T-168/16 – Grizzly Tools / Kommission

T-168/16 – Grizzly Tools / Kommission

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

3. Mai 2018()

„Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern – Richtlinie 2006/42/EG – Schutzklausel – Nationale Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens eines Hochdruckreinigers – Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen – Beschluss der Kommission, mit dem die Maßnahme für gerechtfertigt erklärt wird – Begründungspflicht – Gleichbehandlung“

In der Rechtssache T‑168/16

Grizzly Tools GmbH & Co. KG mit Sitz in Großostheim (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Fischer,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch G. Zavvos und K. Petersen, dann durch K. Petersen als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen einer Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/175 der Kommission vom 8. Februar 2016 über eine Maßnahme Spaniens gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens eines Hochdruckreinigers (ABl. 2016, L 33, S. 12)

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie des Richters V. Kreuschitz und der Richterin N. Półtorak (Berichterstatterin),

Kanzler: N. Schall, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2017

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die Grizzly Tools GmbH & Co. KG, ist ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland, das Produkte für Haus und Garten herstellt, u. a. den Hochdruckreiniger „Parkside PHD 100 B2“ (im Folgenden: PHD 100 B2). Dieses Produkt wird u. a. von der Lidl Supermercados, SAU in Spanien vertrieben.

2        PHD 100 B2 ist ein Hochdruckreiniger, der ausschließlich für die Benutzung im Privathaushalt bestimmt ist. Er besteht aus einem 4 m langen Hochdruckschlauch, einem 5 m langen Netzkabel, einer Spritzpistole und einem Strahlrohr (im Folgenden die beiden letztgenannten Elemente zusammen: Lanze). Beigefügt sind Zubehörteile: eine einstellbare Flachstrahldüse, eine Hochdruckdüse, ein Reinigungsmittelbehälter mit Düse und eine Reinigungsnadel. Auf der Oberseite des PHD 100 B2 befindet sich ein Tragegriff. Der Hochdruckreiniger ist auf einem vierrädrigen Fahrgestell befestigt, den die Klägerin auch als Trolley bezeichnet, aus dem er herausgenommen werden kann. Der PHD 100 B2 wiegt mit dem Fahrgestell und den Zubehörteilen zusammen ungefähr 6 kg.

3        Gemäß der von der Klägerin erstellten und vom 23. Mai 2012 datierten EG-Erklärung über die Konformität des PHD 100 B2 mit den Bestimmungen der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. 2006, L 157, S. 24) wurde u. a. die harmonisierte Norm EN 60335‑2‑79:2009 des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung (Cenelec) angewandt.

4        Am 31. Juli 2013 erließen die spanischen Behörden eine Maßnahme nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/42, die auf ein Verbot des Inverkehrbringens des PHD 100 B2 gerichtet war, da dieser bestimmten grundlegenden Sicherheitsanforderungen nicht entsprochen habe und insoweit keine Abhilfemaßnahmen getroffen worden seien.

5        Die spanischen Behörden teilten die Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens des PHD 100 B2 der Europäischen Kommission nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/42 im Wege der elektronischen Notifizierung unter dem Aktenzeichen T‑2012/2707 mit.

6        Nach Ansicht der spanischen Behörden wies der PHD 100 B2 mehrere Mängel auf. Zunächst wiesen sie darauf hin, dass der Schutzgrad gegen das schädliche Eindringen von Wasser niedriger als der für Handgeräte erforderliche Schutzgrad IPX7 sei, was zu einem Stromschlagrisiko führe. Dies verstoße gegen Anhang I Abschnitte 1.5.1 und 1.5.2 der Richtlinie 2006/42 sowie gegen Abs. 6.2 der harmonisierten Norm EN 60335‑2‑79:2009 betreffend Handgeräte. Ferner sei das Stromkabel weniger als 15 m lang, was wiederum zu einem Stromschlagrisiko führe. Dies verstoße gegen Anhang I Abschnitte 1.5.1 und 1.5.2 der Richtlinie 2006/42 sowie gegen Abs. 25.7 der harmonisierten Norm EN 60335‑2‑79:2009 betreffend Handgeräte. Schließlich habe der Hochdruckreiniger eine Öffnung, die weniger als 60 mm über dem Boden liege und durch die Flüssigkeit an aktive Teile gelangen könnte, was zu einem Stromschlagrisiko führe. Dies verstoße gegen Anhang I Abschnitte 1.5.1 und 1.5.2 der Richtlinie 2006/42 und gegen Abs. 22.101 der harmonisierten Norm EN 60335‑2‑79:2009.

7        Die Kommission forderte nach Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/42 die Klägerin (als Hersteller) und Lidl Supermercados (als Händler) auf, zu der vom Königreich Spanien ergriffenen Maßnahme Stellung zu nehmen.

8        Die Klägerin gab auf diese Aufforderung hin keine Stellungnahme ab. Lidl Supermercados hingegen antwortete, dass der PHD 100 B2 ein tragbares Gerät, aber kein Handgerät sei. In einem solchen Fall seien ein niedrigerer Schutzgrad gegen das schädliche Eindringen von Wasser und ein kürzeres Netzkabel erforderlich. Die von den spanischen Behörden aufgeführten Mängel bezögen sich zu Unrecht auf die Anforderungen für Handgeräte. Hinsichtlich der Öffnungen des Geräts war Lidl Supermercados der Ansicht, dass der in Rede stehenden Vorschrift entsprochen werde, da sich kein aktiver Teil in einer Höhe von weniger als 60 mm über dem Boden befinde.

9        Die Kommission hielt sodann noch einmal Rücksprache mit den spanischen Behörden, die der Kommission erneut ihre technische Einschätzung und einen zusammenfassenden Bericht übermittelten. Die Kommission hielt ferner Rücksprache mit Lidl Supermercados zu der Frage, wie genau der Abstand zwischen dem Boden und den Öffnungen gemessen worden war.

10      Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/175 vom 8. Februar 2016 über eine Maßnahme Spaniens gemäß der Richtlinie 2006/42 über das Verbot des Inverkehrbringens eines Hochdruckreinigers (ABl. 2016, L 33, S. 12, im Folgenden: angefochtener Beschluss) stellte die Kommission fest, dass die Maßnahme nach Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/42 gerechtfertigt sei. Insbesondere sei der PHD 100 B2 ein Gerät mit doppeltem Verwendungszweck. So könne dieses Gerät nicht nur als tragbares Gerät, sondern auch als Handgerät verwendet werden. Zudem könne, selbst wenn der in Rede stehende Hochdruckreiniger als tragbares Gerät einzustufen sei, seine Verwendung als Handgerät als eine „vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung“ angesehen werden.

11      Am 7. Juli 2016 wurde eine Berichtigung des angefochtenen Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2016, L 182, S. 58) veröffentlicht, um die harmonisierte Norm EN 60335‑2‑67:2009, auf die Bezug genommen worden war, durch die europäische harmonisierte Norm EN 60335‑2‑79:2009 zu ersetzen.

 Verfahren und Anträge der Parteien

12      Mit Klageschrift, die am 18. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

13      Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 hat die Klägerin einen Antrag auf Anonymität und einen Antrag, bestimmte Angaben gegenüber der Öffentlichkeit nicht bekannt zu geben, gestellt, denen das Gericht nicht stattgegeben hat, da die in Rede stehenden Angaben in dem angefochtenen Beschluss – der selbst im Amtsblatt veröffentlicht wurde – enthalten und daher öffentlich geworden waren.

14      Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 hat die Klägerin einen zweiten Antrag auf Anonymität und einen zweiten Antrag, bestimmte Angaben gegenüber der Öffentlichkeit nicht bekannt zu geben, gestellt, denen das Gericht – aus denselben wie den oben in Rn. 13 ausgeführten Gründen – ebenso wenig stattgegeben hat.

15      Die Klagebeantwortung der Kommission ist am 26. August 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden.

16      Mit Schriftsatz, der am 28. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin ihre Klageanträge angepasst. Sie beantragt jetzt die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses „in der Fassung der Berichtigung vom 7. Juli 2016“.

17      Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 27. Oktober 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, zu dem Schriftsatz zur Anpassung der Klageanträge Stellung genommen.

18      Die Klägerin hat am 26. Oktober 2016 eine Erwiderung und die Kommission am 5. Januar 2017 eine Gegenerwiderung eingereicht.

19      In der Sitzung vom 14. November 2017 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. In dieser Verhandlung hat die Klägerin ein Dokument vorgelegt, das zu den Akten genommen wurde. Die Kommission hat eine Kopie dieses Dokuments erhalten. Der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts hat der Kommission ermöglicht, zu diesem Beweis Stellung zu nehmen. Die Kommission bestreitet die Zulässigkeit dieses Dokuments.

20      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss „in der Fassung der Berichtigung vom 7. Juli 2016“ für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

21      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit des Schriftsatzes zur Anpassung der Klageanträge

22      Die Kommission hält den Schriftsatz zur Anpassung der Klageanträge für unzulässig, da der angefochtene Beschluss nicht nachträglich ersetzt oder geändert worden sei.

23      Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts lässt neue Klage- und Verteidigungsgründe nur unter der Voraussetzung zu, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Nach der Rechtsprechung gilt diese Voraussetzung erst recht für jede Änderung der Anträge, so dass in Ermangelung rechtlicher oder tatsächlicher Gesichtspunkte, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten sind, nur die in der Klageschrift gestellten Anträge berücksichtigt werden können (Beschluss vom 27. März 2017, Frank/Kommission, T‑603/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:228, Rn. 41).

24      Wenn die ursprünglich angefochtene Handlung während des Verfahrens durch eine andere Handlung mit gleichem Gegenstand ersetzt wird, ist diese gemäß der Rechtsprechung als neue Tatsache anzusehen, die den Kläger zur Anpassung seiner Anträge und seiner Klage- und Verteidigungsgründe berechtigt. Es kann nämlich nicht zugelassen werden, dass ein Organ oder eine Einrichtung der Europäischen Union, um der gegen eine ihrer Handlungen erhobenen Klage zu begegnen, diese Handlung anpasst oder durch eine andere ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und ihr ursprüngliches Vorbringen auf die spätere Handlung auszudehnen oder gegen diese ergänzende Anträge zu stellen und ergänzende Klage- und Verteidigungsgründe vorzubringen (Urteil vom 28. Mai 2013, Al Matri/Rat, T‑200/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:275, Rn. 80; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission, 14/81, EU:C:1982:76, Rn. 8).

25      Ferner muss ein Antrag auf Anpassung der Klageanträge, um zulässig zu sein, innerhalb der zweimonatigen Klagefrist nach Art. 263 Abs. 6 AEUV, die um die in Art. 60 der Verfahrensordnung vorgesehene Entfernungsfrist von zehn Tagen zu verlängern ist, gestellt werden. Diese Klagefrist ist nämlich zwingendes Recht und von den Unionsgerichten so anzuwenden, dass die Rechtssicherheit und die Gleichheit der Rechtsuchenden vor dem Gesetz gewährleistet sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C‑229/05 P, EU:C:2007:32, Rn. 101). Es ist somit Sache des Richters, gegebenenfalls von Amts wegen zu prüfen, ob diese Frist eingehalten worden ist (Beschluss vom 11. Januar 2012, Ben Ali/Rat, T‑301/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:4, Rn. 16).

26      Im vorliegenden Fall wurde mit der am 7. Juli 2016 veröffentlichten Berichtigung des angefochtenen Beschlusses die in drei seiner Erwägungsgründe vorkommende einschlägige harmonisierte Norm berichtigt. Anstatt „EN 60335‑2‑67:2009 ‚Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 2‑67: Besondere Anforderungen für Bodenbehandlungs- und Bodenreinigungsmaschinen für den gewerblichen Gebrauch (IEC 60335‑2‑67:2002 + A1:2005, modifiziert)‘“, „Teil 2‑67“, „IEC 60335‑2‑67:2002 + A1:2005, modifiziert“, „EN 60335‑2‑67:2009“ und „EN 60335‑2‑67“ in der ursprünglichen Fassung des angefochtenen Beschlusses muss es somit jeweils heißen „EN 60335‑2‑79:2009 ‚Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 2‑79: Besondere Anforderungen für Hochdruckreiniger und Dampfreiniger (IEC 60335‑2‑79:2002 + A1:2004 + A2:2007, modifiziert)‘“, „Teil 2‑79“, IEC 60335‑2‑79:2002 + A1:2005, modifiziert“, EN 60335‑2‑79:2009“ und „EN 60335‑2‑79“. Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist also festzustellen, dass der angefochtene Beschluss mit dieser Berichtigung geändert wurde.

27      Unter diesen Umständen ist die Zulässigkeit der gegen den angefochtenen Beschluss „in der Fassung der Berichtigung vom 7. Juli 2016“ gerichteten Anträge, die bei der Kanzlei am 28. September 2016 gestellt wurden, d. h. innerhalb der Nichtigkeitsklagefrist ab der Veröffentlichung dieser Berichtigung, zu bejahen. Die fragliche Berichtigung wurde nämlich am 7. Juli 2016 im Amtsblatt veröffentlicht. Gemäß Art. 59 der Verfahrensordnung ist, wenn eine Frist für die Erhebung einer Klage gegen eine Handlung eines Organs mit der Veröffentlichung der Handlung im Amtsblatt der Europäischen Union beginnt, diese Frist im Sinne von Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verfahrensordnung vom Ablauf des vierzehnten Tages nach dieser Veröffentlichung an zu berechnen. Der Antrag auf Anpassung der Klagegründe wurde daher innerhalb der Klagefrist von zwei Monaten zuzüglich der Entfernungsfrist von zehn Tagen ab dem Ablauf des vierzehnten Tages nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Berichtigung gestellt.

 Zur Begründetheit

28      Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV und zweitens einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/42 rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

29      Die Klägerin wirft der Kommission vor, in den Erwägungsgründen 4, 5 und 8 des angefochtenen Beschlusses in seiner ursprünglichen Fassung auf die harmonisierte Norm EN 60335‑2‑67:2009 „Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 2‑67: Besondere Anforderungen für Bodenbehandlungs- und Bodenreinigungsmaschinen für den gewerblichen Gebrauch (IEC 60335‑2‑67:2002 + A1:2005, modifiziert)“ Bezug genommen zu haben, die nur für den gewerblichen Bereich gelte. Die Kommission habe die Entscheidung der spanischen Behörden für gerechtfertigt erklärt, ohne sie überprüft zu haben. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Begründung einer Klage sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Handlung, und im vorliegenden Fall sei im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses dessen Begründung unzulänglich und fehlerhaft gewesen. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei unlogisch und widersprüchlich, da die Kommission einerseits behaupte, eine bestimmte technische Norm anzuwenden, andererseits aber den Inhalt einer anderen anwende. Außerdem trägt die Klägerin vor, dass nicht nur ihr Verständnis des angefochtenen Beschlusses zu berücksichtigen sei, sondern auch das aller Mitgliedstaaten der Union, da dieser an sie gerichtet sei. Anhand des angefochtenen Beschlusses ließen sich weder der Kontext noch die Umstände verstehen, unter denen er erlassen worden sei. Der Beschluss selbst müsse zutreffend begründet sein und nicht erst durch die Lektüre der EG-Konformitätserklärung oder durch den Vergleich der in Rede stehenden harmonisierten Normen verstanden werden können.

30      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

31      Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der in Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Unter diesem Blickwinkel muss die erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 146 und 147 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Außerdem ist das Begründungserfordernis nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 150, und vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C‑439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 116).

33      Die Rechtsprechung hat auch klargestellt, dass die Begründung dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen ist. Das Fehlen der Begründung kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor den Unionsinstanzen erfährt (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 149, und vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission, C‑628/10 P und C‑14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 74).

34      Die Klägerin wirft der Kommission im Wesentlichen vor, in der ursprünglichen Fassung des angefochtenen Beschlusses auf die harmonisierte Norm EN 60335‑2‑67:2009 Bezug genommen zu haben, was den Beschluss widersprüchlich mache und zeige, dass die Kommission die Analyse der spanischen Behörden wörtlich übernommen und die in Rede stehende Maßnahme für gerechtfertigt erklärt habe, ohne sie zu überprüfen.

35      Beim Lesen des angefochtenen Beschlusses in seiner ursprünglichen Fassung ist festzustellen, dass es in den Erwägungsgründen 4, 5 und 8 u. a. heißt:

–        „EN 60335-2-67-2009 ‚Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 2-67: Besondere Anforderungen für Bodenbehandlungs- und Bodenreinigungsmaschinen für den gewerblichen Gebrauch (IEC 60335‑2‑67:2002 + A1:2005, modifiziert)‘“ (vierter Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses in seiner ursprünglichen Fassung);

–        „Der Schutzgrad gegen das schädliche Eindringen von Wasser sei niedriger als der … erforderliche Schutzgrad IPX7 … Dies verstoße gegen … Absatz 6.2 der harmonisierten Norm EN 60335‑2‑67-2009 im Hinblick auf Handgeräte“ (fünfter Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses in seiner ursprünglichen Fassung);

–        „das Stromkabel sei weniger als 15 m lang … Dies verstoße gegen … Absatz 25.7 der harmonisierten Norm EN 60335‑2‑67‑2009 im Hinblick auf Handgeräte“ (fünfter Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses in seiner ursprünglichen Fassung);

–        „die Norm EN 60335‑2‑67“ (achter Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses in seiner ursprünglichen Fassung).

36      Da der angefochtene Beschluss zum einen ausdrücklich auf Handgeräte abzielt und weder der Schutzgrad IPX7 noch eine Vorgabe bezüglich der Länge des Stromkabels für Handgeräte von der harmonisierten Norm EN 60335‑2‑67:2009 in ihren Abs. 6.2 und 25.7 vorgeschrieben werden und da zum anderen in den Erwägungsgründen 4 und 5 des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich auf die EG-Konformitätserklärung der Klägerin und auf die Mitteilung der spanischen Behörden, die beide genau auf die harmonisierte Norm EN 60335‑2‑79:2009 abstellten, Bezug genommen wurde, ist festzustellen, dass der von der Klägerin gerügte Fehler ein einfacher Schreibfehler ist, der keinen Einfluss auf die Argumentation der Kommission hat und daher weder die Mitgliedstaaten noch die Klägerin in die Irre führen konnte.

37      Was die Mitgliedstaaten betrifft, wurden diese gemäß Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/42 von den spanischen Behörden über die Maßnahme, die sie erlassen hatten, sowie über deren Gründe informiert. Was die Klägerin betrifft, ist festzustellen, wie die Kommission dies getan hat, dass bei den Schriftwechseln zwischen der Kommission und den Beteiligten, nämlich im vorliegenden Fall der Klägerin und Lidl Supermercados (die die Klägerin fortwährend über den Fortgang des Verfahrens informiert hat, wie die Klägerin selbst in ihren Schriftsätzen einräumt), hinsichtlich der in Rede stehenden harmonisierten Norm keine Zweideutigkeit bestand. Es wurde immer auf die harmonisierte Norm EN 60335‑2‑79:2009 Bezug genommen.

38      Im Übrigen ging aus dem angefochtenen Beschluss klar und unmissverständlich hervor, dass der PHD 100 B2, da er als Gerät mit doppeltem Verwendungszweck angesehen wurde, und zwar sowohl als tragbares Gerät als auch als Handgerät, nicht die besonderen Sicherheitsanforderungen für Handgeräte erfüllte und daher ein Stromschlagrisiko bestand, das ein Verbot des Inverkehrbringens rechtfertigte (Erwägungsgründe 9 und 10 des angefochtenen Beschlusses), so dass ihm die Beteiligten die Gründe für diesen Beschluss entnehmen konnten. Die Klägerin verfügte zudem über Kenntnisse des Kontexts, in dem der angefochtene Beschluss erlassen worden war, die ihr erlaubten, seine Begründetheit in Frage zu stellen, wie der Inhalt ihrer Klageschrift und insbesondere ihres zweiten Klagegrundes, der im Anschluss geprüft wird, belegen.

39      Überdies wurde der von der Klägerin gerügte Fehler von der Kommission mittels einer im Amtsblatt veröffentlichten Berichtigung korrigiert.

40      Unter diesen Umständen kann dieser Schreibfehler jedenfalls nicht einen Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses bewirken, der seine Nichtigerklärung in diesem Punkt rechtfertigen könnte.

41      Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass dieser Fehler belegen könne, dass die Kommission lediglich die Analyse der spanischen Behörden übernommen und die in Rede stehende Maßnahme für gerechtfertigt erklärt habe, ohne sie zu überprüfen, ist ferner festzustellen, dass die Klägerin mit diesen Erwägungen nicht die Begründung des angefochtenen Beschlusses beanstandet, sondern ihre Begründetheit. Diese Erwägungen taugen daher nicht zur Stützung eines Klagegrundes, mit dem ein Begründungsmangel geltend gemacht wird. Des Weiteren belegt dieser Fehler jedenfalls nicht, dass die Kommission lediglich die Analyse der spanischen Behörden übernommen und die Maßnahme für gerechtfertigt erklärt hat, ohne sie zu überprüfen. Wie nämlich oben in Rn. 36 ausgeführt wurde, ist dieser Fehler nur ein Schreibfehler.

42      Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/42

43      Vorab ist festzustellen, dass das Gericht, da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung versichert hat, dass das Dokument, das sie in dieser Verhandlung vorgelegt hat, nur ihre mündlichen Ausführungen wiedergebe, dieses Dokument nicht zu berücksichtigen hat, sondern nur ihre mündlichen Ausführungen.

44      Ferner hält es das Gericht für angebracht, auf die Rollenverteilung zwischen dem Hersteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission hinzuweisen, die von der Richtlinie 2006/42 und der Rechtsprechung in der vorliegenden Rechtssache vorgegeben werden.

45      So müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2006/42 alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Maschinen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen und wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen und, soweit anwendbar, die Umwelt nicht gefährden.

46      Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2006/42 sieht vor, dass der Hersteller oder sein Bevollmächtigter vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme einer Maschine u. a. sicherstellen muss, dass die Maschine die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt, die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren durchführen muss, die EG-Konformitätserklärung ausstellen und die CE-Kennzeichnung anbringen muss.

47      Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/42 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Maschinen in ihrem Hoheitsgebiet nicht untersagen, beschränken oder behindern dürfen, wenn diese den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

48      Art. 7 der Richtlinie 2006/42 sieht u. a. vor, dass die Mitgliedstaaten eine Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und der die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, als den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechend betrachten und dass, wenn eine Maschine nach einer harmonisierten Norm hergestellt worden ist, deren Fundstellen im Amtsblatt von der Kommission veröffentlicht worden sind, davon ausgegangen wird, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht.

49      Die harmonisierte Norm selbst wird in Art. 2 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2006/42 definiert als „eine nicht verbindliche technische Spezifikation, die von einer europäischen Normenorganisation, nämlich dem Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem … [Cenelec] oder dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI), aufgrund eines Auftrags der Kommission nach den in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 1998, L 204, S. 37) festgelegten Verfahren angenommen wurde“.

50      Art. 11 der Richtlinie 2006/42 legt die Voraussetzung für die Anwendung der Schutzklausel fest. Diese Bestimmung verlangt zum einen von den Mitgliedstaaten, dass sie alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den freien Verkehr der Maschinen auf ihrem Markt einzuschränken, bei denen sie feststellen, dass sie die Sicherheit oder Gesundheit von Personen zu gefährden drohen, und zum anderen von der Kommission, dass sie „prüft“, ob diese Maßnahmen „gerechtfertigt sind oder nicht“.

51      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsgrundlage der Richtlinie 2006/42 Art. 95 EG (nunmehr Art. 114 AEUV) ist, nach dessen Abs. 10 die auf dieser Grundlage erlassenen Harmonisierungsmaßnahmen in geeigneten Fällen mit einer Schutzklausel verbunden sind, die die Mitgliedstaaten ermächtigt, aus einem oder mehreren der in Art. 36 AEUV genannten nicht wirtschaftlichen Gründe vorläufige Maßnahmen zu treffen, „die einem Kontrollverfahren der Union unterliegen“. Daraus folgt nach der Rechtsprechung, dass es zwar tatsächlich Sache der Mitgliedstaaten ist, die Richtlinie 2006/42 korrekt umzusetzen und dafür Sorge zu tragen, dass die im Inland in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Maschinen den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, indem sie gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, wie sie in Art. 11 dieser Richtlinie vorgesehen sind, dass es aber dennoch Aufgabe der Kommission ist, zu prüfen, ob diese Maßnahmen gerechtfertigt sind, indem sie sich insbesondere der Stichhaltigkeit der rechtlichen und sachlichen Begründung für deren Erlass vergewissert. Vom Ergebnis dieser Prüfung hängt es ab, ob die in Rede stehende nationale Maßnahme endgültig aufrechterhalten bleibt, da der Mitgliedstaat sie nur aufrechterhalten kann, wenn die Kommission sie für gerechtfertigt erklärt, und er sie andernfalls beenden muss (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T‑337/13, EU:T:2015:502, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Die Richtlinie 2006/42 begründet also ein System der Überwachung und Regulierung des Binnenmarkts, in dem in erster Linie die zuständigen nationalen Behörden zu beurteilen haben, ob eine Maschine die Gesundheit oder Sicherheit von Personen zu gefährden droht (Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T‑337/13, EU:T:2015:502, Rn. 19, 26, 27 und 79), und, wenn diese Frage zu bejahen ist, die Maßnahmen ergreifen müssen, die erforderlich sind, um die Maschine aus dem Verkehr zu ziehen oder zu verbieten. Die zu diesem Zweck in Art. 11 der Richtlinie 2006/42 vorgesehene Schutzklausel muss in Zusammenhang mit Art. 114 Abs. 10 AEUV gesehen werden, der es den Mitgliedstaaten erlaubt, aus einem oder mehreren der in Art. 36 AEUV genannten nicht wirtschaftlichen Gründe (siehe oben, Rn. 51), zu denen der Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gehört, solche Maßnahmen zu treffen. Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass dies von den zuständigen nationalen Behörden komplexe Beurteilungen technischer oder wissenschaftlicher Art verlangen kann (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T‑337/13, EU:T:2015:502, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Kommission prüft ihrerseits, ob die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 2006/42 erlassenen Maßnahmen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gerechtfertigt sind. In diesem Rahmen hat das Gericht bereits entschieden, dass der Kommission, damit sie das ihr gesetzte Ziel wirksam verfolgen kann und im Hinblick darauf, dass sie komplexe technische Beurteilungen vorzunehmen hat, ein weites Ermessen zuzuerkennen ist (Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T‑337/13, EU:T:2015:502, Rn. 80).

53      Was die Bewertung des Risikos betrifft, die der betreffende Mitgliedstaat unter Kontrolle der Kommission vornehmen muss, hat das Gericht bereits entschieden, dass diese Bewertung nicht auf das Risiko begrenzt werden darf, das bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Maschine oder ihrer Verwendung unter den vom Hersteller vorgesehenen Bedingungen besteht. Vielmehr verlangt die Richtlinie 2006/42 allgemeiner die Berücksichtigung von Risiken, die bei „vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung“ oder bei „jede[r] vernünftigerweise vorhersehbare[n] Fehlanwendung“ bestehen; Letztere wird in Nr. 1.1.1 dieses Anhangs definiert als „Verwendung einer Maschine in einer laut Betriebsanleitung nicht beabsichtigten Weise, die sich jedoch aus leicht absehbarem menschlichem Verhalten ergeben kann“ (Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T‑337/13, EU:T:2015:502, Rn. 56).

54      Nach der Rechtsprechung können „Risiken“, die mit der Installation, der Wartung oder dem Betrieb der betreffenden Maschine zusammenhängen, sei es im Rahmen bestimmungsgemäßer Verwendung oder im Rahmen einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung, die Anwendung der Schutzklausel gemäß Art. 11 der Richtlinie 2006/42 rechtfertigen. Jedoch verlangt dieser Artikel, dass das Risiko „festgestellt“ wird, mit dem die Anwendung dieser Bestimmung begründet wird, und dass daher der Mitgliedstaat, der sich darauf beruft, das tatsächliche Vorliegen eines solchen Risikos rechtlich hinreichend dartut. Fehlt es an einem solchen Nachweis, kann die Beeinträchtigung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs durch die nationale Maßnahme, die aufgrund der von dieser Bestimmung vorgesehenen Schutzklausel erlassen worden ist, nicht als „gerechtfertigt“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T‑337/13, EU:T:2015:502, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Ferner kann das Vorliegen einer Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit von Personen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/42 außer nach Maßgabe anderer Kriterien im Licht der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen beurteilt werden, die die Hersteller von Maschinen gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie und ihres Anhangs I beachten müssen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T‑337/13, EU:T:2015:502, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Befugnis, die Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/42 den nationalen Behörden zuerkennt, eine Ausnahme von dem durch die Richtlinie 2006/42 niedergelegten Grundsatz des freien Warenverkehrs darstellt und nur dann gerechtfertigt ist, wenn ein Risiko vorliegt, das mit der bestimmungsgemäßen Verwendung oder der vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung der in Rede stehenden Maschine verbunden ist, d. h. einer Verwendung, die sich aus leicht absehbarem menschlichem Verhalten ergeben kann. In diesem Zusammenhang trägt der Umstand, dass die nationalen Behörden das tatsächliche Vorliegen eines solchen Risikos aus der konkreten Sicht eines durchschnittlichen und angemessen sorgfältigen Verwenders und nicht abstrakt beurteilen, dazu bei, dass gewährleistet ist, dass sie den freien Verkehr mit Maschinen nicht ungerechtfertigt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie beeinträchtigen. Wenn jedoch unter Bezugnahme auf einen durchschnittlichen und angemessen sorgfältigen Verwender rechtlich hinreichend nachgewiesen ist, dass ein solches Risiko vorliegt, ist die vorherige Unterrichtung des Verwenders über dieses Risiko angesichts der in der Richtlinie 2006/42 festgelegten Rangfolge von Schutz- und Informationspflichten, die die Richtlinie den Maschinenherstellern auferlegt, und angesichts der mit der Nichtbeachtung dieser Pflichten verbundenen Folgen an und für sich unerheblich (Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T‑337/13, EU:T:2015:502, Rn. 83 und 84).

57      Das Gericht muss somit ausgehend von einem durchschnittlichen und angemessen sorgfältigen Benutzer feststellen, ob die Kommission, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, zu der Ansicht gelangen konnte, dass die in Rede stehende Maßnahme gerechtfertigt war (Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T‑337/13, EU:T:2015:502, Rn. 85).

58      Die Stichhaltigkeit der Argumente, die die Parteien im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes anführen, ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

59      Zunächst ist das Argument der Kommission zu prüfen, wonach die Klage in sich widersprüchlich und bereits aus diesem Grund unbegründet sei, da die Klägerin sich zur Stützung der Klage auf einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/42 – eine Bestimmung, die nach Ansicht der Kommission prozedurale Vorgaben macht – berufe, die Klage aber eher darauf abziele, der Kommission ihre Beurteilung der Tatsachen im Rahmen der Bewertung des Risikos im vorliegenden Fall vorzuwerfen.

60      Der angefochtene Beschluss gründet sich im vorliegenden Fall auf Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/42. Dieser sieht vor, dass die Kommission prüft, ob die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen „gerechtfertigt“ sind oder nicht. Diese Verpflichtung muss aufgrund der Systematik dieses Artikels im Zusammenhang mit den Verpflichtungen gesehen werden, die nach Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/42 zuvor den nationalen Behörden obliegen. In diesem Rahmen bezieht sich die von der Kommission vorzunehmende Prüfung in erster Linie auf die Frage, ob die Gründe, die der Mitgliedstaat als Urheber einer Maßnahme bei seiner Mitteilung an die Kommission anführt und die sich insbesondere auf die „Nichterfüllung einer der grundlegenden Anforderungen“ im Sinne dieser Richtlinie (Art. 11 Abs. 2) beziehen können, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht die Annahme rechtfertigen, dass eine Maschine „die Sicherheit und Gesundheit von Personen … zu gefährden droht“ (Art. 11 Abs. 1).

61      Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin mit ihrer Klage letztlich sowohl die Gründe beanstandet, auf die sich das Königreich Spanien berufen hat, und insbesondere, dass es sich bei dem PHD 100 B2 um ein Handgerät handele, als auch die von der Kommission durchgeführte Prüfung sowie ihre Schlussfolgerung, dass es gerechtfertigt gewesen sei, im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass diese Maschine die Sicherheit und Gesundheit von Personen zu gefährden drohe.

62      Die Klägerin beruft sich zur Stützung ihrer Klage auf eine Reihe von Argumenten, die das Nichtvorliegen eines Verbots des Inverkehrbringens des PHD 100 B2, den Handbetrieb des PHD 100 B2 sowohl bei bestimmungsgemäßer Verwendung als auch bei einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung, die Änderung der Betriebsanleitung und der Verpackung des Geräts durch die Klägerin, das Eindringen von Wasser in die aktiven Teile des Geräts, die CE-Kennzeichnung sowie die Ergebnisse der von unabhängigen Prüfern vorgenommenen Kontrollen, andere ähnliche Hochdruckreiniger auf dem Markt und die Beachtung von Verfahrensvorschriften durch die spanischen Behörden und die Kommission betreffen.

63      Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist die Klage daher nicht als in sich widersprüchlich und allein aus diesem Grund als unbegründet anzusehen. Mithin sind die von der Klägerin geltend gemachten Argumente zu prüfen.

–       Zum Nichtvorliegen einer Untersagungsverfügung

64      Die Klägerin trägt vor, von den spanischen Behörden keine Verfügung erhalten zu haben, mit der das Inverkehrbringen des PHD 100 B2 untersagt worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, das Schreiben der spanischen Behörden vom 31. Juli 2013, das die Untersagungsverfügung für das in Rede stehende Gerät enthalten haben solle und von der Kommission im Anhang ihrer Gegenerwiderung vorgelegt worden sei, nie erhalten zu haben. Sie habe Zugang zu den Akten der Kommission über das den PHD 100 B2 betreffende Verfahren erhalten, und das Schreiben der spanischen Behörden vom 31. Juli 2013 habe sich darin nicht befunden. Die Klägerin macht auch geltend, dass dieses Schreiben, selbst wenn es ihr zugegangen wäre, keine Entscheidung über ein Verbot enthalte. Es sei ein einfaches Informationsschreiben. Diese in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumente werden in dem dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokument wiedergegeben (siehe oben, Rn. 19 und 43).

65      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. In der Gegenerwiderung hat die Kommission zwei Schreiben der spanischen Behörden vom 31. Juli 2013 vorgelegt, die an Lidl Supermercados bzw. an die Klägerin gerichtet sind und den PHD 100 B2 betreffen. In diesen Schreiben heißt es, dass der in Rede stehende Hochdruckreiniger inspiziert und getestet worden sei. Die Tests hätten eine Reihe von Nichtübereinstimmungen ergeben, auf die Lidl Supermercados und die Klägerin aufmerksam gemacht worden seien. Da gemäß diesen Schreiben den spanischen Behörden keine Abhilfemaßnahme mitgeteilt worden sei, hätten diese mit der Maßnahme ES 13‑01 beschlossen, auf die Schutzklausel zurückzugreifen und das Inverkehrbringen des Geräts von der Beachtung der verlangten Sicherheitsanforderungen abhängig zu machen. In ihren Schreiben hätten die spanischen Behörden erklärt, Lidl Supermercados und die Klägerin auf diese Maßnahme aufmerksam gemacht zu haben, damit sie die geeigneten Maßnahmen träfen.

66      Zunächst ist festzustellen, dass die spanischen Behörden der Kommission über das elektronische Notifizierungssystem unter dem Aktenzeichen T‑2012/2707 die gemäß der Schutzklausel der Richtlinie 2006/42 erlassene Maßnahme ES 13‑01 mitgeteilt haben. Gemäß dieser Notifizierung zielte die Maßnahme darauf ab, das Inverkehrbringen des PHD 100 B2 zu untersagen, und war an den Händler und den Hersteller gerichtet. In der Notifizierung haben die spanischen Behörden auch erklärt, den Händler und den Hersteller schriftlich über die Maßnahme informiert zu haben. Hierzu hat die Kommission in der Klagebeantwortung erklärt, dass das Verfahren, das sie dazu veranlasst habe, den angefochtenen Beschluss zu erlassen, aufgrund dieser Notifizierung eingeleitet worden sei.

67      Ferner geht aus den Akten hervor, dass, als die Kommission die Parteien gemäß Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/42 konsultierte, die spanischen Behörden erklärt haben, die oben in Rn. 65 genannten Schreiben an Lidl Supermercados und die Klägerin geschickt zu haben.

68      Demzufolge konnte sich die Kommission zu Recht auf die Notifizierung und die Erklärungen der spanischen Behörden stützen, um die Auffassung zu vertreten, dass eine Untersagungsverfügung über das Inverkehrbringen des in Rede stehenden Geräts vorlag, und folglich das in Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/42 vorgesehene Verfahren einleiten. Hinzuzufügen ist, dass die in Rede stehende Untersagungsverfügung jedenfalls nicht schon deshalb als inexistent angesehen werden kann, weil die Klägerin, wie sie behauptet, das Schreiben der spanischen Behörden vom 31. Juli 2013 nicht erhalten habe.

69      Zudem ist in Bezug auf den Erhalt des an die Klägerin gerichteten Schreibens und seines Inhalts darauf hinzuweisen, dass Art. 11 der Richtlinie 2006/42 der Kommission nicht die Aufgabe übertragen hat, in jeder Hinsicht die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nationaler Behörden zu kontrollieren, wenn diese feststellen, dass Maschinen die Sicherheit oder Gesundheit von Personen zu gefährden drohen. Denn wie sich aus dem 25. Erwägungsgrund und aus Art. 20 der Richtlinie ergibt, obliegt eine solche Kontrolle den nationalen Gerichten. Im Rahmen der Umsetzung von Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/42 besteht die Rolle der Kommission vor allem darin, zu prüfen, ob die erforderlichen Maßnahmen, die ihr von einem Mitgliedstaat gemeldet werden, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gerechtfertigt sind, um zu verhindern, dass eine Maschine, wie es in Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie heißt, die Sicherheit oder Gesundheit von Personen oder gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen oder der Umwelt zu gefährden droht (Urteile vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T‑337/13, EU:T:2015:502, Rn. 100 und 101, und vom 26. Januar 2017, GGP Italy/Kommission, T‑474/15, EU:T:2017:36, Rn. 39 und 40). Daraus folgt, dass die Rüge der Klägerin, die Maßnahmen zum Verbot des Inverkehrbringens des PHD 100 B2 seien ihr von den spanischen Behörden nicht mitgeteilt worden, ins Leere geht.

70      Daher ist das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf das Nichtvorliegen einer ihr Produkt betreffenden Untersagungsverfügung zurückzuweisen.

–       Zum Handbetrieb des PHD 100 B2

71      Die Klägerin trägt vor, der PHD 100 B2 könne nicht als Handgerät angesehen werden, sei es bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder bei einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung. In Bezug auf seine bestimmungsgemäße Verwendung ist die Klägerin der Ansicht, dass er, da in der Betriebsanleitung darauf hingewiesen werde, dass er nur auf einem ebenen und stabilen Untergrund benutzt werden dürfe, während des Benutzungsvorgangs nicht in den Händen gehalten werden dürfe. Außerdem wiege der PHD 100 B2 mehr als 6 kg und verfüge über keinen Trageriemen. Der Benutzer müsse die Lanze mit beiden Händen halten. In Bezug auf eine eventuelle, vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung des Geräts trägt die Klägerin vor, die Verwendung des in Rede stehenden Hochdruckreinigers als Handgerät sei weder leicht absehbar noch wahrscheinlich. Zur Stützung dieses Arguments beruft sich die Klägerin im Wesentlichen auf das Gewicht des Geräts und darauf, dass es sperrig sei, die 4 m lange Hochdruckleitung und die Vibration störten, die Lanze u. a. wegen des Wasserdrucks, der eventuell 100 bar erreichen könne, in beiden Händen gehalten werden müsse und das Gerät weder über einen Trageriemen noch über die Möglichkeit verfüge, einen Tragegurt zu befestigen. Die Klägerin fügt an, dass ihre These, wonach der PHD 100 B2 nur ein tragbares Gerät sei, durch das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Mittelfranken (Deutschland) bestätigt worden sei. Ferner wirft die Klägerin der Kommission vor, sich fast ausschließlich auf die Bedienungsanleitung und die Verpackung gestützt zu haben, anstatt auf einen durchschnittlichen und angemessen sorgfältigen Verbraucher abzustellen.

72      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

73      Zunächst steht erstens fest, dass der PHD 100 B2 ein Gerät ist, auf das die Richtlinie 2006/42 anwendbar ist, zweitens, dass die Exemplare des Geräts, die von der Klägerin auf dem spanischen Markt in Verkehr gebracht wurden, die CE-Kennzeichnung tragen, und drittens, dass ihnen eine EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, wonach dieses Gerät mit der Richtlinie 2006/42 übereinstimmt und die harmonisierte Norm EN 60335‑2‑79:2009 beachtet.

74      Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/42 sieht vor, dass eine Maschine vor dem Inverkehrbringen die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen muss. So musste das Gerät im vorliegenden Fall die Anforderungen an von Elektrizität ausgehende Gefährdungen oder wegen elektrostatischer Aufladung, die in den Nrn. 1.5.1 und 1.5.2 des Anhangs I der Richtlinie 2006/42 genannt werden, erfüllen. Diese Gefährdungen werden, wie es in der zweiten Ausgabe des von der Kommission im Juni 2010 veröffentlichten Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42 heißt, u. a. durch direkten Kontakt mit Strom führenden oder mit statischer Elektrizität geladenen Teilen verursacht. Daraus können sich potenziell tödliche Verletzungen ergeben. In diesem Leitfaden wird auch darauf hingewiesen, dass „Anforderungen an elektrische Ausrüstungen … außerdem in zahlreichen Normen für bestimmte Maschinenkategorien enthalten [sind]“.

75      Die harmonisierte Norm EN 60335-2-79:2009 wurde vom Cenelec, einer von der Kommission beauftragten Normenorganisation, ausgearbeitet und gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/42 im Amtsblatt veröffentlicht. Die Übereinstimmung mit einer harmonisierten Norm ist zwar nicht die einzige Möglichkeit für einen Hersteller, die Beachtung der in der Richtlinie 2006/42 genannten grundlegenden Sicherheit- und Gesundheitsschutzanforderungen nachzuweisen, sie ermöglicht ihm jedoch, für das betreffende Produkt eine Vermutung der Übereinstimmung mit den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Anforderungen in Anspruch zu nehmen. Die fragliche Norm einzuhalten, bedeutet also, die in Art. 5 der Richtlinie 2006/42 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie genannten grundlegenden Anforderungen zu beachten. Andernfalls ist es Sache des Herstellers, im vorliegenden Fall der Klägerin, nachzuweisen, dass das in Rede stehende Gerät diese Anforderungen auf andere Weise erfüllt. Wie die Kommission zutreffend vorträgt, ist es nicht ihre Aufgabe, nachzuweisen, inwiefern die strengeren Anforderungen, die die Norm EN 60335‑2‑79:2009 für Handgeräte vorschreibt, tatsächlich den Schutz der Gesundheit verstärken, oder darzutun, dass Verletzungen bereits konkret durch das in Rede stehende Gerät verursacht worden sind.

76      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht versucht, die Übereinstimmung des PHD 100 B2 mit den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen anders nachzuweisen als durch die Behauptung, dieser sei nur ein tragbares Gerät und stehe daher in Einklang mit der harmonisierten Norm EN 60335-2-79:2009.

77      Die Klägerin und die Kommission streiten über die Frage, ob das in Rede stehende Gerät ein Handgerät ist oder nicht. Die harmonisierte Norm EN 60335‑2‑79:2009, die die besonderen Anforderungen für Hochdruckreiniger und Dampfreiniger festlegt, sieht nämlich vor, dass diese Geräte den Schutzgrad IPX7 beachten müssen, wenn es sich um Handgeräte – im Gegensatz zu anderen Gerätetypen, für die der Schutzgrad IPX5 gilt – handelt. Außerdem muss bei Handgeräten das Netzkabel mindestens 15 m lang sein.

78      Ferner ist gemäß der harmonisierten Norm EN 60335‑1:2001 ein Handgerät ein tragbares Gerät, das dazu bestimmt ist, bei seiner bestimmungsgemäßen Verwendung in der Hand gehalten zu werden. Ein tragbares Gerät ist gemäß dieser Norme ein Gerät, das dazu bestimmt ist, während seines Betriebs bewegt zu werden, oder ein Gerät, das kein Standgerät ist und dessen Masse weniger als 18 kg beträgt.

79      Die Klägerin ist der Ansicht, dass der PHD 100 B2 nicht als Handgerät angesehen werden könne, sei es bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder bei einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung.

80      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

81      Hierzu haben die spanischen Behörden die Auffassung vertreten, dass der PHD 100 B2 ein Handgerät sei, und festgestellt, dass der Schutzgrad gegen Eindringen von Wasser, das zu Schäden an diesem Gerät führen könne, niedriger als der verlangte Schutzgrad IPX7 sei, was zu einem Stromschlagrisiko führe und gegen die Abschnitte 1.5.1 und 1.5.2 des Anhangs I der Richtlinie 2006/42 sowie gegen Abs. 6.2 der harmonisierten Norm EN 60335‑2‑79:2009 im Hinblick auf Handgeräte verstoße. Sie kamen auch zu dem Ergebnis, dass das Stromkabel des PHD 100 B2 weniger als 15 m lang sei, was wiederum zu einem Stromschlagrisiko führe und gegen die Abschnitte 1.5.1 und 1.5.2 des Anhangs I der Richtlinie 2006/42 sowie gegen Abs. 25.7 der harmonisierten Norm EN 60335‑2‑79:2009 im Hinblick auf Handgeräte verstoße.

82      Im angefochtenen Beschluss hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Hochdruckreiniger in Anbetracht der von den spanischen Behörden vorgelegten Nachweise und der von Lidl Supermercados vorgelegten Unterlagen um ein Gerät mit doppeltem Verwendungszweck handele, d. h., dass er nicht nur als tragbares Gerät, sondern auch als Handgerät verwendet werden könne. Sie fügte an, dass in jedem Fall, selbst wenn man zu der Auffassung gelangte, der Hochdruckreiniger sei ein tragbares Gerät, seine Verwendung als Handgerät als eine „vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung“ im Sinne der Grundsätze für die Integration der Sicherheit gemäß Anhang I Abschnitte 1.1.2 und 1.7.4.1 Buchst. c der Richtlinie 2006/42 angesehen werden könnte; in diesen Abschnitten sei vorgeschrieben, dass der Hersteller die bestimmungsgemäße Verwendung sowie jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung der Maschine berücksichtigen müsse. Der Hochdruckreiniger sollte daher auf jeden Fall den höheren technischen Sicherheitsanforderungen für Handgeräte entsprechen.

83      Aus den Akten geht hervor, dass die Kommission ihre Prüfung außer auf die von den spanischen Behörden vorgelegten und von Lidl Supermercados mitgeteilten Gesichtspunkte insbesondere auf die Betriebsanleitung und die Verpackung des PHD 100 B2 gestützt hat.

84      Wie die Kommission zutreffend feststellt, sieht Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/42 vor, dass der Hersteller oder sein Bevollmächtigter vor dem Inverkehrbringen einer Maschine insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen muss. In Bezug auf die Abfassung der Betriebsanleitung heißt es in Abschnitt 1.7.4.1 („Allgemeine Grundsätze für die Abfassung der Betriebsanleitung“) Buchst. c und d des Anhangs I der Richtlinie 2006/42, dass die Betriebsanleitung nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung der betreffenden Maschine berücksichtigen muss, sondern auch jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung der Maschine, und dass bei der Abfassung und Gestaltung der Betriebsanleitung für Maschinen, die zur Verwendung durch Verbraucher bestimmt sind, dem allgemeinen Wissensstand und der Verständnisfähigkeit Rechnung getragen werden muss, die vernünftigerweise von solchen Benutzern erwartet werden können. In Bezug auf ihren Inhalt sieht Abschnitt 1.7.4.2 („Inhalt der Betriebsanleitung“) Buchst. g und h des Anhangs I dieser Richtlinie vor, dass jede Betriebsanleitung gegebenenfalls eine Beschreibung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Maschine und Warnhinweise in Bezug auf Fehlanwendungen der Maschine, zu denen es erfahrungsgemäß kommen kann, enthalten muss.

85      Da die Betriebsanleitung ein Dokument ist, das der Hersteller für seine Maschine zur Verfügung stellen muss, und diese nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung beschreiben und die vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung berücksichtigen muss, sondern auch so abgefasst und präsentiert werden muss, dass dem allgemeinen Wissensstand und der Verständnisfähigkeit Rechnung getragen wird, die vernünftigerweise von solchen Benutzern erwartet werden können, kann der Kommission daher kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie die Auffassung vertreten hat, sie stelle einen der einschlägigen Gesichtspunkte für die Bestimmung der verschiedenen Verwendungen des in Rede stehenden Geräts sowie die Bewertung der damit verbundenen Risiken dar. Ebenso konnte die Verpackung des in Rede stehenden Geräts einer der zu berücksichtigenden einschlägigen Gesichtspunkte sein, da sie das vom Verwender erwartete Verhalten beschrieb oder einen durchschnittlichen und angemessen sorgfältigen Benutzer zu einem bestimmten Verhalten inspirieren konnte.

86      Im vorliegenden Fall ist der PHD 100 B2, wie oben in Rn. 2 hervorgehoben wurde, ein Hochdruckreiniger, der ausschließlich für die Benutzung im Privathaushalt bestimmt ist. Seine Zubehörteile reichen von einer Hochdruckdüse bis zu einem Reinigungsmittelbehälter mit Düse. Es steht fest, dass sich auf der Oberseite des Geräts ein Handgriff befindet, dass das Gerät ungefähr 6 kg wiegt (etwas mehr, wenn es in Betrieb ist) und dass es aus seinem Trolley (d. h. dem vierrädrigen Fahrgestell) herausgenommen werden kann.

87      Zunächst ist festzustellen, wie die Kommission dies getan hat, dass der PHD 100 B2 ein Gerät ist, das selbständig ohne sein Fahrgestell verwendet werden kann. Hierzu heißt es in der Betriebsanleitung unter der Rubrik „Fahrgestell entfernen“, dass es möglich ist, den Hochdruckreiniger ohne Fahrgestell zu verwenden. Die Abbildung F der Betriebsanleitung zeigt dementsprechend ein Foto des Geräts ohne Fahrgestell. Außerdem gibt es ein Foto auf der Verpackung des Geräts, das eine Hand zeigt, die den in Rede stehenden Hochdruckreiniger hochhebt, wobei sein Fahrgestell am Boden bleibt.

88      Außerdem ist festzustellen, dass es keinen Hinweis gibt, anhand dessen der Benutzer nachvollziehen kann, dass der Handgriff, der sich auf der Oberseite des Geräts befindet, einzig mit dem Ziel daran befestigt wurde, das Gerät zu bewegen, wenn es nicht in Betrieb ist. Somit ist nicht ausgeschlossen, dass das Gerät, wenn es aus seinem Fahrgestell herausgenommen worden ist, mit dem Handgriff während seines Betriebs umgesetzt wird – wobei der Hochdruck im System aufrechterhalten wird und der Hebel der Spritzdüse entweder entriegelt oder verriegelt ist. Wie die Kommission zutreffend bemerkt, kann vernünftigerweise nicht angenommen werden, dass der Verwender das Gerät vor jedem Versetzen ausschaltet und es niemals während des Betriebs trägt, zumal es keinen entsprechenden Hinweis auf dem Gerät oder in der Betriebsanleitung gibt. Die Betriebsanleitung empfiehlt nur für das Beenden des Betriebs oder während einer langen Pause, den Ein‑/Ausschalter zu betätigen. In den anderen Fällen wird das Loslassen des Hebels der Spritzdüse als ausreichend angesehen, um die Benutzung zu unterbrechen. Wie die Kommission hervorhebt, kann aufgrund der Tatsache, dass das Gerät über einen Tragegriff verfügt, und seines Gewichts nicht ausgeschlossen werden, dass es mit Hilfe dieses Tragegriffs getragen wird. Wie der Vertreter von Lidl Supermercados in seinem Schreiben vom Februar 2013 erklärt hat, ist der in Rede stehende Hochdruckreiniger nicht „übermäßig schwer“ und „einfach zu bedienen“.

89      In Bezug auf die Maße und die Größe des Geräts, den 4 m langen Hochdruckschlauch und die Vibration ist festzustellen, dass die Klägerin vor allem die Tatsache ins Feld führt, dass es „unangenehm“ sei, das Gerät zu tragen, sie legt aber nicht dar, inwiefern sich aufgrund dieser Faktoren jede Verwendung des PHD 100 B2 als Handgerät verbiete.

90      In Bezug auf den Rückstoß im Zusammenhang mit dem Druck des Wasserstrahls, den jeder Benutzer des PHD 100 B2 abfangen müsse, führt die Klägerin an, dass der Benutzer „einem Wasserdruck von möglichen 100 bar“ gegenüberstehe. Es ist jedoch zu bemerken, dass die fraglichen 100 bar einem Höchstwert entsprechen und dass dieser Druck am Ausgang des Geräts durch den Benutzer reduziert werden kann, indem er den Bedienungshebel der Pistole nicht ganz eindrückt, die Düse der Pistole dreht oder Zubehörteile verwendet, mit denen der Druck des Wasserstrahls am Ausgang reduziert werden kann.

91      Was die Notwendigkeit betrifft, die Spritzpistole oder die Lanze u. a. wegen des Rückstoßes und des hohen Drucks in beiden Händen zu halten, scheint in Anbetracht der Bilder auf der Verpackung, auf die die Kommission das Gericht aufmerksam macht, vom Benutzer erwartet zu werden, dass er die Pistole mit dem Reinigungsmittelbehälter und sogar die Lanze mit der regulierbaren Spritzdüse mit einer Hand bedient. Zwar wird der Benutzer in der Betriebsanleitung gewarnt und ihm empfohlen, eine stabile Position einzunehmen und die Spritzpistole gut festzuhalten, es heißt darin jedoch nicht, dass er sie mit beiden Händen halten muss. Auch wenn es der betriebsgemäßen Verwendung des in Rede stehenden Hochdruckreinigers nicht entspricht, die Pistole oder die Lanze in einer Hand zu halten, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass ein Verwender die Lanze in nur einer Hand hält, zumal die Fotos auf der Verpackung geeignet sind, den verständigen und sorgfältigen Verwender, der denken wird, da sich diese Fotos auf der Verpackung befinden, dass es sich um eine normale Benutzung des Geräts handelt, zu einem solchen Verhalten zu inspirieren. Zwar wird der Benutzer zuweilen seine beiden Hände benötigen, um eine ganz bestimmte Stelle anzuvisieren, wie die Klägerin geltend macht, ein solch hoher Präzisionsgrad wird jedoch nicht in allen Situationen erforderlich sein.

92      Zudem wird ein durchschnittlicher Verwender entgegen dem Vorbringen der Klägerin das Gerät nicht aus seinem Fahrgestell nehmen, nur um es vor jeder Inbetriebnahme auf eine ebene Oberfläche, z. B. auf eine Treppe oder ein Gerüst, zu stellen, um zu verhindern, dass es von allein in gefährlicher Weise wegrollt oder dass es bei einer Hanglage wegrollt, wenn die Räder nicht eingerastet worden sein sollten. Um zu verhindern, dass das Gerät wegrollt, erlauben nämlich, wie es in der Betriebsanleitung heißt und wie die Klägerin selbst einräumt, zwei rote Verriegelungsbolzen, die sich in der Nähe der Räder befinden (und die auf der Abbildung E der Betriebsanleitung und auf der Verpackung sichtbar sind) dem Benutzer, die Räder des Fahrgestells zu fixieren, um „den Hochdruckreiniger gegen ungewolltes Wegrollen zu sichern“ (so der Abschnitt „Räder fixieren“ in der Betriebsanleitung). Der Benutzer braucht damit auf den ersten Blick das Gerät nicht aus dem Fahrgestell zu nehmen, um den Hochdruckreiniger zu sichern und zu verhindern, dass er wegrollt. Zudem ist es zwar vorstellbar, dass sich ein Benutzer, nachdem er die Reinigung eines Teils einer Treppe beendet hat, dazu entschließen könnte, den PHD 100 B2 während seines Transports auszuschalten und ihn, sobald er ihn auf einen neuen Untergrund gestellt hat, wieder einzuschalten, es ist jedoch festzustellen, dass ein durchschnittlicher Benutzer vernünftigerweise vorhersehbar beschließen könnte, sich nicht diese Mühe zu machen, wo er doch das Gerät soeben aus seinem Fahrgestell genommen hat, um seine Verwendung auf einer Treppe zu erleichtern, die es naturgemäß mit sich bringt, dass er das Gerät oft umstellen muss.

93      Der Kommission kann daher nicht vorgeworfen werden, zum einen die Auffassung vertreten zu haben, dass der PHD 100 B2 auf zweierlei Weise verwendet werden könne, und zwar sowohl als tragbares Gerät als auch als Handgerät, und zum anderen, dass sich jedenfalls eine solche Verwendung zumindest aus leicht absehbarem menschlichem Verhalten ergeben könne und daher als vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung anzusehen sei.

94      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin belegt die Tatsache, dass die allgemeinen Sicherheitshinweise in der Betriebsanleitung hervorheben, dass der in Rede stehende Hochdruckreiniger auf einem ebenen und stabilen Untergrund zu verwenden ist, nicht, dass der PHD 100 B2 kein Handgerät ist. Der Durchschnittsbenutzer wird aus der einfachen Anweisung, mit der empfohlen wird, „den Reiniger auf einem ebenen und stabilen Untergrund zu verwenden“, nicht automatisch ableiten, dass er ihn im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Verwendung während seines Betriebs nicht tragen kann, obwohl ihm sein Gewicht, sein Handgriff und die Möglichkeit, ihn aus seinem Fahrgestell zu nehmen, ermöglichen, dies zu tun. Jedenfalls wird diese Behauptung den Durchschnittsbenutzer nicht daran hindern, den PHD 100 B2 wie ein Handgerät im Rahmen einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung zu verwenden. Ebenso genügt die Tatsache, dass unter dem Symbol „Achtung“ erklärt wird, dass der Benutzer sich vergewissern soll, dass er einen sicheren Stand hat und die Spritzpistole bei der Verwendung gut festhält, nicht für den Nachweis, dass der PHD 100 B2 ein tragbares Gerät ist, das nicht als Handgerät verwendet werden wird. Die Anweisung, mit der empfohlen wird, „für einen sicheren Stand [zu sorgen] und … die Spritzpistole gut [festzuhalten]“, bedeutet nur, dass der Benutzer bei der Benutzung gleichmäßig auf beiden Beinen stehen und die Spritzpistole gut festhalten muss. Sie wird einen Durchschnittsbenutzer jedenfalls nicht davon abhalten, den PHD 100 B2 im Rahmen einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung als Handgerät zu verwenden.

95      Das Fehlen eines Trageriemens und die Unmöglichkeit, einen Tragegurt an dem Gerät zu befestigen, belegen auch nicht, dass es ein rein tragbares Gerät ist. Das Vorhandensein eines Trageriemens oder eines Tragegurts ist kein Kriterium, das für sich allein ausreicht, um ein Handgerät von einem tragbaren Gerät zu unterscheiden. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob der PHD 100 B2 bei seiner Verwendung in der Hand gehalten wird. Selbst bei Fehlen eines Trageriemens oder eines Tragegurts konnte der PHD 100 B2 wegen des Tragegriffs, seines Gewichts und der Möglichkeit, ihn aus seinem Fahrgestell zu nehmen, als tragbares Gerät und als Handgerät eingestuft werden.

96      Selbst wenn der PHD 100 B2 nach Ansicht des Gewerbeaufsichtsamts der Regierung von Mittelfranken im Rahmen seiner bestimmungsgemäßen Verwendung ein ortsveränderliches, fahrbares Gerät ist, dessen Lanze mit beiden Händen bedient werden muss, stellt dies nach alledem ferner nicht die Schlussfolgerung in Frage, wonach er jedenfalls zumindest im Rahmen einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung als Handgerät verwendet werden wird.

97      Infolgedessen ist das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie geltend macht, dass der PHD 100 B2 nur ein tragbares Gerät sei und daher nicht die strengeren, für Handgeräte geltenden technischen und Sicherheitsanforderungen erfüllen müsse, zurückzuweisen.

–       Zu den Änderungen der Betriebsanleitung und der Verpackung des PHD 100 B2

98      Die Klägerin wirft der Kommission vor, die Änderungen, die sie an der Betriebsanleitung und der Verpackung des PHD 100 B2 vorgenommen habe, um die von den spanischen Behörden geäußerten Zweifel zu berücksichtigen, nicht zur Kenntnis genommen zu haben. Vor Erlass des angefochtenen Beschlusses am 8. Februar 2016 sei die Betriebsanleitung ergänzt worden (im Folgenden: geänderte Betriebsanleitung), und die Verpackung sei 2013 verändert worden (im Folgenden: veränderte Verpackung). Die Kommission habe die geänderte Betriebsanleitung, in der der Benutzer darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass der Handgriff nur dazu diene, das Gerät zu transportieren, und dass es während seines Betriebs nicht getragen werden dürfe, offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen.

99      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

100    Zunächst ist festzustellen, dass die veränderte Verpackung so aussieht wie die Verpackung des Hochdruckreinigers Parkside PHD 100 C2 (im Folgenden: PHD 100 C2). Außerdem geht aus der geänderten Betriebsanleitung, die der Kommission vom Vertreter von Lidl Supermercados zuerst als geänderte Fassung der Betriebsanleitung des PHD 100 B2 präsentiert wurde, hervor, dass sie den Hochdruckreiniger PHD 100 C2 betrifft.

101    Des Weiteren ist festzustellen, dass auf eine Frage der Kommission der Vertreter von Lidl Supermercados am 22. August 2014 ausdrücklich erklärt hat, dass der PHD 100 B2 nur einer Betriebsanleitung und einer Verpackung zugeordnet werde und dass keine andere Version für diesen Hochdruckreiniger existiere.

102    Es ist daher festzustellen, wie die Kommission es getan hat, dass die geänderte Betriebsanleitung sowie die veränderte Verpackung eigentlich die eines anderen Hochdruckreinigers, des PHD 100 C2, sind, der nicht Gegenstand der vom Königreich Spanien getroffenen Maßnahme war, die mit dem angefochtenen Beschluss für gerechtfertigt erklärt wurde.

103    Daher kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, die Betriebsanleitung und die Verpackung des PHD 100 C2 nicht berücksichtigt zu haben.

104    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß der oben in Rn. 56 dargestellten Rechtsprechung aufgrund der Tatsache, dass der durchschnittliche und angemessen sorgfältige Verwender eines Produkts zuvor über ein Risiko informiert wurde, das Bestehen dieses Risikos nicht ausgeschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall geht oben aus den Rn. 71 bis 97 hervor, dass der PHD 100 B2 als Gerät mit einem doppelten Verwendungszweck eingestuft werden konnte und auch die für Handgeräte geltenden technischen und Sicherheitsanforderungen erfüllen musste; andernfalls bestand für den Verwender ein Stromschlagrisiko. Somit kann die Änderung der Betriebsanleitung, wie sie von der Klägerin im vorliegenden Fall angeführt wird, nicht für sich allein genügen, um das nachgewiesene Risiko auszuschließen.

105    Hierzu hat das Gericht bereits entschieden, dass die Richtlinie 2006/42 die Hersteller nicht nur dazu verpflichtet, ihre Kunden vor den Risiken zu warnen, die mit vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendungen der Maschinen verbunden sind, die sie an diese verkaufen. Sie verlangt von ihnen auch, bereits im Stadium der Konstruktion und des Baus dieser Maschinen so weit wie möglich solche Risiken zu beseitigen oder zu vermindern (Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T‑337/13, EU:T:2015:502, Rn. 70).

–       Zum Eindringen von Wasser in die aktiven Teile des PHD 100 B2

106    Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass die Kommission zu Unrecht im fünften Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses die Auffassung vertreten habe, der Hochdruckreiniger habe eine Öffnung, die weniger als 60 mm über dem Boden liege und durch die Flüssigkeit an aktive Teile des in Rede stehenden Geräts gelangen könne, was zu einem Stromschlagrisiko führe.

107    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

108    Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass der fünfte Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses die Zusammenfassung dreier Mängel ist, die die spanischen Behörden hinsichtlich des PHD 100 B2 festgestellt hatten, ohne dass die Kommission sie beurteilt hat. In diesem Erwägungsgrund werden folgende Mängel aufgelistet: erstens ein Schutzgrad gegen das schädliche Eindringen von Wasser, der niedriger sei als der erforderliche, zweitens die Länge des Stromkabels, das kürzer sei als die erforderliche Länge, und drittens eine Öffnung, die weniger als 60 mm über dem Boden liege und durch die Flüssigkeit an aktive Teile gelangen könne.

109    Wie die Kommission zutreffend geltend macht, geht ferner aus den Erwägungsgründen 9, 10 und 11 des angefochtenen Beschlusses, die die Beurteilung der von den spanischen Behörden getroffenen Maßnahme durch die Kommission enthalten, nicht hervor, dass sie sich zu diesem dritten Mangel, auf den sich die spanischen Behörden berufen haben, geäußert hat.

110    Die anderen beiden geltend gemachten Mängel, und zwar der Schutzgrad gegen das schädliche Eindringen von Wasser und die Länge des Stromkabels, die von der Kommission in den Erwägungsgründen 9 bis 11 des angefochtenen Beschlusses gewürdigt worden sind, genügten, um diesen Beschluss zu stützen, wenn sie nachgewiesen wurden.

111    Daher ist festzustellen, dass sich die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht zu dem von den spanischen Behörden festgestellten Mangel einer Öffnung, die weniger als 60 mm über dem Boden liege, geäußert hat. Das Vorbringen der Klägerin hierzu geht somit ins Leere.

–       Zur CE-Kennzeichnung und dem Ergebnis der von unabhängigen Prüfern vorgenommenen Kontrollen

112    Zum einen trägt die Klägerin vor, dass der in Rede stehende Hochdruckreiniger, da er mit einer CE-Kennzeichnung versehen sei, der eine EG-Konformitätserklärung beigefügt sei, den Bestimmungen der Richtlinie 2006/42 im Sinne ihres Art. 7 Abs. 1 in Bezug auf die Konformitätsvermutung genüge. Da das Verfahren zur Beurteilung der Konformität des in Rede stehenden Produkts erfolgreich durchgeführt worden sei, müsse es von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 7 der Richtlinie 2006/42 als den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechend angesehen werden. Es bestehe somit eine gesetzliche Vermutung, wonach das in Rede stehende Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfülle. Zum anderen macht die Klägerin geltend, dass die Ergebnisse der in ihrem Auftrag von den unabhängigen Prüfern TÜV Süd Produktservice GmbH (im Folgenden: TÜV Süd) und TÜV Rheinland LGA Products GmbH (im Folgenden: TÜV Rheinland) durchgeführten Prüfungen das Ergebnis ihres eigenen Verfahrens zur Prüfung der Konformität des in Rede stehenden Produkts stützten, was nicht unbeachtet gelassen werden dürfe.

113    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

114    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Systematik der Richtlinie 2006/42 eindeutig ergibt, dass die in Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene Konformitätsvermutung die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit unberührt lässt, von der Schutzklausel des Art. 11 dieser Richtlinie Gebrauch zu machen, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen (Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T‑337/13, EU:T:2015:502, Rn. 72).

115    Wie die Kommission zutreffend bemerkt, beeinträchtigen die sich aus den Art. 6 und 7 der Richtlinie 2006/42 ergebenden Pflichten der Mitgliedstaaten nicht ihre Pflichten zur Marktaufsicht im Sinne von Art. 4 dieser Richtlinie und zur Einleitung eines Schutzverfahrens nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/42. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, darauf zu achten, dass die mit dem CE-Zeichen versehenen Produkte, denen eine EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, ab dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens tatsächlich mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/42 übereinstimmen.

116    Im vorliegenden Fall wurde oben in den Rn. 71 bis 97 festgestellt, dass die Kommission nicht zu Unrecht angenommen hat, dass der PHD 100 B2 gleichzeitig ein tragbares Gerät und ein Handgerät sei und daher die für Handgeräte geltenden Anforderungen erfüllen müsse. Daher hat sie dadurch nicht die Übereinstimmungsvermutung verkannt, die für dieses Gerät nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/42 galt, weshalb ihr dies auch nicht vorgeworfen werden kann.

117    Des Weiteren ist erstens darauf hinzuweisen, dass es in erster Linie den zuständigen nationalen Behörden obliegt, zu bewerten, ob eine Maschine die Sicherheit oder Gesundheit von Personen zu gefährden droht, und, wenn dies bejaht wird, die Rückruf- oder Verbotsmaßnahmen zu treffen, die erforderlich sind. Die Kommission ihrerseits überprüft, ob die von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gerechtfertigt sind oder nicht (siehe oben, Rn. 52).

118    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der PHD 100 B2 zu den Maschinen gehört, die nicht in Anhang IV der Richtlinie 2006/42 genannt werden, so dass die Klägerin vor seinem Inverkehrbringen gemäß Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie das in Anhang VIII („Bewertung der Konformität mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen“) vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle durchführen musste. Dieses Verfahren setzt – im Gegensatz z. B. zum Verfahren, das die in Anhang IV dieser Richtlinie genannten Maschinen durchlaufen müssen – nicht das Tätigwerden einer benannten und der Kommission und den Mitgliedstaaten mitgeteilten Stelle im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/42 voraus. Ein Hersteller kann für die Durchführung des Verfahrens der Konformitätsbewertung seines Produkts mit interner Fertigungskontrolle freiwillig beschließen, die Dienste eines Prüfers wie TÜV Süd oder TÜV Rheinland in Anspruch zu nehmen.

119    Im vorliegenden Fall wurden die Prüfungen durch TÜV Süd und TÜV Rheinland auf freiwilliger Basis durchgeführt, was die Klägerin einräumt. Im Fall der Klägerin haben TÜV Süd und TÜV Rheinland nicht als benannte und der Kommission und den Mitgliedstaaten mitgeteilte Stellen im Sinne der Richtlinie 2006/42 gehandelt. Wie die Kommission zutreffend vorträgt, erfüllten TÜV Süd und TÜV Rheinland keine besondere Rolle im Rahmen der Richtlinie 2006/42. Ferner wurden die Ergebnisse der von TÜV Süd und TÜV Rheinland durchgeführten Prüfungen im Rahmen der von Lidl Supermercados abgegebenen Stellungnahme bei der von Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/42 vorgesehenen Konsultation der Parteien u. a. der Kommission mitgeteilt. Es handelt sich um einen der Gesichtspunkte, den die Kommission ihrer Beschlussfassung zugrunde legte. In Anbetracht der anderen Gesichtspunkte der Akte, die von der Kommission sehr wohl berücksichtigt wurden, genügten die Ergebnisse dieser Prüfungen nicht, um die Bewertungen der spanischen Behörden hinsichtlich der Eigenschaft des PHD 100 B2 als Handgerät zu entkräften. Die Ergebnisse der von TÜV Süd und TÜV Rheinland durchgeführten Prüfungen können daher nichts an dem Ergebnis ändern, dass die Kommission nicht zu Unrecht angenommen hat, der in Rede stehende Hochdruckreiniger könne als Handgerät verwendet werden und müsse die für diese Geräte geltenden Anforderungen erfüllen.

–       Zum Vorhandensein ähnlicher Hochdruckreiniger auf dem Markt

120    Die Klägerin trägt vor, dass Hochdruckreiniger, die mit dem PHD 100 B2 bauähnlich seien, seit Jahren in großen Stückzahlen in zahlreichen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht würden. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihr Vorbringen wiederholt, wonach mit dem in Rede stehenden Hochdruckreiniger ähnliche Modelle in den Verkehr gebracht worden seien, ohne jedoch Gegenstand von Untersagungsverfügungen zu sein. Die Klägerin hat erklärt, dass sie nicht verstehe, warum nur ihr Modell Gegenstand einer solchen Untersagungsverfügung gewesen sei, und sie sich frage, inwiefern dies den Wettbewerb beeinträchtige. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dem Gericht auch ein Dokument vorgelegt, in dem die hierzu vorgetragenen Argumente wiedergegeben werden (vgl. oben, Rn. 19 und 43).

121    Die Kommission ist in ihrer Gegenerwiderung der Auffassung, dass, falls sich die Klägerin auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen sollte, weil sich Modelle aus der Serie PHD 100 C2, die angeblich mit dem PHD 100 B2 vergleichbar seien, auf dem spanischen Markt befänden, dies einen neuen Klage- und Verteidigungsgrund im Sinne von Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung darstelle. Außerdem verlange Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/42 von ihr nicht, zu überprüfen, ob die betreffenden Maßnahmen mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Einklang stünden. Die betreffenden Geräte seien u. a. deshalb nicht vergleichbar, weil sie bislang nicht Gegenstand einer technischen Bewertung durch die nationalen Behörden gewesen seien.

122    Zunächst ist das Argument der Kommission zurückzuweisen, wonach das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf das Vorhandensein ähnlicher und mit dem PHD 100 B2 vergleichbarer Modelle, die nicht Gegenstand von Untersagungsverfügungen seien, neu und daher unzulässig sei. Dieses Vorbringen wurde nämlich ab dem Stadium der Klageschrift, u. a. in deren Rn. 96, geltend gemacht.

123    Außerdem hat das Gericht bereits entschieden, dass Art. 11 der Richtlinie 2006/42 die Kommission in dem besonderen Rahmen der Prüfung, ob die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Maßnahmen gerechtfertigt sind oder nicht, nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob diese Maßnahmen im Übrigen mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Einklang stehen. Somit kann nach der Rechtsprechung, wenn eine solche Maßnahme im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2006/42 gerechtfertigt ist, wie sich das im vorliegenden Fall aus den obigen Ausführungen ergibt, die Entscheidung, mit der die Kommission sie für gerechtfertigt erklärt, nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass es auf dem in Rede stehenden nationalen Markt Maschinen gebe, die mit der von dieser Maßnahme erfassten Maschine vergleichbar seien, aber unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht Gegenstand von ähnlichen Maßnahmen gewesen seien (Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T‑337/13, EU:T:2015:502, Rn. 105).

124    Wie die Kommission hervorgehoben hat, befand sich im Übrigen der PHD 100 B2, da dieser Hochdruckreiniger Gegenstand einer Bewertung und einer von den spanischen Behörden auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/42 ergriffenen Maßnahme gewesen war, für die Zwecke der von der Kommission in Anwendung von Art. 11 Abs. 3 dieser Richtlinie durchzuführenden Prüfung in einer anderen Situation als die ähnlichen auf dem Markt befindlichen Hochdruckreiniger (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T‑337/13, EU:T:2015:502, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

125    Daraus folgt jedoch nicht, dass die zuständigen nationalen Behörden, wenn mehrere Maschinen in demselben Mitgliedstaat in Verkehr gebracht worden sind, vergleichbare technische Merkmale haben und zu demselben Risiko für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen führen, willkürlich entscheiden können, nur für einen Teil dieser Maschinen eine Maßnahme festzusetzen, mit der ihr Inverkehrbringen untersagt wird, sie aus dem Verkehr gezogen werden oder der freie Verkehr mit ihnen eingeschränkt wird. Die Mitgliedstaaten sind nicht nur zur Anwendung der Schutzklausel des Art. 11 der Richtlinie 2006/42 befugt; sie sind auch dazu verpflichtet, wenn sie feststellen, dass Maschinen die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen zu gefährden drohen (Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T‑337/13, EU:T:2015:502, Rn. 107 und 108 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

126    Nach alledem ist das Vorbringen der Klägerin zum Vorhandensein von dem PHD 100 B2 ähnlichen Hochdruckreinigern auf dem Markt zurückzuweisen.

–       Zur Einhaltung der Verfahrensvorschriften durch die spanischen Behörden und die Kommission

127    Die Klägerin trägt erstens vor, die spanischen Behörden hätten die anwendbaren Verfahrensvorschriften nicht eingehalten, da sie sie nicht angehört hätten und ihr nicht die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben hätten, und macht zweitens geltend, die Kommission habe bestimmte Verfahrensregeln nicht eingehalten.

128    Die Kommission ist der Auffassung, diese Klagegründe seien neu und daher unzulässig.

129    Es ist festzustellen, dass die Vorwürfe der Klägerin über eine angebliche Verletzung der Verfahrensvorschriften durch die spanischen Behörden und die Kommission zum ersten Mal in den Rn. 92 bis 107 der Erwiderung vorgetragen worden sind. Mit anderen Worten macht die Klägerin, wie die Kommission zutreffend vorträgt, zwei neue Klagegründe im Laufe des Verfahrens geltend.

130    Nach Art. 84 der Verfahrensordnung können neue Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, sie werden auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

131    Da die Klägerin diese beiden Klagegründe bezüglich einer Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die spanischen Behörden und die Kommission erst im Rahmen der Erwiderung vorgetragen hat und sich diese nicht auf Gesichtspunkte stützen, die erst nach Erhebung der Klage zutage getreten sind, sind sie als verspätet und damit unzulässig zurückzuweisen.

132    Daraus folgt, dass der zweite Klagegrund zurückzuweisen und infolgedessen die Klage abzuweisen ist.

 Kosten

133    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

134    Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Grizzly Tools GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Frimodt Nielsen

Kreuschitz

Półtorak

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. Mai 2018.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

S. Frimodt Nielsen


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