T-207/10 – Deutsche Telekom / Kommission

T-207/10 – Deutsche Telekom / Kommission

Language of document : ECLI:EU:T:2018:786

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

15. November 2018()

„Staatliche Beihilfen – Steuerliche Regelung, nach der in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem im Ausland steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt, abschreiben können – Entscheidung, mit der diese Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre teilweise Rückforderung angeordnet wird – Bestimmung, nach der die Regelung teilweise weiter angewendet werden darf – Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache – Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses – Vertrauensschutz – Präzise Zusicherungen der Kommission – Berechtigung des Vertrauens – Zeitlicher Geltungsbereich des Vertrauensschutzes“

In der Rechtssache T‑207/10

Deutsche Telekom AG mit Sitz in Bonn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Cordewener und J. Schönfeld, dann Rechtsanwalt J. Schönfeld,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch B. Martenczuk, T. Maxian Rusche und C. Urraca Caviedes, dann durch T. Maxian Rusche und C. Urraca Caviedes und schließlich durch T. Maxian Rusche, C. Urraca Caviedes und K. Blanck-Putz als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Ebro Foods, SA mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, M. Muñoz de Juan und R. Calvo Salinero, dann Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro und R. Calvo Salinero,

durch

Banco Santander, SA mit Sitz in Santander (Spanien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, M. Muñoz de Juan und R. Calvo Salinero, dann Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro und R. Calvo Salinero,

durch

Iberdrola, SA mit Sitz in Bilbao (Spanien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. Ruiz Calzado, M. Núñez Müller und J. Domínguez Pérez, dann Rechtsanwälte J. Ruiz Calzado, J. Domínguez Pérez und S. Völcker,

und durch

Telefónica, SA mit Sitz in Madrid, Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. Ruiz Calzado, M. Núñez Müller und J. Domínguez Pérez, dann Rechtsanwälte J. Ruiz Calzado, J. Domínguez Pérez und S. Völcker,

Streithelferinnen,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 2 und 3 der Entscheidung 2011/5/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 7, S. 48),

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni (Berichterstatter), der Richterin K. Kowalik-Bańczyk und des Richters C. Mac Eochaidh,

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2017

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        In den Jahren 2005 und 2006 richteten Mitglieder des Europäischen Parlaments an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mehrere schriftliche Anfragen (E-4431/05, E-4772/05, E-5800/06 und P-5509/06), ob die Regelung des Art. 12 Abs. 5 der Ley del Impuesto sobre Sociedades (spanisches Körperschaftsteuergesetz), der durch die Ley 24/2001 de Medidas Fiscales, Administrativas y del Orden Social (Gesetz Nr. 24/2001 über Steuer-, Verwaltungs- und soziale Maßnahmen) vom 27. Dezember 2001 (BOE Nr. 313 vom 31. Dezember 2001, S. 50493) in das Körperschaftsteuergesetz eingefügt und in das Real Decreto Legislativo 4/2004, por el que se aprueba el Texto refundido de la Ley del Impuesto sobre Sociedades (Königliches gesetzesvertretendes Dekret Nr. 4/2004 zum Erlass der Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes) vom 5. März 2004 (BOE Nr. 61 vom 11. März 2004, S. 10951) übernommen wurde (im Folgenden: streitige Regelung), als staatliche Beihilfe zu qualifizieren sei.

2        Die Antwort vom 19. Januar 2006 auf die Anfrage E-4431/05 lautete:

„Die Kommission kann nicht bestätigen, dass die hohen Angebote spanischer Unternehmen durch das spanische Steuerrecht erklärt werden können, aufgrund dessen Unternehmen in Spanien den finanziellen Geschäfts- oder Firmenwert schneller abschreiben können als französische oder italienische Unternehmen. Die Kommission kann hingegen bestätigen, dass derartige einzelstaatliche Rechtsvorschriften nicht in den Anwendungsbereich der Beihilfevorschriften fallen, sondern auf alle Unternehmen in Spanien anwendbare allgemeine Wertminderungsvorschriften darstellen.“

3        Die Antwort vom 17. Februar 2006 auf die Anfrage E-4772/05 lautete:

„Gemäß den der Kommission zurzeit vorliegenden Informationen scheinen die spanischen Steuervorschriften bezüglich der Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes für alle Unternehmen in Spanien unabhängig von ihrer Größe, ihrem Wirtschaftszweig, ihrer Rechtsform und ihrem privaten bzw. öffentlichen Charakter zu gelten, da es sich um allgemeine Abschreibungsregeln handelt. Daher scheinen sie nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften über staatliche Beihilfen zu fallen. Selbstverständlich wird die Kommission alle gegenteiligen Informationen, die ihr zur Kenntnis gebracht werden, einer eingehenden Prüfung unterziehen.“

4        Mit Schreiben vom 15. Januar und vom 26. März 2007 ersuchte die Kommission die spanischen Behörden um Übermittlung von Informationen, um den Geltungsbereich und die Auswirkungen der streitigen Regelung prüfen zu können. Mit Schreiben vom 16. Februar und vom 4. Juni 2007 übermittelte das Königreich Spanien der Kommission die angeforderten Informationen.

5        Mit Fax vom 28. August 2007 ging bei der Kommission eine Beschwerde der Klägerin, der Deutschen Telekom AG, ein, die die streitige Regelung als eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe qualifizierte.

6        Mit Entscheidung vom 10. Oktober 2007, von der am 21. Dezember 2007 eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde (ABl. 2007, C 311, S. 21), eröffnete die Kommission hinsichtlich der streitigen Regelung ein förmliches Prüfverfahren.

7        Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 ging die Stellungnahme des Königreichs Spanien zu dieser Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens bei der Kommission ein. Zwischen dem 18. Januar und dem 16. Juni 2008 erhielt die Kommission auch Stellungnahmen von 32 Beteiligten, darunter am 12. Februar 2008 die der Klägerin. Mit Schreiben vom 30. Juni 2008 und vom 22. April 2009 übermittelte das Königreich Spanien seine Anmerkungen zu den Stellungnahmen der Beteiligten.

8        Die Kommission schloss das Verfahren hinsichtlich der innerhalb der Europäischen Union erworbenen Beteiligungen mit ihrer Entscheidung 2011/5/EG vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 7, S. 48, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) ab.

9        Die angefochtene Entscheidung erklärt die streitige Regelung, nach der in Spanien steuerpflichtige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert abschreiben können, der sich aus dem Erwerb von Beteiligungen an einem ausländischen Unternehmen mit Sitz in der Union ergibt, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

10      Nach Art. 1 Abs. 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung darf die streitige Regelung jedoch während des gesamten nach der Regelung vorgesehenen Abschreibungszeitraums weiter auf Beteiligungen angewandt werden, die vor der am 21. Dezember 2007 erfolgten Veröffentlichung der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union erworben wurden, sowie auf Beteiligungen, zu deren Erwerb vor dem 21. Dezember 2007 die unwiderrufliche Verpflichtung eingegangen wurde, sofern dieser Erwerb von der Genehmigung einer Aufsichtsbehörde abhängig gemacht wurde, bei der die Transaktion vor diesem Zeitpunkt angemeldet wurde.

11      Nach Art. 4 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung betrifft die dem Königreich Spanien auferlegte Rückforderungsverpflichtung nicht die Beihilfen bezüglich der in Art. 1 Abs. 2 dieser Entscheidung aufgeführten Beteiligungserwerbe. Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die Nichterwähnung der in Art. 1 Abs. 3 der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Beteiligungserwerbe in Art. 4 dieser Entscheidung auf einem Redaktionsversehen beruhe; dies ist in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden.

 Verfahren und Anträge der Parteien

12      Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 6. Mai 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

13      Mit am 9. August und am 7. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen haben die Ebro Foods, SA, die Banco Santander, SA, die Iberdrola, SA und die Telefónica, SA beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Beschlüssen vom 26. November 2010 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts diese Streitbeitritte zugelassen und Iberdrola sowie Telefónica gestattet, im mündlichen Verfahren die englische Sprache zu verwenden.

14      Das Verfahren ist zweimal ausgesetzt worden, zunächst mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 13. März 2014 bis zum Erlass der Entscheidungen, mit denen die Verfahren in den Rechtssachen T‑219/10, Autogrill España/Kommission, und T‑399/11, Banco Santander und Santusa/Kommission, beendet wurden, und sodann mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 9. März 2015 bis zum Erlass der Entscheidung, mit der das Verfahren über die Rechtsmittel gegen die in diesen beiden Rechtssachen ergangenen Urteile (Urteile vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission, T‑399/11, EU:T:2014:939, und vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission, T‑219/10, EU:T:2014:938) beendet wurde. Das Verfahren ist am 21. Dezember 2016, dem Tag der Verkündung des Urteils Kommission/World Duty Free Group u. a. (C‑20/15 P und C‑21/15 P, EU:C:2016:981), mit dem über die genannten Rechtsmittel entschieden wurde, fortgesetzt worden. Mit Entscheidung vom 13. Februar 2017 hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts den Antrag der Klägerin, das vorliegende Verfahren bis zum Erlass der Entscheidung auszusetzen, mit der das Verfahren in der Rechtssache T‑219/10 RENV, World Duty Free Group/Kommission, beendet wird, zurückgewiesen.

15      Mit Entscheidungen vom 20. und vom 30. Oktober 2017 hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts den Streithelferinnen gestattet, in der mündlichen Verhandlung auf Spanisch vorzutragen.

16      Mit am 26. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission einen Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache eingereicht. Die Entscheidung über diesen Erledigungsantrag ist mit Beschluss des Gerichts vom 13. November 2017 dem Endurteil vorbehalten worden.

17      Die Parteien haben in der Sitzung vom 16. November 2017 mündlich verhandelt und die schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

18      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der in Art. 1 Abs. 2 und Abs. 3 zugunsten der dort näher bestimmten spanischen Investoren getroffenen Vertrauensschutzregelung (im Folgenden: angefochtene Bestimmung) für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen, mit Ausnahme der durch die Streitbeitritte entstandenen Kosten, die den Streithelferinnen aufzuerlegen sind; hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen;

–        hilfsweise, das vorliegende Verfahren auszusetzen, bis über die gegen den Beschluss (EU) 2015/314 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur staatlichen Beihilfe SA.35550 (13/C) (ex 13/NN) (ex 12/CP) Spaniens – Regelung für die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen (ABl. 2015, L 56, S. 38) erhobenen Klagen rechtskräftig entschieden ist.

19      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, die Erledigung der Hauptsache festzustellen;

–        weiter hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        die Klägerin in die Kosten zu verurteilen.

20      Ebro Foods, Banco Santander, Iberdrola und Telefónica beantragen,

–        die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet, abzuweisen;

–        die Klägerin in die Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache

21      Die Kommission macht zur Stützung ihres Antrags auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache hinsichtlich der vorliegenden Klage geltend, dass das Rechtsschutzinteresse der Klägerin weggefallen sei. Nach Ansicht der Kommission war der Beteiligungserwerb von Telefónica, einer Mitbewerberin der Klägerin, an der Gesellschaft O2, den die Klägerin zur Stützung ihres Interesses an der Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung geltend macht, da er dieser Mitbewerberin die Anwendung der streitigen Regelung hinsichtlich des in Rede stehenden Beteiligungserwerbs gestattet habe, nicht von dieser Bestimmung erfasst, wie sich aus der neuen behördlichen Auslegung der streitigen Regelung durch die spanischen Behörden (verbindliche Auslegung V0608-12 vom 21. März 2012) und deren Beurteilung durch die Kommission im Beschluss 2015/314 ergebe. Die vier Streithelferinnen haben mitgeteilt, dass sie diesen Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache und die dahinterstehenden Gründe nicht unterstützten, und dabei insbesondere darauf hingewiesen, dass das Gericht bei Prüfung dieser Gründe gezwungen wäre, sich zu Fragen zu äußern, die Gegenstand von Klagegründen seien, die zur Stützung ihrer Klagen gegen den Beschluss 2015/314 (Rechtssachen T‑12/15, Banco Santander und Santusa/Kommission, T‑256/15, Telefónica/Kommission, und T‑260/15, Iberdrola/Kommission) geltend gemacht worden seien.

22      Nach ständiger Rechtsprechung muss das Rechtsschutzinteresse eines Klägers im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein; andernfalls ist die Klage unzulässig. Ebenso wie das Rechtsschutzinteresse muss auch der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen – andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt –, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteile vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Im vorliegenden Fall macht die Kommission im Wesentlichen geltend, dass sich aus Umständen, die nach Erhebung der vorliegenden Klage eingetreten seien, ergebe, dass die angefochtene Bestimmung es Telefónica nicht ermöglicht habe, die streitige Regelung anzuwenden, so dass sie durch diese beim Erwerb der Gesellschaft O2 nicht bevorteilt worden sei. Folglich sei das Interesse der Klägerin weggefallen, die Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung zu verlangen, um rückwirkend den Wegfall des ihrer Mitbewerberin gewährten Vorteils zu erreichen.

24      Es ist darauf hinzuweisen, dass der Fortbestand des Rechtsschutzinteresses eines Klägers konkret, insbesondere unter Berücksichtigung der Folgen des geltend gemachten Rechtsverstoßes und der Art des angeblich erlittenen Schadens zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Interesse der Klägerin an der Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung selbst unter der Annahme, dass Telefónica, wie die Kommission geltend macht, vor der oben genannten behördlichen Auslegung nicht in den Genuss der streitigen Regelung kommen konnte und somit nicht von der angefochtenen Bestimmung betroffen war, fortbesteht.

26      Ein solches Interesse ergibt sich zunächst aus der Eigenschaft der Klägerin als beschwerdeführender Beteiligter sowie daraus, dass ihre Beschwerde durch die angefochtene Bestimmung teilweise und im Kern zurückgewiesen wurde.

27      Denn auch wenn die angefochtene Entscheidung – und damit die angefochtene Bestimmung – keine explizite Antwort auf die Beschwerde der Klägerin darstellte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T‑289/03, EU:T:2008:29, Rn. 317 und die dort angeführte Rechtsprechung), hat die Kommission darin gleichwohl – entgegen dem, was die Klägerin mit ihrer Beschwerde geltend gemacht hat – festgestellt, dass die streitige Regelung in bestimmten, darin näher dargelegten Fällen weiterhin angewandt werden durfte. Eine solche Zurückweisung genügt aber, um das Rechtsschutzinteresse der Klägerin im vorliegenden Fall dahin zu charakterisieren, dass ihr die Nichtigerklärung dieser Zurückweisung auf der Grundlage des von ihr geltend gemachten einzigen Klagegrundes einen Vorteil verschaffen kann, nämlich den, dass die streitige Regelung einschließlich in den in der angefochtenen Bestimmung angeführten Fällen für rechtswidrig und verboten erklärt wird.

28      Die Klägerin ist nämlich unstreitig eine „Beteiligte“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1) in geänderter Fassung, „deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können“ und die somit per definitionem ein „Interesse“ am förmlichen Prüfverfahren hat, das zum Erlass einer Entscheidung durch die Kommission führen muss, und entsprechend unter Berücksichtigung der Zurückweisung ihrer Beschwerde durch die genannte Entscheidung ein Interesse daran hat, eine Klage gegen die für sie ungünstige Entscheidung zu erheben. Zudem ist die Klägerin diejenige Beteiligte, die die der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zugrunde liegende Beschwerde einreichte und die im Rahmen dieser Beschwerde – noch vor der Erwähnung des bei der Transaktion bezüglich der Gesellschaft O2 erlittenen Wettbewerbsnachteils – die Gründe für diese Beschwerdeeinreichung erläuterte, indem sie den allgemein den spanischen Gesellschaften des Telekommunikationssektors, in dem auch die Klägerin tätig ist, gewährten Wettbewerbsvorteil sowie den allgemein ihrer spanischen Mitbewerberin Telefónica, unabhängig von deren Erwerb einer Beteiligung an der Gesellschaft O2, gewährten Wettbewerbsvorteil darlegte.

29      Folglich kann der von der Kommission behauptete, angeblich nach Erhebung der vorliegenden Klage eingetretene Umstand, wonach Telefónica beim Erwerb einer Beteiligung an der Gesellschaft O2 nicht in den Genuss der mit der angefochtenen Entscheidung für rechtswidrig erklärten streitigen Regelung habe kommen können und es Telefónica nicht durch die angefochtene Bestimmung gestattet worden sei, diese Regelungen aufgrund dieses Beteiligungserwerbs anzuwenden, das Rechtsschutzinteresse der Klägerin bezüglich der angefochtenen Bestimmung nicht in Frage stellen. Wäre dies anders und würde insbesondere von den Beteiligten, namentlich denjenigen, die die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens veranlasst haben, darüber hinaus verlangt, dass sie, wie die Kommission im Wesentlichen geltend macht, ihre Eigenschaft als Mitbewerber eines durch die streitige Regelung – die mit der angefochtenen Entscheidung geprüft wurde – tatsächlich Begünstigten nachweisen, so liefe dies darauf hinaus, dass die wesentliche Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit jeder Klage, d. h. das Rechtsschutzinteresse, das bis zur Entscheidung über die Klage vorliegen muss, mit der Zulässigkeitsvoraussetzung der Klagebefugnis verwechselt würde, die jedoch zwei unterschiedliche Voraussetzungen darstellen, die eine natürliche oder juristische Person kumulativ erfüllen muss (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 58 und 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Hinzuzufügen ist, dass Telefónica, bevor die von der Kommission geltend gemachten Umstände nach Erhebung der vorliegenden Klage eintraten, aufgrund ihres Erwerbs einer Beteiligung an der Gesellschaft O2 unstreitig tatsächlich von der streitigen Regelung profitierte, wie das Gericht im Beschluss vom 21. März 2012, Telefónica/Kommission (T‑228/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:140, Rn. 26), festgestellt hat, und dass ein solcher tatsächlicher Vorteil aus der streitigen Regelung zugunsten des Mitbewerbers eines Beschwerdeführers, der mit seiner Beschwerde gerade den im Rahmen dieses Beteiligungserwerbs gewährten Vorteil beanstandet hat, auch und auf jeden Fall die Annahme erlaubt, dass dieser Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse bezüglich der diese Beschwerde zurückweisenden Entscheidung behält.

31      Sodann ist festzustellen, dass die Klägerin ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung auch behält, damit verhindert werden kann, dass sich der behauptete Rechtsverstoß in Zukunft wiederholt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der behauptete Rechtsverstoß kann sich unabhängig von den Umständen, die zur vorliegenden Klage geführt haben, in Zukunft wiederholen, da er unabhängig von diesen Umständen die Auslegung der allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und den zeitlichen Umfang des Schutzes in Frage stellt, der nach diesem Grundsatz gewährt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2008, Reliance Industries/Rat und Kommission, T‑45/06, EU:T:2008:398, Rn. 43).

32      Demzufolge ist der Antrag der Kommission auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache zurückzuweisen, ohne dass eine Stellungnahme zur Tragweite des Beschlusses 2015/314 erforderlich wäre und somit ohne dass dem Aussetzungsantrag der Klägerin, der nur für den Fall gestellt worden ist, dass das Gericht sich dazu entschließen sollte, sich zu diesem Beschluss zu äußern, stattgegeben werden müsste, so dass dieser Antrag ebenfalls zurückzuweisen ist.

 Zur Begründetheit der Klage

33      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund eine fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend. Die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass sie diesen Grundsatz zugunsten bestimmter durch die streitige Regelung Begünstigter anwenden müsse, obwohl die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes nicht vorgelegen hätten. Die Kommission hätte nämlich die Rückforderung der nach dieser Regelung gewährten Beihilfen anordnen müssen und hätte nicht die Fortsetzung der Anwendung dieser Regelung auf vor der Veröffentlichung der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens erfolgte Beteiligungserwerbe genehmigen dürfen.

34      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission die Erlaubnis zur Fortsetzung der Anwendung der streitigen Regelung auf bestimmte Beteiligungserwerbe – Beteiligungserwerbe, die vor der am 21. Dezember 2007 erfolgten Veröffentlichung der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens im Amtsblatt getätigt wurden, sowie Beteiligungserwerbe, zu deren Durchführung vor dem 21. Dezember 2007 die unwiderrufliche Verpflichtung eingegangen wurde, sofern dieser Erwerb von der Genehmigung einer Aufsichtsbehörde abhängig gemacht wurde, bei der die Transaktion vor diesem Zeitpunkt angemeldet wurde – und die fehlende Rückforderung bestimmter entsprechender Steuerabzüge mit dem Vorliegen eines schützenswerten Vertrauens bei den Begünstigten darauf rechtfertigte, dass die in Rede stehenden Beihilfen gemäß den Regeln des EG-Vertrags gewährt worden seien. Die Kommission vertritt nämlich die Auffassung, dass sie mit ihren beiden Erklärungen vom 19. Januar und vom 17. Februar 2006 in Beantwortung parlamentarischer Anfragen klare, unbedingte und übereinstimmende Zusicherungen gemacht habe – und zwar bis zum 21. Dezember 2007, dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens im Amtsblatt –, die bei den Begünstigten der streitigen Regelung begründete Erwartungen geweckt hätten, dass die Regelung nicht in den Anwendungsbereich der Beihilfevorschriften falle (Erwägungsgründe 158 bis 170 der angefochtenen Entscheidung).

35      Zudem entscheidet die Kommission nach Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 „[i]n Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen …, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern“. Die Aufhebung einer rechtswidrig gewährten Beihilfe durch Rückforderung ist die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Die Verpflichtung des Staates, eine von der Kommission als unvereinbar mit dem Binnenmarkt angesehene Beihilfe aufzuheben, dient nämlich der Wiederherstellung der früheren Lage (vgl. Urteil vom 5. August 2003, P & O European Ferries [Vizcaya] und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, T‑116/01 und T‑118/01, EU:T:2003:217, Rn. 223 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass der Empfänger den Vorteil, den er gegenüber seinen Konkurrenten tatsächlich besessen hat, verliert (vgl. Urteile vom 7. März 2002, Italien/Kommission, C‑310/99, EU:C:2002:143, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C‑277/00, EU:C:2004:238, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T‑177/07, EU:T:2010:233, Rn. 169).

36      Diese Bestimmung sieht allerdings auch vor, dass „[d]ie Kommission … die Rückforderung der Beihilfe [nicht verlangt], wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde“.

37      Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der in der Unionsrechtsordnung schrittweise in der Rechtsprechung entwickelt wurde, in der er als „höherrangige“, die Einzelnen schützende „Rechtsnorm“ (Urteil vom 14. Mai 1975, CNTA/Kommission, 74/74, EU:C:1975:59, Rn. 44), als „tragender Grundsatz der Gemeinschaft“ (Urteil vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C‑17/03, EU:C:2005:362, Rn. 73) und als „allgemeiner Grundsatz“ (Urteil vom 4. Oktober 2001, Italien/Kommission, C‑403/99, EU:C:2001:507, Rn. 35) bezeichnet wurde. Er wird als logische Folge des Grundsatzes der Rechtssicherheit angesehen, der gebietet, dass die Vorschriften des Unionsrechts bestimmt sind und dass ihre Anwendung für den Einzelnen in dem Sinne vorhersehbar ist, dass im Fall der Änderung einer Vorschrift der Schutz von rechtmäßig von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen erlangten Positionen gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2000, Rombi und Arkopharma, C‑107/97, EU:C:2000:253, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Schlussanträge des Generalanwalts Léger in den verbundenen Rechtssachen Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, EU:C:2006:89, Rn. 367).

38      Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass sich die Parteien darin einig sind, dass die streitige Regelung nicht bei der Kommission angemeldet wurde und dass mithin die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV nicht beachtet wurde.

39      Sodann ist festzustellen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes ausnahmsweise auf nicht angemeldete Beihilfen anwendbar sei, und folglich ihre Rüge, mit der sie geltend gemacht hatte, dass dieser Grundsatz unanwendbar sei, wenn eine Beihilferegelung formell rechtswidrig sei, weil sie nicht angemeldet worden sei, zurückgenommen hat, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist.

40      Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die Empfänger einer nicht angemeldeten Beihilfe ein schutzwürdiges Vertrauen haben können, allerdings nur unter außergewöhnlichen Umständen.

41      Konkret ist entschieden worden, dass die durch eine Beihilfe begünstigten Unternehmen unter Berücksichtigung der grundlegenden Rolle der Anmeldepflicht für eine effektive Kontrolle staatlicher Beihilfen durch die Kommission, die zwingend ist, grundsätzlich nur dann ein schutzwürdiges Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Gewährung dieser Beihilfe haben können, wenn sie unter Beachtung des Verfahrens des Art. 108 AEUV gewährt worden ist; ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer kann sich normalerweise vergewissern, dass dieses Verfahren beachtet worden ist. Insbesondere wenn eine Beihilfe ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchgeführt wird, so dass sie gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig ist, kann der Empfänger der Beihilfe zu diesem Zeitpunkt kein schutzwürdiges Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 1987, RSV/Kommission, 223/85, EU:C:1987:502, Rn. 16 und 17; vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C‑5/89, EU:C:1990:320, Rn. 14 und 16, vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C‑630/11 P bis C‑633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 134, vom 27. Januar 1998, Ladbroke Racing/Kommission, T‑67/94, EU:T:1998:7, Rn. 182, vom 16. Oktober 2014, Alcoa Trasformazioni/Kommission, T‑177/10, EU:T:2014:897, Rn. 61, und vom 22. April 2016, Irland und Aughinish Alumina/Kommission, T‑50/06 RENV II und T‑69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 214).

42      Die Zulassung dieser Ausnahme ist namentlich durch den unterschiedlichen Status der Mitgliedstaaten und der Begünstigten im Hinblick auf die Anmeldepflicht gerechtfertigt. Denn Adressaten dieser Pflicht sind allein die Mitgliedstaaten, und diese können sich nicht auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten stützen, um Entscheidungen der Kommission und die praktische Wirksamkeit der Art. 107 und 108 AEUV ins Leere gehen zu lassen, und sich nicht auf ihr schutzwürdiges Vertrauen in die Rechtmäßigkeit einer Beihilfe berufen, die sie nicht angemeldet haben (vgl. Urteil vom 28. Juli 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, C‑471/09 P bis C‑473/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:521, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung), und in bestimmten Fällen nicht einmal auf das schutzwürdige Vertrauen der Begünstigten dieser Beihilfe (Urteile vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, C‑169/95, EU:C:1997:10, Rn. 48 und 49, und vom 22. April 2016, Frankreich/Kommission, T‑56/06 RENV II, EU:T:2016:228, Rn. 43).

43      Hingegen kann, da den Empfängern einer Beihilfe nicht vorgeworfen werden kann, diese nicht angemeldet zu haben, die fehlende Anmeldung nicht dazu führen, dass jede Möglichkeit ausgeschlossen wäre, dass sich diese Empfänger auf ihr berechtigtes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der betreffenden Beihilfe berufen.

44      Die zugunsten der Beihilfeempfänger zugelassene Ausnahme ist außerdem durch den von der Kommission zu Recht hervorgehobenen Umstand gerechtfertigt, dass der allgemeine Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes für den Bereich der staatlichen Beihilfen jeglichen Inhalts beraubt würde, wenn diese Ausnahme nicht zugelassen wäre, da die Rückforderungspflicht, die dieser Grundsatz abschwächen soll, nur für nicht angemeldete Beihilfen gilt, die ohne die Genehmigung der Kommission durchgeführt wurden. Es ist aber bereits entschieden worden, dass der Erlass der Verordnung Nr. 659/1999 eine neue Situation hinsichtlich der Rückforderung von mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen geschaffen hatte, indem sie den systematischen Charakter der Rückforderung bestätigte (Satz 1 von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999), zugleich aber eine Ausnahme vorsah (Satz 2 von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999), wenn die Rückforderung gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstößt; aus dieser neuen Situation sind sämtliche rechtliche Konsequenzen zu ziehen und die Kommission muss sie beim Erlass ihrer Entscheidungen berücksichtigen, indem sie u. a. gegebenenfalls darauf verzichtet, die Rückforderung von mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen zu verlangen (Urteil vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission, T‑62/08, EU:T:2010:268, Rn. 275 und 276). Dürfte der Vertrauensschutz von den Beihilfeempfängern nicht geltend gemacht werden, nur weil die Beihilfe nicht angemeldet wurde, liefe Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999, soweit er bestimmt, dass die Kommission die Rückforderung der Beihilfe nicht verlangt, wenn dies gegen einen allgemeinen Rechtsgrundsatz verstoßen würde, leer, obwohl er vom Gesetzgeber gerade zu dem Zweck erlassen wurde, den Umfang der Pflicht zur Rückforderung rechtswidriger, von der Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärter Beihilfen zu beschränken.

45      Die Klägerin stellt im vorliegenden Fall das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die geeignet wären, die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zugunsten bestimmter durch die streitige Regelung Begünstigter zu rechtfertigen, in Abrede, indem sie vorbringt, dass keine der Voraussetzungen für die Anwendung dieses Grundsatzes erfüllt sei.

46      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Recht, sich auf Vertrauensschutz zu berufen, an drei kumulative Voraussetzungen gebunden ist. Erstens muss die Verwaltung dem Betroffenen präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite machen. Zweitens müssen diese Zusicherungen geeignet sein, beim Adressaten begründete Erwartungen zu wecken. Drittens müssen die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (vgl. Urteile vom 16. Dezember 2008, Masdar (UK)/Kommission, C‑47/07 P, EU:C:2008:726, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T‑282/02, EU:T:2006:64, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei klarzustellen ist, dass bei fehlender Rückforderung einer Beihilfe gegebene Zusicherungen, die sich aus Zusicherungen ergeben können, die bei fehlender Einstufung der betreffenden Maßnahme als Beihilfe gegeben wurden, mit Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 in Einklang stehen (siehe oben, Rn. 44; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom heutigen Tag, Banco Santander und Santusa/Kommission, T‑399/11 RENV, Rn. 272 bis 278).

47      Im vorliegenden Fall bestreitet die Klägerin nicht die Erfüllung dieser dritten Voraussetzung, stellt aber die Erfüllung der ersten beiden Voraussetzungen in Abrede, die, wie zu betonen ist, für sich genommen restriktiv sind und – wie die Seltenheit der Fälle belegt, in denen sie erfüllt sind – für außergewöhnliche Umstände kennzeichnend sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission, T‑62/08, EU:T:2010:268, Rn. 278 bis 289, vom 27. September 2012, Producteurs de légumes de France/Kommission, T‑328/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:498, Rn. 25 bis 30, und vom 22. April 2016, Irland und Aughinish Alumina/Kommission, T‑50/06 RENV II und T‑69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 222, 225 und 252).

48      Die Klägerin hält außerdem eine zusätzliche, sich aus bestimmten Urteilen, in denen Feststellungen zum Grundsatz des Vertrauensschutzes getroffen worden seien, ergebende Voraussetzung im vorliegenden Fall für nicht erfüllt, wonach die Gewährung des betreffenden Schutzes nicht einem zwingenden öffentlichen Interesse zuwiderlaufen dürfe (vgl. die unten in Rn. 83 angeführte Rechtsprechung). Es kann jedoch darauf hingewiesen werden, dass die in die Prüfung dieser Voraussetzung einbezogene Abwägung der betroffenen Interessen – das individuelle Interesse der betroffenen Person auf der einen und das öffentliche Interesse der Union auf der anderen Seite – als solche ebenfalls nur bei außergewöhnlichen Umständen zur Anerkennung eines berechtigten Vertrauens beiträgt, da sie es – auch wenn die gegebenen präzisen Zusicherungen berechtigte Erwartungen geweckt haben und somit die ersten beiden Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt sind – erlaubt, das zwar anerkannte berechtigte Interesse aus dem Grund nicht zu schützen, dass dem ein öffentliches Interesse der Union entgegenstehen würde.

49      Im Licht all dieser Erwägungen ist daher zu prüfen, ob die Kommission die nach Ansicht der Klägerin nicht vorliegenden drei Voraussetzungen für die Anerkennung des berechtigten Vertrauens zutreffend beurteilt hat und, bejahendenfalls, ob sie den zeitlichen Geltungsbereich des von der Klägerin ebenfalls bestrittenen anerkannten berechtigten Vertrauens zutreffend bestimmt hat.

 Zu den präzisen Zusicherungen, die mit den Antworten der Kommission auf zwei parlamentarische Anfragen gegeben wurden

50      In der angefochtenen Entscheidung leitete die Kommission das Vorliegen präziser, von der Verwaltung der Union gegebener Zusicherungen aus den Antworten ab, die im Namen der Kommission auf zwei parlamentarische Anfragen gegeben worden waren. Die beiden von einem Kommissionsmitglied auf Englisch gegebenen Antworten der Kommission wurden teilweise in einer Übersetzung in den 165. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung übernommen.

51      Die Antwort vom 19. Januar 2006 auf die schriftliche Anfrage E‑4431/05 (im Folgenden: erste Antwort) lautete:

„5. Die Kommission kann nicht bestätigen, dass die hohen Angebote spanischer Unternehmen durch das spanische Steuerrecht erklärt werden können, aufgrund dessen Unternehmen in Spanien den finanziellen Geschäfts- oder Firmenwert schneller abschreiben können als französische oder italienische Unternehmen. Die Kommission kann hingegen bestätigen, dass derartige einzelstaatliche Rechtsvorschriften nicht in den Anwendungsbereich der Beihilfevorschriften fallen, sondern auf alle Unternehmen in Spanien anwendbare allgemeine Wertminderungsvorschriften darstellen.“ (The Commission cannot confirm whether the high bids by Spanish companies are due to Spain’s tax legislation enabling undertakings to write off goodwill more quickly than their French or Italian counterparts. The Commission can confirm, however, that such national legislations do not fall within the scope of application of state aid rules, because they rather constitute general depreciation rules applicable to all undertakings in Spain.)

52      Die Antwort vom 17. Februar 2006 auf die schriftliche Anfrage E‑4772/05 (im Folgenden: zweite Antwort) lautete:

„Gemäß den der Kommission zurzeit vorliegenden Informationen scheinen die spanischen Steuervorschriften bezüglich der Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes für alle Unternehmen in Spanien unabhängig von ihrer Größe, ihrem Wirtschaftszweig, ihrer Rechtsform und ihrem privaten bzw. öffentlichen Charakter zu gelten, da es sich um allgemeine Abschreibungsregeln handelt. Daher scheinen sie nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften über staatliche Beihilfen zu fallen. Selbstverständlich wird die Kommission alle gegenteiligen Informationen, die ihr zur Kenntnis gebracht werden, einer eingehenden Prüfung unterziehen.“ (According to the information currently in its possession, it would however appear to the Commission that the Spanish[tax] rules related to the write off of ‚goodwill‘ are applicable to all undertakings in Spain independently from their sizes, sectors, legal forms or if they are privately or publicly owned because they constitute general depreciation rules. Therefore, they do not appear to fall within the scope of application of the state aid rules. The Commission will of course thoroughly investigate any information that would come to its knowledge indicating the contrary.)

53      Nach ständiger Rechtsprechung stellen präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite Zusicherungen dar, die begründete Erwartungen wecken können (Urteile vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C‑537/08 P, EU:C:2010:769, Rn. 63, vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C‑630/11 P bis C‑633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 132, und vom 12. Dezember 2014, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português/Kommission, T‑487/11, EU:T:2014:1077, Rn. 125). Hingegen kann keine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend machen, wem die Verwaltung keine präzisen Zusicherungen gegeben hat (Urteile vom 17. März 2011, AJD Tuna, C‑221/09, EU:C:2011:153, Rn. 72, und vom 18. Juni 2013, Schenker & Co. u. a., C‑681/11, EU:C:2013:404, Rn. 41).

54      Die Klägerin bestreitet das Vorliegen präziser Zusicherungen der Kommission und stützt sich dabei sowohl auf die Form der beiden Antworten der Kommission als auch auf ihren Inhalt.

–       Zur Form der beiden Antworten der Kommission

55      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Form, in der Zusicherungen der Verwaltung kommuniziert werden, unerheblich (Urteile vom 14. Februar 2006, TEA-CEGOS u. a./Kommission, T‑376/05 und T‑383/05, EU:T:2006:47, Rn. 88, und vom 24. September 2008, Kahla/Thüringen Porzellan/Kommission, T‑20/03, EU:T:2008:395, Rn. 146).

56      Die Klägerin stellt diese Rechtsprechung, auf die sie im Übrigen hinweist, nicht in Frage, macht aber im Wesentlichen geltend, die angeblichen Zusicherungen der Kommission hätten zumindest zum einen für die durch die streitige Regelung Begünstigten bestimmt sein müssen, was bei Antworten der Kommission auf parlamentarische Anfragen, die Teil eines interinstitutionellen Rechtsgesprächs seien, nicht der Fall sei, und hätten ihnen zum anderen zur Kenntnis gebracht werden müssen, was in Anbetracht der verwendeten Art der Verbreitung ebenfalls nicht der Fall sei.

57      Erstens ergibt sich jedoch in keiner Weise aus der Rechtsprechung, dass nur solche Handlungen von Organen ihnen gegenüber ein berechtigtes Vertrauen begründen könnten, die speziell an Wirtschaftsteilnehmer gerichtet oder für sie bestimmt sind. So ist anerkannt worden, dass einem Wirtschaftsteilnehmer aufgrund einer Praxis der Kommission in Fusionskontrollsachen, in die dieser Wirtschaftsteilnehmer nicht einbezogen war, präzise Zusicherungen gegeben wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. September 2004, MCI/Kommission, T‑310/00, EU:T:2004:275, Rn. 108 bis 112). Dies muss erst recht gelten, wenn es sich um eine Handlung eines Organs handelt, die sich speziell auf die streitige Beihilfe bezieht. Im Übrigen hat der Gerichtshof im Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, (C‑182/03 und C‑217/03, EU:C:2006:416, Rn. 158), entschieden, dass die durch die betreffende Regelung Begünstigten aufgrund einer Antwort der Kommission auf eine parlamentarische Anfrage wie die im vorliegenden Fall in Rede stehenden ein berechtigtes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit dieser Regelung haben durften.

58      Aus der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung geht nicht hervor, dass der Betroffene formal der Adressat der Handlung sein müsste, die die Quelle der präzisen Zusicherungen darstellt, sondern dass die Formulierung, wonach es sich um dem Betroffenen „gegebene“ oder an ihn „gerichtete“ Zusicherungen handelt, bedeutet, dass dieser Betroffene von gegebenen Zusicherungen betroffen und darüber informiert sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. September 2004, MCI/Kommission, T‑310/00, EU:T:2004:275, Rn. 108 und 112). Hinsichtlich des Beschlusses vom 13. Dezember 2000, Sodima/Kommission (C‑44/00 P, EU:C:2000:686, Rn. 50), den die Klägerin ebenfalls anführt, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof es darin zwar abgelehnt hat, festzustellen, dass dem Kläger mit den öffentlichen Erklärungen eines Kommissionsmitglieds präzise Zusicherungen gegeben wurden, die Ablehnung aber in erster Linie auf dem Inhalt der betreffenden Erklärungen beruhte, die als zu allgemein angesehen wurden.

59      Der Kommission folgend ist noch hinzuzufügen, dass das Verfahren der parlamentarischen Anfragen, auch wenn es zwischen zwei Organen – im vorliegenden Fall dem Parlament und der Kommission – stattfindet, bezweckt, die im Parlament versammelten Vertreter der Bürger über den Standpunkt des Organs, an das die Anfrage gerichtet ist – in diesem Fall die Kommission, die das an vorderster Stelle zuständige Organ im Bereich der staatlichen Beihilfen ist –, in Angelegenheiten betreffend die Anliegen der Bürger zu informieren, um es diesen damit zu ermöglichen, ihr Handeln entsprechend auszurichten.

60      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Antworten der Kommission, was die Klägerin im Übrigen in ihrer Erwiderung einräumt, öffentlich gemacht wurden. Konkret wurden im Amtsblatt die Nummer der Anfrage, ihr Urheber, mehr oder weniger detailliert ihr Gegenstand, das Organ, an das sie gerichtet war, sowie die Angabe, dass eine Antwort vorliegt, und die Angabe des Datums der Antwort veröffentlicht (ABl. 2006, C 327, S. 164 und 192) mit einem Verweis auf die Internetseite des Parlaments, auf der die Fragen und Antworten im vollständigen Wortlaut zugänglich sind, was nach der Rechtsprechung (Beschluss vom 19. September 2005, Air Bourbon/Kommission, T‑321/04, EU:T:2005:328, Rn. 34, und Urteil vom 11. März 2009, TF1/Kommission, T‑354/05, EU:T:2009:66, Rn. 35) als Veröffentlichung und, jedenfalls, hinreichende Bekanntmachung der Antworten der Kommission anzusehen ist.

61      Hinzuzufügen ist, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin der Hinweis auf der Internetseite des Parlaments, wonach „[d]ie Informationen auf dieser Website … allgemeiner Art [sind] und … somit keinen individuellen Zwecken [dienen]“, weder den öffentlichen Charakter der betreffenden Informationen noch die mögliche Einstufung dieser Informationen als präzise Zusicherungen in Frage stellt. Denn abgesehen davon, dass dieser Hinweis nicht vom Urheber der betreffenden Informationen stammt, ist darauf hinzuweisen, dass die Erteilung präziser Zusicherungen zur Folge hat, dass der dadurch Begünstigte von diesen Zusicherungen betroffen ist, nicht aber, dass er durch sie in dem Sinne individualisiert würde, dass er einer der alleinigen oder gar der einzige dadurch Begünstigte wäre.

62      Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass, wie die Klägerin meint, die Veröffentlichung bestimmter Teile der Antworten der Kommission im Amtsblatt im vorliegenden Fall eine Quelle von Rechtsunsicherheiten darstellt, weil die Kommission in der angefochtenen Entscheidung als Zeitpunkt für den Eintritt des das berechtigte Vertrauen begründenden Tatbestands den Zeitpunkt der Beantwortung der parlamentarischen Anfragen annimmt und in ihrer Klagebeantwortung den Zeitpunkt dieser Veröffentlichung im Amtsblatt. Denn der Zeitpunkt für den Eintritt des das berechtigte Vertrauen begründenden Tatbestands ist, wie unten in den Rn. 91 bis 105 näher ausgeführt wird, nicht bestimmend für die Feststellung von Beihilfen, die möglicherweise nicht der Rückforderungspflicht unterliegen. Hinzu kommt, dass diese Behauptung der Klägerin, mit der in Wirklichkeit eine Angabe in der Klagebeantwortung der Kommission beanstandet wird, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bestimmung jedenfalls nicht in Frage stellen kann.

63      Folglich lässt sich aufgrund der Art und Weise, in der die Antworten der Kommission veröffentlicht wurden, als solcher entgegen der Behauptung der Klägerin nicht ausschließen, dass mit diesen Antworten den durch die streitige Regelung Begünstigten präzise Zusicherungen erteilt werden konnten. Vielmehr war sie geeignet, das Vertrauen der Begünstigten in die Rechtmäßigkeit dieser Regelung zu stärken.

–       Zum Inhalt der Antworten der Kommission

64      Was die erste Antwort der Kommission anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass zum einen Teilfrage 5 – entgegen dem, was die Klägerin mit ihrer Behauptung zu verstehen gibt, wonach die gestellte Frage allgemein sei – klar die streitige Regelung bezeichnet, indem darin „das spanische Steuerrecht“ erwähnt wird, „das es Unternehmen ermöglicht, den Geschäfts- oder Firmenwert abzuschreiben“. Zum anderen kann festgestellt werden, dass die Kommission darauf zugleich präzise – indem sie klar auf das in Teilfrage 5 bezeichnete Steuerrecht Bezug nahm (Antwort Nr. 5 Abs. 1), das sie im Übrigen einer anderen Regelung des spanischen Steuerrechts gegenüberstellte (Antwort Nr. 5 Abs. 2) – und unbedingt – indem sie mit eindeutigen, unmissverständlichen Worten darauf hinwies, dass die streitige Regelung keine staatliche Beihilfe sei („Die Kommission kann … bestätigen, dass … einzelstaatliche Rechtsvorschriften [von der Art der streitigen Regelung] nicht in den Anwendungsbereich der Beihilfevorschriften fallen“) – geantwortet hat.

65      Was die zweite Antwort der Kommission anbelangt, lässt sich zwar der Klägerin folgend feststellen, dass sie – auch wenn sie in dieselbe Richtung geht – vorsichtiger formuliert ist als die erste Antwort. Denn zum einen verwendet die Kommission zweimal das Verb „scheinen“ (appear) und zum anderen schließt sie ihre Antwort mit der Ankündigung einer eingehenden Prüfung, falls ihr gegenteilige Informationen zur Kenntnis gebracht werden sollten.

66      Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Vorsicht in keiner Weise die präzise, unbedingte und übereinstimmende Natur der Stellungnahmen der Kommission zur streitigen Regelung in Frage stellt. Sie erklärt sich nämlich in erster Linie dadurch, dass die gestellte Frage sich gerade ausschließlich auf die streitige Regelung bezog und damit bezweckt wurde, von der Kommission Rechenschaft über ihre Untätigkeit in Bezug auf diese Regelung zu verlangen, was die Kommission in eine Lage brachte, in der sie sich hinsichtlich der Beachtung ihrer Pflichten nach der Verordnung Nr. 659/1999 rechtfertigen musste. Wie die Kommission zutreffend vorgetragen hat, erklärt dieser Umstand, weshalb sie klarstellte, dass sie im Fall von Informationen, die nahelegten, dass es sich bei der streitigen Regelung um eine staatliche Beihilfe handle, eine eingehende Untersuchung nicht bezüglich der streitigen Regelung, wie die Klägerin behauptet, sondern bezüglich der betreffenden Information anstellen werde, wozu sie nach Art. 10 Abs. 1 der genannten Verordnung verpflichtet ist.

67      Das Wort „scheinen“ (appear) ist außerdem im Zusammenhang damit zu sehen, dass die Kommission erstens danach einen begründeten Standpunkt darlegt („it would … appear to the Commission that the Spanish[tax] rules related to the write off of ‚goodwill‘ are applicable to all undertakings in Spain independently from their sizes, sectors, legal forms or if they are privately or publicly owned because they constitute general depreciation rules“), und zweitens diesen Standpunkt klar dem Fehlen einer Stellungnahme zu dem im vorhergehenden Satz angesprochenen Aspekt gegenüberstellt („the Commission cannot confirm whether … it would however appear“). Außerdem ist hervorzuheben, dass die zweite Antwort der ersten nachfolgt, die weniger als einen Monat zuvor vom selben Kommissionsmitglied gegeben wurde und unter teilweiser Verwendung derselben Wörter („constitute general depreciation rules“) in dieselbe Richtung geht, was die Übereinstimmung der erteilten Auskünfte bestätigt.

68      Nach alledem ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin festzustellen, dass die Antworten der Kommission vom Januar und Februar 2006 auf die parlamentarischen Anfragen den durch die streitige Regelung Begünstigten präzise Zusicherungen gaben, dass diese Regelung nicht unter die Vorschriften über staatliche Beihilfen fiel und aus allgemeinen, für alle Unternehmen in Spanien geltenden Abschreibungsvorschriften bestand. Die Kommission stellte somit in der angefochtenen Entscheidung zu Recht fest, dass diese Voraussetzung für die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes erfüllt war.

 Zur Berechtigung des geschaffenen Vertrauens

69      Nach ständiger Rechtsprechung kann nur ein „berechtigtes“ Vertrauen geschützt sein. Konkret ist das Vertrauen nur geschützt, wenn der Betroffene vernünftigerweise auf die Beibehaltung oder die Stabilität der geschaffenen Situation vertrauen konnte (Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, C‑519/07 P, EU:C:2009:256, Nr. 78). Bei der Beurteilung der Berechtigung des geltend gemachten Vertrauens geht der Unionsrichter von einem hinreichend vorsichtigen, aufmerksamen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer aus (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2014, Alcoa Trasformazioni/Kommission, T‑177/10, EU:T:2014:897, Rn. 60 und 72 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem berücksichtigt er den Bereich oder den Gegenstand des geltend gemachten berechtigten Vertrauens. Unter Berücksichtigung des objektiven Charakters des Begriffs der staatlichen Beihilfe (Urteil vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, C‑83/98 P, EU:C:2000:248, Rn. 25) begründet die Einschätzung der Kommission, dass eine bestimmte Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellt, keine Rechtslage, die im Rahmen des Beurteilungsspielraums der Organe häufig geändert werden wird, im Gegensatz namentlich zu einem Bereich wie dem der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Gegenstand eine ständige Anpassung an die Änderungen der Wirtschaftslage erfordert (Schlussanträge des Generalanwalts Léger in den verbundenen Rechtssachen Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, EU:C:2006:89, Nr. 419), was der Annahme entgegensteht, dass die Wirtschaftsteilnehmer berechtigt sind, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2004, Di Lenardo und Dilexport, C‑37/02 und C‑38/02, EU:C:2004:443, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Daraus folgt hinsichtlich der Geltendmachung eines berechtigten Vertrauens der Begünstigten einer staatlichen Beihilfe, dass eine Stellungnahme der Kommission, die diejenige Behörde ist, die zuvorderst für die Durchführung der Vorschriften über staatliche Beihilfen zuständig ist, und die einzige Behörde, die mit der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt beauftragt ist, als solche dem sich daraus ergebenden Vertrauen eine Berechtigung verleiht.

71      Außerdem folgt daraus, dass somit sämtliche nicht von der Kommission ausgehenden Handlungen und Verhaltensweisen wie solche der Presse, der Klägerin, der Begünstigten oder der spanischen Behörden, die die Klägerin angeführt hat, für die Beurteilung der Berechtigung des Vertrauens der durch die streitige Regelung Begünstigten irrelevant sind.

72      Hinzuzufügen ist, dass, obgleich die aus der zweiten Antwort der Kommission hervorgehende Vorsicht zu einer weiteren Prüfung dieser Handlungen und Verhaltensweisen führen müsste, daraus nicht das Fehlen einer Berechtigung des geltend gemachten Vertrauens in dem Sinne abgeleitet werden kann, dass sie die durch die streitige Regelung Begünstigten hätte dazu führen müssen, den Erlass der angefochtenen Entscheidung vorherzusehen.

73      Die angeführten Artikel der internationalen Presse beschränken sich nämlich im Wesentlichen auf eine Darstellung der streitigen Regelung und deren angeblicher wirtschaftlicher Folgen, und der einzige Artikel, in dem in Anbetracht der Vorschriften, nach denen staatliche Beihilfen verboten sind, Kritikpunkte geäußert werden, ohne dass diese konkretisiert würden, gibt anschließend Erklärungen von Beamten der Kommission wieder, wonach die streitige Regelung nicht die Voraussetzungen erfülle, um als staatliche Beihilfe eingestuft zu werden, da sie keine bestimmten Unternehmen oder Sektoren begünstige.

74      Was die am 28. August 2007 bei der Kommission eingegangene Beschwerde der Klägerin und die diese Beschwerde ankündigenden Presseartikel betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Erteilung von Informationen über eine angeblich rechtswidrige Beihilfe lediglich die Pflicht begründet, diese Informationen unverzüglich zu prüfen (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999), sowie die Pflicht, den Beschwerdeführer über bezüglich der Beschwerde unternommene Schritte zu informieren (Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999), aber nicht die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens verlangt, und erst recht nicht den Erlass einer „Negativentscheidung“, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt würde (Art. 7 Abs. 5 der Verordnung Nr. 659/1999). Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nur eine Beschwerde bei der Kommission eingereicht wurde, mit der die streitige Regelung beanstandet wurde, obwohl die streitige Regelung zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Beschwerde bereits seit mehreren Jahren in Kraft war.

75      Was die Haltung von Telefónica anbelangt, lässt sich der Mitteilung dieser Gesellschaft, die zeitlich nach der angefochtenen Entscheidung liegt und von der Klägerin vorgelegt worden ist, nicht entnehmen, ob diese Gesellschaft darauf verzichtet hat, die streitige Regelung bis zu einer Entscheidung der Kommission über diese anzuwenden. Jedenfalls ließe eine solche besondere Vorsicht eines der durch die streitige Regelung Begünstigten für sich genommen nicht die Annahme zu, dass das Vertrauen der durch diese Regelung Begünstigten nicht berechtigt ist.

76      Was die Haltung der spanischen Behörden angeht, die die Vereinbarkeit der streitigen Regelung mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen „diskutiert“ haben sollen, genügt die Feststellung, dass sie durch die eingereichten Beweise nicht bestätigt wurde. In den als Anlage zur Erwiderung übermittelten Presseartikeln wird zwar über die Schwierigkeiten berichtet, denen die spanischen Behörden bei der Durchführung der streitigen Regelung gegenüberstanden und die sie anerkannt haben, jedoch stehen diese Schwierigkeiten in keinem Zusammenhang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen. Außerdem beschränken sich die in diesen Artikeln anklingenden Probleme der Konformität mit den Vorschriften, nach denen staatliche Beihilfen verboten sind, auf die von der Kommission vorgebrachten (siehe unten, Rn. 79).

77      Hinsichtlich der von der Kommission ausgehenden Handlungen und Verhaltensweisen, die von der Klägerin geltend gemacht werden, ist ferner Folgendes zu bemerken.

78      Erstens ist, was die angeblich ähnlichen Steuerregelungen anbelangt, die die Kommission im Jahr 2000 (mit einer durch das Urteil vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, C‑501/00, EU:C:2004:438, bestätigten Entscheidung) und im Jahr 2006 als mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen angesehen habe, davon auszugehen, dass die Individualität der Beurteilung jeder einzelnen angemeldeten oder angezeigten Beihilfe es ausschließt, dass die Beurteilung einer Beihilfe die Berechtigung des Vertrauens in die Beurteilung einer ähnlichen, aber verschiedenen Beihilfe in Frage stellen kann. Denn ebenso wenig wie eine Positiventscheidung der Kommission bezüglich einer Beihilfe ein berechtigtes Vertrauen der von ähnlichen zukünftigen Beihilfeprojekten potenziell Begünstigten in die Vereinbarkeit solcher Beihilfen mit dem Binnenmarkt entstehen lassen kann (vgl. Urteil vom 20. September 2011, Regione autonoma della Sardegna u. a./Kommission, T‑394/08, T‑408/08, T‑453/08 und T‑454/08, EU:T:2011:493, Rn. 283 und die dort angeführte Rechtsprechung), kann eine Negativentscheidung das aufgrund von präzisen Zusicherungen bezüglich der Vereinbarkeit ähnlicher nationaler Regelungen entstandene berechtigte Vertrauen erschüttern.

79      Zweitens bedeuteten die von der Kommission vor Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens ergriffenen Maßnahmen (Auskunftsersuchen an die spanischen Behörden), wie sie in den beiden Presseartikeln vom Februar und Juni 2007 dargestellt wurden (siehe auch oben, Rn. 4), in der Phase, in der sie ergriffen wurden, keine Stellungnahme der Kommission zur Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften (siehe auch unten, Rn. 111) und können somit als solche die Berechtigung des sich aus den im Übrigen von der Kommission gegebenen präzisen Zusicherungen ergebenden Vertrauens nicht erschüttern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission, T‑62/08, EU:T:2010:268, Rn. 280).

80      Daraus folgt, dass die Kommission im vorliegenden Fall zutreffend die Auffassung vertreten hat, dass das Vertrauen der durch die streitige Regelung Begünstigten in die Rechtmäßigkeit dieser Regelung berechtigt war. Zu ergänzen ist, dass ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer umso weniger Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Regelung haben konnte, da das Gericht selbst im Jahr 2014 entschieden hat, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass die genannte, allen Unternehmen ohne Unterscheidung bestimmter Gruppen offen stehende Regelung eine staatliche Beihilfe darstellt (Urteile vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission, T‑399/11, EU:T:2014:938, und vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission, T‑219/10, EU:T:2014:939, aufgehoben durch Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group SA u. a., C‑20/15 P und C‑21/15 P, EU:C:2016:981).

 Zur Abwägung der widerstreitenden Interessen

81      Im 168. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission ausgeführt, dass „[es] im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs und ihrer eigenen Praxis … angesichts des Nichtvorliegens eines zwingenden öffentlichen Interesses … den Begünstigten erlaubt werden muss, die Vorteile der streitigen [Regelung] weiter in Anspruch zu nehmen“.

82      Es ist somit nicht, wie die Klägerin meint, davon auszugehen, dass die Kommission es unterlassen hat, im vorliegenden Fall die für die Anerkennung eines berechtigten Vertrauens geltende Voraussetzung zu prüfen, dass dem kein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. Denn die Kommission hat, wenn auch kurz, klar festgestellt, dass im Fall der streitigen Regelung kein öffentliches Interesse daran vorliege, die weitere Anwendung dieser Regelung trotz des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung eines berechtigten Vertrauens zu untersagen und die Rückforderung der nach dieser Regelung gewährten Beihilfen zu verlangen.

83      Wenn die Klägerin aus der Kürze der Feststellung der Kommission ableitet, dass diese in Wirklichkeit nicht geprüft habe, ob im vorliegenden Fall der Anerkennung des berechtigten Vertrauens der durch die streitige Regelung Begünstigten ein zwingendes öffentliches Interesse entgegengestanden habe, so ist hervorzuheben, dass die Voraussetzung betreffend das „zwingende öffentliche Interesse“ (bzw. – wie es in der Rechtsprechung schlicht auch heißt – das „öffentliche Interesse“) eine negative Voraussetzung in dem Sinne ist, dass sie nicht vorliegen darf, damit ein berechtigtes Vertrauen anerkannt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 1997, Affish, C‑183/95, EU:C:1997:373, Rn. 57, und vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, EU:C:2006:416, Rn. 148). Daher geht aus den Urteilen, in denen der Vertrauensschutz bejaht wurde, hervor, dass der Gerichtshof und das Gericht sich auf die bloße Erwähnung des Fehlens eines zwingenden öffentlichen Interesses – wie die Erwähnung in der angefochtenen Entscheidung – beschränkt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 1997, de Compte/Parlament, C‑90/95 P, EU:C:1997:198, Rn. 39) oder ein solches Interesse überhaupt nicht angesprochen haben, da diese Voraussetzung von den Parteien nicht in Abrede gestellt worden war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 1987, RSV/Kommission, 223/85, EU:C:1987:502, Rn. 13 bis 17, und vom 5. Juni 2001, ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, T‑6/99, EU:T:2001:145, Rn. 188 bis 191).

84      Daraus lässt sich ableiten, dass die Kommission ihre Prüfung der in Rede stehenden Voraussetzung nur dann detaillierter darlegen muss, wenn sie beabsichtigt, das berechtigte Vertrauen mit der Begründung nicht zu schützen, dass dem ein zwingendes öffentliches Interesse entgegenstehe, was vorliegend nicht der Fall ist, oder wenn von den Beteiligten Behauptungen in Bezug auf ein besonderes öffentliches Interesse aufgestellt werden, was ebenfalls nicht der Fall war. Aus den in den Akten enthaltenen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens geht nämlich in keiner Weise hervor, dass – namentlich von der Klägerin (in ihrer Beschwerde bzw. in ihrer Stellungnahme zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens) – irgendeine Behauptung bezüglich des Vorliegens eines zwingenden öffentlichen Interesses im vorliegenden Fall aufgestellt worden wäre, das die Anerkennung des berechtigten Vertrauens der durch die streitige Regelung Begünstigten verhindert hätte. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts erklärt, dass sie nicht bestätigen könne, dass sie im Laufe des Verwaltungsverfahrens ein zwingendes öffentliches Interesse geltend gemacht habe, wobei sie klargestellt hat, dass sie ein solches in Anbetracht der Pflicht zur Aufhebung und Rückforderung rechtswidriger Beihilfen auch nicht geltend machen müsse.

85      Soweit die Klägerin insbesondere mit der letztgenannten Behauptung außerdem geltend macht, dass die Kommission im vorliegenden Fall dem zwingenden öffentlichen Interesse an der vollständigen Aufhebung der Vorteile im Zusammenhang mit der streitigen Regelung gegenüber den Interessen der Begünstigten dieser Regelung den Vorzug hätte geben müssen, ist darauf hinzuweisen, dass dieses öffentliche Interesse im Wesentlichen gerade mit dem Grundsatz der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen zusammenfällt, von dem der Vertrauensschutz eine Ausnahme darstellt. Ein solches Interesse kann somit, wie die Kommission in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung zu Recht ausgeführt hat, nicht unter den Begriff des zwingenden öffentlichen Interesses im Bereich staatlicher Beihilfen fallen, da sich dieses Interesse auf andere Erwägungen bezieht als diejenigen, die auf die Pflicht zur Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer Beihilfen gestützt werden und sich beispielsweise am Gesundheits- oder Umweltschutz festmachen lassen. Außerdem hätte eine zu starke Gewichtung dieses Interesses im Rahmen der Abwägung – ließe man eine solche Abwägung denn zu – die Aufhebung der Ausnahme nach Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 zur Folge, die, worauf nochmals hinzuweisen ist, die Wahrung eines „tragenden Grundsatzes“ (siehe oben, Rn. 37) gewährleisten soll.

86      So handelte es sich bei den durch die streitige Regelung begünstigten Vorgängen in Anbetracht des nach dieser Regelung vorgesehenen Abschreibungszeitraums von 20 Jahren um langfristige Verpflichtungen (vgl. u. a. Erwägungsgründe 168 und 169 der angefochtenen Entscheidung), und bezüglich solcher Verpflichtungen kann angenommen werden, dass sie bei der Abwägung den Ausschlag zugunsten der Individualinteressen des Beziehers der Beihilfe geben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, EU:C:2006:416, Rn. 164 bis 166). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass diese langfristige Beibehaltung nur die Steuerabzüge betrifft, die den während des vom Vertrauensschutz gedeckten Zeitraums (2002–2007) vorgenommenen Beteiligungserwerben entspricht, und nicht bedeutet, dass die streitige Regelung für nach 2007 getätigte Beteiligungserwerbe fortgelte. Schließlich spricht die von der Klägerin geltend gemachte Bedeutung der den Begünstigten gewährten individuellen Vorteile eher für eine Bewahrung dieser Vorteile, um zu vermeiden, dass ihnen ein tatsächlicher und beträchtlicher Schaden entsteht, als für eine Rückforderung, die gegebenenfalls gerechtfertigt sein könnte, wenn der Umfang der schädigenden Wirkungen auf Unionsebene seinerseits beträchtlich wäre, beispielsweise aufgrund der Zahl der Begünstigten und der betroffenen Beteiligungserwerbe, was die Klägerin aber nicht einmal behauptet hat (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Léger in den verbundenen Rechtssachen Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, EU:T:2006:89, Nrn. 428 und 429).

87      Aufgrund all dessen kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass die Kommission die Voraussetzung der Anerkennung eines berechtigten Vertrauens der durch die streitige Regelung Begünstigten hinsichtlich der Abwägung der Interessen sowohl formal als auch inhaltlich angemessen geprüft hat.

 Zum zeitlichen Umfang des Vertrauensschutzes

88      Die Klägerin wirft der Kommission vor, sie habe den Vertrauensschutz fälschlich auf sämtliche vor dem 21. Dezember 2007 liegenden Beteiligungserwerbe einschließlich der vor den beiden Antworten der Kommission von 2006 und der nach einer Antwort der Kommission vom 5. Februar 2007 auf eine parlamentarische Anfrage liegenden Beteiligungserwerbe erstreckt.

–       Zur Einbeziehung der Beihilfen bezüglich der vor den beiden Antworten der Kommission von 2006 liegenden Beteiligungserwerbe

89      Die Kommission hat in der angefochtenen Entscheidung Folgendes ausgeführt:

„(164)      Was die Auswirkungen der Erklärungen der Kommission auf den Vertrauensschutz der Begünstigten betrifft, ist nach Auffassung der Kommission zwischen zwei Zeiträumen zu unterscheiden: a) der Zeit vom Inkrafttreten der Maßnahme am 1. Januar 2002 bis zur Veröffentlichung der Eröffnungsentscheidung im Amtsblatt am 21. Dezember 2007 und b) der Zeit nach der Veröffentlichung der Eröffnungsentscheidung im Amtsblatt.

(165)            Was den ersten Zeitraum betrifft …

(166)            [J]ede im Namen der Kommission abgegebene präzise und unbedingte Erklärung, der zufolge eine nationale Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe zu betrachten ist, [wird] naturgemäß so verstanden, dass die Maßnahme von Anfang an (das heißt auch vor der fraglichen Erklärung) keine staatliche Beihilfe bildete. Ein Unternehmen, das zuvor in Ungewissheit darüber war, ob die Vorteile, die ihm im Rahmen der Regelung zur Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts, der sich aus vor den Erklärungen der Kommission durchgeführten Transaktionen ergeben hatte, gewährt worden waren, nach den Beihilfevorschriften Gegenstand einer Rückforderungsanordnung sein würden, könnte aus den genannten Erklärungen geschlossen haben, dass diese Ungewissheit unbegründet war, da nicht erwartet werden konnte, dass es in dieser Hinsicht eine größere Sorgfalt zeigte als die Kommission. Angesichts dieser besonderen Umstände und in Anbetracht der Tatsache, dass das Gemeinschaftsrecht nicht den Nachweis eines kausalen Zusammenhangs zwischen den von einem Gemeinschaftsorgan gemachten Zusicherungen und dem Verhalten der Bürger oder Unternehmen, auf die sich diese Zusicherungen beziehen, verlangt, … konnte jedes besonnene Unternehmen berechtigterweise erwarten, dass die Kommission später keine Rückforderung in Bezug auf Maßnahmen anordnen würde …, hinsichtlich derer sie selbst zuvor in einer Erklärung an ein anderes Gemeinschaftsorgan festgestellt hatte, dass sie keine Beihilfen darstellen, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion, für die die Beihilfemaßnahme in Anspruch genommen wurde.

(167)            Die Kommission zieht daher den Schluss, dass die durch die streitige Maßnahme Begünstigten berechtigterweise darauf vertrauten, dass die Beihilfe nicht zurückgefordert würde, und ordnet daher nicht die Rückforderung der Steuerbeihilfen an, die diesen Begünstigten im Rahmen von Beteiligungen, die ein erwerbendes spanisches Unternehmen vor dem Datum der Veröffentlichung … der Entscheidung der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens zur förmlichen Prüfung nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag im Amtsblatt der Europäischen Union direkt oder indirekt an einem ausländischen Unternehmen gehalten hat und für die es die streitige Maßnahme damals in Anspruch genommen hat, gewährt worden sind.“

90      Die Klägerin rügt diesen Ansatz der Kommission, soweit er zur Folge habe, dass Vorgänge in den Schutzbereich des berechtigten Vertrauens einbezogen seien, die vor dem Zeitpunkt der beiden Antworten der Kommission von 2006 durchgeführt worden seien. Sie beruft sich insoweit zum einen auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wie er im deutschen Recht anerkannt sei, und zum anderen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs.

91      Erstens ist festzustellen, dass diese beiden Gründe die von der Klägerin vertretene Auffassung nicht tragen.

92      Was den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wie er im deutschen Recht anerkannt ist, anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass im ersten Urteil, das den Grundsatz des Vertrauensschutzes im Unionsrecht bestätigt hatte, der Grundsatz dort nach der traditionellen Methode der „Entdeckung“ allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts aus einer rechtsvergleichenden Untersuchung zu den sechs Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl hergeleitet wurde (Urteil vom 12. Juli 1957, Algera u. a./Gemeinsame Versammlung, 7/56 und 3/57 bis 7/57, EU:C:1957:7, S. 118). Soweit sich die Klägerin allein auf den Grundsatz des deutschen Rechts stützt, der verlange, dass derjenige, der in den Genuss des Vertrauensschutzes komme, das Vertrauen durch eine darauf beruhende Handlung konkretisiere, die zwingend zeitlich nach der das Vertrauen schaffenden Handlung liegen müsse, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Erfordernis auch im Unionsrecht verlangt werde. Außerdem hat der Generalanwalt Roemer in seinen von der Klägerin angeführten Schlussanträgen in der Rechtssache Westzucker (1/73, EU:C:1973:61) zwar auf ein Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen (S. 740), aber auch – gemäß der vorgenannten traditionellen Methode der Ermittlung allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts – auf ein Urteil der französischen Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) und ein Urteil der Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht Brüssel) (S. 739).

93      Die Voraussetzungen, die nach deutschem Recht erforderlich sind, um in den Genuss des Vertrauensschutzes zu gelangen, insbesondere diejenige bezüglich einer auf dem Vertrauen beruhenden Handlung, können infolgedessen im vorliegenden Fall keine Anwendung finden.

94      Aus der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung lässt sich auch nicht ableiten, dass nur nach dem Erwerb dieses Vertrauens erfolgte Vorgänge vom Vertrauensschutz erfasst sein können.

95      Denn in sämtlichen angeführten Urteilen, in denen der Grundsatz des Vertrauensschutzes angewandt wurde – das Urteil vom 18. März 1975, Deuka (78/74, EU:C:1975:44, Rn. 14), bezog sich in erster Linie auf den Grundsatz der Rechtssicherheit –, ging es um die besondere und von der Situation des vorliegenden Falles verschiedene Situation, in der die durch das berechtigte Vertrauen geschützten Vorteile von der Verwaltung der Union gewährt worden waren und diese Gewährung gleichzeitig die das Vertrauen begründende Handlung darstellte (Gewährung einer Ausfuhrlizenz und vorherige Festsetzung des Ausgleichsbetrags im Urteil vom 14. Mai 1975, CNTA/Kommission, 74/74, EU:C:1975:59; Gewährung einer Nichtvermarktungsprämie in den Urteilen vom 28. April 1988, Mulder, 120/86, EU:C:1988:213, vom 28. April 1988, von Deetzen, 170/86, EU:C:1988:214, und vom 10. Januar 1992, Kühn, C‑177/90, EU:C:1992:2). Dieses Zusammentreffen hatte somit zwangsläufig zur Folge, dass das berechtigte Vertrauen nur die aufgrund der das Vertrauen begründenden Handlungen gewährten Vorteile erfasste, ohne dass daraus abgeleitet werden könnte, dass namentlich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die nationalen Behörden den Vorteil unabhängig von der das Vertrauen begründenden Handlung der Kommission gewährten, nur solche Vorteile geschützt sein könnten.

96      Vielmehr geht aus dem von der Kommission in der Gegenerwiderung angeführten Urteil vom 5. Juni 2001, ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission (T‑6/99, EU:T:2001:145), hervor, dass das Gericht, wenn auch in Bezug auf andere Umstände als die des vorliegenden Falles, zumindest grundsätzlich bejaht hat, dass ein berechtigtes Vertrauen auch für Vorgänge gelten kann, die vor der dieses Vertrauen begründenden Handlung vorgenommen wurden. In Rn. 190 dieses Urteils hat das Gericht nämlich befunden, dass eine der klagenden Gesellschaft von den deutschen Behörden Ende 1994 gewährte Bürgschaft von dem berechtigten Vertrauen erfasst war, das aus präzisen Zusicherungen hervorgegangen war, die die Kommission am 13. Januar 1995 gemacht hatte. Mag die Zeit, die zwischen der Gewährung der von dem berechtigten Vertrauen erfassten Beihilfe und der dieses Vertrauen begründenden Handlung verstrichen war, auch kurz gewesen sein, so hat das Gericht doch bejaht, dass die Kommission präzise Zusicherungen machen konnte, die dazu angetan waren, hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer zuvor gewährten Beihilfe begründete Erwartungen zu wecken. Ebenso ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht entscheidend, dass die betreffende Bürgschaft Ähnlichkeiten mit einer anderen Bürgschaft aufwies, die aufgrund von Zusicherungen, die am 1. März 1993 gemacht worden waren, vom berechtigten Vertrauen erfasst waren, da nach der oben in Rn. 78 angeführten Rechtsprechung eine Positiventscheidung der Kommission bezüglich einer Beihilfe kein berechtigtes Vertrauen der durch spätere vergleichbare Beihilfeprojekte Begünstigten in deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt begründen kann.

97      Zweitens wird bei der von der Klägerin vertretenen Auffassung der Zeitpunkt des Erwerbs des berechtigten Vertrauens, der dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von präzisen Zusicherungen entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 1997, de Compte/Parlament, C‑90/95 P, EU:C:1997:198, Rn. 38), mit dem Gegenstand vermengt, auf den sich das erworbene berechtigte Vertrauen bezieht und der sich je nach dem Wortlaut der erteilten präzisen Zusicherungen auf vor diesem Zeitpunkt vorgenommene Vorgänge erstrecken kann.

98      Das berechtigte Vertrauen bezieht sich aber zumeist und gerade auch im vorliegenden Fall auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation, die per definitionem vor der Handlung entstanden ist, die ein Vertrauen in ihre Beibehaltung begründet. In diesem Fall hat die das berechtigte Vertrauen begründende Handlung entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine Rückwirkung in dem Sinne, dass sie ein berechtigtes Vertrauen ab den betreffenden früheren Ereignissen schaffen würde, sondern ist darauf beschränkt, vom Zeitpunkt ihres Eintritts an vor diesem Zeitpunkt liegende Ereignisse und deren künftige Wirkungen zu erfassen.

99      Bejahte man die Auffassung der Klägerin, könnte der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht wirksam geltend gemacht werden, um der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen entgegenzutreten, die naturgemäß gewährt werden, bevor sich die Kommission, die am besten in der Lage ist, präzise, unbedingte, übereinstimmende und zuverlässige Zusicherungen zu geben, in welcher Weise auch immer zu deren Einstufung als staatliche Beihilfe und Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt äußern konnte. Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 wäre so seiner praktischen Wirksamkeit beraubt.

100    Die Kommission nahm somit zu Recht an, dass sich das berechtigte Vertrauen, das sich aus ihren Antworten von 2006 ergab, auf die Beibehaltung der 2002 in Kraft getretenen streitigen Regelung bezog und folglich die von diesem Zeitpunkt an vorgenommenen Beteiligungserwerbe sowie die Beihilfen, die gemäß der Regelung aufgrund dieser Erwerbe gewährt wurden, erfasste, und zwar auch dann, wenn sie vor den Antworten von 2006 gewährt worden waren.

101    Diese Beurteilung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die betreffende Regelung im vorliegenden Fall nicht bei der Kommission angemeldet wurde und dass die durch sie Begünstigten nur unter außergewöhnlichen Umständen ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Gewährung dieser Regelung haben können (siehe oben, Rn. 39 und 40). Denn auch wenn sich aus dem Nichtvorliegen außergewöhnlicher Umstände ergibt, dass der Bezieher einer nicht angemeldeten Beihilfe kein berechtigtes Vertrauen in deren Rechtmäßigkeit und Beibehaltung haben kann, so ergibt sich aus dem Vorliegen solcher Umstände, dass ab dem Zeitpunkt der Erteilung von diese außergewöhnlichen Umstände kennzeichnenden präzisen Zusicherungen, die geeignet sind, bei dem Beihilfebezieher begründete Erwartungen bezüglich der Rechtmäßigkeit der Beihilfe zu wecken (vgl. oben, Rn. 47 und 48) – und unter der Voraussetzung, dass die erteilten Zusicherungen keine zeitliche Beschränkung vorsehen –, nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass sich der Beihilfebezieher während eines bestimmten Zeitraums der Rechtswidrigkeit der betreffenden Beihilfe durchaus hätte bewusst sein können.

102    Andernfalls würde dies darauf hinauslaufen, dass die Genauigkeit und die Zuverlässigkeit der erteilten Zusicherungen außer Acht gelassen würden, insbesondere was deren zeitlichen Umfang anbelangt, und damit eine der Voraussetzungen für die Anerkennung des berechtigten Vertrauens aufgehoben würde, obgleich sie im Fall nicht angemeldeter Beihilfen dazu beiträgt, dass das berechtigte Vertrauen in die Rechtmäßigkeit dieser Beihilfen nur unter außergewöhnlichen Umständen anerkannt wird (siehe oben, Rn. 47). Sollten vom berechtigten Vertrauen nämlich lediglich Vorgänge erfasst sein, die zeitlich nach der das Vertrauen begründenden Handlung liegen, obwohl mit dieser Handlung präzisiert wurde, dass sie zeitlich davor liegende Vorgänge erfasst, hätte dies eine Beschränkung der Tragweite dieser Zusicherungen unter Verkennung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zur Folge.

103    Die von der Klägerin vorgeschlagene Analyse hätte außerdem zur Folge, dass die durch eine steuerliche Maßnahme – wie den durch die streitige Regelung begründeten Vorteil – Begünstigten zu einer besonderen Sorgfalt gezwungen wären, die über die einem hinreichend sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer obliegenden Pflichten hinausginge und im Grunde der Sorgfalt desjenigen entspräche, dem die Anmeldepflicht obliegt, obgleich die Einstufung einer solchen Maßnahme als staatliche Beihilfe nicht vermutet werden kann und das Nichtvorliegen einer Anmeldepflicht seitens der Begünstigten gerade eine der Grundlagen für die Möglichkeit darstellt, ihnen den Vorteil eines berechtigten Vertrauens in die Rechtmäßigkeit einer nicht angemeldeten Beihilfe zuzuerkennen (siehe oben, Rn. 42 und 43).

104    Folgte man der von der Klägerin vertretenen Auffassung, hätte dies im vorliegenden Fall darüber hinaus zur Folge, dass das berechtigte Vertrauen der durch die streitige Regelung Begünstigten hinsichtlich der nach dieser Regelung für die bis Februar 2006 und dann ab November 2007 erfolgten Beteiligungserwerbe gewährten Beihilfen verneint würde. Über die Komplexität der den nationalen Behörden damit auferlegten Rückforderungspflicht – da es sich um eine Steuerabzüge betreffende Beihilferegelung während eines Anwendungszeitraums von 20 Jahren handelt – hinaus, würde ein solcher Ansatz vor allem dazu führen, den Anwendungsbereich des Vertrauens den Zufällen des Eintritts von Handlungen unterzuordnen, die ein berechtigtes Vertrauen begründen, und damit eine Rechtsunsicherheit bei der Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes entstehen lassen, der nach ständiger Rechtsprechung doch als logische Folge des Grundsatzes der Rechtssicherheit angesehen wird (vgl. die oben in Rn. 37 angeführte Rechtsprechung).

105    Außerdem ist – auch wenn dies nicht entscheidend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2009, Frankreich und France Télécom/Kommission, T‑427/04 und T‑17/05, EU:T:2009:474, Rn. 277) – darauf hinzuweisen, dass der in der angefochtenen Entscheidung vertretene Ansatz auch in anderen Entscheidungen angewandt wurde, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, ohne dass er jemals durch den Unionsrichter in Frage gestellt worden wäre.

106    Die Kommission nahm somit im vorliegenden Fall entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht fälschlicherweise an, dass das berechtigte Vertrauen sich auf die gemäß der streitigen Regelung seit deren Inkrafttreten im Jahr 2002 gewährten Beihilfen erstreckte.

–       Zur Einbeziehung der Beihilfen bezüglich der Beteiligungserwerbe nach dem 5. Februar 2007

107    Die Kommission hat in den Erwägungsgründen 164 und 167 der angefochtenen Entscheidung befunden, dass das berechtigte Vertrauen der durch die streitige Regelung Begünstigten in die Rechtmäßigkeit dieser Regelung am 21. Dezember 2007 – dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren bezüglich der genannten Regelung einzuleiten, im Amtsblatt – geendet habe, da ein besonnener Wirtschaftsteilnehmer ab diesem Zeitpunkt den von der Kommission geäußerten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der streitigen Regelung hätte Rechnung tragen müssen.

108    Die Klägerin bestreitet nicht, dass das berechtigte Vertrauen mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Verfahrens zur Prüfung einer Beihilfemaßnahme, die im vorliegenden Fall am 21. Dezember 2007 erfolgte, enden kann, was im Übrigen auch durch die Rechtsprechung bestätigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. April 2016, Irland und Aughinish Alumina/Kommission, T‑50/06 RENV II und T‑69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 221 und 224, und vom 1. März 2017, SNCM/Kommission, T‑454/13, EU:T:2017:134, Rn. 293 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sie vertritt jedoch die Ansicht, dass das berechtigte Vertrauen der durch die streitige Regelung Begünstigten im vorliegenden Fall am 5. Februar 2007, dem Zeitpunkt der Antwort der Kommission auf eine andere parlamentarische Anfrage, geendet habe.

109    Die auf die streitige Regelung bezogene Passage dieser Antwort lautet wie folgt:

„Im vorliegenden Fall hat die Kommission bisher keine Stellungnahme zur Vereinbarkeit der spanischen Steuervorschriften über die steuerliche Abzugsfähigkeit des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts aus beihilferechtlicher Sicht abgegeben; sie scheinen jedoch nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der Vierten Rechnungslegungsrichtlinie zu stehen … Die Kommission möchte jedenfalls darauf hinweisen, dass es nicht möglich ist, das Ergebnis einer späteren Untersuchung der etwaigen Beihilfemaßnahmen, auf die der Herr Abgeordnete Bezug nimmt, vorherzusagen. In diesem Zusammenhang weist die Kommission erneut darauf hin, dass sie im Rahmen ihrer Befugnisse zur Kontrolle staatlicher Beihilfen die Rückforderung aller mit dem Binnenmarkt unvereinbaren und rechtswidrig gewährten Beihilfen verlangen kann, um dem Empfänger den Vorteil zu nehmen, den er gegenüber seinen Wettbewerbern auf dem Markt erlangt hat, und damit die Wettbewerbssituation wiederherzustellen, die vor der Auszahlung der Beihilfe bestand.“ (In this case, the Commission has yet to give its opinion on the compatibility, from a state aid point of view, of the Spanish goodwill write-off provisions; they do not, however, appear to be contrary to the Fourth Accounting Directive … In any case, the Commission would point out that it is impossible to predict the outcome of any subsequent investigation of the possible aid measures referred to by the Honourable Member. In this regard, the Commission would reiterate that it may, by virtue of its state aid control powers, order the recovery of any incompatible or illegally granted aid so as to deprive the recipient of any advantage it may have enjoyed over its competitors, thereby restoring the pre-aid competitive market situation.)

110    Insoweit ergibt sich aus der oben in Rn. 108 angeführten Rechtsprechung, dass ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer ab der Veröffentlichung der Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, kein berechtigtes Vertrauen mehr in die Rechtmäßigkeit der Gewährung einer Beihilfe haben kann, weil die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens bedeutet, dass die Kommission ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der betreffenden nationalen Maßnahme in Bezug auf die Vorschriften des Unionsrechts hat, nach denen staatliche Beihilfen verboten sind. Daraus folgt, dass die Äußerungen der Kommission in ihrer Antwort vom 5. Februar 2007 zumindest ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Regelung hätten hervorrufen müssen, um das ordnungsgemäß begründete berechtigte Vertrauen zu beenden.

111    Aus der Antwort vom 5. Februar 2007 gehen solche Zweifel aber in keiner Weise hervor. Gemäß dieser Antwort sind nämlich sowohl die Eröffnung eines förmlichen Verfahrens zur Prüfung der streitigen Regelung, die ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Regelung hätte aufzeigen können, als auch – erst recht – der Ausgang eines solchen Verfahrens hypothetischer Natur. Zwar verweist die Kommission in ihrer Antwort im Wesentlichen auf das am 15. Januar 2007 an die spanischen Behörden gerichtete Auskunftsersuchen (siehe oben, Rn. 4), jedoch gehört dieses Ersuchen im vorliegenden Fall ausschließlich zur Phase der Vorprüfung staatlicher Beihilfen, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die betreffende nationale Maßnahme zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T‑304/08, EU:T:2012:351, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), und nicht zwingend in die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens mündet, da die Kommission sich für den Erlass einer positiven Entscheidung über eine nationale Maßnahme dann auf die Vorprüfungsphase beschränken darf, wenn sie nach einer ersten Überprüfung die Überzeugung gewinnt, dass diese Maßnahme entweder keine Beihilfe ist, oder dass sie, wenn sie als Beihilfe eingestuft wird, mit dem Vertrag vereinbar ist (Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 186 und 187, und vom 16. September 2013, Colt Télécommunications France/Kommission, T‑79/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:463, Rn. 31). Im Übrigen beurteilt die Kommission in dieser Antwort die streitige Regelung in keiner Weise – auch nicht summarisch oder vage –, da sie sich darauf beschränkt, auf die ihr zustehenden Befugnisse in Bezug auf rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen hinzuweisen.

112    Aus dem Vorstehenden folgt, dass die gegen die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene zeitliche Abgrenzung des berechtigten Vertrauens gerichteten Rügen keinen Erfolg haben können.

113    Der einzige von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

114    Der Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung ist folglich nicht begründet, so dass die Klage abzuweisen ist, ohne dass über die Unzulässigkeitseinreden der Kommission entschieden werden müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C‑23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 52).

 Kosten

115    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission und der Streithelferinnen die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Deutsche Telekom AG trägt die Kosten.

Gervasoni

Kowalik-Bańczyk

Mac Eochaidh

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. November 2018.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Gervasoni


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