T-286/16 DEP – Kneidinger/ EUIPO – Topseat International (Abattant de toilettes)
BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
19. September 2018()
„Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Verfahren – Kostenfestsetzung“
In der Rechtssache T‑286/16 DEP
Ernst Kneidinger, wohnhaft in Wilhering (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Grötschl,
Kläger,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:
Topseat International mit Sitz in Plano, Texas (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Eckhartt und P. Böhner,
wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil vom 21. Juni 2017, Kneidinger/EUIPO – Topseat International (Toilettendeckel) (T‑286/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:411)
erlässt
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias, der Richterin I. Labucka und des Richters I. Ulloa Rubio (Berichterstatter),
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien
1 Mit Klageschrift, die am 2. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Herr Ernst Kneidinger eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 5. April 2016 (Sache R 1030/2015-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Topseat International und ihm selbst.
2 Topseat International (im Folgenden: Streithelferin) trat dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des EUIPO bei. Sie beantragte, die Klage abzuweisen und Herrn Ernst Kneidinger die Kosten aufzuerlegen.
3 Mit Urteil vom 21. Juni 2017, Kneidinger/EUIPO – Topseat International (Toilettendeckel) (T‑286/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:411), wies das Gericht die Klage ab und verurteilte Herrn Ernst Kneidinger gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, die Kosten zu tragen.
4 Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 forderte die Streithelferin Herrn Ernst Kneidinger auf, ihre Kosten bis zum 14. August 2017 zu erstatten. Diese bezifferte sie auf 6 692,60 Euro, wovon 1 250 Euro auf das Verfahren vor dem EUIPO und 5 442,60 Euro auf das Verfahren vor dem Gericht entfielen.
5 Da sich die Parteien über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nicht einigten, hat die Streithelferin gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung am 21. Februar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts den vorliegenden Kostenfestsetzungsantrag eingereicht. Mit diesem hat sie beantragt, Herrn Ernst Kneidinger aufzugeben, an sie Kosten in Höhe von 7 892,60 Euro zu erstatten.
6 Herr Ernst Kneidinger hat zu diesem Kostenfestsetzungsantrag nicht Stellung genommen.
Rechtliche Würdigung
7 Gemäß Art. 170 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts entscheidet das Gericht bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei durch unanfechtbaren Beschluss.
8 Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte. Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und für das Verfahren notwendig waren (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2016, Boehringer Ingelheim International/HABM – Lehning entreprise [ANGIPAX], T‑368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).
9 Der Unionsrichter ist nicht ermächtigt, die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern hat den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell zwischen der betreffenden Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen (Beschlüsse vom 19. März 2009, House of Donuts/HABM – Panrico [House of donuts], T‑333/04 DEP und T‑334/04 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:73, Rn. 8, sowie vom 29. Juni 2015, Reber/HABM – Klusmeier [Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM], T‑530/10 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:482, Rn. 22).
10 Nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht in Ermangelung einer Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (Beschlüsse vom 25. Januar 2007, Royal County of Berkshire Polo Club/HABM – Polo/Lauren [ROYAL COUNTY OF BERKSHIRE POLO CLUB], T‑214/04 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:16, Rn. 14, und vom 12. Januar 2016, ANGIPAX, T‑368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9, Rn. 13).
11 Bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten berücksichtigt das Gericht alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen (Beschlüsse vom 23. März 2012, Kerstens/Kommission, T‑498/09 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:147, Rn. 15, und vom 12. Januar 2016, ANGIPAX, T‑368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:913, Rn. 14).
12 Die Höhe der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten ist im Licht dieser Erwägungen zu beurteilen.
13 Aus dem Kostenfestsetzungsantrag geht hervor, dass die Streithelferin von Herrn Ernst Kneidinger eine Kostenerstattung in Höhe von 7 892,60 Euro fordert, wobei 6 692,60 Euro auf das Widerspruchsverfahren und das Beschwerdeverfahren vor dem EUIPO sowie das Verfahren vor dem Gericht und 1 200 Euro auf das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren entfallen.
14 Zu diesem Zweck hat die Streithelferin in ihrem Antrag eine Abrechnung der Kosten und Honorare, deren Erstattung sie beantragt, sowie als Anlage zum oben in Rn. 4 genannten Schreiben eine Rechnung in Höhe von 6 692,60 Euro vorgelegt. Zur Substantiierung dieses Betrags hat sie dem Gericht drei Rechnungen ihrer Anwälte vom 20. November 2014, 23. August 2016 und 13. Oktober 2016 über die von ihnen erbrachten Leistungen vorgelegt, die die in den Zeiträumen von September bis November 2014, von Mai bis August 2016 bzw. von August bis September 2016 entstandenen Honorare und Auslagen betreffen.
Zu den Kosten im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem EUIPO
15 Die Streithelferin beantragt, den Betrag der erstattungsfähigen Kosten im Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren vor der Widerspruchsabteilung und dem Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer auf 1 250 Euro festzusetzen.
16 Über diesen Antrag ist jedoch nicht zu entscheiden, da die fraglichen Kosten im Tenor der Entscheidung der Beschwerdekammer bereits festgesetzt wurden. Diese stellt einen vollstreckbaren Titel dar, mit dem die Streithelferin ihre Forderung beitreiben kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. Januar 2015, Tuzzi fashion/HABM, T‑535/08 DEP, EU:T:2015:48, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zu den Kosten in Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht
17 Zum einen bezieht die Streithelferin einen Betrag von 1 166,60 Euro in den Gesamtbetrag der im Hauptsacheverfahren entstandenen Kosten ein, wie aus den in der Rechnung vom 13. Oktober 2016 aufgezählten Arbeiten und Tätigkeiten und aus der im Kostenfestsetzungsantrag vorgelegten Kostenaufstellung hervorgeht. Dieser entspricht dem Zeitraum von August bis September 2016 und den Kosten in Verbindung mit der Berichtigung ihrer Klagebeantwortung. Die Kosten und Honorare, die für die Berichtigung der Klagebeantwortung der Streithelferin in Rechnung gestellt wurden, sind jedoch nicht erstattungsfähig. Es liegt nämlich in der Verantwortung des Beistands der Streithelferin, Verfahrensschriftstücke in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Daher können die zusätzlichen, durch die Berichtigung entstandenen Kosten, die aus der Nichtbeachtung bestimmter formeller Kriterien bei der Einreichung des ursprünglichen Schriftsatzes folgen, nicht der Gegenpartei auferlegt werden (vgl. Beschluss vom 6. Oktober 2017, Keil/EUIPO – NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktions [BasenCitrate], T‑330/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:708, Rn. 26). Somit ist der Betrag von 1 166,60 Euro, der sich aus 945 Euro an Anwaltshonoraren, 29,16 Euro an Kurierkosten und 192,44 Euro Übersetzungskosten zusammensetzt, nicht erstattungsfähig.
18 Zum anderen ist zu prüfen, ob in Anbetracht des Gegenstands und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht, seiner Komplexität und der Schwierigkeiten des Streitgegenstands, des wirtschaftlichen Interesses, das die Parteien an ihm haben, sowie des geleisteten Arbeitsaufwands die Bewertung der geltend gemachten Kosten gerechtfertigt ist.
19 Erstens ist festzustellen, dass die Hauptsache hinsichtlich ihres Gegenstands und ihrer Art keinen besonders hohen Komplexitätsgrad aufwies. Wie nämlich aus dem Urteil Kneidinger/EUIPO – Topseat International (Toilettendeckel) (oben, Rn. 3, EU:T:2017:411) hervorgeht, hatte die Rechtssache eine Aufhebungsklage von Herrn Ernst Kneidinger zum Gegenstand, mit der er einen einzigen Klagegrund geltend machte. Mit diesem rügte er einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 und warf eine Frage auf, die zu den üblichen Rechtsstreitigkeiten bei Gemeinschaftsgeschmacksmustern gehört, nämlich die der Beurteilung der Eigenart auf der Grundlage des Nichtigkeitsgrundes gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung. Ebenso wies die Rechtssache in unionsrechtlicher Hinsicht keine besondere Bedeutung auf, da die aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung bereits behandelt worden waren.
20 Zweitens hatte die Streithelferin an der Rechtssache gewiss ein wirtschaftliches Interesse. Dieses ist jedoch mangels von ihr vorgebrachter konkreter Anhaltspunkte nicht als ungewöhnlich oder deutlich anders als das anzusehen, das allen Aufhebungsklagen gegen ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster zugrunde liegt (vgl. Beschluss vom 4. Februar 2015, Budziewska/HABM – Puma [Springende Raubkatze], T‑666/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:103, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Was drittens den Arbeitsaufwand anbelangt, der der Streithelferin durch das Verfahren hat entstehen können, ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter den Wert der geleisteten Arbeit nur nach Maßgabe der Genauigkeit der mitgeteilten Daten beurteilen kann (Beschluss vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T‑342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
22 Der Betrag von 5 221 Euro, der aufgrund der Anwaltshonorare gefordert wird, die im Hauptsacheverfahren vor dem Gericht entstanden sind, und wovon 4 276 Euro auf den Zeitraum von Mai bis August 2016 und 945 Euro auf den Zeitraum von August bis September 2016 entfallen, entspricht, wie sich aus den von der Streithelferin hierzu übermittelten Angaben ergibt, unter Hinzurechnung des Betrags, der aufgrund der Anwaltshonorare gefordert wird, die für die Verfahren beim EUIPO entstanden sind, einer Anzahl von acht bis elf Arbeitsstunden. Wie oben in Rn. 17 festgestellt, sind die Anwaltshonorare in Höhe von 945 Euro, die für die Berichtigung der Klagebeantwortung der Streithelferin angefallen sind, nicht erstattungsfähig. Infolgedessen bleibt zu prüfen, ob die Höhe der Anwaltshonorare von 4 276 Euro gerechtfertigt ist.
23 Es ist festzustellen, dass die Aufteilung der Honorare auf die verschiedenen erbrachten Leistungen, die Anzahl der auf jede Leistung entfallenden Stunden und der für die Erbringung jedes Rechnungspostens veranschlagte Stundensatz weder in der Abrechnung der Anwaltshonorare, die die Streithelferin in ihrem Kostenfestsetzungsantrag vorgelegt hat, aufgeschlüsselt noch in den von der Streithelferin vorgelegten Rechnungen klargestellt wurden. Somit wurde der Arbeitsaufwand, den das Hauptsacheverfahren für die Anwälte der Streithelferin mit sich gebracht hat, nicht detailliert belegt.
24 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der pauschale Ansatz von Honoraren, der keine Angaben dazu enthält, wie sie sich auf die verschiedenen erbrachten Leistungen aufteilen, wie viel Arbeitszeit auf jeden enthaltenen Posten entfällt oder wie hoch der für jede erbrachte Leistung anfallende Stundensatz ist, keine sachgerechte Beurteilung des tatsächlich erbrachten Arbeitsaufwands ermöglicht. Das Fehlen genauer Informationen erschwert die Überprüfung der für das Verfahren vor dem Gericht geleisteten Aufwendungen und ihrer Notwendigkeit erheblich. Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Fall die Erstattungsfähigkeit der Honorare zwangsläufig streng zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. April 2009, Mülhens/HABM – Conceria Toska [TOSKA], T‑263/03 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:118, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Zunächst erfolgte vorliegend die effektive Beteiligung der Streithelferin am Verfahren vor dem Gericht durch die Erstellung einer Klagebeantwortung, der als Anlage eine Vollmachtsurkunde und weitere Urkunden betreffend die Anwälte der Streithelferin beigefügt waren. Der Inhalt der Klagebeantwortung ist besonders knapp. Sie enthält nämlich neun Seiten, und die rechtlichen Ausführungen umfassen nur fünf Seiten. Zudem enthalten die der Klagebeantwortung beigefügten Anlagen nur Schriftstücke, die sich die Anwälte ohne besondere Schwierigkeit besorgen konnten, ja sogar bereits zur Verfügung hatten. Des Weiteren hat keine mündliche Verhandlung stattgefunden. Schließlich ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der Beistand der Streithelferin sie bereits in den Verfahren vor den Dienststellen des EUIPO vertreten hatte. Ihm waren daher die tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten der Rechtssache vertraut, so dass für die Erfüllung seiner Aufgabe deutlich weniger Aufwand und Zeit erforderlich waren (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 17. Juni 2015, Maxigesic, T‑328/12 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:430, Rn. 27).
26 Vor diesem Hintergrund ist unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände festzustellen, dass der Betrag der Anwaltshonorare, der für das Verfahren vor dem Gericht gefordert wird, als überhöht anzusehen ist.
27 Aufgrund dieser Erwägungen wird der angemessene Betrag der erstattungsfähigen Kosten für das Hauptsacheverfahren auf 2 200 Euro festgesetzt.
28 Was im Übrigen den geforderten Betrag an Anwaltshonoraren, die für das vorliegende Verfahren entstanden sind, angeht, hat, wie oben in Rn. 11 dargelegt worden ist, das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten grundsätzlich die für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen zu berücksichtigen.
29 Vorliegend kann aus den Angaben der Streithelferin gefolgert werden, dass der von ihr geforderte Betrag, nämlich 1 200 Euro, etwa vier Arbeitsstunden entspricht. Dieser Betrag ist zu hoch. Hierzu reicht die Feststellung aus, dass der Kostenfestsetzungsantrag insgesamt sechs Seiten umfasst und dass seine Abfassung die Prüfung leicht überprüfbarer Tatsachen voraussetzt, die keine komplexen rechtlichen Beurteilungen beinhaltet. Darüber hinaus bestehen die Anlagen, die zur Stützung des Kostenfestsetzungsantrags vorgelegt wurden, aus Schriftstücken, bei denen davon auszugehen ist, dass sie den Anwälten der Streithelferin bereits zur Verfügung standen.
30 Aufgrund dieser Erwägungen wird der angemessene Betrag der erstattungsfähigen Anwaltskosten für das vorliegende Verfahren auf 600 Euro festgesetzt.
31 Nach alledem hält es das Gericht für angemessen, die erstattungsfähigen Kosten der Streithelferin auf 2 800 Euro festzusetzen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
beschlossen:
Der Gesamtbetrag der Kosten, die Topseat International von Herrn Ernst Kneidinger zu erstatten sind, wird auf 2 800 Euro festgesetzt.
Luxemburg, den 19. September 2018
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Der Präsident |
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