T-140/18 – LMP Lichttechnik/ EUIPO (LITECRAFT)

T-140/18 – LMP Lichttechnik/ EUIPO (LITECRAFT)

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

15. November 2018()

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke LITECRAFT – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑140/18

LMP Lichttechnik Vertriebs GmbH mit Sitz in Ibbenbüren (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Plegge,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch W. Schramek und D. Hanf als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Januar 2018 (Sache R 699/2017-2) über die Anmeldung des Wortzeichens LITECRAFT als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen, des Richters V. Kreuschitz (Berichterstatter) und der Richterin N. Półtorak,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 28. Februar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 31. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 29. März 2016 meldete die Klägerin, die LMP Lichttechnik Vertriebs GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Dabei handelt es sich um das Wortzeichen LITECRAFT.

3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klassen 9 und 11 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 9: „Dimmer; Stromkabel; Steuerkabel; Schukosteckleisten: Hier handelt es sich um Mehrfachstecker in Leistenform zur Verteilung von Strom; Stroboscope; Trafos; Stromunterverteilungen (elektrische Schaltvorrichtungen zur Verteilung von Strom); Steuer- und Regelungsanlagen für Beleuchtungseinheiten; Einbaugehäuse zur Unterbringung von elektrischen Anschlüssen“;

–        Klasse 11: „LEDs; Chaser: Hierbei handelt es sich um Beleuchtungsvorrichtungen, die Handlungen beispielsweise auf einer Theaterbühne verfolgen; Flowlights: Hierbei handelt es sich um Beleuchtungsvorrichtungen, die Handlungen beispielsweise auf einer Theaterbühne ausleuchten; Discolights; Lichtorgeln; Strahler; Strahlerfächer; Beleuchtungsanlagen, nämlich Lampen, Lichtanlagen, Scheinwerfer, Reflektoren“.

4        Mit Entscheidung vom 7. Februar 2017 wies der Prüfer des EUIPO die Anmeldung für alle oben in Rn. 3 genannten Waren auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) zurück.

5        Am 6. April 2017 legte die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers vom 7. Februar 2017 ein.

6        Mit Entscheidung vom 8. Januar 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie war der Auffassung, in Anbetracht der betroffenen Waren bestünden die maßgeblichen Verkehrskreise sowohl aus Endkonsumenten mit mehr oder weniger hoher Aufmerksamkeit als auch aus einem Fachpublikum, dessen Aufmerksamkeit hoch sei. Unter Berücksichtigung des englischsprachigen Teils der maßgeblichen Verkehrskreise sei das Zeichen LITECRAFT für die genannten Waren beschreibend. Der Begriff „litecraft“ werde von diesen mit den Waren konfrontierten Verkehrskreisen in der Bedeutung „Lichtkunst“ bzw. „Fertigkeit, Geschicklichkeit im Hinblick auf Licht“ verstanden. Die in Rede stehenden Waren seien in drei Kategorien aufteilbar, nämlich erstens Beleuchtungsgeräte und ‑apparate, inklusive Bühnenbeleuchtungsapparate und Geräte und Apparate für Effektbeleuchtungen, zweitens Apparate und Instrumente zur Beleuchtungssteuerung und drittens elektrisches und elektronisches Zubehör für Beleuchtungsgeräte und ‑apparate. Bei den ersten beiden oben genannten Kategorien von Waren beschreibe der Begriff ausschließlich deren Art, Bestimmung und Beschaffenheit. Die Waren der dritten Kategorie stünden in einem engen Ergänzungsverhältnis mit den Beleuchtungsgeräten und ‑apparaten. Somit bestehe aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den fraglichen Waren, um diesen als für die Waren beschreibend ansehen zu können. Der in Rede stehende Begriff verstehe sich als eine Identifizierung der Waren oder als wesentliche Eigenschaft derselben, so dass die angemeldete Marke ihre Funktion als unterscheidungskräftiges Zeichen nicht erfüllen könne. Die Eintragung der angemeldeten Marke sei daher gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 abzulehnen.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, mit denen sie im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

10      Die Klägerin ist der Ansicht, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass die angemeldete Marke beschreibend sei. Die Marke sei eine aus den Begriffen „lite“ und „craft“ zusammengesetzte Wortschöpfung, wobei jedes dieser Wörter im Englischen mehrere Bedeutungen habe. Sie sei nicht beschreibend, da die maßgeblichen Verkehrskreise mehrere Gedankenschritte vornehmen müssten, um zu der vom EUIPO vorgebrachten Bedeutung des Zeichens LITECRAFT zu gelangen. Zunächst würden sie feststellen, dass das Zeichen ungewöhnlich sei, da der Begriff „litecraft“ so im Sprachgebrauch nicht existiere. Dann würden sie viele Assoziationen haben und den Begriff als Hinweis auf ein leichtes Schiff, ein Lichtschiff, ein leichtes Craft Bier oder ein Wortspiel mit Leichtigkeit und Kraft („Leichtekraft“) wahrnehmen, was den Begriff stark unterscheidungskräftig mache. In einem weiteren Schritt könnten die Verkehrskreise den Begriff als leichtes oder energiearmes Handwerk verstehen. Der fragliche Begriff sei eine Wortschöpfung, die in keiner Sprache existiere und keine eindeutige Interpretation zulasse. Dem Begriff komme keine die Qualität einer Ware hervorhebende oder lobende Bedeutung zu. Er werde nicht als Werbeaussage wahrgenommen und nicht gemeinhin als Bezeichnung der spezifischen Qualitäten der Waren verwendet. Schließlich habe die Beschwerdekammer bei ihrer Analyse die angemeldete Marke zu Unrecht in zwei Begriffe aufgeteilt.

11      Das EUIPO tritt diesem Vorbringen entgegen.

12      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Nach Abs. 2 dieses Artikels finden die Vorschriften von Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

13      Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, werden gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 23. September 2015, Mechadyne International/HABM [FlexValve], T‑588/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:676, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 fallen solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise dazu dienen können, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale zu beschreiben (vgl. Urteil vom 6. März 2015, Braun Melsungen/HABM [SafeSet], T‑513/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:140, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Zeichens kann daher nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen und in Bezug auf das Verständnis erfolgen, das die betroffenen Verkehrskreise, die sich aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen, von ihm haben (vgl. Urteil vom 23. September 2015, FlexValve, T‑588/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:676, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Zum Verständnis des Zeichens, dessen Eintragung als Unionsmarke beantragt wird, durch die maßgeblichen Verkehrskreise ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Anbetracht der betroffenen Waren die Auffassung vertreten hat, diese Verkehrskreise bestünden sowohl aus Endkonsumenten mit mehr oder weniger hoher Aufmerksamkeit als auch aus einem Fachpublikum, dessen Aufmerksamkeit hoch sei. Sie hat hinzugefügt, da das Zeichen englische Wörter enthalte, sei das Verständnis der maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreise zu berücksichtigen.

17      Diese Definition der maßgeblichen Verkehrskreise wird nicht beanstandet und ist aus den in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Gründen zu bestätigen. Da gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 das Vorliegen eines absoluten Eintragungshindernisses in einem Teil der Union genügt, um den Ausschluss einer angemeldeten Marke von der Eintragung zu rechtfertigen, ist die angemeldete Marke im vorliegenden Fall bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie für die maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreise hinsichtlich der betroffenen Waren beschreibend ist.

18      In Bezug auf die Bedeutung des Begriffs „litecraft“ hat die Beschwerdekammer zu Recht ausgeführt, dass er im Englischen „Lichtkunst“ bzw. „Fertigkeit, Geschicklichkeit im Hinblick auf Licht“ bedeutet. Dass der Begriff so in der englischen Sprache nicht existiert, ändert an dieser Beurteilung nichts. Die maßgeblichen Verkehrskreise, die englischsprachig sind, werden die angemeldete Marke nämlich unabhängig von den grammatikalischen Regeln als Aneinanderreihung der Begriffe „lite“ und „craft“ wahrnehmen und diesen Begriffen, zusammen genommen, die Bedeutung „Lichtkunst“ oder „Fertigkeit, Geschicklichkeit im Hinblick auf Licht“ beimessen können.

19      Darüber hinaus wird der englischsprachige Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, wenn er mit dem Begriff „litecraft“ und Waren in direkter Verbindung mit Beleuchtung konfrontiert wird, diesem die Bedeutung „Lichtkunst“ oder „Fertigkeit, Geschicklichkeit im Hinblick auf Licht“ geben. Diese Beurteilung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Begriff auch andere Bedeutungen haben kann. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin werden die maßgeblichen Verkehrskreise nämlich nicht schrittweise verschiedene Assoziationen haben, wenn sie mit dem fraglichen Begriff und Waren in direkter Verbindung mit Beleuchtung konfrontiert werden. In diesem Fall werden die maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreise den in Rede stehenden Begriff unmittelbar in der Bedeutung „Lichtkunst“ oder „Fertigkeit, Geschicklichkeit im Hinblick auf Licht“ wahrnehmen.

20      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer unbeanstandet und frei von Fehlern ausgeführt, dass die betroffenen Waren in drei Kategorien aufteilbar sind, nämlich erstens Beleuchtungsgeräte und ‑apparate, zweitens Apparate und Instrumente zur Beleuchtungssteuerung und drittens elektrisches und elektronisches Zubehör für Beleuchtungsgeräte und ‑apparate. Außerdem hat sie fehlerfrei angenommen, dass der Begriff „litecraft“, der „Lichtkunst“ bzw. „Fertigkeit, Geschicklichkeit im Hinblick auf Licht“ bedeutet, bei den ersten beiden Kategorien von Waren von den maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreisen ohne Gedankenschritte als eine Angabe wahrgenommen wird, die deren Art, deren Bestimmung und deren Beschaffenheit beschreibt. Zu den Waren der dritten Kategorie hat die Beschwerdekammer ebenfalls zu Recht festgestellt, dass sie in einem engen Ergänzungsverhältnis mit den oben genannten Beleuchtungsgeräten und ‑apparaten stehen und der Begriff aussagt, dass durch diese Waren eine „Lichtkunst“ hergestellt wird bzw. dass sie dazu dienen, auf geschickte Weise Licht zu produzieren. Demnach hat die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen, als sie die Auffassung vertrat, dass aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise sogar ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den in Rede stehenden Waren besteht, so dass der fragliche Begriff als für diese Waren beschreibend anzusehen ist.

21      Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt. Dass eine lobende Bedeutung fehlt oder der Begriff „litecraft“ nicht als Werbeaussage wahrgenommen werden wird, ändert nämlich nichts daran, dass dieser Begriff im vorliegenden Fall für die betroffenen Waren beschreibend ist.

22      Zum Vorwurf der Klägerin, die Beschwerdekammer habe die angemeldete Marke bei ihrer Beurteilung in zwei Begriffe aufgeteilt, ist festzustellen, dass die maßgeblichen – englischsprachigen – Verkehrskreise die Marke als Aneinanderreihung der Begriffe „lite“ und „craft“ wahrnehmen und diese in Anbetracht der betroffenen Waren in der Bedeutung „Lichtkunst“ und „Fertigkeit, Geschicklichkeit im Hinblick auf Licht“ verstehen werden (siehe oben, Rn. 18 und 19). Die Beschwerdekammer hat somit eine Gesamtbeurteilung des fraglichen Zeichens vorgenommen.

23      Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

24      Die Klägerin ist der Ansicht, die angemeldete Marke habe zumindest geringe Unterscheidungskraft, die ihre Eintragung rechtfertige. Das EUIPO tritt dieser Auffassung entgegen.

25      Erstens ist festzustellen, dass ein Zeichen schon dann, wenn eines der aufgeführten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt, nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann (Urteil vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer die angemeldete Marke aus den oben in den Rn. 16 bis 23 dargelegten Gründen zu Recht als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 eingestuft. Folglich geht dieser Klagegrund ins Leere.

26      Zweitens ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung ein Zeichen, das in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die es angemeldet wurde, im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibend ist, vorbehaltlich der Anwendbarkeit von Abs. 3 dieses Artikels keine Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen besitzt (vgl. Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 23. September 2015, FlexValve, T‑588/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:676 Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Aus den oben in den Rn. 16 bis 23 dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass das angemeldete Zeichen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 für die betroffenen Waren beschreibend ist. Zudem hat die Klägerin weder geltend gemacht noch nachgewiesen, dass ihr Zeichen für die in Rede stehenden Waren infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, so dass Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 keine Anwendung findet.

28      Folglich hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass dem angemeldeten Zeichen die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fehlt.

29      Daher ist auch der zweite Klagegrund zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

30      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

31      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die LMP Lichttechnik Vertriebs GmbH trägt die Kosten.

Frimodt Nielsen

Kreuschitz

Półtorak

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. November 2018.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Gervasoni


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