T-294/18 – Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/ EUIPO (Brillant)
BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte Kammer)
4. Juli 2018()
„Nichtigkeitsklage – Rechtsbehelfsfrist – Verspätung – Offensichtliche Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T‑294/18
Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH mit Sitz in Bühl (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Lingenfelser,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Februar 2018 (Sache R 1987/2017-1) über die Anmeldung des Wortzeichens Brillant als Unionsmarke
erlässt
DAS GERICHT (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins (Berichterstatter), der Richterin M. Kancheva und des Richters G. De Baere,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Verfahren und Anträge der Klägerin
1 Mit Klageschrift, die am 20. April 2018 mittels Telefax bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Das unterzeichnete Original dieses Dokuments ist am 14. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.
2 Sie beantragt die Eintragung des Wortzeichens Brillant als Unionsmarke.
Rechtliche Würdigung
3 Gemäß Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden.
4 Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung dieses Artikels, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.
5 Nach Art. 65 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) ist die Klage gegen eine Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen. Nach Art. 60 der Verfahrensordnung ist diese Frist um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen zu verlängern.
6 Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Klagefrist zwingenden Rechts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt wurde, und es ist Sache des Unionsrichters, ihre Einhaltung von Amts wegen zu prüfen (Urteile vom 23. Januar 1997, Coen, C‑246/95, EU:C:1997:33, Rn. 21, und vom 18. September 1997, Mutual Aid Administration Services/Kommission, T‑121/96 und T‑151/96, EU:T:1997:132, Rn. 38 und 39).
7 Nach Art. 73 Abs. 3 der Verfahrensordnung ist der Tag, an dem eine Kopie des unterzeichneten Originals eines Verfahrensschriftstücks mittels Telefax bei der Kanzlei des Gerichts eingeht, nur dann für die Wahrung der Verfahrensfristen maßgebend, sofern das unterzeichnete Original des Schriftstücks spätestens zehn Tage nach Eingang des Telefax bei der Kanzlei eingereicht wird.
8 Im vorliegenden Fall geht aus der Akte hervor, dass die angefochtene Entscheidung der Klägerin am 21. Februar 2018 zugestellt wurde. Die Frist zur Einlegung der Klage ist demnach am 2. Mai 2018 abgelaufen.
9 Die Klägerin hat aber am 20. April 2018 eine Kopie der Klageschrift bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht. Das unterzeichnete Original dieser Klageschrift ist bei der Kanzlei des Gerichts am 14. Mai 2018 eingegangen und damit nach Ablauf der Zehntagesfrist des Art. 73 Abs. 3 der Verfahrensordnung. Nach dieser Bestimmung kann folglich die Kopie der Klageschrift für die Berechnung der Klagefrist nicht berücksichtigt werden. Es ist also davon auszugehen, dass die vorliegende Klage am 14. Mai 2018, d. h. nach Ablauf der Klagefrist, erhoben worden ist.
10 Außerdem stellt das Gericht fest, dass die Postsendung mit der Klageschrift ausweislich des Poststempels auf dem Umschlag am 8. Mai 2018 zur Post gegeben wurde. Es liegt demnach kein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vor, der es dem Gericht nach Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, erlauben würde, von der Einhaltung der fraglichen Frist abzusehen, was die Klägerin im Übrigen auch nicht geltend macht.
11 Nach alledem ist die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen. Eine Zustellung der Klageschrift an den Beklagten erübrigt sich damit.
Kosten
12 Da der vorliegende Beschluss ergangen ist, bevor die Klageschrift dem Beklagten zugestellt wurde und ihm Kosten entstehen konnten, genügt es, der Klägerin gemäß Art. 133 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Achte Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 4. Juli 2018
Der Kanzler |
Der Präsident |
E. Coulon |
A. M. Collins |
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