T-326/16 DEP – Bundesverband Deutsche Tafel / EUIPO – Tiertafel Deutschland (Tafel)
BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)
23. Oktober 2018()
„Verfahren – Kostenfestsetzung“
In der Rechtssache T‑326/16 DEP
Bundesverband Deutsche Tafel e. V. mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Koerl, E. Celenk und S. Vollmer,
Kläger,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter,
anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer im Verfahren vor dem Gericht:
Tiertafel Deutschland e. V. mit Sitz in Rathenow (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Nitschke,
wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil vom 8. Juni 2017, Bundesverband Deutsche Tafel/EUIPO – Tiertafel Deutschland (Tafel) (T‑326/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:380),
erlässt
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis, des Richters S. Papasavvas (Berichterstatter) und der Richterin O. Spineanu-Matei,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Sachverhalt, Verfahren und Anträge
1 Mit Klageschrift, die am 20. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Kläger, der Bundesverband Deutsche Tafel e. V., Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 4. April 2016 (Sache R 248/2016‑4) zu einem vom Streithelfer, dem Tiertafel Deutschland e. V., eingeleiteten Widerspruchsverfahren. Durch diese Entscheidung wurde das Urteil vom 18. September 2015, Bundesverband Deutsche Tafel/HABM – Tiertafel Deutschland (Tafel) (T‑710/13, EU:T:2015:643), umgesetzt, mit dem das Gericht die vorherige Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. Oktober 2013 zum selben Nichtigkeitsverfahren aufgehoben hatte.
2 Mit Urteil vom 8. Juni 2017, Bundesverband Deutsche Tafel/EUIPO – Tiertafel Deutschland (Tafel) (T‑326/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:380, im Folgenden: Verfahren in der Hauptsache), wies das Gericht die Klage ab und verurteilte den Kläger gemäß den Anträgen des EUIPO und des Streithelfers zur Tragung der Kosten.
3 Mit Schreiben vom 23. Oktober, 15. November und 4. Dezember 2017 forderte der Streithelfer den Kläger auf, ihm einen Betrag von 6 779 Euro ohne Mehrwertsteuer – 8 067,01 Euro einschließlich Mehrwertsteuer – für die Kosten des Verfahrens in der Hauptsache vor dem Gericht zu zahlen.
4 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 schlug der Kläger dem Streithelfer vor, ihm im Wege der gütlichen Einigung 4 407 Euro zu zahlen.
5 Mit Schriftsatz, der am 10. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Streithelfer beim Gericht gemäß Art. 170 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung beantragt, den Betrag der erstattungsfähigen, vom Kläger zu tragenden Kosten für das Verfahren in der Hauptsache und das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren auf 9 943,05 Euro festzusetzen.
6 In seiner am 1. Juni 2018 eingereichten Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsantrag macht der Kläger geltend, dieser Antrag sei unzulässig, da er keine konkreten Angaben zu dem vom Gericht festzusetzenden Betrag, zur Zahl der vom Vertreter des Streithelfers geleisteten Stunden und zu dem bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten anzuwendenden Stundensatz enthalte. Hilfsweise erachtet er es für angemessen, die Kosten auf 3 296,30 Euro festzusetzen.
7 Zu der vom Kläger erhobenen Einrede der Unzulässigkeit ist festzustellen, dass der Streithelfer in seinem Kostenfestsetzungsantrag zwar lediglich den Betrag angegeben hat, dessen Erstattung er während des vorgerichtlichen Verfahrens verlangt hatte, ohne anzugeben, auf welchen Betrag das Gericht die Kosten festsetzen soll. Gleichwohl ist der Kostenfestsetzungsantrag entgegen dem Vorbringen des Klägers zulässig, da die beigefügten Anlagen, auf die er Bezug nimmt, die Angaben enthalten, die notwendig sind, damit das Gericht die Kosten festsetzen kann. Insoweit enthalten die Anlagen A 2 und A 3 eine detaillierte Aufstellung der vom Vertreter des Streithelfers für verschiedene juristische Tätigkeiten geleisteten Stunden sowie Belege für Aufenthaltskosten. Daher ist die vom Kläger erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Rechtliche Würdigung
8 Nach Art. 170 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei durch unanfechtbaren Beschluss.
9 Gemäß Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gericht und zum anderen auf die für diese Zwecke notwendigen Aufwendungen beschränkt sind (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2016, Boehringer Ingelheim International/HABM – Lehning entreprise [ANGIPAX], T‑368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).
10 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Kostenfestsetzungsantrag und insbesondere aus der Aufstellung der dem Streithelfer von seinem Vertreter in Rechnung gestellten Arbeitsstunden und den beigefügten Belegen, dass die Kosten, die der Streithelfer vom Kläger verlangt, insgesamt 9 943,05 Euro betragen und sich wie folgt zusammensetzen:
– 9 125 Euro an Rechtsanwaltshonoraren für 36 Stunden und 30 Minuten Arbeitszeit à 250 Euro/Stunde,
– 298,05 Euro an Aufenthaltskosten und „nicht unter 500 Euro“ an Reisekosten sowie
– 20 Euro für Post und Telekommunikation.
Zu den als Kosten geltend gemachten Anwaltshonoraren
11 Zunächst ist festzustellen, dass das Verfahren in der Hauptsache aus zwei Abschnitten bestand, dem schriftlichen und dem mündlichen Verfahren. Für den Streithelfer bedeutete dies erstens die Prüfung der Klageschrift (20 Seiten und 13 Anlagen) und der Klagebeantwortung des EUIPO (14 Seiten), zweitens die Erstellung einer Klagebeantwortung (17 Seiten) nebst vier Anlagen und drittens die Vorbereitung und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2017.
12 Nach den näheren Angaben des Streithelfers in der Anlage zu seinem Antrag hat sein Vertreter in der Zeit vom 8. August 2016 bis zum 10. April 2017 juristische Tätigkeiten von insgesamt 36 Stunden und 30 Minuten zu einem Stundenhonorar von 250 Euro für das Verfahren in der Hauptsache aufgewendet, und zwar für folgende Tätigkeiten:
– umfassende Prüfung der Klageschrift und ihrer Anlagen,
– Recherche aktueller Rechtsprechung,
– Entwurf, Überarbeitung, nochmaliges Lesen und Korrektur der Klagebeantwortung sowie Zusammenstellung und Prüfung ihrer Anlagen,
– Telefonate und Schriftwechsel mit dem Streithelfer zur Klageerhebung, zur Durchführung der schriftlichen und mündlichen Verhandlung, zur Übersendung von Unterlagen und diverser Informationen,
– Studium der Klagebeantwortung des EUIPO, der Stellungnahme des Klägers zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und des Sitzungsberichts,
– Verfassung des Plädoyers sowie Vorbereitung und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung,
– Studium des Urteils und
– sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens.
13 In Bezug auf die Anwaltshonorare ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nach ständiger Rechtsprechung nicht befugt ist, die Gebühren festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen hat, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betreffenden Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 6. Oktober 2017, Keil/EUIPO – NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktion [BasenCitrate], T‑330/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:708, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).
14 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung hat das Gericht in Ermangelung einer Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (Beschlüsse vom 25. Januar 2007, Royal County of Berkshire Polo Club/HABM – Polo/Lauren [ROYAL COUNTY OF BERKSHIRE POLO CLUB], T‑214/04 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:16, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Januar 2016, ANGIPAX, T‑368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9, Rn. 13).
15 Daraus folgt, dass der Unionsrichter, wie der Kläger ausführt, nicht an die Koeffizienten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes gebunden ist, die auf Verfahrenskosten vor deutschen Gerichten wie dem Bundesgerichtshof anzuwenden wären und auf die sich der Streithelfer gestützt hat, um die Kosten seines Vertreters vor dem Gericht zu berechnen, sondern, dass er den Betrag der erstattungsfähigen Kosten anhand der oben in Rn. 14 aufgezählten Kriterien zu ermitteln hat.
16 Erstens stellt das Gericht in Bezug auf den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits fest, dass das Verfahren in der Hauptsache ein Nichtigkeitsverfahren in Bezug auf eine Unionsmarke betraf, das keine besondere Komplexität aufwies und zu den – zwar speziellen, aber häufigen – markenrechtlichen Streitigkeiten vor dem Gericht gehört; konkret ging es um die Ablehnung der Eintragung einer Marke wegen des absoluten Eintragungshindernisses in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) (Beschluss vom 6. Oktober 2017, BasenCitrate, T‑330/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:708, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung). Überdies war, da das Gericht in seinem Urteil vom 18. September 2015, Tafel (T‑710/13, EU:T:2015:643), entschieden hatte, dass die Beschwerdekammer die Marke des Klägers zu Unrecht hinsichtlich einer ihrer Bedeutungen als für die in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 eingestuft hatte, nur noch zu klären, ob diese Bewertung auch für die andere festgestellte Bedeutung der Marke galt. In diesem Kontext ging es, auch in Bezug auf den vom Kläger unter dem Aspekt der Rechtskraft gerügten Verstoß gegen Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009, im Wesentlichen um die Anwendung einer gefestigten Rechtsprechung auf die besonderen Umstände des Einzelfalls. Die Rechtssache betraf somit weder eine neue Rechtsfrage noch eine Frage von besonderer unionsrechtlicher Bedeutung und kann demnach nicht als besonders schwierig eingestuft werden.
17 Zweitens stellt das Gericht fest, dass der betreffende Rechtsstreit zwar für den Streithelfer zweifellos wirtschaftliche Bedeutung hatte, diese jedoch mangels von ihm vorgebrachter konkreter Anhaltspunkte nicht als ungewöhnlich angesehen werden kann oder sich von der Bedeutung, die jedem auf die Nichtigerklärung einer Unionsmarke gerichteten Verfahren zugrunde liegt, deutlich unterscheidet (Beschluss vom 6. März 2014, Spectrum Bands [UK]/HABM– Philips [STEAM GLIDE], T‑544/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:147, Rn. 15). Zu der vom Streithelfer angeführten Gefahr, dass der Kläger, hätte seine Marke Bestand gehabt, vor den deutschen Gerichten juristisch gegen gemeinnützige Organisationen, die die Bezeichnung „Tafel“ verwendeten, vorgegangen wäre, genügt die Feststellung, dass diese Gefahr, ihr Vorliegen unterstellt, keinen Einfluss auf den Betrag der für das Verfahren in der Hauptsache und das vorliegende Verfahren erstattungsfähigen Kosten hat.
18 Drittens ist in Bezug auf die Beurteilung des Arbeitsaufwands, der dem Vertreter des Streithelfers durch das Verfahren entstehen konnte, darauf hinzuweisen, dass es Sache des Unionsrichters ist, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich waren (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2016, ANGIPAX, T‑368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
19 Insoweit hält das Gericht den vom Rechtsanwalt des Streithelfers angewandten Stundensatz von 250 Euro für die hier fragliche Art von Streitigkeit für angemessen. Ein solcher Stundensatz ist jedoch nur für die Vergütung der Dienste besonders erfahrener Fachleute, die sehr effizient und schnell arbeiten können, angemessen. Die Berücksichtigung einer so hohen Vergütung muss im Übrigen mit einer zwingend strengen Beurteilung der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden einhergehen (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO – Cosmowell [GELENKGOLD], T‑25/16 DEP, EU:T:2017:774, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20 Im vorliegenden Fall ergibt sich in Bezug auf das schriftliche Verfahren aus der Aufstellung der vom Vertreter des Streithelfers in Rechnung gestellten Arbeitsstunden, dass er für die Prüfung der Klageschrift und ihrer Anlagen (einschließlich eines Schreibens an seinen Mandaten) und für die Erstellung der 17-seitigen Klagebeantwortung nebst vier Anlagen, darunter die nach Art. 78 Abs. 4 und 5 der Verfahrensordnung erforderlichen Unterlagen, also einen Vereinsregisterauszug für den Streithelfer, die von ihm erteilte Vollmacht und eine Bescheinigung über die Zulassung des Vertreters zur Anwaltschaft, 15 Stunden und 30 Minuten aufgewendet hat. Überdies hat der Vertreter des Streithelfers nach seinen Angaben eine Stunde und 15 Minuten für Telefonate mit dem Streithelfer aufgewendet, um die Klageerhebung und die weitere Vorgehensweise zu besprechen, und 15 Minuten für die Vorbereitung eines Schreibens, mit dem die Klagebeantwortung an den Streithelfer übersandt wurde.
21 Angesichts der oben in den Rn. 16 bis 19 dargelegten Erwägungen ist die für die Prüfung der Klageschrift sowie die Vorbereitung und Erstellung der Klagebeantwortung aufgewendete Stundenzahl zu hoch angesetzt worden, zumal der Rechtsanwalt des Streithelfers bereits über eine eingehende Kenntnis des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts und mehrerer durch ihn aufgeworfener Fragen verfügte, da er den Streithelfer bereits als Kläger in der Rechtssache vertreten hatte, in der das Urteil vom 18. September 2015, Tafel (T‑710/13, EU:T:2015:643), ergangen ist. Demnach können lediglich acht Arbeitsstunden des Vertreters des Streithelfers als notwendig für die Erstellung der Klagebeantwortung einschließlich der Prüfung der Klageschrift und der verschiedenen damit verbundenen Telefonate mit dem Streithelfer angesehen werden.
22 Zudem handelt es sich bei einigen der in der Aufstellung der in Rechnung gestellten Stunden aufgeführten Leistungen – wie der Fertigung und Übersendung bestimmter Schreiben an den Streithelfer zwecks Übermittlung der von seinem Vertreter erstellten Klagebeantwortung, der Klagebeantwortung des EUIPO und des Sitzungsberichts – um Büroarbeiten, für die nicht das Stundenhonorar eines Anwalts abgerechnet werden darf.
23 Zum mündlichen Verfahren und zu den Tätigkeiten im Hinblick auf die mündliche Verhandlung ist der vom Streithelfer erstellten und dem Kostenfestsetzungsantrag als Anlage beigefügten Stundenaufstellung zu entnehmen, dass zwei Stunden und 15 Minuten für die Prüfung der Klagebeantwortung des EUIPO, 30 Minuten für die Auswertung der Stellungnahme des Klägers zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und das Verfassen eines Schreibens dazu, weitere 30 Minuten für den Versand eines umfassenden Schreibens an den Streithelfer zum Ablauf der mündlichen Verhandlung, fünf Stunden und 30 Minuten für die Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung, einschließlich des Studiums des Sitzungsberichts, sowie zwei Stunden und 30 Minuten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung aufgewendet wurden.
24 Angesichts der mangelnden Komplexität des Verfahrens in der Hauptsache, der Tatsache, dass der Vertreter des Streithelfers die Akte bereits kannte, und der Tatsache, dass die Sitzung nach dem anschließend erstellten Protokoll nur eine Stunde und 30 Minuten dauerte, können für die der Prüfung der Klagebeantwortung des EUIPO, der Auswertung der Stellungnahme des Klägers zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Vorbereitung auf sie gewidmete Zeit nicht mehr als sechs Stunden angesetzt werden.
25 Viertens ist nach der Rechtsprechung die Erstattung von Kosten, die sich auf die Zeit nach der mündlichen Verhandlung beziehen, abzulehnen, wenn in dieser Zeit keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen wurden (vgl. Beschluss vom 17. März 2016, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM, T‑229/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:177, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies gilt hier für die drei Stunden und 15 Minuten, die für Leistungen nach der mündlichen Verhandlung – Information an den Streithelfer über den Ablauf der mündlichen Verhandlung (3. April 2017), den Verkündungstermin (1. Juni 2017) sowie das Urteil des Gerichts und dessen Prüfung durch den Vertreter (8. bis 12. Juli 2017) – in Rechnung gestellt wurden.
26 Schließlich werden für den Kostenfestsetzungsantrag in der als dessen Anlage beigefügten Aufstellung des Streithelfers vier Stunden und 30 Minuten angesetzt. Da die Erstellung dieses Antrags keine besonderen juristischen Schwierigkeiten aufweist, können lediglich zwei Arbeitsstunden des Vertreters des Streithelfers als dafür notwendig angesehen werden.
27 Unter diesen Umständen hält das Gericht eine Festsetzung der für die Anwaltshonorare, die für das Verfahren vor dem Gericht notwendig waren, insgesamt erstattungsfähigen Kosten auf 4 000 Euro ohne Mehrwertsteuer für angemessen, was einem Gesamtaufwand von 16 Stunden entspricht. Dieser Betrag berücksichtigt alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen (Beschlüsse vom 23. März 2012, Kerstens/Kommission, T‑498/09 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:147, Rn. 15, und vom 12. Januar 2016, ANGIPAX, T‑368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9, Rn. 14).
Zu den verschiedenen Auslagen
28 Die Auslagen des Vertreters des Streithelfers bestehen aus Reise- und Aufenthaltskosten sowie aus Post- und Telekommunikationskosten.
29 In Bezug auf die Aufenthaltskosten des Rechtsanwalts des Streithelfers für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2017 hat der Streithelfer eine Buchungsanfrage seines Vertreters vom 27. Februar 2017 für die Nacht vom 21. März 2017 in einem Standard-Doppelzimmer eines Hotels in Luxemburg (Luxemburg) zum Preis von 298,05 Euro vorgelegt. Auch wenn der Streithelfer die tatsächlichen Kosten nicht durch eine Rechnung belegt hat, sind sie entgegen dem Vorbringen des Klägers durch die Buchungsanfrage nachgewiesen, in der angegeben ist, dass der entsprechende Betrag von der Kreditkarte des Vertreters abgebucht wird.
30 Für die Reisekosten zwischen Luxemburg und Berlin (Deutschland) hat der Streithelfer keine Belege beigebracht; aus dem seinem Kostenfestsetzungsantrag beigefügten außergerichtlichen Schriftwechsel geht aber hervor, dass sein Vertreter die Strecke mit dem Pkw zurückgelegt und die Kosten offenbar aufgrund der Entfernung zwischen beiden Städten mit 577 Euro (1 443 km à 0,40 Euro) angesetzt hat. Dieser Betrag erscheint unangemessen. Überdies hatte der Kläger sich zwar im vorgerichtlichen Verfahren bereit erklärt, einen aus der Anwendung eines niedrigeren Koeffizienten resultierenden geringeren Betrag (432,90 Euro) für die Reisekosten zu übernehmen, weigert sich aber vor dem Gericht, den verlangten Betrag zu erstatten, da der Streithelfer hierzu keine Belege beigebracht habe. Unter diesen Umständen hält das Gericht auf der Grundlage einer strengen Beurteilung einen Betrag von 200 Euro als Reisekosten für angemessen.
31 Die Post- und Telekommunikationskosten wurden vom Streithelfer pauschal mit 20 Euro beziffert. Obwohl er dazu keine näheren Angaben gemacht oder Belege beigebracht hat, ist dieser, im Übrigen vom Kläger nicht bestrittene Betrag angesichts seiner Geringfügigkeit anzuerkennen.
32 Nach alledem erscheint es angemessen, die dem Streithelfer für das Verfahren vor dem Gericht zu erstattenden Kosten auf 4 518,05 Euro festzusetzen. Dieser Betrag berücksichtigt alle bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses eingetretenen Umstände des Verfahrens.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
beschlossen:
Der Gesamtbetrag der Kosten, die der Bundesverband Deutsche Tafel e. V. dem Tiertafel Deutschland e. V. zu erstatten hat, wird auf 4 518,05 Euro festgesetzt.
Luxemburg, den 23. Oktober 2018
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