T-276/16 DEP – Viridis Pharmaceutical/ EUIPO – Hecht-Pharma (Boswelan)

T-276/16 DEP – Viridis Pharmaceutical/ EUIPO – Hecht-Pharma (Boswelan)

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

19. September 2018()

„Verfahren – Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T‑276/16 DEP

Viridis Pharmaceutical Ltd mit Sitz in Tortola (Britische Jungferninseln), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Spintig,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Hecht-Pharma GmbH mit Sitz in Hollnseth (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Sachs und Rechtsanwalt J. Sachs,

wegen eines Antrags auf Festsetzung der Kosten, die der Streithelferin von der Klägerin im Anschluss an das Urteil vom 15. September 2017, Viridis Pharmaceutical/EUIPO – Hecht-Pharma (Boswelan) (T‑276/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:611), zu erstatten sind,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek, des Richters F. Schalin (Berichterstatter) und der Richterin M. J. Costeira,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Verfahren und Anträge der Parteien

1        Mit Entscheidung vom 29. Februar 2016 bestätigte die Fünfte Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Entscheidung der Löschungsabteilung vom 26. September 2014, mit der diese dem Antrag der Streithelferin, der Hecht-Pharma GmbH, auf Erklärung des Verfalls der von der Klägerin, der Viridis Pharmaceutical Ltd, gehaltenen Unionswortmarke Boswelan stattgegeben hatte. In dieser Entscheidung ordnete die Beschwerdekammer zudem an, dass die Klägerin die – auf 550 Euro festgesetzten – Auslagen und Kosten der Streithelferin für das Beschwerdeverfahren zu tragen habe, und stellte weiterhin fest, dass die Löschungsabteilung in ihrer Entscheidung vom 26. September 2014 bereits über die Tragung der Kosten in der ersten Instanz vor dem EUIPO sowie deren – auf 1 150 Euro bezifferte – Festsetzung entschieden habe.

2        Mit Klageschrift, die am 30. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin die Klage in der Rechtssache T‑276/16. Die Streithelferin trat dem Verfahren vor dem Gericht bei und beantragte, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten im Zusammenhang mit dieser Rechtssache aufzuerlegen.

3        Mit Urteil vom 15. September 2017, Viridis Pharmaceutical/EUIPO – Hecht-Pharma (Boswelan) (T‑276/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:611), wies das Gericht die Klage ab. Die Klägerin wurde nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zur Tragung der Kosten verurteilt. Gegen dieses nach Art. 121 der Verfahrensordnung mit dem Tag seiner Verkündung wirksame Urteil legte die Klägerin ein Rechtsmittel ein, das unter dem Aktenzeichen C‑668/17 P in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen wurde. Gemäß Art. 60 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung.

4        Mit Schreiben vom 18. September 2017 forderte die Streithelferin die Klägerin zur Erstattung ihrer Kosten auf, die sie auf 9 402,35 Euro für das Verfahren vor dem Gericht nebst 1 700 Euro für die Verfahren vor der Löschungsabteilung und der Beschwerdekammer veranschlagte.

5        Da das Schreiben vom 18. September 2017 von der Klägerin unbeantwortet blieb, kam es zu keiner Einigung zwischen der Streithelferin und ihr über den Betrag der erstattungsfähigen Kosten; auch eine Zahlung unterblieb insoweit.

6        Mit Schriftsatz, der am 4. Januar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin gemäß Art. 170 der Verfahrensordnung Kostenfestsetzung beantragt.

7        In diesem Schriftsatz beantragt die Streithelferin, den Betrag der Kosten, zu deren Zahlung an sie die Klägerin verurteilt wurde, auf insgesamt 11 102,35 Euro festzusetzen, nebst Verzugszinsen vom Tag der Zustellung des zu erlassenden Beschlusses bis zur Zahlung in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten und während dieses Zeitraums geltenden Zinssatzes zuzüglich 3,5 Prozentpunkten, sofern er nicht höher ist als 5 %.

8        Am 20. Februar 2018 hat die Klägerin zum Antrag auf Kostenfestsetzung Stellung genommen. Sie macht geltend, dass der Antrag erstens insoweit unzulässig sei, als er sich auf die Kosten für das Verfahren vor dem EUIPO beziehe, in dem die Entscheidungen der Löschungsabteilung und der Beschwerdekammer – die bereits vollstreckbar seien – ergangen seien. Zweitens dürfe sich der Betrag der von ihr zu erstattenden Kosten höchstens auf 3 300,00 Euro für Anwaltshonorare und auf 396,10 Euro für den Flug zwischen Hamburg (Deutschland) und Luxemburg, den der Anwalt der Klägerin genutzt habe, um zur mündlichen Verhandlung zu reisen, belaufen. Die pauschal geltend gemachten Kosten in Höhe von insgesamt 135 Euro seien nicht begründet und damit zurückzuweisen. In Bezug auf die weiteren Kosten sieht die Klägerin hingegen keinen Anlass zur Stellungnahme. Der Zinsantrag sei allerdings missverständlich; Zinsen könnten jedenfalls erst ab dem Tag der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses berechnet werden.

 Rechtliche Würdigung

9        Nach Art. 170 Abs. 1 bis 3 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei durch unanfechtbaren Beschluss.

 Zum Bestehen einer Streitigkeit zwischen den Parteien über die erstattungsfähigen Kosten

10      Vorab ist festzustellen, dass die Klägerin auf die Aufforderung der Streithelferin, ihr den geforderten Betrag zu zahlen, zwar keine förmliche Ablehnung übermittelt hat, jedoch dieser Aufforderung, wie sie in dem ihr übersandten Schreiben vom 18. September 2017 enthalten ist, bis zur Stellung des vorliegenden Kostenfestsetzungsantrags auch nicht nachgekommen ist.

11      Nach der Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass eine Streitigkeit im Sinne von Art. 170 der Verfahrensordnung nur dann entsteht, wenn die Partei, an die die obsiegende Partei ihren Kostenerstattungsantrag richtet, diesem Antrag ausdrücklich insgesamt widerspricht. Denn wäre dies der Fall, brauchte eine Partei, die in einem Rechtsstreit zur Erstattung der der Gegenpartei entstandenen Kosten verurteilt wurde, sich nur jeder Reaktion zu enthalten oder eine hinhaltende Haltung einzunehmen, um zu erreichen, dass ein Kostenfestsetzungsantrag nach dem genannten Artikel nicht gestellt werden könnte. Dadurch würde dem Verfahren nach diesem Artikel, das eine endgültige Entscheidung über die Kosten des Verfahrens herbeiführen soll, die praktische Wirksamkeit genommen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 11. Dezember 2014, Longinidis/Cedefop, T‑283/08 P DEP, EU:T:2014:1083, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Zulässigkeit eines Antrags auf Kostenfestsetzung kann auch nicht vom Vorliegen einer etwaigen vorherigen Einigung zwischen den Parteien abhängen, da andernfalls dem Verfahren die praktische Wirksamkeit genommen würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Dezember 2013, Beschluss Marcuccio/Kommission, T‑402/09 P DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:683, Rn. 23).

12      Da sich Parteien nicht über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten geeinigt haben, ist somit festzustellen, dass der Antrag der Streithelferin zulässig ist.

 Zu den Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem EUIPO

13      Was die mit dem Verfahren vor dem EUIPO verbundenen Kosten anbelangt, ist sowohl bezüglich des Verfahrens vor der Beschwerdekammer als auch bezüglich des Verfahrens vor der Löschungsabteilung festzustellen, dass sich die im Hauptverfahren gestellten Anträge der Streithelferin, wie sie in der Klagebeantwortung enthalten waren, nicht auf diese Kosten bezogen haben. Folglich betrifft die im Tenor des Urteils vom 15. September 2017, Boswelan (T‑276/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:611), ausgesprochene Verurteilung der Klägerin zur Tragung der Kosten nicht die mit dem Verfahren vor dem EUIPO, sondern ausschließlich die mit dem Verfahren vor dem Gericht verbundenen Kosten.

14      Da sich das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren lediglich von dem Hauptverfahren ableitet, in dem die Klägerin ausschließlich zur Tragung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens verurteilt worden ist, ist der Antrag der Streithelferin, soweit er sich auf andere Kosten bezieht, unzulässig (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T‑25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 34).

15      Der Kostenfestsetzungsantrag ist daher unzulässig, soweit er sich auf die mit dem Verfahren vor dem EUIPO verbundenen Kosten bezieht.

 Zu den Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht

16      Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten die „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gericht und zum anderen auf die für diese Zwecke notwendigen Aufwendungen beschränkt sind (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T‑25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Außerdem ist der Unionsrichter nicht befugt, die Honorare festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern zu bestimmen, bis zu welcher Höhe von der zur Kostentragung verurteilten Partei Erstattung verlangt werden kann. Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag hat das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T‑25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      In Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung hat das Gericht die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, unter Berücksichtigung von Gegenstand und Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie der Schwierigkeiten des Falles, des Arbeitsaufwands der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und des wirtschaftlichen Interesses der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T‑25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten berücksichtigt das Gericht alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T‑25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Der Betrag der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten ist im Licht dieser Erwägungen zu beurteilen.

21      In der vorliegenden Rechtssache beantragt die Streithelferin die Festsetzung eines Gesamtbetrags der erstattungsfähigen Kosten für das Verfahren vor dem Gericht, der sich wie folgt zusammensetzt:

–        3 600 Euro für die Erstellung der Klagebeantwortung im schriftlichen Verfahren vor dem Gericht durch den Vertreter der Streithelferin, was zwölf Arbeitsstunden ihres Anwalts zu einem Stundensatz von 300 Euro ohne Mehrwertsteuer erfordert habe;

–        1 500 Euro für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht durch den Vertreter der Streithelferin, was fünf Arbeitsstunden ihres Anwalts zu einem Stundensatz von 300 Euro ohne Mehrwertsteuer erfordert habe;

–        2 400 Euro für die Tätigkeit des Vertreters der Streithelferin anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht, was acht Arbeitsstunden ihres Anwalts zu einem Stundensatz von 300 Euro ohne Mehrwertsteuer erfordert habe;

–        20 Euro als „Auslagenpauschale“;

–        105 Euro als „Abwesenheitspauschale“;

–        1 568 Euro für Auslagen für die Flugreise des Vertreters der Streithelferin anlässlich der mündlichen Verhandlung;

–        58,26 Euro für Taxikosten des Vertreters der Streithelferin zur Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung;

–        23,53 Euro für Parkgebühren in Verbindung mit der Reise des Vertreters der Streithelferin zur Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung;

–        127,56 Euro für Portogebühren.

 Zum Anwaltshonorar

22      Erstens ist festzustellen, dass das Hauptverfahren entgegen dem Vorbringen der Streithelferin hinsichtlich seines Gegenstands und seiner Art keinen besonders hohen Komplexitätsgrad aufwies. Es betraf eine im Markenrecht relativ häufige Problematik, nämlich die Beurteilung der ernsthaften Benutzung sowie der berechtigten Gründe für eine Nichtbenutzung im Rahmen eines Verfallsverfahrens nach Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) (jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]). Die Rechtssache warf zwar Fragen zu den üblichen Praktiken in Handel und Industrie der spezifischen Branche auf, zu der die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren gehören, hier der Arzneimittel- und Gesundheitspflegebranche. Diese Fragen waren aber nicht besonders schwierig darzustellen.

23      Zweitens wies die Rechtssache in unionsrechtlicher Hinsicht keine besondere Bedeutung auf, da die aufgeworfenen Fragen und die Grundsätze, die den entsprechenden Antworten zugrunde lagen, in der Rechtsprechung bereits behandelt waren.

24      Drittens hatte die Streithelferin zwar offenbar ein bestimmtes wirtschaftliches Interesse an der Rechtssache, sie hat dem Gericht aber keinen Nachweis dafür vorgelegt, dass dieses Interesse im vorliegenden Fall außergewöhnlich wäre oder sich erheblich von dem unterschiede, das jedem Verfallsverfahren gegen eine Unionsmarke zugrunde liegt (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T‑25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Viertens ist hinsichtlich des Arbeitsaufwands, der der Streithelferin durch das Verfahren hat entstehen können, darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Gerichts ist, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich waren. Insoweit hängt die Möglichkeit für den Unionsrichter, den Wert der geleisteten Arbeit zu beurteilen, von der Genauigkeit der mitgeteilten Angaben ab (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T‑25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Im vorliegenden Fall hält das Gericht den vom Rechtsanwalt der Streithelferin angewandten Stundensatz von 300 Euro für höher als nach Komplexität und Art der Rechtssache erforderlich. In Anbetracht der allgemeinen Praxis für die hier in Rede stehende Art von Rechtsstreit ist ein Stundensatz von 250 Euro als sachgerecht anzusehen. Ein Stundensatz von 250 Euro kann jedenfalls nur für die Vergütung der Dienste eines besonders erfahrenen Berufsangehörigen, der zu sehr effizienter und schneller Arbeit imstande ist, als angemessen angesehen werden. Die Berücksichtigung einer so hohen Vergütung muss außerdem zwangsläufig mit einer strengen Beurteilung der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden einhergehen (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T‑25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Was den von der Streithelferin im Hauptverfahren vorgelegten Schriftsatz anbelangt, ergibt sich aus der oben in Rn. 21 wiedergegebenen Aufschlüsselung, dass ihr Anwalt nach eigenen Angaben zwölf Stunden für die Abfassung der Klagebeantwortung von 20 Seiten aufgewandt hat.

28      Im Hinblick auf die Ausführungen in den vorstehenden Rn. 22 bis 26 ist die für die Abfassung der Klagebeantwortung aufgewendete Stundenzahl als zu hoch anzusehen, zumal der Anwalt der Streithelferin in Anbetracht der Verfahren vor dem EUIPO bereits über eine gute Kenntnis des der Rechtssache zugrunde liegenden Sachverhalts verfügte. Folglich ist festzustellen, dass nur acht Arbeitsstunden des Anwalts der Streithelferin als für die Abfassung der Klagebeantwortung notwendig angesehen werden können.

29      Bezüglich der mündlichen Verhandlung ergeben sich aus der oben in Rn. 21 wiedergegebenen Aufschlüsselung fünf Arbeitsstunden für die Vorbereitung der Verhandlung sowie acht Stunden für die Teilnahme an ihr.

30      Die für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung aufgewandte Stundenzahl erscheint zwar angemessen, doch gilt dies nicht für die Stundenzahl, die für die Teilnahme an ihr veranschlagt wurde. Da die mündliche Verhandlung nur eineinviertel Stunden gedauert hat, kann die für eine Teilnahme erforderliche Stundenzahl zwei Stunden nicht überschreiten.

31      Nach alledem ist die Anzahl der notwendigen Arbeitsstunden des Anwalts der Streithelferin für die rechtliche Behandlung des Hauptverfahrens auf 15 festzusetzen, was bei dem oben in Rn. 26 genannten Stundensatz einem Betrag von 3 750 Euro entspricht.

 Zu den Reisekosten des Anwalts im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung

32      In Bezug auf die Reisekosten ihres Anwalts im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung hat die Streithelferin die Rechnung eines Reisebüros über 1 568 Euro (netto) für die Ausstellung eines auf den Namen ihres Anwalts lautenden Flugscheins für den Hin- und Rückflug von Hamburg nach Luxemburg, zwei Taxiquittungen über insgesamt 60 Euro (brutto) sowie eine Quittung über Parkgebühren in Hamburg über 23,53 Euro vorgelegt.

33      Die ordnungsgemäß belegten Auslagen für Parken und Taxi sind in Höhe von 23,53 Euro für die Parkgebühren und in Höhe von 58,26 Euro für die Taxikosten – entsprechend dem von der Streithelferin beanspruchten Betrag – als erstattungsfähige Kosten anzusehen.

34      Hinsichtlich der Reisekosten ist festzustellen, dass ein Betrag von 1 568 Euro für einen Flugschein Hamburg–Luxemburg–Hamburg überhöht ist. Aus dem Code „C Class“ auf der von der Streithelferin vorgelegten Rechnung geht hervor, dass der betreffende Flugschein nicht für einen Flug in der Economy-Klasse galt. Aus der Rechtsprechung ergibt sich aber, dass die erstattungsfähigen Kosten grundsätzlich nicht den vollständigen Preis eines Flugscheins einer teureren Klasse als der Economy-Klasse einschließen (Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T‑25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zudem ist zu beachten, dass der Streithelferin die Ladung für die auf den 17. Mai 2017 terminierte mündliche Verhandlung schon am 7. April 2017 übersandt wurde, was ihr einen grundsätzlich ausreichenden Zeitraum ließ, um ein Ticket der Economy-Klasse zu erwerben. Das Gericht hält es daher für angemessen, die erstattungsfähigen Kosten der Streithelferin im Zusammenhang mit dem Flugschein Hamburg–Luxemburg–Hamburg auf 400 Euro festzusetzen, da der Anwalt der Klägerin selbst zu einem solchen Tarif einen Flugschein für dieselbe Reise erworben hatte.

35      Daraus folgt, dass von den Reisekosten des Anwalts der Streithelferin im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung 481,79 Euro erstattungsfähig sind.

 Zur „Auslagenpauschale“ und „Abwesenheitspauschale“

36      Zu den von ihr als „Auslagenpauschale“ und „Abwesenheitspauschale“ verlangten Beträgen von 20 bzw. 105 Euro ist festzustellen, dass die Streithelferin weder angegeben hat, was diese Pauschalen decken sollen, noch Belege dafür vorgelegt hat, dass ihr außer den Reisekosten weitere Kosten für Aufwendungen ihres Anwalts aufgrund der Abwesenheit von seinem Wohnsitz entstanden wären.

37      Es obliegt dem Antragsteller, Nachweise dafür vorzulegen, dass die Kosten, deren Erstattung er begehrt, tatsächlich und in entsprechender Höhe entstanden sind. Weder die zur Kostentragung verurteilte Partei noch das Gericht können verpflichtet sein, solche Aufwendungen aufgrund bloßer bezifferter Angaben des Antragstellers, wie sie hier vorliegen, überschlägig zu berechnen. Das Gericht ist daher mangels irgendeines Belegs dafür, dass die verschiedenen Kosten, die in den genannten Pauschalen enthalten sein sollen, tatsächlich in bestimmter Höhe entstanden sind, der Auffassung, dass die Klägerin nicht dazu verurteilt werden kann, der Streithelferin diese Aufwendungen zu erstatten, und dass insoweit keine erstattungsfähigen Kosten vorliegen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T‑25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zu den übrigen Kosten

38      Die Streithelferin macht einen Betrag von 127,56 Euro als Portogebühren geltend. Als Nachweis legt sie zwei Rechnungen der Deutsche Post AG über 87,31 Euro und 40,25 Euro (netto) vor. Da diese Kosten von der Klägerin nicht beanstandet werden und für das Hauptverfahren vor dem Gericht verauslagt wurden, sind sie als erstattungsfähige Kosten festzusetzen.

 Zu den Verzugszinsen

39      Die Streithelferin beantragt, auf den Betrag der erstattungsfähigen Kosten Verzugszinsen festzusetzen, und zwar ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung dieser Kosten (siehe oben, Rn. 7). Insoweit ist festzustellen, dass der Antrag der Streithelferin in Bezug auf den Zeitpunkt, ab dem die Zinsen anfallen sollen, entgegen dem Vortrag der Klägerin eindeutig ist.

40      Die Feststellung einer etwaigen Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen und die Bestimmung des anzuwendenden Prozentsatzes fallen gemäß Art. 170 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung in die Zuständigkeit des Gerichts (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T‑25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Nach gefestigter Rechtsprechung muss einem Antrag, den nach einem Kostenfestsetzungsverfahren geschuldeten Betrag um Verzugszinsen für die Zeit vom Tag der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bis zum Tag der tatsächlichen Kostenerstattung zu erhöhen, stattgegeben werden (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T‑25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Das Gericht hält es für angemessen, bei der Festsetzung des anwendbaren Zinssatzes Art. 83 Abs. 2 Buchst. b der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1) zu berücksichtigen. Demzufolge wird der anzuwendende Zinssatz anhand des von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats – im vorliegenden Fall dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses – geltenden Zinssatzes, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte berechnet (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T‑25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). Gemäß dem Antrag der Streithelferin (siehe oben, Rn. 7) ist der Zinssatz jedoch auf 5 % zu begrenzen.

43      Nach alledem belaufen sich die Kosten, deren Erstattung die Streithelferin in der Rechtssache T‑276/16 von der Klägerin verlangen kann, auf insgesamt 4 359,35 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1.      Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Viridis Pharmaceutical Ltd der Hecht-Pharma GmbH zu erstatten hat, wird auf 4 359,35 Euro festgesetzt.

2.      Auf diesen Betrag sind vom Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses bis zum Tag der Zahlung des geschuldeten Gesamtbetrags Verzugszinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Monats der Zustellung des vorliegenden Beschlusses geltenden Zinssatz, erhöht um dreieinhalb Prozentpunkte, zu zahlen, ohne dass dieser Zinssatz jedoch 5 % überschreiten kann.

Luxemburg, den 19. September 2018

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

M. Prek


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