T-234/17 – Siberian Vodka/ EUIPO – Schwarze und Schlichte (DIAMOND ICE)

T-234/17 – Siberian Vodka/ EUIPO – Schwarze und Schlichte (DIAMOND ICE)

BESCHLUSS DES GERICHTS (Siebte Kammer)

3. Mai 2018()

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Wortmarke DIAMOND ICE – Ältere Unionswortmarke DIAMOND CUT – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Zeichenähnlichkeit – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

In der Rechtssache T‑234/17

Siberian Vodka AG mit Sitz in Herisau (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Bischof,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Schwarze und Schlichte Markenvertrieb GmbH & Co. KG mit Sitz in Oelde (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Zafar,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Februar 2017 (Sache R 1171/2016‑4) über ein Widerspruchsverfahren zwischen Schwarze und Schlichte Markenvertrieb und Siberian Vodka

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović, der Richterin A. Marcoulli (Berichterstatterin) und des Richters A. Kornezov,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 19. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 14. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 14. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

folgenden

Beschluss

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 7. August 2014 beantragte die Klägerin, die Siberian Vodka AG, die internationale Registrierung Nr. 1211695 mit Benennung der Europäischen Union für die Wortmarke DIAMOND ICE.

2        Die in der Anmeldung bezeichneten Waren gehören zur Klasse 33 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung und entsprechen folgender Beschreibung: „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Vodka; fertige alkoholische Mixgetränke; ausgenommen Biergemische“.

3        Die internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union wurde am 8. August 2014 im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht.

4        Am 4. Mai 2015 legte die Friedr. Schwarze GmbH & Co. KG, deren Rechtsnachfolgerin die Streithelferin, die Schwarze und Schlichte Markenvertrieb GmbH & Co. KG, ist, Widerspruch nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]), konkret nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001), gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 2 bezeichneten Waren ein.

5        Der Widerspruch stützte sich auf die am 7. Dezember 2013 unter der Nr. 11982006 eingetragene ältere Unionswortmarke DIAMOND CUT.

6        Die von der älteren Marke erfassten Waren gehören zur Klasse 33 und entsprechen folgender Beschreibung: „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere und Weine)“.

7        Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) geltend gemacht.

8        Am 23. Mai 2016 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch mit der Begründung statt, dass aufgrund der Identität der Waren und der Ähnlichkeit der Zeichen Verwechslungsgefahr vorliege.

9        Am 27. Juni 2016 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) Beschwerde beim EUIPO ein.

10      Mit Entscheidung vom 8. Februar 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie führte insbesondere aus, erstens richteten sich die streitigen Waren an das durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige allgemeine Publikum, zweitens seien die von der angemeldeten Marke erfassten Waren mit den von der älteren Marke bezeichneten identisch, drittens wiesen die einander gegenüberstehenden Marken in ihrer Gesamtheit eine durchschnittliche bildliche und klangliche Ähnlichkeit auf, viertens sei die inhärente Kennzeichnungskraft der älteren Marke durchschnittlich und es sei keine erhöhte Kennzeichnungskraft geltend gemacht worden, und fünftens sei angesichts dieser Gegebenheiten vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr auszugehen.

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

12      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

13      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferin aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

14      Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn einer Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen. Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund der Aktenlage für hinreichend unterrichtet und beschließt daher in Anwendung dieses Artikels, ungeachtet des Antrags der Klägerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. Juni 2016, Beele Engineering/EUIPO [WE CARE], T‑220/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:346, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 20. September 2017, Berliner Stadtwerke/EUIPO [berlinWärme], T‑719/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:658, Rn. 10).

15      Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.

16      Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, die angefochtene Entscheidung sei insofern mit einem Rechtsfehler behaftet, als die Beschwerdekammer nicht berücksichtigt habe, dass der übereinstimmende Wortbestandteil „DIAMOND“ der beiden Zeichen nicht unterscheidungskräftig oder allenfalls gering kennzeichnend sei und dass er beim Zeichenvergleich und bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr schwächer zu gewichten sei als die beiden kennzeichnungskräftigeren Bestandteile „ICE“ und „CUT“.

17      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

18      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

19      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Gefahr der Verwechslung anhand der Wahrnehmung der Zeichen und der betreffenden Waren oder Dienstleistungen durch die maßgebenden Verkehrskreise unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und jener der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, umfassend zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Im Rahmen der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Dabei handelt es sich um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Wenn sich der Schutz der älteren Marke auf die gesamte Union erstreckt, ist die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch den Verbraucher der in Rede stehenden Waren in diesem Gebiet zu berücksichtigen. Für die Ablehnung der Eintragung einer Unionsmarke reicht es jedoch aus, dass nur in einem Teil der Union ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zum relevanten Publikum

22      Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 9 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass sich die mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren an das allgemeine Publikum im Gebiet der Europäischen Union richteten, das als durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig anzusehen sei. Es besteht kein Anlass, diese Beurteilung, die von der Klägerin auch nicht angefochten worden ist, in Frage zu stellen.

23      Ferner hat die Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass dieses Publikum gegenüber den Waren, die von den einander gegenüberstehenden Marken erfasst würden, eine durchschnittliche Aufmerksamkeit aufbringe.

24      Die Klägerin pflichtet der Beschwerdekammer bei, dass von einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit des relevanten Publikums auszugehen sei, macht aber geltend, bei Spirituosen wie Wodka, bei denen es sich nicht um Waren des täglichen Bedarfs handele und die wie gute Weine sorgfältig ausgewählt würden, sei eine durchschnittliche bis erhöhte Aufmerksamkeit des relevanten Publikums zugrunde zu legen.

25      Sollte dieses Vorbringen dahin zu verstehen sein, dass es sich gegen das von der Beschwerdekammer zugrunde gelegte Aufmerksamkeitsniveau des relevanten Publikums richtet, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die von den fraglichen Zeichen erfassten Waren, bei denen es sich um alkoholische Getränke handelt und die Massenkonsumgüter darstellen, normalerweise Gegenstand des allgemeinen Vertriebs sind, der sich vom Lebensmittelbereich von Supermärkten, Kaufhäusern und anderen Einzelhandelsgeschäften bis zu Restaurants und Cafés erstreckt. Zum anderen ist nach ständiger Rechtsprechung bei einem zum allgemeinen Publikum gehörenden Alkoholkonsumenten, der als durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig anzusehen ist, von einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsniveau auszugehen (vgl. Urteil vom 4. Mai 2016, Bodegas Williams & Humbert/EUIPO – Central Hisumer [BOTANIC WILLIAMS & HUMBERT LONDON DRY GIN], T‑193/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:266, Rn. 24 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich ist ein solches Vorbringen zurückzuweisen.

26      Somit hat die Beschwerdekammer rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das relevante Publikum durchschnittliche Aufmerksamkeit aufweist.

 Zum Vergleich der Waren

27      In Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, dass die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren, nämlich alkoholische Getränke der Klasse 33, identisch sind, was von der Klägerin nicht bestritten wird.

 Zum Vergleich der Zeichen

28      Zwei Marken sind ähnlich, wenn sie aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte, d. h. bildlicher, klanglicher und begrifflicher Aspekte, mindestens teilweise übereinstimmen (Urteile vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, EU:T:2002:261, Rn. 30, und vom 10. September 2008, Boston Scientific/HABM – Terumo [CAPIO], T‑325/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:338, Rn. 89).

29      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zu den kennzeichnungskräftigen und dominierenden Bestandteilen der einander gegenüberstehenden Zeichen

30      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer zunächst in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass sich die einander gegenüberstehenden Zeichen aus je zwei Wortbestandteilen zusammensetzen, von denen der erste, das Wort „diamond“, identisch ist, so dass sie sich nur durch das zweite Wort, nämlich „ice“ bzw. „cut“, unterscheiden.

31      Sodann hat die Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass das Wortelement „diamond“ von den relevanten Verkehrskreisen als englische Bezeichnung für den Edelstein Diamant verstanden werde und dass gleichermaßen auch das Wortelement „ice“ in der gesamten Union als das englische Wort für Eis erkannt werde. Die Beschwerdekammer hat hinzugefügt, dass die Klägerin gegen die letztgenannte Feststellung keine Einwände erhoben habe.

32      Schließlich hat die Beschwerdekammer zum einen in den Rn. 16 und 17 der angefochtenen Entscheidung das Vorbringen der Klägerin zum Nachweis dafür, dass der Wortbestandteil „diamond“ beschreibend oder kennzeichnungsschwach sei, mit der Begründung verworfen, die von der Klägerin eingereichten Unterlagen belegten nicht, dass dieses Wort als Qualitätsangabe für die fraglichen Waren verwendet werde, und das angeblich für die Herstellung von Wodka verwendete Verfahren der Diamantfiltration sei allenfalls einem kleinen, spezialisierten Teil des Publikums bekannt. Zum anderen hat die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung hinzugefügt, selbst wenn das Wortelement „diamond“ gewisse anpreisende bzw. beschreibende Anklänge vermittle und kennzeichnungsschwach sei, bedeute dies nur, dass es beim Vergleich der Zeichen unterzugewichten sei, nicht aber, dass es als nicht vorhanden zu betrachten wäre.

33      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer erstens vor, sie hätte davon ausgehen müssen, dass der Wortbestandteil „diamond“ von den Durchschnittsverbrauchern der verfahrensgegenständlichen alkoholischen Getränke, namentlich Wodka, als Qualitätsangabe und als beschreibender Hinweis auf das Herstellungsverfahren mittels Diamantfiltration verstanden werde.

34      Insbesondere trägt die Klägerin vor, der Beschwerdekammer hätte bekannt sein müssen, dass eine Vielzahl von Marken mit dem Wortbestandteil „diamond“, deren Liste der Klageschrift als Anlage beigefügt sei, für alkoholische Waren der Klasse 33 eingetragen worden sei. Dies bestätige in einer Gesamtschau mit dem Vorbringen im Widerspruchsverfahren, dass der fragliche Wortbestandteil im Zusammenhang mit alkoholischen Getränken beliebt und geläufig sei und somit eine originär kennzeichnungsschwache Angabe darstelle. Ferner hätte die Beschwerdekammer angesichts der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 2. Juni 2005 (Sache R 898/2004‑2) wissen müssen, dass dieser Begriff als Qualitätshinweis verwendet worden sei. Überdies sei die Beschwerdekammer zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Wortbestandteil „diamond“ als Hinweis auf die bei der Herstellung von Wodka verwendete Diamantfiltration nur einem kleinen, spezialisierten Teil des Publikums bekannt sei, denn im Widerspruchsverfahren sei dargetan worden, dass Wodka stark mit dem Hinweis auf Diamantfiltration beworben werde. Die Diamantfiltration als Herstellungsverfahren bei Wodka sei dem breiten Publikum bestens bekannt, wie aus der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 28. Juli 2016 (Sache R 2309/2015‑5) hervorgehe.

35      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

36      Zunächst ist festzustellen, dass die angemeldete Marke und die ältere Marke zusammengesetzte Marken sind, die aus je zwei Wortbestandteilen bestehen. Der erste Wortbestandteil der beiden Marken, der englische Begriff „diamond“, ist identisch. Diesem Wort mit sieben Buchstaben wird in beiden Marken ein zweiter Wortbestandteil hinzugefügt, der in einem weiteren englischen Wort mit drei Buchstaben besteht, und zwar dem Wort „ice“ bei der angemeldeten Marke und dem Wort „cut“ bei der älteren Marke.

37      Zur Kennzeichnungskraft der Bestandteile, aus denen die fraglichen Marken bestehen, ist darauf hinzuweisen, dass die höhere oder geringere Kennzeichnungskraft gemeinsamer Bestandteile einer angemeldeten Marke und einer älteren Marke einen der im Rahmen der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit relevanten Faktoren darstellt (Urteile vom 26. November 2015, Bionecs/HABM – Fidia farmaceutici [BIONECS], T‑262/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:888, Rn. 37, vom 8. Juni 2017, AWG/EUIPO – Takko [Southern Territory 23°48’25”S], T‑6/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:383, Rn. 30, sowie vom 7. November 2017, Mundipharma/EUIPO – Multipharma [MULTIPHARMA], T‑144/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:783, Rn. 34).

38      Insoweit ist nach der Rechtsprechung zur Ermittlung der Kennzeichnungskraft eines Markenbestandteils zu prüfen, ob dieser Bestandteil in größerem oder weniger großem Maß geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dabei ist insbesondere anhand der dem betreffenden Bestandteil innewohnenden Eigenschaften zu prüfen, ob er in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, beschreibend ist oder nicht (vgl. Urteil vom 26. November 2015, BIONECS, T‑262/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:888, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Begriff „diamond“ für englischsprachige Verbraucher einen Edelstein bezeichnet. Darüber hinaus wird er für einen gewissen Teil der nicht englischsprachigen Verbraucher dieselbe Bedeutung aufweisen, da er als Teil des Grundwortschatzes der englischen Sprache angesehen werden kann und eine Nähe zu gleichbedeutenden Begriffen in verschiedenen anderen europäischen Sprachen aufweist, namentlich dem Wort „Diamant“ in der deutschen, der französischen, der niederländischen, der rumänischen, der slowakischen, der slowenischen, der schwedischen und der tschechischen Sprache sowie dem Wort „diamante“ in der spanischen und der italienischen Sprache. Somit ist die Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass dieses Wort von den relevanten Verkehrskreisen als Bezeichnung für den Edelstein Diamant verstanden wird.

40      Als Bezeichnung eines Edelsteins bezeichnet das Wort „diamond“ somit nicht die Qualität der fraglichen alkoholischen Getränke und kann daher nicht als für sie beschreibend angesehen werden.

41      Auch wenn dieses Wort, wie die Klägerin geltend macht, einen gewissen anpreisenden Charakter für einige dieser Getränke aufweisen mag, ist festzustellen, dass ein als anpreisend angesehener Begriff nur über geringe Kennzeichnungskraft verfügt (vgl. Urteil vom 24. September 2015, Primagaz/HABM – Reeh [PRIMA KLIMA], T‑195/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:681, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass die schwache Kennzeichnungskraft eines Markenbestandteils nicht zwingend bedeutet, dass er nicht von den maßgeblichen Verkehrskreisen insbesondere aufgrund seiner Stellung innerhalb des Zeichens oder seiner Größe oder Länge berücksichtigt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2015, BIONECS, T‑262/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:888, Rn. 47). Im vorliegenden Fall ist der Wortbestandteil „diamond“ das erste Wort der beiden einander gegenüberstehenden Marken und nimmt mit sieben der insgesamt zehn Buchstaben jeder der beiden Marken mehr als zwei Drittel ihrer Länge ein. Unter diesen Umständen muss, wie die Beschwerdekammer im Wesentlichen im vierten Satz von Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, das Wortelement „diamond“, auch wenn es gewisse anpreisende Anklänge vermitteln und innerhalb der einander gegenüberstehenden Zeichen kennzeichnungsschwach sein mag, in den Vergleich der Zeichen einbezogen werden.

42      Überdies ist nach der oben in Rn. 37 angeführten Rechtsprechung die Kennzeichnungskraft der Markenbestandteile nur einer der bei der Beurteilung der Frage, ob die Zeichen ähnlich sind, zu berücksichtigenden Faktoren.

43      Das Vorbringen der Klägerin ist auch nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass das Wort „diamond“ für die fraglichen Waren jeder Kennzeichnungskraft entbehrt.

44      Erstens ist zu dem Vorbringen, das Wort „Diamant“ sei im Zusammenhang mit alkoholischen Getränken beliebt und geläufig, zunächst in Bezug auf die von der Klägerin als Anlage zur Klageschrift vorgelegte Liste beim EUIPO eingetragener Marken mit dem Wortbestandteil „diamond“ festzustellen, dass im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach die Klage beim Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 72 der Verordnung 2017/1001) gerichtet ist, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen den Sachverhalt zu überprüfen, eine solche erstmals dem Gericht vorgelegte Liste von Marken keine Berücksichtigung finden kann und zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2016, Infinite Cycle Works/HABM – Chance Good Ent. [INFINITY], T‑30/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:87, Rn. 15 und 16, sowie vom 13. September 2016, Perfetti Van Melle Benelux/EUIPO – PepsiCo [3D], T‑390/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:463, Rn. 19 und 21).

45      Sodann ist zu den Gesichtspunkten, die die Klägerin nach ihren Angaben im Widerspruchsverfahren im Rahmen ihres Schriftsatzes vom 9. Dezember 2015 vor der Widerspruchsabteilung vorgebracht hat, festzustellen, dass die Klägerin nicht eindeutig auf einen konkreten Gesichtspunkt verweist, den die Beschwerdekammer außer Acht gelassen haben soll, sondern sich darauf beschränkt, allgemein auf die im genannten Schriftsatz während des Widerspruchsverfahrens präsentierten Argumente und Benutzungsbelege Bezug zu nehmen.

46      Die Klageschrift kann zwar zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf ihr beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die in der Klageschrift selbst enthalten sein müssen. Es ist nicht Sache des Gerichts, anhand der Akten des Verfahrens vor dem EUIPO die Argumente zu ermitteln, auf die sich die Klägerin möglicherweise bezieht, oder sie zu prüfen; ein solches Vorbringen ist daher unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juni 2008, El Corte Inglés/HABM – Abril Sánchez und Ricote Saugar [BoomerangTV], T‑420/03, EU:T:2008:203, Rn. 92 und 93, sowie vom 13. März 2013, Biodes/HABM – Manasul Internacional [FARMASUL], T‑553/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:126, Rn. 34).

47      Da sich die Klägerin im vorliegenden Fall auf allgemeine Bezugnahmen auf die Argumente und Belege in ihrem an die Widerspruchsabteilung gerichteten Schriftsatz vom 9. Dezember 2015 beschränkt hat, ohne genau anzugeben, welche Gesichtspunkte die Beschwerdekammer falsch beurteilt haben soll, und ihre Rügen zu untermauern, sind die auf solche Bezugnahmen gestützten Argumente als unzulässig zurückzuweisen. Unter diesen Umständen kann die Klägerin die Beurteilung der Beschwerdekammer im zweiten Satz von Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung, wonach die von ihr eingereichten Unterlagen nicht ausreichten, um die Branchenüblichkeit der Verwendung des Begriffs „diamond“ als Qualitätshinweis im Sektor der alkoholischen Getränke und seine damit verbundene fehlende Kennzeichnungskraft zu belegen, nicht wirksam in Frage stellen.

48      Schließlich ist zu der von der Klägerin angeführten und der Klageschrift als Anlage beigefügten Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 2. Juni 2005 (Sache R 898/2004‑2) darauf hinzuweisen, dass die von den Beschwerdekammern des EUIPO nach der Verordnung Nr. 207/2009 zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind und dass ihre Rechtmäßigkeit daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis zu beurteilen ist (Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65, und vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, EU:T:2005:420, Rn. 71). Jedenfalls ist festzustellen, dass sich die genannte Entscheidung nicht auf alkoholische Getränke der Klasse 33 bezieht, sondern auf Kosmetika und Hygieneartikel der Klasse 3, und dass darin lediglich festgestellt wird, dass der Begriff „diamond“ hinsichtlich dieser Waren relativ kennzeichnungsschwach sei.

49      Zweitens ist hinsichtlich des Vorbringens, das Wort „diamond“ sei als beschreibender Hinweis auf das bei der Herstellung von Wodka verwendete Verfahren der Diamantfiltration zu verstehen, zunächst der Streithelferin beizupflichten, dass dieses Argument nur Wodka betrifft und somit nicht als Nachweis dafür dienen kann, dass dieses Wort für das Herstellungsverfahren aller in Rede stehenden alkoholischen Getränke beschreibend ist. Sodann ist speziell zu Wodka festzustellen, dass sich die Klägerin in der Klageschrift auf folgende Angabe beschränkt hat: „Wie im Widerspruchsverfahren dargetan, wird Wodka stark mit dem Hinweis auf Diamantfiltration beworben.“ Nach der oben in Rn. 46 wiedergegebenen Rechtsprechung ist eine solche pauschale, unsubstantiierte Bezugnahme auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren jedoch als unzulässig zurückzuweisen. Schließlich ist der Bezugnahme der Klägerin auf die als Anlage zur Klageschrift vorgelegte Entscheidung der Beschwerdekammer vom 28. Juli 2016 (Sache R 2309/2015‑5) neben der oben in Rn. 48 angeführten Rechtsprechung entgegenzuhalten, dass diese Entscheidung nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, da es darin um die Wahrnehmung des Zeichens DIAMOND FILTRATED und nicht des Wortes „diamond“ durch die maßgeblichen Verkehrskreise ging.

50      Zum anderen macht die Klägerin geltend, das Wort „ice“ werde nicht in der gesamten Union als das englische Wort für Eis erkannt, sondern nur vom englischsprachigen Publikum, und zwischen Eis und Wodka bestehe kein beschreibender Zusammenhang. Die nicht englischsprachigen Verbraucher nähmen den Begriff „ice“ ebenso wie den Begriff „cut“ in der älteren Marke als Phantasiebegriff wahr. Bei Untergewichtung des Wortes „diamond“ hätte die Beschwerdekammer somit angesichts der unterschiedlichen Bedeutung der Wörter „ice“ und „cut“ jede Markenähnlichkeit verneinen müssen. Die Beschwerdekammer habe deshalb verkannt, dass die Bestandteile „ice“ und „cut“ kennzeichnungskräftiger seien als der Bestandteil „diamond“. Das maßgebliche Publikum werde seine Aufmerksamkeit auf die Bestandteile „ice“ und „cut“ richten, während der Bestandteil „diamond“ vernachlässigt werde; die Stellung dieses Bestandteils am Zeichenanfang stehe dem nicht entgegen. Es gebe nämlich keinen ausnahmslos geltenden Grundsatz, wonach der Anfang eines Zeichens besonders beachtet würde; dies werde von ihr durch einige beispielhaft genannte Entscheidungen belegt.

51      Erstens ist zum Wort „ice“ festzustellen, dass es für englischsprachige Verbraucher Eis bezeichnet. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Englisch eine weltweit verbreitete Sprache ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, Poloplast/HABM – Polypipe [P], T‑189/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:611, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass das Wort „ice“ als Teil des Grundwortschatzes der englischen Sprache angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2010, Icebreaker/HABM – Gilmar [ICEBREAKER], T‑112/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:361, Rn. 42) und für einen Großteil der Verbraucher in der Union verständlich ist. Somit werden die nicht englischsprachigen Verbraucher das Wort „ice“ entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht als Phantasiebegriff verstehen. Daher ist die Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass es von den relevanten Verkehrskreisen als Wort für Eis erkannt wird.

52      Darüber hinaus ist, wie die Streithelferin geltend macht, nicht auszuschließen, dass dieses Wort für manche der in Rede stehenden alkoholischen Getränke von den relevanten Verkehrskreisen mit dem Umstand verbunden wird, dass sie eisgekühlt oder kalt getrunken werden.

53      Zweitens trägt die Klägerin vor, auch das Wort „cut“ werde von nicht englischsprachigen Verbrauchern als Phantasiebegriff wahrgenommen. Dazu ist zunächst festzustellen, dass dieses Wort für englischsprachige Verbraucher ein von dem Verb „to cut“ abgeleitetes Substantiv darstellt (Urteil vom 30. September 2015, Ecolab USA/HABM [GREASECUTTER], T‑610/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:737, Rn. 32), das den Vorgang des Schneidens bezeichnet. Ein solches Wort weist keine unmittelbare Verbindung zu den fraglichen alkoholischen Getränken auf. Für nicht englischsprachige Verbraucher hat das Wort „cut“ dagegen keine besondere Bedeutung. Es kann somit sowohl für das englischsprachige als auch für das nicht englischsprachige Publikum eine gewisse Kennzeichnungskraft aufweisen, ohne jedoch die Wahrnehmung der älteren Marke zu dominieren. Es stellt nämlich für das englischsprachige Publikum weder ein Phantasiewort noch ein Wort von besonderer Prägnanz dar, und für das nicht englischsprachige Publikum erlauben es die jeweilige Stellung und Länge der beiden die ältere Marke bildenden Wörter sowie die Kennzeichnungskraft des ersten Wortes („diamond“) – mag sie auch schwach sein – nicht, dieses Wort als vernachlässigbar zu betrachten.

54      Was drittens die Stellung der Wortbestandteile innerhalb der einander gegenüberstehenden Zeichen anbelangt, trifft es zwar zu, dass die Erwägung, wonach der Anfang von Wortmarken geeignet sein kann, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers stärker auf sich zu ziehen als die folgenden Teile, nicht in allen Fällen gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2017, Aydin/EUIPO – Kaporal Groupe [ROYAL & CAPORAL], T‑95/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:388, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch setzen sich im vorliegenden Fall die einander gegenüberstehenden Zeichen aus je zwei Wörtern zusammen, von denen das erste mehr als doppelt so lang ist wie das zweite und mehr als zwei Drittel der Gesamtlänge des Zeichens ausmacht, und die Wörter, aus denen die Zeichen bestehen, weisen keine Originalität, Phantasie oder Prägnanz auf, die die Aufmerksamkeit des Publikums erregen könnte.

55      Überdies sind die von der Klägerin beispielhaft genannten Entscheidungen nicht zum Nachweis des Gegenteils geeignet, da sie sich auf unterschiedliche Marken beziehen und insbesondere auf den Vergleich zwischen einer aus zwei Wörtern bestehenden Marke und einer Marke, die aus nur einem Wort besteht, das dem ersten Wort der anderen Marke entspricht.

56      Unter diesen Umständen können die Wortbestandteile „ice“ und „cut“ nicht als kennzeichnungskräftiger als der Wortbestandteil „diamond“ angesehen werden; jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie durch ihre Präsenz und ihre Stellung dazu führen müssen, beim Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen den letztgenannten Bestandteil der angemeldeten bzw. der älteren Marke außer Acht zu lassen.

57      Da somit keiner der Bestandteile der angemeldeten Marke und der älteren Marke dominiert oder, umgekehrt, sekundär oder vernachlässigbar ist, hat die Beschwerdekammer die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen im Einklang mit der oben in Rn. 29 angeführten Rechtsprechung zutreffend mittels einer Gesamtbetrachtung beurteilt.

 Zum bildlichen, klanglichen und begrifflichen Vergleich

58      Zum bildlichen Vergleich hat die Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die Zeichen seien durchschnittlich ähnlich, da sie im Gesamteindruck schriftbildlich in Struktur und Länge identisch seien, da sie sich aus jeweils zwei Wörtern zusammensetzten, wobei das längere Wort am Anfang und das kürzere am Ende stehe, da ihre Anfänge identisch seien und da sie sich nur in den letzten drei von zehn Buchstaben unterschieden.

59      Zum klanglichen Vergleich hat die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die Zeichen seien auch insoweit durchschnittlich ähnlich, da sie die ersten drei Silben des Wortes „diamond“ gemeinsam hätten und da die Wörter „ice“ und „cut“ jeweils in einer Silbe ausgesprochen würden.

60      Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht von einer durchschnittlichen schriftbildlichen und klanglichen Ähnlichkeit ausgegangen, da sie das Wort „diamond“ nicht untergewichtet habe.

61      Hierzu genügt der Hinweis, dass das Wort „diamond“, auch wenn man es als schwach kennzeichnungskräftig einstuft, in den Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen einbezogen werden muss, bei dem jedes Zeichen in seiner Gesamtheit zu betrachten ist. Wie aus den Rn. 18 und 19 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, hat die Beschwerdekammer einen solchen Vergleich zutreffend anhand einer Gesamtbetrachtung jedes Zeichens vorgenommen.

62      Da die einander gegenüberstehenden Zeichen dieselbe Struktur und Länge aufweisen, da sie aus je zwei Wörtern bestehen, von denen das erste sieben und das zweite drei Buchstaben hat, und da das erste, aus sieben Buchstaben bestehende Wort in beiden Zeichen identisch ist und sie sich nur im zweiten, aus drei Buchstaben bestehenden Wort unterscheiden, hat die Beschwerdekammer sie auch zutreffend als in ihrem Schriftbild durchschnittlich ähnlich eingestuft.

63      Da die einander gegenüberstehenden Zeichen in vier Silben ausgesprochen werden, wobei die ersten drei Silben der beiden Zeichen, die das Wort „diamond“ bilden, identisch sind und sie sich in ihrer vierten, aus dem Wort „ice“ bzw. „cut“ bestehenden Silbe unterscheiden, hat ihnen die Beschwerdekammer zudem zutreffend eine durchschnittliche klangliche Ähnlichkeit beigemessen.

64      Zum begrifflichen Vergleich hat die Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, der angemeldeten Marke komme keine Bedeutung zu, auch nicht im englischsprachigen Raum. Der älteren Marke komme in den Gebieten, in denen Englisch nicht nur rudimentär verstanden werde, eine gewisse Bedeutung ohne Zusammenhang mit den fraglichen Waren zu, während sie in den übrigen Gebieten keine Bedeutung habe. In diesen Gebieten könne somit kein begrifflicher Vergleich vorgenommen werden.

65      Die Klägerin tritt dieser Beurteilung entgegen. Sie trägt vor, die angemeldete Marke habe im englischsprachigen Raum die Bedeutung „Diamant Eis“, wobei das Wort „Eis“ nicht für die fraglichen Waren beschreibend sei. Somit seien in den Gebieten, in denen die Bedeutung der Wörter „ice“ und „cut“ verstanden werde, die Zeichen begrifflich unähnlich. Die Einschätzung, ein begrifflicher Vergleich könne nicht vorgenommen werden, sei daher fehlerhaft.

66      Zunächst ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, dass die angemeldete Marke für englischsprachige Verbraucher die Bedeutung „Diamant Eis“ habe, da es sich bei diesem Ausdruck nicht um die Bedeutung des Zeichens handelt, sondern um eine wörtliche Übersetzung seiner Bestandteile. Wie das EUIPO vorbringt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Zeichen für das relevante Publikum keine Bedeutung hat und von ihm als bloße freie Aneinanderreihung von zwei Wörtern wahrgenommen werden könnte. Selbst wenn man unterstellt, dass ein Teil des Publikums es als Bezugnahme auf einen Diamanten aus Eis verstehen könnte, würde dies das Vorliegen einer begrifflichen Ähnlichkeit mit der älteren Marke nicht ausschließen, da sie als Bezugnahme auf den Schnitt eines Diamanten aufgefasst werden könnte, was wiederum eine gewisse begriffliche Ähnlichkeit der beiden Marken implizieren würde, die sich beide im Wesentlichen auf die Form eines Diamanten beziehen.

67      Überdies kann dem Vorbringen der Klägerin, dass bereits das Vorhandensein des Wortbestandteils „ice“ in der angemeldeten Marke jede Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken ausschließe, und der Rüge, dass die Beschwerdekammer den Wortbestandteil „diamond“ im Rahmen des bildlichen und klanglichen Vergleichs nicht untergewichtet habe, nicht gefolgt werden, da sie auf falschen Prämissen beruhen. In Anbetracht dessen, dass keiner der Wortbestandteile, aus denen die einander gegenüberstehenden Zeichen bestehen, deren Wahrnehmung dominiert und dass keiner dieser Bestandteile vernachlässigbar oder auch nur von sekundärer Bedeutung ist, hat die Beschwerdekammer nämlich die Ähnlichkeit der jeweils in ihrer Gesamtheit betrachteten Zeichen zutreffend beurteilt.

 Zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr

68      In Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, die inhärente Kennzeichnungskraft der älteren Marke sei durchschnittlich, da sie in Bezug auf die fraglichen Waren keine beschreibenden Anklänge aufweise und da keine erhöhte Kennzeichnungskraft geltend gemacht worden sei. In Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer hinzugefügt, dass angesichts der durchschnittlichen Aufmerksamkeit der relevanten Verkehrskreise, der Identität der fraglichen Waren sowie der durchschnittlichen bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen unter Zugrundelegung ihrer Gesamtbetrachtung eine Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke zu bejahen sei.

69      Die Klägerin macht geltend, die ältere Marke weise keine durchschnittliche inhärente Kennzeichnungskraft auf, sondern eine unterdurchschnittliche, und zwar einerseits wegen des beschreibenden Charakters des Bestandteils „diamond“ und andererseits wegen der beschreibenden Anklänge der älteren Marke „DIAMOND CUT“, die auf das Verfahren der Diamantfiltration von Wodka hinweise. Bei einer Untergewichtung des Bestandteils „DIAMOND“ schlössen die Bestandteile „ICE“ bzw. „CUT“ der einander gegenüberstehenden Marken jede Verwechslungsgefahr zwischen ihnen aus.

70      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

71      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung einer schwachen Kennzeichnungskraft der älteren Marke der Feststellung, dass im vorliegenden Fall Verwechslungsgefahr besteht, nicht entgegensteht. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist zwar bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen, doch stellt sie nur einen der dabei heranzuziehenden Faktoren dar. Auch bei einer älteren Marke mit schwacher Kennzeichnungskraft kann somit, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen sowie der erfassten Waren oder Dienstleistungen, Verwechslungsgefahr bestehen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T‑134/06, EU:T:2007:387, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Selbst wenn die ältere Marke im vorliegenden Fall nur eine unterdurchschnittliche inhärente Kennzeichnungskraft besitzen sollte, würde dies daher, insbesondere angesichts der Identität der fraglichen Waren sowie der bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, nicht bedeuten, dass keine Verwechslungsgefahr bestünde.

73      Im Übrigen ist das Vorbringen der Klägerin unbegründet.

74      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Wortbestandteil „diamond“, wie oben in Rn. 40 festgestellt, für die fraglichen Waren nicht beschreibend ist, sondern allenfalls als schwach kennzeichnungskräftig angesehen werden könnte.

75      Sodann ist zu dem Vorbringen, die ältere Marke „DIAMOND CUT“ habe beschreibenden Charakter, festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens der Eintragung eines Zeichens durch ein nationales Amt oder das EUIPO kein absolutes Eintragungshindernis entgegenhalten kann. Denn zum einen sind die absoluten Eintragungshindernisse im Sinne von Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 der Verordnung 2017/1001) im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens nicht zu prüfen, und zum anderen gehört dieser Artikel nicht zu den Vorschriften, anhand deren die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 8. Oktober 2014, Fuchs/HABM – Les Complices [Stern in einem Kreis], T‑342/12, EU:T:2014:858, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher ist das Argument der Klägerin, die ältere Marke habe beschreibenden Charakter, zurückzuweisen.

76      Schließlich genügt hinsichtlich der Untergewichtung des Bestandteils „diamond“ sowie der Berücksichtigung der Bestandteile „ice“ und „cut“ der Hinweis, dass die Beschwerdekammer, wie oben in den Rn. 57 und 67 dargelegt, die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in ihrer Gesamtheit zutreffend beurteilt hat.

77      Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen in ihrer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Aufmerksamkeit der relevanten Verkehrskreise, der Identität der fraglichen Waren, der bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen sowie der inhärenten Kennzeichnungskraft der älteren Marke fehlerfrei festgestellt hat.

78      Aus alledem ist zu schließen, dass das Vorbringen zur Stützung des einzigen Klagegrundes der Klägerin offensichtlich jeder Grundlage entbehrt und daher nicht durchgreift.

79      Folglich ist der einzige Klagegrund zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

80      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Siberian Vodka AG trägt die Kosten.

Luxemburg, den 3. Mai 2018

Der Kanzler

 

Die Präsidentin

E. Coulon

 

V. Tomljenović


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