T-213/17 – Romantik Hotels & Restaurants/ EUIPO – Hotel Preidlhof (ROMANTIK)

T-213/17 – Romantik Hotels & Restaurants/ EUIPO – Hotel Preidlhof (ROMANTIK)

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

25. April 2018()

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke ROMANTIK – Absolutes Eintragungshindernis – Keine Unterscheidungskraft – Keine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑213/17

Romantik Hotels & Restaurants AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Hofmann und W. Göpfert,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum(EUIPO), vertreten durch M. Lenz und D. Hanf als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Hotel Preidlhof GmbH mit Sitz in Naturns (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Wittwer,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Februar 2017 (Sache R 1257/2016‑4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Hotel Preidlhof und Romantik Hotels & Restaurants

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richter J. Schwarcz (Berichterstatter) und C. Iliopoulos,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 5. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 28. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 26. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 8. Januar 2002 meldete die Klägerin, die Romantik Hotels & Restaurants AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen ROMANTIK.

3        Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klassen 39 und 43 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 39: „Veranstaltung und Vermittlung von Ausflugsfahrten und Reisen, Reisebegleitung; Beförderung von Reisenden; Veranstaltung von Kreuzfahrten; Dienstleistungen von Verkehrsbüros; Autovermietung“;

–        Klasse 43: „Beherbergung und Verpflegung von Gästen, Zimmerreservierungen“.

4        Die Marke wurde am 25. September 2003 unter der Nr. 2527109 als Unionsmarke für die oben in Rn. 3 aufgeführten Dienstleistungen eingetragen.

5        Am 27. Januar 2015 stellte die Streithelferin, die Hotel Preidlhof GmbH, auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a bis d und g der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. a bis d und g der Verordnung 2017/1001) und Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Marke.

6        Mit Entscheidung vom 13. Juni 2016 erklärte die Nichtigkeitsabteilung die angefochtene Marke für die betreffenden Dienstleistungen – mit Ausnahme der Dienstleistung „Autovermietung“ – für nichtig.

7        Am 11. Juli 2016 legte die Klägerin beim EUIPO eine Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein, soweit dem Nichtigkeitsantrag stattgegeben worden war.

8        Mit Entscheidung vom 3. Februar 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die angefochtene Marke unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 eingetragen worden sei und somit für nichtig erklärt werden müsse. Erstens sei entgegen der Nichtigkeitsabteilung die Prüfung, ob die Unterscheidungskraft fehle, nicht auf die deutschsprachigen Verkehrskreise zu beschränken, da der Begriff „Romantik“ in ähnlicher Form auch im Englischen, im Niederländischen und im Schwedischen sowie – auch wenn dort die Schreibweise stärker abweiche – im Französischen und im Spanischen vorkomme. Zweitens werde dieser Begriff vom maßgeblichen Publikum ohne Auslegungsaufwand als Bezeichnung einer besonderen gefühlvollen Stimmung verstanden, die durch die Lage des Hotels, seine Einrichtung, die Erwartung romantischer Stunden und die Stimmung beim Dinner bei Kerzenschein entstehen könne. Bezogen auf die fraglichen Dienstleistungen vermittle dieser Begriff daher eine sowohl lobende und anpreisende als auch beschreibende Aussage. Außerdem könne sich die Klägerin nicht auf Entscheidungen nationaler Gerichte oder ältere Eintragungen stützen, um nachzuweisen, dass die angefochtene Marke unterscheidungskräftig sei. Was schließlich Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001) anbelangt, stellte die Beschwerdekammer zum einen fest, dass die von der Klägerin vorgelegten Beweismittel in keiner Weise ein Beleg dafür seien, dass die angefochtene Marke durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe. Die Beschwerdekammer führte im Wesentlichen aus, dass unter den vorgelegten Beweismitteln allenfalls die vom Institut für Tourismus und Bäderforschung in Nordeuropa GmbH (NIT) durchgeführte Umfrage (im Folgenden: NIT‑Umfrage) Schlussfolgerungen auf die Wahrnehmung der angefochtenen Marke durch das relevante Publikum erlaubt hätte. Diese Umfrage sei in ihrer Beweiskraft jedoch stark eingeschränkt, da sie erstens nicht auf das Zeichen ROMANTIK, sondern auf eine komplexe Bildmarke abstelle, zweitens nicht mit dem Ziel verfasst worden sei, den Grad der Bekanntheit der angefochtenen Marke festzustellen, sondern Marketingmaßnahmen der Klägerin zu unterstützen, und drittens unklare prozentuale Angaben zur Bekanntheit der angefochtenen Marke enthalte. Zum anderen stellte die Beschwerdekammer fest, dass alle vorgelegten Beweismittel auf Deutschland, Österreich und die Schweiz bezogen seien und keine Beweismittel für Irland, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich eingereicht worden seien.

 Anträge der Parteien

9        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit darin die Nichtigerklärung der angefochtenen Marke bestätigt wird;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

10      Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

11      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe: erstens auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) und zweitens auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 dieser Verordnung (jetzt Art. 59 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001).

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

12      Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Beschwerdekammer habe die Unterscheidungskraft der angefochtenen Marke unzutreffend beurteilt. Die angefochtene Marke weise ohne Weiteres das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf. Sie enthalte weder eine unmittelbare Beschreibung der Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale noch eine Anpreisung oder Kaufaufforderung. Zudem sei der deutsche Begriff „Romantik“ kein Adjektiv, weshalb er im Gegensatz zum Begriff „romantisch“, der beschreibend sei, keine Eigenschaft der von der angefochtenen Marke erfassten Dienstleistungen beschreibe. Der Begriff „Romantik“ wecke allenfalls vage Assoziationen und ermögliche es den Verbrauchern keineswegs, ohne weitere erklärende Zusätze auf Reisedienstleistungen zu schließen. Schließlich gehe aus mehreren Entscheidungen nationaler Gerichte und aus älteren Eintragungen hervor, dass die angefochtene Marke unterscheidungskräftig sei.

13      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

14      Nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 wird eine Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Vorschriften des Art. 7 dieser Verordnung eingetragen worden ist.

15      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 findet dieses Eintragungshindernis auch dann Anwendung, wenn es nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegt.

16      Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C‑311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 23).

17      Hierfür ist es nicht notwendig, dass die Marke eine genaue Information über die Identität des Herstellers der Ware oder des Erbringers der Dienstleistungen vermittelt. Es genügt, dass sie den angesprochenen Verkehrskreisen eine Unterscheidung der mit ihr bezeichneten Ware oder Dienstleistung von den Waren oder Dienstleistungen anderer betrieblicher Herkunft ermöglicht und den Schluss zulässt, dass alle mit ihr bezeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle des Inhabers dieser Marke hergestellt, vertrieben oder geliefert bzw. erbracht worden sind, der für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. Urteil vom 8. Februar 2011, Paroc/HABM [INSULATE FOR LIFE], T‑157/08, EU:T:2011:33, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet oder ihr Schutz beantragt worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34).

19      Außerdem ist festzustellen, dass die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen ist (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C‑64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 41, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35).

20      Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass an diese keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Zeichen (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C‑64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 32 und 44, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36).

21      So hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Werbeslogan „phantasievoll“ ist und ein „begriffliches Spannungsfeld“, „das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge“ hätte, aufweist (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C‑64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 31 und 32, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 39).

22      Daraus folgt, dass eine aus einem Werbeslogan bestehende Marke keine Unterscheidungskraft hat, wenn sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als bloßer Werbespruch wahrgenommen werden kann. Dagegen ist einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 44 und 45, und vom 6. Juni 2013, Interroll/HABM [Inspired by efficiency], T‑126/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:303, Rn. 24).

23      Im Licht dieser Grundsätze, die dem absoluten Eintragungshindernis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und dem absoluten Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung, der auf deren Art. 7 verweist, gemeinsam sind, ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, dass die angefochtene Marke entgegen den in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen Unterscheidungskraft habe.

24      Was als Erstes die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise betrifft, hat die Beschwerdekammer in den Rn. 18 und 19 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass entgegen der Auffassung der Nichtigkeitsabteilung die Prüfung, ob die Unterscheidungskraft fehle, nicht auf die deutschsprachigen Verkehrskreise zu beschränken sei. Angesichts des geringen Unterschieds zwischen dem deutschen Begriff „Romantik“, dem englischen Begriff „romantic“, dem niederländischen Begriff „romantiek“ und dem schwedischen Begriff „romantisk“ müsse die Unterscheidungskraft der angefochtenen Marke nämlich auch im Hinblick auf die englisch‑, die niederländisch‑ und die schwedischsprachigen Verkehrskreise beurteilt werden.

25      Diese Feststellungen der Beschwerdekammer zu den maßgeblichen Verkehrskreisen, die von den Parteien übrigens nicht bestritten werden, sind zu bestätigen.

26      Was als Zweites die Beurteilung der Unterscheidungskraft der angefochtenen Marke anbelangt, ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer die Bedeutung dieser Marke zutreffend analysiert hat, als sie zu dem Schluss gelangt ist, dass diese Marke zum einen im Hinblick auf die fraglichen Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise nicht unterscheidungskräftig sei.

27      Im vorliegenden Fall besteht das angefochtene Zeichen nur aus dem Begriff „Romantik“.

28      Mit dem EUIPO und der Streithelferin ist festzustellen, dass dieser Begriff eine klare und eindeutige Aussage vermittelt, die weder für deutschsprachige noch für englisch‑, niederländisch‑ oder schwedischsprachige Verbraucher mit einem Auslegungsaufwand verbunden ist. Denn angesichts der Art der fraglichen Dienstleistungen, die allesamt den Tourismus betreffen, wird das maßgebliche Publikum das angefochtene Zeichen als einen unmittelbaren und offensichtlichen Hinweis auf den romantischen Charakter der angebotenen Dienstleistungen wahrnehmen. Zwar kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass bestimmte Verbraucher mit dem Begriff „Romantik“ negative Assoziationen und Gefühle verbinden, jedoch besteht entgegen der Ansicht der Klägerin kein Zweifel, dass dieser Begriff in Bezug auf die erfassten Dienstleistungen fast ausschließlich mit positiven Emotionen in Verbindung gebracht wird.

29      Wie die Beschwerdekammer in den Rn. 27 bis 33 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, wird der Begriff „Romantik“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Probleme dahin verstanden werden, dass die fraglichen Dienstleistungen, die allesamt den Tourismus betreffen, für den Verbraucher das Versprechen enthalten, die zu erwartenden Erlebnisse würden eine starke Gefühlswirkung erzeugen. Was die Dienstleistungen der Klasse 39 betrifft, wird der Verbraucher Reisen unter dem Thema Romantik erwarten. Was die Dienstleistungen der Klasse 43 anbelangt, wird sich der Verbraucher vorstellen, dass sich die zu reservierenden Hotelzimmer durch ein romantisches Ambiente auszeichnen, also etwa durch die idyllische Lage oder die Zimmereinrichtung.

30      Es ist festzustellen, dass die angefochtene Marke daher wie ein Werbeslogan erscheint, der den maßgeblichen Verkehrskreisen eine lobende Aussage in Bezug auf die Zielsetzung dieser Dienstleistungen übermittelt.

31      Dementsprechend ist im Licht der oben in den Rn. 19 bis 22 angeführten Rechtsprechung festzuhalten, dass der Beschwerdekammer kein Rechtsfehler unterlaufen ist, als sie festgestellt hat, dass der Begriff „Romantik“ nichts enthalte, was es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen würde, ihn über seine offensichtliche werbende Bedeutung hinaus leicht und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die erfassten Dienstleistungen im Gedächtnis zu behalten.

32      Folglich werden die maßgeblichen Verbraucher nicht von der mit der angemeldeten Marke vermittelten klaren Werbebotschaft abgelenkt (vgl. entsprechend Urteil vom 17. März 2016, Mudhook Marketing/HABM [IPVanish], T‑78/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:155, Rn. 42), die unmittelbar auf die erfassten Dienstleistungen verweist. Angesichts des Zusammenhangs zwischen der angefochtenen Marke und den erfassten Dienstleistungen ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sie nicht als ein Zeichen wahrnehmen werden, mit dem die betriebliche Herkunft der von ihr erfassten Dienstleistungen gekennzeichnet werden soll.

33      Nach alledem hat die Beschwerdekammer die Bedeutung des fraglichen Wortzeichens zum einen im Hinblick auf die streitigen Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise zutreffend analysiert.

34      Die Beschwerdekammer ist daher zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass das fragliche Zeichen nicht über das Mindestmaß an Unterscheidungskraft verfügt, das nötig wäre, um nicht unter das absolute Eintragungshindernis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu fallen.

35      Diese Schlussfolgerung kann nicht durch das Argument der Klägerin in Frage gestellt werden, dass das Substantiv „Romantik“ im Gegensatz zum Adjektiv „romantisch“, das beschreibend sei, keine Eigenschaft der von der angefochtenen Marke erfassten Dienstleistungen beschreibe. Insoweit ist nach der Rechtsprechung die Analyse der fraglichen Begriffe anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln zwar von Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2016, Spirig Pharma/EUIPO [Daylong], T‑261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung), jedoch ist darauf hinzuweisen, dass allein der Umstand, dass das fragliche Zeichen für eine Beschreibung von Dienstleistungen gegebenenfalls eine grammatikalisch fehlerhafte Struktur aufweist, als solcher noch nicht den Schluss zulässt, dieses Zeichen sei nicht beschreibend (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T‑316/03, EU:T:2005:201, Rn. 36, und vom 2. Dezember 2015, adp Gauselmann/HABM [Multi Win], T‑529/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:919, Rn. 32). Im vorliegenden Fall ist der möglicherweise geschaffene Unterschied zu dem Wort, das – wie „romantisch“ – den grammatikalischen Regeln entspricht, um das die betreffenden Dienstleistungen beschreibende Adjektiv sein zu können, nicht geeignet, der angefochtenen Marke eine mit diesen Dienstleistungen in Verbindung stehende Bedeutung zu geben, die hinreichend stark von der abweicht, die durch das zu dem Wort passende Substantiv, nämlich „Romantik“, entsteht.

36      Überdies ist, wie die Beschwerdekammer in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, das englische Wort „romantic“, dessen Schreibung verglichen mit dem Wort „Romantik“ für das Verständnis der englischsprachigen Verkehrskreise eine sehr geringe Abwandlung darstellt, ein Adjektiv, so dass dem auf den Unterschied zwischen Substantiv und Adjektiv bezogenen Argument der Klägerin nicht gefolgt werden kann.

37      Daher ist dieses Argument als unbegründet zurückzuweisen.

38      Dies gilt auch für das Argument der Klägerin, mit dem im Wesentlichen vorgetragen wird, die Unterscheidungskraft der angefochtenen Marke ergebe sich zum einen aus nationalen Entscheidungen und zum anderen aus der ständigen Eintragungspraxis des EUIPO.

39      Hinsichtlich der nationalen Entscheidungen ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsmarkenregelung ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Daher ist das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an in einem Mitgliedstaat oder gar in einem Drittland ergangene Entscheidungen gebunden, die nur einen Umstand darstellen, der für die Eintragung einer Unionsmarke, ohne entscheidend zu sein, berücksichtigt werden kann (vgl. Urteile vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, EU:T:2008:268, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Dezember 2010, Ilink Kommunikationssysteme/HABM [ilink], T‑161/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:532, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Hinsichtlich der früheren Eintragungspraxis des EUIPO ist anzumerken, dass der bloße Umstand, dass andere Zeichen mit einer einer angefochtenen Marke ähnlichen Natur eingetragen worden sein mögen, um Waren und Dienstleistungen zu kennzeichnen, die in bestimmten Fällen anderen Klassen als denen entsprechen, die mit der betreffenden angefochtenen Marke gekennzeichnet werden, im vorliegenden Fall nicht den Schluss zulässt, dass die angefochtene Marke für die von ihr erfassten Dienstleistungen unterscheidungskräftig ist.

41      Nach gefestigter Rechtsprechung ist das EUIPO nämlich verpflichtet, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts auszuüben. Zwar muss das EUIPO nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung die bereits zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Zudem muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Demgemäß muss diese Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 77, und vom 6. November 2014, Popp und Zech/HABM – Müller-Boré & Partner [MB], T‑463/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:935, Rn. 91).

42      Nach alledem ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009

43      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, nicht anerkannt zu haben, dass die angefochtene Marke nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe. Sie macht geltend, entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer habe sie nachgewiesen, dass die Marke nicht nur in Deutschland, Österreich und der Schweiz, sondern auch in den Niederlanden, in Schweden und im Vereinigten Königreich benutzt werde.

44      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

45      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 eine Marke, die keine originäre Unterscheidungskraft hat, für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangen kann. Eine solche Unterscheidungskraft kann insbesondere nach einem normalen Prozess der Gewöhnung der beteiligten Verkehrskreise eintreten. Für die Beurteilung, ob eine Marke durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, sind daher alle Umstände zu berücksichtigen, unter denen die maßgeblichen Verkehrskreise mit der Marke konfrontiert werden (Urteile vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C‑25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 70 und 71, und vom 21. Mai 2014, Bateaux mouches/HABM [BATEAUX-MOUCHES], T‑553/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:264, Rn. 58).

46      Die Erlangung von Unterscheidungskraft durch die Benutzung der Marke erfordert es, dass zumindest ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt (Urteile vom 1. Februar 2013, Ferrari/HABM [PERLE‘], T‑104/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:51, Rn. 37, und vom 22. März 2013, Bottega Veneta International/HABM [Form einer Handtasche], T‑409/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:148, Rn. 75).

47      Aus der Rechtsprechung geht des Weiteren hervor, dass nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 die durch die Benutzung einer Marke erlangte Unterscheidungskraft in demjenigen Teil der Union nachgewiesen werden muss, in dem die Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung nicht unterscheidungskräftig wäre (Urteil vom 30. März 2000, Ford Motor/HABM [OPTIONS], T‑91/99, EU:T:2000:95, Rn. 27).

48      Die Gesichtspunkte, die aufzeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die betreffende Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen, müssen umfassend geprüft werden. Im Rahmen dieser Prüfung können insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Anteil der angesprochenen Verkehrskreise, der die Ware oder Dienstleistung aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden berücksichtigt werden (Urteil vom 7. Juli 2005, Nestlé, C‑353/03, EU:C:2005:432, Rn. 31). Ist anhand dieser Gesichtspunkte festzustellen, dass die beteiligten Verkehrskreise oder zumindest ein erheblicher Teil von ihnen die Ware oder die Dienstleistung aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, so ist daraus der Schluss zu ziehen, dass die in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Voraussetzung erfüllt ist (Urteil vom 21. Mai 2014, BATEAUX-MOUCHES, T‑553/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:264, Rn. 66).

49      Bei der Beurteilung, ob die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellten Eintragungshindernisse aufgrund des Erwerbs von Unterscheidungskraft infolge Benutzung unbeachtet zu lassen sind, kommt es allein auf die Lage in dem Teil der Union an, in dem die Eintragungshindernisse festgestellt worden sind (Urteil vom 21. Mai 2014, BATEAUX-MOUCHES, T‑553/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:264, Rn. 67).

50      Die Marke muss entweder vor ihrer Anmeldung oder gegebenenfalls in der Zeit zwischen ihrer Eintragung und der Beantragung ihrer Nichtigerklärung Unterscheidungskraft erlangt haben (vgl. Urteil vom 20. September 2007, Imagination Technologies/HABM [PURE DIGITAL], T‑461/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:294, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Die von der Klägerin vorgebrachten Argumente sind im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

52      Erstens hat die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall in den Rn. 18 und 19 der angefochtenen Entscheidung angesichts des geringen Unterschieds zwischen dem deutschen Begriff „Romantik“ einerseits und dem englischen Begriff „romantic“, dem niederländischen Begriff „romantiek“ und dem schwedischen Begriff „romantisk“ andererseits festgestellt, dass die Unterscheidungskraft der angefochtenen Marke im Hinblick auf die deutschsprachigen sowie namentlich die englisch‑, die niederländisch‑ und die schwedischsprachigen Verkehrskreise beurteilt werden müsse. Die Beschwerdekammer ist daher in Rn. 55 der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin, die dies übrigens nicht bestreitet, den Nachweis, dass die Marke durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, für das deutschsprachige Gebiet der Union sowie für Irland, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich zu erbringen hat.

53      Zweitens ist festzustellen, dass – wie oben aus Rn. 8 hervorgeht – die Beschwerdekammer ihre Feststellung, dass die angefochtene Marke nicht nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe, zum einen darauf gestützt hat, dass die vorgelegten Beweismittel kein Beleg für die Erlangung von Unterscheidungskraft durch Benutzung seien. Zum anderen hat die Beschwerdekammer der Klägerin jedenfalls vorgeworfen, dass diese ihre Darstellung auf Benutzungen in Deutschland, Österreich und der Schweiz beschränkt habe, ohne Beweismittel für das jeweilige Hoheitsgebiet der oben in Rn. 52 genannten Mitgliedstaaten vorzulegen.

54      Insoweit ist mit dem EUIPO festzustellen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 44 und 45 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, dass außer der NIT‑Umfrage keines der von der Klägerin vorgelegten Beweismittel Rückschlüsse auf die tatsächliche Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise zulässt.

55      Denn wenngleich dieses Beweismaterial, das sich im Wesentlichen aus Geschäftsberichten, Auszügen aus Websites und internen Dokumenten der Klägerin zusammensetzt, auf die geschäftlichen Aktivitäten der Klägerin hinweist, kann es keine Auskunft über die Wahrnehmung der angefochtenen Marke für die fraglichen Dienstleistungen durch das maßgebliche Publikum geben.

56      Was die NIT‑Umfrage anbelangt, hat die Beschwerdekammer in den Rn. 46 bis 51 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass sie in ihrer Beweiskraft stark eingeschränkt ist. Wie das EUIPO und die Streithelferin hervorgehoben haben, kann diese Umfrage nämlich nicht als Meinungsumfrage mit dem Ziel, den Grad der Bekanntheit einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 festzustellen, eingestuft werden. Zum einen bestand das Ziel der NIT‑Umfrage eindeutig nicht darin, den Prozentsatz der Personen zu ermitteln, die die angefochtene Marke kennen und wissen, dass die fraglichen Dienstleistungen von der Klägerin stammen. Zum anderen stellte diese Umfrage nicht auf die angefochtene Wortmarke, sondern auf eine komplexe Bildmarke ab.

57      Unter diesen Voraussetzungen hat die Beschwerdekammer fehlerfrei festgestellt, dass die von der Klägerin vorgelegten Dokumente kein Beleg dafür sind, dass die angefochtene Marke in Deutschland und Österreich durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat. Was die Schweiz betrifft, geht aus der oben in Rn. 47 angeführten Rechtsprechung hervor, dass die durch die Benutzung einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 erlangte Unterscheidungskraft in demjenigen Teil der Union nachgewiesen werden muss, in dem die Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung nicht unterscheidungskräftig wäre. Da die Schweiz jedoch nicht Mitglied der Union ist, sind die Beweismittel, die von der Klägerin in Bezug auf die Benutzung der angemeldeten Marke in diesem Staat vorgelegt wurden, für den Nachweis, dass die genannte Marke Unterscheidungskraft erlangt habe, irrelevant (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2014, Unister/HABM [Ab in den Urlaub], T‑273/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:568, Rn. 45).

58      Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Schluss gekommen ist, dass die Klägerin gegenüber dem EUIPO nicht nachgewiesen hat, dass die angemeldete Marke durch Benutzung im deutschsprachigen Gebiet der Union bzw. in den niederländisch‑, den schwedisch‑ und den englischsprachigen Gebieten Unterscheidungskraft erlangt hat.

59      Erstens kann diese Schlussfolgerung nicht durch die von der Klägerin erstmals vor dem Gericht vorgebrachten Argumente und Beweismittel für die Benutzung der angefochtenen Marke im deutschsprachigen Gebiet der Union sowie in den Niederlanden, in Schweden und im Vereinigten Königreich in Frage gestellt werden.

60      Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Klage beim Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 72 der Verordnung 2017/1001) gerichtet ist und dass bei einer Aufhebungsklage die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. April 2005, Ampafrance/HABM – Johnson & Johnson [monBeBé], T‑164/03, EU:T:2005:140, Rn. 29, und vom 27. Oktober 2005, Éditions Albert René/HABM – Orange [MOBILIX], T‑336/03, EU:T:2005:379, Rn. 16). Es ist daher nicht Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen zu überprüfen (vgl. Urteil vom 1. März 2005, Sergio Rossi/HABM – Sissi Rossi [SISSI ROSSI], T‑169/03, EU:T:2005:72, Rn. 24 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Die Zulassung solcher Schriftstücke liefe nämlich Art. 188 der Verfahrensordnung des Gerichts zuwider, wonach die Schriftsätze der Parteien nicht den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand ändern können.

61      Folglich sind die Argumente und Beweismittel, die erstmals vor dem Gericht als Beleg dafür vorgebracht worden sind, dass die angefochtene Marke nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 durch Benutzung im deutschsprachigen Gebiet der Union sowie in den Niederlanden, in Schweden und im Vereinigten Königreich Unterscheidungskraft erlangt habe, für unzulässig zu erklären.

62      Zweitens vermag die Klägerin durch den Verweis in Rn. 29 ihrer Klageschrift auf die verschiedenen während des Verfahrens vor dem EUIPO vorgelegten Schriftsätze nicht die oben in Rn. 58 formulierte Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen.

63      Hierzu bringt die Klägerin lediglich vor, dass „die … Benutzung der [angefochtenen] Marke durch [sie im Verfahren vor dem EUIPO ausführlich dargelegt und nachgewiesen worden ist und dass insoweit] insbesondere … auf die Ausführungen in der Beschwerdebegründung … vom 10.10.2016, S. 9 bis 12 …, sowie [im] Schriftsatz vom 22.05.2015 …, S. 6 bis 11, und im Schriftsatz vom 27.10.2015 …, S. 4 bis 6 …[, verwiesen wird]“.

64      Ein solches Argument läuft jedoch zumindest implizit darauf hinaus, das Gericht auf die Prüfung aller im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen und das hierzu gemachte Vorbringen zu verweisen.

65      Es ist aber nicht Sache des Gerichts, für die Parteien die maßgeblichen Umstände in den Anhängen zu suchen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Unter diesen Voraussetzungen ist das oben in Rn. 63 wiedergegebene Vorbringen – abgesehen davon, dass dadurch nicht die Feststellung in Frage gestellt werden kann, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die angefochtene Marke durch Benutzung im maßgeblichen Unionsgebiet Unterscheidungskraft erlangt hat – insofern als unsubstantiiert zurückzuweisen, als es nur durch eine pauschale Bezugnahme auf im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Beweise gestützt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 11. September 2014, Continental Wind Partners/HABM – Continental Reifen Deutschland [CONTINENTAL WIND PARTNERS], T‑185/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:769, Rn. 19).

67      Drittens genügt hinsichtlich der Bezugnahme der Klägerin auf die verschiedenen Eintragungen von mit der angefochtenen Marke vergleichbaren Marken der Hinweis, dass das EUIPO und der Unionsrichter gemäß der oben in Rn. 39 dargestellten Rechtsprechung nicht an in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland ergangene Entscheidungen gebunden sind.

68      Nach alledem ist der zweite Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, zurückzuweisen und die Klage somit insgesamt abzuweisen.

 Kosten

69      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

70      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Romantik Hotels & Restaurants AG trägt die Kosten.

Kanninen

Schwarcz

Iliopoulos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. April 2018.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

I. Pelikánová


Leave a Comment

Schreibe einen Kommentar