T-209/17 – ZGS/ EUIPO (Schülerhilfe1)
Vorläufige Fassung
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTENDER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS
23. August 2017(*)
„Streichung“
In der Rechtssache T-209/17
ZGS Bildungs-GmbH mit Sitz in Gelsenkirchen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Remmerbach,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Februar 2017 (Sache R 1789/2016-4) zu einem Antrag auf Eintragung der Wortmarke « Schülerhilfe1 » als Unionsmarke.
1 Mit Schreiben, das am 27. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 125 der Verfahrensordnung des Gerichts mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknimmt. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.
2 Mit Schreiben, das am 2. August 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte mitgeteilt, dass er die Klägerin zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt.
3 Nach Art. 136 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt.
4 Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und der Klägerin sind die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Rechtssache T-209/17 wird im Register des Gerichts gestrichen.
2. ZGS Bildungs-GmbH trägt die Kosten.
Luxemburg, den 23. August 2017
Der Kanzler |
Der Präsident |
E. Coulon |
S. Frimodt Nielsen |
Leave a Comment cancel
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.