T-266/18 – Tabački/ Deutschland

T-266/18 – Tabački/ Deutschland

BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)

11. Juli 2018()

„Offensichtliche Unzuständigkeit“

In der Rechtssache T‑266/18

Teodora Tabački, wohnhaft in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Kleani Efterpi,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

Beklagte,

wegen eines auf Art. 263 AEUV gestützten Antrags auf Nichtigerklärung u. a. der Entscheidungen einer nationalen Behörde und eines nationalen Gerichts sowie eines auf Art. 268 AEUV gestützten Antrags auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis (Berichterstatter), des Richters S. Papasavvas und der Richterin O. Spineanu-Matei,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Verfahren und Anträge der Klägerin

1        Mit Klageschrift, die am 2. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

2        Sie beantragt,

–        ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren;

–        auszusprechen, dass sie im Verfahren über ihren beim Studierendenwerk Berlin (Deutschland) gestellten Antrag auf Ausbildungsförderung in ihren subjektiven Rechten verletzt wurde, wofür die Beklagte Schmerzensgeld zu leisten hat;

–        den Bescheid des Studierendenwerks Berlin vom 11. März 2016 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2016 für nichtig zu erklären und aufzuheben;

–        das Urteil VG 18 K 245.16 des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) vom 21. Juli 2017 für nichtig zu erklären und aufzuheben;

–        die Beklagte zu verpflichten, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr wegen der Verweigerung von Ausbildungshilfe entstanden ist;

–        die Beklagte zum Tragen von Verfahrenskosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

3        Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn es für die Entscheidung über eine Klage offensichtlich unzuständig ist, die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

4        Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung dieses Artikels, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

5        In der vorliegenden Rechtssache möchte die Klägerin mit ihren Anträgen erreichen, dass sich das Gericht zur Rechtmäßigkeit der Entscheidungen einer nationalen Behörde und eines nationalen Gerichts äußert und die Beklagte zum Ersatz des Schadens verurteilt, der der Klägerin infolge dieser Entscheidungen entstanden sein soll.

6        Hierzu ist zum einen festzustellen, dass sich die Zuständigkeiten des Gerichts aus Art. 256 AEUV ergeben, der durch Art. 51 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union präzisiert wird. Nach diesen Bestimmungen ist das Gericht nur für Entscheidungen über die gemäß Art. 263 AEUV erhobenen Klagen zuständig, die sich gegen Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union richten.

7        Zum anderen ist die Zuständigkeit des Gerichts im Bereich der außervertraglichen Haftung in Art. 268 AEUV und in Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV sowie in Art. 188 Abs. 2 EA geregelt. Nach diesen Bestimmungen ist das Gericht nur für die Entscheidung über Klagen auf Ersatz der durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schäden zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C‑234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 49 und 59).

8        Im vorliegenden Fall sind die Urheber der Handlungen, deren Nichtigerklärung begehrt wird und durch die der Klägerin ein Schaden entstanden sein soll, weder ein Organ noch eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union.

9        Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die vorliegende Klage wegen offensichtlicher Unzuständigkeit abzuweisen ist, ohne dass sie der Beklagten zugestellt werden müsste.

10      Überdies ist in Bezug auf den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe festzustellen, dass nach Art. 147 Abs. 2 der Verfahrensordnung der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mittels eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union abrufbaren Formulars zu stellen ist. Ein nicht mittels dieses Formulars gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird nicht berücksichtigt.

11      Im vorliegenden Fall ist der Antrag in der Klageschrift gestellt worden. Folglich kann er nicht berücksichtigt werden.

 Kosten

12      Da der vorliegende Beschluss ergangen ist, bevor die Klageschrift der Beklagten zugestellt wurde und ihr hätten Kosten entstehen können, ist nur zu entscheiden, dass die Klägerin gemäß Art. 133 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Frau Teodora Tabački trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 11. Juli 2018

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

G. Berardis


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