T-17/17 – Constantinescu/ Parlament

T-17/17 – Constantinescu/ Parlament

Language of document : ECLI:EU:T:2018:645

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

4. Oktober 2018()

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Schulbildung – Zulassung zur Kindertagesstätte – Entscheidung über die Einschreibung eines Kindes bei einer anderen Kindertagesstätte als der, bei der es zuvor eingeschrieben war – Falsche Bezeichnung des Beklagten in der Klageschrift – Unzulässigkeit – Verantwortlichkeit“

In der Rechtssache T‑17/17

Radu Constantinescu, wohnhaft in Kreuzweiler (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Blot,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch E. Taneva und L. Deneys als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen einer Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Amtes „Gebäude, Anlagen und Logistik“ in Luxemburg (OIL) über die Einschreibung des Kindes des Klägers beim Kinderhort der Europäischen Schule Luxemburg II – Bertrange‑Mamer und somit die Ablehnung seiner Zulassung zum Kinderhort der Europäischen Schule Luxemburg I – Kirchberg sowie der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2016 über die Zurückweisung seiner Beschwerde und auf Ersatz des materiellen und des immateriellen Schadens, den der Kläger erlitten haben soll,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins sowie der Richter R. Barents (Berichterstatter) und J. Passer,

Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2018

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Der Kläger, Herr Radu Constantinescu, ist Beamter in der Generaldirektion (GD) Infrastrukturen und Logistik des Europäischen Parlaments und in Luxemburg (Luxemburg) beschäftigt. Er wohnt in Kreuzweiler (Deutschland).

2        Der Kläger hat zwei Kinder, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung vier und zwei Jahre alt waren. Beide waren zunächst bei der Kinderkrippe der Europäischen Organe Kirchberg in Luxemburg eingeschrieben.

3        Am 12. Januar 2016, als der ältere Sohn des Klägers zu alt für den Besuch der Kinderkrippe wurde, wandte sich der Kläger per Schreiben an die Europäische Schule Luxemburg I – Kirchberg (im Folgenden: Europäische Schule Kirchberg), um ihn beim „Centre de polyvalence de l’enfance“ (Zentrum für Kinderbetreuung, im Folgenden: CPE oder Kindertagesstätte) einzuschreiben. Mit Schreiben vom 19. Januar 2016 antwortete die Europäische Schule Kirchberg, dass ihr Direktor und der der Europäischen Schule Luxemburg II – Bertrange‑Mamer (im Folgenden: Europäische Schule Mamer) gemeinsam über die neuen Einschreibungen entscheiden und die Entscheidungen erst nach der Prüfung der Einschreibungsunterlagen, die nach den Osterferien eingereicht werden müssten, getroffen würden.

4        Im Mai 2016 erhielt der Kläger eine Bestätigung des Amtes „Gebäude, Anlagen und Logistik“ in Luxemburg (OIL) über die Einschreibung seines Sohnes bei einer Kindertagesstätte ohne Angabe des Ortes, dem das Kind zugewiesen war.

5        Am 27. Mai 2016 teilte OIL dem Kläger per E‑Mail mit, dass sein Sohn die Kindertagesstätte der Europäischen Schule Mamer besuchen werde und dass hiervon, um die Gleichbehandlung aller Kinder und Eltern zu gewährleisten, keine Ausnahme gemacht werden könne (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

6        Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 legte der Kläger eine Beschwerde gegen die Entscheidung des OIL, mit der die Aufnahme seines Kindes in die Kindertagesstätte der Europäischen Schule Kirchberg abgelehnt wurde, beim Parlament in seiner Eigenschaft als Einstellungsbehörde ein. Gleichzeitig beantragte er die Befassung des Ausschusses der Kindertagesstätte und dessen Stellungnahme.

7        Am 29. August 2016 teilte der Kläger dem OIL mit, dass sein Sohn die Kindertagesstätte der Europäischen Schule Mamer nicht besuchen werde.

8        Am 16. September 2016 teilte der Ausschuss der Kindertagesstätte dem Kläger mit, dass er nach Prüfung der Unterlagen der Ansicht sei, dass die Regelung über die Zulassung und Arbeitsweise der Einrichtungen des CPE ordnungsgemäß angewandt worden sei.

9        Am 7. Oktober 2016 wies das Parlament die Beschwerde des Klägers zurück (im Folgenden: ablehnende Beschwerdeentscheidung).

 Verfahren und Anträge der Parteien

10      Mit Klageschrift, die am 11. Januar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

11      Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 hat das Parlament beim Gericht auf der Grundlage des Art. 42 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union beantragt, die Europäische Kommission in den Rechtsstreit einzubeziehen, so dass das Urteil des Gerichts ihr vollständig und unmittelbar entgegengehalten werden könne.

12      Am 15. Februar 2017 hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 seiner Verfahrensordnung das Parlament aufgefordert, bestimmte Schriftstücke vorzulegen.

13      Das Parlament hat am 24. Februar 2017 geantwortet, und der Kläger hat am 21. März 2017 seine Stellungnahme vorgelegt.

14      Das Parlament hat am 6. April 2017 eine Klagebeantwortung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

15      Der Kläger hat eine Erwiderung eingereicht sowie mit gesondertem Schriftsatz vom 7. Juni 2017 einen Antrag auf Erlass prozessleitender Maßnahmen und von Maßnahmen der Beweisaufnahme gestellt; das Parlament hat am 24. Juli 2017 eine Gegenerwiderung mit einer Stellungnahme zu dem Antrag auf Erlass prozessleitender Maßnahmen und von Maßnahmen der Beweisaufnahme eingereicht.

16      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

–        Schadensersatz für die erlittenen materiellen und immateriellen Schäden zuzuerkennen;

–        dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

17      Das Parlament beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

18      Das Gericht (Achte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

19      In der Sitzung vom 8. März 2018 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

 Rechtliche Würdigung

 Gegenstand der Klage

20      Einleitend ist festzustellen, dass der Kläger die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufhebung der ablehnenden Beschwerdeentscheidung beantragt. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass ein Aufhebungsantrag, der formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet ist, in dem Fall, dass diese Entscheidung keinen eigenständigen Gehalt hat, bewirkt, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist (Urteil vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8). Da die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde im vorliegenden Fall keinen eigenständigen Gehalt hat, ist die Klage als allein gegen die angefochtene Entscheidung gerichtet anzusehen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine ablehnende Beschwerdeentscheidung nicht von demselben Organ wie die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, erlassen wurde, soweit sie Letztere lediglich bestätigt und sich ihre Aufhebung daher nicht anders als die Aufhebung der anderen Entscheidung auf die Rechtslage der betroffenen Person auswirken würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T‑325/09 P, EU:T:2011:506, Rn. 33).

 Zulässigkeit der Aufhebungsanträge

21      Ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 130 der Verfahrensordnung geltend zu machen, macht das Parlament geltend, dass es nicht der Urheber des Handlung sei, deren Aufhebung beantragt werde.

22      Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 teilte das Parlament mit, dass es über die Beschwerde entschieden habe, da es in Bezug auf den Kläger die vollen Befugnisse der Anstellungsbehörde habe, einschließlich bezüglich Art. 90 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut). Diese Befugnis sei vom Parlament nicht auf das OIL übertragen worden. Jedoch sei die in der Beschwerde angefochtene Handlung, deren Aufhebung in der Klage in erster Linie beantragt werde, vom OIL und nicht vom Parlament erlassen worden.

23      Das Parlament erläutert in seinem Antwortschreiben vom 24. Februar 2017 auf das Ersuchen des Gerichts, zum einen die Handlungen, nach denen es als Anstellungsbehörde habe handeln können, und zum anderen die Handlungen, nach denen das OIL von der Kommission mit bestimmten Durchführungsaufgaben betraut worden sei, vorzulegen, dass sich aus Punkt X des Anhangs zum Beschluss des Präsidiums vom 13. Januar 2014 über die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde und der zur Unterzeichnung von Arbeitsverträgen ermächtigten Behörde (im Folgenden: Einstellungsbehörde) ergebe, dass die Dienststellen des Parlaments ohne Unterscheidung nach dem betroffenen Sachgebiet die Zuständigkeit der Anstellungsbehörde für Beschwerden der Beschäftigten des Parlaments hätten. Im Rahmen der Rechtsstreitigkeiten des OIL habe das Parlament seine Befugnisse der Anstellungsbehörde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts weder an die Kommission noch an das OIL übertragen und bleibe daher für die Entscheidung über Beschwerden in diesem Zusammenhang weiter zuständig.

24      Während der mündlichen Verhandlung hat das Parlament außerdem erklärt, dass die Klage zulässig, aber nicht begründet sei.

25      Der Kläger teilt in seiner Stellungnahme vom 21. März 2017 die Auffassung des Parlaments und stellt fest, dass nach der CPE-Regelung die Leitung der Kinderkrippe dem Parlament obliege, während die Kindertagesstätte (Kinderhort sowie Lern- und Freizeitzentrum) der Verwaltung der Kommission unterstehe. Das OIL sei mit der Verwaltung der Kindertagesstätten für sämtliche Organe und Einrichtungen der Europäischen Union in Luxemburg betraut worden. Schließlich habe das Parlament seine Zuständigkeit nie bestritten und sei daher befugt, seine Beschwerde zu prüfen, und der Beschluss des Präsidiums des Parlaments über die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde und der Einstellungsbehörde bestärke ihn in dieser Ansicht.

26      Erstens ist festzustellen, dass gemäß Art. 2 Abs. 2 des Statuts ein oder mehrere Organe einem der Organe oder einer gemeinsamen Einrichtung einige oder alle Befugnisse übertragen können, die der Anstellungsbehörde übertragen wurden; davon ausgenommen sind Entscheidungen über die Ernennung, die Beförderung oder die Versetzung von Beamten. Ferner sind nach Art. 91a des Statuts Klagen im Zusammenhang mit Bereichen, auf die Art. 2 Abs. 2 angewendet worden ist, gegen das Organ zu richten, dem gegenüber die Anstellungsbehörde, der die Befugnisse übertragen worden sind, rechenschaftspflichtig ist.

27      Zweitens ist das OIL nach Art. 1 des Beschlusses 2003/524/EG der Kommission vom 6. November 2002 über die Errichtung des Amtes für Gebäude, Anlagen und Logistik Luxemburg (ABl. 2003, L 183, S. 40) der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission angegliedert. Art. 11 des Beschlusses 2003/524 sieht vor, dass „[i]m Rahmen der Befugnisse, die ihm von der Kommission verliehen werden, … der Leiter des [OIL] die Anstellungsbehörde und die [Einstellungsbehörde] entsprechend den bei der Kommission geltenden Bestimmungen [ist]“.

28      Drittens bestimmt Art. 15 Abs. 3 des Beschlusses 2003/524, dass „Anträge und Beschwerden im Sinne von Artikel 90 des Statuts, die die Ausübung der dem Leiter des [OIL] nach Artikel 11 übertragenen Befugnisse betreffen, … bei der Generaldirektion Personal und Verwaltung einzureichen [sind]“ und „Rechtsmittel in diesem Zusammenhang … gegen die Kommission zu richten [sind]“.

29      Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel, dass die angefochtene Entscheidung vom OIL erlassen wurde. Über die anwendbare Regelung in Verbindung mit insbesondere Art. 91a des Statuts lässt sich die Kommission als Beklagte bei einer Klage gegen eine Entscheidung des OIL ermitteln.

30      Wie der Gerichtshof und das Gericht schon in zahlreichen Urteilen entschieden haben, folgt aus Art. 2 des Statuts zum einen, dass die Anstellungsbehörde im Namen des Organs handelt, von dem sie bestellt ist, so dass Handlungen der Anstellungsbehörde, die Beamte durch Eingriffe in deren Rechtsstellung beschweren, dem Organ zuzurechnen sind, bei dem diese Beamten beschäftigt sind, und zum anderen, dass etwaige Klagen gegen das Organ zu richten sind, das den angefochtenen Akt erlassen hat (Urteile vom 19. März 1964, Schmitz/EWG, 18/63, EU:C:1964:15, S. 175, und vom 22. November 1990, Mommer/Parlament, T‑162/89, EU:T:1990:72, Rn. 18).

31      Dies wird ferner vom Parlament selbst bestätigt, das darauf hinweist, dass die angefochtene Entscheidung vom OIL und nicht vom Parlament stamme und daher in dieser Rechtssache die Kommission zu verklagen sei, damit ihr das zu erlassende Urteil vollständig und unmittelbar entgegengehalten werden könne.

32      Hierzu ist klarzustellen, dass es nach Art. 42 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zwar möglich ist, Drittwiderspruch gegen ein Urteil zu erheben, diese Vorschrift dem Gericht jedoch keine Befugnis gibt, die Kommission einzubeziehen.

33      Wie der Gerichtshof ferner zu seiner Verfahrensordnung entschieden hat, deren Wortlaut in diesem Punkt identisch mit dem des Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts ist, zieht die irrtümliche Bezeichnung eines Beklagten, der nicht Urheber der angefochtenen Handlung ist, in der Klageschrift nicht deren Unzulässigkeit nach sich, wenn sie Gesichtspunkte enthält, die es ermöglichen, die Partei, gegen die sie sich richtet, unmissverständlich festzustellen, wie etwa die Bezeichnung der angefochtenen Handlung und ihres Urhebers. In einem solchen Fall ist als Beklagter der Urheber der angefochtenen Handlung anzusehen, obwohl er im Rubrum der Klageschrift nicht erwähnt ist. Hiervon ist jedoch der Fall zu unterscheiden, in dem der Kläger an der im Rubrum der Klageschrift erwähnten Bezeichnung des Beklagten festhält, wohl wissend, dass dieser nicht der Urheber der angefochtenen Handlung ist. Im letzteren Fall ist auf den in der Klageschrift bezeichneten Beklagten abzustellen, und es sind gegebenenfalls die sich aus dieser Bezeichnung ergebenden Konsequenzen im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage zu ziehen (vgl. Beschluss vom 16. Oktober 2006, Aisne et Nature/Kommission, T‑173/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:320, Rn. 17 und 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

34      In dieser Hinsicht hat der Kläger in seiner Stellungnahme vom 21. März 2017 (siehe oben, Rn. 13) insbesondere festgestellt, dass „er die Ungenauigkeit, die es um die Frage der zuständigen Anstellungsbehörde in diesem Bereich [anscheinend] gegeben hat, nur feststellen – und bedauern – [konnte], da das Europäische Parlament und die Kommission hierauf [anscheinend] nicht die gleiche Antwort hatten“, „er seine Beschwerde an den Generalsekretär des Europäischen Parlaments als Anstellungsbehörde richtete, der seine sachliche Zuständigkeit nie bestritt“, und er „[der Ansicht war,] dass das Europäische Parlament sehr wohl die zuständige Behörde für die Prüfung seiner Beschwerde war“.

35      Nach alledem ist der Antrag auf Aufhebung unzulässig, da er nicht gegen die Kommission gerichtet ist.

 Schadensersatzanspruch

36      Ein auf Schadensersatz gerichteter Antrag, der eine enge Verbindung zu einem Aufhebungsantrag aufweist, ist nach ständiger Rechtsprechung in Beamtensachen bei Zurückweisung des Aufhebungsantrags als unzulässig oder unbegründet auch zurückzuweisen (vgl. Urteil vom 30. September 2003, Martínez Valls/Parlament, T‑214/02, EU:T:2003:254, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Im vorliegenden Fall hat der Aufhebungsantrag eine solche Verbindung mit dem Schadensersatzantrag.

38      Da der Aufhebungsantrag zurückgewiesen wurde, ist der Schadensersatzantrag ebenfalls zurückzuweisen.

39      Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

40      Gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Andererseits kann nach Art. 135 Abs. 2 der Verfahrensordnung eine Partei, auch wenn sie obsiegt, zur Tragung eines Teils der Kosten oder sämtlicher Kosten verurteilt werden, wenn dies wegen ihres Verhaltens, auch vor Klageerhebung, gerechtfertigt erscheint.

41      Aus den Gründen des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass der Kläger mit seiner Klage unterlegen ist. Weiter hat das Parlament ausdrücklich beantragt, den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

42      Aus dem vorliegenden Urteil ergibt sich jedoch auch, dass die Tatsache, dass sich das Parlament für die Entscheidung über die Beschwerde des Klägers zuständig erklärte, obwohl diese gegen eine Handlung des OIL gerichtet war (siehe oben, Rn. 22), und der Umstand, dass der Kläger nie darauf hingewiesen wurde, dass es nicht Autor der angefochtenen Entscheidung sei, auf einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments hinweisen und den Kläger täuschen sowie dazu verleiten konnten, die vorliegende Klage nur gegen das Parlament zu erheben.

43      Daher erscheint es bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles in Anbetracht von Art. 135 Abs. 2 der Verfahrensordnung geboten, dem Parlament neben seinen eigenen Kosten die dem Kläger entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Das Europäische Parlament trägt die Kosten.

Collins

Barents

Passer

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. Oktober 2018.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon


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