der Begründungspflicht)
242 Im Rahmen des fünften Klagegrundes macht die Republik Österreich geltend, die Kommission habe im angefochtenen Beschluss die Beihilfeelemente der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs nicht ausreichend bestimmt. Sie sei deshalb überhaupt nicht in der Lage gewesen, über die Frage, ob die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV genehmigt werden könnten, zu entscheiden.
243 Mit dem achten Klagegrund machen die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg geltend, die Kommission habe die Garantiemitteilung nicht beachtet. Anders als diese Mitteilung verlange, habe die Kommission das Beihilfeelement der Kreditgarantie nicht ausreichend bestimmt und nicht alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt.
244 Mit dem vierten Teil des neunten Klagegrundes macht die Republik Österreich geltend, der angefochtene Beschluss sei insoweit auch nicht hinreichend begründet.
245 Die Kommission, die Französische Republik, Ungarn, die Republik Polen und Rumänien treten diesem Vorbringen entgegen.
246 Als Erstes ist zu prüfen, ob und inwieweit die Kommission bei einer Beihilfemaßnahme, bevor sie deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV beurteilt, das Subventionsäquivalent beziffern muss. Als Zweites wird auf das Vorbringen einzugehen sein, die Kommission habe die Beihilfeelemente der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs nicht ausreichend bestimmt. Als Drittes wird das Vorbringen geprüft werden, die Kommission habe ihre Begründungspflicht verletzt.
1. Zu der Frage, ob und inwieweit die Kommission bei einer Beihilfemaßnahme das Subventionsäquivalent beziffern muss
247 Die Republik Österreich macht geltend, die Kommission hätte vor einer Entscheidung über die Vereinbarkeit der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV das Subventionsäquivalent der Maßnahmen beziffern müssen.
248 Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 48), kann eine Beihilfe nur dann gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn die Kommission feststellt, dass sie einem von dem Mitgliedstaat verfolgten Ziel von allgemeinem Interesse dient, im Hinblick auf dieses Ziel geeignet und erforderlich ist und die Bedingungen des Handels und des Wettbewerbs nicht in einer Weise verändert, die außer Verhältnis zu den erzielten Vorteilen steht.
249 Hingegen verlangt Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV nicht ausdrücklich, dass die Kommission das Subventionsäquivalent der Beihilfemaßnahme beziffert. Kann die Kommission bei einer Beihilfemaßnahme also ohne Bezifferung des Subventionsäquivalents feststellen, dass die Maßnahme geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, ist nicht zu beanstanden, dass sie das Subventionsäquivalent nicht beziffert hat.
250 Dieses Verständnis von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV wird durch das Vorbringen der Republik Österreich nicht entkräftet. Weder aus den Rechtsvorschriften noch aus der Rechtsprechung, auf die sich die Republik Österreich beruft, ergibt sich der Grundsatz, dass die Kommission bei einer Beihilfemaßnahme, bevor sie deren Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV prüft, das Subventionsäquivalent beziffern müsste.
251 Die Republik Österreich beruft sich erstens auf die Art. 7 und 8 sowie die Erwägungsgründe 23 und 25 der Verordnung Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV]. In Art. 7 dieser Verordnung sind die Modalitäten der Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten geregelt. Art. 8 der Verordnung enthält eine Kumulierungsregel, die bei der Prüfung der Frage zu beachten ist, ob die in Art. 4 der Verordnung festgelegten Anmeldeschwellen und die in Kapitel III der Verordnung festgelegten Beihilfehöchstintensitäten eingehalten sind. Die Erwägungsgründe 23 und 25 der Verordnung beziehen sich auf die Art. 7 und 8 der Verordnung. Entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich kann aber weder aus den Art. 7 und 8 noch aus den Erwägungsgründen 23 und 25 der Verordnung abgeleitet werden, dass nur eine Beihilfemaßnahme, deren Subventionsäquivalent nach diesen Vorschriften beziffert worden ist, gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könnte. Die Verordnung Nr. 651/2014 enthält nämlich lediglich eine typisierende Beurteilung (Gruppenfreistellung), die die Kommission bei einer unmittelbar auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV durchgeführten Einzelprüfung nicht bindet. Mithin ist das Vorbringen der Republik Österreich zurückzuweisen.
252 Zweitens beruft sich die Republik Österreich auf Rn. 69 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020. Dort heißt es lediglich, dass Umwelt- und Energiebeihilfen als angemessen betrachtet werden, wenn der Beihilfebetrag pro Beihilfeempfänger auf das zur Verwirklichung des angestrebten Umwelt- oder Energieziels erforderliche Minimum beschränkt ist. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Kommission bei der Prüfung einer Beihilfemaßnahme nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV, bevor sie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme prüft, das Subventionsäquivalent beziffern müsste. Jedenfalls hat die Kommission im angefochtenen Beschluss auf das Ziel der Förderung der Kernenergie abgestellt, das nicht zu den Zielen der Leitlinien gehört.
253 Drittens ist zum Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 2004, L 140, S. 1) festzustellen, dass er das Standardformular für die Anmeldung staatlicher Beihilfen enthält und in dessen Abschnitt 5 der Gesamtbetrag der Beihilfe anzugeben ist. Daraus kann entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich aber nicht geschlossen werden, dass die Kommission eine Beihilfemaßnahme, bei der sie das Subventionsäquivalent nicht beziffert hat, nicht für mit Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV vereinbar erklären dürfte. Folglich ist das Vorbringen der Republik Österreich zurückzuweisen.
254 Viertens beruft sich die Republik Österreich auf Art. 26 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9). In dieser Vorschrift ist lediglich geregelt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, der Kommission Jahresberichte über alle bestehenden Beihilferegelungen zu unterbreiten. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Kommission nicht gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV über die Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt entscheiden dürfte, wenn sie das Subventionsäquivalent der Maßnahme nicht beziffert hat. Das Vorbringen der Republik Österreich ist also zurückzuweisen.
255 Fünftens begründet die Republik Österreich ihre Auffassung, die Kommission sei verpflichtet, das Subventionsäquivalent der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs zu bestimmen, damit, dass sich aus der Mitteilung der Kommission zur Änderung der Mitteilungen der Kommission über Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau, über Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020, über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke, über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen sowie über Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. 2014, C 198, S. 30) ergebe, dass die Mitgliedstaaten bei Beihilfen, die über 500 000 Euro hinausgingen, aus Gründen der Transparenz verpflichtet seien, den Empfänger, den Betrag und das Ziel der Beihilfe zu veröffentlichen. Aus einer solchen die Mitgliedstaaten treffenden Verpflichtung kann aber nicht geschlossen werden, dass die Kommission verpflichtet gewesen wäre, das Subventionsäquivalent der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs zu bestimmen. Das Vorbringen der Republik Österreich ist also zurückzuweisen.
256 Sechstens ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich aus Rn. 25 des Urteils vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission (C‑480/98, EU:C:2000:559), nicht abgeleitet werden kann, dass die Kommission verpflichtet wäre, den Betrag einer Beihilfemaßnahme zu bestimmen. In dieser Randnummer hat der Gerichtshof lediglich darauf hingewiesen, dass keine Bestimmung des Unionsrechts von der Kommission verlangt, bei der Anordnung der Wiedereinziehung einer mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärten Beihilfe den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe festzusetzen, sondern dass es genügt, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, ohne übermäßige Schwierigkeiten diesen Betrag selbst zu bestimmen. Folglich ist das Vorbringen der Republik Österreich zurückzuweisen.
257 Das Vorbringen der Republik Österreich, die Kommission habe bei den Maßnahmen des Vereinigten Königreichs das Beihilfeelement nicht ausreichend bestimmt, ist nach Maßnahme der oben in den Rn. 247 bis 249 angestellten Erwägungen zu prüfen.
2. Zu dem Vorbringen, bei den Maßnahmen des Vereinigten Königreichs sei das Beihilfeelement nicht ausreichend bestimmt worden
258 Als Erstes macht die Republik Österreich geltend, zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses hätten noch nicht alle Modalitäten der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs festgestanden. Als Zweites machen die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg geltend, die Kommission habe bei den verschiedenen Maßnahmen des Vereinigten Königreichs das Beihilfeelement nicht ausreichend bestimmt. Als Drittes macht die Republik Österreich geltend, die Kommission habe die Kosten der Entsorgung und Lagerung der Nuklearabfälle nicht hinreichend berücksichtigt, als Viertes, die Kommission habe etwaige zukünftige staatliche Beihilfen nicht berücksichtigt.
a) Zu dem Vorbringen, zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses hätten noch nicht alle Modalitäten der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs festgestanden
259 Mit dem fünften Klagegrund macht die Republik Österreich geltend, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses noch nicht alle Modalitäten der Maßnahmen festgestanden hätten. Sie seien weiterverhandelt und abgeändert worden.
260 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Sie macht geltend, die Republik Österreich habe nicht angegeben, welche Informationen fehlten. Ihr Vorbringen sei unzulässig.
261 Das Vorbringen der Kommission, das Vorbringen der Republik Österreich sei unzulässig, ist zurückzuweisen.
262 Die Republik Österreich beanstandet nämlich im Wesentlichen, dass der Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses lediglich die bisher vereinbarten Eckpunkte zur Finanzierung des Projekts des Kernkraftwerks Hinkley Point C vorgelegen hätten und sie die übrigen Parameter des Projekts nicht habe prüfen können (vgl. angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 73 und 551).
263 Zur Begründetheit des Vorbringens der Republik Österreich ist festzustellen, dass die Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEUV von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen rechtzeitig unterrichtet wird. Die Kommission ist daher von Beihilfemaßnahmen zu unterrichten, wenn sich diese noch im Entwurfsstadium befinden, d. h. vor der Durchführung und solange sie noch nach Maßgabe etwaiger Einwände der Kommission umgestaltet werden können.
264 Da Art. 108 Abs. 3 AEUV kein formales Kriterium enthält, ist es Sache eines jeden Mitgliedstaats, festzulegen, in welcher Phase des Gesetzgebungs- bzw. Verwaltungsverfahrens er sich dafür entscheidet, die beabsichtigte Beihilfe der Kommission zur Prüfung vorzulegen, sofern der Entwurf nicht zur Durchführung gelangt, bevor die Kommission die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 1998, Waterleiding Maatschappij/Kommission, T‑188/95, EU:T:1998:217, Rn. 118).
265 Im vorliegenden Fall hat die Kommission das Projekt des Kernkraftwerks Hinkley Point C geprüft, wie es vom Vereinigten Königreich angemeldet worden ist. Bei der Prüfung der Maßnahmen hat sie die Erklärung der Behörden des Vereinigten Königreichs berücksichtigt, dass die übrigen Vorschriften und Bedingungen sowie die endgültigen Finanzierungsdokumente Standardklauseln enthalten würden, wie sie von Kapitalgebern bei ähnlichen Projekten angestrebt würden (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 73 und 551). Die Genehmigung, die die Kommission erteilt hat, bezieht sich also nur auf die Beihilfeelemente, die sich aus dem Projekt des Kernkraftwerks Hinkley Point C, wie es bei ihr angemeldet worden ist, ergeben.
266 Was die Gefahr späterer inhaltlicher Änderungen der Maßnahmen angeht, auf die die Republik Österreich hinweist, kann es mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass sich die Genehmigung, die die Kommission erteilt hat, lediglich auf das Projekt, wie es bei ihr angemeldet worden ist, bezieht. Spätere Änderungen, die sich auf die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt auswirken können, müssten erneut bei der Kommission angemeldet werden. Die Kommission hat die Behörden des Vereinigten Königreichs deshalb darum ersucht, die endgültigen Unterlagen, sofern darin Änderungen an den ihr derzeit vorliegenden Maßnahmen vorgenommen würden, bei ihr anzumelden (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 73 und 551).
267 Das Vorbringen der Republik Österreich, dass sich die Modalitäten der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs noch ändern könnten, ist daher zurückzuweisen.
b) Zu dem Vorbringen, die Beihilfeelemente der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs seien nicht ausreichend bestimmt
268 Im Rahmen des fünften und des achten Klagegrundes macht die Republik Österreich geltend, die Kommission habe die Beihilfeelemente der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs nicht ausreichend bestimmt. Außerdem habe sie die Kumulierung der Maßnahmen nicht berücksichtigt.
1) Zum „Contract for Difference“
269 Im Rahmen des fünften Klagegrundes macht die Republik Österreich geltend, im angefochtenen Beschluss seien die Modalitäten des „Contract for Difference“ nicht ausreichend bestimmt worden.
270 Hierzu ist als Erstes festzustellen, dass die Kommission, wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 247 bis 256), nicht bereits deshalb einen Fehler begangen hat, weil sie im angefochtenen Beschluss das Subventionsäquivalent des „Contract for Difference“ nicht beziffert hat. Wegen dessen Funktionsweise (siehe oben, Rn. 5 und 6) wäre dies ohnehin nicht möglich gewesen. Die Höhe des Subventionsäquivalents hängt nämlich von der Entwicklung des Referenzpreises ab, der dem Marktpreis entspricht. Es handelt sich also um einen unsicheren Preis, der nur schwerlich im Voraus bestimmt werden kann.
271 Als Zweites ist zu prüfen, welche Umstände die Kommission bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Beihilfeelements des „Contract for Difference“ berücksichtigt hat. In Abschnitt 9.3 des angefochtenen Beschlusses hat sie festgestellt, dass es auf dem Markt der Stromerzeugung und ‑versorgung Faktoren gebe, die die rechtzeitige Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie erschwerten. In Abschnitt 2.1 des angefochtenen Beschlusses hat sie die Funktionsweise des „Contract for Difference“ erläutert, der zu einer Stabilisierung der Preise führt. In den Abschnitten 9.5.2 und 9.5.3.2 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission dann geprüft, ob der vorgesehene Basispreis angemessen ist. Dabei hat sie u. a. die bei der Festsetzung dieses Preises zugrunde gelegten Renditen berücksichtigt. Nach ihrer Analyse hat die Kommission Anpassungen des Gewinnbeteiligungsmechanismus verlangt.
272 Als Drittes ist zu dem Vorbringen der Republik Österreich festzustellen, dass diese außer dem Argument, die Kommission habe das Subventionsäquivalent des „Contract for Difference“ nicht beziffert, auf das bereits oben in den Rn. 247 bis 256 eingegangen worden ist, nicht substantiiert dargelegt hat, dass die Kommission nicht in der Lage gewesen wäre, anhand der oben in Rn. 271 dargestellten Informationen die Verhältnismäßigkeit des Beihilfeelements des „Contract for Difference“ zu überprüfen.
273 Als Viertes ist zu dem Vorbringen der Republik Österreich, die Kommission hätte die Auswirkungen der Abschottung des Elektrizitätsbinnenmarkts und die Auswirkungen der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs auf den Preis auf diesem Markt untersuchen müssen, festzustellen, dass die Republik Österreich nicht dargetan hat, dass die Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen nicht in der Lage gewesen wäre, diese Auswirkungen zu beurteilen. Soweit es gegen die Feststellung der Kommission gerichtet ist, dass die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs verhältnismäßig seien, wird auf das Vorbringen der Republik Österreich im Rahmen der Prüfung des sechsten Klagegrundes (Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit) eingegangen werden.
274 Das Vorbringen, die Modalitäten des „Contract for Difference“ seien nicht ausreichend bestimmt worden, ist somit ebenfalls zurückzuweisen.
2) Zu den im Fall einer vorzeitigen Stilllegung des Kernkraftwerks gewährten Vorteilen
275 Die Republik Österreich macht im Rahmen des fünften Klagegrundes geltend, die Kommission habe es unterlassen, die Vorteile zu bestimmen, die im Fall einer vorzeitigen Stilllegung des Kernkraftwerks Hinkley Point gewährt würden.
276 Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 6), sieht der „Contract for Difference“ vor, dass NNBG gegen bestimmte Gesetzesänderungen geschützt wird und im Fall der vorzeitigen Stilllegung des Kernkraftwerks Hinkley Point aus politischen Gründen oder wegen Problemen im Zusammenhang mit der nuklearen Haftpflichtversicherung eine Entschädigung erhält. In einem solchen Fall können sowohl die Kapitalgeber von NNBG als auch das Vereinigte Königreich die Überführung von NNBG in Staatseigentum verlangen, wobei die Kapitalgeber eine Ausgleichszahlung erhalten. Das „Secretary of State Agreement“ sieht für den Fall, dass die Vertragspartei von NNBG nach einer politisch bedingten vorzeitigen Stilllegung des Kernkraftwerks bei der Ausgleichszahlung an die Kapitalgeber von NNBG in Verzug geraten sollte, vor, dass das Ministerium den vereinbarten Ausgleich an die Kapitalgeber zahlt (siehe oben, Rn. 7).
277 Es handelt sich um einen Ausgleichsanspruch, der bei Entzug eines Eigentumsrechts durch die dem Recht des Vereinigten Königreichs und der Union zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätze begründet wird (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 317 bis 322). Die Kommission hat im angefochtenen Beschluss die Auffassung vertreten, dass die Zahlung von Schadensersatz auf der Grundlage dieser allgemeinen Grundsätze, durch die den Kapitalgebern von NNBG garantiert werden soll, dass sich ihre Situation bei einer vorzeitigen Stilllegung des Kernkraftwerks Hinkley Point aus politischen Gründen nicht verändert, als solche keine staatliche Beihilfe darstelle. Dementsprechend hat sie als Beihilfeelement lediglich die Existenz einer speziellen Vereinbarung angesehen, die NNBG bzw. die Kapitalgeber dieser Gesellschaft von sämtlichen Kosten entlastet, die bei der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung ihrer Rechte aus den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs und der Union entstehen würden, und von dem gesamten dafür eingesetzten Zeitaufwand. Der Vorteil, den die Kommission festgestellt hat, besteht also lediglich in einem speziellen vertraglichen Recht, durch das NNBG bzw. die Kapitalgeber dieser Gesellschaft eine schnelle und sichere Zahlung erreichen können.
278 Als Erstes ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich nicht zu beanstanden ist, dass die Kommission das Beihilfeelement des „Secretary of State Agreement“ nicht beziffert hat, was bei einer derart speziellen Vereinbarung nur schwer möglich ist. Im Übrigen hat die Kommission den Vorteil des „Secretary of State Agreement“, auch wenn sie ihn nicht beziffert hat, durchaus berücksichtigt. Sie hat den Ausgleichsmechanismus für die einen Anspruch begründenden Gesetzesänderungen bei der Bestimmung der Renditen und des für den „Contract for Difference“ vorgesehenen angemessenen Basispreises berücksichtigt (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 337 bis 479).
279 Als Zweites ist festzustellen, dass der Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses die genauen Modalitäten des Ausgleichsmechanismus in der Tat nicht bekannt waren. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Kommission aber lediglich das vom Vereinigten Königreich angemeldete Projekt genehmigt. Nach dessen Angaben dient der Ausgleichsmechanismus dazu, den Kapitalgebern von NNBG zu garantieren, dass sich ihre Situation bei einer vorzeitigen Stilllegung des Kernkraftwerks Hinkley Point aus politischen Gründen nicht verändert. Sollte sich das Vereinigte Königreich nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses also dafür entscheiden, eine Entschädigung zu leisten, die über das hinausgeht, was erforderlich ist, um eine Enteignung auszugleichen, würde es sich dabei um einen Vorteil handeln, der vom angefochtenen Beschluss nicht abgedeckt und deshalb bei der Kommission anzumelden wäre.
280 Als Drittes macht die Republik Österreich geltend, die Kommission habe das Beihilfeelement der Ausgleichszahlung nicht ausreichend bestimmt. Sie habe nicht geprüft, ob die für den Fall der vorzeitigen Stilllegung des Kernkraftwerks Hinkley Point vorgesehenen Ausgleichszahlungen die Stilllegungs-, Nachsorge- und ähnliche Kosten kompensieren sollen. Außerdem habe sie die Vorteile des Rechts auf Überführung in Staatseigentum nicht bewertet.
281 Wie bereits ausgeführt, diente die Ausgleichszahlung nach dem vom Vereinigten Königreich bei der Kommission angemeldeten Entwurf dazu, den Kapitalgebern von NNBG zu garantieren, dass sie im Fall der vorzeitigen Stilllegung des Kernkraftwerks Hinkley Point bei einer Enteignung entschädigt werden. Sollte das Kernkraftwerk Hinkley Point stillgelegt und NNBG verstaatlicht werden oder sollte das Vereinigte Königreich die Stilllegungs-, Nachsorge- und ähnliche Kosten übernehmen, wäre dies also bei der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen. Würden diese Kosten bei der Berechnung der Ausgleichszahlung nicht hinreichend berücksichtigt, würde es sich um eine Beihilfe handeln, die das Vereinigte Königreich bei der Kommission anmelden müsste.
282 Das Vorbringen der Republik Österreich ist also zurückzuweisen.
283 Als Viertes ist auch das Vorbringen der Republik Österreich zurückzuweisen, die Kommission habe bei der Prüfung der Vereinbarkeit des „Secretary of State Agreement“ vollkommen unberücksichtigt gelassen, dass durch diese Vereinbarung nicht NNBG, sondern die Kapitalgeber dieser Gesellschaft und durch das Recht auf Überführung nicht NNBG, sondern die Eigentümer dieser Gesellschaft begünstigt würden. Insoweit kann es mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs Anreize für Investoren schaffen sollten, mithin, auch wenn bestimmte Rechte formal NNBG zugestanden worden sind, in erster Linie auf die Kapitalgeber von NNBG abzielten. Entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich hat die Kommission insoweit also keinen Fehler begangen.
284 Das Vorbringen der Republik Österreich, die Kommission habe im angefochtenen Beschluss die Vorteile, die im Fall einer vorzeitigen Stilllegung des Kernkraftwerks Hinkley Point gewährt würden, nicht hinreichend bestimmt, ist somit zurückzuweisen.
3) Zur Kreditgarantie
285 Im Rahmen des fünften und des achten Klagegrundes macht die Republik Österreich geltend, die Kommission habe das Beihilfeelement der Kreditgarantie nicht hinreichend bestimmt, weshalb sie deren Verhältnismäßigkeit nicht ordnungsgemäß habe prüfen können.
286 Zunächst ist kurz darzustellen, welchem Ansatz die Kommission im angefochtenen Beschluss bei der Kreditgarantie gefolgt ist.
287 Die Kommission ist davon ausgegangen, dass der „Contract for Difference“, das „Secretary of State Agreement“ und die Kreditgarantie miteinander in Zusammenhang stünden und für den Bau des Kernkraftwerks Hinkley Point C notwendig seien und dass die Kreditgarantie, so wie sie vom Vereinigten Königreich angemeldet worden sei, ein staatliche Beihilfe darstelle (angefochtener Beschluss, Abschnitt 7.8).
288 In diesem Zusammenhang sind auch die Ausführungen der Kommission in Abschnitt 9.5.1 des angefochtenen Beschlusses zu berücksichtigen. Die Kommission hat dort festgestellt, dass die Gebühr für die Kreditgarantie, die ursprünglich vom Vereinigten Königreich angemeldet worden sei, unter den Marktkursen gelegen habe, die NNBG hätte bezahlen müssen, wenn eine solche Garantie auf dem Markt angeboten worden wäre.
289 Im angefochtenen Beschluss hat die Kommission jedoch nicht die Kreditgarantie, wie sie vom Vereinigten Königreich ursprünglich angemeldet worden war, genehmigt. Wie sich aus Abschnitt 9.5.3.1 des angefochtenen Beschlusses und der Beschreibung der von der Kommission für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärten Kreditgarantie in Abschnitt 2.2 des angefochtenen Beschlusses ergibt, ist Gegenstand der Genehmigung eine Kreditgarantie mit einer angepassten Garantiegebühr. Mit der Anpassung sollte das Beihilfeelement der Kreditgarantie auf ein Mindestmaß begrenzt werden (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 475 und 476).
290 In Abschnitt 9.5.3.1 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission ausgeführt, dass die vom Vereinigten Königreich für angemessen erachtete Risikokategorie „BB+“ oder „Ba1“ das Risiko der Kreditgarantie nicht angemessen widerspiegele. Die Kreditgarantie sei mit „BB“ oder „Ba“ einzustufen. Bei einem solchen Rating sei die Gebühr für die Kreditgarantie in Höhe von 250 Basispunkten, wie sie vom Vereinigten Königreich vorgeschlagen worden sei, auf ein höheres Niveau, das diesem Rating entspreche, anzupassen, nämlich auf 295 Basispunkte. Die Kommission hat diese angepasste Gebühr mit den 291 Basispunkten verglichen, die dem Durchschnitt der Schulden-Spreads von 102 europäischen Unternehmen in der Kategorie BB entsprächen, ferner mit dem Medianwert von 286 Basispunkten für die Risikokategorie „BB“, gegenüber dem die Gebühr wegen des von ihr festgestellten Laufzeiteffekts nach oben anzupassen sei.
291 Um den Bedenken der Kommission Rechnung zu tragen, hob das Vereinigte Königreich die Gebühr für die Kreditgarantie, damit diese der Gebühr entspricht, die NNBG auf dem privaten Markt hätte zahlen müssen, wenn eine solche Garantie auf diesem Markt angeboten worden wäre, von 250 auf 295 Basispunkte an. Die Kommission ist davon ausgegangen, dass die Beihilfe durch die Anpassung der Grundgebühr auf 295 Basispunkte auf ein Mindestmaß begrenzt werde (angefochtener Beschluss, 476. Erwägungsgrund).
292 Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg sind der Auffassung, dass diese Feststellungen unzutreffend sind. Erstens macht die Republik Österreich geltend, die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass es sich bei dem Projekt des Baus und des Betriebs des Kernkraftwerks Hinkley Point C um ein gesundes Projekt mit einer relativ geringen Ausfallwahrscheinlichkeit handele. Zweitens macht die Republik Österreich geltend, die Kommission hätte bei der Bestimmung der Risikokategorie der Kreditgarantie die übrigen Maßnahmen des Vereinigten Königreichs außer Betracht lassen müssen. Drittens machen die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg geltend, die Kommission habe bei der Bewertung der Kreditgarantie die Kriterien der Garantiemitteilung nicht hinreichend berücksichtigt.
i) Zu dem Vorbringen, die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass es sich bei dem Projekt des Baus und des Betriebs des Kernkraftwerks Hinkley Point C um ein gesundes Projekt mit einer relativ geringen Ausfallwahrscheinlichkeit handele
293 Die Republik Österreich macht geltend, die Kommission hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass es sich bei dem Projekt des Baus und des Betriebs des Kernkraftwerks Hinkley Pont C um ein gesundes Projekt mit einer relativ geringen Ausfallwahrscheinlichkeit handele. Diese Annahme stehe in Widerspruch zu den Feststellungen der Kommission, die auf der Annahme basierten, dass ein Marktversagen vorliege.
294 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.
295 Die Notationen „BB“ und „Ba“, die die Kommission für angemessen erachtet hat (angefochtener Beschluss, 465. Erwägungsgrund), entsprechen Projekten mit hohem Risiko, bei denen ein positives Gesamtergebnis aber dennoch wahrscheinlich erscheint.
296 Anders als die Republik Österreich meint, ist die Kommission also nicht davon ausgegangen, dass bei dem Projekt eine relativ geringe Ausfallwahrscheinlichkeit bestehe.
297 Das Vorbringen der Republik Österreich ist also zurückzuweisen.
ii) Zu dem Vorbringen, die Kommission hätte bei der Bewertung der Risikokategorie der Kreditgarantie die übrigen Maßnahmen des Vereinigten Königreichs außer Betracht lassen müssen
298 Die Republik Österreich macht geltend, die Kommission hätte bei der Bewertung der Kreditgarantie die Auswirkungen der übrigen Maßnahmen des Vereinigten Königreichs außer Betracht lassen müssen. Sie hätte sich von ihrer Feststellung im 390. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses leiten lassen müssen, dass ohne staatliche Beihilfen rein kommerzielle Investitionen in neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie nicht vorgenommen würden.
299 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.
300 Es ist unbedenklich, dass die Kommission bei der Beurteilung des Ausfallrisikos des Projekts, die sie durchgeführt hat, um die Gebühr für die Kreditgarantie zu bestimmen, die der entspricht, die auf dem Markt angeboten würde, den „Contract for Difference“ und das „Secretary of State Agreement“ berücksichtigt hat. Die drei Maßnahmen des Vereinigten Königreichs bilden nämlich eine Einheit. Mit dem „Contract for Difference“ und dem „Secretary of State Agreement“ sollen gerade die Hindernisse überwunden werden, die die Kommission bei Investitionen in neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie festgestellt hat. Die Auswirkungen dieser Maßnahmen, insbesondere der durch den „Contract for Difference“ garantierte Cashflow, waren für die Analyse des Ausfallrisikos des Projekts durchaus von Bedeutung. Der Ansatz, für den sich die Republik Österreich ausspricht, nämlich bei einer solchen Analyse derartige Gesichtspunkte nicht zu berücksichtigen, würde zu einer Überbewertung des bei der Beurteilung der Kreditgarantie zu berücksichtigenden Risikos führen.
301 Die Kommission hat also dadurch, dass sie bei der Beurteilung der Ausfallwahrscheinlichkeit des Projekts, die sie im Rahmen der Bewertung der Kreditgarantie durchgeführt hat, die Auswirkungen des „Contract for Difference“ berücksichtigt hat, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Folglich ist das Vorbringen der Republik Österreich, die Kommission hätte bei der zur Festsetzung einer angemessenen Gebühr für die Kreditgarantie vorgenommenen Beurteilung des Ausfallrisikos des Projekts die Auswirkungen der übrigen Maßnahmen des Vereinigten Königreichs außer Betracht lassen müssen, zurückzuweisen.
iii) Zu dem Vorbringen, die Kommission habe Kriterien der Garantiemitteilung nicht gebührend berücksichtigt
302 Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg machen geltend, die Kommission habe bei der Beurteilung der Kreditgarantie bestimmte Kriterien der Garantiemitteilung nicht gebührend berücksichtigt. Die Laufzeit der Garantie und die Höhe der Begrenzung der Behaftung des Kreditbetrags seien nicht ausreichend bestimmt, und die Gebühr für die Kreditgarantie sei nicht hoch genug. Zudem befinde sich EDF in finanziellen Schwierigkeiten.
303 Die Kommission, die Französische Republik, Ungarn, Polen und Rumänien treten diesem Vorbringen entgegen. Die Kommission macht in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, dass die Garantiemitteilung im vorliegenden Fall überhaupt nicht einschlägig sei.
304 Wie bereits ausgeführt, hat die Kommission in den Erwägungsgründen 336 bis 339 des angefochtenen Beschlusses angenommen, dass die Kreditgarantie eine staatliche Beihilfe darstelle. In Anbetracht des beispiellosen Charakters des Projekts, der Finanzierung und der Garantie, für die keine exakt vergleichbaren Bewertungsmaßstäbe vorlägen, könne der von NNBG gezahlte Preis für die Kreditgarantie selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass die angepasste Gebühr die Höhe der Fördermittel verringere, nicht als Marktpreis angesehen werden, da der Markt keine vergleichbare Fazilität bereitstelle und dies auch nicht tun würde. Diese Feststellung der Kommission wird von keiner Partei angegriffen.
305 Wie sich aus den Erwägungsgründen 463 bis 477 des angefochtenen Beschlusses ergibt, hat das Vereinigte Königreich die Gebühr für die Kreditgarantie, um den Bedenken der Kommission hinsichtlich einer Unterbewertung ihres Risikos Rechnung zu tragen, auf 295 Basispunkte angepasst und hat die Kommission angenommen, dass die angepasste Gebühr eine effektive Annäherung an einen hypothetischen Marktsatz für eine Fazilität, die vom Markt nicht angeboten werde, darstelle.
306 Mit ihrem Vorbringen, die Kriterien der Garantiemitteilung seien nicht beachtet worden, wenden sich die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg gegen die Feststellung der Kommission, wonach die angepasste Gebühr für die Kreditgarantie in Höhe von 295 Basispunkten eine effektive Annäherung an einen hypothetischen Marktsatz für eine vom Markt nicht angebotene Fazilität darstelle. Sie machen geltend, bei der Beurteilung der Frage, ob die Gebühr eine effektive Annäherung darstelle, habe die Kommission Kriterien außer Acht gelassen, die ein marktwirtschaftlich handelnder Investor berücksichtigt hätte, nämlich die unbegrenzte Laufzeit der Garantie, die übermäßige Höhe der Begrenzung der Behaftung des Kreditbetrags und die finanziellen Schwierigkeiten, in denen sich EDF befinde. Außerdem machen die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg geltend, dass die Gebühr für die Kreditgarantie nicht hoch genug gewesen sei.
307 Die Feststellung der Kommission, dass die angepasste Gebühr für die Kreditgarantie in Höhe von 295 Basispunkten eine effektive Annäherung an einen hypothetischen Marktsatz darstelle, beruht auf der Erwägung, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Investor eine solche Gebühr verlangt hätte. Das Großherzogtum Luxemburg und die Republik Österreich meinen, ein solcher Investor hätte Gesichtspunkte berücksichtigt, die die Kommission außer Acht gelassen habe. Er hätte eine höhere Gebühr verlangt.
308 Selbst wenn die Garantiemitteilung, wie die Kommission geltend macht, hier überhaupt nicht einschlägig sein sollte, wäre das Vorbringen des Großherzogtums Luxemburg und der Republik Österreich, die Laufzeit der Garantie und die Höhe der Begrenzung der Behaftung des Kreditbetrags seien nicht ausreichend bestimmt, die Gebühr für die Kreditgarantie sei nicht hoch genug und EDF befinde sich in finanziellen Schwierigkeiten, daher nicht bereits deshalb ohne Belang, weil sich das Großherzogtum Luxemburg und die Republik Österreich auf Kriterien der Garantiemitteilung berufen.
309 Das Großherzogtum Luxemburg und die Republik Österreich können mit ihrem Vorbringen aber unabhängig von der Frage, ob die Kommission verpflichtet war, im vorliegenden Fall die Kriterien der Garantiemitteilung heranzuziehen, aus den folgenden Gründen nicht durchdringen.
– Zur Laufzeit der Garantie
310 Die Republik Österreich macht geltend, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass die Laufzeit der Kreditgarantie nicht bestimmt gewesen sei. Sie beruft sich insoweit auf das Kriterium gemäß Nr. 4.1 Abs. 3 Buchst. b der Garantiemitteilung.
311 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.
312 Wie sich aus Nr. 3.2 Buchst. b der Garantiemitteilung ergibt, ist eine der Voraussetzungen, die Nr. 3 der Garantiemitteilung für die Feststellung verlangt, dass nach der Garantiemitteilung kein Vorteil vorliegt, dass die Garantie von begrenzter Laufzeit ist. Aus Nr. 4.1 Buchst. b der Garantiemitteilung geht hervor, dass bei der Berechnung des Subventionsäquivalents einer Garantie gemäß der Garantiemitteilung die Laufzeit der Garantie zu berücksichtigen ist und dass die Kommission grundsätzlich davon ausgeht, dass unbeschränkte Garantien nicht mit Art. 107 AEUV vereinbar sind.
313 Zum Vorbringen der Republik Österreich ist als Erstes festzustellen, dass die Behauptung, die Laufzeit der Kreditgarantie sei nicht beschränkt, nicht zutrifft. Die Kreditgarantie ist nicht unbeschränkt. Gegenstand der Kreditgarantie ist die fristgerechte Begleichung abgedeckter Verbindlichkeiten (Zinsen und Tilgung) (angefochtener Beschluss, 49. Erwägungsgrund), wobei die gewichtete Durchschnittslaufzeit der Garantie 27,4 Jahre beträgt und die Laufzeiten der Schuldverschreibungen zwischen acht und 41 Jahren liegen (angefochtener Beschluss, 432. Erwägungsgrund).
314 Als Zweites ist zu dem Vorbringen der Republik Österreich, die Kommission habe bei der Festsetzung der angepassten Gebühr für die Kreditgarantie auf 295 Basispunkte die Laufzeit der Garantie nicht hinreichend berücksichtigt, erstens festzustellen, dass die Kommission darauf hingewiesen hat, dass die angepasste Gebühr ihren Befürchtungen u. a. in Bezug auf die außerordentlich lange Laufzeit der zu begebenden Anleihen Rechnung trage (angefochtener Beschluss, 472. Erwägungsgrund). Zweitens hat die Republik Österreich auch sonst nicht substantiiert dargetan, dass die Feststellung der Kommission, die Gebühr für die Kreditgarantie sei in Anbetracht der außerordentlich langen Laufzeit der Anleihen so festgesetzt worden, dass sie den Preis widerspiegele, der bei einem marktwirtschaftlich handelnden Garantiegeber gezahlt worden wäre, nicht zuträfe.
315 Das Vorbringen der Republik Österreich zur Laufzeit der Garantie ist daher zurückzuweisen.
– Zur Höhe der Behaftung des Kreditbetrags
316 Die Republik Österreich macht geltend, die Kommission habe die Höhe der Begrenzung der Behaftung des Kreditbetrags nicht festgelegt. Sie beruft sich insoweit auf Nr. 4.1 Buchst. c der Garantiemitteilung.
317 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.
318 Ein Mitgliedstaat kann das Vorliegen eines Vorteils gemäß Nr. 3 der Garantiemitteilung grundsätzlich nur dann ausschließen, wenn die Garantie höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrags oder der sonstigen ausstehenden finanziellen Verpflichtung deckt (Garantiemitteilung, Nr. 3.2 Buchst. c). Die Kommission geht davon aus, dass, wenn eine finanzielle Verpflichtung vollständig durch eine Garantie gedeckt ist, der Anreiz für den Kreditgeber geringer ist, das mit der Kreditvergabe verbundene Risiko ordnungsgemäß zu bewerten, abzusichern und so gering wie möglich zu halten und insbesondere die Bonität des Kreditnehmers ordnungsgemäß zu prüfen, und dass eine entsprechende Risikobewertung unter Umständen mangels entsprechender Mittel nicht in allen Fällen vom staatlichen Garanten übernommen wird (Garantiemitteilung, Nr. 3.2 Buchst. c). Bei der Berechnung des Beihilfeelements einer Garantie ist das Kriterium gemäß Nr. 3.2 Buchst. c der Garantiemitteilung zu berücksichtigen (Garantiemitteilung, Nr. 4.1 Buchst. c).
319 Diese Beschränkung gilt allerdings nicht für Garantien für Schuldtitel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. 2004, L 390, S. 38) in der durch die Richtlinie 2008/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2004/109 (ABl. 2008, L 76, S. 50) geänderten Fassung (Garantiemitteilung, Nr. 3.2 Buchst. c). Nach dieser Vorschrift sind Schuldtitel Schuldverschreibungen oder andere übertragbare Forderungen in verbriefter Form, mit Ausnahme von Wertpapieren, die Aktien gleichzustellen sind oder die bei Umwandlung oder Ausübung der durch sie verbrieften Rechte zum Erwerb von Aktien oder Aktien gleichzustellenden Wertpapieren berechtigen.
320 Als Erstes ist festzustellen, dass Gegenstand der Kreditgarantie Titel sind, die nach den Bedingungen eines europäischen Programms mittelfristiger Titel ausgegeben werden, also Schuldtitel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/109. Das Vorbringen der Republik Österreich, die Kreditgarantie erfülle nicht das Kriterium der Begrenzung der Behaftung des Kreditbetrags gemäß Nr. 3.2 Buchst. c und Nr. 4.1 Buchst. c der Garantiemitteilung, ist demnach zurückzuweisen.
321 Als Zweites ist festzustellen, dass Nr. 3.2 Buchst. c der Garantiemitteilung jedenfalls nicht ausschließt, dass auch bei einer Überschreitung des Schwellenwerts von 80 % das Vorliegen eines Vorteils ausgeschlossen werden kann. In einem solchen Fall muss der betreffende Mitgliedstaat die Garantie bei der Kommission anmelden und begründen, warum es sich seiner Auffassung nach nicht um eine staatliche Beihilfe handelt (Garantiemitteilung, Nr. 3.2 Buchst. c). Selbst wenn der Schwellenwert von 80 % überschritten wäre, würde dies also noch nicht bedeuten, dass die Feststellung der Kommission, dass eine angepasste Gebühr für die Kreditgarantie in Höhe von 295 Basispunkten einer Gebühr entspreche, die ein marktwirtschaftlich handelnder Garantiegeber gefordert hätte, offensichtlich unzutreffend wäre.
322 Demnach ist das Vorbringen zur Überschreitung des Schwellenwerts gemäß Nr. 3.2 Buchst. c und Nr. 4.1 Abs. 3 Buchst. c der Garantiemitteilung zurückzuweisen.
– Zum Bestehen finanzieller Schwierigkeiten von EDF
323 Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg machen geltend, die Kommission hätte berücksichtigen müssen, dass sich EDF, die Muttergesellschaft von NNBG, in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe, wie die Beweise, die sie im Verfahren vor dem Gericht vorgelegt hätten, belegten. In Ausnahmefällen könne das Beihilfeelement genauso hoch sein wie die Garantiesumme. Auch wenn die von ihnen im Verfahren vor dem Gericht vorgelegten Beweise nicht im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden seien, hätte die Kommission die Umstände berücksichtigen können, auf die sich die Dokumente bezögen. Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg berufen sich insoweit auf Nr. 3.2 Buchst. a und Nr. 4.1 Buchst. a der Garantiemitteilung.
324 Die Kommission und die Französische Republik treten diesem Vorbringen entgegen. Die Kommission macht geltend, die Dokumente, auf die sich die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg stützten, seien ihr im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt worden, so dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, den Umstand, auf den sich die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg beriefen, zu berücksichtigen.
325 Der Ausschluss des Vorliegens eines Vorteils durch einen Mittgliedstaat nach der Garantiemitteilung setzt u. a. voraus, dass sich der Kreditnehmer nicht in finanziellen Schwierigkeiten befindet (Garantiemitteilung, Nr. 3.2 Buchst. a). Dieser Aspekt ist bei der Berechnung des Beihilfeelements zu berücksichtigen (Garantiemitteilung, Nr. 4.1 Buchst. a, Abs. 2). Bei Unternehmen in Schwierigkeiten geht die Kommission davon aus, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Garant, wenn überhaupt, zum Zeitpunkt der Übernahme der Garantie aufgrund des Ausfallrisikos eine hohe Prämie in Rechnung stellen würde, dass es, sollte das Ausfallrisiko besonders hoch sein, möglicherweise keine solche marktübliche Prämie gebe und dass das Beihilfeelement der Garantie in Ausnahmefällen genauso hoch sein könne wie die Garantiesumme (Garantiemitteilung, Nr. 4.1 Buchst. a Abs. 2).
326 Als Erstes ist das Vorbringen der Republik Österreich und des Großherzogtums Luxemburg zu prüfen, die Kommission hätte wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in denen sich EDF befunden habe, feststellen müssen, dass das Beihilfeelement der Kreditgarantie genauso hoch sei wie die Garantiesumme.
327 Nach Rn. 9 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 2004, C 244, S. 2, im Folgenden: Leitlinien über Unternehmen in Schwierigkeiten), auf die in der Garantiemitteilung verwiesen wird, befindet sich ein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern, Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift.
328 Als Beleg für ihre Behauptung, dass sich EDF in finanziellen Schwierigkeiten befinde, haben die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg folgende Dokumente vorgelegt:
– verschiedene „Documents de référence“, die von einer anderen, teilweise von EDF übernommenen Gesellschaft (im Folgenden: französischer Nuklearkonzern) in den Jahren 2012, 2013 und 2014 jeweils im ersten Quartal veröffentlicht wurden;
– einen Artikel, der am 27. Februar 2011 auf einer Website veröffentlicht wurde;
– einen Artikel, der am 1. März 2012 in einer französischen Tageszeitung veröffentlicht wurde;
– einen Artikel, der am 8. April 2013 in einer Tageszeitung des Vereinigten Königreichs veröffentlicht wurde;
– einen Artikel, der am 26. Februar 2014 in einer täglich erscheinenden deutschen Wirtschaftszeitung veröffentlicht wurde;
– einen Artikel, der am 6. Oktober 2014 in einer täglich erscheinenden deutschen Wirtschaftszeitung veröffentlicht wurde;
– einen Artikel, der am 5. Juni 2015 in einer französischen Tageszeitung veröffentlicht wurde;
– einen Artikel, der am 17. Februar 2016 in einer französischen Tageszeitung veröffentlicht wurde;
– einen Artikel, der am 18. Februar 2016 in einer französischen Tageszeitung veröffentlicht wurde;
– zwei Artikel, die am 12. März 2016 in einer täglich erscheinenden Wirtschafts- und Finanzzeitung des Vereinigten Königreichs veröffentlicht wurden;
– einen „Rapport particulier“ der Cour des comptes (Rechnungshof, Frankreich) mit dem Titel „La stratégie internationale d’EDF“ von November 2015;
– einen Artikel einer unabhängigen Organisation, der am 13. Dezember 2012 veröffentlicht wurde.
329 Was erstens den am 27. Februar 2011 auf einer Website veröffentlichten Artikel angeht, ist festzustellen, dass es darin um die finanzielle Situation von EDF geht und davon die Rede ist, dass diese Gesellschaft Schulden habe. Da in dem Artikel erwähnt wird, dass EDF von einer Ratingagentur das Rating „AA“ erhalten habe, kann daraus aber nicht geschlossen werden, dass die Schulden von EDF so hoch wären, dass der wirtschaftliche Untergang des Unternehmens auf kurze oder mittlere Sicht vorauszusehen wäre. Das Rating „AA“ entspricht nämlich einer hohen Qualität und einer Investition, die im Prinzip sicher ist.
330 Zweitens ist zu dem am 8. April 2013 in einer Tageszeitung des Vereinigten Königreichs veröffentlichten Artikel festzustellen, dass daraus lediglich hervorgeht, dass der ursprüngliche Partner von EDF für das Projekt des Kernkraftwerks Hinkley Point C die Kernenergie aufgegeben hat und dass nicht sicher war, ob EDF bei einer Verschuldung in Höhe von 39 Mrd. Euro in der Lage sein würde, das Projekt alleine zu verwirklichen. Aus dem Artikel geht hingegen nicht hervor, dass es sich bei EDF um ein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne von Rn. 9 der Leitlinien über Unternehmen in Schwierigkeiten gehandelt hätte.
331 Drittens ist zu dem Artikel, der am 1. März 2012 in einer französischen Tageszeitung veröffentlicht wurde, und den Artikeln, die am 26. Februar bzw. 6. Oktober 2014 in einer täglich erscheinenden deutschen Wirtschaftszeitung veröffentlicht wurden, festzustellen, dass sie nicht EDF, sondern einen französischen Nuklearkonzern betreffen. Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses waren dieser Nuklearkonzern und EDF aber noch gesonderte Unternehmen. Weder die Republik Österreich noch das Großherzogtum Luxemburg haben dargetan, dass die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung wusste oder hätte wissen müssen, dass der in den Artikeln genannte Konzern in der Zukunft teilweise von EDF übernommen werden würde. Nach den Angaben der Kommission, die von der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg nicht bestritten werden, wurde das „Memorandum of Understanding“ über die teilweise Übernahme des französischen Nuklearkonzerns durch EDF erst am 29. Juli 2015 unterzeichnet, also nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses (8. Oktober 2014). Die Artikel beweisen also nicht, dass sich EDF zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses in finanziellen Schwierigkeiten befunden hätte. Dies gilt ebenso für die „Documents de référence“, die der französische Nuklearkonzern 2012, 2013 und 2014 jeweils im ersten Quartal veröffentlicht hat, und für den auf der Website veröffentlichten Artikel, sofern er Informationen über diesen Konzern enthält.
332 Was viertens die am 5. Juni 2015 bzw. am 17. und 18. Februar 2016 in einer französischen Tageszeitung veröffentlichten Artikel und den am 12. März 2016 in einer täglich erscheinenden Wirtschafts- und Finanzzeitung des Vereinigten Königreichs veröffentlichten Artikel angeht, ist festzustellen, dass sie nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses veröffentlicht wurden.
333 Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen ist aber anhand der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung verfügte (Urteil vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, EU:C:1986:302, Rn. 16). Im vorliegenden Fall verfügte die Kommission aber nicht über die in den oben in Rn. 332 angeführten Artikeln enthaltenen Informationen. Die Artikel selbst wurden erst nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses veröffentlicht. Und aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Kommission vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses über die in ihnen enthaltenen Informationen verfügt hätte.
334 Selbst wenn die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg die oben in Rn. 328 angeführten Artikel zum Beweis der vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses eingetretenen Umstände vorgelegt hätten, würden sie nicht beweisen, dass EDF ein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne von Rn. 9 der Leitlinien über Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen wäre. Sofern in den Artikeln von der Zerschlagung des französischen Nuklearkonzerns und von dessen teilweiser Übernahme durch EDF die Rede ist, ist festzustellen, dass diese Ereignisse nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses eingetreten sind (siehe oben, Rn. 331). Im Übrigen geht aus den Artikeln nicht hervor, dass EDF derart hohe Schulden gehabt hätte, dass diese das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang getrieben hätten.
335 Fünftens macht die Republik Österreich geltend, im „Rapport particulier“ der französischen Cour des comptes mit dem Titel „La stratégie internationale d’EDF“ von November 2015 heiße es, dass sich EDF Ende 2009 in einer „situation de fragilité financière“ (labile finanzielle Lage) befunden habe (S. 5). Außerdem sei dort von einer „situation financière fragile et même au prix d’un surcroît d’endettement“ (labilen finanziellen Lage, auch wenn hierzu weitere Kredite aufgenommen werden müssen) die Rede (S. 7).
336 Aus dem „Rapport particulier“ der französischen Cour des comptes von November 2015 mit dem Titel „La stratégie internationale d’EDF“ lässt sich nicht schließen, dass EDF zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses ein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne von Rn. 9 der Leitlinien über Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen wäre. Auf S. 5 des „Rapport particulier“ heißt es: „EDF s’est trouvé, à la fin de 2009, dans une situation de fragilité financière“ (EDF befand sich Ende 2009 in einer labilen finanziellen Lage). Es wird dort aber weiter ausgeführt: „Un nouveau cycle, correspondant à la période [de] contrôle [de la Cour des comptes], s’est ouvert, dominé par des cessions d’un montant total de près de 13 [milliards d’euros].“ (Es hat aber eine neue Periode begonnen, die sich mit dem Zeitraum deckt, auf den sich die Kontrolle der Cour des comptes erstreckt, und die durch Verkäufe in Höhe von etwa 13 Mrd. Euro gekennzeichnet ist.) Und auf S. 7 heißt es: „[L]a préoccupation majeure de l’État actionnaire a été que le groupe continue à servir un dividende substantiel, malgré une situation financière fragile et même au prix d’un surcroît d’endettement.“ (In seiner Eigenschaft als Anteilseigner war es Hauptanliegen des Staates, dass der Konzern trotz seiner labilen finanziellen Lage weiter eine Dividende ausschüttet, auch wenn hierzu weitere Kredite aufgenommen werden müssen.) Daraus lässt sich nicht schließen, dass die Schulden von EDF das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang getrieben hätten.
337 Sechstens ist zu dem Artikel einer unabhängigen Organisation vom 13. Dezember 2012 festzustellen, dass ihm zu entnehmen ist, dass die Kosten für den Bau der Kernkraftwerke Flamanville und Olkiluoto gestiegen sind. Aus dem angefochtenen Beschluss geht aber eindeutig hervor, dass die Kommission dies berücksichtigt hat. Im Übrigen kann aus dem Artikel nicht geschlossen werden, dass sich EDF oder der französische Nuklearkonzern in finanziellen Schwierigkeiten befunden hätten. Was die Informationen angeht, die in dem Artikel zu dem französischen Nuklearkonzern enthalten sind, sei auf die Ausführungen oben in Rn. 331 verwiesen. Mithin beweist auch der Artikel vom 13. Dezember 2012 nicht, dass der Kommission ein offensichtlicher Fehler unterlaufen wäre.
338 Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg haben mit den von ihnen vorgelegten Dokumenten also nicht dargetan, dass sich EDF im Sinne von Rn. 9 der Leitlinien über Unternehmen in Schwierigkeiten in finanziellen Schwierigkeiten befunden hätte. Ihr Vorbringen, die Kommission hätte, da EDF ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei, feststellen müssen, dass das Beihilfeelement der Kreditgarantie genauso hoch sei wie die Garantiesumme, ist also zurückzuweisen.
339 Als Zweites ist zu dem Vorbringen der Republik Österreich und des Großherzogtums Luxemburg, dass bei der finanziellen Lage, in der sich EDF befunden habe, kein marktwirtschaftlich handelnder Investor eine Gebühr für die Kreditgarantie in Höhe von 295 Basispunkten akzeptiert hätte, festzustellen, dass die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg nicht substantiiert dargelegt haben, dass die Feststellungen der Kommission in Abschnitt 9.5.3.1 des angefochtenen Beschlusses nicht plausibel wären. Insbesondere haben sie nicht dargetan, dass es offensichtlich falsch gewesen wäre, von der Notation „BB“ oder „Ba“ auszugehen, noch, dass der von der Kommission angestellte Vergleich zwischen dem Durchschnitt von 102 Handelsverträgen über das Kreditrisiko von europäischen Unternehmen in der Risikokategorie BB und dem Medianwert von 286 Basispunkten für diese Risikokategorie oder die Anpassung der Gebühr für die Kreditgarantie auf 295 Basispunkte, die erfolgt ist, um den Bedenken der Kommission Rechnung zu tragen (siehe oben, Rn. 290), nicht nachvollziehbar wären.
340 Somit ist auch das Vorbringen der Republik Österreich und des Großherzogtums Luxemburg, dass die Kommission es unterlassen habe, die Kriterien gemäß Nr. 3.2 Buchst. a und Nr. 4.1 Buchst. a der Garantiemitteilung zu berücksichtigen, zurückzuweisen, ohne dass auf das Vorbringen der Kommission eingegangen zu werden braucht, dass die von der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg vorgelegten Dokumente im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt worden seien.
– Zu dem Vorbringen, die Gebühr für die Kreditgarantie hätte mindestens 400 Basispunkte betragen müssen
341 Die Republik Österreich macht in der Erwiderung geltend, die Risikoprämie müsse sich nach Nr. 3.4 Buchst. f Abs. 6 der Garantiemitteilung auf mindestens 400 Basispunkte belaufen. Die Kommission habe nicht dargelegt, warum die Kreditgarantie, für die eine angepasste Gebühr in Höhe von 295 Basispunkten vorgesehen worden sei, risikoärmer wäre.
342 Die Kommission und das Vereinigte Königreich treten diesem Vorbringen entgegen.
343 Als Erstes ist festzustellen, dass das Kriterium gemäß Nr. 3.4 Buchst. f Abs. 6 der Garantiemitteilung, auf das in Nr. 4.2 der Garantiemitteilung verwiesen wird, nur für Garantieregelungen gilt, nicht aber für Einzelgarantien. Die Kreditgarantie stellt aber keine Garantieregelung im Sinne von Nr. 1.3 Buchst. a der Garantiemitteilung dar.
344 Als Zweites ist festzustellen, dass die 400 Basispunkte im Sinne von Nr. 3.4 Buchst. f Abs. 6 der Garantiemitteilung, anders als die Republik Österreich meint, jedenfalls nicht unmittelbar die Gebühr für die Kreditgarantie betreffen. Nach Nr. 3.4 Buchst. f der Garantiemitteilung müssen die Prämien die mit der Gewährung der Garantie verbundenen normalen Risiken, die Verwaltungskosten und die jährliche Vergütung eines angemessenen Kapitalbetrags abdecken. Letztere umfasst eine Risikoprämie zuzüglich möglicherweise des risikofreien Zinssatzes. Die 400 Basispunkte, die in Nr. 3.4 Buchst. f Abs. 6 der Garantiemitteilung genannt sind, beziehen sich aber lediglich auf die übliche Risikoprämie für Eigenkapital, die in der den Begünstigten in Rechnung gestellten Garantieprämie enthalten sein sollte. Entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich lässt sich die Gebühr für die Kreditgarantie also nicht unmittelbar mit den in Nr. 3.4 Buchst. f Abs. 6 der Garantiemitteilung genannten 400 Basispunkten vergleichen.
345 Als Drittes ist festzustellen, dass mit Nr. 3.4 Buchst. f Abs. 6 der Garantiemitteilung ohnehin lediglich ein Gesichtspunkt der Methode festgelegt wird, mit der ein Mitgliedstaat eine Gebühr festlegen kann, die der entspricht, die ein marktwirtschaftlich handelnder Garant verlangen würde. Die Kommission ist durch diese Vorschrift aber nicht daran gehindert, bei der Festsetzung der Gebühr eine andere Methode anzuwenden, nämlich von den Gebühren auszugehen, die marktwirtschaftlich handelnde Garanten für vergleichbare Projekte verlangen, und diese Gebühren im Hinblick auf die Besonderheiten des betreffenden Projekts anzupassen. Nr. 3.4 Buchst. f Abs. 6 der Garantiemitteilung steht dem Ansatz, den die Kommission im vorliegenden Fall angewandt hat (siehe oben, Rn. 290), also nicht entgegen.
346 Aus denselben Gründen ist auch das Vorbringen zurückzuweisen, die Kommission habe die Berechnungsmethode gemäß Nr. 3.4 Buchst. f Abs. 6 und Nr. 4.2 der Garantiemitteilung nicht berücksichtigt.
347 Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg haben mit ihrem Vorbringen, die Kriterien der Garantiemitteilung seien nicht beachtet worden, also nicht dargetan, dass die Feststellungen der Kommission in den Erwägungsgründen 475 und 476 des angefochtenen Beschlusses, wonach die angepasste Gebühr für die Kreditgarantie in Höhe von 295 Basispunkten einer Gebühr entspreche, die NNBG hätte zahlen müssen, wenn eine solche Garantie auf dem Markt angeboten worden wäre, unter einem offensichtlichen Fehler litten.
348 Das Vorbringen der Republik Österreich und des Großherzogtums Luxemburgs ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf die Frage eingegangen zu werden braucht, ob die Kommission im vorliegenden Fall verpflichtet war, die Kriterien der Garantiemitteilung zu berücksichtigen.
349 Das Vorbringen zur Kreditgarantie ist also in vollem Umfang zurückzuweisen.
4) Zur Kumulierung der Maßnahmen
350 Die Republik Österreich macht im Rahmen des fünften Klagegrundes geltend, die Kommission habe den Grundsatz der Kumulierung nicht beachtet. Danach müssten die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs als Ganzes bestimmbar sein.
351 Als Erstes ist festzustellen, dass dieses Vorbringen, soweit mit ihm erneut geltend gemacht wird, die Kommission hätte das Subventionsäquivalent der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs bestimmen müssen und dass sie bei den verschiedenen Maßnahmen das Beihilfeelement nicht hinreichend bestimmt habe, aus den oben in den Rn. 247 bis 349 dargelegten Gründen zurückzuweisen ist.
352 Als Zweites ist festzustellen, dass das Vorbringen der Republik Österreich, soweit mit ihm geltend gemacht wird, die Kommission habe den Kumulationseffekt der drei Maßnahmen des Vereinigten Königreichs nicht hinreichend berücksichtigt, das Vorliegen einer Überkompensation betrifft. Es wird deshalb im Rahmen der Prüfung des sechsten Klagegrundes (Verhältnismäßigkeit der Maßnahme) berücksichtigt werden.
353 Somit ist auch das Vorbringen zur Kumulierung der Maßnahmen zurückzuweisen und damit das gesamte Vorbringen, mit dem geltend gemacht wird, dass die Beihilfeelemente der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs nicht hinreichend bestimmt worden seien.
c) Zu den Kosten der Entsorgung und Lagerung der Nuklearabfälle
354 Die Republik Österreich macht im Rahmen des fünften Klagegrundes geltend, die Kommission habe im angefochtenen Beschluss die Kosten der Entsorgung und Lagerung der Nuklearabfälle nicht hinreichend bestimmt.
355 Als Erstes ist festzustellen, dass die Beihilfemaßnahme, die die Kommission für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt hat, lediglich in dem „Contract for Difference“, dem „Secretary of State Agreement“ und der Kreditgarantie besteht. Eine etwaige staatliche Beihilfe des Vereinigten Königreichs zur Deckung der Kosten der Entsorgung und Lagerung der Nuklearabfälle ist hingegen nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses.
356 Als Zweites ist festzustellen, dass, wie sich aus dem 461. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, die Kommission die Informationen über die im angemeldeten Finanzmodell für das Kernkraftwerk Hinkley Point C ausgewiesenen Kosten der Entsorgung und Lagerung der Nuklearabfälle bei der Beurteilung der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs berücksichtigt hat. Wie die Kommission zu Recht geltend macht, waren diese vom Betreiber des Kernkraftwerks zu tragenden Kosten bei der Berechnung der für die Schaffung eines Anreizeffekts notwendigen Rendite zu berücksichtigen.
357 Als Drittes ist festzustellen, dass die Kommission ausdrücklich klargestellt hat, dass jede weitere Beihilfe bei Kosten im Zusammenhang mit der Entsorgung und Lagerung der Nuklearabfälle, die nicht Bestandteil der Maßnahmen sei, gesondert anzumelden wäre (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 460 und 461).
358 Somit ist festzustellen, dass die Kommission die oben in den Rn. 263 bis 266 dargestellten Grundsätze beachtet hat. Das Vorbringen der Republik Österreich, die Kommission habe die Kosten der Entsorgung und Lagerung der Nuklearabfälle nicht hinreichend bestimmt, ist also zurückzuweisen.
359 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Vereinigte Königreich am 20. Juli 2015, d. h. nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses, die Methode der Bestimmung der Entgelte für Verträge über die Verbringung von Nuklearabfällen angemeldet hat und diese von der Kommission mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 in der Sache SA.34962, Waste Contract for New Nuclear Power Stations (ABl. 2016, C 161, S. 1), als staatliche Beihilfe eingestuft und gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde. Diese Umstände sind nämlich nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses eingetreten und können dessen Rechtmäßigkeit damit nicht berühren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2014, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, T‑533/10, EU:T:2014:629, Rn. 75). Sollte die Republik Österreich der Auffassung sein, dass die mit dem Beschluss vom 9. Oktober 2015 genehmigte Beihilfemaßnahme nicht hätte für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden dürfen, hätte sie dies im Rahmen einer Klage gegen diesen Beschluss geltend machen müssen. Im Rahmen der vorliegenden Klage, deren Gegenstand ein Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses ist, der nicht die Methode der Bestimmung der Entgelte für Verträge über die Verbringung von Nuklearabfällen betrifft, ist ein solches Vorbringen nicht relevant.
d) Zu einer etwaigen Gewährung zukünftiger staatlicher Beihilfen
360 Die Republik Österreich macht im Rahmen des fünften Klagegrundes geltend, dass für das Kernkraftwerk Hinkley Point C in Zukunft in Form einer Staatsgarantie weitere Beihilfen gewährt werden könnten.
361 Hierzu ist festzustellen, dass auf Umstände abgestellt wird, die möglicherweise nach dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses eintreten könnten und damit dessen Rechtmäßigkeit nicht berühren können (siehe oben, Rn. 359). Jedenfalls kann das Vorbringen der Republik Österreich, soweit geltend gemacht wird, dass jegliche weitere Beihilfe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre, im Rahmen der vorliegenden Klage, deren Gegenstand lediglich ein Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses ist, der sich auf den „Contract for Difference“, das „Secretary of State Agreement“ und die Kreditgarantie bezieht, keine Berücksichtigung finden.
362 Das Vorbringen, die Beihilfeelemente der Maßnahmen seien nicht hinreichend bestimmt worden, ist somit in vollem Umfang zurückzuweisen.
3. Zu dem Vorbringen, die Kommission habe ihre Begründungspflicht verletzt
363 Soweit die Republik Österreich im Rahmen des vierten Teils des neunten Klagegrundes geltend macht, die Kommission habe ihre Begründungspflicht verletzt, ist festzustellen, dass das Vorbringen der Republik Österreich auf der unzutreffenden Annahme beruht, dass die Kommission verpflichtet gewesen wäre, die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs näher zu bestimmen. Es ist deshalb zurückzuweisen.
364 Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen der Republik Österreich, die Methode, die die Kommission bei der Bestimmung des Beihilfeelements der Kreditgarantie angewandt habe, sei nicht nachvollziehbar. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 285 bis 349), geht aus dem angefochtenen Beschluss hinreichend klar hervor, dass die Kommission die Modalitäten der vom Vereinigten Königreich angemeldeten Kreditgarantie so angepasst hat, dass das Beihilfeelement so gering wie möglich ausfällt.
365 Somit ist auch das Vorbringen zur Verletzung der Begründungspflicht zurückzuweisen.
366 Folglich sind der fünfte und der achte Klagegrund sowie der vierte Teil des neunten Klagegrundes mit Ausnahme der Gesichtspunkte einer Abschottung des Elektrizitätsbinnenmarkts und der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Preise dieses Markts (siehe oben, Rn. 273) und einer unzureichenden Berücksichtigung des Kumulationseffekts der drei Maßnahmen des Vereinigten Königreichs (siehe oben, Rn. 352), auf die im Rahmen der Prüfung des sechsten Klagegrundes zurückzukommen sein wird, zurückzuweisen.
F. Zum sechsten Klagegrund, zur zweiten Rüge des dritten Teils des neunten Klagegrundes und zum sechsten Teil des neunten Klagegrundes (Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen)
367 Mit dem sechsten Klagegrund, mit der zweiten Rüge des dritten Teils des neunten Klagegrundes und mit dem sechsten Teil des neunten Klagegrundes werden die Feststellungen der Kommission in den Abschnitten 9.5 und 9.6 des angefochtenen Beschlusses angegriffen, wonach die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprächen. Die Kommission hat festgestellt, dass sich die aus der Inbetriebnahme des Kernkraftwerks Hinkley Point C resultierenden Wettbewerbsverfälschungen unter dem Vorbehalt der Anpassung der Gebühr für die Kreditgarantie auf 295 Basispunkte und der Änderung der Gewinnbeteiligungsmechanismen auf das notwendige Mindestmaß beschränkten und durch die positiven Effekte der Maßnahmen wettgemacht würden (angefochtener Beschluss, 548. Erwägungsgrund).
368 In einem ersten Schritt ist der sechste Klagegrund zu prüfen, mit dem Fehler bei der Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs gerügt werden, in einem zweiten Schritt dann die zweite Rüge des dritten Teils des neunten Klagegrundes und der sechste Teil des neunten Klagegrundes, mit denen eine unzureichende Begründung geltend gemacht wird.
1. Zum sechsten Klagegrund (Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen)
369 Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg machen im Rahmen des sechsten Klagegrundes geltend, die Feststellungen der Kommission in den Abschnitten 9.5 und 9.6 des angefochtenen Beschlusses litten unter offensichtlichen Fehlern.
370 Hierzu ist festzustellen, dass eine Beihilfemaßnahme nur dann im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sein kann, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels von öffentlichem Interesse geeignet und erforderlich ist. Außerdem dürfen die Beeinträchtigung des Handels und die Verfälschung des Wettbewerbs, die durch die Maßnahme hervorgerufen werden, nicht außer Verhältnis zu den positiven Auswirkungen der Maßnahme stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission, T‑371/94 und T‑394/94, EU:T:1998:140, Rn. 282 und 283, und vom 26. Februar 2015, Frankreich/Kommission, T‑135/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:116, Rn. 60).
371 Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 79 bis 128), stand es dem Vereinigten Königreich nicht nur frei, sich für die Nukleartechnologie als eine Energiequelle ihres Energiemixes zu entscheiden. In Anbetracht von Art. 2 Buchst. c und Art. 192 Abs. 1 EA stand es dem Vereinigten Königreich auch frei, die Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie als Ziel von allgemeinem Interesse im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV zu definieren.
372 Hinsichtlich der Reichweite der Kontrolle, die das Gericht insoweit vorzunehmen hat, ist festzustellen, dass die Kommission bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV über ein weites Ermessen verfügt. Die Kontrolle des Gerichts ist deshalb eingeschränkt (siehe oben, Rn. 160 und 161).
373 Das Vorbringen der Republik Österreich und des Großherzogtums Luxemburgs im Rahmen des sechsten Klagegrundes ist nach Maßgabe dieser Grundsätze zu prüfen. Es gliedert sich in drei Teile. Der erste Teil bezieht sich auf die Geeignetheit der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs, der zweite auf deren Erforderlichkeit, der dritte auf die Abwägung der positiven und negativen Auswirkungen der Maßnahmen.
a) Zur Geeignetheit der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs
374 Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg machen geltend, anders als die Kommission festgestellt habe, seien die Maßnahmen weder zur Erreichung des Ziels der Versorgungssicherheit noch zur Erreichung des Ziels der Diversifikation der Stromanbieter noch zur Erreichung des Ziels der Dekarbonisierung geeignet.
375 Als Erstes macht die Republik Österreich geltend, die Maßnahmen seien nicht zur Erhöhung der Versorgungssicherheit und zur Diversifikation der Stromanbieter geeignet.
376 Hinsichtlich der Versorgungssicherheit biete die Kernenergie gegenüber anderen, umweltfreundlicheren und kostengünstigeren Energieträgern keine Vorteile. Die Mitgliedstaaten seien von Uranerzimporten abhängig. Kernkraftwerke seien durch den hohen Bedarf an Kühlwasser sehr empfindlich gegenüber Temperaturanstiegen. Kleine, dezentrale Kraftwerke seien kostengünstiger und könnten schnell ein- oder abgeschaltet werden, was eine viel schnellere Reaktionsmöglichkeit hinsichtlich einer sich rasch wandelnden Stromnachfrage ermögliche. Der Ausfall eines kleineren Kraftwerks sei viel eher verkraftbar als der eines Kernkraftwerks. Bei den verschiedenen Szenarien, die sie in Betracht gezogen habe, habe die Kommission den Plan der Interkonnexion, der darauf abziele, erneuerbare Energiequellen zu integrieren, sowie zukünftige technologische Entwicklungen nicht berücksichtigt. Es werde im Vereinigten Königreich beachtliche Kapazitätszuwächse für die Erzeugung von Elektrizität geben. Die Kommission habe auch die Möglichkeit, eventuelle Versorgungsengpässe durch Energieeffizienzmaßnahmen zu lösen, nicht hinreichend in Betracht gezogen.
377 Die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs leisteten auch keinen Beitrag zur Diversifikation der Stromanbieter, sondern hätten den gegenteiligen Effekt. Angesichts der beschränkten staatlichen Mittel aufgrund des Ausbaus des Kernkraftwerks Hinkley Point stehe ein beträchtlich geringeres Budget für erneuerbare Energieträger zur Verfügung und würden Projekte zum Auf- und Ausbau erneuerbarer Energiequellen nicht weiter verfolgt. Die Maßnahmen trügen somit zum Weitererhalt der Nuklearenergie auf Kosten der erneuerbaren Energie und damit zur Beibehaltung der gegenwärtigen, durch einen hohen Anteil an Kernkraft charakterisierten Versorgungsstruktur bei. Sie seien dem angeblichen Ziel der Diversifikation von Stromanbietern abträglich.
378 Als Zweites macht die Republik Österreich geltend, die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs seien nicht zur Erreichung des Ziels der Dekarbonisierung geeignet. Die Kernenergie erweise sich als wesentlich teurer als beispielsweise Windenergie und Wasserkraft. Würde man die Maßnahmen derartigen Formen der Energieerzeugung zuführen, wäre die Einsparung an CO2-Emissionen erheblich höher.
379 Die Kommission, die Tschechische Republik, Ungarn, die Polnische Republik, Rumänien, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich treten diesem Vorbringen entgegen.
380 In Abschnitt 9.2 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission festgestellt, dass mit den Maßnahmen das Ziel von öffentlichem Interesse der Förderung der Kernenergie, insbesondere der Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie, verfolgt werde. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des vierten Klagegrundes ausgeführt, haben die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg nicht dargetan, dass die Feststellung der Kommission nicht zuträfe.
381 Die Republik Österreich macht lediglich geltend, die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs seien zur Erreichung anderer Ziele (Erhöhung der Versorgungssicherheit, Diversifikation der Stromanbieter und Dekarbonisierung) nicht geeignet. Ihr Vorbringen zielt hingegen nicht darauf ab, dass die Maßnahmen zur Erreichung des vom Vereinigten Königreich festgesetzten Ziels (Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie), auf das die Kommission abgestellt hat, nicht geeignet wären. Es vermag die Feststellungen der Kommission zur Geeignetheit der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs mithin nicht zu entkräften und ist deshalb im vorliegenden Zusammenhang als ins Leere gehend zurückzuweisen.
382 Das Vorbringen der Republik Österreich bezieht sich allerdings teilweise auf die Abwägung der positiven und negativen Auswirkungen der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs, die die Kommission im angefochtenen Beschluss vorgenommen hat. Auf diese Gesichtspunkte wird im Rahmen der Prüfung des dritten Teils des sechsten Klagegrundes, der diese Abwägung betrifft, zurückzukommen sein.
b) Zur Erforderlichkeit der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs
383 Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg machen geltend, die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs gingen über das zur Erreichung der Ziele der Erhöhung der Versorgungssicherheit, der Diversifikation der Stromanbieter und der Dekarbonisierung notwendige Ausmaß hinaus und stellten daher einen unangemessenen Wettbewerbseingriff dar. Durch den Fördermechanismus des „Contract for Difference“ mit einem garantierten Basispreis, durch den Investitionen in Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie ermöglicht würden, könnten die Wettbewerbsbedingungen auf dem Energiemarkt des Vereinten Königreichs beeinflusst werden. Für das Kernkraftwerk Hinkley Point C bestehe ein Anreiz, selbst ohne Rücksicht auf negative Strompreise zu produzieren. Dies habe in Form von Ineffizienzen negative Auswirkungen auf den Energiemarkt des Vereinigten Königreichs und führe zu einer Benachteiligung alternativer Stromanbieter. Die Erzeuger erneuerbarer Energien würden mangels Klauseln, die mit dem „Contract for Difference“ vergleichbar seien, aus dem Markt verdrängt.
384 Die Republik Österreich macht als Erstes geltend, eine Erhöhung des Angebots an Elektrizität aus Kernkraftwerken aufgrund der Subventionierung dieser Kraftwerke beeinflusse die „merit order“-Kurve zu deren Gunsten, bewirke Ineffizienzen am Energiemarkt und könnte zu einer Verdrängung der Technologien führen, die die Netze effizient stabilisierten, insbesondere der Gaskraftwerke. Dadurch werde eine effiziente Kombination von Erzeugungskapazitäten, etwa durch flexible Gaskraftwerke mit volatiler Windkraft, gefährdet. Der Betrieb und die Erhaltung von zusehends mehr Gaskraftwerken würde unwirtschaftlich gemacht. Im Jahr 2030 würden Gaskraftwerke massive Schwierigkeiten haben, am Markt zu bestehen, während geförderte Kernkraftwerke wie das Kernkraftwerk Hinkley Point C durch die ihnen gewährten Beihilfen hohe Deckungsbeiträge generieren könnten und Anreize hätten, ihre Einspeisung ohne Rücksicht auf die Netze in Phasen mit hoher Einspeisung von erneuerbaren Energieformen hoch zu halten. Dadurch werde aufgrund des erwartbaren Rückgangs flexibler Erzeugungskapazitäten die Versorgungssicherheit gefährdet.
385 Als Zweites macht die Republik Österreich geltend, entgegen den Ausführungen der Kommission hätten die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs keinen angemessenen Anreizeffekt für die Umsetzung der Investitionen. Im Hinblick auf die Auswirkungen der Maßnahmen sei der durch sie gebotene Anreiz für den Begünstigten zur Zielerreichung nicht angemessen. Die Maßnahmen schüfen falsche Anreizstrukturen bei der Produktion von elektrischer Energie, die dazu geeignet seien, die Versorgungssicherheit unter bestimmten Marktbedingungen sogar zu gefährden anstatt zu sichern. Zusätzlich könnten auch Marktverzerrungen und Ineffizienzen auftreten, welche sich sowohl auf den lokalen, als auch auf den europäischen Strommarkt auswirken könnten. Die Förderung der Kernkraft führe zu einer potenziellen Überkapazität an nicht flexibler Erzeugung. NNBG als Betreiberin des Kernkraftwerks Hinkley Point C hätte aufgrund des Fördermechanismus keinen ökonomischen Anreiz, die erzeugte Strommenge bei einem Überangebot zu reduzieren, sondern im Gegenteil einen Anreiz, weiterhin Elektrizität zu generieren und in das Netz einzuspeisen. Das hätte den Effekt, dass Erzeuger erneuerbarer Energien, insbesondere Windkraftanlagen, die im Vereinigten Königreich ambitioniert ausgebaut würden, ihre Einspeisung künstlich drosseln müssten, um die Netzstabilität nicht zu gefährden. Sie schieden aus dem Markt aus, müssten negative Preise für ihre Erzeugung bezahlen oder verlören ihre Förderungen bzw. die Möglichkeit, Förderungen zu erhalten. Das Kernkraftwerk Hinkley Point C trage direkt zur Erhöhung der Wahrscheinlichkeit des Szenarios von negativen Preisen bei. Zumal ein Kernkraftwerk mit oder ohne Beihilfen ohnehin nur in beschränktem Umfang auf Marktpreise, Angebotsspitzen und Gefahren für die Netzstabilität reagieren könnte, trage ein mittels eines „Contract for Difference“ gefördertes Kernkraftwerk somit im Speziellen dazu bei, die Marktbedingungen für konkurrierende Technologien negativ zu beeinflussen, und könne potenziell, während es gleichzeitig erhebliche Fördermittel erhalte, grenzkostengünstigere Technologien aus dem Markt verdrängen. Der Preis für vom Kernkraftwerk Hinkley Point C produzierten Strom pro MWh werde etwa doppelt so hoch wie der derzeitige Marktpreis sein.
386 Als Drittes macht die Republik Österreich geltend, die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs bewirkten eine unverhältnismäßige Diskriminierung anderer Technologien. Anders als die Kommission festgestellt habe, könnten andere Technologien nicht ebenfalls durch einen „Contract for Difference“ gefördert werden. Beihilfen für die Stromgewinnung aus erneuerbaren Energieträgern seien nur unter ganz bestimmten, sehr engen, in der Verordnung Nr. 651/2014 und in den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 genau festgelegten Kriterien zulässig. Keine dieser Voraussetzungen werde durch die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs erfüllt, insbesondere auch nicht durch den „Contract for Difference“. Vielmehr komme es im Gegenteil sogar zu einer Verdrängung der Produzenten erneuerbarer Energie gegenüber Kernkraftwerksbetreibern, zumal diese keine vergleichbaren Beihilfen erhalten könnten. Darüber hinaus ermöglichen die Maßnahmen NNBG, völlig unabhängig von der Netzsituation Fördermittel zu erhalten, während etwa Windkraftanlagen ihre Einspeisung und somit die Inanspruchnahme von etwaigen Fördermitteln der Netzstabilität unterordnen müssten.
387 Die Kommission, die Tschechische Republik, Ungarn, die Republik Polen, Rumänien die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich treten diesem Vorbringen entgegen.
388 Mit ihrem Vorbringen beanstandet die Republik Österreich im Wesentlichen drei Dinge. Erstens seien die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs zur Erreichung der Ziele der Erhöhung der Versorgungssicherheit, der Diversifikation der Stromanbieter und der Dekarbonisierung nicht erforderlich gewesen. Zweitens wären kleinere Kraftwerke ausreichend gewesen. Drittens habe die Kommission die Gefahr der Überkompensation nicht ausreichend geprüft.
389 Als Erstes ist das Vorbringen der Republik Österreich zu prüfen, die Maßnahmen seien zur Erreichung der Ziele der Erhöhung der Versorgungssicherheit, der Diversifikation der Stromanbieter und der Dekarbonisierung nicht erforderlich gewesen.
390 Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 380), hat die Kommission im angefochtenen Beschluss auf das Ziel von öffentlichem Interesse der Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie abgestellt. Das Vorbringen der Republik Österreich und des Großherzogtums Luxemburg, die Maßnahmen seien zur Erreichung der Ziele der Erhöhung der Versorgungssicherheit, der Diversifikation der Stromanbieter und der Dekarbonisierung nicht erforderlich gewesen, vermag die Feststellungen der Kommission also nicht zu entkräften. Es ist zurückzuweisen.
391 Als Zweites ist das Vorbringen der Republik Österreich zurückzuweisen, kleinere, potenziell modulare Kraftwerke seien ausreichend, weil sie schneller eingeschaltet werden könnten und ihr Ausfall eher verkraftbar sei als der des Kernkraftwerks Hinkley Point. Soweit sich dieses Vorbringen auf andere Kraftwerke als Kernkraftwerke bezieht, ist festzustellen, dass solche Kraftwerke nicht zur Erreichung des mit den Maßnahmen des Vereinigten Königreichs verfolgten Ziels der Förderung der Kernenergie geeignet sind. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Republik Österreich nicht dargelegt hat, warum die Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb beim Bau mehrerer kleinerer Kernkraftwerke mit derselben Grundlastkapazität wie das Kernkraftwerk Hinkley Point C geringer sein sollen als beim Bau des Kernkraftwerks Hinkley Point C.
392 Als Drittes macht die Republik Österreich geltend, die Kommission habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Vereinigte Königreich drei Maßnahmen vorgesehen habe, die bereits für sich genommen außerordentlich hoch seien. Im angefochtenen Beschluss habe die Kommission die Maßnahmen jeweils gesondert gerechtfertigt, ohne jedoch deren Kumulationseffekt zu berücksichtigen. Dieses Vorbringen überschneidet sich mit dem Vorbringen im Rahmen des fünften Klagegrundes, wonach die Kommission es unterlassen habe, den Kumulationseffekt der Maßnahmen zu berücksichtigen (siehe oben, Rn. 352). In diesem Zusammenhang ist auch der im Rahmen des ersten Klagegrundes angesprochene Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass es nicht erforderlich sei, die Betreiber des Kernkraftwerks Hinkley Point C zu „immunisieren“ (siehe oben, Rn. 196).
393 Erstens ist das Vorbringen der Republik Österreich zurückzuweisen, die Kommission habe die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs lediglich gesondert geprüft, ohne ihren Kumulationseffekt zu berücksichtigen. Die Kommission ist nämlich davon ausgegangen, dass die Maßnahmen miteinander in Zusammenhang stünden (angefochtener Beschluss, 337. Erwägungsgrund). Sie hat diesen Zusammenhang bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen berücksichtigt (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 407 und 479). Sie hat festgestellt, dass die Renditen, die bei der Berechnung des Basispreises zugrunde gelegt worden seien, mit dem Gesamtpaket der dazu gehörenden Rahmenmaßnahmen im Einklang stünden (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 407 und 479). Das „Secretary of State Agreement“ und die Kreditgarantie sind solche Rahmenmaßnahmen. Mithin hat die Kommission bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des Beihilfeelements des „Contract for Difference“ die Beihilfeelemente der beiden anderen Maßnahmen berücksichtigt.
394 Zweitens hat die Republik Österreich nicht substantiiert dargetan, dass die Beihilfeelemente der verschiedenen Maßnahmen des Vereinigten Königreichs in Bezug auf das Ziel, Investitionen in neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie auszulösen, unverhältnismäßig wären.
395 Zur Kreditgarantie ist festzustellen, dass die Kommission eine Anpassung der Gebühr für die Garantie verlangt hat, um das Beihilfeelement auf ein Minimum zu reduzieren. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 285 bis 349), hat die Prüfung des achten Klagegrundes ergeben, dass der Kommission insoweit keine offensichtlichen Fehler unterlaufen sind.
396 Zum ‚Secretary of State Agreement‘ ist festzustellen, dass das Beihilfeelement bei ihm lediglich in einem vertraglichen Recht besteht, das die Kapitalgeber von NNBG im Fall der vorzeitigen Stilllegung des Kernkraftwerks Hinkley Point aus politischen Gründen von den Kosten und dem Zeitaufwand der gerichtlichen Geltendmachung ihrer sich aus den allgemeinen Grundsätzen über Ausgleichsansprüche bei Enteignung ergebenden Rechte entlastet (siehe oben, Rn. 277).
397 Zu dem Vorbringen der Republik Österreich, es sei nicht erforderlich, NNBG und die Kapitalgeber dieser Gesellschaft gegen jedes rechtliche Risiko zu „immunisieren“, ist festzustellen, dass die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs NNBG nicht gegen jedes Risiko schützen. Für NNBG bestehen u. a. das Risiko der verspäteten oder nur teilweisen Fertigstellung des Kernkraftwerks Hinkley Point C, das Risiko einer mäßigen Leistung und das Risiko eines niedrigen Gewinns. Und im Hinblick auf das Ziel, das mit den Maßnahmen verfolgt wird, nämlich einen Anreiz für Investitionen in neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie zu schaffen, kann es nicht als offensichtlich falsch angesehen werden, dass das Vereinigte Königreich zur Begrenzung der Risiken, die bei solchen Investitionen bestehen, auf ein Instrument wie das „Secretary of State Agreement“ zurückgegriffen hat, um den durch den „Contract for Difference“ garantierten Basispreis zu senken.
398 Zum „Contract for Difference“ ist schließlich festzustellen, dass die Republik Österreich nicht substantiiert dargetan hat, dass die Feststellung der Kommission, der Basispreis sei nicht höher als erforderlich, um Investitionen in das Kernkraftwerk Hinkley Point C auszulösen, offensichtlich falsch wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Basispreis unter Berücksichtigung der Renditen festgesetzt worden ist und die Kommission in den Abschnitten 9.5.3.2 und 9.5.3.3 des angefochtenen Beschlusses angenommen hat, dass die Renditen, sofern die Gewinnbeteiligungsmechanismen geändert würden, den Renditen entsprächen, die bei einem Projekt, das hinsichtlich Umfang und Risiko mit dem Bau des Kernkraftwerks Hinkley Point C vergleichbar sei, erzielt werden dürften. Die Republik Österreich hat nicht dargetan, dass diese Feststellungen unter offensichtlichen Beurteilungsfehlern litten.
399 Das Vorbringen, die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs seien nicht erforderlich, ist also in vollem Umfang zurückzuweisen.
400 Die Republik Österreich hat im vorliegenden Zusammenhang allerdings auch auf Gesichtspunkte hingewiesen, die die von der Kommission vorgenommene Abwägung der positiven und negativen Auswirkungen der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs betreffen. Sie werden im Rahmen der Prüfung des dritten Teils des sechsten Klagegrundes berücksichtigt werden, der diese Abwägung betrifft.
c) Zur Abwägung der positiven und negativen Auswirkungen der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs
401 Mit dem dritten Teil des Vorbringens der Republik Österreich und des Großherzogtums Luxemburg wird die Feststellung der Kommission in den Erwägungsgründen 547 und 548 des angefochtenen Beschlusses angegriffen, wonach das Potenzial für Wettbewerbsverfälschungen in Anbetracht der Anpassung der Gebühr für die Kreditgarantie und der Zusagen von EDF begrenzt sei und durch die positiven Effekte der Maßnahmen wettgemacht werde.
402 Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg halten diese Feststellung für unzutreffend. Die Nachteile der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs stünden außer Verhältnis zu den Vorteilen. Die Republik Österreich macht geltend, entgegen der Annahme der Kommission stünden die durch die Maßnahmen allenfalls bewirkten Vorteile zu den daraus resultierenden Nachteilen, insbesondere der Wettbewerbsverzerrung zulasten anderer Stromproduzenten und der Schaffung beträchtlicher Ineffizienzen auf dem Strommarkt, vollkommen außer Verhältnis. Als Erstes sei festzustellen, dass die Kommission die negativen Auswirkungen der Maßnahmen auf die anderen Stromerzeuger, insbesondere die beträchtlichen negativen Auswirkungen auf die Erzeuger erneuerbarer Energie, außer Betracht gelassen habe. Zudem schafften die Maßnahmen Anreizeffekte, die zu Ineffizienzen führten. Als Zweites sei festzustellen, dass die Kommission im Rahmen ihrer Abwägungsprüfung wesentliche Aspekte, die zusätzlich gegen die Zulässigkeit der Maßnahmen sprächen, außer Acht gelassen habe. Erstens seien die Folgen auf den Strommarkt ungenügend analysiert worden. Zweitens habe der angefochtene Beschluss eine präjudizielle Bedeutung für zahlreiche weitere Kernkraftanlagen, die sich in Planung befänden und derzeit nicht verwirklicht würden, weil sie ohne Gewährung einer Beihilfe unrentabel seien. Drittens seien die erheblichen Folgen für die Konsumenten unzureichend berücksichtigt worden. Allein die Tatsache, dass im angefochtenen Beschluss kaum alternative Wege zur Deckung des zukünftigen britischen Strombedarfs eruiert würden, lasse auf eine mangelnde Berücksichtigung der Konsumentenwohlfahrt schließen. Ein liberalisierter Sektor wie die Elektrizitätswirtschaft müsste grundsätzlich ohne substanzielle staatliche Unterstützung auskommen. Umso überraschender sei die Höhe der vom britischen Steuerzahler getragenen Beihilfemaßnahmen. Viertens seien die Umweltauswirkungen insbesondere in Zusammenhang mit der Abfallentsorgung, die auch Konsumenten bzw. Steuerzahler beträfen, unzulänglich mitbedacht worden.
403 Die Kommission, die Tschechische Republik, Ungarn, die Republik Polen, Rumänien, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich treten diesem Vorbringen entgegen.
404 Das Vorbringen der Republik Österreich lässt sich in vier Teile gliedern. Mit einem ersten Teil werden die positiven Auswirkungen in Frage gestellt, die die Kommission berücksichtigt hat. Ein zweiter Teil betrifft die Feststellung der Kommission, dass die aus den Maßnahmen resultierenden Wettbewerbsverfälschungen begrenzt seien, ein dritter die von der Kommission vorgenommene Abwägung der positiven und negativen Auswirkungen der Maßnahmen. Mit einem vierten Teil des Vorbringens wird geltend gemacht, die Kommission habe relevante Umstände nicht berücksichtigt.
1) Zu den von der Kommission festgestellten positiven Auswirkungen der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs
405 Als Erstes ist zu den von der Kommission festgestellten positiven Auswirkungen der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs festzustellen, dass diese nach den Rn. 2 bis 11 des Beschlusses über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zu einem ganzen Bündel energiepolitischer Maßnahmen gehören, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Reform des Elektrizitätsmarkts getroffen hat. Ziel ist dabei die Herstellung der Versorgungssicherheit, die Diversifikation der Energiequellen und die Dekarbonisierung. Wie sich aus den Erwägungsgründen 199, 404 und 508 bis 511 des angefochtenen Beschlusses ergibt, wird das Vereinigte Königreich zwischen 2021 und 2030 rund 60 GW an neuen Stromerzeugungskapazitäten benötigen. In Anbetracht der geplanten Stilllegungen vorhandener Kern- und Kohlekraftwerke soll mit dem Bau des Kernkraftwerks Hinkley Point C der Rückgang des Anteils der Kernenergie an der Deckung des gesamten Strombedarfs begrenzt werden. Nach den Feststellungen der Kommission lässt sich der zukünftige Mangel an Energieerzeugungskapazitäten, der zum einen auf die steigende Nachfrage und zum anderen auf die Stilllegung vorhandener Kern- und Kohlekraftwerke zurückzuführen ist, nicht allein durch erneuerbare Energien ausgleichen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission berücksichtigt, dass die Kernenergie eine Quelle der Grundlastversorgung darstellt, also eine Form der dauernden Energieerzeugung, die anders als viele Technologien der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen nicht intermittierend ist. Sie hat ferner darauf hingewiesen, dass der Leistung, die durch das Kernkraftwerk Hinkley Point C erzeugt werden soll, 14 GW Windenergie an Land bzw. 11 GW Offshore-Windenergie entsprächen und dass es unrealistisch sei, anzunehmen, dass eine solche Kapazität in dem vorgegebenen Zeitrahmen geschaffen werde.
406 Als Zweites ist festzustellen, dass die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs zwar im Hinblick auf das Ziel von öffentlichem Interesse der Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie zu beurteilen ist, bei der Abwägung der Vor- und Nachteile der Maßnahmen aber sämtliche positiven Auswirkungen solcher neuen Kapazitäten zu berücksichtigen sind.
407 Als Drittes ist zum Vorbringen der Republik Österreich und des Großherzogtums Luxemburg – einschließlich der im Rahmen des ersten und des zweiten Teils des sechsten Klagegrundes angesprochenen Gesichtspunkte (siehe oben, Rn. 382 und 398) – festzustellen, dass an den Feststellungen der Kommission zu den positiven Auswirkungen der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs im Wesentlichen sieben Punkte beanstandet werden. Erstens macht die Republik Österreich geltend, es werde im Vereinigten Königreich keinen Mangel an Energieerzeugungskapazitäten geben. Zweitens macht sie geltend, das Konzept der Grundlast sei überholt. Drittens machen die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg geltend, bei der Kernenergie sei die Versorgung mit Uran nicht gesichert. Viertens macht die Republik Österreich geltend, dass Kernkraftwerke empfindlich gegenüber Temperaturanstiegen seien. Fünftens weist die Republik Österreich auf die Folgen eines Ausfalls des Kernkraftwerks Hinkley Point hin. Sechstens wendet sich das Großherzogtum Luxemburg gegen die Feststellung der Kommission, dass die Kernenergie eine Energie mit geringem CO2-Ausstoß sei. Siebtens machen die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg geltend, das Kernkraftwerk Hinkley Point C werde nicht rechtzeitig fertiggestellt werden.
i) Zu dem Vorbringen, mit dem bestritten wird, dass es einen Mangel an Energieerzeugungskapazitäten geben werde
408 Die Republik Österreich macht geltend, die Feststellung der Kommission, es werde einen Mangel an Energieerzeugungskapazitäten geben, sei offensichtlich unzutreffend. Bei den verschiedenen Szenarien, die sie durchgespielt habe, habe die Kommission die Änderung des Elektrizitätsmarkts durch Maßnahmen wie „smart meter“, „smart grids“, intelligente Häuser und Speichermöglichkeiten außer Acht gelassen. Auch die Möglichkeit, Strom aus Mitgliedstaaten einzuführen, und voraussichtliche beachtliche Zuwächse der Stromerzeugungskapazitäten im Vereinigten Königreich seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.
409 Hierzu ist als Erstes festzustellen, dass die Kommission bei ihren Feststellungen zu einem zukünftigen Mangel an Energieerzeugungskapazitäten Prognosen des Vereinigten Königreichs herangezogen hat. Das Vereinigte Königreich hat bei seinen Prognosen die Zunahme von Kapazitäten der Erzeugung von Energie aus anderen Energieträgern als der Kernenergie, Energiesparmaßnahmen und die Möglichkeit, Energie aus anderen Mitgliedstaaten über Interkonnektoren einzuführen, berücksichtigt (Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens, Rn. 250 bis 258). Zwar hatte die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens Zweifel an der Analyse des Vereinigten Königreichs (Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens, Rn. 259 bis 263). Nach eingehender Prüfung ist sie jedoch zu dem Schluss gelangt, dass der vom Vereinigten Königreich für den Zeitraum von 2021 bis 2030 festgestellte Bedarf an neuen Energieerzeugungskapazitäten in Höhe von 60 GW bestehe (angefochtener Beschluss, 510. Erwägungsgrund). Demnach ist das Vorbringen der Republik Österreich, die Kommission habe die zukünftige Entwicklung des Elektrizitätsmarkts nicht berücksichtigt, zurückzuweisen.
410 Als Zweites ist zu dem Vorbringen der Republik Österreich, aus dem Bericht der Kommission von Juli 2015 mit dem Titel „Investment perspectives in the electricity market“ (Perspektiven für Investitionen im Strommarkt) ergebe sich, dass die Energieerzeugungskapazitäten im Vereinigten Königreich zunähmen, festzustellen, dass die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen anhand der Informationen zu beurteilen ist, über die die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses verfügte (Urteil vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, EU:C:1986:302, Rn. 16). Der Bericht, auf den sich die Republik Österreich beruft, wurde aber nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses veröffentlicht. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Kommission vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses über die in dem Bericht enthaltenen Informationen verfügt hätte. Jedenfalls wird die Feststellung der Kommission, dass es im Vereinigten Königreich aufgrund der steigenden Nachfrage und der Stilllegung vorhandener Kern- und Kohlekraftwerke zu einem Mangel an Energieerzeugungskapazitäten kommen werde, allein durch das Vorbringen, im Vereinigten Königreich hätten die Kapazitäten der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, also die intermittierenden Kapazitäten, zugenommen, nicht entkräftet.
411 Das Vorbringen, mit dem sich die Republik Österreich gegen die Feststellung der Kommission wendet, dass es einen Mangel an Kapazitäten der Energieerzeugung geben werde, ist also in vollem Umfang zurückzuweisen.
ii) Zu dem Vorbringen, das Konzept einer hohen Grundlast sei überholt
412 Die Republik Österreich macht geltend, das Konzept einer hohen Grundlast sei überholt. Flexible Kleinkraftwerke seien vorzugswürdig.
413 Hierzu ist als Erstes festzustellen, dass die Kommission festgestellt hat, dass es wegen des intermittierenden Charakters der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nicht möglich sei, diese Technologie bei der Grundlastversorgung als geeignete Alternative zur Kernenergie anzusehen, dass die Leistung, die vom Kernkraftwerk Hinkley Point C bereitgestellt werden solle, 14 GW bei Onshore- bzw. 11 GW bei Offshore-Windanlagen entspreche und dass die Annahme, solche Kapazitäten der Erzeugung von Windenergie könnten in derselben Zeit wie der, die für den Bau des Kernkraftwerks Hinkley Point C vorgesehen sei, geschaffen werden, unrealistisch sei (angefochtener Beschluss, 404. Erwägungsgrund).
414 Als Zweites ist zu prüfen, ob die Feststellungen der Kommission durch das Vorbringen der Republik Österreich entkräftet werden.
415 Erstens legt die Republik Österreich ein Interview vom 11. September 2015 vor, das mit dem CEO (Chief Executive Officer, Leiter der Geschäftsführung) des Unternehmens geführt wurde, das im Vereinigten Königreich u. a. die Stromübertragungsnetze betreibt. Diesem Interview sei zu entnehmen, dass große Kernkraftwerke überholt seien.
416 Hierzu ist festzustellen, dass das Interview nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses ausgestrahlt wurde. Es kann dessen Rechtmäßigkeit deshalb nicht berühren (siehe oben, Rn. 410), zumal bestimmte Standpunkte, die der CEO in dem Interview vertritt, Entwicklungen berücksichtigen, die 2015, also nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses, eingetreten sind.
417 Jedenfalls wird in dem Interview nicht in Frage gestellt, dass die Kernenergie als zuverlässige Quelle der Stromerzeugung von Nutzen ist. Zwar wird in dem Interview auf der Grundlage der Prognose, dass der Verbraucher selbst Strom erzeuge, die Frage aufgeworfen, ob für ihn die Grundlast überhaupt von Nutzen sei. In dem Interview wird aber auch darauf hingewiesen, dass unbekannt sei, mit welcher Geschwindigkeit sich diese Entwicklung vollziehe. Außerdem wird nicht in Zweifel gezogen, dass die Grundlast für die gewerblichen Kunden wichtig bleiben werde. In dem Interview wird im Übrigen auch die Prognose gestellt, dass die Nachfrage nach Strom in den 2020er Jahren zunehmen werde. Somit ist in Anbetracht des Rechts des Vereinigten Königreichs, zwischen verschiedenen Energiequellen zu wählen, der allgemeinen Struktur seiner Energieversorgung und des großen Gestaltungsspielraums, über den es insoweit verfügt (siehe oben, Rn. 372), festzustellen, dass mit dem Interview nicht dargetan ist, dass die oben in Rn. 413 genannten Feststellungen der Kommission unter einem offensichtlichen Fehler litten.
418 Zweitens macht die Republik Österreich unter Berufung auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „Investment perspectives in the electricity market“ (Investitionsaussichten auf dem Elektrizitätsmarkt) geltend, der Bedarf an flexiblen Ressourcen nehme gegenüber dem Grundlastbedarf zu. Hierzu ist festzustellen, dass dieser Bericht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses aus den oben in Rn. 410 genannten Gründen nicht berührt. Jedenfalls wird die Feststellung der Kommission, dass die Annahme, dass flexible Energieerzeugungskapazitäten mit geringem CO2-Ausstoß in demselben Zeitraum, wie er für den Bau des Kernkraftwerks Hinkley Point C vorgesehen sei, in ausreichender Menge geschaffen werden könnten, unrealistisch sei, durch das Vorbringen der Republik Österreich nicht entkräftet.
419 Drittens macht die Republik Österreich geltend, einem am 22. April 2009 in einer amerikanischen Zeitschrift veröffentlichten Artikel mit dem Titel „Will the U. S. Ever Need to Build Another Coal or Nuclear Power Plant?“ sei zu entnehmen, dass der Präsident der Federal Energy Regulatory Commission (Bundesbehörde für Energieregulierung, Vereinigte Staaten) die Auffassung vertreten habe, dass das Konzept der Grundlast in Zukunft überholt sein könne.
420 Hierzu ist festzustellen, dass aus dem Artikel zwar hervorgeht, dass der Präsident der Federal Energy Regulatory Commission die Auffassung vertreten hat, dass das Konzept der Grundlast in Zukunft überholt sein könne. Aus dem Artikel geht aber auch hervor, dass diese Auffassung bei Weitem nicht von allen geteilt wird und dass andere Fachleute die Auffassung vertreten, dass die Kernenergie auch in Zukunft weiter eine wichtige Rolle spielen werde. In Anbetracht des großen Gestaltungsspielraums, über den das Vereinigte Königreich hinsichtlich der Bestimmung seines Energiemix verfügt, ist auch mit diesem Artikel also nicht dargetan, dass die oben in Rn. 413 zusammengefassten Feststellungen der Kommission offensichtlich unzutreffend wären.
421 Das Vorbringen der Republik Österreich, das Konzept einer hohen Grundlast sei überholt, ist also ebenfalls zurückzuweisen.
iii) Zu dem Vorbringen zur Uranversorgung
422 Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg machen geltend, die bekannten Uranvorkommen seien nicht unbegrenzt. Außerdem müssten die Kernbrennstoffe zu einem großen Teil aus Ländern mit instabilen politischen Verhältnissen importiert werden.
423 Als Erstes ist zu prüfen, ob das Vorbringen, die bekannten Uranvorkommen seien begrenzt, die Feststellungen der Kommission zu den Vorteilen der Maßnahmen zu entkräften vermag.
424 Beim Kernkraftwerk Hinkley Point C wird von einer Laufzeit von 60 Jahren ausgegangen (angefochtener Beschluss, 383. Erwägungsgrund). Nach der von der Kommission vorgelegten Zusammenfassung des von der International Atomic Energy Agency (IAEA) und der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD) veröffentlichten „Red Book“ reichen die Uranvorkommen aber für die nächsten 150 Jahre aus. Demnach vermag das Vorbringen, diese Vorkommen seien begrenzt, die Feststellungen der Kommission nicht zu entkräften.
425 Daran ändert auch das Vorbringen der Republik Österreich nichts, dass es im hinweisenden Nuklearprogramm KOM(2007) 565 endgültig der Kommission vom 4. Oktober 2007 auf S. 10 heiße, dass beim derzeitigen Verbrauchsniveau in vernünftigem Maße gesicherte und abbaubare, bekannte Uranreserven zu wettbewerbsfähigen Preisen den Bedarf der Industrie zumindest für die nächsten 85 Jahre decken könnten.
426 Hierzu ist erstens festzustellen, dass in dem hinweisenden Nuklearprogramm auf eine Prognose verwiesen wird, die in einer früheren Fassung des oben in Rn. 423 genannten „Red Book“ enthalten ist. Die Prognose von 150 Jahren stammt aus einer jüngeren Fassung des „Red Books“.
427 Zweitens ist festzustellen, dass, selbst wenn beim derzeitigen Verbrauchsniveau in vernünftigem Maße gesicherte und abbaubare, bekannte Uranreserven zu wettbewerbsfähigen Preisen den Bedarf der Industrie nur für die nächsten 85 Jahre decken können sollten, diese Dauer über die voraussichtliche Laufzeit des Kernkraftwerks Hinkley Point C hinausgeht. Die Republik Österreich hat auch nicht substantiiert dargetan, dass sich die Kernenergie so entwickeln werde, dass die Uranreserven vor dem Ende der voraussichtlichen Laufzeit des Kernkraftwerks Hinkley Point C erschöpft wären.
428 Drittens ist in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit des Rückgriffs auf wiederaufbereitete oder aus Atomwaffen stammende Kernbrennstoffe zu berücksichtigen. Insoweit macht die Republik Österreich lediglich geltend, dass sich aus S. 18 des Jahresberichts 2014 der Euratom-Versorgungsagentur ergebe, dass die Mitgliedstaaten lediglich 21 % der weltweiten Konversionskapazitäten aufwiesen, was für den Eigenbedarf der Union nicht ausreiche. Aus den S. 18 und 33 dieses Berichts geht jedoch hervor, dass weltweit mehr Konversationskapazitäten vorhanden sind als erforderlich und dass der Bedarf der Stromerzeuger der Union kurz- und mittelfristig gedeckt ist.
429 Mit dem Vorbringen, die Uranreserven seien begrenzt, ist daher nicht dargetan, dass die Feststellungen der Kommission unter einem offensichtlichen Beurteilungsfehler litten.
430 Was als Zweites das Vorbringen angeht, die Union sei stark von Einfuhren von Kernbrennstoffen aus Drittländern abhängig, ist zum einen festzustellen, dass, wie bereits ausgeführt, verbrauchte Kernbrennstoffe oder Kernbrennstoffe aus Atomwaffen wiederaufbereitet werden können und dass es in der Union, wenn auch nur in sehr begrenztem Umfang, Uranminen gibt.
431 Zum anderen ist festzustellen, dass der Umstand, dass das Uran zu einem großen Teil aus Drittländern eingeführt wird, nicht bereits beweist, dass das Kernkraftwerk Hinkley Point C nicht in dem geplanten Umfang Strom erzeugen werde.
432 Die Republik Österreich macht geltend, die Einfuhren stammten zu einem großen Teil aus Ländern mit instabilen politischen Verhältnissen.
433 Hierzu ist festzustellen, dass das Uran zu einem Teil aus Kanada und Australien bezogen wird. Die Republik Österreich hat nicht dargetan, dass die politischen Verhältnisse in diesen Ländern instabil wären.
434 Zweitens sind die Uranreserven nach Angaben der Kommission, die sich auf S. 2 des hinweisenden Nuklearprogramms KOM(2008) 776 endgültig vom 13. November 2008 beruft, in geopolitisch stabilen Regionen zu finden und weit gestreut, wodurch das Risiko, dass Unruhen in der einen oder anderen Region zu einem Versorgungsengpass in der Union führen, ausgeschaltet wird. Die Republik Österreich hat nicht substantiiert dargetan, dass dies nicht zuträfe.
435 Drittens sind in diesem Zusammenhang auch die Feststellungen der Kommission zu berücksichtigen, dass europäische Unternehmen Miteigentümer von Bergbauanlagen in Drittstaaten sind und dass mit Australien, Kanada, den Vereinigten Staaten, Japan und der Republik Kasachstan internationale Abkommen geschlossen worden sind, die den Handel mit Kernmaterialien und Nukleartechnologie erleichtern. Sie werden durch die S. 4 und 11 der Mitteilung der Kommission über das hinweisende Nuklearprogramm vom 4. Oktober 2007 bestätigt.
436 Viertens ist festzustellen, dass die Abhängigkeit von aus Drittländern eingeführten Energieträgern kein Spezifikum der Kernenergie ist, sondern auch bei anderen Technologien wie Gaskraftwerken besteht.
437 Die Feststellungen der Kommission zu den positiven Auswirkungen der Maßnahmen werden also auch durch das Vorbringen der Republik Österreich, dass das Uran zu einem großen Teil aus Drittländern eingeführt werden müsse, nicht entkräftet.
438 Folglich ist das Vorbringen zu den Uranreserven in vollem Umfang zurückzuweisen.
439 Zu dem Vorbringen, die Kommission hätte den Import von Uranerzen aus Drittstaaten nicht dem Import von Strom aus anderen Mitgliedstaaten vorziehen dürfen, ist schließlich festzustellen, dass es die Abwägung der Vor- und Nachteile der Maßnahmen betrifft. Auf diesen Gesichtspunkt wird deshalb im Rahmen der Prüfung dieser Abwägung eingegangen werden.
iv) Zu dem Vorbringen zur Empfindlichkeit von Kernkraftwerken gegenüber Temperaturanstiegen
440 Die Republik Österreich macht geltend, Kernkraftwerke seien aufgrund des hohen Bedarfs an Kühlwasser sehr empfindlich gegenüber Temperaturanstiegen. Bei Hitzewellen müssten sie abgeschaltet werden.
441 Hierzu ist als Erstes festzustellen, dass die Republik Österreich nicht dargetan hat, dass Kernkraftwerke unter normalen klimatischen Bedingungen anders als Quellen erneuerbarer Energien wie Wind- oder Sonnenenergie besonders empfindlich auf Wetterschwankungen reagierten.
442 Als Zweites ist zu prüfen, ob die oben in Rn. 405 zusammengefassten Feststellungen der Kommission durch das Vorbringen der Republik Österreich, dass Kernkraftwerke durch Hitzewellen in ihrer Funktion beeinträchtigt werden könnten, entkräftet werden.
443 Die Republik Österreich macht geltend, dass sich aus einem Dokument vom 9. Dezember 2014 mit dem Titel „Nuclear Free Local Authorities briefing“ ergebe, dass Kernkraftwerke empfindlich gegenüber Hitzewellen seien.
444 Hierzu ist festzustellen, dass nach diesem Dokument bestimmte Kernreaktoren vor allem deshalb nicht zuverlässig sind, weil es sich um überalterte Reaktoren handelt, deren Laufzeit überschritten ist. Mit dem Bau des Kernkraftwerks Hinkley Point C sollen aber gerade überalterte Kernkraftwerke ersetzt werden. Im Übrigen hat die Republik Österreich nicht dargetan, dass das Kernkraftwerk Hinkley Point C, das sich in Somerset an der Küste des Vereinigten Königreichs befinden wird, in besonderer Weise von Hitzewellen und Kühlungsproblemen betroffen sein könnte.
445 Selbst wenn das Kernkraftwerk Hinkley Point C unter außergewöhnlichen Umständen durch eine Hitzewelle in seiner Funktion beeinträchtigt werden sollte, würden dadurch die durch seinen Bau geschaffenen Energieerzeugungskapazitäten, auf die die Kommission bei ihren oben in Rn. 405 zusammengefassten Feststellungen abgestellt hat, als solche nicht in Frage gestellt. In diesem Zusammenhang ist auch das Vorbringen der Kommission zu berücksichtigen, dass bei Hitzewellen mehr Sonnenenergie zur Verfügung stehe, so dass ein gewisser Ausgleichseffekt bestehe, durch den etwaige Folgen zu hoher Temperaturen auf die Erzeugung von Kernenergie ausgeglichen würden.
446 Somit ist festzustellen, dass mit dem Vorbringen zu den Auswirkungen von Hitzewellen nicht dargetan ist, dass die Feststellungen der Kommission zu den positiven Auswirkungen der Maßnahmen unter offensichtlichen Fehlern litten.
v) Zu dem Vorbringen zu möglichen Folgen von Ausfällen
447 Die Republik Österreich macht geltend, der Ausfall eines Kernkraftwerks, insbesondere eines Kraftwerks der Größe des zukünftigen Kernkraftwerks Hinkley Point, könne zu Erschwernissen führen.
448 Hierzu ist als Erstes festzustellen, dass die Erzeugung im Kernkraftwerk Hinkley Point nach den Angaben der Kommission durch mehrere Kraftwerksblöcke mit verschiedenen Technologien sichergestellt wird, weshalb die Planung der Wartungsarbeiten so erfolgen kann, dass stets genug Grundlast vorhanden ist. Die Republik Österreich hat nicht dargetan, dass diese Feststellung nicht zuträfe.
449 Als Zweites ist festzustellen, dass die durch das Kernkraftwerk Hinkley Point C geschaffenen Energieerzeugungskapazitäten, auf die die Kommission bei den oben in Rn. 405 zusammengefassten Feststellungen abgestellt hat, als solche nicht bereits dadurch in Frage gestellt werden, dass das Kernkraftwerk Hinkley Point C durch gelegentliche Ausfälle in seiner Funktion beeinträchtigt werden könnte.
450 Folglich werden die Feststellungen der Kommission zu den Vorteilen der Maßnahmen durch das Vorbringen zu möglichen Folgen von Ausfällen nicht entkräftet.
vi) Zur Einstufung der Kernenergie als Energie mit geringem CO2-Ausstoß
451 Das Großherzogtum Luxemburg macht geltend, die Annahme der Kommission, dass es sich bei der Kernenergie um eine Technologie mit geringem CO2-Ausstoß handele, gehe offensichtlich fehl. Wegen des CO2, das bei der Gewinnung und Verarbeitung von Uran und beim Bau und Rückbau von Kernkraftwerken anfalle, führe die Kernenergie zu einem beträchtlichen CO2-Ausstoß.
452 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht festgestellt hat, dass die Dekarbonisierung ein Ziel von öffentlichem Interesse wäre, das die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs für sich genommen rechtfertigen könnte. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 405), hat sie bei der Abwägung der Vor- und Nachteile der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs berücksichtigt, dass diese Bestandteil einer Gesamtstrategie des Vereinigten Königreichs zur Reform seines Strommarkts sind, die u. a. darauf abzielt, das Ziel der Dekarbonisierung zu erreichen. Daher ist zu prüfen, ob das Großherzogtum Luxemburg mit seinem Vorbringen dargetan hat, dass die Feststellung, die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs seien Bestandteil dieser Gesamtstrategie, unter einem offensichtlichen Beurteilungsfehler leidet.
453 Das Großherzogtum Luxemburg stützt sein Vorbringen, die Nukleartechnologie sei keine Technologie mit geringem CO2-Ausstoß, auf eine 2008 veröffentlichte Studie mit dem Titel „Valuing the greenhouse gas emissions from nuclear power“.
454 Als Erstes ist zum Inhalt der Studie festzustellen, dass ihr nicht zu entnehmen ist, dass die Kernenergie eine Energieform mit hohem CO2-Ausstoß wäre. Die Kommission weist zu Recht darauf hin, dass der durchschnittliche CO2-Ausstoß, ausgedrückt in CO2-Äquivalenten, nach der Studie bei der Kernenergie 66 g (gegenüber 13 g bei der Sonnenenergie und 41 g bei der Energie aus Biomasse) beträgt, bei fossilen Brennstoffen wie Erdgas, Öl, Diesel und Kohle hingegen zwischen 443 g und 1 050 g liegt.
455 Als Zweites ist festzustellen, dass die Kommission darauf hinweist, dass der durchschnittliche CO2-Ausstoß von Kernkraftwerken abnehmen werde. Die CO2‑Intensität aufgrund des Stromverbrauchs bei der Gewinnung der Rohmaterialien und dem Bau und der Entsorgung des Kraftwerks könne sinken, weil der Strom zumindest teilweise durch Strom ersetzt werde, bei dem kein oder weniger CO2 ausgestoßen werde. Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg haben dies nicht bestritten.
456 Als Drittes ist festzustellen, dass die Kommission eine andere Studie vorgelegt hat, in der die Ergebnisse verschiedener Studien analysiert werden, die einen vergleichbaren Gegenstand wie die vom Großherzogtum Luxemburg vorgelegte haben. Die Studie ist von 2012, also vier Jahre jünger als die vom Großherzogtum Luxemburg vorgelegte. Aus S. 90 der Studie geht hervor, dass in der Wissenschaft davon ausgegangen wird, dass der CO2-Ausstoß der Kernenergie nur einem Bruchteil des CO2-Ausstoßes fossiler Energien entspricht und mit dem CO2-Ausstoß erneuerbarer Energien vergleichbar ist.
457 Somit ist festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg mit seinem Vorbringen nicht dargetan hat, dass der Kommission bei der Feststellung, dass der Bau des Kernkraftwerks Hinkley Point C Bestandteil einer Gesamtstrategie des Vereinigten Königreichs zur Reform seines Strommarkts sei, die u. a. darauf abziele, das Ziel der Dekarbonisierung zu erreichen, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen wäre.
vii) Zu dem Vorbringen, das Kernkraftwerk Hinkley Point C werde verspätet fertiggestellt
458 Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg machen ferner geltend, das Kernkraftwerk Hinkley Point C werde erst weit nach dem Zeitpunkt des vom Vereinigten Königreich angegebenen Versorgungsengpasses fertiggestellt werden und in Betrieb gehen.
459 Hierzu ist als Erstes festzustellen, dass NNBG bei Nichteinhaltung des Zeitplans Gefahr läuft, die Vorteile des „Contract for Difference“ zu verlieren. Für NNBG besteht also ein Anreiz, den Zeitplan einzuhalten.
460 Als Zweites ist jedenfalls festzustellen, dass die Inbetriebnahme des Kernkraftwerks Hinkley Point C für 2023 vorgesehen ist. Selbst wenn das Kraftwerk erst später in Betrieb gehen sollte, ist nicht ausgeschlossen, dass es einen Beitrag zur Deckung des vom Vereinigten Königreich für den Zeitraum von 2021 bis 2030 festgestellten Bedarfs an neuen Energieerzeugungskapazitäten in Höhe von 60 GW leistet.
461 Deshalb ist auch das Vorbringen, das Kernkraftwerk Hinkley Point C werde verspätet fertiggestellt werden, zurückzuweisen.
462 Die Feststellungen der Kommission zu den positiven Auswirkungen der Maßnahmen werden also durch das gesamte Vorbringen der Republik Österreich nicht entkräftet.
2) Zu den von der Kommission berücksichtigten negativen Auswirkungen
463 Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg machen geltend, der Kommission seien bei der Feststellung, dass die durch die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs hervorgerufenen Verfälschungen des Wettbewerbs begrenzt seien, offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen. In diesem Zusammenhang ist auch einzugehen auf das Vorbringen im Rahmen des ersten und des zweiten Teils des sechsten Klagegrundes (siehe oben, Rn. 382 und 390), sowie auf die im Rahmen des fünften Klagegrundes angesprochenen Gesichtspunkte der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (siehe oben, Rn. 125) sowie der Abschottung des Binnenmarkts und der Auswirkungen der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs auf die Preise auf diesem Markt (siehe oben, Rn. 273).
464 In einem ersten Schritt macht die Republik Österreich geltend, die Kommission habe außer Acht gelassen, dass die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs negative Auswirkungen auf den Binnenmarkt, insbesondere auf den Energiemarkt, hätten.
465 Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission in Abschnitt 7.9 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, dass die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs geeignet seien, auf dem Markt der Stromerzeugung und ‑versorgung den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Maßnahmen geeignet seien, Investitionsentscheidungen zu verfälschen und alternative Investitionen zu verdrängen. Im Rahmen ihrer Prüfung in Abschnitt 9.6 des angefochtenen Beschlusses hat sie unter dem Gesichtspunkt der Verfälschung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels bestimmte negative Auswirkungen der Maßnahmen festgestellt. Sie ist aber zu dem Schluss gelangt, dass sich die aus der Inbetriebnahme des Kernkraftwerks Hinkley Point C resultierenden Wettbewerbsverfälschungen auf das notwendige Mindestmaß beschränkten und durch die positiven Effekte der Maßnahmen wettgemacht würden (angefochtener Beschluss, 548. Erwägungsgrund). Diese Feststellung basiert u. a. auf der Prüfung, die die Kommission in den Abschnitten 9.6.1 bis 9.6.5 des angefochtenen Beschlusses durchgeführt hat.
466 In Abschnitt 9.6.1 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission geprüft, ob die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs zu Verzerrungen bei den Investitionen führen und ob sie sich auf die Handelsströme auswirken. Sie ist zu dem Schluss gelangt, dass die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Handelsströme, die Preise und die Investitionen unerheblich seien (angefochtener Beschluss, 511. Erwägungsgrund). Diese Feststellung beruht auf drei Erwägungen in Abschnitt 9.6.1 des angefochtenen Beschlusses und einer Erwägung im 403. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses.
467 Erstens hat die Kommission in den Erwägungsgründen 503, 504 und 505 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass der in einem größeren Umfang erfolgende Abschluss von „Contracts for Difference“ die Rolle des Preises als Investitionssignal erheblich beeinträchtigen, wenn nicht gar ganz zunichtemachen und de facto zur Regulierung der Stromerzeugung auf einer staatlich festgelegten Höhe führen könne. Die „Contracts for Difference“ erforderten es, dass die Erzeuger auf dem Markt verkauften und damit einige der Anreize, die für nicht durch Förderung gestützte Marktteilnehmer gälten, erhalten blieben. Diese Anreize bestünden jedoch hauptsächlich auf der den Betrieb betreffenden Ebene fort, nicht jedoch auf der Ebene der Investitionsentscheidungen, die wahrscheinlich von der Einnahmenstabilität und Einnahmensicherheit, die durch den „Contract for Difference“ geboten würden, bestimmt würden. Sehr begrenzt seien auf jeden Fall die Marktverfälschungen, die sich auf der den Betrieb betreffenden Ebene aus den „Contracts for Difference“ für Kernkraftwerke ergäben, die niedrige Betriebsgrenzkosten hätten, deren Strom auf den Märkten daher wahrscheinlich unabhängig von der Höhe der Preise verkauft werde und die auf den anfänglichen Abschnitten der Leistungskurve angesiedelt seien.
468 Zweitens hat die Kommission in den Erwägungsgründen 506 bis 508 des angefochtenen Beschlusses zum Bau von Verbindungsleitungen und zur Intensität der Handelsströme festgestellt, dass der Bau des Kernkraftwerks Hinkley Point C wohl minimale Auswirkungen auf die Großhandelspreise im Vereinigten Königreich haben werde. Die erstellten Modelle legten den Schluss nahe, dass die Preise im Vereinigten Königreich durch den Betrieb des Kernkraftwerks Hinkley Point C weniger als 0,5 % zurückgehen würden, was wiederum bis 2030 einen kumulativen Gesamtrückgang der Einnahmen aus den Verbindungsleitungen von weniger als 1,7 % nach sich ziehe. Dieses Ergebnis sei der Tatsache geschuldet, dass die Grenzkosten des vom Kernkraftwerk Hinkley Point C erzeugten Stroms niedriger ausfallen würden als der Preis der bestehenden Kraftwerksanlagen, seine Gesamtkapazität jedoch nur einen geringen Teil der Gesamtkapazität Großbritanniens ausmachen werde, sowie der Tatsache, dass auch ohne den Bau des Kernkraftwerks Hinkley Point C mit einem Rückgang der Großhandelspreise und der Einnahmen aus den Verbindungsleitungen zu rechnen wäre. Diesem Ergebnis liege ein Szenario des schlimmsten Falls zugrunde, denn ohne das Kernkraftwerk Hinkley Point C sei damit zu rechnen, dass das Vereinigte Königreich, soweit dies machbar sei, andere Arten der CO2-armen Stromerzeugung verfolge (jedoch nicht bis zu der vom Kernkraftwerk Hinkley Point C bereitgestellten Gesamtkapazität, die zu groß wäre, um allein durch CO2-arme Energiequellen ersetzt zu werden). Auch ohne das Kernkraftwerk Hinkley Point C wäre somit mit einem Rückgang der Großhandelspreise und der Einnahmen aus den Verbindungsleitungen zu rechnen.
469 Drittens hat die Kommission in den Erwägungsgründen 509 und 510 des angefochtenen Beschlusses zu den Handelsverzerrungen festgestellt, dass der Einfluss des Kernkraftwerks Hinkley Point auf die Preise außerhalb des Vereinigten Königreichs, der mit höchstens 0,1 % beziffert worden sei, vernachlässigt werden könne. Das würde einem Rückgang der grenzüberschreitenden Handelsströme von nicht einmal 1 % entsprechen. Die Alternativszenarien, die sie für den Fall entworfen habe, dass das Projekt des Kernkraftwerks Hinkley Point C nicht umgesetzt werde, hätten ergeben, dass alternative Investitionen nur in begrenztem Maße verdrängt würden. Vor allem lasse der vorausgesagte Angebotsrückgang reichlich Platz für den Markteintritt anderer Stromerzeuger und den Ausbau der Kapazitäten anderer Erzeugungstechnologien, unabhängig von den Investitionen in das Kernkraftwerk Hinkley Point C, insbesondere in Anbetracht des Zeitplans für die Stilllegung vorhandener Kernkraft- und Kohlekraftwerke. Das Vereinigte Königreich werde zwischen 2021 und 2030 rund 60 GW an neuen Energieerzeugungskapazitäten benötigen, von denen das Kernkraftwerk Hinkley Point C 3,2 GW bereitstellen werde. CO2-arme Energieträger allein wären nicht in der Lage, diesen zukünftigen Mangel an Energieerzeugungskapazitäten auszugleichen.
470 Viertens hat die Kommission im 403. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass der „Contract for Difference“ keine unverhältnismäßige Diskriminierung anderer Technologien bedeute, da diese im Rahmen des vom Vereinigten Königreich geschaffenen Kapazitätsmarkts abgesehen von den Anpassungen, die wegen technischer Unterschiede vorgenommen werden müssten, mit dem gleichen Instrument ausreichend gefördert werden könnten.
471 Das Vorbringen der Republik Österreich, die Kommission habe die negativen Auswirkungen der Maßnahmen auf dem Binnenmarkt nicht berücksichtigt, ist mithin zurückzuweisen.
472 In einem zweiten Schritt ist festzustellen, dass die Republik Österreich u. a. geltend macht, der Kommission seien bei der Feststellung, dass die durch die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs hervorgerufenen Verfälschungen des Wettbewerbs begrenzt seien, offensichtliche Fehler unterlaufen. Als Erstes macht die Republik Österreich geltend, der „Contract for Difference“ verschiebe die „merit order“-Kurve zum Nachteil der Gaskraftwerke, als Zweites, der „Contract for Difference“ habe unangemessene Anreizeffekte, als Drittes, der „Contract for Difference“ führe zu einem starken Anstieg des Auftretens von negativen Preisen, als Viertes, anders als die Kommission annehme, werde die Nukleartechnologie durch die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs unangemessen begünstigt, und als Fünftes, die Kommission habe die Bedeutung der Zusammenschaltung der Energienetze nicht hinreichend berücksichtigt.
473 Die Kommission, die Tschechische Republik, die Französische Republik, Ungarn, die Republik Polen, Rumänien, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich treten diesem Vorbringen entgegen.
474 Die Republik Österreich macht als Erstes geltend, der „Contract for Difference“ verschiebe die „merit order“-Kurve zu Ungunsten der Gaskraftwerke, die hohe Grenzkosten und Schwierigkeiten hätten, 2030 am Markt zu bestehen. Durch einen Ausstieg der Gaskraftwerke aus dem Markt werde eine effiziente Kombination von Erzeugungskapazitäten (flexible Gaskraftwerke mit volatiler Windkraft) gefährdet.
475 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Kommission nicht ausgeschlossen hat, dass der „Contract for Difference“ Auswirkungen auf den Energiemarkt haben kann. Sie ist aber davon ausgegangen, dass alternative Investitionen nur in begrenztem Maße verdrängt würden, weil das Vereinigte Königreich im Zeitraum von 2021 bis 2030 rund 60 GW an neuen Stromerzeugungskapazitäten benötigen werde, von denen das Kernkraftwerk Hinkley Point C lediglich 3,2 GW bereitstellen werde, und weil dessen Bau nicht zu einer Ausweitung der Grundlast-Kapazität führe, sondern eine Ersatzinvestition darstelle, mit der ein Teil der Außerdienststellung alter Atom- und Kohlegrundlastkraftwerke aufgefangen werde (angefochtener Beschluss, 510. Erwägungsgrund). Die Kommission hat ferner berücksichtigt, dass das Risiko der Verdrängung von Gaskraftwerken dadurch begrenzt werde, dass das Vereinigte Königreich einen Kapazitätsmarkt eingeführt habe, der dazu diene, Anreize für Investitionen in neue Gaskraftwerke zu schaffen (angefochtener Beschluss, 403. Erwägungsgrund).
476 Es ist zu prüfen, ob die Feststellungen der Kommission durch das Vorbringen der Republik Österreich entkräftet werden.
477 Nach Auffassung der Republik Österreich zeigt eine Studie von Mai 2012 mit dem Titel „Assessment of the dispatch distortions under the Feed-in Tariff with Contract for Differences policy“ (im Folgenden: Studie von Mai 2012), dass der „Contract for Difference“ schädliche Auswirkungen auf die Betreiber von Gaskraftwerken und mittelbar auf die Erzeuger von Windenergie habe.
478 Hierzu ist festzustellen, dass die Studie von Mai 2012 nicht beweist, dass die Feststellung der Kommission, alternative Investitionen würden nur in begrenztem Maße verdrängt, offensichtlich unzutreffend wäre. Auf den S. 12 und 13 der Studie wird vielmehr erläutert, dass die durchgeführten Modellierungen und Analysen nicht ergeben hätten, dass es wegen der „Contracts for Difference“ bei der Grundlast zu signifikanten Verzerrungen komme. Zwar geht aus den S. 6, 7 und 36 ff. der Studie, auf die sich die Republik Österreich beruft, hervor, dass es bei der Kombination einer nicht flexiblen (z. B. Kernenergie) mit einer intermittierenden Technologie (z. B. Windkraft) dazu kommen könne, dass die Energieerzeugung die Nachfrage übersteige, so dass die Erzeugung der Gaskraftwerke begrenzt werde. Entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich kann aus der Studie aber nicht abgeleitet werden, dass Gaskraftwerke durch den Bau des Kernkraftwerks Hinkley Point C in erheblichem Maße verdrängt würden. Vielmehr ist S. 30 der Studie zu entnehmen, dass die Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie bis 2030 lediglich leicht, die Kapazitäten der Erzeugung von Windenergie hingegen stark zunehmen werden und dass der Zuwachs an Kapazitäten der Erzeugung von Windenergie die „merit order“-Kurve zulasten der Gaskraftwerke verschieben wird.
479 Im Übrigen hat die Republik Österreich nicht dargetan, dass die Feststellungen der Kommission, dass es in Zukunft einen Mangel an Kapazitäten geben werde, dass der Bau des Kernkraftwerks Hinkley Point C lediglich eine Ersatzinvestition darstelle und dass das Vereinigte Königreich einen Markt eingeführt habe, der dazu diene, Anreize für Investitionen in neue Gaskraftwerke zu schaffen, unzutreffend wären.
480 Somit ist festzustellen, dass die Feststellungen der Kommission zu den negativen Auswirkungen der Maßnahmen durch das Vorbringen der Republik Österreich, die „merit order“-Kurve werde verschoben, nicht entkräftet werden.
481 Die Republik Österreich macht als Zweites geltend, durch den Mechanismus des „Contract for Difference“ werde ein übermäßiger Anreiz für NNBG geschaffen. Für diese Gesellschaft bestünden aufgrund des „Contract for Difference“ Anreize, ihre Einspeisung ohne Rücksicht auf die Netzstabilität hochzuhalten. Die Förderung der Kernenergie könne deshalb zu einer potenziellen Überkapazität an nicht flexibler Stromerzeugung führen, wegen derer die Erzeuger erneuerbarer Energien ihre Einspeisung künstlich drosseln müssten, um die Netzstabilität nicht zu gefährden. Sie würden in diesem Fall die ihnen gewährten Zuschüsse verlieren. Für die anderen Stromerzeuger sei es daher schwierig, sich auf dem Markt zu behaupten oder in den Markt einzutreten.
482 Erstens ist das Vorbringen der Republik Österreich zurückzuweisen, soweit geltend gemacht wird, dass der Kommission hinsichtlich des Anreizeffekts der Maßnahmen auf die Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie ein Fehler unterlaufen sei. Die Feststellung der Kommission in den Erwägungsgründen 393 bis 406 des angefochtenen Beschlusses, wonach mit den Maßnahmen die Haupthindernisse für Investitionen in neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie überwunden werden könnten, wird durch dieses Vorbringen nämlich nicht entkräftet.
483 Zweitens ist auch das Vorbringen der Republik Österreich zurückzuweisen, dass die Feststellung der Kommission, die Auswirkungen des „Contract for Difference“ auf die Investitionen seien nur unerheblich, offensichtlich unzutreffend sei.
484 Das Phänomen, dass die Erzeugung von Windenergie an Tagen mit viel Wind zunimmt und die Nachfrage übersteigen kann, hängt unmittelbar mit dem intermittierenden Charakter dieser Technologie zusammen. Je höher der Anteil der Windenergie am Energiemix ist, desto höher ist das Risiko, dass es zu einem solchen Phänomen kommt. Wie sich aus der Studie von Mai 2012 (S. 30 und 36) ergibt, muss der Netzbetreiber wegen der Zunahme der Windenergie bis 2030 Maßnahmen ergreifen, um die Erzeugung von Windenergie an Tagen mit viel Wind zu begrenzen.
485 Dass das Kernkraftwerk Hinkley Point C unabhängig von der Erzeugung der Windkraftanlagen Strom erzeugt, hängt mit dem Wesen der Nukleartechnologie zusammen, bei der es sich um eine nicht flexible Energiequelle handelt. Anders als die Republik Österreich annimmt, wird NNBG seine Erzeugung bei starkem Wind nicht deshalb aufrechterhalten, weil der „Contract for Difference“ entsprechende Anreize schafft, sondern aus mit dem Wesen der Nukleartechnologie zusammenhängenden technischen Gründen.
486 Im Übrigen kann NNBG auf der Grundlage der erzeugten Leistung nur bis zu einem im „Contract for Difference“ festzulegenden Höchstbetrag Differenzzahlungen erhalten (angefochtener Beschluss, 14. Erwägungsgrund). Der „Contract for Difference“ schafft also keine Anreize, über diesen Höchstbetrag hinaus Strom zu erzeugen.
487 Die Republik Österreich hat nicht dargetan, dass die Feststellung der Kommission, dass die Auswirkungen der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs auf die Investitionen unerheblich seien, nicht zuträfe. Diese Feststellung beruht auf der Prognose, dass wegen des Angebotsrückgangs andere Stromerzeuger und Erzeugungstechnologien ihren Platz auf dem Markt finden können würden, und auf der Annahme, dass der Bau des Kernkraftwerks Hinkley Point C nicht zu einer Ausweitung der Grundlastkapazität führe, sondern eine Ersatzinvestition darstelle, mit der ein Teil der Außerdienststellung alter Atom- und Kohlegrundlastkraftwerke aufgefangen werde (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 510 und 511). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass in Fällen einer Beschränkung der Energieerzeugungskapazitäten von Windkraftanlagen durch den Netzbetreiber nach dem „Balancing Mechanism“, sofern die Preise nicht negativ sind, ein Recht auf Ausgleichszahlung besteht.
488 Die Feststellung der Kommission, dass die Auswirkungen der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs auf Investitionen in Windkraftanlagen beschränkt seien, wird durch das Vorbringen der Republik Österreich also nicht entkräftet.
489 Als Drittes macht die Republik Österreich geltend, der „Contract for Difference“ führe zu einem Anstieg des Auftretens negativer Preise. Für das Kernkraftwerk Hinkley Point C bestehe der Anreiz, selbst ohne Rücksicht auf negative Strompreise zu produzieren. Es beeinflusse die Marktbedingungen für konkurrierende Technologien negativ.
490 Die Kommission hat durchaus die Gefahr gesehen, dass EDF den Referenzpreis durch Abgabe eines Gebots für Kapazitäten zu einem sehr niedrigen, ja negativen Preis verändert (angefochtener Beschluss, 497. Erwägungsgrund). Sie ist dieser Frage in Abschnitt 9.6.2 des angefochtenen Beschlusses nachgegangen, ist aber zu dem Schluss gelangt, dass die Gefahr zu vernachlässigen sei. Außerdem hat die Kommission festgestellt, dass der Bau des Kernkraftwerks Hinkley Point C wohl nur minimale Auswirkungen auf die Großhandelspreise im Vereinigten Königreich haben werde (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 506 bis 508). Die erstellten Modelle legten den Schluss nahe, dass die Preise im Vereinigten Königreich durch den Betrieb des Kernkraftwerks Hinkley Point C weniger als 0,5 % zurückgehen würden. Dies hänge damit zusammen, dass die Grenzkosten des vom Kernkraftwerk Hinkley Point C erzeugten Stroms niedriger ausfallen würden als der Preis der bestehenden Kraftwerksanlagen, seine Gesamtkapazität jedoch nur einen geringen Teil der Gesamtkapazität Großbritanniens ausmachen werde. Auch ohne das Kernkraftwerk Hinkley Point C wäre mit einem Rückgang der Großhandelspreise zu rechnen.
491 Es ist zu prüfen ob diese Feststellungen der Kommission durch das Vorbringen der Republik Österreich entkräftet werden.
492 Die Republik Österreich macht in diesem Zusammenhang lediglich geltend, dass die Wahrscheinlichkeit negativer Preise nach der Studie von Mai 2012 (S. 53) bei einer Erhöhung der Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie (nicht flexibles Stromangebot) um 3 GW um 100 % steige, bei einer Verringerung dieser Kapazitäten um 3 GW hingegen auf zwei Drittel sinke.
493 Hierzu ist festzustellen, dass die Republik Österreich nicht dargetan hat, dass das Projekt des Baus des Kernkraftwerks Hinkley Point C dem Fall gleichgesetzt werden könnte, der in der Studie von Mai 2012 (S. 53) behandelt wird, nämlich, dass die Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie um 3 GW erhöht werden. Zwar soll das Kernkraftwerk Hinkley Point C nach den Angaben der Kommission eine Leistung von 3,2 GW haben. Nach den Feststellungen der Kommission stellt der Bau des Kernkraftwerks Hinkley Point C aber lediglich eine Ersatzinvestition dar, mit der ein Teil der Außerdienststellung alter Atom- und Kohlegrundlastkraftwerke aufgefangen werden soll.
494 Die Kommission hat dargelegt, dass sie Modelle erstellt habe, auf deren Grundlage sie zu dem Schluss gelangt sei, dass die Preise im Vereinigten Königreich durch den Betrieb des Kernkraftwerks Hinkley Point C weniger als 0,5 % zurückgehen würden. Selbst wenn das Vorbringen, die Wahrscheinlichkeit negativer Preise nehme zu, stichhaltig wäre, wäre damit unter solchen Umständen noch nicht dargetan, dass der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen wäre. Aus der Zunahme der Wahrscheinlichkeit negativer Preise lässt sich nämlich nicht schließen, dass der Kommission bei der Feststellung, die Preise im Vereinigten Königreich würden durch den Betrieb des Kernkraftwerks Hinkley Point C weniger als 0,5 % zurückgehen, ein offensichtlicher Fehler unterlaufen wäre.
495 Auch das Vorbringen der Republik Österreich, dass die Wahrscheinlichkeit negativer Preise zunehmen werde, ist deshalb zurückzuweisen.
496 Als Viertes machen die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg geltend, die Feststellung der Kommission im 403. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass der Rückgriff auf den „Contract for Difference“ im Verhältnis zu den übrigen Technologien keine übermäßige Begünstigung bedeute, weil auch diese auf ähnliche Weise durch „Contracts for Difference“ gefördert werden könnten, sei nicht hinreichend untermauert und unzutreffend. Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg berufen sich insoweit auf die Verordnung Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV und auf die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020.
497 Soweit sich die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg auf die Verordnung Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV berufen, ist festzustellen, dass diese Verordnung, wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 251), lediglich eine typisierende Beurteilung (Gruppenfreistellung) enthält, die Kommission im Rahmen einer unmittelbar auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV durchgeführten Einzelprüfung aber nicht bindet. Dass die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs den Anforderungen der Verordnung nicht entsprechen, bedeutet also noch nicht, dass die Feststellung der Kommission im 403. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses offensichtlich unzutreffend wäre.
498 Soweit sich die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg auf die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 berufen, ist zunächst festzustellen, dass nicht geltend gemacht wird, dass die Kommission dadurch einen Fehler begangen hätte, dass sie die Leitlinien auf die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs nicht angewandt hat. Gerügt wird lediglich, dass die Kommission im 403. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass die Nukleartechnologie und andere Technologien auf vergleichbare Weise gefördert werden könnten. Die Voraussetzungen, unter denen Beihilfen für andere Technologien als die Nukleartechnologie gewährt werden könnten, seien strenger als diejenigen, die die Kommission im angefochtenen Beschluss auf die Nukleartechnologie angewandt habe.
499 Entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich und des Großherzogtums Luxemburg hat die Kommission im 403. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses keineswegs festgestellt, dass andere Technologien unter denselben Bedingungen wie das Kernkraftwerk Hinkley Point C durch „Contracts for Difference“ gefördert werden könnten. Sie hat in diesem Zusammenhang lediglich festgestellt, dass das Instrument des „Contract for Difference“ keine unverhältnismäßige Diskriminierung anderer Technologien bedeute, weil ein solches Instrument auch zur Förderung anderer Technologien eingesetzt werden könne. Sie hat im 403. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich klargestellt, dass aufgrund der technischen Unterschiede unter Umständen Anpassungen vorgenommen werden müssen.
500 Folglich ist das Vorbringen der Republik Österreich und des Großherzogtums Luxemburg, die Feststellung der Kommission im 403. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass der Rückgriff auf den „Contract for Difference“ im Verhältnis zu den übrigen Technologien keine übermäßige Begünstigung bedeute, weil auch diese auf vergleichbare Weise durch „Contracts for Difference“ gefördert werden könnten, sei nicht hinreichend untermauert und unzutreffend, zurückzuweisen.
501 Als Fünftes machen die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg geltend, die Kommission habe die Auswirkungen des Baus des Kernkraftwerks Hinkley Point C auf die Zusammenschaltung der Energienetze nicht hinreichend berücksichtigt.
502 Wie bereits ausgeführt, hat die Kommission in den Erwägungsgründen 506 bis 509 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass der Bau und der Betrieb des Kernkraftwerks Hinkley Point C wohl minimale Auswirkungen auf die Großhandelspreise im Vereinigten Königreich haben würden. Die erstellten Modelle legten den Schluss nahe, dass die Preise im Vereinigten Königreich durch den Betrieb des Kernkraftwerks Hinkley Point C weniger als 0,5 % zurückgehen würden, was wiederum bis 2030 einen kumulativen Gesamtrückgang der Einnahmen aus den Verbindungsleitungen von weniger als 1,7 % nach sich ziehen werde. Die Kommission hat die Auswirkungen des Baus und des Betriebs des Kernkraftwerks Hinkley Point C auf die Zusammenschaltung der Energienetze also durchaus berücksichtigt.
503 Soweit die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg geltend machen, die Kommission habe diese Auswirkungen nicht hinreichend berücksichtigt, ist festzustellen, dass sie nicht dargetan haben, dass die Feststellungen der Kommission zur Zusammenschaltung der Energienetze unzutreffend wären.
504 Folglich ist das Vorbringen der Republik Österreich und des Großherzogtums Luxemburg, die Kommission habe die Auswirkungen des Baus und des Betriebs des Kernkraftwerks Hinkley Point C auf die Zusammenschaltung der Energienetze nicht hinreichend berücksichtigt, und somit das gesamte Vorbringen der Republik Österreich und des Großherzogtums Luxemburg, mit dem geltend gemacht wird, die Kommission habe die negativen Auswirkungen der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs auf den Energiemarkt bzw. deren Umfang außer Acht gelassen, zurückzuweisen.
3) Zur vorgenommenen Abwägung
505 Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg machen geltend, die Kommission habe die Abwägung der positiven und negativen Auswirkungen der Maßnahmen nicht richtig vorgenommen. Die positiven Auswirkungen der Maßnahmen seien geringer als die negativen. Als negative Auswirkung führt die Republik außer denjenigen, auf die bereits oben in den Rn. 382, 384 und 400 eingegangen worden ist (Verdrängung anderer Erzeuger, Begrenzung der Einspeisung von Strom aus Windkraftanlagen bei viel Wind, Auswirkungen auf die Preise und weniger vorteilhafte Bedingungen der für andere Erzeuger verfügbaren „Contracts for Difference“), an, dass die Maßnahmen zur Beibehaltung der gegenwärtigen, durch einen hohen Anteil an Kernkraft charakterisierten Versorgungsstruktur führten. Außerdem habe die Kommission den in Art. 194 Abs. 1 AEUV bestimmten Zielen der Förderung von Energieeffizienz und von Energieeinsparungen, der Entwicklung neuer Energiequellen und der Förderung der Interkonnexion der Energienetze nicht die rechte Bedeutung beigemessen. Im vorliegenden Zusammenhang wird auch auf die die Abwägung betreffenden Gesichtspunkte einzugehen sein, die oben in den Rn. 238 und 439 angesprochen worden sind, nämlich, dass die Kommission ein Präjudiz für die Kernenergie geschaffen habe und dass sie den Import von Uranerzen aus Drittstaaten nicht dem Import von Strom aus anderen Mitgliedstaaten hätte vorziehen dürfen.
506 Als Erstes ist festzustellen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 502 bis 511 und 547 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, dass das Potenzial für Wettbewerbsverfälschungen begrenzt sei, insbesondere was die Auswirkungen der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs auf alternative Investitionen und die Preise angehe. Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg haben nicht dargetan, dass diese Feststellung unzutreffend wäre.
507 Als Zweites ist zu dem Vorbringen der Republik Österreich zur Beibehaltung der gegenwärtigen Versorgungsstruktur festzustellen, dass mit dem Projekt des Baus des Kernkraftwerks Hinkley Point C nach den Angaben der Kommission lediglich ein drastisches Absinken des Beitrags der Kernenergie zum Gesamtstrombedarf verhindert werden soll. In Anbetracht des sich aus Art. 194 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV und Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Buchst. c und Art. 192 Abs. 1 EA ergebenden Rechts des Vereinigten Königreichs, seinen Energiemix zu bestimmen und darin die Kernenergie als eine Energiequelle beizubehalten, ist die Entscheidung, die Kernenergie im Energiemix beizubehalten, gemessen an den positiven Auswirkungen der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs nicht offensichtlich unverhältnismäßig.
508 Als Drittes ist zu dem Vorbringen der Republik Österreich und des Großherzogtums Luxemburg, bei starkem Wind müssten die Windkraftanlagen ihre Erzeugung begrenzen, um die Netzstabilität nicht zu gefährden, erstens festzustellen, dass dies damit zusammenhängt, dass Windenergie intermittierend ist. Zweitens ist damit, dass dieser Effekt durch die nicht flexible Grundlast der Kernkraftwerke verstärkt werden kann, nicht bereits erwiesen, dass die negativen Auswirkungen der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs außer Verhältnis zu den positiven stünden. Dem Vereinigten Königreich kann wegen seines Rechts, seinen Energiemix zu bestimmen und darin die Kernenergie als Energiequelle beizubehalten, nicht vorgeworfen werden, die erforderlichen Maßnahmen zur Beibehaltung der Kernenergie in seinem Energiemix getroffen zu haben, auch wenn dies negative Auswirkungen auf die Erzeuger intermittierender Energie haben kann. Im Übrigen wäre es nach den Feststellungen der Kommission, die von der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg nicht angegriffen worden sind, ohnehin nicht möglich, den vom Vereinigten Königreich festgestellten zukünftigen Mangel an Energieerzeugungskapazitäten in Höhe von 60 GW durch andere Energiequellen mit geringem CO2-Ausstoß auszugleichen.
509 Als Viertes macht die Republik Österreich geltend, die Kommission habe bei der Abwägung der Auswirkungen der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs dem Ziel, der Einfuhr von Strom aus anderen Mitgliedstaaten den Vorzug zu geben, und dem Ziel der Energieeffizienz nicht die rechte Bedeutung beigemessen. Hierzu ist festzustellen, dass nach den oben in den Rn. 405 und 466 bis 470 zusammengefassten Feststellungen der Kommission die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Interkonnektoren begrenzt bleiben und im Vereinigten Königreich ein zukünftiger Mangel an Energieerzeugungskapazitäten in Höhe von 60 GW besteht, von denen lediglich 3,2 GW vom Kernkraftwerk Hinkley Point C bereitgestellt werden. Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg haben nicht dargetan, dass diese Feststellungen nicht zuträfen. Mit dem Vorbringen, die Kommission habe dem Ziel, der Einfuhr von Strom aus anderen Mitgliedstaaten den Vorzug zu geben, und dem Ziel der Energieeffizienz nicht die rechte Bedeutung beigemessen, ist damit nicht dargetan, dass die negativen Auswirkungen der Maßnahmen gemessen an den positiven nicht verhältnismäßig wären.
510 Als Fünftes ist festzustellen, dass das Vereinigte Königreich das Recht hat, die Zusammensetzung seines Energiemix zu bestimmen und die Kernenergie als Energiequelle darin beizubehalten, so dass nicht bereits deshalb feststeht, dass die negativen Auswirkungen der Maßnahmen gemessen an den positiven nicht verhältnismäßig wären, weil das Vereinigte Königreich zur Schaffung von Anreizen für den Bau neuer Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie, um entsprechende Hindernisse zu beseitigen, für den Bau und den Betrieb des Kernkraftwerks Hinkley Point C einen „Contract for Difference“ mit besseren Bedingungen als bei für andere Technologien verfügbaren „Contracts for Difference“ vorgesehen hat.
511 Somit ist das gesamte Vorbringen der Republik Österreich und des Großherzogtums Luxemburg, mit dem geltend gemacht wird, der Kommission sei bei der Abwägung der Auswirkungen der Maßnahmen ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, zurückzuweisen.
4) Zu dem Vorbringen, die Kommission habe relevante Gesichtspunkte außer Acht gelassen
512 Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg machen geltend, die Kommission habe bei der Abwägung der Auswirkungen der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs relevante Gesichtspunkte außer Acht gelassen, etwa die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt, das Risiko terroristischer Anschläge, die Kosten der Lagerung der Nuklearabfälle oder die Folgen der Finanzierung der Maßnahmen. In diesem Zusammenhang ist auch das Vorbringen der Republik Österreich im Rahmen des vierten Klagegrundes zu berücksichtigen, dass die Kommission dadurch, dass sie Art. 2 Buchst. c EA den uneingeschränkten Vorrang eingeräumt habe, gegen den Grundsatz des Umweltschutzes, das Vorsorgeprinzip, das Verursacherprinzip und den Grundsatz der Nachhaltigkeit verstoßen habe (siehe oben, Rn. 114).
513 Die Kommission, die Tschechische Republik, die Französische Republik, Ungarn, die Republik Polen, Rumänien, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich treten diesem Vorbringen entgegen.
514 Als Erstes ist das Vorbringen der Republik Österreich zu prüfen, die Kommission habe den Grundsatz des Umweltschutzes, das Vorsorgeprinzip, das Verursacherprinzip und den Grundsatz der Nachhaltigkeit nicht ausreichend berücksichtigt.
515 Insoweit ist erstens festzustellen, dass es dem Vereinigten Königreich mit den Maßnahmen nicht speziell darum ging, die von der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg angeführten Grundsätze umzusetzen, weshalb die Kommission diese bei der Bestimmung der Vorteile der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs nicht berücksichtigen musste.
516 Zweitens ist zu den Nachteilen der Maßnahmen festzustellen, dass die Kommission im Rahmen der Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV die Vorteile der Maßnahmen und deren negative Auswirkungen auf den Binnenmarkt gegeneinander abwägen muss. Der Umweltschutz ist als solcher, wenn er auch bei der Festlegung und Durchführung insbesondere derjenigen Unionspolitiken und ‑maßnahmen einzubeziehen ist, die die Errichtung des Binnenmarkts bezwecken, nicht Bestandteil dieses Binnenmarkts, der als ein Raum ohne Binnengrenzen definiert ist, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist. Folglich musste die Kommission bei der Bestimmung der negativen Auswirkungen der Maßnahmen nicht berücksichtigen, inwieweit die Maßnahmen der Verwirklichung des Grundsatzes des Umweltschutzes entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission, T‑57/11, EU:T:2014:1021, Rn. 189 bis 191). Dasselbe gilt für das Vorsorgeprinzip, das Verursacherprinzip und den Grundsatz der Nachhaltigkeit, auf die sich die Republik Österreich beruft.
517 Soweit die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg geltend machen, dass unionsrechtswidrige Maßnahmen von der Kommission nicht genehmigt werden dürften, ist drittens festzustellen, dass die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg außer dem Grundsatz des Umweltschutzes, dem Vorsorgeprinzip, dem Verursacherprinzip und dem Grundsatz der Nachhaltigkeit keine den Umweltschutz betreffende Vorschriften des Unionsrechts benennen, die nicht beachtet worden sein sollen. Soweit die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg geltend machen, es sei mit den genannten Grundsätzen nicht vereinbar, dass staatliche Beihilfen für den Bau und den Betrieb eines Kernkraftwerks gewährt würden, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen zurückzuweisen ist, weil ein solcher Ansatz nicht mit Art. 106a Abs. 3 EA vereinbar wäre.
518 Das Vorbringen der Republik Österreich und des Großherzogtums Luxemburg, die Kommission habe den Grundsatz des Umweltschutzes, das Vorsorgeprinzip, das Verursacherprinzip und den Grundsatz der Nachhaltigkeit nicht ausreichend berücksichtigt, ist also in vollem Umfang zurückzuweisen.
519 Aus denselben Gründen ist als Zweites auch das Vorbringen des Großherzogtums Luxemburg zurückzuweisen, die Kommission habe das Risiko terroristischer Anschläge nicht ausreichend berücksichtigt. Der Schutz vor terroristischen Anschlägen war nämlich nicht speziell Ziel der Maßnahmen und ist als solcher nicht Bestandteil des Binnenmarkts, der als ein Raum ohne Binnengrenzen definiert ist, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Im Übrigen werden von der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg keine die Sicherheit von Kernkraftwerken betreffenden Rechtsvorschriften benannt, die nicht beachtet worden wären.
520 Was als Drittes das Vorbringen der Republik Österreich angeht, die Kommission habe die Kosten der Lagerung der Nuklearabfälle außer Acht gelassen, sei auf die Ausführungen oben in den Rn. 354 bis 358 verwiesen.
521 Als Viertes macht die Republik Österreich geltend, die Kommission habe die Folgen der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs für die Konsumenten, die insbesondere in ihrer Eigenschaft als Steuerzahler die Kosten zu tragen hätten, unzureichend berücksichtigt.
522 Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Verbraucher, soweit es um die Zahlungen gemäß dem „Contract for Difference“ geht, in ihrer Eigenschaft als Steuerzahler nicht betroffen sind, weil diese Zahlungen über eine bei den Stromversorgern erhobene Abgabe finanziert werden (angefochtener Beschluss, 329. Erwägungsgrund). Im Übrigen ist aus dem angefochtenen Beschluss entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich nicht ersichtlich, dass die Kommission bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die Interessen der Stromverbraucher nicht berücksichtigt hätte. Sie hat nämlich nicht nur die Auswirkungen der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs auf die Strompreise geprüft und festgestellt, dass diese nicht erheblich sein dürften, sondern auch darauf geachtet, dass durch die Maßnahmen keine Überkompensation gewährt wird. Sie hat deshalb die Gebühr für die Kreditgarantie angepasst und ausdrücklich festgestellt, dass die am Gewinnverteilungsmechanismus vorgenommenen Änderungen zu einem niedrigeren Niveau der Unterstützung durch die Stromversorger und letzten Endes durch die Stromverbraucher führen könnten (angefochtener Beschluss, 491. Erwägungsgrund).
523 Zweitens ist zur Kreditgarantie festzustellen, dass sie aus Mitteln des Vereinigten Königreichs gespeist wird (angefochtener Beschluss, 339. Erwägungsgrund). Die Verbraucher können insoweit als in ihrer Eigenschaft als Steuerzahler betroffen sein. Es ist hier jedoch zwischen den Maßnahmen des Vereinigten Königreichs als solchen und ihrer Finanzierung zu unterscheiden. Abgaben, die zur Finanzierung der Beihilfen dienen, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Vertragsvorschriften über staatliche Beihilfen, es sei denn, dass sie die Art der Finanzierung einer Beihilfemaßnahme darstellen, so dass sie Bestandteil dieser Maßnahme sind. Damit eine Abgabe oder ein Teil einer Abgabe als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, muss nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der Abgabe und der Beihilfe notwendig ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne bestehen, dass das Abgabenaufkommen notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird. Besteht ein solcher Zusammenhang, so beeinflusst das Abgabenaufkommen unmittelbar den Umfang der Beihilfe und folglich die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt (Urteil vom 13. Januar 2005, Streekgewest, C‑174/02, EU:C:2005:10, Rn. 25 und 26). Es ist aber weder aus dem angefochtenen Beschluss ersichtlich noch hat die Republik Österreich dargetan, dass zwischen der Kreditgarantie und ihrer Finanzierung ein solcher Zusammenhang bestünde.
524 Somit ist das Vorbringen der Republik Österreich, die Kommission habe die Folgen der Maßnahmen für die Verbraucher, insbesondere in ihrer Eigenschaft als Steuerzahler, unzureichend berücksichtigt, zurückzuweisen.
525 Als Fünftes macht die Republik Österreich geltend, die Kommission habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass wegen des Projekts Hinkley Point C weniger staatliche Mittel zur Verfügung stünden und Projekte zum Auf- und Ausbau erneuerbarer Energiequellen nicht weiter verfolgt würden.
526 Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 194 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV das Recht haben, zwischen verschiedenen Energiequellen zu wählen. Die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, eine Beihilfe zur Förderung der Kernenergie zu gewähren, ist daher, auch wenn sie bedeutet, dass die Mittel, die diesem Projekt gewidmet sind, für andere nicht zur Verfügung stehen, nicht zu beanstanden.
527 Zweitens hat die Republik Österreich nicht dargetan, dass das Vereinigte Königreich wegen der zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C gewährten Maßnahmen nicht in der Lage wäre, ihren den Umweltschutz betreffenden Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nachzukommen.
528 Drittens hat die Kommission festgestellt, dass unabhängig von den Investitionen in das Kernkraftwerk Hinkley Point C reichlich Platz für den Markteintritt und den Ausbau der Kapazitäten anderer Stromerzeuger und Erzeugungstechnologien bestehe (angefochtener Beschluss, 510. Erwägungsgrund), und berücksichtigt, dass der „Contract for Difference“ keine unverhältnismäßige Diskriminierung anderer Technologien bedeute, weil diese im Rahmen des vom Vereinigten Königreich eingeführten Kapazitätsmarkts abgesehen von Anpassungen, die wegen technischer Unterschiede vorgenommen werden müssten, mit dem gleichen Instrument ausreichend gefördert werden könnten (angefochtener Beschluss, 403. Erwägungsgrund). Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg haben mit ihrem oben in den Rn. 463 bis 511 geprüften Vorbringen nicht dargetan, dass der Kommission insoweit ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen wäre.
529 Daher ist das Vorbringen der Republik Österreich, die Kommission habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass wegen des Projekts Hinkley Point C weniger staatliche Mittel zur Verfügung stünden und Projekte zum Auf- und Ausbau erneuerbarer Energiequellen nicht weiter verfolgt würden, und somit das gesamte Vorbringen, mit dem geltend gemacht wird, die Kommission habe relevante Gesichtspunkte außer Acht gelassen, zurückzuweisen.
530 Mithin ist das gesamte Vorbringen zur Abwägung der positiven und negativen Auswirkungen der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs, also der sechste Klagegrund insgesamt, das im ersten (siehe oben, Rn. 196) und im fünften Klagegrund (siehe oben, Rn. 273 und 352) enthaltene Vorbringen zur Erforderlichkeit der Maßnahmen und das im vierten (siehe oben, Rn. 114 und 125) und im ersten Klagegrund (siehe oben, Rn. 238) enthaltene Vorbringen zur Abwägung der positiven und negativen Auswirkungen der Maßnahmen, zurückzuweisen.
2. Zur zweiten Rüge des dritten Teils des neunten Klagegrundes und zum sechsten Teil des neunten Klagegrundes (unzureichende Begründung)
531 Die Republik Österreich macht im Rahmen der zweiten Rüge des dritten Teils des neunten Klagegrundes und im Rahmen des sechsten Teils des neunten Klagegrundes geltend, der angefochtene Beschluss sei hinsichtlich der Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen nicht hinreichend begründet.
532 Im Rahmen der ersten Rüge des sechsten Teils des neunten Klagegrundes macht die Republik Österreich geltend, der angefochtene Beschluss sei, was mögliche Alternativen zur Subventionierung des Kernkraftwerks Hinkley Point C angehe, nicht hinreichend begründet. Im angefochtenen Beschluss seien die Angebote der Anbieter alternativer Energie nicht dargestellt. Außerdem enthalte der angefochtene Beschluss „keine Ausführungen“ zu Energieeinsparungs- und Energieeffizienzmaßnahmen.
533 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.
534 Die Kommission hat in Abschnitt 9.2 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass das Ziel von öffentlichem Interesse, das mit den Maßnahmen des Vereinigten Königreichs verfolgt werde, die Förderung der Kernenergie, genauer die Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie, sei. Aus Abschnitt 9.2 des angefochtenen Beschlusses geht also eindeutig hervor, warum Anbieter alternativer Energie keine Alternative zur Subventionierung des Kernkraftwerks Hinkley Point C darstellten.
535 Zu den Energieeinsparungs- und Energieeffizienzmaßnahmen ist festzustellen, dass sich aus den Rn. 250 bis 254 des Beschlusses über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens ergibt, dass das Vereinigte Königreich einen zukünftigen Mangel an Stromerzeugungskapazitäten festgestellt hatte und bei der Bestimmung des Umfangs dieses Mangels Energieeinsparungs- und Energieeffizienzmaßnahmen berücksichtigt hat. Die Kommission hat sich im angefochtenen Beschluss auf diesen zukünftigen Mangel gestützt. Da die Begründung des Beschlusses über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zum Kontext des angefochtenen Beschlusses gehört, ist dieser insoweit nicht unzureichend begründet (siehe oben, Rn. 63).
536 Soweit sich die Republik Österreich mit ihrem Vorbringen gegen die Richtigkeit dieser Begründung wenden sollte, ist festzustellen, dass ihr Vorbringen insoweit bereits im Rahmen der Prüfung des sechsten Klagegrundes geprüft und zurückgewiesen worden ist.
537 Folglich ist die erste Rüge des sechsten Teils des neunten Klagegrundes zurückzuweisen.
538 Im Rahmen der zweiten Rüge des sechsten Teils des neunten Klagegrundes macht die Republik Österreich geltend, die Kommission habe die Szenarien, auf die sie sich im 416. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses bezogen habe, nicht näher beschrieben.
539 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.
540 Der 416. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses gehört zu dessen Abschnitt 9.5.1, in dem die Kommission die vom Vereinigten Königreich angemeldete Kreditgarantie, insbesondere die ursprünglich vom Vereinigten Königreich für diese Garantie vorgesehene Gebühr, beschrieben hat. Sie hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass für die Bestimmung einer den Marktbedingungen entsprechenden Gebühr für die Kreditgarantie unter den Umständen des vorliegenden Falles zwei Ansätze in Betracht kämen. Ein Ansatz sei der Expected-Loss-Ansatz. Dabei werde auf der Grundlage verschiedener Szenarien eine Verbindung zwischen dem Geschäftsplan des Unternehmens und dessen Kapitalstruktur hergestellt und die Ausfallwahrscheinlichkeit ermittelt.
541 Die Republik Österreich meint, die Kommission habe diese Szenarien nicht näher beschrieben.
542 Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 424 bis 427 des angefochtenen Beschlusses näher auf den Expected-Loss-Ansatz und eines der hierbei vom Vereinigten Königreich durchgespielten Szenarien eingegangen ist. Sie ist davon ausgegangen, dass die vom Vereinigten Königreich angemeldete Kreditgarantiegebühr nicht den Marktbedingungen entspreche. Deshalb hat sie in den Erwägungsgründen 463 bis 477 des angefochtenen Beschlusses dargelegt, inwieweit die Gebühr anzupassen sei, um das Beihilfeelement auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Hierbei hat sie die von ihr herangezogenen Kriterien und Szenarien dargestellt.
543 Demnach ist die Rüge, der 416. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses sei unzureichend begründet, zurückzuweisen.
544 Im Rahmen der dritten Rüge des sechsten Teils des neunten Klagegrundes macht die Republik Österreich geltend, die Kommission habe in Abschnitt 9.5.2 des angefochtenen Beschlusses den Bericht „TESLA 4“ herangezogen, ohne die diesbezüglichen Daten im Beschluss zu nennen. Ihre Ausführungen zum finanziellen Risiko seien deshalb nicht nachvollziehbar.
545 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.
546 Als Erstes ist das Vorbringen der Republik Österreich zurückzuweisen, die Kommission habe ihre Begründungspflicht verletzt. Die Kommission ist in den Erwägungsgründen 434 bis 458 des angefochtenen Beschlusses ausführlich auf den Basispreis und die Renditen eingegangen. Sie hat sich dabei auf verschiedene Quellen gestützt. In den Erwägungsgründen 446 und 447 des angefochtenen Beschlusses hat sie den internen Bericht „TESLA 4“ von NNBG berücksichtigt. Aus der öffentlichen Fassung des angefochtenen Beschlusses geht aber eindeutig hervor, dass die Kommission die Daten des Berichts deshalb nicht offengelegt hat, weil sie Geschäftsgeheimnisse wahren wollte.
547 Als Zweites ist festzustellen, dass das Vorbringen der Republik Österreich, soweit damit geltend gemacht werden sollte, dass die Daten nicht vertraulich seien oder nicht hätten geschwärzt werden dürfen, nicht substantiiert ist.
548 Folglich ist das Vorbringen der Republik Österreich zum Bericht „TESLA 4“ zurückzuweisen.
549 Im Rahmen der vierten Rüge des sechsten Teils des neunten Klagegrundes macht die Republik Österreich geltend, dass nicht nachvollziehbar sei, warum in Abschnitt 9.5.3.3 des angefochtenen Beschlusses der Mechanismus der Gewinnbeteiligung veröffentlicht worden sei, nicht aber die Spanne des Gewinns aus der Bauausführung.
550 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.
551 Aus dem 487. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses geht eindeutig hervor, dass die Kommission davon ausgegangen ist, dass die Spannen des Gewinns aus der Bauausführung Geschäftsgeheimnisse darstellen. Die Republik Österreich hat nicht dargetan, dass diese Informationen nicht vertraulich wären oder dass die Kommission sie zu Unrecht nicht offengelegt hätte.
552 Auch das Vorbringen der Republik Österreich zu den Spannen des Gewinns aus der Bauausführung ist also zurückzuweisen.
553 Im Rahmen der fünften Rüge des sechsten Teils des neunten Klagegrundes macht die Republik Österreich geltend, der angefochtene Beschluss sei auch hinsichtlich der Subventionen wegen Zusatzkosten im Zusammenhang mit dem Abbau der Anlagen und der Behandlung und Lagerung radioaktiver Abfälle unzureichend begründet.
554 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.
555 Wie sich aus den Erwägungsgründen 460 und 461 des angefochtenen Beschlusses ergibt, hat die Kommission Kosten der Abfallbehandlung und ‑entsorgung, der Haftungsgebühren und der Stilllegung lediglich insoweit berücksichtigt, als sie im Finanzmodell für das Kraftwerk Hinkley Point C ausgewiesen waren. Zusätzliche Beihilfeelemente, die solche Kosten betreffen, sind nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses, der deshalb insoweit nicht begründet werden musste.
556 Im Rahmen der sechsten Rüge des sechsten Teils des neunten Klagegrundes macht die Republik Österreich geltend, die Kommission hätte erläutern müssen, warum sie entgegen ihrer sonstigen Entscheidungspraxis das Unterbleiben der Ausschreibung hinsichtlich der Auswirkungen der Maßnahmen auf den Wettbewerb nicht erschwerend berücksichtigt habe.
557 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.
558 Erstens ist festzustellen, dass die Kommission in Abschnitt 9.1 des angefochtenen Beschlusses dargelegt hat, warum sie der Auffassung ist, dass die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser‑, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. 2004, L 134, S. 1) in der geänderten Fassung und die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114) in der geänderten Fassung auf die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs nicht anwendbar sind.
559 Zweitens hat die Kommission festgestellt, dass dem Auswahlverfahren des Vereinigten Königreichs ein klarer, transparenter und diskriminierungsfreier Rahmen zugrunde gelegen habe, der in Bezug auf Transparenz und Diskriminierungsfreiheit als einem Ausschreibungsverfahren gleichwertig gelten könne (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 359 bis 364). Sie hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Vereinigte Königreich zusätzlich zu NNBG Gespräche mit anderen Projektträgern im Bereich neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie geführt habe (angefochtener Beschluss, 363. Erwägungsgrund).
560 Drittens hat die Kommission in Abschnitt 9.5 des angefochtenen Beschlusses ausreichend begründet, warum die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs ihrer Auffassung nach nicht zu einer Überkompensation führen.
561 Die Rüge der Republik Österreich ist deshalb zurückzuweisen.
562 Im Rahmen der siebten Rüge des sechsten Teils des neunten Klagegrundes macht die Republik Österreich geltend, dass die Kommission im 389. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses eine erhebliche Steigerung der Wohlfahrt der gesamten Gesellschaft und insbesondere der Verbraucher festgestellt habe. Sie habe jedoch nicht erläutert, inwieweit die externen Kosten, die etwa durch die Behandlung und Lagerung von nuklearen Abfällen oder durch das Risiko von Störfällen entstünden, berücksichtigt worden seien. Außerdem sei die in Abschnitt 9.4 des angefochtenen Beschlusses zur Angemessenheit des Instruments enthaltende Begründung nicht nachvollziehbar. Die Kommission sei in diesem Zusammenhang nicht ausreichend auf die Auswirkungen der Maßnahmen auf dem Strommarkt eingegangen.
563 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.
564 Die Kommission hat im angefochtenen Beschluss geprüft, ob ein Eingreifen des Vereinigten Königreichs zur Erreichung des verfolgten Ziels von öffentlichem Interesse (Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie) erforderlich war (Abschnitt 9.3) und ob die Maßnahmen, insbesondere der „Contract for Difference“, angemessene Instrumente zur Erreichung dieses Ziels waren (Abschnitt 9.4). Sie hat hierbei u. a. darauf abgestellt, dass andere Technologien auf vergleichbare Weise durch „Contracts for Difference“ gefördert werden könnten und dass viele Technologien der Erzeugung erneuerbarer Energien intermittierend seien. Entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich hat sie in den Abschnitten 9.3 und 9.4 des angefochtenen Beschlusses aber keine vollständige Abwägung sämtlicher positiver und negativer Auswirkungen der Maßnahmen, die relevant sind, vorgenommen. Sie hat diese Abwägung in einem späteren Stadium der Prüfung in Abschnitt 9.6 des angefochtenen Beschlusses vorgenommen.
565 Folglich musste sich die Kommission in den Abschnitten 9.3 und 9.4 des angefochtenen Beschlusses weder zu sämtlichen positiven und negativen Auswirkungen der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs äußern noch diese gegeneinander abwägen. Wenn im 389. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses von der Verbesserung der Wohlfahrt der gesamten Gesellschaft und aller Verbraucher die Rede ist, so handelt es sich dabei nicht um das Ergebnis der Abwägung der positiven und negativen Auswirkungen der Maßnahmen. Die Kommission hat in diesem Erwägungsgrund lediglich festgestellt, dass die Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie eine positive Auswirkung der Maßnahmen sei.
566 Die Rüge einer unzureichenden Begründung der Abschnitte 9.3 und 9.4 des angefochtenen Beschlusses ist daher ebenfalls zurückzuweisen.
567 Die Republik Österreich macht im Rahmen der zweiten Rüge des dritten Teils des neunten Klagegrundes geltend, dass die Kommission in Abschnitt 8.1.7 des Beschlusses über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens ihre ernsten Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs mit dem Binnenmarkt auf einen Bericht gestützt habe, der zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Maßnahmen zu beträchtlichen Wettbewerbsverzerrungen führen könnten. Im angefochtenen Beschluss habe die Kommission nicht erläutert, warum diese Bedenken nicht mehr bestünden.
568 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.
569 Erstens ist festzustellen, dass es sich bei den Ausführungen der Kommission in Abschnitt 8.1.7 des Beschlusses über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens, wie sich aus Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 ergibt, um eine vorläufige Würdigung gehandelt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2009, ISD Polska u. a./Kommission, T‑273/06 und T‑297/06, EU:T:2009:233, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Begründung des angefochtenen Beschlusses ist also nicht bereits deshalb unzureichend, weil sie nicht völlig mit der des Beschlusses über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens übereinstimmt. In einem Beschluss, der am Ende eines förmlichen Prüfverfahrens ergeht, muss die Kommission nicht auf sämtliche Erwägungen eingehen, die sie im Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens angestellt hat.
570 Zweitens hat die Kommission im angefochtenen Beschluss begründet, warum sie nach einer eingehenden Prüfung der Auswirkungen der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs auf den Wettbewerb und auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu dem Schluss gelangt ist, dass die Maßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. Die Bedenken, die sie ursprünglich hatte, betrafen die Maßnahmen, wie sie vom Vereinigten Königreich angemeldet worden waren. Die Maßnahmen wurden aber geändert, um den Bedenken der Kommission Rechnung zu tragen. Gegenstand der im angefochtenen Beschluss enthaltenen Genehmigung sind die geänderten Maßnahmen.
571 Drittens ist festzustellen, dass das Vorbringen der Republik Österreich, die ursprünglichen Bedenken könnten durch die an den angemeldeten Maßnahmen vorgenommenen Änderungen nicht ausgeräumt werden, nicht substantiiert ist.
572 Viertens hat die Kommission in Rn. 402 des Beschlusses über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens jedenfalls klargestellt, dass der Bericht, von dem in Abschnitt 8.1.7 des Beschlusses die Rede sei, nicht unbedingt ihren Standpunkt wiedergebe.
573 Somit ist festzustellen, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich nicht bereits deshalb unzureichend ist, weil die Kommission nicht im Einzelnen ausgeführt hat, warum sie die Bedenken des in Abschnitt 8.1.7 des Beschlusses über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens genannten Berichts nicht teilt.
574 Folglich sind die zweite Rüge des dritten Teils des neunten Klagegrundes und der sechste Teil des neunten Klagegrundes zurückzuweisen.
G. Zum dritten Klagegrund und zur ersten Rüge des dritten Teils des neunten Klagegrundes (Qualifizierung der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs)
575 Mit dem dritten Klagegrund und der ersten Rüge des dritten Teils des neunten Klagegrundes werden die Erwägungsgründe 344 bis 347 des angefochtenen Beschlusses angegriffen. Die Kommission hat dort festgestellt, dass Maßnahmen, die Betriebsbeihilfen einschlössen, die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV grundsätzlich nicht erfüllten. Die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs seien jedoch einer Investitionsbeihilfe äquivalent. Ihr Ziel sei es nämlich, NNBG die Möglichkeit zu bieten, sich zu Investitionen in den Bau des Kernkraftwerks Hinkley Point C zu verpflichten. Aus dem Blickwinkel der Finanzmodellierung handele es sich beim Kapitalwert des Basispreises um das Äquivalent der Pauschalzahlung, die NNBG die Bestreitung der Baukosten ermögliche.
576 Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg halten die Feststellung der Kommission für unzutreffend. In einem ersten Schritt machen sie geltend, die Kommission hätte die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs als mit dem Binnenmarkt unvereinbare Betriebsbeihilfen qualifizieren müssen. In einem zweiten Schritt macht die Republik Österreich geltend, der angefochtene Beschluss sei nicht hinreichend begründet.
1. Zu dem Vorbringen zur Qualifikation der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs
577 Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg machen geltend, die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs seien mit dem Binnenmarkt unvereinbare Betriebsbeihilfen. In diesem Zusammenhang ist auch das Vorbringen im Rahmen des vierten Klagegrundes zu berücksichtigen, das sich auf die Qualifikation der Maßnahmen als Investitionsbeihilfen bezieht (siehe oben, Rn. 125).
578 Die Kommission, die Tschechische Republik, Ungarn, die Republik Polen und das Vereinigte Königreich treten diesem Vorbringen entgegen.
579 Als Erstes ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung Betriebsbeihilfen, d. h. Beihilfen, die den Status quo erhalten oder ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, C‑288/96, EU:C:2000:537, Rn. 88 bis 91, vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C‑156/98, EU:C:2000:467, Rn. 30, und vom 21. Juli 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, C‑459/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:515, Rn. 33 bis 36).
580 Solche Beihilfen erfüllen nicht die Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV. Denn Betriebsbeihilfen, mit denen lediglich der Status quo erhalten wird, dienen nicht der Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV, und mit Beihilfen, mit denen lediglich die laufenden Kosten des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs gesenkt werden, die das Unternehmen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs ohnehin zu tragen gehabt hätte, wird kein Ziel von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV verfolgt. Beihilfen, die Unternehmen gewährt werden, ohne dass sie der Verwirklichung eines Ziels von allgemeinem Interesse dienen, das von dem betreffenden Mitgliedstaat verfolgt wird, und damit von den Unternehmen verwendet werden können, um ihre Betriebskosten zu decken, können nicht gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. Durch solche Beihilfen würden die Beihilfeempfänger gegenüber ihren Wettbewerbern begünstigt, ohne dass dies durch die Verwirklichung eines Ziels von öffentlichem Interesse gerechtfertigt wäre.
581 Die Kommission hat die oben in Rn. 579 dargestellte Rechtsprechung im angefochtenen Beschluss nicht in Zweifel gezogen. Sie hat sich in dessen 344. Erwägungsgrund vielmehr auf Abschnitt 8.1 des Beschlusses über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens berufen, in dem sie diese Rechtsprechung zitiert hatte.
582 Die Kommission hat aber angenommen, dass die oben in Rn. 579 angeführte Rechtsprechung auf die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs wegen der besonderen Art des Projekts, und weil mit den Maßnahmen NNBG die Möglichkeit geboten werden sollte, sich zu Investitionen in den Bau des Kernkraftwerks Hinkley Point C zu verpflichten, nicht anwendbar sei (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 344 bis 347).
583 Entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich und des Großherzogtums Luxemburg ist der Ansatz der Kommission nicht fehlerhaft. Eine Beihilfemaßnahme, mit der ein Ziel von öffentlichen Interesse verfolgt wird, die zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist und die die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, eine Beihilfemaßnahme also, die die Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV erfüllt, kann gemäß dieser Bestimmung durchaus für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, und zwar unabhängig davon, ob sie als Investitions- oder Betriebsbeihilfe einzustufen ist. Sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann auch eine Betriebsbeihilfe für mit den Binnenmarkt vereinbar erklärt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission, T‑162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341, Rn. 116 und 117).
584 Zu den Maßnahmen des Vereinigten Königreichs ist erstens festzustellen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss festgestellt hat, dass mit ihnen ein Ziel von öffentlichem Interesse verfolgt werde, nämlich die Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie, das ohne ein Eingreifen des Staates nicht rechtzeitig erreicht werden könne. Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg haben nicht dargetan, dass diese Feststellung nicht zuträfe. Bei den Maßnahmen des Vereinigten Königreichs handelt es sich also nicht um Beihilfen, mit denen lediglich der Status quo erhalten wird. Ohne sie wäre nach den Feststellungen der Kommission nicht rechtzeitig in neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie investiert worden.
585 Zweitens ist festzustellen, dass die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs nach den Feststellungen der Kommission, die von der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg nicht entkräftet worden sind, zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Somit stellen die Maßnahmen keine Beihilfen dar, mit denen lediglich die laufenden Kosten des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs gemindert werden, die das Unternehmen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs ohnehin zu tragen gehabt hätte. Mit den Maßnahmen sollte vielmehr ein Anreiz zur Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie geschaffen werden. Hierzu wurden die Risiken für Investitionen gesenkt, um deren Rentabilität zu gewährleisten.
586 All dies ist bei der Prüfung des Vorbringens der Republik Österreich und des Großherzogtums Luxemburg zu berücksichtigen. Es betrifft in einem ersten Schritt den „Contract for Difference“, in einem zweiten das „Secretary of State Agreement“, in einem dritten die vorgesehenen Ausgleichszahlungen. In einem vierten Schritt wird geltend gemacht, die Kommission hätte im angefochtenen Beschluss klar zwischen Betriebs- und Investitionsbeihilfe unterscheiden müssen.
a) Zu dem Vorbringen zum „Contract for Difference“
587 Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg machen als Erstes geltend, der „Contract for Difference“ sei untrennbar mit dem Betrieb des Kernkraftwerks Hinkley Point C verbunden. Er decke die Kosten des laufenden Betriebs von NNBG. Mit ihm werde also nicht nur die Errichtung des Blocks C des Kernkraftwerks Hinkley Point, sondern auch der laufende Betrieb subventioniert. Die Höhe der Beihilfe dürfte sich unmittelbar nach der Menge der erzeugten Energie richten.
588 Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 583), kann eine Beihilfemaßnahme, unabhängig davon ob, es sich bei ihr um eine Betriebs- oder um eine Investitionsbeihilfe handelt, sofern sie die Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV erfüllt, für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden.
589 Zu dem Vorbringen der Republik Österreich und des Großherzogtums Luxemburg, zwischen den Zahlungen gemäß dem „Contract for Difference“ und den Investitionen in neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie lasse sich kein Zusammenhang herstellen, ist festzustellen, dass mit dem „Contract for Difference“ Einnahmensicherheit für einen ausreichend langen Zeitraum gewährleistet werden soll, um das betreffende Unternehmen dazu zu bewegen, die erforderlichen Mittel in die Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie zu investieren. Es handelt sich mithin um ein Risikoabsicherungsinstrument in Form eines Preisstabilisators, der Einnahmenstabilität und ‑sicherheit bietet. Anders als bei verlorenen Zuschüssen, die in vollem Umfang im Voraus oder nach Baufortschritt gewährt werden, wird beim „Contract for Difference“ der Anreiz für die Investoren dadurch geschaffen, dass ein fester, stabiler Preis garantiert wird.
590 Insoweit ist erstens festzustellen, dass NNBG, wie bereits ausgeführt, nur dann eine Zahlung erhält, wenn der Referenzpreis niedriger ist als der Basispreis. Ist der Referenzpreis höher als der Basispreis, muss NNBG die Differenz erstatten (siehe oben, Rn. 5). Damit soll gewährleistet werden, dass die Zahlungen gemäß dem „Contract for Difference“ gerade so hoch sind, dass sie Investitionen in neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie auslösen. Auch wenn die Gewährung der Beihilfe und ihre Höhe von den Umständen des Betriebs des Kernkraftwerks Hinkley Point C und der Menge des erzeugten Stroms abhängt, besteht also ein klarer Zusammenhang zwischen der Höhe der Beihilfe und dem verfolgten Ziel von allgemeinem Interesse.
591 Zweitens ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich der Zusammenhang zwischen den Maßnahmen des Vereinigten Königreichs und dem verfolgten Ziel von öffentlichem Interesse (Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie) nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass NNBG, wenn das Kernkraftwerk Hinkley Point C nicht fertiggestellt werden sollte, keine Beihilfen gemäß dem „Contract for Difference“ erhält. In einem solchen Fall würde das verfolgte Ziel von allgemeinem Interesse nämlich nicht erreicht. Es ist aber nicht unvereinbar mit Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV, dass Modalitäten der Risikoverteilung vorgesehen werden, nach denen der Beihilfeempfänger das technische Risiko der Verwirklichung trägt.
592 Drittens macht die Republik Österreich geltend, der „Contract for Difference“ sehe eine Neuberechnung des Basispreises vor, bei der nicht nur die Investitions-, sondern auch die Betriebskosten berücksichtigt würden.
593 Hierzu ist festzustellen, dass der Basispreis, den die Kommission mit dem angefochtenen Beschluss genehmigt hat, nicht nur die Kosten des Baus des Kernkraftwerks Hinkley Point C, sondern auch die Kosten des Betriebs des Kraftwerks berücksichtigt. Diese Kosten sind für die Rentabilität des Projekts relevant und damit für die Höhe, die der Basispreis erreichen muss, um Investitionen in neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie auszulösen.
594 Dass der Basispreis nach 15 und 25 Jahren überprüft werden kann und dabei Parameter, die die Betriebskosten betreffen, berücksichtigt werden, kann daher den Zusammenhang zwischen den Maßnahmen des Vereinigten Königreichs und dem verfolgten Ziel von allgemeinem Interesse (Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie) nicht in Frage stellen. Da die bei der Festsetzung des Basispreises zugrunde gelegten Betriebskosten ex ante geschätzt werden müssen und die Laufzeit des Kernkraftwerks Hinkley Point C sehr lang ist, werden mit der Möglichkeit der Überprüfung des durch den „Contract for Difference“ garantierten Basispreises, der herauf- oder herabgesetzt werden kann, für beide Parteien die langfristigen Kostenrisiken gemindert.
595 Dass die Zahlungen gemäß dem „Contract for Difference“ den Betrieb des Kernkraftwerks Hinkley Point C sowie die Erzeugung und den Verkauf von Kernenergie durch das Kernkraftwerk betreffen, stellt den Zusammenhang zwischen den Zahlungen und der ursprünglichen Investitionsentscheidung also nicht in Frage.
596 Selbst wenn NNBG die Zahlungen gemäß dem „Contract for Difference“ teilweise zur Deckung der Betriebskosten des Kernkraftwerks Hinkley Point C verwenden sollte, würde dadurch der Zusammenhang zwischen den Maßnahmen des Vereinigten Königreichs und dem verfolgten Ziel von öffentlichem Interesse (Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie) nicht durchbrochen.
597 Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg können daher mit ihrem Vorbringen, der „Contract for Difference“ sei untrennbar mit dem Betrieb des Kernkraftwerks Hinkley Point C verbunden, nicht durchdringen.
598 Als Zweites macht die Republik Österreich geltend, dass die Stilllegungs-, Abfallentsorgungs- und die sonstigen Haftungs- und Nachsorgekosten Aufwendungen darstellten, die üblicherweise beim regulären Betrieb eines Kernkraftwerks anfielen. Insbesondere die Übernahme der Abfallentsorgungskosten von radioaktivem Material sei nicht als Investitions-, sondern als Betriebsbeihilfe einzustufen.
599 Auch dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Die Stilllegungs-, Abfallentsorgungs- und die sonstigen Haftungs- und Nachsorgekosten, die die Kommission im angefochtenen Beschluss berücksichtigt hat (siehe oben, Rn. 354 bis 359), sind für die Renditen relevant, von denen die Entscheidung, in den Bau des Kernkraftwerks Hinkley Point C zu investieren, abhängt (siehe oben, Rn. 593 und 594). Der Zusammenhang, der zwischen den Zahlungen gemäß dem „Contract for Difference“ und dem vom Vereinigten Königreich verfolgten Ziel von allgemeinem Interesse (Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie) besteht, wird durch die Berücksichtigung dieser Kosten bei der Festsetzung des Basispreises also nicht in Frage gestellt.
600 Als Drittes ist das Vorbringen der Republik Österreich zurückzuweisen, die Kommission habe im 358. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses selbst zugestanden, dass der „Contract for Difference“ eine Betriebsbeihilfe sei. Dieser Erwägungsgrund gehört zu Abschnitt 9.1 des angefochtenen Beschlusses, in dem die Kommission geprüft hat, ob die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs mit der bestehenden Marktordnung vereinbar sind. Sie hat in dem Erwägungsgrund festgestellt, dass der „Contract for Difference“ nicht als öffentlicher Vertrag oder als Beschaffungstätigkeit gewertet werden könne, weil in ihm lediglich die Bedingungen für die Durchführung der Stromerzeugung unter Einsatz der Nukleartechnologie festgelegt würden. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 577 bis 600), ist der „Contract for Difference“ nicht bereits deshalb nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar, weil er sich auf die Bedingungen auswirkt, unter denen das Kernkraftwerk Hinkley Point C Strom aus Kernenergie erzeugen wird.
601 Als Viertes ist zu dem Vorbringen der Republik Österreich, NNBG erhalte durch den „Contract for Difference“ einen Anreiz, auch dann zu produzieren, wenn die Preise unter den Grenzkosten lägen oder gar negativ seien, festzustellen, dass auf dieses Vorbringen bereits im Rahmen der Prüfung des sechsten Klagegrundes eingegangen worden ist (siehe oben, Rn. 481 bis 488). Das Vorbringen ist zurückgewiesen worden. Mit ihm ist nicht dargetan, dass der „Contract for Difference“ nicht mit Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV vereinbar wäre.
602 Somit ist das gesamte Vorbringen des Großherzogtums Luxemburg und der Republik Österreich zum „Contract for Difference“ zurückzuweisen.
b) Zu dem Vorbringen zum „Secretary of State Agreement“
603 Was das „Secretary of State Agreement“ angeht, macht die Republik Österreich lediglich geltend, im Fall einer vorzeitigen Schließung des Kernkraftwerks Hinkley Point gehe mit der Überführung von NNBG in Staatseigentum auch eine umfassende staatliche Verantwortung für die Entsorgung der radioaktiven Materialien einher. Hierzu ist festzustellen, dass, wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 280 bis 282 und 354 bis 359), eine staatliche Beihilfe, mit der in einem solchen Fall eine umfassende staatliche Verantwortung für die Entsorgung der radioaktiven Materialien übernommen wird, nicht Gegenstand der Genehmigung der Kommission ist. Auch dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.
c) Zu dem Vorbringen zu dem in den Maßnahmen des Vereinigten Königreichs vorgesehen Ausgleich
604 Im Rahmen des dritten Klagegrundes äußern sich die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg zu dem in den Maßnahmen des Vereinigten Königreichs vorgesehenen Ausgleich.
605 Das Großherzogtum Luxemburg macht als Erstes geltend, die Betriebsbeihilfe werde aller Wahrscheinlichkeit nach einen exorbitant hohen Betrag erreichen. Es sei äußerst wahrscheinlich, dass die Marktpreise für Strom weiterhin sänken und dass die nach dem „Contract for Difference“ geleistete Beihilfe in den 35 Jahren der Energieerzeugung eine sehr hohe Subventionierung darstellen werde, sehr viel höher, als dies bei der Einführung der Beihilfemaßnahme vorhergesehen und beurteilt worden sei.
606 Hierzu ist festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg seine Auffassung, dass die gemäß dem „Contract for Difference“ gezahlte Beihilfe exorbitant hoch sei, allein damit begründet, dass der Marktpreis für Strom sehr wahrscheinlich weiterhin sinken werde. Das heißt aber noch nicht, dass die Zahlungen allein deshalb exorbitant hoch wären. In Anbetracht des vom Vereinigten Königreich verfolgten Ziels von öffentlichem Interesse (Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie) ist die Beihilfe nur dann unverhältnismäßig hoch, wenn erwiesen ist, dass bereits ein geringerer Betrag genügt hätte, um Investitionen in neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie auszulösen. Dass der nach dem „Contract for Difference“ gezahlte Preis möglicherweise niedriger sein könnte als der Marktpreis, beweist noch nicht, dass eine Überkompensation vorliegt. Jedenfalls sind für die Überprüfung der Betriebskosten zwei Zeitpunkte festgelegt, nämlich 15 bzw. 25 Jahre nach Inbetriebnahme des ersten Reaktors. Dabei kann der Basispreis anhand der bekannten tatsächlichen Kosten und der revidierten Prognosen der künftigen Kosten bei bestimmten, im „Contract for Difference“ festgelegten Betriebskostenpositionen herauf- oder herabgesetzt werden (angefochtener Beschluss, 31. Erwägungsgrund). Das Vorbringen des Großherzogtums Luxemburg ist deshalb zurückzuweisen.
607 Als Zweites macht die Republik Österreich geltend, dass die Investitionskosten nur insoweit förderbar seien, als sie zur Erfüllung eines gemeinsamen Ziels erforderlich seien und dass das Vorhandensein mehrerer unterschiedlicher Beihilfen darauf schließen lasse, dass durch die Maßnahmen nicht allein die Errichtung, sondern vielmehr der tatsächliche Betrieb des Kernkraftwerks Hinkley Point C gefördert werden solle.
608 Hierzu ist festzustellen, dass das Vorbringen, es liege eine Überkompensation vor, bereits oben in den Rn. 392 bis 398 geprüft und zurückgewiesen worden ist. Die Republik Österreich macht im vorliegenden Zusammenhang insoweit keine weiteren Gesichtspunkte geltend, mit denen dargetan würde, dass eine Überkompensation vorläge. Die Republik Österreich hat insbesondere nicht substantiiert dargetan, dass die Zahlungen gemäß dem „Contract for Difference“ über das hinausgingen, was erforderlich ist, um Investitionen in neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie auszulösen. Im Übrigen hat NNBG, wenn der Referenzpreis den Basispreis übersteigt, an den Vertragspartner des „Contract for Difference“ die Differenz zu zahlen.
609 Auch das Vorbringen zu den in den Maßnahmen des Vereinigten Königreichs vorgesehenen Ausgleichszahlungen ist also zurückzuweisen.
d) Zu dem Vorbringen, die Kommission hätte klar zwischen einer Betriebs- und einer Investitionsbeihilfe unterscheiden müssen
610 Die Republik Österreich macht geltend, aus Rn. 77 des Urteils vom 26. September 2002, Spanien/Kommission (C‑351/98, EU:C:2002:530), ergebe sich, dass die Kommission hätte klar zwischen einer Betriebs- und einer Investitionsbeihilfe unterscheiden müssen.
611 Auch dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.
612 Aus den Rn. 76 und 77 des Urteils vom 26. September 2002, Spanien/Kommission (C‑351/98, EU:C:2002:530), geht nämlich eindeutig hervor, dass in dem betreffenden Fall der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. 1994, C 72, S. 3) anwendbar war und darin ausdrücklich zwischen Investitions- und Betriebsbeihilfen unterschieden wird. Unter diesen Umständen war die Kommission, für die der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen bindend war, verpflichtet, die betreffende Beihilfe in die darin vorgesehenen Kategorien einzustufen.
613 Aus dem Urteil vom 26. September 2002, Spanien/Kommission (C‑351/98, EU:C:2002:530), lässt sich aber nicht ableiten, dass die Kommission auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen auf die Kategorien Investitions- und Betriebsbeihilfe abstellen müsste.
614 Folglich ist auch dieses Vorbringen der Republik Österreich und damit das gesamte Vorbringen, mit dem geltend gemacht wird, die Maßnahmen seien als Betriebsbeihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar, zurückzuweisen.
2. Zur Begründungspflicht
615 Im Rahmen des dritten Klagegrundes und im Rahmen der ersten Rüge des dritten Teils des neunten Klagegrundes macht die Republik Österreich geltend, der angefochtene Beschluss sei hinsichtlich der Qualifikation der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs nicht hinreichend begründet. Die Abkehr der Kommission von ihrer eigenen Entscheidungspraxis innerhalb kürzester Zeit ohne eingehende Begründung stelle einen Verstoß gegen die Begründungspflicht dar. Eine völlig neue Ausübung ihres Ermessens hätte einer eingehenden Begründung bedurft. Die Kommission habe auch nicht ausreichend begründet, warum sie die Maßnahmen im Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens als Betriebsbeihilfen, im angefochtenen Beschluss dann aber als Investitionsbeihilfen qualifiziert habe.
616 Die Kommission, die Tschechische Republik, Ungarn, die Republik Polen und das Vereinigte Königreich treten diesem Vorbringen entgegen.
617 Als Erstes ist festzustellen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 344 bis 347 des angefochtenen Beschlusses zwar festgestellt hat, dass Betriebsbeihilfen die Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV grundsätzlich nicht erfüllten. Sie hat sich insoweit aber auf Abschnitt 8.1 Abs. 1 des Beschlusses über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens bezogen, in dem die oben in Rn. 579 dargestellte Rechtsprechung angeführt wird. Aus der Feststellung der Kommission in den Erwägungsgründen 344 bis 347 des angefochtenen Beschlusses kann daher nicht abgeleitet werden, dass sie angenommen hätte, dass eine Beihilfe, mit der ein Ziel von öffentlichem Interesse verfolgt wird, die zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist und die die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, also die Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV erfüllt, nicht gemäß dieser Bestimmung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könnte. Im Übrigen hat die Kommission in den genannten Erwägungsgründen ausgeführt, dass es Ziel der Maßnahmen sei, der NNBG die Möglichkeit zu bieten, sich zu Investitionen in den Bau des Kernkraftwerks Hinkley Point C zu verpflichten, wobei den Besonderheiten und dem Risikoprofil des Projekts Rechnung getragen werde und auf diese Weise die notwendige Höhe der Beihilfe und auch die zusätzlichen Maßnahmen, die erforderlich seien, um einen Investitionsanreiz zu erzeugen, auf niedrigem Niveau gehalten würden. Aus dem Blickwinkel der Finanzmodellierung handele es sich beim Kapitalwert des Basispreises um das Äquivalent der Pauschalzahlung, die der NNBG die Bestreitung der Baukosten ermögliche.
618 Als Zweites ist festzustellen, dass die Qualifikation der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs im angefochtenen Beschluss nicht allein in den Erwägungsgründen 344 bis 347 begründet wird. Die Kommission hat in Abschnitt 9 des angefochtenen Beschlusses dargelegt, warum die Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c erfüllt seien. Sie hat dabei das mit den Maßnahmen verfolgte Ziel der Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie (Abschnitt 9.2), die Umstände, die ein Eingreifen des Staates erforderlich machten (Abschnitt 9.3), und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen (Abschnitte 9.5 und 9.6) näher erläutert.
619 Die Kommission hat hinsichtlich der Qualifikation der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs ihre Begründungspflicht also nicht verletzt.
620 Aus dem Vorbringen der Republik Österreich ergibt sich nichts anderes.
621 Die Republik Österreich macht als Erstes geltend, die Kommission hätte, da sie in den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 und in ihrer bisherigen Entscheidungspraxis den Grundsatz aufgestellt habe, dass Betriebsbeihilfen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, näher darlegen müssen, warum sie von diesem Grundsatz abweiche.
622 Hierzu ist erstens festzustellen, dass sich aus der Rechtsprechung, wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 577 bis 586), nicht ableiten lässt, dass Beihilfen, sofern sie die Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV erfüllen, nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könnten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beihilfen als Betriebs- oder als Investitionsbeihilfen zu qualifizieren sind.
623 Zweitens ist auch das Vorbringen der Republik Österreich zur bisherigen Entscheidungspraxis der Kommission zurückzuweisen.
624 Zum einen kann sich die Republik Österreich nicht auf die Erwägungsgründe 396 und 397 der Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 über die staatliche Beihilfe C 41/05 Ungarns mittels langfristiger Strombezugsverträge (ABl. 2009, L 225, S. 53) berufen, die im Übrigen die Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. a AEUV und nicht die Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV betraf. Zwar hat die Kommission im 396. Erwägungsgrund dieser Entscheidung festgestellt, dass es sich bei bestimmten Zuschüssen, um die es in dieser Sache ging, nämlich Zuschüssen zur Deckung laufender Kosten, die erst nach der Inbetriebnahme des Kernkraftwerks gezahlt werden sollten, um mit dem Binnenmarkt unvereinbare Betriebsbeihilfen handele. Wie sich aus dem 397. Erwägungsgrund der Entscheidung ergibt, hatten die ungarischen Behörden und die Beteiligten bei diesen Beihilfen aber weder die Existenz von regionalen Nachteilen noch die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nachgewiesen.
625 Zu dem Vorbringen der Republik Österreich, die Kommission habe in den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 den Grundsatz aufgestellt, dass Betriebsbeihilfen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, ist festzustellen, dass sich entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich aus diesen Leitlinien nicht ableiten lässt, dass Betriebsbeihilfen nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könnten. Vielmehr ergibt sich aus Abschnitt 3.3.2.1 der Leitlinien, dass die Kommission der Auffassung ist, dass Betriebsbeihilfen unter bestimmten Umständen die Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV erfüllen können. Jedenfalls hat die Kommission im angefochtenen Beschluss auf das Ziel der Förderung der Kernenergie abgestellt, das nicht zu den Zielen gehört, auf die sich die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 beziehen.
626 Als Zweites macht die Republik Österreich geltend, die Kommission habe die Maßnahmen in Abschnitt 8.1 des Beschlusses über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens als Betriebsbeihilfen qualifiziert, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sein könnten. Sie hätte näher erläutern müssen, warum sie diese Bedenken im Rahmen des angefochtenen Beschlusses nicht mehr gehabt habe.
627 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass es sich bei den Ausführungen der Kommission in Abschnitt 8.1 des Beschlusses über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens, wie sich aus Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 ergibt, um eine vorläufige Würdigung handelt. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses ist also nicht bereits deshalb unzureichend, weil sie nicht mit der des Beschlusses über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens identisch ist. Die Kommission musste im angefochtenen Beschluss, der nach dem Ende des förmlichen Prüfverfahrens erging, also nicht auf sämtliche Erwägungen eingehen, die sie im Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens, auf den die Republik Österreich sich bezieht, angestellt hatte (siehe oben, Rn. 569).
628 Außerdem hat die Kommission in Abschnitt 8.1 des Beschlusses über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens, wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 618), lediglich auf die oben in Rn. 579 angeführte Rechtsprechung verwiesen, die Betriebsbeihilfen betrifft, bei denen die Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV aus den oben in Rn. 580 dargelegten Gründen nicht vorliegen. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hatte die Kommission nämlich Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV. Diese wurden nach einer eingehenden Prüfung und Änderungen der Maßnahmen (Anpassung der Kreditgarantiegebühr und der Gewinnverteilungsmechanismen) aber ausgeräumt.
629 Folglich ist auch das Vorbringen zu Abschnitt 8.1 des Beschlusses über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens und somit das gesamte Vorbringen zur Verletzung der Begründungspflicht hinsichtlich der Qualifikation der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs zurückzuweisen.
630 Somit sind der dritte Klagegrund insgesamt, das Vorbringen im Rahmen des vierten Klagegrundes, die Maßnahmen seien mit dem Binnenmarkt unvereinbare Betriebsbeihilfen (siehe oben, Rn. 125), sowie die erste Rüge des dritten Teils des neunten Klagegrundes zurückzuweisen.
H. Zum siebten Klagegrund, mit dem insbesondere die Feststellungen der Kommission zur Vereinbarkeit der Maßnahmen mit der bestehenden Marktordnung angegriffen werden
631 Mit dem siebten Klagegrund werden die Feststellungen der Kommission in den Erwägungsgründen 348 bis 365 des angefochtenen Beschlusses angegriffen, in denen diese geprüft hat, ob die Maßnahmen mit der bestehenden Maßmarktordnung vereinbar sind.
632 In den Erwägungsgründen 350 bis 358 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission u. a. ausgeführt, dass sich die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge, die in der Richtlinie 2004/17 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und in der Richtlinie 2004/18 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge verankert seien, nicht auf die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs anwenden ließen, da diese mit keinerlei Vergabe von Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen verbunden seien. Ausgehend von den vorliegenden Informationen könne nicht geschlossen werden, dass der „Contract for Difference“ den Erwerb von Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen betreffe und daher als öffentlicher Auftrag oder Konzession bezeichnet werden könne. Im „Contract for Difference“ würden gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber oder Dritten keine besonderen Anforderungen an die Bereitstellung von Dienstleistungen, Waren oder Bauleistungen gestellt. In den Maßnahmen seien auch keine wechselseitig bindenden Verpflichtungen formuliert, die gerichtlich einklagbar wären. Es bestehe keine andere Selektivität in Bezug auf die Anzahl der „Contracts for Difference“, die von Erzeugern von Strom aus Kernenergie abgeschlossen werden könnten, als die, die sich aus der begrenzten Anzahl der geeigneten Standorte für die Errichtung von Kernkraftwerken ergebe.
633 In den Erwägungsgründen 359 bis 364 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission festgestellt, dass kein Verstoß gegen Art. 8 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55) vorliege. In diesem Artikel werde kein Ausschreibungsverfahren vorgeschrieben, sondern festgelegt, dass auf der Grundlage von veröffentlichten Kriterien transparente und diskriminierungsfreie gleichwertige Verfahren zur Anwendung kommen könnten. Dem Auswahlverfahren, das vom Vereinigten Königreich genutzt worden sei, um einen Vertragspartner zu ermitteln, der bereit gewesen sei, in neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie zu investieren und einen „Contract for Difference“ abzuschließen, habe ein klarer, transparenter und diskriminierungsfreier Rahmen zugrunde gelegen, der in Bezug auf Transparenz und Diskriminierungsfreiheit als einem Ausschreibungsverfahren gleichwertig gelten könne.
634 Die Republik Österreich meint, diese Feststellungen gingen fehl.
635 In einem ersten Schritt ist das Vorbringen der Republik Österreich zu prüfen, das Vereinigte Königreich habe für das Projekt des Kernkraftwerks Hinkley Point C kein öffentliches Vergabeverfahren durchgeführt, in einem zweiten Schritt dann das Vorbringen, das vom Vereinigten Königreich angewandte Verfahren sei diskriminierend gewesen.
1. Zu dem Vorbringen, das Vereinigte Königreich hätte für das Projekt des Kernkraftwerks Hinkley Point C ein öffentliches Vergabeverfahren durchführen müssen
636 Die Republik Österreich macht geltend, nach den Richtlinien 2004/17 und 2004/18, Art. 8 der Richtlinie 2009/72 und den dem AEU-Vertrag inhärenten Grundsätzen der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung hätte das Vereinigte Königreich für das Projekt des Kernkraftwerks Hinkley Point C ein öffentliches Vergabeverfahren durchführen müssen. Der angefochtene Beschluss sei wegen Verstoßes gegen diese Vorschriften und Grundsätze, die untrennbar mit dem Zweck der Maßnahmen zusammenhingen, für nichtig zu erklären.
637 Die Kommission, Ungarn und das Vereinigte Königreich treten diesem Vorbringen entgegen. Die Kommission macht u. a. geltend, die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs hänge nicht von der Beachtung der Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge ab.
638 In einem ersten Schritt wird das Vorbringen zu einem Verstoß gegen die Richtlinien 2004/17 und 2004/18 geprüft werden, in einem zweiten Schritt dann das Vorbringen zu einem Verstoß gegen Art. 8 der Richtlinie 2009/72 und die dem AEU-Vertrag inhärenten Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.
a) Zu dem Vorbringen zu einem Verstoß gegen die Richtlinien 2004/17 und 2004/18
639 Die Republik Österreich macht geltend, das Vereinigte Königreich hätte im vorliegenden Fall für das Projekt des Kernkraftwerks Hinkley Point C nach den Richtlinien 2004/17 und 2004/18 ein öffentliches Vergabeverfahren durchführen müssen. Bei dem Projekt handele es sich um einen öffentlichen Auftrag, jedenfalls aber um eine Konzession im Sinne dieser Richtlinien. Bei der Beurteilung des Projekts hätte unter Berücksichtigung der Gesamtheit seiner Phasen sowie seiner Zielsetzung auf das gesamte Projekt abgestellt werden müssen. Eine solche Prüfung hätte ergeben, dass die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs einen zweiseitig verpflichtenden Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung darstellten. Der Bau des Kernkraftwerks Hinkley Point C sowie die folgende Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz dienten der Deckung eines konkreten Bedarfs des Vereinigten Königreichs als öffentlicher Auftraggeber. Gegenleistung des Vereinigten Königreichs sei die vereinbarte Beihilfe. Die Republik Österreich weist darauf hin, dass sie nicht über genügend Informationen verfüge, um beurteilen zu können, ob die Maßnahmen als Auftrag oder Konzession einzustufen seien.
640 Die Kommission, Ungarn und das Vereinigte Königreich treten diesem Vorbringen entgegen. Die Kommission macht u. a. geltend, die Richtlinie 2004/17 sei nach ihrer Entscheidung 2006/211/EG vom 8. März 2006 über die Anwendung von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17 auf die Stromerzeugung in England, Schottland und Wales (ABl. 2006, L 76, S. 6) auf die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs überhaupt nicht anwendbar.
641 In einem ersten Schritt ist das Vorbringen zu prüfen, es liege ein Auftrag im Sinne der Richtlinie 2004/17 bzw. ein öffentlicher Auftrag im Sinne der Richtlinie 2004/18 vor.
642 Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/17 sind Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistern geschlossene entgeltliche schriftliche Verträge. Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18 sind öffentliche Aufträge zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern geschlossene schriftliche entgeltliche Verträge über die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen.
643 Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/17 bzw. Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 sind Bauaufträge (Richtlinie 2004/17) bzw. öffentliche Bauaufträge (Richtlinie 2004/18) Aufträge über entweder die Ausführung oder gleichzeitig die Planung und die Ausführung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit ganz bestimmten Tätigkeiten oder eines Bauwerks oder die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäß den vom Auftraggeber (Richtlinie 2004/17) bzw. öffentlichen Auftraggeber (Richtlinie 2004/18) genannten Erfordernissen.
644 Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/17 bzw. Art. 1 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/18 betreffen Lieferaufträge (Richtlinie 2004/17) bzw. öffentliche Lieferaufträge (Richtlinie 2004/18) den Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder den Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren.
645 Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/17 bzw. Art. 1 Abs. 2 Buchst. d Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/18 sind Dienstleistungsaufträge (Richtlinie 2004/17) bzw. öffentliche Dienstleistungsaufträge (Richtlinie 2004/18) Aufträge über die Erbringung von Dienstleistungen, die keine Bau- oder Lieferaufträge (Richtlinie 2004/17) bzw. keine öffentlichen Bau- oder Lieferaufträge (Richtlinie 2004/18) sind.
646 Das Vorbringen der Republik Österreich, die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs hätten als Auftrag im Sinne der Richtlinie 2004/17 bzw. als öffentlicher Auftrag im Sinne der Richtlinie 2004/18 qualifiziert werden müssen, ist nach Maßgabe dieser Vorschriften zu prüfen.
647 Insoweit ist als Erstes festzustellen, dass die Kreditgarantie und das „Secretary of State Agreement“ weder einen Auftrag im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/17 noch einen öffentlichen Auftrag im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18 darstellen.
648 Als Zweites ist zu prüfen, ob die Kommission den „Contract for Difference“ als Auftrag im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/17 bzw. öffentlichen Auftrag im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18 hätte qualifizieren müssen.
649 Wie sich insbesondere aus den Erwägungsgründen 219, 312, 313 und 356 des angefochtenen Beschlusses ergibt, hat das Vereinigte Königreich aus dem „Contract for Difference“ gegen NNBG weder einen Anspruch auf den Bau des Kernkraftwerks Hinkley Point C noch einen Anspruch auf die Lieferung von Strom. Der „Contract for Difference“ stellt weder an die von NNBG zu erbringenden Bauleistungen noch an den zu liefernden Strom besondere Anforderungen. Das Vereinigte Königreich hätte gegen NNBG auch keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn diese Gesellschaft das Kernkraftwerk Hinkley Point C nicht fertigstellen oder keinen Strom erzeugen würde. Wenn das Kernkraftwerk nicht rechtzeitig fertiggestellt würde, könnte das Vereinigte Königreich allenfalls den „Contract for Difference“ kündigen.
650 Im Hinblick auf diese Merkmale des „Contract for Difference“ kann entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich daher keine Rede davon sein, dass damit ein konkreter Bedarf des Vereinigten Königreichs als öffentlicher Auftraggeber gedeckt würde. Ziel des „Contract for Difference“ ist vielmehr die Gewährung eines Zuschusses. Damit schafft das Vereinigte Königreich für NNBG und die Investoren dieser Gesellschaft lediglich einen Anreiz, das von ihm verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse (Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie) zu verwirklichen.
651 Folglich sieht der „Contract for Difference“ keine zwingende Verpflichtung von NNBG zur Ausführung von Bauleistungen, zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2004/17 bzw. 2004/18 vor. Das Vorbringen der Republik Österreich, die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs stellten einen Auftrag im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/17 bzw. einen öffentlichen Auftrag im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18 dar, ist daher zurückzuweisen.
652 In einem zweiten Schritt ist das Vorbringen der Republik Österreich zu prüfen, die Kommission habe verkannt, dass die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs eine Baukonzession im Sinne der Richtlinie 2004/17 bzw. eine öffentliche Baukonzession im Sinne der Richtlinie 2004/18 darstellten.
653 Nach Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/17 bzw. Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18 ist eine Baukonzession (Richtlinie 2004/17) bzw. eine öffentliche Baukonzession (Richtlinie 2004/18) ein Vertrag, der von einem Bauauftrag (Richtlinie 2004/17) bzw. einem öffentlichen Bauauftrag (Richtlinie 2004/18) nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Bauleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.
654 Nach Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/17 bzw. Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18 ist eine Dienstleistungskonzession ein Vertrag, der von einem Dienstleistungsauftrag (Richtlinie 2004/17) bzw. einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag (Richtlinie 2004/18) nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.
655 Das Vorbringen der Republik Österreich, die Maßnahmen hätten als Baukonzessionen im Sinne der Richtlinie 2004/17 bzw. als öffentliche Baukonzessionen im Sinne der Richtlinie 2004/18 qualifiziert werden müssen, ist nach Maßgabe dieser Vorschriften zu prüfen.
656 Als Erstes ist festzustellen, dass die Kreditgarantie und das „Secretary of State Agreement“ weder eine Baukonzession im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/17 noch eine öffentliche Baukonzession im Sinne von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18 darstellen.
657 Als Zweites ist zu prüfen, ob die Kommission den „Contract for Difference“ als Baukonzession im Sinne der Richtlinie 2004/17 bzw. als öffentliche Baukonzession im Sinne der Richtlinie 2004/18 hätte qualifizieren müssen.
658 Nach Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/17 und Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18 unterscheiden sich Aufträge bzw. öffentliche Aufträge und Konzessionen lediglich hinsichtlich der dem Bieter geschuldeten Gegenleistung. Da NNBG nach dem „Contract for Difference“ nicht zur Ausführung von Bauleistungen, Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet ist (siehe oben, Rn. 649 bis 651), kann dieser Vertrag nicht als Auftrag bzw. öffentlicher Auftrag qualifiziert werden und damit auch nicht als Baukonzession im Sinne der Richtlinie 2004/17 bzw. öffentliche Baukonzession im Sinne der Richtlinie 2004/18.
659 Diese Auslegung wird bestätigt durch den zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. 2014, L 94. S. 1), in dem klargestellt wird, dass die bloße Finanzierung, insbesondere durch öffentliche Zuschüsse, keine Konzession im Sinne der Richtlinie darstellt.
660 Die Feststellung der Kommission, dass die Maßnahmen weder einen Auftrag oder eine Konzession im Sinne der Richtlinie 2004/17 noch einen öffentlichen Auftrag oder eine öffentliche Baukonzession im Sinne der Richtlinie 2004/18 darstellen, ist also nicht zu beanstanden.
661 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Republik Österreich.
662 Die Republik Österreich macht als Erstes geltend, die Kommission habe im 312. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass für NNBG vertragliche Verpflichtungen bestünden. Solche Verpflichtungen seien aber ein typisches Element eines öffentlichen Auftrags.
663 Die Kommission hat im 312. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zwar festgestellt, dass „der [‚Contract for Difference‘] eine Reihe derart strenger Bedingungen [enthält], die für … NNBG einen Anreiz schaffen, ihren Pflichten vertragsgemäß nachzukommen“. Sie hat in diesem Erwägungsgrund und im 313. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses aber auch festgestellt, dass NNBG weder zum Bau des Kernkraftwerks Hinkley Point C noch zur Stromversorgung verpflichtet sei. Folglich ist der „Contract for Difference“ wegen der vertraglichen Verpflichtungen, von denen im 312. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses die Rede ist, nicht als Bauauftrag oder Baukonzession im Sinne der Richtlinie 2004/17 oder als öffentlicher Bauauftrag oder öffentliche Baukonzession im Sinne der Richtlinie 2004/18 zu qualifizieren.
664 Entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich lässt sich auch aus der Feststellung der Kommission im 312. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass es sich bei den vertraglichen Bestimmungen des „Contract for Difference“ „um typische Vertragspflichten [handelt], die alle Vertragsparteien bei einem Geschäft dieser Art aufzunehmen versuchen würden“, nicht ableiten, dass es sich um Verpflichtungen handelte, wegen derer der „Contract for Difference“ als Auftrag, Bauauftrag oder Baukonzession im Sinne der Richtlinie 2004/17 oder als öffentlicher Auftrag oder öffentliche Baukonzession im Sinne der Richtlinie 2004/18 zu qualifizieren wäre. Aus dem Erwägungsgrund selbst und seinem Kontext ist nämlich eindeutig ersichtlich, dass die Kommission mit „Geschäft dieser Art“ nicht den Abschluss eines Vertrags über einen Auftrag, einen öffentlichen Auftrag oder eine Konzession gemeint hat, sondern den Abschluss eines Vertrags, mit dem durch Zuschüsse ein Anreiz zur Verwirklichung eines Ziels von öffentlichem Interesse geschaffen werden soll. Es handelt sich mithin um Verpflichtungen, die gewöhnlich in Verträgen über die Gewährung von Zuschüssen enthalten sind.
665 Das Vorbringen der Republik Österreich zum 312. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ist also zurückzuweisen.
666 Als Zweites macht die Republik Österreich geltend, die Kommission habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass aufgrund der potenziellen Höhe der verlorenen Investitionskosten ein Ausstieg von NNBG aus den Verträgen de facto nicht möglich sei. Eine bloß theoretische Möglichkeit des einseitigen Vertragsausstiegs könne die Anwendung der Richtlinien 2004/17 und 2004/18 nicht in toto ausschließen.
667 Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 650), stellt der „Contract for Difference“ weder an die von NNBG zu erbringenden Bauleistungen noch an den zu erzeugenden bzw. zu liefernden Strom besondere Anforderungen. Diese Feststellung wird durch das Vorbringen der Republik Österreich nicht entkräftet. Die Republik Österreich macht geltend, nach dem 13. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses sei NNBG zur Einhaltung eines im Voraus festgelegten Mindestleistungsniveaus verpflichtet. Selbst wenn das Nichterreichen dieser Minimalgrenzen lediglich zu einem Verlust der Beihilfen führen würde, so komme dies angesichts der enorm hohen Investitionssummen einer Verpflichtung zum Bau und Betrieb des Kernkraftwerks Hinkley Point C gleich. Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Aus den Erwägungsgründen 13 und 313 des angefochtenen Beschlusses geht eindeutig hervor, dass NNBG keine im Voraus festgelegte Menge Strom erzeugen muss. In diesen Erwägungsgründen heißt es lediglich, dass NNBG, wenn sie den Lastfaktor von 91 % nicht erreicht, auch nicht die Einnahmen erzielen werde, die bei dem Projekt erwartet würden. NNBG ist also vertraglich nicht verpflichtet, diesen Lastfaktor einzuhalten.
668 Da in den geschlossenen Verträgen an die von NNBG zu erbringenden Bauleistungen oder an den zu erzeugenden bzw. zu liefernden Strom aber keine besonderen Anforderungen gestellt werden, waren die Vorschriften der Richtlinien 2004/17 und 2004/18 nicht anwendbar.
669 Mangels einer vertraglichen Verpflichtung zur Ausführung von Bauleistungen, Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinien 2004/17 bzw. 2004/18 ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sich NNBG trotz der wirtschaftlichen Anreize, mit denen gewährleistet werden soll, dass sie das Kernkraftwerk Hinkley Point C baut und betreibt, aus wirtschaftlichen Gründen dafür entscheidet, das Kraftwerk nicht fertigzustellen oder nicht zu betreiben.
670 Das Vorbringen der Republik Österreich, NNBG sei de facto verpflichtet gewesen, eine bestimmte Menge Strom zu erzeugen, ist also zurückzuweisen.
671 Als Drittes macht die Republik Österreich geltend, die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge dürften nicht allein deshalb unangewendet bleiben, weil das Projekt des Baus und des Betriebs des Kernkraftwerks Hinkley Point C maßgeblich durch EDF festgelegt und konzipiert worden sei.
672 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.
673 Die Kommission hat die Anwendung der Richtlinien 2004/17 und 2004/18 nicht ausgeschlossen, weil das Projekt des Baus und des Betriebs des Kernkraftwerks Hinkley Point C maßgeblich durch EDF festgelegt worden wäre, sondern weil der „Contract for Difference“ keine vertragliche Verpflichtung zur Ausführung von Bauleistungen, Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinien vorsieht.
674 Als Viertes ist zu dem Vorbringen der Republik Österreich, ihr stünden nicht genug Informationen zur Verfügung, um zu entscheiden, ob die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs als Auftrag, öffentlicher Auftrag oder Konzession zu qualifizieren seien, festzustellen, dass die Republik Österreich über genügend Informationen verfügt, um zu entscheiden, ob NNBG nach dem „Contract for Difference“ verpflichtet ist, Bauleistungen auszuführen, Waren zu liefern oder Dienstleistungen zu erbringen. Da diese Frage aus den oben in den Rn. 640 bis 661 dargelegten Gründen zu verneinen ist, sind die Maßnahmen jedenfalls weder als Auftrag oder Baukonzession im Sinne der Richtlinie 2004/17 noch als öffentlicher Auftrag oder öffentliche Baukonzession im Sinne der Richtlinie 2004/18 zu qualifizieren.
675 Als Fünftes macht die Republik Österreich geltend, die Kommission hätte auf das gesamte Projekt abstellen und dabei die Komplexität des Vertragswerks rund um den Bau und den Betrieb des Kernkraftwerks Hinkley Point C berücksichtigen müssen. Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Da NNBG nicht verpflichtet ist, Bauleistungen auszuführen, Waren zu liefern oder Dienstleistungen zu erbringen, hätte selbst eine Gesamtbetrachtung der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs nicht ergeben können, dass diese als Auftrag, öffentlicher Auftrag oder Konzession im Sinne der Richtlinie 2004/17 bzw. der Richtlinie 2004/18 zu qualifizieren wären.
676 Folglich ist das gesamte Vorbringen der Republik Österreich, mit dem geltend gemacht wird, die Kommission hätte die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs als Bauauftrag oder Baukonzession im Sinne der Richtlinie 2014/17 bzw. als öffentlicher Bauauftrag oder öffentliche Baukonzession im Sinne der Richtlinie 2014/18 qualifizieren müssen, zurückzuweisen, ohne dass auf das Vorbringen der Kommission eingegangen zu werden braucht, dass die Richtlinie 2004/17 nach der Entscheidung 2006/211 auf die Maßnahmen überhaupt nicht anwendbar sei.
b) Zu dem Vorbringen, mit dem ein Verstoß gegen Art. 8 der Richtlinie 2009/72 und die dem AEU-Vertrag inhärenten Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz geltend gemacht wird
677 Die Republik Österreich macht geltend, Leistungsgegenstand sei der Bau und der Betrieb des Kernkraftwerks Hinkley Point C, Gegenleistung die finanzielle Unterstützung durch das Vereinigte Königreich. Deshalb hätte das Vereinigte Königreich für das Projekt des Baus und des Betriebs des Kernkraftwerks Hinkley Point C nach Art. 8 der Richtlinie 2009/72 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und nach den dem AEU-Vertrag inhärenten Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz ein Ausschreibungsverfahren durchführen müssen. Die Ausschreibung hätte klar, genau und eindeutig formuliert sein müssen, genaue Informationen über den gesamten Verfahrensablauf enthalten müssen und dafür sorgen müssen, dass alle Bieter die gleichen Chancen haben. Ein Ausschreibungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen, weil ein grenzüberschreitendes Interesse bestehe, und zwar selbst dann, wenn die Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit den Zessionar nicht verpflichte, die übertragene Tätigkeit auszuüben. Die Feststellung der Kommission im 357. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass das System des „Contract for Difference“ allen potenziellen Interessenten offenstehe und daher keine Selektivität vorliege, sei nicht überzeugend. Aus der Auswahl von NNBG folge, dass andere Wirtschaftsteilnehmer von dem Bau und dem Betrieb des Kernkraftwerks Hinkley Point C ausgeschlossen seien.
678 Die Kommission, Ungarn und das Vereinigte Königreich treten diesem Vorbringen entgegen.
679 Die Republik Österreich bestreitet nicht, dass ein Auswahlverfahren durchgeführt worden ist. Sie macht lediglich geltend, dass das vom Vereinigten Königreich durchgeführte Verfahren (siehe oben, Rn. 634), da der Bau und der Betrieb des Kernkraftwerks Hinkley Point C nicht ausgeschrieben worden seien, nicht ausgereicht habe.
680 Als Erstes ist das Vorbringen der Republik Österreich zu prüfen, es liege ein Verstoß gegen Art. 8 der Richtlinie 2009/72 vor.
681 Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2009/72 haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass neue Kapazitäten der Energieerzeugung oder Energieeffizienz-/Nachfragesteuerungsmaßnahmen im Interesse der Versorgungssicherheit über ein Ausschreibungsverfahren oder ein hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertiges Verfahren auf der Grundlage veröffentlichter Kriterien bereitgestellt bzw. getroffen werden können.
682 Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2009/72 muss der Mitgliedstaat also nicht unbedingt ein Ausschreibungsverfahren durchführen. Er kann sich auch für ein anderes Verfahren entscheiden, sofern es auf der Grundlage veröffentlichter Kriterien durchgeführt wird und einem Ausschreibungsverfahren hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertig ist. Mit Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2009/72 ist also durchaus vereinbar, dass ein Mitgliedstaat als Instrument statt eines Ausschreibungsverfahrens Zuschüsse wählt, mit denen für die Unternehmen Anreize geschaffen werden, ein bestimmtes Ziel von öffentlichem Interesse zu verwirklichen.
683 Entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich war es nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2009/72 also nicht unbedingt erforderlich, für den Bau und den Betrieb des Kernkraftwerks Hinkley Point C ein Ausschreibungsverfahren durchzuführen.
684 Das Vorbringen der Republik Österreich, es liege ein Verstoß gegen Art. 8 der Richtlinie 2009/72 vor, ist demnach zurückzuweisen.
685 Als Zweites ist das Vorbringen der Republik Österreich zu prüfen, es liege ein Verstoß gegen die dem AEU-Vertrag inhärenten Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz vor.
686 Die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz gelten für öffentliche Aufträge, für Konzessionen und für von einer Behörde erteilte exklusive Genehmigungen oder Lizenzen, die im Unionsrecht nicht speziell geregelt sind. Beim Abschluss solcher Verträge bzw. bei der Zuteilung solcher Rechte verlangen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung, dass die Mitgliedstaaten einen angemessenen Grad an Öffentlichkeit sicherstellen, der eine Öffnung des Auswahlverfahrens für den Wettbewerb und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2000, Telaustria und Telefonadress, C‑324/98, EU:C:2000:669, Rn. 62, vom 3. Juni 2010, Sporting Exchange, C‑203/08, EU:C:2010:307, Rn. 41, und vom 14. November 2013, Belgacom, C‑221/12, EU:C:2013:736, Rn. 28).
687 Die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz verlangen aber nicht unbedingt, dass für ein bestimmtes Projekt eine Ausschreibung durchgeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2010, Sporting Exchange, C‑203/08, EU:C:2010:307, Rn. 41). Das Recht des Mitgliedstaats, zwischen einem öffentlichen Auftrag und der Gewährung von Zuschüssen, mit denen für die Unternehmen ein Anreiz zur Verwirklichung eines bestimmten Ziels von öffentlichem Interesse geschaffen werden soll, zu wählen, wird durch sie also nicht begrenzt.
688 Das Vorbringen der Republik Österreich, es liege ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz vor, ist deshalb zurückzuweisen, ohne dass auf die Frage eingegangen zu werden braucht, ob die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs mit einer ausschließlichen Erlaubnis oder einer ausschließlichen Lizenz im Sinne der oben in Rn. 687 angeführten Rechtsprechung gleichgesetzt werden können.
689 Somit ist das gesamte Vorbringen der Republik Österreich, mit dem geltend gemacht wird, das Vereinigte Königreich hätte für das Projekt des Kernkraftwerks Hinkley Point C ein Ausschreibungsverfahren durchführen müssen, zurückzuweisen, ohne dass auf die Frage eingegangen zu werden braucht, ob ein Verstoß gegen die Richtlinien 2004/17 und 2004/18, gegen Art. 8 der Richtlinie 2009/72 oder gegen die dem AEU-Vertrag inhärenten Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses überhaupt hätte berühren können.
2. Zu dem Vorbringen, der „Contract for Difference“ sei diskriminierend
690 Die Republik Österreich wendet sich im Rahmen des siebten Klagegrundes u. a. gegen den 549. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses. In diesem Erwägungsgrund hat die Kommission in Bezug auf die Einhaltung der Art. 30 und 110 AEUV festgestellt, dass sich das Vereinigte Königreich verpflichtet habe, solange der „Contract for Difference“ nicht Stromerzeugern mit Sitz außerhalb Großbritanniens offenstehe, das Verfahren der Berechnung der von den Stromversorgern zu leistenden Zahlungen gemäß dem „Contract for Difference“ so anzupassen, dass teilnahmeberechtigte Kernenergie, die in der Union, aber nicht in Großbritannien erzeugt und an Kunden in Großbritannien geliefert werde, auf die Marktanteile der Stromversorger nicht angerechnet werde. Das Vereinigte Königreich werde diese Ausnahmebestimmung abschaffen, sobald nicht im Vereinigten Königreich ansässige Stromerzeuger berechtigt sein würden, sich um „Contracts for Difference“ zu bewerben.
691 Die Republik Österreich macht geltend, es ergebe sich aus dem 549. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass das System des „Contract for Difference“ diskriminierend sei, weil es nicht für Energieerzeuger außerhalb Großbritanniens offen sei.
692 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.
693 Als Erstes ist festzustellen, dass das Auswahlverfahren, das vom Vereinigten Königreich durchgeführt wurde, um einen Vertragspartner zu finden, der bereit ist, im Vereinigten Königreich in ein neues Kernkraftwerk zu investieren, für Projektträger, Erzeuger und Investoren anderer Mitgliedstaaten offen war, wie sich aus den Erwägungsgründen 359 bis 364 des angefochtenen Beschlusses ergibt. Es fand insoweit keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit statt.
694 Als Zweites ist das Vorbringen der Republik Österreich auch insoweit zurückzuweisen, als damit geltend gemacht werden sollte, dass das Instrument des „Contract for Difference“ noch nicht für Energieerzeuger außerhalb Großbritanniens offen sei. Der Bau und der Betrieb eines Kernkraftwerks dienen der Gewährleistung der Versorgungssicherheit (Erzeugung von Grundlastenergie). Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass das Vereinigte Königreich verlangt, dass das Kernkraftwerk in Großbritannien gebaut wird, um zu verhindern, dass es durch die physischen Kapazitäten der Interkonnektoren begrenzt wird.
695 Somit ist das gesamte Vorbringen im Rahmen des siebten Klagegrundes zurückzuweisen.
I. Zum zehnten Klagegrund: Verletzung des Rechts auf Äußerung gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999
696 Die Republik Österreich macht geltend, die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen, die sie verpflichteten, den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Mitgliedstaaten hätten ein subjektives Recht darauf, im förmlichen Prüfverfahren gehört zu werden. Sie verfügten über das Recht, am Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden. Der Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens müsse die Beteiligten in die Lage versetzen, sich in wirksamer Weise an diesem Verfahren zu beteiligen, in dem sie ihre Argumente geltend machen könnten.
697 Die Republik Österreich macht weiter geltend, dass zu dem Zeitpunkt, als sie ihre Stellungnahme habe abgeben können, die Höhe und die konkrete Ausgestaltung der Beihilfe noch nicht festgestanden hätten, so dass sie nicht in der Lage gewesen sei, zu den konkret beabsichtigten Maßnahmen in ausreichender und adäquater Weise Stellung zu nehmen. Hätte sie über weitere, zutreffende Informationen über den Umfang und die Ausgestaltung der geplanten Maßnahmen verfügt, hätte sie zusätzliche, stichhaltige Argumente hinsichtlich ihrer daran bestehenden Bedenken vorbringen können.
698 Die Kommission und Ungarn treten diesem Vorbringen entgegen. Die Kommission macht u. a. geltend, die Republik Österreich beziehe sich lediglich auf den angefochtenen Beschluss, nicht aber auf den Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens.
699 Entscheidet sie sich dafür, ein förmliches Prüfverfahren zu eröffnen, hat die Kommission den Beteiligten nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV eine Frist zur Äußerung zu setzen.
700 Nach der Rechtsprechung soll Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV die Kommission zum einen verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass alle potenziell Betroffenen unterrichtet werden und Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt geltend zu machen, und sie zum anderen in die Lage versetzen, sich vor Erlass ihrer Entscheidung umfassend über alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zu unterrichten (Urteil vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission, T‑371/94 und T‑394/94, EU:T:1998:140, Rn. 58).
701 Die Rechtsprechung weist den Beteiligten im Wesentlichen die Rolle von Informationsquellen für die Kommission im Rahmen des nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eingeleiteten Verwaltungsverfahrens zu. Daraus folgt, dass die Beteiligten keineswegs einen Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er denjenigen zusteht, gegen die ein Verfahren eingeleitet worden ist, geltend machen können, sondern lediglich über das Recht verfügen, am Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden (Urteile vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission, T‑371/94 und T‑394/94, EU:T:1998:140, Rn. 59 und 60, und vom 30. November 2009, Frankreich und France Télécom/Kommission, T‑427/04 und T‑17/05, EU:T:2009:474, Rn. 147).
702 In einem Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen haben andere Beteiligte nämlich nur die Möglichkeit, der Kommission sämtliche Informationen zu übermitteln, die dazu beitragen können, ihr Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen. Sie selbst haben keinen Anspruch auf eine streitige Erörterung mit der Kommission, wie sie zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats eingeleitet wird (Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C‑106/09 P und C‑107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 181).
703 Die Kommission kann zwar nicht verpflichtet sein, in ihrer Mitteilung über die Eröffnung des förmlichen Verfahrens eine abschließende Untersuchung der fraglichen Beihilfe vorzulegen; sie muss aber den Rahmen ihrer Prüfung genau genug festlegen, um dem Recht der Beteiligten zur Stellungnahme nicht seinen Sinn zu nehmen (Urteil vom 30. November 2009, Frankreich und France Télécom/Kommission, T‑427/04 und T‑17/05, EU:T:2009:474, Rn. 148).
704 Nach Art. 6 („Förmliches Prüfverfahren“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 enthält die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme durch die Kommission und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt und werden der betreffende Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten in dieser Entscheidung zu einer Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert.
705 Somit muss der Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens die Betroffenen in die Lage versetzen, sich in wirksamer Weise an diesem Verfahren zu beteiligen, in dem sie ihre Argumente geltend machen können. Hierfür brauchen die Beteiligten nur zu erfahren, welche Überlegungen die Kommission zu der vorläufigen Ansicht veranlasst haben, dass die in Rede stehende Maßnahme eine neue, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Maßnahme darstellen könnte (Urteil vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d’agglomération du Douaisis/Kommission, T‑267/08 und T‑279/08, EU:T:2011:209, Rn. 81).
706 Das Recht auf Unterrichtung der Beteiligten geht daher nicht weiter als das Recht, von der Kommission angehört zu werden. Insbesondere kann es nicht bis zu einem allgemeinen Recht gehen, sich zu allen im förmlichen Prüfverfahren aufgeworfenen potenziell wichtigen Punkten zu äußern (Urteil vom 30. November 2009, Frankreich und France Télécom/Kommission, T‑427/04 und T‑17/05, EU:T:2009:474, Rn. 149).
707 Das Vorbringen der Republik Österreich, die Kommission habe ihr Recht auf Äußerung nicht beachtet, weil sie im Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs nicht hinreichend bestimmt habe, ist nach Maßgabe der dargestellten Rechtsprechung und der angeführten Rechtsvorschrift zu prüfen.
708 Zunächst ist festzustellen, dass sich die Republik Österreich mit dem vorliegenden Klagegrund gegen die Erwägungsgründe 16, 73 und 551 des angefochtenen Beschlusses wendet. Allein mit der Beanstandung von Erwägungsgründen des angefochtenen Beschlusses kann aber nicht dargetan werden, dass die Kommission das Recht der Republik Österreich auf Äußerung nicht beachtet hätte. Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 beziehen sich nämlich auf das Recht der Betroffenen auf Äußerung im Verwaltungsverfahren. Es kommt in diesem Zusammenhang deshalb allein darauf an, ob der Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens genug Informationen enthielt. Die Frage, ob der angefochtene Beschluss, mit dem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wurde, genug Informationen enthielt, ist insoweit nicht unmittelbar entscheidend.
709 Aus dem Vorbringen der Republik Österreich geht aber eindeutig hervor, dass letztlich geltend gemacht wird, dass sie von ihrem Recht auf Äußerung nicht habe wirksam Gebrauch machen können, weil der Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hierfür nicht genug Informationen enthalten habe, und dass dieser Mangel an Informationen auch auf den angefochtenen Beschluss durchgeschlagen sei.
710 Die Republik Österreich macht als Erstes geltend, sie habe von ihrem Recht auf Äußerung nicht wirksam Gebrauch machen können, weil der Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hierfür nicht genug Informationen enthalten habe.
711 Erstens seien bestimmte Aspekte des „Contract for Difference“ offengeblieben. So habe etwa die Art des Mechanismus des „Contract for Difference“ noch nicht festgestanden. Das gelte vor allem für die Kriterien der Berechnung des Differenzbetrags, insbesondere des Basispreises.
712 Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission den „Contract for Difference“ in den Rn. 43 bis 49 und 53 bis 89 des Beschlusses über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens beschrieben hat. Wie sich aus Rn. 67 dieses Beschlusses ergibt, hatten sich das Vereinigte Königreich und EDF vor der Anmeldung der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs über die Hauptpunkte des „Contract for Difference“ geeinigt, insbesondere über den Basispreis, die Laufzeit des Vertrags und die interne Rendite. Diese Punkte wurden den Beteiligten mitgeteilt. Aus dem Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens ergibt sich nämlich, dass der vom Vereinigten Königreich geplante Basispreis auf 92,50 GBP pro MWh festgelegt werde (Rn. 70), dass die Zahlungen während einer Dauer von 35 Jahren erfolgen sollten (Rn. 78) und dass die interne Rendite nach Steuern, die bei der Berechnung des Finanzierungsdefizits zugrunde gelegt worden sei, zwischen 9,75 % und 10,15 % liege (Rn. 71). Bei der Veröffentlichung des Beschlusses über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens im Amtsblatt wurde die Rendite dann mit 9,87 % angegeben. In Rn. 72 des Beschlusses über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens wird ausgeführt, dass die Differenz zwischen dem Basispreis und dem Referenzpreis so bestimmt worden sei, dass sie je nach dem Kohlepreis im Vereinigten Königreich zwischen 3,5 und 9 Mrd. GBP liege. In diesem Zusammenhang ist auch Rn. 361 des Beschlusses über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zu beachten, aus dem hervorgeht, dass sich die Gesamthöhe der Beihilfe nach den Annahmen in Bezug auf die künftigen Großhandelspreise und dem Abzinsungssatz richte und je nach Szenario 4,78 Mrd. GBP, 11,17 Mrd. GBP oder 17,62 Mrd. GBP betrage. Hierbei ist zu beachten, dass der Gesamtbetrag der Beihilfe vom Basispreis abhängt, bei dem es sich um einen Marktpreis handelt, der schwer vorherzusagen ist.
713 Ferner sind die Rn. 126 bis 145 und 163 bis 178 des Beschlusses über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zu berücksichtigen, die die Qualifizierung des „Contract for Difference“ als staatliche Beihilfe betreffen. Die Kommission ist in diesem Zusammenhang im Einzelnen auf die Funktionsweise dieses Vertrags eingegangen.
714 Schließlich hat die Kommission in den Rn. 349 bis 362 des Beschlusses über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens festgestellt, dass sie auf der Grundlage der Informationen, über die sie verfüge, nicht zu dem Schluss gelangen könne, dass der „Contract for Difference“ eine verhältnismäßige Beihilfe darstelle. In diesem Zusammenhang hat sie im Einzelnen erläutert, warum es so schwierig sei, einen angemessenen Basispreis festzusetzen und zu bestimmen, ob das Projekt des Kernkraftwerks Hinkley Point C rentabel sei.
715 Somit ist festzustellen, dass die Republik Österreich entgegen ihrem Vorbringen ihr Recht auf Äußerung durchaus ausüben konnte. Die im Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zur Höhe des Beihilfeelements des „Contract for Difference“, zu dessen Modalitäten und zu den Bedenken der Kommission enthaltenen Informationen waren insoweit ausreichend.
716 Zweitens macht die Republik Österreich zur Kreditgarantie geltend, deren Beschreibung sei höchst vage und unbestimmt. Die Kommission habe lediglich festgestellt, dass die Kreditgarantie von dem Kredit abhänge, den NNBG letztlich erhalten werde, und dass sie insgesamt bis zu 17,6 Mrd. GBP abdecken könne.
717 Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission in der Beschreibung der Kreditgarantie in den Rn. 50 bis 52 des Beschlusses über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in der Tat lediglich festgestellt hat, dass die Einzelheiten der Garantie noch nicht feststünden, diese aber natürlich von der Höhe des Kredits abhängen werde, den NNBG letztlich erhalten werde.
718 In diesem Zusammenhang sind aber auch die Rn. 146, 147 und 179 bis 187 des Beschlusses über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zu berücksichtigen, in denen sich die Kommission mit der Einstufung der Kreditgarantie als staatliche Beihilfe befasst hat. Sie hat insoweit ausgeführt, dass die Kreditgarantie nach den Angaben des Vereinigten Königreichs keine staatliche Beihilfe darstelle, weil sie zu Marktbedingungen gewährt werde und mit der Garantiemitteilung in Einklang stehe, insbesondere, was die für die Garantie zu entrichtende Gebühr angehe. Sie hat darauf hingewiesen, dass mit der Methode, die das Vereinigte Königreich zur Bestimmung der Gebühr für die Kreditgarantie vorgeschlagen habe, ihrer Auffassung nach nicht gewährleistet sei, dass die Gebühr dem Preis entspreche, den ein privater Investor angeboten hätte. Die vorgeschlagene Methode entspreche in einigen Punkten nicht dem Ansatz, den ein privater Investor gewählt hätte. In den Rn. 342 bis 348 des Beschlusses über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens ist die Kommission dann zu dem Schluss gelangt, dass deshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Kreditgarantie zu einer Überkompensation führe.
719 Somit ist festzustellen, dass die Republik Österreich entgegen ihrem Vorbringen ihr Recht auf Äußerung durchaus ausüben konnte. Die im Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens enthaltenen Ausführungen zur Kreditgarantie waren hierfür ausreichend genau.
720 Drittens macht die Republik Österreich zu dem Ausgleich für eine vorzeitige Stilllegung des Kernkraftwerks Hinkley Point geltend, im Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens heiße es hierzu lediglich, dass die Eigentümer Anspruch auf eine Entschädigung hätten, die Höhe und die genauen Modalitäten der Entschädigung aber noch ausgehandelt würden und nicht vollständig bekannt seien.
721 Insoweit sind die Rn. 47 und 48 des Beschlusses über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens von Belang, aus denen hervorgeht, dass das „Secretary of State Agreement“ den Fall betreffe, dass das Kernkraftwerk aufgrund einer politischen Entscheidung stillgelegt werde. Die Investoren von NNBG hätten dann Anspruch auf eine Entschädigung, deren Höhe und Umfang noch nicht feststünden. Sie könnten auch verlangen, dass NNBG verstaatlicht werde. Auch das Vereinigte Königreich könne dies verlangen.
722 Ferner sind die Rn. 192 bis 195 des Beschlusses über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zu berücksichtigen, die die Einstufung einer solchen Entschädigung als staatliche Beihilfe betreffen. Die Kommission hat dort ausgeführt, dass eine Entschädigung zum Ausgleich eines durch eine Behörde verursachten Schadens keine staatliche Beihilfe darstelle. Sie hat aber darauf hingewiesen, dass sie sich insoweit noch keine abschließende Meinung gebildet habe. Sie brauche hierfür mehr Informationen zu der Frage, ob die vorgesehene Entschädigung auf einem allgemeinen Grundsatz beruhe und ob auch andere Wirtschaftsteilnehmer des Markts in einer vergleichbaren Situation Anspruch auf eine solche Entschädigung hätten.
723 Somit ist festzustellen, dass die Republik Österreich ihr Recht auf Äußerung ausüben konnte. Der Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens enthielt hierfür ausreichend Informationen. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 275 bis 282), hat die Kommission im angefochtenen Beschluss beim „Secretary of State Agreement“ als Beihilfeelement lediglich das Recht auf eine schnelle und sichere Zahlung angesehen. Hingegen hat die Kommission im angefochtenen Beschluss keine Beihilfeelemente genehmigt, die sich aus den Modalitäten der Berechnung der Entschädigung ergeben könnten.
724 Viertens ist festzustellen, dass die Kommission, wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 247 bis 362), auch wenn sie noch nicht sämtliche Vertragsbestimmungen über die Finanzierung des Kernkraftwerks Hinkley Point C kannte, weil diese noch nicht zwischen den Parteien vereinbart waren, dazu befugt war, den angefochtenen Beschluss zu erlassen. Dass die konkreten Vertragsbestimmungen zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens noch nicht bekannt waren, kann das Recht der Republik Österreich auf Äußerung entgegen deren Vorbringen also nicht ausgehöhlt haben.
725 Das Vorbringen der Republik Österreich, sie habe von ihrem Recht auf Beteiligung am förmlichen Prüfverfahren nicht wirksam Gebrauch machen können, weil der Beschluss über die Eröffnung dieses Verfahrens hierfür nicht genug Informationen enthalten habe, ist demnach zurückzuweisen.
726 Als Zweites ist das Vorbringen der Republik Österreich zurückzuweisen, die Kommission sei in gewissen Situationen verpflichtet, die Beteiligten erneut zu informieren.
727 Das förmliche Prüfverfahren soll es der Kommission ermöglichen, die in der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens aufgeworfenen Fragen zu vertiefen und zu klären. Dem Mitgliedstaat, der das Projekt angemeldet hat, soll das förmliche Prüfverfahren ermöglichen, sein Projekt unter Berücksichtigung etwaiger Äußerungen der Kommission umzugestalten. Eine Abweichung zwischen dem Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens und der Endentscheidung kann deshalb für sich genommen nicht als Fehler angesehen werden, der die Rechtmäßigkeit der Endentscheidung in Frage stellt (Urteil vom 4. September 2009, Italien/Kommission, T‑211/05, EU:T:2009:304, Rn. 55). Nur bei einer Änderung, die das Wesen der betreffenden Maßnahmen betrifft, wäre die Kommission verpflichtet, die Beteiligten erneut zu informieren.
728 Die Republik Österreich hat aber nicht dargetan, dass sich im förmlichen Prüfverfahren eine Umgestaltung oder auch nur eine Präzisierung der Maßnahmen ergeben hätte, die eine solche Verpflichtung hätte begründen können.
729 Als Drittes ist festzustellen, dass die Republik Österreich, selbst wenn die Kommission ihr Recht auf Äußerung nicht beachtet hätte, mit dem vorliegenden Klagegrund keinen Erfolg haben könnte. Eine Verletzung des Rechts auf Äußerung könnte nämlich nur dann zu einer Nichtigerklärung führen, wenn das Verfahren ohne diesen Rechtsfehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteil vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d’agglomération du Douaisis/Kommission, T‑267/08 und T‑279/08, EU:T:2011:209, Rn. 85). Die Republik Österreich hat aber keinen Gesichtspunkt vorgebracht, der, wenn er von der Kommission berücksichtigt worden wäre, etwas an dem Ergebnis hätte ändern können, zu dem diese im angefochtenen Beschluss gelangt ist.
730 Folglich ist der zehnte Klagegrund im vollen Umfang zurückzuweisen.
J. Zum neunten Klagegrund, mit dem eine unzureichende Begründung geltend gemacht wird
731 Mit dem neunten Klagegrund wird eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht.
732 Der neunte Klagegrund besteht aus sechs Teilen. Sie sind gegen Teile des angefochtenen Beschlusses gerichtet, gegen die auch andere Klagegründe gerichtet sind, und bereits zusammen mit diesen geprüft worden (erster Teil: siehe oben, Rn. 234, zweiter Teil: siehe oben, Rn. 153 bis 157, erste und zweite Rüge des dritten Teils: siehe oben, Rn. 627 bis 630 und Rn. 567 bis 574, vierter Teil: siehe oben, Rn. 363 bis 366, fünfter Teil: siehe oben, Rn. 61 bis 68, sechster Teil: siehe oben, Rn. 532 bis 566).
733 Folglich ist der neunte Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen.
734 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Kosten
735 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Republik Österreich unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission deren Kosten aufzuerlegen.
736 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Deshalb haben das Großherzogtum Luxemburg sowie die Tschechische Republik, die Französische Republik, Ungarn, die Republik Polen, Rumänien, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich ihre eigenen Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Republik Österreich trägt ihren eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
3. Die Tschechische Republik, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Polen, Rumänien, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.
Gratsias |
Dittrich |
Xuereb |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Juli 2018.
Der Kanzler |
Der Präsident |
E. Coulon |
D. Gratsias |
Inhaltsverzeichnis
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
II. Verfahren vor dem Gericht und Anträge der Parteien
III. Rechtliche Würdigung
A. Zu dem Vorbringen, der Streithilfeschriftsatz Ungarns sei unzulässig
B. Zum vierten Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, dass die Förderung der Kernenergie kein Ziel von „gemeinsamem“ Interesse sei, und zum fünften Teil des neunten Klagegrundes, mit dem eine unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses gerügt wird
1. Zum fünften Teil des neunten Klagegrundes (unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses)
2. Zum vierten Klagegrund (Richtigkeit der Feststellungen der Kommission)
a) Zur Anwendung von Art. 107 AEUV auf den Bereich der Kernenergie betreffende Maßnahmen und zur Berücksichtigung der Ziele des Euratom-Vertrags bei der Anwendung dieser Vorschrift
b) Zu dem Vorbringen, die Feststellung der Kommission, die Förderung der Kernenergie sei ein Ziel von „gemeinsamem“ Interesse, sei unzutreffend
C. Zum zweiten Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass es sich bei der im Kernkraftwerk Hinkley Point C angewandten Technologie um eine neuartige Technologie handle
D. Zum ersten Klagegrund und zum ersten und zum zweiten Teil des neunten Klagegrundes, die sich auf die Marktabgrenzung der Kommission beziehen, und zu den auf der Annahme eines Marktversagens basierenden Feststellungen der Kommission
1. Zu dem Vorbringen, mit dem die Feststellung der Kommission angegriffen wird, dass ein Eingreifen des Vereinigten Königreichs notwendig gewesen sei
a) Zur Rüge einer unzureichenden Begründung hinsichtlich der besonderen Art der Investitionen in das Kernkraftwerk Hinkley Point C
b) Zur Rüge materieller und formeller Fehler der Feststellungen der Kommission in Abschnitt 9.3 des angefochtenen Beschlusses
c) Zu der Rüge, mit der geltend gemacht wird, die Ziele der Versorgungssicherheit und der Dekarbonisierung könnten auch ohne staatliche Beihilfen erreicht werden
d) Zu der Rüge, die Kommission habe nicht ausreichend erläutert, inwieweit im Kernkraftwerk Hinkley Point C neue Technologien zum Einsatz kämen
2. Zum Vorbringen zu der von Kommission vorgenommenen Marktdefinition
3. Zu dem Vorbringen, es sei ein Präjudiz für die Kernenergie geschaffen worden
E. Zum fünften und zum achten Klagegrund (unzulängliche Determinierung der Beihilfeelemente und Verstoß gegen die Garantiemitteilung) und zum vierten Teil des neunten Klagegrundes (Verletzung der Begründungspflicht)
1. Zu der Frage, ob und inwieweit die Kommission bei einer Beihilfemaßnahme das Subventionsäquivalent beziffern muss
2. Zu dem Vorbringen, bei den Maßnahmen des Vereinigten Königreichs sei das Beihilfeelement nicht ausreichend bestimmt worden
a) Zu dem Vorbringen, zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses hätten noch nicht alle Modalitäten der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs festgestanden
b) Zu dem Vorbringen, die Beihilfeelemente der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs seien nicht ausreichend bestimmt
1) Zum „Contract for Difference“
2) Zu den im Fall einer vorzeitigen Stilllegung des Kernkraftwerks gewährten Vorteilen
3) Zur Kreditgarantie
i) Zu dem Vorbringen, die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass es sich bei dem Projekt des Baus und des Betriebs des Kernkraftwerks Hinkley Point C um ein gesundes Projekt mit einer relativ geringen Ausfallwahrscheinlichkeit handele
ii) Zu dem Vorbringen, die Kommission hätte bei der Bewertung der Risikokategorie der Kreditgarantie die übrigen Maßnahmen des Vereinigten Königreichs außer Betracht lassen müssen
iii) Zu dem Vorbringen, die Kommission habe Kriterien der Garantiemitteilung nicht gebührend berücksichtigt
– Zur Laufzeit der Garantie
– Zur Höhe der Behaftung des Kreditbetrags
– Zum Bestehen finanzieller Schwierigkeiten von EDF
– Zu dem Vorbringen, die Gebühr für die Kreditgarantie hätte mindestens 400 Basispunkte betragen müssen
4) Zur Kumulierung der Maßnahmen
c) Zu den Kosten der Entsorgung und Lagerung der Nuklearabfälle
d) Zu einer etwaigen Gewährung zukünftiger staatlicher Beihilfen
3. Zu dem Vorbringen, die Kommission habe ihre Begründungspflicht verletzt
F. Zum sechsten Klagegrund, zur zweiten Rüge des dritten Teils des neunten Klagegrundes und zum sechsten Teil des neunten Klagegrundes (Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen)
1. Zum sechsten Klagegrund (Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen)
a) Zur Geeignetheit der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs
b) Zur Erforderlichkeit der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs
c) Zur Abwägung der positiven und negativen Auswirkungen der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs
1) Zu den von der Kommission festgestellten positiven Auswirkungen der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs
i) Zu dem Vorbringen, mit dem bestritten wird, dass es einen Mangel an Energieerzeugungskapazitäten geben werde
ii) Zu dem Vorbringen, das Konzept einer hohen Grundlast sei überholt
iii) Zu dem Vorbringen zur Uranversorgung
iv) Zu dem Vorbringen zur Empfindlichkeit von Kernkraftwerken gegenüber Temperaturanstiegen
v) Zu dem Vorbringen zu möglichen Folgen von Ausfällen
vi) Zur Einstufung der Kernenergie als Energie mit geringem CO2-Ausstoß
vii) Zu dem Vorbringen, das Kernkraftwerk Hinkley Point C werde verspätet fertiggestellt
2) Zu den von der Kommission berücksichtigten negativen Auswirkungen
3) Zur vorgenommenen Abwägung
4) Zu dem Vorbringen, die Kommission habe relevante Gesichtspunkte außer Acht gelassen
2. Zur zweiten Rüge des dritten Teils des neunten Klagegrundes und zum sechsten Teil des neunten Klagegrundes (unzureichende Begründung)
G. Zum dritten Klagegrund und zur ersten Rüge des dritten Teils des neunten Klagegrundes (Qualifizierung der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs)
1. Zu dem Vorbringen zur Qualifikation der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs
a) Zu dem Vorbringen zum „Contract for Difference“
b) Zu dem Vorbringen zum „Secretary of State Agreement“
c) Zu dem Vorbringen zu dem in den Maßnahmen des Vereinigten Königreichs vorgesehen Ausgleich
d) Zu dem Vorbringen, die Kommission hätte klar zwischen einer Betriebs- und einer Investitionsbeihilfe unterscheiden müssen
2. Zur Begründungspflicht
H. Zum siebten Klagegrund, mit dem insbesondere die Feststellungen der Kommission zur Vereinbarkeit der Maßnahmen mit der bestehenden Marktordnung angegriffen werden
1. Zu dem Vorbringen, das Vereinigte Königreich hätte für das Projekt des Kernkraftwerks Hinkley Point C ein öffentliches Vergabeverfahren durchführen müssen
a) Zu dem Vorbringen zu einem Verstoß gegen die Richtlinien 2004/17 und 2004/18
b) Zu dem Vorbringen, mit dem ein Verstoß gegen Art. 8 der Richtlinie 2009/72 und die dem AEU-Vertrag inhärenten Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz geltend gemacht wird
2. Zu dem Vorbringen, der „Contract for Difference“ sei diskriminierend
I. Zum zehnten Klagegrund: Verletzung des Rechts auf Äußerung gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999
J. Zum neunten Klagegrund, mit dem eine unzureichende Begründung geltend gemacht wird
Kosten
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