T-293/21 DEP – Muschaweck/ EUIPO – Conze (UM)

T-293/21 DEP – Muschaweck/ EUIPO – Conze (UM)

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BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

25. Mai 2023(*)

„Verfahren – Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T‑293/21 DEP,

Ulrike Muschaweck, wohnhaft in München (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt C. Konle,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht:

Joachim Conze, wohnhaft in München (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt H. Bolte,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli (Berichterstatterin) sowie der Richter J. Schwarcz und W. Valasidis,

Kanzler: T. Henze, geschäftsführender Kanzler,

aufgrund des Urteils vom 8. Juni 2022, Muschaweck/EUIPO – Conze (UM) (T‑293/21, EU:T:2022:345)

folgenden

Beschluss

1        Mit seinem Antrag nach Art. 170 der Verfahrensordnung des Gerichts begehrt der Streithelfer, Herr Joachim Conze, die erstattungsfähigen Kosten, die ihm im Rahmen des Verfahrens in der Rechtssache T‑293/21 entstanden und von der Klägerin, Frau Ulrike Muschaweck, zu zahlen sind, auf 8 282,40 Euro festzusetzen.

 Vorgeschichte der Streitigkeit

2        Mit Klageschrift, die am 25. Mai 2021 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen T‑293/21 eingetragen wurde, erhob die Klägerin eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 15. März 2021 (Sache R 2260/2019‑2) zu einem Verfallsverfahren zwischen ihr und dem Streithelfer.

3        Der Streithelfer trat dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des EUIPO bei. Er beantragte, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

4        Mit Urteil vom 8. Juni 2022, Muschaweck/EUIPO – Conze (UM) (T‑293/21, EU:T:2022:345), wies das Gericht die Klage ab und erlegte der Klägerin die Kosten des EUIPO und des Streithelfers auf.

5        Mit Schreiben vom 3. November 2022 teilte der Streithelfer der Klägerin mit, dass sich der Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten für das Verfahren vor dem Gericht auf 8 282,40 Euro belaufe.

6        Die Parteien haben keine Einigung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten erzielt.

 Anträge der Parteien

7        Der Streithelfer beantragt,

–        den Betrag der erstattungsfähigen Kosten, die von der Klägerin zu erstatten sind, für das Hauptverfahren auf 8 282,40 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Antragstellung festzusetzen;

–        hilfsweise, den Betrag der erstattungsfähigen Kosten in der vom Gericht für angemessen erachteten Höhe festzusetzen.

8        Die Klägerin beantragt, den Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten auf 2 046,40 Euro festzusetzen.

 Rechtliche Würdigung

9        Nach Art. 170 Abs. 3 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag der betroffenen Partei durch unanfechtbaren Beschluss, nachdem der von dem Antrag betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

10      Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. Aus dieser Bestimmung folgt, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und dafür notwendig waren (vgl. Beschluss vom 6. März 2003, Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, T‑226/00 DEP und T‑227/00 DEP, EU:T:2003:61, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

11      Im vorliegenden Fall begehrt der Streithelfer die Erstattung von 6 960 Euro (ohne Mehrwertsteuer) als Anwaltshonorare für das Hauptverfahren, zuzüglich 1 322,40 Euro Mehrwertsteuer.

 Zu den Anwaltshonoraren

12      Nach ständiger Rechtsprechung können die Unionsgerichte nicht die Vergütungen festsetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern haben den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO – Biedermann [Nordschleife], T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Ferner hat das Gericht, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Umstände des Falles frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten der Sache, den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beiständen verursachen konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die für die Parteien mit dem Rechtsstreit verbunden waren, zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nordschleife, T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      In welcher Höhe die Kosten vorliegend erstattungsfähig sind, ist nach Maßgabe dieser Erwägungen zu beurteilen.

15      Was als Erstes den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht und die Schwierigkeiten der Sache betrifft, ist festzustellen, dass das Hauptverfahren Teil einer gewöhnlichen markenrechtlichen Streitigkeit war. Es betraf nämlich die Beurteilung der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke im Rahmen eines Verfallsverfahrens nach Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]).

16      Zwar hat das Hauptverfahren vor dem Gericht Fragen in Bezug auf die Gültigkeit der Bevollmächtigung der Anwaltskanzlei, die die Rechtsvorgängerin des Streithelfers vor der Nichtigkeitsabteilung vertreten hatte, sowie in Bezug auf die Zulässigkeit der von dieser Rechtsvorgängerin vor der Nichtigkeitsabteilung vorgelegten Beweise aufgeworfen. Diese Fragen wiesen jedoch keine besonderen Schwierigkeiten auf.

17      Daher ist festzustellen, dass sich das Hauptverfahren im Rahmen einer beim Gericht gängigen Streitigkeit hielt und dass keine der aufgeworfenen verfahrens- oder materiell-rechtlichen Fragen besondere Schwierigkeiten aufwies. Außerdem warf dieses Verfahren keine neue Rechtsfrage auf, die eine Verweisung an einen erweiterten Spruchkörper erforderlich gemacht hätte.

18      Was als Zweites die auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interessen anbelangt, so ist festzustellen, dass der Streithelfer in Anbetracht der Bedeutung, die Marken im Handel haben, zwar fraglos ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte, dem Gericht aber keinen Nachweis dafür vorgelegt hat, dass dieses Interesse im vorliegenden Fall außergewöhnlich war oder sich erheblich von dem Interesse unterschied, das jedem Verfahren zur Verfallserklärung einer Unionsmarke zugrunde liegt.

19      Als Drittes ist zu dem Arbeitsaufwand, der dem Vertreter des Streithelfers durch das Verfahren hat entstehen können, darauf hinzuweisen, dass für die Unionsgerichte unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die sich die erbrachten Leistungen verteilt haben mögen, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die sich für das Verfahren vor dem Gericht als objektiv notwendig erweisen konnten, berücksichtigungsfähig ist (vgl. Beschluss vom 29. November 2016, TrekStor/EUIPO – Scanlab [iDrive], T‑105/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:716, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Im vorliegenden Fall begehrt der Streithelfer die Erstattung von 6 960,00 Euro (ohne Mehrwertsteuer) für die Anwaltshonorare im Hauptverfahren; diese beziehen sich auf 20 Arbeitsstunden seines Vertreters zu einem Stundensatz von 348 Euro. Der Streithelfer hat keine Rechnung vorgelegt und nicht angegeben, wie viele Stunden sein Vertreter für die verschiedenen Bearbeitungsschritte des Hauptverfahrens aufgewandt haben soll.

21      Nach der Rechtsprechung hindert die Nichtvorlage von Rechnungen oder anderen Belegen für die tatsächliche Zahlung der anwaltlichen Honorare und Gebühren das Gericht nicht daran, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen (vgl. Beschluss vom 14. Dezember 2022, Novelis Deutschland/EUIPO – CU.CO. [Grillschalen], T‑173/21 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:828, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Bei Fehlen jeglicher Informationen zu den tatsächlich für das Verfahren angefallenen Kosten, insbesondere über den Stundensatz und den Zeitaufwand für die Erfüllung der verschiedenen Aufgaben, sind vom Gericht bei der Beurteilung der geltend gemachten Kosten allerdings zwangsläufig strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Beschluss vom 14. Dezember 2022, Grillschalen, T‑173/21 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:828, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass das Hauptverfahren ein schriftliches Verfahren mit einem Schriftsatzwechsel umfasste, was für den Streithelfer zum einen mit der Prüfung der Klageschrift (20 Seiten nebst zehn Anlagen, insgesamt 58 Seiten) und zum anderen mit der Abfassung einer Klagebeantwortung (neun Seiten) verbunden war. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht anberaumt.

24      Zweitens verfügte der Vertreter des Streithelfers bereits über eine umfängliche Kenntnis des Falles, nachdem er ihn im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO vertreten hatte. Dies erleichterte die Arbeit dieses Vertreters in gewissem Umfang und verringerte die für die Vorbereitung des Schriftsatzes des Streithelfers aufgewandte Zeit. Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die im Verfahren vor der Beschwerdekammer verrichtete Arbeit den Umfang der vor dem Gericht zu verrichtenden Arbeit und folglich die Beträge reduziert, deren Erstattung insoweit verlangt werden kann (vgl. Beschluss vom 19. Januar 2016, Copernicus-Trademarks/HABM, T‑685/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:31, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Da die Klagebeantwortung des Streithelfers auf die Abweisung der Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. März 2021 gerichtet war, hat das Gericht drittens zu berücksichtigen, dass die Aufgabe seines Vertreters dadurch erleichtert wurde, dass er sich auf die angefochtene Entscheidung stützen konnte, um auf das Vorbringen der Gegenseite zu entgegnen (Beschluss vom 5. Februar 2021, Khadi and Village Industries Commission/EUIPO – BNP Best Natural Products [Khadi, khadí Naturprodukte aus Indíen, und Khadi Ayurveda], T‑681/17 DEP bis T‑683/17 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:83, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Viertens ist in Bezug auf den Stundensatz darauf hinzuweisen, dass es beim derzeitigen Stand des Unionsrechts an einer entsprechenden Gebührenordnung fehlt, so dass das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Honorare von Anwälten und Wirtschaftssachverständigen nur dann abweichend von dem durchschnittlichen in Rechnung gestellten Stundensatz nach billigem Ermessen festsetzen kann, wenn dieser offensichtlich überhöht erscheint (vgl. Beschluss vom 19. Januar 2021, Romańska/Frontex, T‑212/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:30, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Die Berücksichtigung eines hohen Stundensatzes erscheint nur dann angemessen, wenn es um die Vergütung der Leistungen eines Berufsangehörigen geht, der seinen Auftrag effizient und schnell erledigt hat. Entsprechend muss im Gegenzug die Beurteilung der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden zwangsläufig streng ausfallen (vgl. Beschluss vom 30. April 2018, European Dynamics Belgium u. a./EMA, T‑158/12 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:295, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Im vorliegenden Fall hat der vom Vertreter des Streithelfers angewandte hohe Stundensatz gemäß der oben in Rn. 27 angeführten Rechtsprechung zur Folge, dass im Gegenzug die Beurteilung der Gesamtzahl der für das Verfahren vor dem Gericht notwendigen Arbeitsstunden zwangsläufig streng ausfallen muss.

29      Was schließlich die im Hinblick auf die Mehrwertsteuer verlangten Beträge betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine mehrwertsteuerpflichtige natürliche oder juristische Person einen Anspruch gegenüber den Finanzbehörden auf Erstattung der für den Bezug von Waren und Dienstleistungen gezahlten Mehrwertsteuer hat. Die Mehrwertsteuer stellt für sie also keine Ausgabe dar, so dass diese Steuerbeträge bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten nicht zu berücksichtigen sind. Der verlangte Mehrwertsteuerbetrag ist daher nur dann als erstattungsfähig anzusehen, wenn die natürliche oder juristische Person, die ihn fordert, den Nachweis erbringt, dass sie nicht mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Juni 2015, Reber/HABM – Klusmeier [Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM], T‑530/10 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:482, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Im vorliegenden Fall bestreitet die Klägerin zwar, dass der im Hinblick auf die Mehrwertsteuer verlangte Betrag zu den erstattungsfähigen Kosten gehören kann, doch ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Streithelfer nicht mehrwertsteuerpflichtig ist. Da der Streithelfer also letztlich die Mehrwertsteuer auf die Honorare zu tragen hat, ist im Rahmen der erstattungsfähigen Kosten der Betrag der Honorare einschließlich Mehrwertsteuer zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2018, Alcimos Consulting/EZB, T‑368/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:15, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      In Anbetracht der oben dargelegten Grundsätze und aller vorstehend angeführten Merkmale des vorliegenden Falles erscheint es angemessen, den Arbeitsaufwand, der für das Hauptverfahren notwendig war, auf der Grundlage des vom Vertreter des Streithelfers angewandten durchschnittlichen Stundensatzes von 348 Euro auf insgesamt acht Stunden festzusetzen. Folglich beläuft sich das Anwaltshonorar, das für das Hauptverfahren notwendig war, auf 2 784 Euro zuzüglich der deutschen Mehrwertsteuer (19 %) in Höhe von 528,96 Euro, d. h. insgesamt 3 312,96 Euro.

 Zu den Verzugszinsen

32      Der Streithelfer beantragt, die Klägerin zur Zahlung von Verzugszinsen auf den Betrag der zu erstattenden Kosten zu verurteilen.

33      Nach gefestigter Rechtsprechung ist dem Antrag, den im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens geschuldeten Betrag um Verzugszinsen zu erhöhen, für den Zeitraum zwischen der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und der tatsächlichen Erstattung der Kosten stattzugeben (vgl. Beschluss vom 27. November 2020, Flabeg Deutschland/Kommission, T‑103/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:585, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      In Anbetracht von Art. 99 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1) ist für die Berechnung des anwendbaren Zinssatzes der von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten maßgeblich (Beschluss vom 25. September 2019, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission, T‑689/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:698, Rn. 58).

35      Auf den Betrag der erstattungsfähigen Kosten fallen somit ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses Verzugszinsen zu dem von der EZB im betreffenden Zeitraum für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten an.

36      Nach alledem erscheint es dem Gericht angemessen, die Kosten, die dem Streithelfer zu erstatten sind, auf 3 312,96 Euro festzusetzen. In diesem Betrag sind alle Umstände der Rechtssache bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1.      Der Gesamtbetrag der Kosten, die Frau Ulrike Muschaweck Herrn Joachim Conze zu erstatten hat, wird auf 3 312,96 Euro festgesetzt.

2.      Auf diesen Betrag fallen ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses bis zum Tag der Zahlung Verzugszinsen an.

Luxemburg, den 25. Mai 2023

Der geschäftsführende Kanzler

 

Die Präsidentin

T. Henze

 

A. Marcoulli



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