T-146/17 – Mondi/ ACER
URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)
20. September 2018()
„Energie – Entscheidung des Beschwerdeausschusses der ACER – Zurückweisung des Antrags auf Zulassung zur Streithilfe – Unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Verfahrens – Recht auf Anhörung“
In der Rechtssache T‑146/17
Mondi AG mit Sitz in Wien (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Rajal
Klägerin,
gegen
Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), vertreten durch P. Martinet und E. Tremmel als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
Streithelferin,
betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses der ACER vom 17. Februar 2017, mit der der Antrag der Klägerin auf Zulassung zur Streithilfe in der Sache A‑001‑2017 (consolidated) zurückgewiesen wurde,
erlässt
DAS GERICHT (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović (Berichterstatterin), der Richterin A. Marcoulli und des Richters A. Kornezov,
Kanzler: E. Coulon,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 Am 13. November 2015 veröffentlichte das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. 2015, L 197, S. 24) einen Vorschlag zur Bestimmung der Netzkapazitätsberechnungsregionen (capacity calculation regions,im Folgenden: CCR‑Vorschlag). Am 17. November 2015 legten die Übertragungsnetzbetreiber den nationalen Regulierungsbehörden nach Art. 9 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung 2015/1222 einen Vorschlag zur Bestimmung der Kapazitätsberechnungsregionen zur Genehmigung vor.
2 Am 13. Mai 2016 forderte die österreichische nationale Regulierungsbehörde die Übertragungsnetzbetreiber zu einer Änderung des CCR‑Vorschlags auf.
3 Am 17. Mai 2016 wurde die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) vom Vorsitzenden des Forums der Energieregulierungsbehörden – der Plattform, auf der die nationalen Regulierungsbehörden einander konsultierten und zusammenarbeiteten, um eine Einigung über den CCR‑Vorschlag zu erzielen – darüber unterrichtet, dass es den nationalen Regulierungsbehörden nicht gelungen sei, einstimmig über diesen Vorschlag zu entscheiden, und dass daher die ACER gemäß Art. 9 Abs. 11 der Verordnung 2015/1222 und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. 2009, L 211, S. 1) innerhalb von sechs Monaten einen Beschluss über den CCR‑Vorschlag erlassen müsse.
4 Am 17. November 2016 erließ die ACER den Beschluss Nr. 06/2016 zur Festlegung der Kapazitätsberechnungsregionen (im Folgenden: Beschluss 6/2016). In Art. 1 und Anhang I des Beschlusses 6/2016 werden die Kapazitätsberechnungsregionen nach Art. 15 der Verordnung 2015/1222 festgelegt. Nach Art. 2 des Beschlusses 6/2016 erfolgt die Festlegung von Gebotszonengrenzen in Anhang I des Beschlusses unbeschadet jeglicher Entscheidung, die nach den Art. 32 bis 34 der Verordnung 2015/1222 getroffen wird.
5 Gegen den Beschluss 6/2016 wurden beim Beschwerdeausschuss der ACER mehrere Beschwerden eingelegt; u. a. legte die Austrian Power Grid AG (im Folgenden: APG) die unter dem Aktenzeichen A‑003‑2017 eingetragene Beschwerde ein.
6 Am 27. Januar 2017 beantragte die Klägerin, die Mondi AG, beim Beschwerdeausschuss der ACER, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von APG in der Sache A‑003‑2017 zugelassen zu werden.
7 Am 31. Januar 2017 verband der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses der ACER die Sache A‑003‑2017 und andere Beschwerdesachen betreffend den Beschluss 6/2016 zu einem konsolidierten Beschwerdeverfahren, das unter dem Aktenzeichen A‑001‑2017 (consolidated) eingetragen wurde.
8 Am selben Tag übermittelte der Beschwerdeausschuss der ACER den Streithilfeantrag der Klägerin u. a. an die ACER zur Stellungnahme.
9 Am 6. Februar 2017 nahm die ACER zum Streithilfeantrag Stellung (im Folgenden: Stellungnahme vom 6. Februar 2017). Diese Stellungnahme wurde nicht an die Klägerin weitergeleitet.
10 Mit Entscheidung vom 17. Februar 2017 wies der Beschwerdeausschuss der ACER den Antrag der Klägerin auf Zulassung zur Streithilfe in der Sache A‑001‑2017 (consolidated) zurück (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Der Beschwerdeausschuss der ACER führte im Wesentlichen aus, dass die Klägerin vorgebracht habe, sie sei ein internationaler Konzern im Bereich Verpackung und Papier, der von verschiedenen in Österreich und in Deutschland gelegenen Produktionsstandorten aus tätig werde. Die Klägerin habe geltend gemacht, dass durch den Beschluss 6/2016 die Strompreise in Österreich steigen könnten, dass ihre Einkünfte und Margen geringer würden und dass sie unmittelbar von der Zweiteilung der Gebotszone durch den Beschluss 6/2016 betroffen sei. Hierzu stellte der Beschwerdeausschuss der ACER fest, dass er geprüft habe, ob die Nichtigerklärung des Beschlusses 6/2016 eine sofortige und unmittelbare Änderung der Stellung der Klägerin zur Folge hätte. Es sei Sache der Klägerin, ihr Interesse am Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu beweisen. Die Klägerin sei nicht Adressatin des Beschlusses 6/2016 und rechtlich nicht zu dessen Durchführung verpflichtet. Es sei auch nicht nachgewiesen worden, dass die Klägerin „anderweitig“ ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Beschwerdeverfahrens habe.
Verfahren und Anträge der Parteien
11 Mit Klageschrift, die am 7. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
12 Mit am 14. Juni 2017 bei der Kanzlei eingegangenem Schriftsatz hat die Republik Polen beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der ACER zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 13. Juli 2017 hat die Präsidentin der Siebten Kammer des Gerichts gemäß Art. 144 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichts die Streithilfe der Republik Polen zugelassen.
13 Am 8. Juni 2017 hat das Gericht gemäß Art. 83 Abs. 1 der Verfahrensordnung entschieden, dass ein zweiter Schriftsatzwechsel nicht erforderlich ist. Die Klägerin hat keinen Antrag auf Ergänzung der Akten der Rechtssache im Sinne von Art. 83 Abs. 2 der Verfahrensordnung gestellt.
14 Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung hat das Gericht die ACER zur Vorlage bestimmter Unterlagen aufgefordert. Die ACER hat auf diese prozessleitende Maßnahme fristgerecht geantwortet. Die Klägerin wurde gebeten, zu dieser Antwort schriftlich Stellung zu nehmen, und hat dies fristgerecht getan.
15 Mit Schreiben der Kanzlei des Gerichts vom 8. Mai 2018 wurden die Parteien darüber informiert, dass das Gericht beschlossen hat, gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung ohne mündliches Verfahren zu entscheiden.
16 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
– der ACER die Kosten aufzuerlegen.
17 Die ACER beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
18 Die Republik Polen beantragt, die Klage abzuweisen.
Rechtliche Würdigung
19 Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund macht sie geltend, sie habe ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Verfahrens vor dem Beschwerdeausschuss der ACER. Mit dem zweiten Klagegrund rügt sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Erster Klagegrund: Vorliegen eines berechtigten Interesses am Ausgang des Verfahrens vor dem Beschwerdeausschuss der ACER
20 Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, ihre österreichischen Produktionsstandorte würden von deutschen Stromlieferanten versorgt. Durch die Einführung eines Engpassmanagements ändere sich ihre Rechtslage, da dies zwangsläufig bewirke, dass der aus Deutschland bezogene Strom an der Grenze mit Kosten für das Engpassmanagement belastet werde. Ein Engpassmanagement habe eine mit einer warenbezogenen Einfuhrsteuer vergleichbare Beschränkung des grenzüberschreitenden Stromhandels zur Folge. Nach Auffassung der Klägerin hängt die Beantwortung der Frage, ob es sich um einen Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit handele und ob sie sich darauf berufen könne, auch vom Ausgang des Verfahrens vor dem Beschwerdeausschuss der ACER ab. Es reiche aus, dass sie durch die angefochtene Entscheidung in ihrer Geschäftstätigkeit beeinträchtigt werde, wofür sie den Nachweis erbracht habe; dagegen sei es nicht erforderlich, dass sie an der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit gehindert werde. Der Beschwerdeausschuss der ACER habe daher in Bezug auf sie zu Unrecht das Vorliegen eines berechtigten Interesses verneint und ihren Streithilfeantrag rechtswidrig zurückgewiesen. Dadurch habe er Art. 11 des Beschlusses BoA Nr. 1‑2011 über die Organisation und die Verfahren des Beschwerdeausschusses der ACER (im Folgenden: Beschluss 1/2011) und Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt.
21 Die ACER, unterstützt durch die Republik Polen, tritt diesem Vorbringen entgegen. Sie macht u. a. geltend, dass die Klägerin ihr Interesse am Ausgang des Verfahrens vor dem Beschwerdeausschuss der ACER nicht bewiesen habe.
22 Nach Art. 19 Abs. 6 der Verordnung Nr. 713/2009 gibt sich der Beschwerdeausschuss der ACER eine Geschäftsordnung. Auf dieser Grundlage hat der Beschwerdeausschuss der ACER den Beschluss 1/2011 erlassen. Art. 11 des Beschlusses 1/2011 bestimmt die Bedingungen, unter denen eine natürliche oder juristische Person im Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss der ACER die Zulassung zur Streithilfe beantragen kann.
23 Nach Art. 11 Abs. 1 des Beschlusses 1/2011 in der am 19. Mai 2016 in Kraft getretenen, hier einschlägigen Fassung kann jeder, der ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines Verfahrens vor dem Beschwerdeausschuss der ACER glaubhaft macht, diesem Verfahren als Streithelfer beitreten. Art. 11 Abs. 7 des Beschlusses sieht vor, dass der Beschwerdeausschuss der ACER über den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entscheidet.
24 Hierzu macht die Klägerin in ihrer Stellungnahme zu den von der ACER in Beantwortung der prozessleitenden Maßnahmen vorgelegten Dokumenten geltend, dass Art. 11 Abs. 1 des Beschlusses 1/2011 in seiner bis zum 26. November 2017 anwendbaren Fassung kein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse verlangt habe, sondern lediglich ein „berechtigtes Interesse“.
25 Der Begriff „berechtigtes Interesse am Ausgang des Verfahrens“ im Sinne der genannten Bestimmung ist nach dem Verfahrensgegenstand zu bestimmen und als unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die beim Beschwerdeausschuss der ACER gestellten Anträge selbst beschieden werden, und nicht als Interesse an den vorgebrachten Argumenten. Denn unter dem „Ausgang des Verfahrens“ ist die beantragte Endentscheidung zu verstehen, wie sie sich im verfügenden Teil der vom Beschwerdeausschuss der ACER zu erlassenden Entscheidung niederschlagen würde. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Streithelfer von der angefochtenen Handlung unmittelbar betroffen ist und ob sein Interesse am Ausgang des Verfahrens erwiesen ist. Grundsätzlich kann ein Interesse am Ausgang des Verfahrens nur dann als hinreichend unmittelbar angenommen werden, wenn dieser Ausgang eine Änderung der Rechtsstellung des Antragstellers bewirken könnte (vgl. entsprechend Beschluss vom 14. November 2016, E‑Control/ACER, T‑63/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:664, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Zudem ist bei der Streithilfe zu unterscheiden zwischen Antragstellern, die ein unmittelbares Interesse an der Entscheidung über die spezifische Handlung, deren Nichtigerklärung beantragt wird, glaubhaft machen, und solchen Antragstellern, die nur wegen Ähnlichkeiten zwischen ihrer Situation und der Situation einer der Parteien ein mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen (vgl. entsprechend Beschluss vom 14. November 2016, E‑Control/ACER, T‑63/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:664, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Im Übrigen hat derjenige, der die Zulassung als Streithelfer beantragt, zu beweisen, dass er die oben in Rn. 24 genannten Bedingungen erfüllt (vgl. entsprechend Beschluss vom 14. November 2016, E‑Control/ACER, T‑63/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:664, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Der Beschwerdeausschuss der ACER hat die angefochtene Entscheidung auf die Feststellung gestützt, dass die Klägerin nicht bewiesen habe, dass sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang der Sache A‑001‑2017 (consolidated) habe, soweit diese die Anträge von APG betreffe.
29 Festzustellen ist, dass die Klägerin im Rahmen ihres Antrags auf Zulassung zur Streithilfe vor dem Beschwerdeausschuss der ACER als Anlagen lediglich die Vollmacht ihrer Vertreter, einen Antrag auf vertrauliche Behandlung, eine nicht vertrauliche Fassung des Streithilfeantrags und einen Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch vorgelegt hat. Der Firmenbuchauszug wurde allein zum Nachweis der Rechtspersönlichkeit der Klägerin vorgelegt. Abgesehen von der Vollmacht befindet sich keines dieser Dokumente in den Akten des Gerichts, und nichts in den Akten weist darauf hin, dass die Dokumente Angaben enthalten hätten, die ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse der Klägerin am Ausgang der beim Beschwerdeausschuss der ACER anhängigen Sache A‑001‑2017 (consolidated) belegen könnten.
30 Außerdem ist festzustellen, dass die Klägerin dem Gericht einen Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch vorgelegt hat, der ihre Situation zwischen dem 18. Oktober 2016 und dem 6. März 2017 betrifft. Der Auszug enthält jedoch keine Angaben, die ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse der Klägerin am Ausgang der beim Beschwerdeausschuss der ACER anhängigen Sache A‑001‑2017 (consolidated) belegen könnten.
31 Somit wird durch keines der in den Akten des Gerichts enthaltenen Beweismittel belegt, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse am Ausgang der beim Beschwerdeausschuss der ACER anhängigen Sache A‑001‑2017 (consolidated) glaubhaft gemacht hätte.
32 Folglich hat die Klägerin in ihrem beim Beschwerdeausschuss der ACER eingereichten Streithilfeantrag geltend gemacht, dass sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Verfahrens habe, ohne ihr Vorbringen jedoch auf Beweise zu stützen. Was das Vorbringen in der Klageschrift angeht, hat die Klägerin u. a. keine Beweise dafür vorgelegt, dass sie durch den Beschluss 6/2016 wirtschaftliche oder finanzielle Nachteile erleide, dass ihre Produktionsstandorte in Österreich von Stromlieferanten aus Deutschland versorgt würden oder dass der Erlass des Beschlusses 6/2016 unmittelbar zu einer Erhöhung der Tarife des grenzüberschreitenden Transports führe.
33 Zu der von der Klägerin geltend gemachten Verletzung ihrer Rechte auf Beteiligung an ihre Interessensphäre berührenden Verfahren und auf rechtliches Gehör genügt die Feststellung, dass diese Rechte nicht absolut sind und somit nichts daran ändern, dass die Klägerin auch im vorliegenden Verfahren das Bestehen eines unmittelbaren und gegenwärtigen Interesses am Ausgang des beim Beschwerdeausschuss der ACER anhängigen Verfahrens beweisen mus, bevor sie das Recht erhält, sich daran als Streithelferin zu beteiligen.
34 Folglich ist die Feststellung des Beschwerdeausschusses der ACER in der angefochtenen Entscheidung zutreffend, dass die Klägerin nicht entsprechend den Anforderungen der oben in Rn. 27 angeführten Rechtsprechung nachgewiesen hat, dass sie insoweit ein Interesse am Ausgang der Sache A‑001‑2017 (consolidated) hat, als diese die Anträge von APG betrifft.
35 Allein aufgrund dieser Feststellung ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass es einer Prüfung der anderen von der Klägerin im Rahmen dieses Klagegrundes vorgebrachten Argumente bedarf.
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
36 Die Klägerin macht geltend, die ACER habe im Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss am 6. Februar 2017 zu ihrem Streithilfeantrag eine Stellungnahme abgegeben, die ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Dadurch werde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ohne diese Verletzung hätte sie die vorgebrachten Argumente durch entsprechende Gegenargumente entkräften können, so dass der Beschwerdeausschuss der ACER ihrem Streithilfeantrag stattgegeben hätte.
37 Die ACER tritt diesem Vorbringen entgegen.
38 Nach Art. 11 Abs. 6 des Beschlusses 1/2011 in der am 19. Mai 2016 in Kraft getretenen, hier einschlägigen Fassung war der Geschäftsstellenleiter des Beschwerdeausschusses der ACER verpflichtet, Streithilfeanträge unverzüglich an die Parteien des Rechtsstreits zu übermitteln.
39 Der Beschwerdeausschuss der ACER war nach dem Beschluss 1/2011 nicht verpflichtet, eine Partei oder eine andere Dienststelle der ACER zur Stellungnahme aufzufordern oder Stellungnahmen an die Person zu übermitteln, die die Zulassung zur Streithilfe beantragte. Ebenso wenig sah der Beschluss vor, dass die Antragstellerin sich zu Stellungnahmen anderer Beteiligter des Rechtsstreits zu ihrem Streithilfeantrag äußern konnte.
40 Nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und b der Grundrechtecharta umfasst das Recht auf eine gute Verwaltung jedoch insbesondere das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird, und das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses.
41 Im Fall der Nichtübermittlung eines Dokuments aus der Verwaltungsakte obliegt es aber der Klägerin, nachzuweisen, dass die Vorenthaltung dieses Schriftstücks den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung des Beschwerdeausschusses der ACER zu ihren Ungunsten beeinflussen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob der Beschwerdeausschuss der ACER verpflichtet war, der Klägerin im Rahmen der Akteneinsicht die Stellungnahme vom 6. Februar 2017 zugänglich zu machen. Es genügt die Feststellung, dass der Beschwerdeausschuss der ACER diese Stellungnahme in der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht verwendet hat. Er hat sich nämlich in der Begründung der angefochtenen Entscheidung lediglich auf Ausführungen der Klägerin in ihrem Streithilfeantrag gestützt.
43 Da die Zurückweisung des Streithilfeantrags der Klägerin in der angefochtenen Entscheidung also nicht auf die Stellungnahme vom 6. Februar 2017 gestützt war, reicht allein die Tatsache, dass die Klägerin meint, sie hätte die in der Stellungnahme vorgebrachten Argumente durch entsprechende Gegenargumente entkräften können, nicht aus, um zu beweisen, dass die Nichtübermittlung der Stellungnahme den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung des Beschwerdeausschusses der ACER zu ihren Ungunsten beeinflussen konnte.
44 Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeausschuss der ACER nicht vorgeworfen werden, er habe das Recht der Klägerin auf Akteneinsicht verletzt, weil er ihr die Stellungnahme vom 6. Februar 2017 vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht übermittelt habe. Auch der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt worden, denn sie hatte die Möglichkeit, in ihrem Streithilfeantrag sämtliche zum Nachweis ihres Interesses am Ausgang des Verfahrens geeigneten Umstände geltend zu machen, und wurde somit vom Beschwerdeausschuss der ACER angehört.
45 Folglich ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.
46 Damit ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
47 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der ACER ihre eigenen Kosten und die Kosten der ACER aufzuerlegen.
48 Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung trägt die Republik Polen ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Siebte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Mondi AG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER).
3. Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten.
Tomljenović |
Marcoulli |
Kornezov |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. September 2018.
Der Kanzler |
Der Präsident |
E. Coulon |
V. Tomljenović |
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