T-193/17 – CeramTec/ EUIPO – C5 Medical Werks (Forme d’une pièce de prothèse de hanche)
Language of document : ECLI:EU:T:2018:248
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)
3. Mai 2018()
„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Dreidimensionale Unionsmarke – Form eines Teils einer Hüftprothese – Unionsbildmarke mit der Darstellung eines Teils einer Hüftprothese – Unionsbildmarke in einem Rosa-Farbton – Rücknahme der Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit und Beendigung der Nichtigkeitsverfahren – Klage des Markeninhabers auf Aufhebung der verfahrensbeendenden Entscheidungen – Unzulässigkeit der bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde – Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 67 der Verordnung [EU] 2017/1001)“
In den verbundenen Rechtssachen T‑193/17, T‑194/17 und T‑195/17
CeramTec GmbH mit Sitz in Plochingen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt A. Renck und Rechtsanwältin E. Nicolás Gómez, dann Rechtsanwalt A. Renck,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Hanf als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:
C5 Medical Werks mit Sitz in Grand Junction, Colorado (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Naumann,
betreffend Klagen gegen die Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Februar 2017 (Sachen R 929/2016‑4, R 928/2016‑4 und R 930/2016‑4) zu Nichtigkeitsverfahren zwischen C5 Medical Werks und CeramTec
erlässt
DAS GERICHT (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins sowie der Richter R. Barents und J. Passer (Berichterstatter),
Kanzler: I. Dragan, Verwaltungsrat,
aufgrund der am 27. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften,
aufgrund der am 13. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortungen des EUIPO,
aufgrund der am 7. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortungen der Streithelferin,
aufgrund des Beschlusses des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichts vom 14. Dezember 2017, die Rechtssachen T‑193/17 bis T‑195/17 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden,
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2018
folgendes
Urteil
1 Die Klägerin, die CeramTec GmbH, ist Inhaberin der folgenden Unionsmarken:
– der dreidimensionalen Marke Nr. 10214179 in der Farbe Pantone rosa 677 C:
– der Bildmarke Nr. 10214112 in der Farbe Pantone rosa 677 C:
– und der Marke Nr. 10214195 in der Farbe Pantone rosa 677 C:
.
2 Diese Marken wurden am 20. Juni, am 12. April und am 26. März 2013 vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) auf der Grundlage der durch die Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft als Unionsmarken für die nachstehenden Waren der Klasse 10 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung eingetragen: „Keramische Teile für Implantate für die Osteosynthese, Gelenkflächenersatz, Knochendistanzstücke; Hüftgelenkskugeln, Hüftgelenksschalen/-pfannen und Kniegelenksteile; alle vorgenannten Waren zum Verkauf an Hersteller von Implantaten“.
3 Am 31. Januar 2014 beantragte die Streithelferin, C5 Medical Werks, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim EUIPO die Nichtigerklärung der Marken der Klägerin (im Folgenden: angegriffene Marken). Diese Anträge waren auf die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a bis e der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. a bis e der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit deren Art. 52 Abs. 1 Buchst. a (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) sowie auf den Grund der Bösgläubigkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) gestützt.
4 Die Streithelferin stellte diese Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit als Reaktion auf zwei Verletzungsklagen, die die Klägerin auf der Grundlage der angegriffenen Marken am 11. und 13. Dezember 2013 beim Landgericht Stuttgart (Deutschland) und beim Tribunal de grande instance de Paris (Regionalgericht Paris, Frankreich) erhoben hatte.
5 Am 7. April 2016 teilte die Streithelferin dem EUIPO mit, dass sie am 15. Februar 2016 als Reaktion auf die beim Tribunal de grande instance de Paris (Regionalgericht Paris) eingereichte Verletzungsklage Widerklagen auf Erklärung der Nichtigkeit der angegriffenen Marken eingereicht habe und dass sie ihre beim EUIPO eingereichten Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit unbeschadet einer späteren gerichtlichen Klage zurücknehme.
6 Am 21. April 2016 beendete die Nichtigkeitsabteilung die Verfahren und erlegte der Streithelferin die der Klägerin für das Nichtigkeitsverfahren entstandenen Kosten auf.
7 Am 19. Mai 2016 legte die Klägerin gegen die verfahrensbeendenden Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung drei Beschwerden ein. Sie machte u. a. geltend, dass die Beendigung der Verfahren aufgrund der Antragsrücknahme durch die Streithelferin ihrer Zustimmung bedurft hätte, dass die Rücknahme in einem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens erfolgt sei und dass ihr die Möglichkeit genommen worden sei, eine positive Entscheidung über die Gültigkeit der angegriffenen Marken zu erlangen. Überdies stelle diese Rücknahme einen Verfahrensmissbrauch dar.
8 Mit drei Entscheidungen vom 15. Februar 2017 in den Sachen R 929/2016-4, R 928/2016-4 und R 930/2016-4 (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen) wies die Vierte Beschwerdekammer die Beschwerden der Klägerin in der Erwägung als unzulässig zurück, dass die Klägerin durch die Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung vom 21. April 2016 nicht beschwert sei.
9 Die Beschwerdekammer stellte im Wesentlichen fest, dass die Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung vom 21. April 2016 keinerlei negative Auswirkung auf den Status der angegriffenen Marken hätten und dass es sich nicht um „eine Partei beschwerende Entscheidung[en]“ handele, weil die Marken weiterhin im Register des EUIPO eingetragen seien und der Streithelferin die der Klägerin entstandenen Kosten auferlegt worden seien.
10 Im Übrigen seien die Rücknahmeanträge unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften formuliert worden und hätten dazu geführt, den Anträgen auf Nichtigerklärung ihren Gegenstand zu entziehen. Zudem ermögliche Art. 56 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 63 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001) dem Inhaber einer Marke nicht, eine positive Feststellung der Gültigkeit seiner Marke zu beantragen.
11 Darüber hinaus stütze keine Vorschrift der Verordnung Nr. 207/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1) (aufgehoben durch die delegierte Verordnung [EU] 2017/1430 der Kommission vom 18. Mai 2017 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 207/2009 und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 2868/95 und der Verordnung [EG] Nr. 216/96 [ABl. 2017, L 205, S. 1]) die Sichtweise, wonach eine Antragsrücknahme durch die andere Partei der Zustimmung des Inhabers der angegriffenen Marke bedürfe. Das gegenteilige Vorbringen der Klägerin, das sich zum einen auf die Theorie von der Fortsetzung des Nichtigkeitsverfahrens nach einem Verzicht auf die angegriffene Marke und zum anderen auf die Anwendung der in den Mitgliedstaaten im Allgemeinen anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts, auf die in Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 107 der Verordnung 2017/1001) Bezug genommen werde, stütze, betreffe anders gelagerte – und somit nicht vergleichbare – Situationen.
12 Schließlich könne die Stellung der Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit durch die Streithelferin nicht missbräuchlich sein, weil diese Anträge als Erste eingereicht worden seien, weshalb ihre Rücknahme zu einem späteren Zeitpunkt erst recht nicht missbräuchlich sein könne. Die etwaige „Unannehmlichkeit“ im Zusammenhang mit der Höhe der der Klägerin entstandenen Kosten werde durch Art. 85 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 109 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001) abgedeckt.
Anträge der Parteien
13 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben;
– dem EUIPO oder der Streithelferin, falls sie dem Verfahren beitritt, die Kosten aufzuerlegen.
14 Das EUIPO beantragt,
– die Klagen abzuweisen;
– der Klägerin die dem EUIPO entstandenen Kosten aufzuerlegen.
15 Die Streithelferin beantragt,
– die Klagen abzuweisen;
– der Klägerin die der Streithelferin entstandenen Kosten aufzuerlegen;
– der Klägerin ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
16 Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, mit denen sie Verstöße zum einen gegen die Art. 59 und 75 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 67 und 94 der Verordnung 2017/1001) und zum anderen gegen die Art. 75 und 83 der Verordnung Nr. 207/2009 rügt.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 59 und 75 der Verordnung Nr. 207/2009
Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes, mit dem die unrichtige Auslegung des Begriffs der eine Partei beschwerenden Entscheidung gerügt wird
17 Der erste Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil rügt die Klägerin, die Beschwerdekammer habe den Begriff der eine Partei beschwerenden Entscheidung falsch ausgelegt. Sie habe nicht die negativen Folgen berücksichtigt, die mit dem Fehlen einer endgültigen Entscheidung in der Sache verknüpft seien. Eine solche Entscheidung könne, wenn sie unanfechtbar geworden sei, gemäß Art. 56 Abs. 3 und Art. 100 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 63 Abs. 3 und Art. 128 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) der Stellung eines neuen Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit entgegenstehen. Folglich sei der Klägerin das Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens vor dem EUIPO entzogen und ihr die Rechtssicherheit vorenthalten worden, durch die die Streithelferin gehindert wäre, eine identische Klage beim Tribunal de grande instance de Paris (Regionalgericht Paris) zu erheben.
18 Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang u. a. auf das Urteil vom 24. März 2011, Ferrero/HABM (C‑552/09 P, EU:C:2011:177, Rn. 39 bis 44), in dem der Gerichtshof anerkannt habe, dass es auf die negativen Folgen ankomme, die mit dem – wegen eines Verzichts auf eine Marke – Fehlen einer endgültigen Entscheidung in der Sache verbunden seien, um zu beurteilen, ob der Kläger ein Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens habe.
19 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
20 Nach Art. 59 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 „[steht d]ie Beschwerde … denjenigen zu, die an einem Verfahren beteiligt waren, das zu einer Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind“.
21 Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass ein Beteiligter, dessen Anträgen mit einer Entscheidung stattgegeben wird, nicht berechtigt ist, bei der Beschwerdekammer eine Beschwerde gegen diese Entscheidung einzulegen.
22 Ferner geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung haben muss (Urteile vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, T‑480/93 und T‑483/93, EU:T:1995:162, Rn. 59, und vom 16. September 2004, Metro-Goldwyn-Mayer Lion/HABM – Moser Grupo Media [Moser Grupo Media], T‑342/02, EU:T:2004:268, Rn. 44). Ein solches Interesse besteht nur, wenn die Nichtigerklärung dieser Handlung selbst Rechtswirkungen erzeugen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission, 53/85, EU:C:1986:256, Rn. 21).
23 In den Rn. 12 und 14 der angefochtenen Entscheidungen hat die Beschwerdekammer zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Entscheidungen, mit denen die Nichtigkeitsabteilung die Nichtigkeitsverfahren beendet hat, die Klägerin nicht beschwert haben, weil die streitigen Marken weiterhin im Register des EUIPO eingetragen sind. Ebenfalls zu Recht hat die Beschwerdekammer angenommen, dass die Sachen infolge der Rücknahme der Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit gegenstandslos geworden sind und dass es folglich nicht mehr erforderlich ist, diese Anträge ausdrücklich zurückzuweisen.
24 Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer jedoch vor, „sonstige negative Folgen“ nicht berücksichtigt zu haben, die die Beendigung der Verfahren zwangsläufig nach sich ziehe. Sie habe nämlich im Ergebnis weniger erhalten, als sie mit ihren Anträgen begehrt habe, denn nur eine endgültige Sachentscheidung hätte verhindern können, dass von derselben Partei gegen dieselbe Marke und gestützt auf dieselben Gründe eine zweite Nichtigkeitsklage beim Tribunal de grande instance de Paris (Regionalgericht Paris) erhoben würde.
25 Die Klägerin stützt ihr Vorbringen auf die Theorie von der Fortsetzung des Nichtigkeitsverfahrens im Anschluss an einen Verzicht auf die angegriffene Marke, wie sie sich aus dem Urteil vom 24. März 2011, Ferrero/HABM (C‑552/09 P, EU:C:2011:177, Rn. 39 bis 44), ergebe.
26 Diese Rechtsprechung ist jedoch, wie die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidungen zu Recht festgestellt hat, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
27 Im Gegensatz zu den vorliegenden Rechtssachen betraf das Urteil vom 24. März 2011, Ferrero/HABM (C‑552/09 P, EU:C:2011:177), nämlich die verfahrensrechtliche Position des Antragstellers im Nichtigkeitsverfahren und nicht die des Inhabers der angegriffenen Marke. Wie das EUIPO zu Recht festgestellt hat, wurde in jener Rechtssache die angegriffene Marke – und nicht der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit – zurückgenommen.
28 Überdies ist festzustellen, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 24. März 2011, Ferrero/HABM (C‑552/09 P, EU:C:2011:177), ergangen ist, der Verzicht auf die angegriffene Marke nicht als solcher geeignet war, die von der Klägerin erhobene Klage gegenstandslos zu machen, und dass die Klägerin weiterhin ein Interesse an der Nichtigerklärung sowohl des angefochtenen Urteils als auch der streitigen Entscheidung hatte, weil die Wirkungen eines Verzichts und die einer Nichtigerklärung nicht die gleichen sind. Die Wirkungen einer für nichtig erklärten Unionsmarke gelten nach Art. 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) (sodann Art. 55 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, jetzt Art. 62 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) nämlich als von Anfang an nicht eingetreten, während die Unionsmarke, die Gegenstand eines Verzichts ist, ihre Wirkung erst mit der Eintragung dieses Verzichts verliert. Folglich konnte die Klage der Klägerin einen Vorteil verschaffen (Urteil vom 24. März 2011, Ferrero/HABM, C‑552/09 P, EU:C:2011:177, Rn. 42 bis 44).
29 Hätte im vorliegenden Fall die Klägerin die Zurückweisung der Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit erreicht, so hätte dies keine rechtlichen Auswirkungen auf den Status der angegriffenen Marken gehabt, weil diese – und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung – weiterhin in das Register des EUIPO eingetragen geblieben wären.
30 Zudem geht die Klägerin von einem unrichtigen Verständnis des Urteils vom 24. März 2011, Ferrero/HABM (C‑552/09 P, EU:C:2011:177), aus, wenn sie vorbringt, der Gerichtshof habe in jener Rechtssache entschieden, dass es auf die „sonstigen negativen Folgen“ ankomme, die das Fehlen einer endgültigen Sachentscheidung nach sich ziehe, um das Rechtsschutzinteresse im Rahmen der Fortsetzung des Verfahrens zu beurteilen. Der Gerichtshof hat nämlich, wie oben in Rn. 28 ausgeführt, lediglich festgestellt, dass die Wirkungen einer für nichtig erklärten Marke nach Art. 54 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 als von Anfang an nicht eingetreten gelten – mit allen rechtlichen Folgen, die eine solche Nichtigkeit mit sich bringt.
31 Im Übrigen steht das Vorbringen der Klägerin, wonach sie aufgrund der Parallelverfahren bei den nationalen Gerichten ein Interesse an der Fortsetzung der Nichtigkeitsverfahren habe, in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung, nach der das Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung bestehend und gegenwärtig sein muss (vgl. Urteil vom 17. September 1992, NBV und NVB/Kommission, T‑138/89, EU:T:1992:95, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), wofür auf den Tag der Klageerhebung abzustellen ist (Urteile vom 16. Dezember 1963, Forges de Clabecq/Hohe Behörde, 14/63, EU:C:1963:60, 769, 799, und vom 25. März 2015, Evropaïki Dynamiki/AESA, T‑297/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:184, Rn. 41). Betrifft das von einem Kläger geltend gemachte Interesse eine zukünftige Rechtssituation, muss er nachweisen, dass die Beeinträchtigung dieser zukünftigen Situation bereits feststeht. Folglich kann sich ein Kläger zur Rechtfertigung seines Interesses an einer Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung nicht auf zukünftige und unsichere Situationen berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 1992, NBV und NVB/Kommission, T‑138/89, EU:T:1992:95, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Die Aufhebung der Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung vom 21. April 2016 hätte nämlich nicht zwangsläufig zum Erlass einer günstigen Sachentscheidung über die Gültigkeit der angegriffenen Marken geführt, so dass das Interesse, auf das sich die Klägerin beruft, eine zukünftige und unsichere Situation betrifft.
33 Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob die Klägerin durch eine Entscheidung beschwert ist, im Einklang mit den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidungen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens – und nicht im Zusammenhang oder in Verbindung mit anderen Verfahren – zu beurteilen. Folglich ist der Argumentation der Beschwerdekammer beizupflichten, wonach es auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen bei ihr eingelegter Beschwerden keinen Einfluss hat, dass bei den Markengerichten der Europäischen Union weitere Verfahren anhängig sind.
34 Schließlich ist es nicht erforderlich, auf das Vorbringen der Klägerin einzugehen, wonach die Rücknahme der Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit im Rahmen des Verfahrens vor dem Tribunal de grande instance de Paris (Regionalgericht Paris) keine Rechtskraftwirkung entfaltete. Wie das EUIPO hervorgehoben hat, sind die Ausführungen der Beschwerdekammer zur Theorie der Rechtskraft nämlich hilfsweise vorgebracht worden und wirken sich nicht auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung aus.
35 Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer keinen Rechtsfehler begangen hat, als sie festgestellt hat, dass die Klägerin durch die Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung nicht im Sinne von Art. 59 der Verordnung Nr. 207/2009 beschwert ist.
36 Folglich ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes, mit dem eine unzureichende Begründung gerügt wird
37 In Rn. 54 der Klageschriften wirft die Klägerin die Frage auf, ob sich die Beschwerdekammer tatsächlich auf die Zulässigkeitsvoraussetzung von Art. 59 der Verordnung Nr. 207/2009 bezieht. In dieser Vorschrift werde der Begriff „adversly affected“ (beschwert) verwendet, während sich die Beschwerdekammer wiederholt des Ausdrucks „negatively affected“ (beeinträchtigt) bedient habe.
38 Außerdem rügt die Klägerin, die Beschwerdekammer habe das Vorbringen zu den negativen Folgen, die mit dem Fehlen endgültiger Sachentscheidungen verbunden seien, nicht hinreichend geprüft.
39 Das EUIPO und die Streithelferin treten dieser Argumentation entgegen.
40 Gemäß Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 hat das EUIPO seine Entscheidungen mit Gründen zu versehen. Nach der Rechtsprechung hat diese Begründungspflicht den gleichen Umfang wie die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV, wonach die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht werden müssen. Sie hat das doppelte Ziel, zum einen die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und zum anderen, es dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteile vom 6. September 2012, Storck/HABM, C‑96/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:537, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. April 2009, Zuffa/HABM [ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP], T‑118/06, EU:T:2009:100, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Dies war vorliegend der Fall. Aus den Rn. 12 bis 16 der angefochtenen Entscheidungen sowie aus der Überschrift hierzu („Appellant not adversely affected“) ergibt sich nämlich, dass sich die Beschwerdekammer des Begriffs „negatively affected“ bedient hat, um das Konzept einer eine Partei beschwerenden Entscheidung zu veranschaulichen. Da die Klägerin jedoch in der Lage war, ihre Überlegungen zu diesem Begriff näher auszuführen, und zwar insbesondere in Teil A ihrer Klageschriften, ist festzustellen, dass sie die von der Beschwerdekammer in den angefochtenen Entscheidungen insoweit gegebenen Begründungen verstanden hat.
42 Im Übrigen kann die Klägerin der Beschwerdekammer nicht vorwerfen, die angefochtenen Entscheidungen in Bezug auf die Rechtswirkungen, die sich aus dem Fehlen einer endgültigen Sachentscheidung ergeben, nicht hinreichend begründet zu haben, weil die Theorie von der Fortsetzung des Nichtigkeitsverfahrens nach einem Verzicht auf die angegriffene Marke, wie sie sich aus der Rechtsprechung ergibt (Urteil vom 24. März 2011, Ferrero/HABM, C‑552/09 P, EU:C:2011:177), im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.
43 Daraus folgt, dass die Begründung der Beschwerdekammer der Klägerin ermöglicht hat, die Gründe zu verstehen, auf denen die angefochtenen Entscheidungen beruhen, und dem Gericht, zu überprüfen, ob die Beurteilung der Beschwerdekammer insoweit stichhaltig ist.
44 Auch der zweite Teil des ersten Klagegrundes ist zurückzuweisen, und folglich ist der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 75 und 83 der Verordnung Nr. 207/2009
Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem eine falsche Auslegung des Begriffs der in den Mitgliedstaaten im Allgemeinen anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts gerügt wird
45 Der zweite Klagegrund gliedert sich in zwei Teile. Mit dem ersten Teil macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe den Begriff „Grundsätze des Verfahrensrechts“ im Sinne von Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 falsch ausgelegt.
46 Die Klägerin beruft sich auf diesen Artikel in der Meinung, dass, da die Verordnung Nr. 207/2009 keine Vorschriften über die einseitige Rücknahme eines Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit enthalte, ein in den Mitgliedstaaten im Allgemeinen anerkannter Grundsatz anzuwenden sei, nach dem es nicht möglich sei, den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit ohne die Zustimmung des Inhabers der angegriffenen Marken zurückzunehmen, ganz gleich in welchem Stadium sich das Verfahren befinde.
47 Die Beschwerdekammer habe die Anwendung von Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 zu Unrecht allein mit der Begründung abgelehnt, dass in bestimmten Mitgliedstaaten der Union kein Nichtigkeitsverfahren bei den nationalen Markenämtern vorgesehen sei, und dass die in gerichtlichen Verfahren anzuwendenden Grundsätze nicht auf Verfahren vor der Beschwerdekammer übertragen werden könnten.
48 Jedenfalls bedürfe es, wenn die Rücknahme in einem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens erfolge, stets der Zustimmung des Inhabers der angegriffenen Marke, um zu verhindern, dass der Beteiligte, der den Antrag zurücknehme, in missbräuchlicher Weise von dieser Art der Beendigung des Verfahrens Gebrauch mache.
49 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
50 Nach Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 berücksichtigt das EUIPO die in den Mitgliedstaaten im Allgemeinen anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts, soweit diese Verordnung, die Durchführungsverordnung, die Gebührenordnung oder die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern keine Vorschriften über das Verfahren enthalten. Diese Vorschrift findet nur im Fall einer Lücke oder Mehrdeutigkeit der Verfahrensvorschriften Anwendung (Urteile vom 3. Dezember 2009, Iranian Tobacco/HABM – AD Bulgartabac [Bahman], T‑223/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:481, Rn. 26, und vom 13. September 2010, Travel Service/HABM – Eurowings Luftverkehrs [smartWings], T‑72/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:395, Rn. 76).
51 Im vorliegenden Fall gibt es Verfahrensvorschriften zu dieser Frage. Die Beschwerdekammer verweist in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidungen nämlich zu Recht ausdrücklich auf Art. 85 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009, der die Folgen der Rücknahme eines Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit ausdrücklich regelt. In diesem Artikel ist vorgesehen, dass der Beteiligte, der ein Verfahren dadurch beendet, dass er den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zurücknimmt, die Gebühren sowie die Kosten der anderen Beteiligten trägt. Wie das EUIPO zu Recht ausgeführt hat, lassen sich Sinn und Zweck dieser Vorschrift nur damit erklären, dass der Gesetzgeber der Rücknahme eines Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit einen einseitigen Charakter verleihen wollte.
52 Im Übrigen sieht der Beschluss 2009-1 des Präsidiums der Beschwerdekammern vom 16. Juni 2009 betreffend Anweisungen für die Parteien der Verfahren vor den Beschwerdekammern keine Beschränkung für die Rücknahme eines Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit vor, sondern spricht in Kapitel II („Zulässigkeit der Beschwerde“) Abschnitt 1 („Zurücknahme“) Rn. 3 lediglich davon, dass die Parteien ihren „Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit“ zurücknehmen können.
53 Diese Anweisungen sind zwar in Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht ausdrücklich genannt, doch wurden sie gemäß der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern erlassen, auf die in Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 verwiesen wird. Zudem bezieht sich die Rechtsprechung des Gerichtshofs in gleicher Weise auf die Anweisungen für die Parteien im Rahmen einer markenrechtlichen Streitigkeit wie auf die Verordnung Nr. 207/2009 und ihre Durchführungsverordnung (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. Januar 2014, Fercal/HABM, C‑324/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:60, Rn. 11).
54 Folglich kann sich die Klägerin vor der Beschwerdekammer nicht auf die verschiedenen nationalen Vorschriften über die Rücknahme eines Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit berufen und gleichzeitig die Anweisungen für die Parteien ignorieren, in deren Rn. 2 sie aufgefordert werden, diese „sorgfältig zu befolgen, um einen reibungslosen Ablauf der Verfahren sicherzustellen“.
55 Schließlich sieht Abschnitt 7.3.2 in Teil D („Löschung“) Abschnitt 1 („Verfahren“) der Prüfungsrichtlinien für Unionsmarken ausdrücklich vor, dass der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren seinen Antrag während des Verfahrens jederzeit zurücknehmen kann und dass das EUIPO den Markeninhaber über die Rücknahme informiert, das Verfahren schließt und eine Entscheidung über die Kosten trifft.
56 Diese Richtlinien stellen zwar keine verbindlichen Rechtsakte dar, doch wurde die Entscheidung Nr. EX-16-7 des Exekutivdirektors des EUIPO vom 1. Februar 2017 über den Erlass dieser Richtlinien ebenfalls gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 erlassen, und zwar auf der Grundlage ihres Art. 128 Abs. 4 Buchst. a (jetzt Art. 157 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung 2017/1001).
57 Daraus folgt, dass die mit dem Vorbringen der Klägerin aufgeworfene Frage im vorliegenden Fall durch die anzuwendenden Verfahrensvorschriften gedeckt ist, so dass Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 im vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist.
58 Selbst wenn Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 anzuwenden sein sollte, ist zweifelhaft, ob die „in diesem Bereich im Allgemeinen anerkannten Grundsätze“ aus den nationalen Vorschriften und der nationalen Rechtsprechung zum Zivilverfahrensrecht abgeleitet werden können, da die Beschwerdekammern ungeachtet der Garantien der Unabhängigkeit, die ihnen selbst sowie ihren Mitgliedern zukommt, immer noch Instanzen des EUIPO und keine gerichtlichen Instanzen sind (Urteil vom 8. März 2012, Arrieta D. Gross/HABM – International Biocentric Foundation u. a. [BIODANZA], T‑298/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:113, Rn. 105).
59 Zum Vorbringen der Klägerin, die Streithelferin habe einen Verfahrensmissbrauch begangen, indem sie ihre Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit in einem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens zurückgenommen habe, nachdem sie beim Tribunal de grande instance de Paris (Regionalgericht Paris) Widerklagen eingereicht habe, ist Folgendes zu bemerken.
60 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass es nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 63 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) für einen auf einen absoluten Nichtigkeitsgrund gestützten Antrag auf Nichtigerklärung keines Nachweises eines Rechtsschutzbedürfnisses durch den Antragsteller bedarf, da die absoluten Eintragungshindernisse den Schutz des ihnen zugrunde liegenden Allgemeininteresses zum Ziel haben. Da das EUIPO seine Prüfung ausschließlich im Hinblick auf die Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegenden Allgemeininteressen vorzunehmen hat, kommt es auf das potenzielle oder tatsächliche wirtschaftliche Interesse des Antragstellers im Nichtigkeitsverfahren nicht an, weshalb von einem von diesem begangenen „Rechtsmissbrauch“ keine Rede sein kann. Daraus ergibt sich, dass die Frage des Rechtsmissbrauchs im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 unbeachtlich ist (Beschluss vom 19. Juni 2014, Donaldson Filtration Deutschland/ultra air, C‑450/13 P, EU:C:2014:2016, Rn. 39, 42 und 46).
61 Erst recht nicht kann der Umstand, dass die Streithelferin ihre Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit zurückgenommen hat – wie die Klägerin geltend macht –, dahin verstanden werden, dass dieser Rücknahme die Absicht zugrunde liege, „vom System in missbräuchlicher Weise Gebrauch zu machen“.
62 In jedem Fall hat die Rücknahme der Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit durch die Streithelferin keinerlei rechtliche Folge für die Klägerin, die auch weiterhin Inhaberin der angegriffenen Marken ist. Sie kann sich nämlich nicht auf einen verstärkten Schutz der eingetragenen Marken berufen.
63 Schließlich ist festzustellen, dass die Klägerin weder in ihren Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung überzeugende Anhaltspunkte vorgetragen hat, anhand deren sich das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs ihr gegenüber nachweisen ließe.
64 Aufgrund dieser Erwägungen ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem eine unzureichende Berücksichtigung der nationalen Vorschriften gerügt wird
65 Mit dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, sie habe sich damit begnügt, die in fünf Mitgliedstaaten geltenden Verfahrensvorschriften zu prüfen – das von ihr vorgelegte Material zu den anderen Mitgliedstaaten habe sie nicht erwähnt –, um festzustellen, dass der Grundsatz, wonach ein „Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit“ einer Marke unter bestimmten Umständen nicht einseitig zurückgenommen werden könne, einen in den Mitgliedstaaten im Allgemeinen anerkannten Grundsatz des Verfahrensrechts darstelle. Überdies habe die Beschwerdekammer nicht näher ausgeführt, weshalb gerichtliche Verfahren und Verfahren vor den Markenämtern nicht vergleichbar seien.
66 Dadurch habe es die Beschwerdekammer versäumt, ihre Entscheidung richtig zu begründen, den Inhalt und die Tragweite der in den verschiedenen Mitgliedstaaten geltenden nationalen Vorschriften zu analysieren und ihre Prüfungsbefugnis auszuüben.
67 Da Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 im vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist, geht das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie eine unzureichende Berücksichtigung der nationalen Vorschriften rügt, ins Leere.
68 Aufgrund dieser Erwägungen ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes und folglich der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen, und die Klagen sind in vollem Umfang abzuweisen.
Kosten
69 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
70 Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Achte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die CeramTec GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und C5 Medical Werks entstandenen Kosten.
Collins |
Barents |
Passer |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. Mai 2018.
Unterschriften
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