T-212/15 DEP – Aldi/ EUIPO – Miquel Alimentació Grup (Gourmet)
BESCHLUSS DES GERICHTS (Siebte Kammer)
20. September 2018()
„Unionsmarke – Verfahren – Kostenfestsetzung“
In der Rechtssache T‑212/15 DEP
Aldi GmbH & Co. KG mit Sitz in Mülheim an der Ruhr (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Fürsen, N. Lützenrath und U. Rademacher sowie Rechtsanwältin N. Bertram,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:
Miquel Alimentació Grup, SA, mit Sitz in Vilamalla (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Duch Fonoll,
wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2016, Aldi/EUIPO – Miquel Alimentació Grup (Gourmet) (T‑212/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:746),
erlässt
DAS GERICHT (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude, des Richters I. Ulloa Rubio und der Richterin A. Marcoulli (Berichterstatterin),
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien
1 Mit Klageschrift, die am 23. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin, die Aldi GmbH & Co. KG, eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 24. Februar 2015 (Sache R 0314/2014‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Miquel Alimentació Grup, SA, und der Klägerin.
2 Die Streithelferin, die Miquel Alimentació Grup, SA, trat dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des EUIPO bei. Sie beantragte, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
3 Mit Urteil vom 15. Dezember 2016, Aldi/EUIPO – Miquel Alimentació Grup (Gourmet) (T‑212/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:746), wies das Gericht die Klage ab und verurteilte die Klägerin auf der Grundlage von Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zur Tragung der Kosten.
4 Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 forderte die Streithelferin die Klägerin zur Begleichung der erstattungsfähigen Kosten auf, die sich nach Angaben der Streithelferin auf 37 583,80 Euro beliefen. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 wies die Klägerin diese Forderung zurück und bot an, einen Betrag von 4 500,00 Euro zu zahlen.
5 Mit Schreiben vom 4. August 2017 lehnte die Streithelferin den Vorschlag der Klägerin ab und forderte zur Beilegung der Streitigkeit einen Betrag in Höhe von 25 000 Euro. Mit Schreiben vom 23. August 2017 wies die Klägerin diese Forderung zurück.
6 Mit Schriftsatz, der am 6. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragte die Streithelferin, gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung, die erstattungsfähigen Kosten auf 29 707,84 Euro festzusetzen.
7 Die Klägerin hat am 8. Dezember 2017 zu diesem Kostenfestsetzungsantrag Stellung genommen und beantragt, Kosten in angemessener Höhe festzusetzen, wobei nach Ansicht der Klägerin dabei ein Betrag von 3 185,85 Euro nicht überschritten werden sollte.
Rechtliche Würdigung
Einleitende Bemerkungen
8 Nach Art. 170 Abs. 3 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag der betroffenen Partei durch unanfechtbaren Beschluss, nachdem der von dem Antrag betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
9 Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gericht und zum anderen auf die für diese Zwecke notwendigen Aufwendungen beschränkt sind (vgl. Beschluss vom 17. März 2016, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM – Yorma’s [Yorma Eberl], T‑229/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:177, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).
10 In Bezug auf die Anwaltshonorare ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Richter der Europäischen Union nicht befugt ist, die Gebühren festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern zu bestimmen hat, bis zu welcher Höhe sie die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Kostentragung verurteilten Partei verlangen können. Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2016, Boehringer Ingelheim International/HABM – Lehning entreprise [ANGIPAX], T‑368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9, Rn. 12).
11 Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht in Ermangelung einer Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falls frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falls, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2016, MIP Metro/EUIPO – Holsten-Brauerei [H], T‑193/12 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:404, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).
12 Bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten berücksichtigt das Gericht alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen (vgl. Beschluss vom 6. März 2017, Hostel Tourist World/EUIPO – WRI Nominees [HostelTouristWorld.com], T‑566/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:158, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
13 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Gesellschaft als Handelsunternehmen der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt und folglich einen Anspruch auf Erstattung der für die Honorare gezahlten Mehrwertsteuer hat, so dass diese Steuerbeträge bei der Berechnung der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erstattungsfähigen Kosten nicht zu berücksichtigen sind (Beschlüsse vom 12. September 2012, Klosterbrauerei Weissenohe/Torresan, C‑5/10 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:562, Rn. 30, und vom 19. Januar 2016, Copernicus-Trademarks/HABM – Blue Coat Systems [BLUECO], T‑685/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:31, Rn. 26).
14 Anhand dieser Kriterien ist der Betrag der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten zu beurteilen.
15 Wie vorstehend in Rn. 6 dargelegt, beantragt die Streithelferin die Erstattung von Kosten in Höhe von 29 707,84 Euro. In ihrem Kostenfestsetzungsantrag gibt die Streithelferin an, dass sich dieser Betrag zusammensetze aus zum einen den 25 000 Euro, die von der Klägerin mit dem – oben in Rn. 5 erwähnten – Schreiben vom 4. August 2017 (im Folgenden: Schreiben vom 4. August 2017) verlangt worden seien, und zum anderen zusätzlich aus einem Aufschlag von 4 707,84 Euro, den die Streithelferin für ungefähre Honorare und Übersetzungskosten für das Kostenfestsetzungsverfahren veranschlagt.
16 Unter diesen Umständen wird das Gericht zunächst die im Schreiben vom 4. August 2017 geforderten Kosten von 25 000 Euro und in einem zweiten Schritt die das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren betreffenden Kosten prüfen.
Zu den mit dem Schreiben vom 4. August 2017 geforderten Kosten von 25 000 Euro
17 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Streithelferin im Antrag auf Kostenfestsetzung keine Einzelheiten zur Berechnung des mit dem Schreiben vom 4. August 2017 geforderten Betrags von 25 000 Euro angibt, sondern sich auf den Hinweis beschränkt, dass dieser sich auf der Grundlage des im Schreiben vom 27. Juni 2017 (im Folgenden: Schreiben vom 27. Juni 2017) genannten ursprünglichen Betrags von 37 583,80 Euro durch Abzug der Mehrwertsteuer und die Abrechnung des Honorars von nur einem Anwalt ergebe.
18 Also ist die Höhe der erstattungsfähigen Kosten auf der Grundlage dieser Angaben und insbesondere der Kostenaufstellungen und Rechnungen, die sich auf den im Schreiben vom 27. Juni 2017 genannten ursprünglichen Betrag von 37 583,80 Euro bezogen, zu bestimmen.
19 Zu dem im Schreiben vom 27. Juni 2017 genannten ursprünglichen Betrag von 37 583,80 Euro führt die Streithelferin im Antrag auf Kostenfestsetzung aus, dass dieser sich aus den Rechnungen ergebe, die ihr Beistand ihr ausgestellt habe, und zwar erstens für Honorare und Kosten betreffend das mit der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Februar 2015 (Sache R 0314/2014‑4) abgeschlossene Widerspruchsverfahren zwischen der Miquel Alimentació Grup und Aldi, zweitens für Honorare und Kosten betreffend das mit dem Urteil vom 15. Dezember 2106, Gourmet (T‑212/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:746), abgeschlossene Verfahren vor dem Gericht und drittens für Kosten für Übersetzungsarbeiten bezüglich „der verschiedenen Dokumente in der Rechtssache“.
Zu den Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdekammer
20 In Bezug auf die im Schreiben vom 27. Juni 2017 mit 2 000 Euro netto bezifferten Aufwendungen für das Verfahren vor der Beschwerdekammer, auf die die Streithelferin in ihrem Antrag auf Kostenfestsetzung Bezug nimmt, ist festzustellen, dass zum einen gemäß der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Februar 2015 (Sache R 0314/2014‑4) „[j]ede Partei … ihre eigenen Kosten des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens [trägt]“ (Nr. 4 des verfügenden Teils jener Entscheidung) und zum anderen diese Entscheidung nach Art. 64 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 71 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001) nunmehr wirksam geworden ist, da das Urteil vom 15. Dezember 2016, Gourmet (T‑212/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:746), Rechtskraft erlangt hat.
21 Außerdem hat die Streithelferin in ihren Anträgen im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht nicht auf die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Beschwerdekammer Bezug genommen. Daher betrifft die Verurteilung der Klägerin zur Tragung der Kosten im Tenor des Urteils vom 15. Dezember 2016, Gourmet (T‑212/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:746), nicht die mit dem Beschwerdeverfahren, sondern nur die mit dem Verfahren vor dem Gericht verbundenen Kosten. Da das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren nur akzessorisch zum Hauptsacheverfahren ist, in dem die Klägerin lediglich zur Tragung der Kosten des Gerichtsverfahrens verurteilt wurde, ist der Antrag der Klägerin unzulässig, soweit er andere Kosten betrifft (Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T‑25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 33 und 34).
22 Unter diesen Umständen ist der die Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdekammer betreffende Antrag unzulässig.
Zu den Kosten für das Verfahren vor dem Gericht
23 Für die im Zusammenhang mit dem Hauptsacheverfahren vor dem Gericht angefallenen Kosten hat die Streithelferin mit dem Schreiben vom 27. Juni 2017, auf das sie im Kostenfestsetzungsantrag Bezug nimmt, die Erstattung von Anwaltshonoraren und Kosten zuzüglich Mehrwertsteuer für die schriftliche und die mündliche Phase dieses Verfahrens beantragt.
24 Im Hinblick darauf, dass sich der mit dem vorliegenden Kostenfestsetzungsantrag verlangte Betrag gemäß den Ausführungen der Streithelferin dadurch ergibt, dass von dem ursprünglich im Schreiben vom 27. Juni 2017 genannten Betrag die Mehrwertsteuer abgezogen wird, und gemäß den oben in Rn. 13 genannten Grundsätzen jedenfalls nur Nettobeträge berücksichtigt werden können, ist unmittelbar festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine Mehrwertsteuer erstatten muss.
25 Also sind zum einen die für Anwaltshonorare geltend gemachten Kosten und zum anderen die für sonstige Aufwendungen verlangten Kosten zu prüfen.
– Geltend gemachte Kosten für Anwaltshonorare
26 Für Anwaltshonorare hat die Streithelferin gemäß ihrem Schreiben vom 27. Juni 2017 die Zahlung von 19 437,07 Euro netto für das schriftliche und von 6 000 Euro netto für das mündliche Verfahren verlangt.
27 Gemäß der oben in Rn. 11 angeführten Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die Festsetzung der geltend gemachten Kosten angesichts des Gegenstands und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht, der Komplexität und der Schwierigkeiten des Falls, des wirtschaftlichen Interesses, das er für die Parteien hat, sowie des Arbeitsaufwands gerechtfertigt ist.
28 Erstens ist zum Gegenstand und der Art des Rechtsstreits sowie zu dessen Komplexität anzumerken, dass die Rechtssache eine für markenrechtliche Streitigkeiten gewöhnliche Frage betraf, nämlich die der Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 vom 14. Juni 2017 [ABl. 2017, L 154, S. 1]), die sich in einem Widerspruchsverfahren stellte.
29 Die Streithelferin macht geltend, das Ausgangsverfahren sei besonders komplex gewesen, und stützt sich dabei auf die Tatsache, dass das Widerspruchsverfahren zehn nationale Marken betroffen habe und für sieben davon der Benutzungsnachweis verlangt worden sei. Jedoch ist festzustellen, dass anhand solcher das Widerspruchsverfahren betreffender Umstände nicht die Komplexität des Verfahrens vor dem Gericht nachgewiesen werden kann. Dies gilt umso mehr, als hier gemäß den Feststellungen in den Rn. 19 und 20 des Urteils vom 15. Dezember 2016, Gourmet (T‑212/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:746), die Beschwerdekammer ihre Entscheidung auf die Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und einer einzigen älteren Marke (Nr. 2 874 221) gestützt hatte, für die die Klägerin keinen Benutzungsnachweis verlangt hatte.
30 Da die in Rede stehende Rechtssache weder eine neue Rechtsfrage noch eine komplexe Tatfrage betraf oder in unionsrechtlicher Hinsicht besondere Bedeutung aufwies, ist demnach festzustellen, dass sich das Urteil vom 15. Dezember 2016, Gourmet (T‑212/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:746), in eine gefestigte Rechtsprechungslinie im Markenrecht einfügt.
31 Zweitens ist in Bezug auf die in Rede stehenden wirtschaftlichen Interessen festzustellen, dass die Streithelferin in Anbetracht der Bedeutung der Marken im Handel zwar ganz offensichtlich ein klares wirtschaftliches Interesse an der Rechtssache hatte, sie aber beim Gericht keinen Nachweis dafür vorgelegt hat, dass dieses Interesse im vorliegenden Fall außergewöhnlich wäre oder sich erheblich von dem unterschiede, das jedem Widerspruch gegen die Anmeldung einer Unionsmarke zugrunde liegt (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO – Biedermann [Nordschleife], T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Drittens ist in Bezug auf den Arbeitsaufwand, der der Streithelferin durch das Verfahren entstehen konnte, darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Unionsrichters ist, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die für das Verfahren objektiv erforderlich waren. Insoweit hängt die Möglichkeit des Unionsrichters, den Wert der geleisteten Arbeit zu beurteilen, von der Genauigkeit der vorgelegten Informationen ab (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2016, ANGIPAX, T‑368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9, Rn. 15 und 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Unionsrichter ist deswegen aber nicht an die Abrechnung gebunden, die ihm von der die Kostenerstattung beantragenden Partei vorgelegt wird (Beschluss vom 14. Juli 2015, Ntouvas/ECDC, T‑223/12 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:570, Rn. 20).
33 In der vorliegenden Rechtssache hält das Gericht zunächst die von der Streithelferin angegebenen Stundensätze für die schriftliche Phase des Verfahrens (159,32 Euro netto) und für die mündliche Phase des Verfahrens (193,55 Euro netto) nicht für unangemessen.
34 In Bezug auf die für die Bearbeitung des Hauptsacheverfahrens aufgewendeten Stunden ist festzustellen, dass die Streithelferin zur Begründung ihres Kostenfestsetzungsantrags beim Gericht eine Kostennote vorgelegt hat, deren Begleichung sie mit Schreiben vom 27. Juni 2017 verlangt hatte. Aus dieser Kostennote geht hervor, dass für die schriftliche Phase des Verfahrens sechs in der Aufstellung namentlich genannte Personen zusammen 122 Arbeitsstunden erbracht haben und dass für die mündliche Phase des Verfahrens fünf in der Aufstellung namentlich genannte Personen zusammen 31 Stunden tätig waren.
35 Wenn aber die Streithelferin angibt, dass sich der im Schreiben vom 4. August 2017 und im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren genannte herabgesetzte Betrag von 25 000 Euro durch den Abzug der Mehrwertsteuer und die Abrechnung des Honorars von nur einem Anwalt ergebe, so ist festzustellen, dass weder anhand des Schreibens vom 4. August 2017 noch anhand des Kostenfestsetzungsantrags nachvollzogen werden kann, auf welchen der Anwälte sich die Streithelferin bezieht. Ohne weitere Angaben insbesondere zur Stellung der in den Kostennoten genannten Personen ist das Gericht nämlich nicht in der Lage, zu bestimmen, von welcher der sechs in der schriftlichen und der fünf in der mündlichen Phase des Hauptsacheverfahrens tätig gewordenen Personen die Arbeitszeiten aus der Aufstellung herausgenommen werden und welche Arbeitszeiten (nur eines Anwalts) in der Aufstellung enthalten sein sollten, um auf den Betrag zu kommen, der Gegenstand des Kostenfestsetzungsantrags ist.
36 Im Übrigen steht es einer Partei zwar frei, mehrere Anwälte mit der Vertretung ihrer Interessen zu betrauen, doch hat der Unionsrichter unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die die erbrachten Leistungen etwa aufgeteilt wurden, in erster Linie auf die Gesamtzahl der Arbeitsstunden abzustellen, die für das gerichtliche Verfahren als objektiv erforderlich angesehen werden können (Beschluss vom 21. Mai 2014, Esge/HABM – De’Longhi Benelux [KMIX], T‑444/10 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:356, Rn. 20).
37 Allerdings erscheint im vorliegenden Fall die Zahl der Arbeitsstunden, die die Streithelferin von der Klägerin erstattet haben möchte – insgesamt 153 Stunden, wovon 122 Stunden auf die schriftliche und 31 Stunden auf die mündliche Phase des Verfahrens entfallen –, als offensichtlich überhöht.
38 Erstens ist nämlich festzustellen, dass die Anwaltskanzlei, von der die Streithelferin vor dem Gericht vertreten wurde, sie auch beim EUIPO vertreten hatte. Somit verfügte die Prozessbevollmächtigte der Streithelferin bereits über eine umfassende Kenntnis der Rechtssache, da sie sie bereits im Verwaltungsverfahren vertreten hatte. Dies erleichterte ihr teilweise die Arbeit und verringerte die für die Vorbereitung des Schriftsatzes der Streithelferin aufgewandte Zeit. Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die im Verfahren vor der Beschwerdekammer verrichtete Arbeit den Umfang der vor dem Gericht zu verrichtenden Arbeit und folglich die Beträge reduziert, deren Erstattung insoweit verlangt werden kann (Beschluss vom 19. Januar 2016, BLUECO, T‑685/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:31, Rn. 21).
39 Zweitens ist festzustellen, dass die Streithelferin im Hauptsacheverfahren bei der Kanzlei des Gerichts Folgendes eingereicht hat: einen dreiseitigen Schriftsatz zur Verfahrenssprache, wobei rund eineinhalb Seiten auf rechtliche Ausführungen entfielen, eine Klagebeantwortung von 18 Seiten, bei der die rechtlichen Ausführungen rund zwölf Seiten umfassten, und einen zweiseitigen Schriftsatz, mit dem sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, wovon eine Seite rechtliche Ausführungen betraf. Außerdem ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2016, dass diese 60 Minuten gedauert hat.
40 Daher hält es das Gericht angesichts zum einen der fehlenden Komplexität des Hauptsacheverfahrens und zum anderen der Art und des Umfangs der von der Streithelferin eingereichten Schriftsätze und Verfahrensunterlagen für angemessen, den Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten für Anwaltshonorare, die für das Hauptsacheverfahren vor dem Gericht notwendig waren, auf 5 400 Euro netto festzusetzen.
– Für sonstige Aufwendungen verlangte Kosten
41 Als Aufwendungen für die schriftliche und die mündliche Phase des Verfahrens hat die Streithelferin in ihrem Schreiben vom 27. Juni 2017 Kosten für Kurierdienste sowie Übersetzungs- und Reisekosten geltend gemacht.
42 In Bezug auf die Kosten für Kurierdienste in Höhe von 25,93 Euro netto beschränkt sich die Streithelferin auf die Angabe, es handele sich um die „Versendung von Dokumenten im Zusammenhang mit dem Verfahren“. Gemäß den dem Gericht vorgelegten Unterlagen handelte es sich dabei um einen Versand von Barcelona (Spanien) nach Frankfurt (Deutschland). Mangels weiterer Angaben u. a. zur Art des Dokuments, seines Zusammenhangs mit dem Verfahren vor dem Gericht und der Notwendigkeit einer solchen Versendung können diese Kosten nicht als für das Verfahren vor dem Gericht erforderlich angesehen werden.
43 Zu den Übersetzungskosten von 370,50 Euro netto für die Übersetzung des die Streithelferin betreffenden spanischen Handelsregisterauszugs aus dem Spanischen ins Deutsche ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verfahrenssprache des Hauptsacheverfahrens Deutsch war. Da zum einen zum Nachweis der Rechtspersönlichkeit der Streithelferin die Vorlage eines Handelsregisterauszugs als Anlage zur Klagebeantwortung gemäß Art. 78 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 173 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgeschrieben war und zum anderen gemäß Art. 46 Abs. 2 der Verfahrensordnung allen vorgelegten oder beigefügten Unterlagen, die in einer anderen Sprache abgefasst sind, eine Übersetzung in der Verfahrenssprache beizugeben ist, sind diese Übersetzungskosten als für das Verfahren vor dem Gericht erforderlich anzusehen.
44 Bei den Reisekosten in Höhe von 585,50 Euro weist die Streithelferin Fahrtkosten (305,00 Euro) und Übernachtungskosten (280,50 Euro brutto) für den Rechtsanwalt aus, der sie in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2016 vertreten hat.
45 Zum einen wird in den von der Streithelferin für die Fahrtkosten vorgelegten Unterlagen eine Hin- und Rückfahrt im Auto von Frankfurt (Deutschland) nach Luxemburg ausgewiesen, für die ein Kilometersatz von 0,50 Euro abgerechnet und eine Strecke von 305 km pro Fahrt zugrunde gelegt wird. Die Klägerin bestreitet sowohl die angesetzte Entfernung als auch den darauf angewandten Kilometersatz. Die Entfernung zwischen der Anwaltskanzlei des Prozessbevollmächtigten in Frankfurt und dem Hotel, in dem er in Luxemburg übernachtet hat und das sich in unmittelbarer Nähe des Gerichts befindet, beträgt gemäß den durch online verfügbare Routenplanungsprogramme erhältlichen Informationen je nach gewählter Route zwischen 228, 272 und 282 km. Unter diesen Umständen und mangels weiterer Angaben oder Nachweise seitens der Streithelferin zur abgerechneten Kilometerzahl erscheint es angemessen, vorliegend die von der Klägerin vorgeschlagene Entfernung von 271 km zugrunde zu legen. Den von der Streithelferin angesetzten Kilometersatz von 0,50 Euro hält die Klägerin für überhöht. Sie schlägt einen Kilometersatz von 0,30 Euro vor. Da keine der Parteien eine Begründung für den von ihr vorgeschlagenen Kilometersatz vorgelegt hat, erscheint es angemessen, vorliegend einen Kilometersatz von 0,40 Euro zugrunde zu legen. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind als erstattungsfähige Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt 216,80 Euro festzusetzen.
46 Zum anderen sind die Übernachtungskosten (270,99 Euro netto) unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache und mit Blick auf die von der Streithelferin vorgelegte Rechnung, auch wenn sie recht hoch sind, nicht als offensichtlich unverhältnismäßig anzusehen.
Zu den Kosten für Übersetzungen
47 Für die Übersetzung verschiedener Verfahrensunterlagen ins Deutsche oder ins Spanische hat die Streithelferin in dem Schreiben vom 27. Juni 2017, auf das sie in ihrem Antrag auf Kostenfestsetzung Bezug nimmt, eine sich aus fünf Rechnungsbeträgen zusammensetzende Gesamtsumme von 3 196,81 Euro brutto verlangt.
48 Insoweit ergibt sich zum einen aus den dem Gericht vorgelegten Unterlagen, dass drei dieser Rechnungen, nämlich die Rechnungen Nr. Fa06530 über 156,97 Euro netto, Nr. Fa06535 über 555,28 Euro netto und Nr. Fa06578 über 262,08 Euro netto, keine Angaben enthalten, anhand deren nachvollziehbar wäre, welche Dokumente übersetzt wurden und in welchem Zusammenhang sie zum Hauptsacheverfahren vor dem Gericht stehen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Kosten für das Verfahren vor dem Gericht erforderlich waren.
49 Zum anderen scheinen sich aber die Rechnung Nr. Fa06577 über 994,19 Euro netto mit der Betreffzeile „Contestación recurso TG Gourmet“ (Klagebeantwortung Gericht Gourmet) auf die Übersetzung der Klagebeantwortung der Streithelferin und die Rechnung Nr. Fa07470 über 673,47 Euro netto mit der Betreffzeile „Sentencia GOURMET – TG“ (Urteil Gourmet – Gericht) auf die Übersetzung des Urteils vom 15. Dezember 2016, Gourmet (T‑212/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:746), zu beziehen. Unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache sind die Kosten für diese Übersetzungen als für das Hauptsacheverfahren vor dem Gericht erforderlich anzusehen.
Zu den Kosten für das Kostenfestsetzungsverfahren
50 Einleitend ist festzustellen, dass sich die von der Streithelferin verlangten 4 707,84 Euro aus Anwaltshonoraren in Höhe von 2 500 Euro und aus Übersetzungskosten in Höhe von 2 207,84 Euro zusammensetzen.
51 In Bezug auf die Anwaltshonorare hat die Streithelferin in ihrem Kostenfestsetzungsantrag angegeben, dass es sich dabei um „ungefähre Honorare“ handele. Sie hat weder die insoweit aufgewandten Arbeitsstunden beziffert noch die entsprechende Aufteilung der Stunden angegeben. Außerdem hat sie dem Gericht keine Unterlagen zum Nachweis dieses Betrags vorgelegt.
52 Es ist indessen anerkannt, dass ein Antrag auf Kostenfestsetzung weitgehend standardisiert und grundsätzlich dadurch gekennzeichnet ist, dass er keine besondere Schwierigkeit aufweist, wenn er von dem Anwalt eingereicht wird, der mit der Rechtssache bereits in der Sache befasst war (vgl. Beschluss vom 10. März 2017, Penny-Markt/EUIPO – Boquoi Handels [B!O], T‑364/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:179, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
53 Unter diesen Umständen ist nach Ansicht des Gerichts, da die Kostenfestsetzung im vorliegenden Fall von der Anwältin beantragt wurde, die mit der Rechtssache bereits in der Sache befasst war, bei angemessener Würdigung der Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten für Anwaltshonorare, die für das Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Gericht erforderlich waren, auf 800 Euro netto festzusetzen.
54 Für die Übersetzungskosten hat die Streithelferin zur Begründung ihres Antrags eine Rechnung über 1 824,66 Euro netto (2 207,84 Euro brutto) beigefügt, in der eine Reihe von aus dem Spanischen ins Deutsche, aus dem Englischen ins Deutsche und aus dem Katalanischen ins Deutsche übersetze Unterlagen angeführt werden. Anhand der in dieser Rechnung zur Bestimmung der übersetzten Unterlagen verwendeten Bezeichnungen ist festzustellen, dass es sich um 20 Dokumente handelt, wobei dem Namen nach zwei davon den Kostenfestsetzungsantrag und die anderen 18 die als Anlagen 1 bis 6 und 8 zum Kostenfestsetzungsantrag vorgelegten Dokumente betreffen. Die Klägerin hat sich zu diesem Betrag nicht geäußert.
55 Allerdings ist in dieser Rechnung bei den übersetzten Dokumenten u. a. der von der Streithelferin als Anlage 8 zum Kostenfestsetzungsantrag beigefügte Handelsregisterauszug aufgeführt. Dieser wurde aber bereits als Anlage B.1 zur Klagebeantwortung der Streithelferin im Hauptsacheverfahren vorgelegt, und die entsprechenden Übersetzungskosten in Höhe von 370,50 Euro netto wurden bereits oben in Rn. 43 als für das Verfahren vor dem Gericht erforderlich berücksichtigt. Außerdem werden in dieser Rechnung bei den übersetzten Dokumenten auch die Anlagen 2.1 und 2.1.1 zum Kostenfestsetzungsantrag erwähnt. Diese betreffen eine Kostennote für Anwaltshonorare und Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdekammer sowie einen Schriftwechsel zwischen der Streithelferin und dem EUIPO zur Gebühr für die Einlegung der Beschwerde bei der Beschwerdekammer. Wie aber oben in Rn. 21 ausgeführt wurde, betreffen solche Dokumente Kosten, die nicht vom vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren erfasst werden. Schließlich werden in dieser Rechnung auch ohne weitere Erläuterungen zwei Dokumente mit der Bezeichnung „Application for the taxation of costs“ (Antrag auf Kostenfestsetzung) angeführt. Unter diesen Umständen und mangels genauer Angaben zu den jeweiligen Übersetzungskosten für die einzelnen Dokumente hält es das Gericht für angemessen, erstattungsfähige Übersetzungskosten von insgesamt 1 000 Euro netto als für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren erforderlich festzusetzen.
56 Nach alledem ist es angemessen, die der Streithelferin zu erstattenden Kosten auf 9 725,95 Euro netto festzusetzen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Siebte Kammer)
beschlossen:
Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Aldi GmbH & Co. KG der Miquel Alimentació Grup, SA, zu erstatten hat, wird auf 9 725,95 Euro netto festgesetzt.
Luxemburg, den 20. September 2018
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