T-308/21 DEP – Classen Holz Kontor/ EUIPO – Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer (new type tiling DRYTILE)

T-308/21 DEP – Classen Holz Kontor/ EUIPO – Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer (new type tiling DRYTILE)

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BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)

25. Mai 2023(*)

„Verfahren – Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T‑308/21 DEP,

Classen Holz Kontor GmbH mit Sitz in Kaisersesch (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte M. Bergermann und D. Graetsch,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG mit Sitz in Alfter (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt S. Abrar,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten F. Schalin sowie der Richter I. Nõmm (Berichterstatter) und D. Kukovec,

Kanzler: T. Henze, geschäftsführender Kanzler,

aufgrund des Beschlusses vom 1. April 2022, Classen Holz Kontor/EUIPO – Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer (new type tiling DRYTILE) (T‑308/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:213),

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Antrag nach Art. 170 der Verfahrensordnung des Gerichts begehrt die Streithelferin, die Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG, die erstattungsfähigen Kosten, die ihr im Rahmen des Verfahrens in der Rechtssache T‑308/21 entstanden und von der Klägerin, der Classen Holz Kontor GmbH, zu zahlen sind, auf 4 896 Euro ohne Umsatzsteuer festzusetzen.

 Vorgeschichte der Streitigkeit

2        Mit Klageschrift, die am 1. Juni 2021 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen T‑308/21 in das Register eingetragen wurde, erhob die Klägerin Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 19. März 2021 (Sache R 1227/2020‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Streithelferin und ihr.

3        Die Streithelferin wurde zur Unterstützung der Anträge des EUIPO als Streithelferin zugelassen. Sie beantragte, die Klage abzuweisen und die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

4        Mit Beschluss vom 1. April 2022, Classen Holz Kontor/EUIPO – Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer (new type tiling DRYTILE) (T‑308/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:213), strich das Gericht die Rechtssache im Register des Gerichts und legte der Klägerin neben ihren eigenen Kosten die Kosten des EUIPO und der Streithelferin auf.

5        Mit Schreiben vom 5. August 2022 teilte die Streithelferin der Klägerin mit, dass sich der Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten in der Rechtssache T‑308/21 auf 5 421,64 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) belaufe.

6        Mit E‑Mails vom 31. August und 15. September 2022 lehnte die Klägerin die Begleichung der Forderung der Streithelferin mit der Begründung ab, dass sie die Honorarforderungen für überhöht halte, wies aber darauf hin, dass sie gleichwohl bereit sei, ihr für die beiden verbundenen Rechtssachen T‑307/21 und T‑308/21 einen Gesamtbetrag von 6 800 Euro (d. h. 3 400 Euro pro Rechtssache) zu erstatten, was 20 Arbeitsstunden entspreche. Die betroffenen Parteien erzielten jedoch keine Einigung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für das Hauptsacheverfahren.

 Anträge der Parteien

7        Die Streithelferin beantragt,

–        den Betrag der Kosten, die die Klägerin zu erstatten hat, auf 4 556 Euro (ohne Umsatzsteuer) für das Hauptsacheverfahren und auf 340 Euro (ohne Umsatzsteuer) für das Kostenfestsetzungsverfahren festzusetzen;

–        ihr eine Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zum Zwecke der Vollstreckung zu erteilen.

8        Die Klägerin beantragt, den Antrag der Streithelferin in der geltend gemachten Höhe zurückzuweisen.

 Rechtliche Würdigung

9        Nach Art. 170 Abs. 3 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag der betroffenen Partei durch unanfechtbaren Beschluss, nachdem der von dem Antrag betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

10      Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. Aus dieser Bestimmung folgt, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewandt wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschluss vom 6. März 2003, Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, T‑226/00 DEP und T‑227/00 DEP, EU:T:2003:61, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

11      Im vorliegenden Fall beantragt die Streithelferin die Erstattung von 4 896 Euro (ohne Umsatzsteuer); dieser Betrag entspricht erstens den Anwaltshonoraren für das Hauptsacheverfahren in Höhe von 4 556 Euro (ohne Umsatzsteuer) und zweitens den Kosten für das Kostenfestsetzungsverfahren in Höhe von 340 Euro (ohne Umsatzsteuer).

12      Die Klägerin beantragt, den Kostenfestsetzungsantrag der Streithelferin in Höhe des geltend gemachten Betrags zurückzuweisen.

 Zu den Kosten für das Hauptsacheverfahren

13      Die Streithelferin beantragt die Erstattung von 4 556 Euro (ohne Umsatzsteuer) für Anwaltshonorare im Hauptsacheverfahren. Die Honorare, deren Erstattung begehrt wird, entsprechen 13 Stunden und 24 Minuten Arbeitszeit im Hauptsacheverfahren zu einem Stundensatz von 340 Euro. Die Streithelferin gibt an, eine 17‑seitige Klagebeantwortung mit Anlagen, ein Schreiben mit einer Stellungnahme zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ein Schreiben mit Erklärungen zur Verbindung der Rechtssachen T‑307/21 und T‑308/21, ein Schreiben mit einer Stellungnahme zu der von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei beantragten Aufhebung des Termins für die mündliche Verhandlung, ein Schreiben mit Auskünften und ein Schreiben mit Erklärungen zur Klagerücknahme eingereicht zu haben. Ferner gibt sie an, die mündliche Verhandlung vorbereitet und die schriftliche Ausarbeitung ihres Plädoyers angefertigt zu haben.

14      Nach ständiger Rechtsprechung kann der Unionsrichter nicht die Vergütungen festsetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern er hat den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO – Biedermann [Nordschleife], T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Desgleichen hat das Gericht in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nordschleife, T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Im Licht dieser Erwägungen ist zu beurteilen, in welcher Höhe die Anwaltshonorare im vorliegenden Fall erstattungsfähig sind.

17      Was als Erstes den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht und seinen Schwierigkeitsgrad betrifft, ist festzustellen, dass das Hauptsacheverfahren eine Klage gegen eine Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO zu einem Widerspruchsverfahren zum Gegenstand hatte und in erster Linie das Bestreiten des Bestehens einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) betraf, die von der Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung festgestellt worden war.

18      Somit hielt sich die in Rede stehende Rechtssache im Rahmen einer beim Gericht gängigen Streitigkeit, da sie im Wesentlichen das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken für das Publikum betraf, und wies somit im Hinblick auf das Unionsrecht keine besondere Bedeutung oder Schwierigkeit auf, da die in den Klagegründen aufgeworfenen Rechtsfragen in der Rechtsprechung bereits behandelt worden waren. Daher kann nicht von einer besonders schwer zu bearbeitenden Rechtssache gesprochen werden.

19      Folglich war die in Rede stehende Rechtssache aus unionsrechtlicher Sicht nur von begrenzter Bedeutung.

20      Als Zweites trägt die Streithelferin in Bezug auf die betroffenen wirtschaftlichen Interessen vor, dass die Bedeutung, die die in Rede stehende Rechtssache für sie habe, von ihrem Anwalt in einer E‑Mail vom 5. September 2022 hervorgehoben worden sei und dass sich diese Bedeutung aus der umfangreichen Benutzung der betreffenden Marke ergebe, wozu sie auf ihre Website verweist. Sie beruft sich auch auf eine E‑Mail des Anwalts der Klägerin vom 15. September 2022, in der dieser eingeräumt habe, dass diese Sache für die Streithelferin wichtig sei.

21      Zum einen wird das Vorbringen der Streithelferin nur mit einem sehr vagen und allgemeinen Verweis auf ihre Website substantiiert und ermöglicht nicht den Nachweis, dass die in Rede stehende Rechtssache für sie von ungewöhnlichem wirtschaftlichem Interesse gewesen wäre. Auch die gegenüber dem Anwalt der Streithelferin geäußerte Bemerkung des Anwalts der Klägerin stellt keinen Beweis dafür dar, dass die Rechtssache für die Streithelferin ein solches Interesse aufgewiesen hätte.

22      Folglich ist festzustellen, dass die in Rede stehende Rechtssache für die Streithelferin zwar ein wirtschaftliches Interesse aufwies, doch kann mangels von ihr vorgelegter konkreter Anhaltspunkte nicht angenommen werden, dass das wirtschaftliche Interesse, das diese Rechtssache für sie aufwies, außergewöhnlich wäre oder sich erheblich von dem unterschiede, das jedem Widerspruch gegen die Anmeldung einer Unionsmarke zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Oktober 2022, Chatwal/EUIPO – Timehouse Capital [THE TIME], T‑186/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:668, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Was als Drittes den Arbeitsaufwand anbelangt, der der Streithelferin durch das Verfahren hat entstehen können, ist darauf hinzuweisen, dass für den Richter die Gesamtzahl der Arbeitsstunden entscheidend ist, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich waren. Der Unionsrichter kann insoweit den Wert der geleisteten Arbeit nur nach Maßgabe der Genauigkeit der mitgeteilten Daten beurteilen (vgl. Beschluss vom 17. März 2016, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM – Yorma’s [Yorma Eberl], T‑229/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:177, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Bei der Bestimmung der Zahl der für das Verfahren vor dem Gericht notwendigen Stunden sind insbesondere die Zahl der Seiten der von den Anwälten verfassten Schriftsätze, die Zahl der geltend gemachten Klagegründe, die Schwierigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen, die Zahl der Schriftsatzwechsel und der Umstand, ob die Anwälte der Antragstellerin diese auch in der vorgerichtlichen Phase vertreten haben, zu berücksichtigen. Denn wenn die Anwälte einer Partei dieser bereits in Verfahren oder bei Schritten im Vorfeld des entsprechenden Rechtsstreits beigestanden haben, ist auch zu berücksichtigen, dass ihnen die für den Rechtsstreit maßgeblichen Umstände bekannt sind, was dazu angetan ist, ihnen die Arbeit zu erleichtern und die für das gerichtliche Verfahren erforderliche Vorbereitungszeit zu verringern (Beschlüsse vom 8. November 2001, Kish Glass/Kommission, T‑65/96 DEP, EU:T:2001:261, Rn. 25, und vom 7. Dezember 2004, Lagardère und Canal+/Kommission, T‑251/00 DEP, EU:T:2004:353, Rn. 29 und 30).

25      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Streithelferin dem Kostenfestsetzungsantrag Rechnungen beigefügt hat, die die Rechtssachen T‑307/21 und T‑308/21 betreffen. Aus der die Rechtssache T‑308/21 betreffenden Rechnung Nr. 2021000184 geht hervor, dass 13 Stunden und 24 Minuten Arbeitszeit dafür verwendet wurden, Unterlagen durchzusehen und die Klageschrift zu prüfen, die Akte durchzusehen, die Klagebeantwortung zu entwerfen, E‑Mails an den Mandanten abzufassen, die Anmerkungen einer Patentanwältin zum Schriftsatzentwurf zu prüfen und mit ihr ein Telefonat zu führen, den Schriftsatzentwurf zu überarbeiten, die Akte durchzusehen, eine E‑Mail an die Patentanwältin abzufassen, ihre E‑Mail und ihre Anmerkungen durchzusehen, den Schriftsatzentwurf zu finalisieren, eine E‑Mail an den Mandanten abzufassen, die Korrespondenz durchzusehen, den Schriftsatzentwurf zur finalen Einreichung nochmals zu ergänzen, die Anlagen zu ordnen und den Schriftsatz einzureichen.

26      Angesichts der begrenzten Komplexität der rechtlichen Probleme der Rechtssache und der in der Rechtssache T‑307/21 erbrachten Leistungen erscheint die für all diese Leistungen aufgewendete Zeit von 13 Stunden und 24 Minuten jedoch für das Ausgangsverfahren nicht objektiv erforderlich.

27      Aus der Akte geht nämlich erstens hervor, dass im Hauptsacheverfahren, was die zu prüfenden Unterlagen angeht, die Klageschrift 15 Seiten Vorbringen und sieben Anlagen von insgesamt 32 Seiten umfasste. Hierzu ist festzustellen, dass die Ausführungen in der Klageschrift nahezu identisch mit denen in der Klageschrift in der Rechtssache T‑307/21 sind, mit Ausnahme der wenigen Punkte, die speziell den Wortbestandteil „new type tiling“ der angemeldeten Marke betreffen. Auch die Anlagen sind in beiden Rechtssachen nahezu identisch. Insoweit unterscheiden sich die den jeweiligen Klageschriften als Anlage beigefügten angefochtenen Entscheidungen, auch wenn sie formal verschieden sind, nur in einigen Punkten, die diesen Wortbestandteil betreffen.

28      Was die Schriftsätze der Streithelferin anbelangt, so hat diese eine Klagebeantwortung mit etwa 15 Seiten Vorbringen und dazu fünf Seiten Anlagen eingereicht.

29      Insoweit ist zum einen festzustellen, dass die Klagebeantwortung der Streithelferin ein Vorbringen enthielt, mit dem das Vorbringen der Klägerin zu einer bereits vor der Beschwerdekammer erörterten Frage, nämlich dem Vergleich der fraglichen Zeichen, widerlegt werden sollte, und dass daher die Ausarbeitung dieses Schriftsatzes keine größeren Schwierigkeiten bereitete. Zum anderen war die Klagebeantwortung nahezu identisch mit der in der Rechtssache T‑307/21 eingereichten.

30      In Anbetracht der sehr großen Ähnlichkeit der angefochtenen Entscheidungen und der nahezu völligen Identität der Klageschriften, der Anlagen und der Klagebeantwortungen ist festzustellen, dass dem Anwalt der Streithelferin die Arbeit erleichtert worden ist, aber auch, dass sich die Zeit, die er den beiden Akten hat widmen müssen, erheblich verringern ließ (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Juli 2017, Yanukovych/Rat, T‑346/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:547, Rn. 51).

31      Zweitens geht aus der von der Streithelferin vorgelegten Rechnung Nr. 2021000184 hervor, dass ihr Anwalt eng mit einer Patentanwältin zusammengearbeitet hat. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass für das Gericht, unabhängig von der Zahl der Beistände, die die Dienstleistungen erbracht haben, die Gesamtzahl der Arbeitsstunden entscheidend ist, die für das streitige Verfahren objektiv erforderlich waren (vgl. Beschluss vom 2. September 2021, Scorify/EUIPO – Scor [SCORIFY], T‑328/19 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:534, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Zu beachten ist auch, dass die Patentanwältin, an die sich der Anwalt der Streithelferin gewandt hat, bereits über eine umfassende Kenntnis der Sache verfügte, da sie die Streithelferin im Verwaltungsverfahren vertreten hatte. Dies erleichterte ihr die Arbeit in gewissem Umfang und verringerte die für die Vorbereitung der Klagebeantwortung aufgewandte Zeit. Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die im Verfahren vor der Beschwerdekammer verrichtete Arbeit den Umfang der vor dem Gericht zu verrichtenden Arbeit und folglich die Beträge reduziert, deren Erstattung insoweit verlangt werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Januar 2017, Nordschleife, T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 25).

33      Was drittens das (oben in Rn. 23 angeführte) Erfordernis anbelangt, genaue Angaben zu machen, damit der Unionsrichter den Wert der verrichteten Arbeit beurteilen kann, ist festzustellen, dass die Beschreibung der Leistungen, die im Kostenfestsetzungsantrag und in der Einzelaufstellung in der diesem beigefügten Rechnung Nr. 2021000184 aufgeführt sind, vage und ungenau ist. So steht in dieser Rechnung ohne genauere Angaben z. B., dass die Durchsicht der Unterlagen, die Prüfung der Klageschrift, die Durchsicht der Akte, der Entwurf der Klagebeantwortung und von E‑Mails an den Mandanten sieben Stunden und 30 Minuten Arbeitszeit umfasst hätten bzw. dass die Prüfung der Anmerkungen der Patentanwältin zu dem Schriftsatzentwurf und ein Telefonat mit ihr zwei Stunden und 30 Minuten gedauert hätten. Angesichts der Ungenauigkeit der übermittelten Informationen ist es für den Unionsrichter schwierig, den Wert der verrichteten Arbeit zu beurteilen.

34      Viertens ist festzustellen, dass das Hauptsacheverfahren nur ein schriftliches Verfahren umfasste, da der Termin für die ursprünglich anberaumte mündliche Verhandlung schließlich aufgehoben wurde und die zur Tragung der Kosten verurteilte Partei ihre Klage zurückgenommen hat.

35      Fünftens ist daran zu erinnern, dass der Anwalt der Streithelferin einen Stundensatz von 340 Euro (ohne Umsatzsteuer) angewandt hat. Im vorliegenden Fall hält das Gericht den in Rechnung gestellten Stundensatz von 340 Euro für überhöht und im Hinblick auf das, was für die im Hauptsacheverfahren fragliche Art von Rechtsstreitigkeiten im Allgemeinen üblich ist, einen Stundensatz von 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) für angemessen. Es ist klarzustellen, dass ein Stundensatz von 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) jedenfalls nur als Vergütung der Dienste eines besonders erfahrenen Berufsangehörigen, der zu sehr effizienter und schneller Arbeit imstande ist, als angemessen angesehen werden kann. Ferner muss die Berücksichtigung einer so hohen Vergütung mit einer zwingend strikten Beurteilung der Gesamtzahl der für das Hauptsacheverfahren notwendigen Arbeitsstunden einhergehen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschlüsse vom 7. Mai 2020, Gibson Brands/EUIPO – Wilfer [Form eines Gitarrenkorpus], T‑340/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:206, Rn. 37, und vom 8. Dezember 2022, Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/EUIPO [Хозяин], T‑184/21 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:793, Rn. 24).

36      Nach alledem sind in Anbetracht der Bestimmungen der Verfahrensordnung über die erstattungsfähigen Kosten die für das Hauptsacheverfahren geltend gemachten Honorare in Höhe von insgesamt 4 556 Euro (ohne Umsatzsteuer) als überhöht anzusehen.

37      Daher ist die Berücksichtigung der Arbeit des Anwalts der Streithelferin auf die erforderliche Stundenzahl zu beschränken und die Stundenzahl somit auf sechs herabzusetzen. Folglich erscheint es angemessen, die Kosten, die der Streithelferin für das Verfahren vor dem Gericht zu erstatten sind, auf 1 500 Euro festzusetzen, d. h. sechs Arbeitsstunden mal 250 Euro, zuzüglich, wie von der Streithelferin gefordert, der Umsatzsteuer zum Satz von 19 %, d. h. 1 785 Euro einschließlich Umsatzsteuer.

 Zu den Kosten für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren

38      Was die von der Streithelferin für das Betreiben des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens geltend gemachten Kosten angeht, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Stada Arzneimittel/EUIPO – Urgo recherche innovation et développement [Immunostad], T‑403/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:249, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Kostenfestsetzungsantrag weitgehend standardisiert und grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass er für den Anwalt, der mit der Rechtssache bereits in der Sache befasst war, keine Schwierigkeiten aufweist (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Immunostad, T‑403/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:249, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Die Streithelferin fordert die Zahlung eines Betrags von 340 Euro (ohne Umsatzsteuer) für die Prüfung und Abfassung des Kostenfestsetzungsantrags, was einer Stunde Arbeit für einen Anwalt zu einem Stundensatz von 340 Euro entspricht.

41      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Kostenfestsetzungsantrag kurz und mit dem im Rahmen der Rechtssache T‑307/21 eingereichten Antrag quasi identisch ist. Er enthält nur einen kurzen Überblick über die vom Anwalt der Streithelferin eingereichten Unterlagen (Klagebeantwortung und Schreiben) und eine Zusammenfassung des Inhalts des Schriftwechsels zwischen den Anwälten über die Frage der Höhe der Kosten. Der Teil, der sich mit der Begründung der Höhe der geltend gemachten Kosten befasst, beschränkt sich auf drei Punkte.

42      Daher lässt sich die Zahl der von der Streithelferin für das vorliegende Verfahren aufgewandten Arbeitsstunden auf eine Stunde festsetzen, auf die der oben in Rn. 35 für das Hauptsacheverfahren genannte Stundensatz anzuwenden ist, so dass ein Gesamtbetrag von 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) als zur Deckung der mit dem vorliegenden Verfahren verbundenen Kosten angemessen anzusehen ist, d. h. 297,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer.

43      Nach alledem erscheint es angemessen, die erstattungsfähigen Kosten der Streithelferin auf 2 082,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer festzusetzen. Dieser Betrag berücksichtigt alle bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses eingetretenen Umstände des Verfahrens.

 Zum Antrag auf Ausfertigung des Vollstreckungsbeschlusses

44      Mit ihrem zweiten Antrag beantragt die Streithelferin, ihr eine Ausfertigung des vorliegenden Beschlusses zu erteilen.

45      Insoweit genügt zum einen die Feststellung, dass der vorliegende Beschluss gemäß Art. 280 AEUV unter den in Art. 299 AEUV festgelegten Voraussetzungen vollstreckbar ist. Zum anderen ist, auch wenn Art. 170 Abs. 4 der Verfahrensordnung den Parteien ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, eine Ausfertigung des Beschlusses zum Zweck der Vollstreckung zu beantragen, nicht förmlich über diesen Antrag zu entscheiden, da er rein administrativer Art ist und nichts mit dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits zu tun hat, der die Festsetzung der den Parteien zu erstattenden Kosten betrifft (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. Juni 2019, Damm/EUIPO – Schlossbrauerei Au, Willibald Beck Freiherr von Peccoz [EISKELLER], T‑859/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:402, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Classen Holz Kontor GmbH der Deutschen Steinzeug Cremer & Breuer AG zu erstatten hat, wird auf 2 082,50 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 25. Mai 2023

Der geschäftsführende Kanzler

 

Der Präsident

T. Henze

 

F. Schalin



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